12.07.2015 Aufrufe

Medizinische Rehabilitation als Aufgabe von Jugendhilfe und ...

Medizinische Rehabilitation als Aufgabe von Jugendhilfe und ...

Medizinische Rehabilitation als Aufgabe von Jugendhilfe und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5SGB V schlägt die Brücke zu § 30 SGB IX <strong>und</strong> bezieht die mit ihm vorgenommeneErweiterung in § 43a SGB V ein.Eine wesentliche Erweiterung der Leistungen nach dem SGB V erfolgt durch § 26Abs. 3 SGB IX. Danach sind auch psychologische <strong>und</strong> pädagogische Hilfen zu erbringen,um das Ziel der medizinischen <strong>Rehabilitation</strong> zu erreichen. Nur beispielhaft sinddann einzelne Hilfen aufgeführt, so in Nr. 5 Hilfen zur seelischen Stabilisierung <strong>und</strong>zur Förderung der sozialen Kompetenz.Übersicht 3: Erweiterung des Leistungsspektrums der Krankenkassen durch§§ 26 bis 30 SGB IXRegelungInhalt§ 26 Abs.1§ 26 Abs.1 Nr.4§ 30 Abs.1 S.1 Nr.2§ 30 Abs.1 S.1 Nr.1§ 30 Abs.2§ 26 Abs. 3alle zur <strong>Rehabilitation</strong> erforderlichen Leistungenphysikalische, Sprach- <strong>und</strong> Beschäftigungstherapien <strong>als</strong> HeilmittelBeratung der Erziehungsberechtigtenmedizinische Leistung (insbesondere in Sozialpädiatrischen Zentren)<strong>als</strong> Komplexleistung mit heilpädagogischen Leistungen- auch therapeutische <strong>und</strong> sonderpädagogische Leistungen inFrühförderstellen- alle nichtärztlichen Leistungen in Frühförderstellen ohne„Ärztevorbehalt“psychologische <strong>und</strong> pädagogische Hilfen zur <strong>Rehabilitation</strong>, insbes.- Hilfen zur seelischen Stabilisierung- Förderung der sozialen Kompetenz- Training lebenspraktischer Fähigkeiten- Aktivierung <strong>von</strong> SelbsthilfepotenzialenIV. Anwendbarkeit des SGB IXWährend die <strong>Jugendhilfe</strong>träger sich der Anwendung des SGB IX nicht verschließen,sondern dieses Buch geradezu begrüßen, verhalten sich die Krankenkassen durchwegSGB IX-resistent, teilweise auch renitent, wenn sie <strong>von</strong> Jugendämtern auf ihre vorrangigeLeistungspflicht angesprochen werden. Teilweise können die Kassen sich auchschon auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen; so hat beispielsweise das BayerischeLandessozialgericht (Beschluss vom 29. Mai 2002; Az. L 4 B 106/02 KR ERausgeführt, dass die Regelungen des SGB IX die Rechtsgr<strong>und</strong>lage des SGB V nichtverändert habe. Seine Regelungen seien deklaratorischer Art, dies gelte insbesonderefür § 26 SGB IX. Begründet wird die Auffassung der Krankenkassen <strong>und</strong> des Landessozialgerichtsdamit, dass § 7 SGB IX besage, dass für die Leistungen zur Teilhabe dieMed. <strong>Rehabilitation</strong>.doc


6Vorschriften des SGB IX erst dann gälten, wenn in den Leistungsgesetzen für denjeweiligen <strong>Rehabilitation</strong>sträger nichts Abweichendes geregelt sei. § 7 S. 2 SGB IXstelle zudem klar, dass sich Zuständigkeit <strong>und</strong> Voraussetzungen für Leistungen nurnach dem jeweiligen Spezialgesetz, <strong>als</strong>o hier nach SGB V richteten. Dies ergebe sichauch aus § 11 Abs. 2 S. 3 SGB V, wonach Leistungen zur medizinischen <strong>Rehabilitation</strong>nur soweit nach dem SGB IX erbracht werden, <strong>als</strong> im SGB V nichts anderesbestimmt sei.Dem ist entgegenzuhalten, dass die Erweiterung des Leistungsspektrums der Krankenkassendurch §§ 26 bis 30 SGB IX (vgl. Übersicht 3) keine Abweichung <strong>von</strong> Regelungendes SGB V ist, sondern eine Ergänzung. Lediglich in § 30 Abs. 2 SGB IX findetsich eine Abweichung gegenüber § 43a SGB V, indem für die nichtärztlichen Leistungender „Ärztevorbehalt“ fehlt. Diese Abweichung ist aber durch § 43a 2. Halbs.SGB V in den Geltungsbereich des SGB V einbezogen.Der Geltungsvorbehalt in § 7 S. 2 SGB IX bezieht sich lediglich auf Zuständigkeit für<strong>und</strong> Voraussetzungen <strong>von</strong> Leistungen. § 26 SGB IX ist aber keine Vorschrift, dieZuständigkeit oder Voraussetzungen für Leistungen regelt; vielmehr regelt sie Art <strong>und</strong>Umfang <strong>von</strong> Leistungen. In der Normstruktur gehört sie nicht auf die Tatbestandsseiteder Norm, sondern auf die Rechtsfolgeseite. Die sachliche oder örtliche Zuständigkeitder Krankenkassen wird in § 26 SGB IX nicht geregelt. Sachlich zuständig ist eineKrankenkasse vielmehr nach § 11 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 SGB V, wenn ein Krankenversicherterkrank ist <strong>und</strong> Anspruch auf Krankenbehandlung erhebt, wozu auch die medizinische<strong>Rehabilitation</strong> gehört (§ 11 Abs. 2, § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB V). Krank ist derMensch, wenn ein regelwidriger Zustand des Körpers, des Geistes oder der Seele derBehandlung bedarf (BVerwGE 30, 62). Ist aus der Krankheit eine Behinderunggeworden oder droht eine solche, besteht der Anspruch auf Leistungen zur medizinischen<strong>Rehabilitation</strong>.Med. <strong>Rehabilitation</strong>.doc


8V. Zuständigkeitsklärung <strong>und</strong> ErstattungsanspruchWerden Leistungen zur medizinischen <strong>Rehabilitation</strong> beantragt, muss der <strong>Rehabilitation</strong>sträger,bei dem dieser Antrag gestellt wurde, innerhalb <strong>von</strong> zwei Wochen feststellen,ob er für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Wird derAntrag bei der gemeinsamen Servicestelle gestellt, muss diese innerhalb <strong>von</strong> zweiWochen feststellen, welcher Rehaträger zuständig ist. Der <strong>von</strong> der Servicestelle fürzuständig gehaltene Rehaträger muss dann die Leistung auch erbringen. Wird derAntrag unmittelbar bei einem Rehaträger gestellt, der sich für nicht zuständig hält,muss er den Antrag unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Rehaträgerweiterleiten. Dieser muss dann die Leistung erbringen.Die Prüfung der Zuständigkeit erstreckt sich auch darauf, ob der Rehaträger nur nachrangigzuständig ist. Dann hat er den Antrag ebenfalls unverzüglich an den seinerMeinung nach vorrangig zuständigen Rehaträger weiterzuleiten. 3Stellt sich später heraus, dass der erstangegangene Rehaträger seine Zuständigkeit zuUnrecht verneint hat, hat der zweitbefasste Rehaträger einen Erstattungsanspruch nach§ 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Unberührt hier<strong>von</strong> bleibt der Kostenerstattungsanspruchnach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X, den der Rehaträger hat, der <strong>als</strong> erst- oder zweitbefassterTräger nur nachrangig zur Leistung verpflichtet war <strong>und</strong> diese erbracht hat. Hatbeispielsweise die Krankenkasse einen Antrag an das Jugendamt weitergeleitet <strong>und</strong> hatdas Jugendamt die Leistung erbracht, stellt sich aber später heraus, dass die Krankenkassezuständig war, kann das Jugendamt sowohl den Erstattungsanspruch nach § 14Abs. 4 S. 1 SGB IX <strong>als</strong> auch den nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X geltend machen. DasJugendamt hat ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Erstattungsansprüchen. Weigertsich die Krankenkasse, Erstattung zu leisten, kann der <strong>Jugendhilfe</strong>träger den Krankenversicherungsträgervor dem Sozialgericht auf Erstattung verklagen.3Vgl. näher zur Zuständigkeitsklärung Kunkel, ZfSH/SGB 2001, 707.Med. <strong>Rehabilitation</strong>.doc


Übersicht 6: Zuständigkeits- <strong>und</strong> Bedarfsklärung nach § 14 SGB IX für JA9Eingang Leistungsantrag2 WochenFeststellung der sachlichen (§ 85 SGB VIII) <strong>und</strong> örtlichen(§ 86 SGB VIII) Zuständigkeit einschl. des Nachrangs (§ 10 SGB VIII) Abs.1 S.1Abs.1S.2 u. 3Abs.6Falls unzuständig oder Feststellunginnerhalb <strong>von</strong> 2 Wochen nichtmöglich oder „Fremdleistung“erforderlich:Weiterleitung unverzüglich anFalls zuständig oder unverzüglicheWeiterleitung unterblieben** ist:unverzügliche Feststellung desRehabedarfs durch JA <strong>als</strong> erstbefasstemTrägerAbs.2 S.1(subj.) zuständigen* Rehaträger.Dort unverzügliche Feststellungdes Rehabedarfs.Wird zweitbefasster Träger nichttätig, muss JA <strong>als</strong> erstbefasssterTräger vorläufig leisten gem.§ 86d SGB VIII (bei örtl. Unzuständigkeit)oder § 43 SGB I (beisachl. Unzuständigkeit)Falls hierfür kein(weiteres) Gutachtennotwendig: Leistungsbescheidinnerhalb<strong>von</strong> 3 Wochen nachAntragseingangAbs.2 S.2Falls Gutachten notwendig:unverzügl.Beauftragung einesSachverständigen(Dreiervorschlag) ≠Aufstellung desHilfeplans2 WochenAbs.5 S.2Erstellung des Gutachtens2 WochenLeistungsbescheid Abs.2 S.4Abs. 4 S. 1Abs. 4 S. 3* Erstattung bei (obj.) Unzuständigkeit** keine Erstattung trotz UnzuständigkeitFür die Gewährung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist die Aufstellungeines Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 SGB VIII notwendig. In diesem Hilfeplan wird derBedarf festgestellt. Diese Feststellung erfolgt aber nicht aufgr<strong>und</strong> eines Gutachtens,sondern in einem gemischten Verfahren, das diagnostische Elemente mit konsensualenElementen („Aushandlung“) verbindet. Die Aufstellung des Hilfeplans unterliegtdaher nicht der 2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 5 S. 2 SGB IX.Med. <strong>Rehabilitation</strong>.doc

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!