12.07.2015 Aufrufe

14. Lösung Fall 5 - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II Prof. Dr ...

14. Lösung Fall 5 - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II Prof. Dr ...

14. Lösung Fall 5 - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II Prof. Dr ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Propädeutische Übung Grundrechte Sommersemester 2009<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Markus Möstl<strong>II</strong>. BegründetheitDie Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die V-GmbH durch die zivilgerichtlichenUrteile tatsächlich in spezifischer Weise in ihren Grundrechten verletzt ist.1. PrüfungsmaßstabÜberprüfung hinsichtlich der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts(keine Superrevisionsinstanz), möglicherweise wurde bei der Anwendung der §§ 22ffKUG die Pressefreiheit, Art. 5 I 2 GG verkannt2. Verletzung von Art. 5 I 2 GG - Pressefreiheita) Schutzbereichaa) Persönlicher SchutzbereichNicht nur Journalisten und Redakteure, sondern auch Verlage wie die V-GmbHwerden von der Pressefreiheit geschützt, vgl. auch die Ausführungen oben zuArt. 19 <strong>II</strong>I GG.bb) Sachlicher Schutzbereich"Presse": alle <strong>Dr</strong>uckerzeugnisse, die bestimmt und geeignet sind, verbreitet zuwerden und zu informieren oder meinungsbildend zu wirkenInhalt und Niveau irrelevant; auch <strong>Dr</strong>uckerzeugnisse zur bloßen Unterhaltung,insbesondere die Boulevardpresse erfasstHier (+): Beiträge über das Privat- bzw. Alltagsleben von Prominenten in derWochenzeitschrift "Frau von Welt"geschützte Tätigkeit: alle mit der Pressearbeit zusammenhängenden Arbeiten,von der Beschaffung der Information, bis zur Verbreitung von Nachrichten undMeinungenHier (+): weitere Verbreitung des Fotos #2cc) Abgrenzung zum Schutzbereich der Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GGHier wird nicht der Meinungsinhalt als solcher, also die Spekulation über dieVersöhnung (Element wertender Stellungnahme) verboten, sondern die Art undWeise der Darstellung dieser Meinung, indem die weitere Verwendung des Fotos#2 untersagt wird. Hier werden also Rahmenbedingungen festgelegt, unterdenen der Verlag seine Aufgabe als Presseorgan erfüllen darf, so dass die Pressefreiheitund nicht die Meinungsfreiheit einschlägig ist.(Mindermeinung: Generelle Spezialität der Pressefreiheit ggü Meinungsfreiheit,vgl. dazu die Darstellung bei Epping, Grundrechte, Rn 224.)dd) Abgrenzung zum Schutzbereich der Gewerbefreiheit, Art. 12 I GGPressefreiheit ggü Berufsfreiheit spezieller (a.A.: Idealkonkurrenz vertretbar,dann muss Art. 12 I GG aber eigenständig durchgeprüft werden)3


Propädeutische Übung Grundrechte Sommersemester 2009<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Markus Möstlb) Eingriffgerichtliche Untersagung der weiteren Verbreitung des Fotos #2 unmittelbarer, final,imperativer Eingriff durch <strong>Recht</strong>sakt (klassischer Eingriffsbegriff).c) Verfassungsrechtliche <strong>Recht</strong>fertigungSchranke: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 5 <strong>II</strong> GG: „allgemeine Gesetze“aa) Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes und dessen Charakterals „allgemeines Gesetz“ i.S.d. Art. 5 <strong>II</strong> GG(1) §§ 22, 23 KUG als „allgemeine Gesetze“ i.S.d. Art. 5 <strong>II</strong> GG -> vgl. <strong>Fall</strong> 4 - Lüthe.A.: Sonderrechtstheoriea.A.: Abwägungslehreh.M.: Kombinationsansatz des BVerfGNach allen Ansichten (+): Die §§ 22, 23 KUG verbieten nicht eine Meinungals solche, sondern dienen dem Schutz eines schlechthin, ohneRücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden <strong>Recht</strong>sguts,nämlich dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildetenPersonen, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG.(2) Formelle Verfassungsmäßigkeit der §§ 22, 23 KUG (+)(3) Materielle Verfassungsmäßigkeit der §§ 22, 23 KUG, insbesondereVerhältnismäßigkeit• legitimer Zweckbezweckt wird ein angemessener Ausgleich zwischen dem AllgemeinenPersönlichkeitsrecht, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG (in seiner konkreten Ausprägungdes <strong>Recht</strong>s am eigenen Bild) der abgebildeten Personenund der Pressefreiheit, Art. 5 I 2 GG bzw. dem Informationsbedürfnis derÖffentlichkeit andererseits• GeeignetheitDie §§ 22, 23 KUG enthalten folgendes Regel-Ausnahme-System:‣ § 22 KUG: Einwilligungsvorbehalt (Grundsatz)‣ § 23 I Nr. 1-4 KUG: Ausnahmen bei vermutetem großen Informationsbedürfnisder Öffentlichkeit, insb. Nr. 1: „Bildnisse aus dem Bereichder Zeitgeschichte“‣ § 23 <strong>II</strong> KUG: Gegenausnahme bei Verletzung „berechtigter InteressenEine solche Regelung fördert zumindest den Zweck des Gesetzes.4


Propädeutische Übung Grundrechte Sommersemester 2009<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Markus Möstlbb) Verfassungsgemäße Anwendung der §§ 22, 23 KUGNach der Wechselwirkungslehre müssten die Fachgerichte die §§ 22, 23KUG im Lichte der Gewährleistung des Art. 5 I 2 GG ausgelegt und ggf. nachden oben abstrakt beschriebenen Vorgaben begrenzt haben.(1) Aufgabe der Differenzierung nach „absoluten“ und „relativen“ Personender ZeitgeschichteFrüher wurde zur Ermittlung eines „Ereignisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte“vereinfachend auf die Figuren der sog. "absoluten" und "relativen"Personen der Zeitgeschichte zurückgegriffen.„Relative“ Personen der Zeitgeschichte waren Personen, die nur punktuelldurch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das öffentliche Interesse aufsich gezogen haben. Als „absolute“ Personen der Zeitgeschichte wurden solchePersonen bezeichnet, die durch ihr gesamtes Wirken dauerhaft im Blickpunktder Öffentlichkeit stehen (Politiker, Prominente, usw.).Zwar konnten sich absolute Personen der Zeitgeschichte ebenso auf eine schützenswertePrivatsphäre berufen, jedoch mussten sie grundsätzlich nicht nur dieVeröffentlichung von Bildaufnahmen hinnehmen, die sie bei der Wahrnehmungeiner öffentlichen Funktion zeigen, sondern auch von solchen Abbildungen,die ihr Privatleben im weiteren Sinn betreffen.Auf Anregung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)wurde diese relativ starre Differenzierung von den Zivilgerichten zugunsten einerunvoreingenommenen Interessensabwägung im Einzelfall aufgegeben.(2) Interessenabwägung im EinzelfallFraglich ist also, ob hier das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und damitdie Pressefreiheit zu Gunsten des Verlages, oder das allgemeine Persönlichkeitsrechtvon Caroline und Erik überwiegt.für die Pressefreiheit:• Caroline ist prominente Angehörige eines bekannten Adelsgeschlechts• Der Text berichtet über die Erkrankung des regierenden Fürsten, einEreignis von allgemeinem Interesse, die Bilder illustrieren, wie es denKindern gelingt, die Pflicht zur innerfamiliären Solidarität mit demWunsch nach Urlaub zu vereinbaren• Berichte über prominente Personen als Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen:Bildbericht dient im Zusammenhang mit der Bildunterschriftund dem Text des Artikels auch zur Illustration „Versöhnungsverhaltens“von Caroline und Erikfür das allgemeine Persönlichkeitsrecht:• Caroline und Erik befinden sich im Urlaub (Rückzugsbedürfnis)• Sie halten sich im Sessellift auf halber Höhe zum Gipfel an einem abgeschiedenen,für Personen unzugänglichem Ort auf, an dem sie nichtdamit rechnen müssen, fotografiert zu werden• Nachstellen und heimliches Fotografieren per Hubschrauber aus einemKilometer Entfernung-> hier beide Ansichten vertretbar6


Propädeutische Übung Grundrechte Sommersemester 2009<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Markus Möstl3. Verletzung von Art. 2 I GG - Allgemeine Handlungsfreiheit-> subsidiär, da bereits Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG eröffnetZwischenergebnis: Je nach vertretener Auffassung VB entweder begründet, da konkreteAnwendung der §§ 22, 23 KUG verfassungswidrig, oder unbegründet, da Anwendungverfassungsgemäß.Gesamtergebnis zu Teil A: Die Verfassungsbeschwerde der V-GmbH ist zulässig und begründet/unbegründet.B. Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde des EDie Verfassungsbeschwerde, für die das BVerfG gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a,23, 90 BVerfGG zuständig ist, hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.I. Zulässigkeit1. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG„jedermann“, d.h. jeder, der grundrechtsfähig ist, E als natürliche Person (+)2. Beschwerdegegenstand, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGGjeder Akt öffentlicher Gewalt, hier kommt nun zweierlei in Betracht:a) Zunächst kann wie bei A. auf ein positives Tun abgestellt werden, auf die klageabweisendengerichtlichen Entscheidungen, die bei der Auslegung der zivilrechtlichenGeneralsklauseln hier die Grundrechte des E verkannt habenb) Andererseits zeigt § 95 I BVerfGG, dass auch ein staatliches (hier: gerichtliches)Unterlassen Antragsgegenstand der VB sein kann. Hier erscheint es sachgerechter,das Nicht-Verbieten der künftigen Veröffentlichung des Fotos #1 durchdie Zivilgerichte als Unterlassen einzustufen (was in der Begründetheitsprüfungeine Schutzpflichtenkonstruktion nach sich zieht, siehe unten). Denn die klageabweisendenUrteile der Zivilgerichte „nehmen“ dem E nichts, sondern versagenihm lediglich das gewünschte Verhalten.3. Beschwerdebefugnis, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGGa) Möglichkeit, selbst, unmittelbar und gegenw. in Grundrechten verletzt zu seinMögliche Verletzung des E in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I iVm1 I GG in der konkreten Ausprägung des <strong>Recht</strong>s am eigenen Bildes, durch die zivilgerichtlichenUrteile auch selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen.b) P: Zivilrechtsstreit, <strong>Dr</strong>ittwirkung der Grundrechte, vgl. oben7


Propädeutische Übung Grundrechte Sommersemester 2009<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Markus Möstl5. <strong>Recht</strong>swegerschöpfung, § 90 I 2 BVerfGG und SubsidiaritätE hat sämtliche <strong>Recht</strong>smittel erfolglos ausgeschöpft, Anhaltspunkte für Subsidiaritätnicht vorhanden6. Form, §§ 23 I, 92 BVerfGG7. Frist, § 93 I 1 BVerfGG, vgl. obenZwischenergebnis: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.<strong>II</strong>. BegründetheitDie Verfassungsbeschwerde des E ist begründet, wenn er durch die klageabweisenden Urteiletatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist.1. Prüfungsumfangsiehe oben2. Verletzung von Art. 2 I iVm Art. 1 I GG - Allgemeines Persönlichkeitsrechta) Schutzbereichaa) Persönlicher SchutzbereichE als natürliche Person Träger des Grundrechtsbb) Sachlicher SchutzbereichDas allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre,die Erhaltung ihrer Grundbedingungen und sichert dem einzelnen einenautonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu.Unterschieden werden folgende besondere Ausprägungen:• Schutz vor verfälschenden Darstellungen der eigenen Person• Ehrschutz• <strong>Recht</strong> auf informationelle Selbstbestimmung: <strong>Recht</strong> am eigenen Bild und<strong>Recht</strong> am eigenen Wort• Schutz der PrivatssphäreHier: E will die weitere Veröffentlichung eines Fotos verhindern, auf dem erabgebildet ist -> Schutzbereich in seiner Ausprägung des <strong>Recht</strong>s am eigenenBild eröffnet.8


Propädeutische Übung Grundrechte Sommersemester 2009<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Markus Möstlb) Beeinträchtigung des Schutzbereichs durch staatliches Unterlassen trotzgrundsätzlicher Schutzpflicht• Grundrechte sind zwar in erster Linie subjektive Abwehrrechte des Bürgersgegen den Staat.• Jedoch verkörpern sie ebenso eine objektive Werteordnung, die als verfassungsrechtlicheGrundentscheidung für alle Bereiche des <strong>Recht</strong>s gilt.• Zum Schutz dieser Werteordnung ist der Staat verpflichtet, er hat sich schützendeund fördernd vor die Grundrechte zu stellen, sie insbesondere vorrechtswidrigen Eingriffen <strong>Dr</strong>itter zu bewahren.• Aus dieser objektiven Schutzpflicht folgt auch ein subjektives Schutzrecht desBürgers: dafür spricht der Wortlaut der §§ 92, 94 I, 95 I BVerfGG, der auchein staatliches „Unterlassen“ als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zulässt,außerdem wäre eine solche Schutzpflicht wenig effektiv, wenn sie dereinzelne nicht vor Gericht durchsetzen könnte.Indem die Gerichte hier die weitere Veröffentlichung des Fotos #1 nicht untersagen,versagen sie dem E den Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, so dass dessenSchutzbereich beeinträchtigt wird.c) Verfassungsrechtliche <strong>Recht</strong>fertigungaa) Schranke, Art. 2 I, 2. HS GGDas aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG hergeleitete Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeitunterliegt der Schrankenregelung des Art. 2 I 2. HS GGZur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung zählen neben den Grundrechtenwie Art. 5 I GG insbesondere die Vorschriften über die Veröffentlichungphotographischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KUG.bb) formelle Verfassungsmäßigkeit der §§ 22, 23 KUG (+), s.o.cc) Materielle Verfassungsmäßigkeit der §§ 22, 23 KUG (+), s.o.dd) Verfassungsmäßigkeit der Anwendung im Einzelfall (insbesondereUntermaßverbot)• Im Gegensatz zu Konstellationen, in denen ein Eingriff durch ein staatlichesHandeln vorliegt, gilt hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht inForm des Übermaßverbotes, sondern in Gestalt des Untermaßverbotes.• Die Verfassung schreibt nur einen Mindestschutz vor, hinsichtlich derkonkreten Ausfüllung der Schutzpflicht steht den einzelnen Staatsorganenein weiter Beurteilungsspielraum zu.9


Propädeutische Übung Grundrechte Sommersemester 2009<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Markus Möstl• Ansprüche auf eine konkrete Schutzmaßnahme spricht das BVerfG nuraus, wenn das Untermaßverbot lediglich eine Handlungsalternative offenlässt, d.h. die Zivilgerichte müssten hier die Ausstrahlungswirkung des zuschützenden Art. 2 I iVm Art. 1 I GG verkannt haben, und das allgemeinePersönlichkeitsrecht müsste zur Wahrnehmung der Schutzpflicht ein zukünftigesVeröffentlichungsverbot erfordern.es gilt: je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto eher trittdas Schutzinteresse der Betroffenen zurück und umgekehrt, s.o.gegen ein Öffentlichkeitsinteresse spricht:• E ist weder Politiker, noch sonst prominent, außerdem seit der lang zurückliegenden Scheidung auch nicht mehr Angehöriger eines Adelshauses• Entsprechend besteht nach der Scheidung kein berechtigtes Interesse anseinem Privatlebenfür ein Öffentlichkeitsinteresse und gegen ein Veröffentlichungsverbotspricht:• E ist auf einer belebten Einkaufsstrasse zwischen Passanten zu sehen, befindetsich an keinem abgeschiedenen Ort bzw. in einer Situation, in der erdamit rechnen darf, nicht fotografiert zu werden.• E ist als Begleitperson der C fotografiert worden.• Soweit das Leben der C noch berechtigterweise von öffentlichem Interesseist (Versöhnungsverhalten, Krisenverhalten der Familie der C) und E nochTeil dieses Lebens ist, muss er als Begleitperson die Veröffentlichung vonsolchen Bildern dulden.Zwischenergebnis: Je nach vertretener Auffassung VB entweder begründet, da einekonkrete Schutzpflicht besteht, oder unbegründet, wenn keine Schutzpflicht angenommenwird.Gesamtergebnis zu Teil B: Die Verfassungsbeschwerde der V-GmbH ist zulässig und begründet/unbegründet.Literaturhinweise:<strong>Recht</strong>sprechung:BVerfG, NJW 2000, 1021ff; NJW 2008, 1793ff.Zum Aufbau einer Schutzpflichtkonstruktion, insb. in <strong>Dr</strong>ittwirkungsfällen:Viellechner, Jura 2007, 298; Augsberg/Viellechner, JuS 2008, 406.Zur Pressefreiheit:Epping, Grundrechte, Kapitel 5: Kommunikationsgrundrechte, Rn. 219ffZum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht:Kahl/Ohlendorf, JuS 2008, 682.Weitere <strong>Fall</strong>ösung:Frotscher/Kramer, JuS 2002, 861.Zum Einfluss der EMRK/Rspr. des EGMR (in der <strong>Fall</strong>lösung weitgehend ausgeklammert):Hoffmann-Riem, NJW 2009, 20; Bölke/Gostomzyk, Jura 2005, 336; kritisch Payandeh, JuS 2009, 212.10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!