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RA-MICRO E-Gesetze - RA-Micro Software GmbH

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Stand: 05.11.2009


Inhaltsverzeichnis<br />

Allgemeiner Teil<br />

Konzept, Kontakt und Support<br />

Deutsche <strong>Gesetze</strong><br />

AnfG Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners<br />

außerhalb des Insolvenzverfahrens<br />

BerHG Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit<br />

geringem Einkommen<br />

GvKostG Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher<br />

InsO Insolvenzordnung<br />

InsVV Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung<br />

Pfändungstabelle Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO<br />

Schuldnerberatungsstellen Schuldnerberatungsstellen in Deutschland<br />

SchuVVO Verordnung über das Schuldnerverzeichnis


Konzept, Kontakt und Support<br />

Die <strong>RA</strong>-<strong>MICRO</strong> E-Buch Textsammlung Deutsche <strong>Gesetze</strong> wird von<br />

der <strong>RA</strong>-<strong>MICRO</strong> <strong>Software</strong> <strong>GmbH</strong> veröffentlicht.<br />

<strong>RA</strong>-<strong>MICRO</strong> ist der deutsche Marktführer für Anwalts-EDV. Über<br />

12.000 Anwaltskanzleien mit etwa 56.000 Arbeitsplätzen arbeiten bereits<br />

mit <strong>RA</strong>-<strong>MICRO</strong>, jährlich kommen ca. 800 Kanzleien hinzu. Mit <strong>RA</strong>-<br />

<strong>MICRO</strong> ausgestattete Anwaltskanzleien arbeiten auf modernster<br />

Organisationsbasis und können so ihren Mandanten optimalen Service<br />

bieten.<br />

Mit der <strong>RA</strong>-<strong>MICRO</strong> E-Buch Textsammlung Deutsche <strong>Gesetze</strong> bietet<br />

<strong>RA</strong>-<strong>MICRO</strong> seinen anwaltlichen Kunden das derzeit aktuellste Werkzeug<br />

für die optimale <strong>Gesetze</strong>snutzung in Deutschland. Mit der ra e suite<br />

können die einzelnen Bände der E-<strong>Gesetze</strong> im Format *.PDF stets aktuell<br />

heruntergeladen werden.<br />

Herausgeber der <strong>Gesetze</strong> ist, soweit in den einzelnen Bänden nichts<br />

Abweichendes angegeben ist, Rechtsanwalt Dr. Peter Becker, Berlin. Die<br />

<strong>RA</strong>-<strong>MICRO</strong> E-Buch Textsammlung wird bearbeitet von der juristischen<br />

Redaktion der <strong>RA</strong>-<strong>MICRO</strong> <strong>Software</strong> <strong>GmbH</strong> in Kooperation mit der<br />

<strong>Gesetze</strong>sredaktion des Boorberg Verlags.<br />

Die <strong>Gesetze</strong> werden umgehend nach Inkrafttreten einer Änderung<br />

aktualisiert, in der Regel spätestens innerhalb von 14 Tagen. Werden<br />

neue <strong>Gesetze</strong> in die Textsammlung aufgenommen, werden diese nach<br />

Möglichkeit am Tage ihres Inkrafttretens in dem jeweiligen E-Buch-Band<br />

veröffentlicht.<br />

Die E-Buch Textsammlung wird laufend erweitert. Derzeit sind rund 750<br />

Bundes- und Landesgesetze und Verordnungen sowie europarechtliche<br />

Normen im Angebot.<br />

Wir empfehlen, die <strong>Gesetze</strong> regelmäßig - mindestens einmal<br />

monatlich - zu aktualisieren.<br />

Kontakt:<br />

<strong>RA</strong>-<strong>MICRO</strong> <strong>Software</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Heinrich-Hertz-Straße 1c, 14532 Europarc Dreilinden<br />

www.ra-micro.de<br />

support@ra-micro.de<br />

Technischen Support zur <strong>RA</strong>-<strong>MICRO</strong> E-Buch Textsammlung Deutsche<br />

<strong>Gesetze</strong> erhalten Sie telefonisch unter 030 43598790 oder bei<br />

support@ra-micro.de.


Die <strong>RA</strong>-<strong>MICRO</strong> <strong>Software</strong> <strong>GmbH</strong>, der Herausgeber und die Redaktion sind<br />

bemüht, die <strong>RA</strong>-<strong>MICRO</strong> E-Buch Textsammlung Deutsche <strong>Gesetze</strong> stets in<br />

aktueller und inhaltlich korrekter Form anzubieten. Dennoch ist das<br />

Auftreten von Fehlern nicht völlig auszuschließen. <strong>RA</strong>-<strong>MICRO</strong> übernimmt<br />

keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der<br />

bereitgestellten E-Bücher. Haftungsansprüche gegen <strong>RA</strong>-<strong>MICRO</strong>, welche<br />

sich auf Schäden materieller oder immaterieller Art beziehen, die durch<br />

die Nutzung der dargebotenen E-Bücher verursacht wurden, sind<br />

grundsätzlich ausgeschlossen.


Gesetz über die Anfechtung von<br />

Rechtshandlungen eines Schuldners<br />

außerhalb des Insolvenzverfahrens<br />

(AnfG)<br />

vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) , geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008<br />

(BGBl. I S. 2026)<br />

AnfG § 1 Grundsatz<br />

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen,<br />

können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der<br />

folgenden Bestimmungen angefochten werden.<br />

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.<br />

AnfG § 2 Anfechtungsberechtigte<br />

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren<br />

Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die<br />

Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer<br />

vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn<br />

anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.<br />

AnfG § 3 Vorsätzliche Benachteiligung<br />

(1) 1 Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten<br />

zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu<br />

benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der<br />

Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2 Diese Kenntnis wird<br />

vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des<br />

Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.<br />

(2) 1 Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person<br />

(§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag,<br />

durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. 2 Die<br />

Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre<br />

vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil<br />

zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die<br />

Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.


AnfG § 4 Unentgeltliche Leistung<br />

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn,<br />

sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.<br />

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk<br />

geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.<br />

AnfG § 5 Rechtshandlungen des Erben<br />

Hat der Erbe aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder<br />

Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Insolvenzverfahren<br />

über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder<br />

gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine<br />

unentgeltliche Leistung des Erben.<br />

AnfG § 6 Gesellschafterdarlehen<br />

(1) 1 Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines<br />

Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39<br />

Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung oder für eine gleichgestellte<br />

Forderung<br />

1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn<br />

Jahren vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach<br />

vorgenommen worden ist, oder<br />

2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor<br />

Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen<br />

worden ist.<br />

2 Wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 26<br />

Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen, bevor der Gläubiger einen<br />

vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, so beginnt die Anfechtungsfrist<br />

mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.<br />

(2) 1 Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Schluss des<br />

Jahres, in dem der Gläubiger den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt<br />

hat, drei Jahre verstrichen sind. 2 Wurde die Handlung später<br />

vorgenommen, so ist die Anfechtung drei Jahre nach dem Schluss des<br />

Jahres ausgeschlossen, in dem die Handlung vorgenommen worden ist.<br />

AnfG § 6 a Gesicherte Darlehen<br />

1 Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem<br />

Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der<br />

in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Fristen Befriedigung<br />

gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit<br />

bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen<br />

auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. 2 § 39<br />

Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.


AnfG § 7 Berechnung der Fristen<br />

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt<br />

zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht<br />

wird.<br />

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt<br />

hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine<br />

Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird<br />

die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet,<br />

wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu<br />

befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem<br />

Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.<br />

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der<br />

Maßnahmen nach § 46 a Abs. 1 Satz 1 des <strong>Gesetze</strong>s über das<br />

Kreditwesen angeordnet waren.<br />

AnfG § 8 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung<br />

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem<br />

ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.<br />

(2) 1 Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im<br />

Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register<br />

für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das<br />

Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen<br />

für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners<br />

für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf<br />

Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. 2 Ist der Antrag auf<br />

Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die<br />

Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß<br />

dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der<br />

Rechtsänderung tritt.<br />

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt<br />

der Bedingung oder des Termins außer Betracht.<br />

AnfG § 9 Anfechtung durch Einrede<br />

Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden,<br />

bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der<br />

Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom<br />

Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.


AnfG § 10 Vollstreckbarer Titel<br />

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die<br />

Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die<br />

Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.<br />

AnfG § 11 Rechtsfolgen<br />

(1) 1 Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des<br />

Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem<br />

Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen<br />

Befriedigung erforderlich ist. 2 Die Vorschriften über die Rechtsfolgen<br />

einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der<br />

Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.<br />

(2) 1 Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur<br />

Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. 2 Dies gilt nicht,<br />

sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die<br />

unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.<br />

(3) 1 Im Fall der Anfechtung nach § 6 a hat der Gesellschafter, der die<br />

Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die<br />

Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu<br />

dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm<br />

bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder<br />

der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. 2 Der<br />

Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die<br />

Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem<br />

Gläubiger zur Verfügung stellt.<br />

AnfG § 12 Ansprüche des Anfechtungsgegners<br />

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs,<br />

der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der<br />

Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.<br />

AnfG § 13 Bestimmter Klageantrag<br />

Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so<br />

hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in<br />

welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen<br />

soll.<br />

AnfG § 14 Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil<br />

Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein<br />

unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den<br />

Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon


abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene<br />

Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.<br />

AnfG § 15 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger<br />

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen<br />

Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht<br />

werden.<br />

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit<br />

geltend gemacht werden:<br />

1. wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände<br />

bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines<br />

Rechtsvorgängers begründen;<br />

2. wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen<br />

gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung),<br />

es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren,<br />

welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers<br />

begründen;<br />

3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet<br />

worden ist.<br />

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche<br />

Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen<br />

soll.<br />

AnfG § 16 Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

(1) 1 Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den<br />

Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen.<br />

2<br />

Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits<br />

vorweg zu erstatten.<br />

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung<br />

oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung<br />

entsprechend.<br />

AnfG § 17 Unterbrechung des Verfahrens<br />

(1) 1 Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es<br />

unterbrochen. 2 Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden.<br />

3<br />

Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der<br />

Zivilprozeßordnung entsprechend.<br />

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§<br />

143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.


(3) 1 Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so<br />

kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen<br />

werden. 2 Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des<br />

Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den<br />

Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.<br />

AnfG § 18 Beendigung des Insolvenzverfahrens<br />

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können<br />

Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen<br />

konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt<br />

werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen<br />

den Insolvenzverwalter erlangt sind.<br />

(2) 1 War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den<br />

§§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet,<br />

wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des<br />

Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. 2 Satz 1 gilt für<br />

die in den §§ 6 und 6 a bestimmten Fristen entsprechend mit der<br />

Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des<br />

Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels<br />

tritt.<br />

AnfG § 19 Internationales Anfechtungsrecht<br />

Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer<br />

Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der<br />

Rechtshandlung unterliegen.<br />

AnfG § 20 Übergangsregeln<br />

(1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen<br />

Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem<br />

bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang<br />

unterworfen sind.<br />

(2) 1 Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines<br />

Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der im<br />

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-5, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des <strong>Gesetze</strong>s vom<br />

4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird aufgehoben. 2 Es ist jedoch weiter<br />

auf die Fälle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem<br />

1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist.<br />

(3) Die Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s in der ab dem Inkrafttreten des<br />

<strong>Gesetze</strong>s vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November<br />

2008 geltenden Fassung sind auf vor dem 1. November 2008<br />

vorgenommene Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht


nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in<br />

geringerem Umfang unterworfen sind; andernfalls sind die bis zum<br />

1. November 2008 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.


Gesetz über Rechtsberatung und<br />

Vertretung für Bürger mit geringem<br />

Einkommen (BerHG)<br />

vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689) , geändert durch <strong>Gesetze</strong> vom 14. September 1994<br />

(BGBl. I S. 2323), vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400) , vom 27. April 2001 (BGBl.<br />

I S. 751) , vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) , vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) , vom<br />

15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) , vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)<br />

BerHG § 1<br />

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen<br />

Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15 a des<br />

<strong>Gesetze</strong>s betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung<br />

(Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn<br />

1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,<br />

2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren<br />

Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,<br />

3. die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.<br />

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem<br />

Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der<br />

Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu<br />

gewähren wäre.<br />

BerHG § 2<br />

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in<br />

Vertretung.<br />

(2) 1 Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt in Angelegenheiten<br />

1. des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren<br />

Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind,<br />

2. des Verwaltungsrechts,<br />

3. des Verfassungsrechts,<br />

4. des Sozialrechts.<br />

2 In Angelegenheiten des Strafrechts und des<br />

Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. 3 Ist es im<br />

Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete<br />

einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt.<br />

Entscheidung des BVerfG vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – (BGBl. I<br />

S. 2180):<br />

§ 2 Absatz 2 des <strong>Gesetze</strong>s über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit


geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (Bundesgesetzblatt I<br />

Seite 689) in der Fassung des <strong>Gesetze</strong>s zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und<br />

anderer <strong>Gesetze</strong> vom 14. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2323) ist mit<br />

Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Gewährung von<br />

Beratungshilfe nicht auch in Angelegenheiten des Steuerrechts ermöglicht.<br />

Für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung darf die Gewährung von<br />

Beratungshilfe in Angelegenheiten, die den Finanzgerichten zugewiesen sind, nicht<br />

deshalb versagt werden, weil diese Angelegenheiten nicht zu den in § 2 Absatz 2 des<br />

<strong>Gesetze</strong>s über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen<br />

aufgeführten Rechtsgebieten zählen.<br />

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in<br />

Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist,<br />

sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.<br />

BerHG § 3<br />

(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch<br />

Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind,<br />

gewährt, auch in Beratungsstellen, die auf Grund einer Vereinbarung<br />

mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.<br />

(2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden,<br />

soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf<br />

andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder<br />

einer Erklärung entsprochen werden kann.<br />

BerHG § 4<br />

(1) 1 Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in<br />

dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.<br />

2 Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand,<br />

so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für<br />

Beratungshilfe auftritt.<br />

(2) 1 Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. 2 Der<br />

Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. 3 Die<br />

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind<br />

glaubhaft zu machen. 4 Wenn sich der Rechtsuchende wegen<br />

Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, kann der<br />

Antrag nachträglich gestellt werden.<br />

BerHG § 5<br />

1 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des <strong>Gesetze</strong>s über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes<br />

bestimmt ist. 2 § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des<br />

Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.


BerHG § 6<br />

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe<br />

gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht<br />

erledigt, stellt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden unter genauer<br />

Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für<br />

Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.<br />

(2) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist<br />

nur die Erinnerung statthaft.<br />

BerHG § 7<br />

Der Rechtsuchende, der unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsucht, hat<br />

seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen<br />

und zu versichern, daß ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe<br />

bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden ist.<br />

BerHG § 8<br />

Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig.<br />

BerHG § 9<br />

1 Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der<br />

Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er die gesetzliche Vergütung<br />

für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen. 2 Der Anspruch geht auf den<br />

Rechtsanwalt über. 3 Der Übergang kann nicht zum Nachteil des<br />

Rechtsuchenden geltend gemacht werden.<br />

BerHG § 10<br />

(1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie<br />

2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des<br />

Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug<br />

durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die<br />

Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41,<br />

ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt<br />

1. für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine<br />

außergerichtliche Streitbeilegung,<br />

2. für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der<br />

Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen im Mitgliedstaat des<br />

Gerichtsstands eingegangen ist.<br />

(2) § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung.<br />

(3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende<br />

Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend.


(4) 1 Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist<br />

das in § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. 2 § 1078<br />

Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt<br />

entsprechend.<br />

BerHG § 11<br />

Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und<br />

Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung des Bundesrates Vordrucke für den Antrag auf Gewährung<br />

von Beratungshilfe und auf Zahlung der Vergütung des Rechtsanwalts<br />

nach Abschluß der Beratungshilfe einzuführen und deren Verwendung<br />

vorzuschreiben.<br />

BerHG § 12 Vorbehalt für Länderregelung von Bremen, Hamburg<br />

und Berlin<br />

(1) In den Ländern Bremen und Hamburg tritt die eingeführte öffentliche<br />

Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach diesem Gesetz,<br />

wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.<br />

(2) Im Land Berlin hat der Rechtsuchende die Wahl zwischen der<br />

Inanspruchnahme der dort eingeführten öffentlichen Rechtsberatung<br />

und anwaltlicher Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit<br />

das Landesrecht nichts anderes bestimmt.<br />

(3) Die Berater der öffentlichen Rechtsberatung, die über die Befähigung<br />

zum Richteramt verfügen, sind in gleicher Weise wie ein beauftragter<br />

Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet und mit schriftlicher<br />

Zustimmung des Ratsuchenden berechtigt, Auskünfte aus Akten zu<br />

erhalten und Akteneinsicht zu nehmen.<br />

BerHG § 13<br />

§ 9 ist in den Fällen, in denen die Bundesgebührenordnung für<br />

Rechtsanwälte nach § 61 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes weiter<br />

anzuwenden ist, in der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung<br />

anzuwenden.<br />

BerHG § 14 Inkrafttreten<br />

1 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 14 am 1. Januar 1981 in Kraft.<br />

2 § 14 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.<br />

BerHG §§ 15 und 16 (weggefallen)


Gesetz über Kosten der<br />

Gerichtsvollzieher (GvKostG)<br />

Artikel 1 des <strong>Gesetze</strong>s zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19. April<br />

2001.Gemäß Artikel 4 dieses <strong>Gesetze</strong>s trat das Gerichtsvollzieherkostengesetz am 1. Mai<br />

2001 in Kraft.<br />

Vom 19. April 2001 BGBl. I S. 623, geändert durch <strong>Gesetze</strong> vom 19. April 2001 BGBl. I S.<br />

623, vom 25. Juni 2001 BGBl. I S. 1206, vom 26. November 2001 BGBl. I S. 3138, vom 10.<br />

Dezember 2001 BGBl. I S. 3422, vom 11. Dezember 2001 BGBl. I S. 3513, vom 22. Februar<br />

2002 BGBl. I S. 981, vom 23. Juli 2002 BGBl. I S. 2850, vom 24. Dezember 2003 BGBl. I S.<br />

2954 , vom 27. Dezember 2003 BGBl. I S. 3022 , vom 5. Mai 2004 BGBl. I S. 718 , vom 30.<br />

Juli 2004 BGBl. I S. 2014 , vom 9. Dezember 2004 BGBl. I S. 3220 , vom 22. März 2005<br />

BGBl. I S. 837 , vom 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586 , vom 30. Juli 2009 BGBl. I S. 2474<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften [§§ 1 - 9 ]<br />

Abschnitt 2 Gebührenvorschriften [§§ 10 - 12 ]<br />

Abschnitt 3 Kostenzahlung [§§ 13 - 17 ]<br />

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften [§§ 18 - 20]<br />

Anlage<br />

zu § 9<br />

[§§ 1 - 9] Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />

GvKostG § 1 Geltungsbereich<br />

(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder<br />

Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und<br />

Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.<br />

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im<br />

Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.<br />

GvKostG § 2 Kostenfreiheit<br />

(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Länder und die<br />

nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung<br />

des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften<br />

oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885 der<br />

Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch nur, soweit diese einen<br />

Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. Bei der Vollstreckung wegen


öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne<br />

Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender<br />

Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.<br />

(2) Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die<br />

Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches<br />

Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der<br />

Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch<br />

die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der<br />

ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die<br />

Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit.<br />

(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder<br />

persönliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben<br />

unberührt.<br />

(4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der Gebühren steht der<br />

Entnahme der Kosten aus dem Erlös (§ 15) nicht entgegen.<br />

GvKostG § 3 Auftrag<br />

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung<br />

erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere<br />

Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines<br />

Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene<br />

Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen<br />

Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers<br />

als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene<br />

Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die<br />

Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte<br />

nach dem 4. Abschnitt des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht<br />

Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein<br />

besonderer Auftrag.<br />

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der<br />

Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,<br />

1. einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen<br />

den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,<br />

2. mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an<br />

Gesamtschuldner zu bewirken oder<br />

3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben<br />

Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder<br />

Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen; der<br />

Gerichtsvollzieher gilt als gleichzeitig beauftragt, wenn der Auftrag zur<br />

Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem<br />

Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der<br />

Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die<br />

eidesstattliche Versicherung nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner<br />

nicht anwesend ist.


Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung<br />

handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt<br />

unberührt.<br />

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der<br />

Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in<br />

Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur<br />

Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem<br />

Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der<br />

Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen<br />

Versicherung als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1<br />

der Zivilprozessordnung vorliegen.<br />

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist<br />

oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung<br />

Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der<br />

Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung<br />

nach § 758 a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese<br />

Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei<br />

Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer<br />

entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden<br />

Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn<br />

der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen<br />

Versicherung nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen<br />

Versicherung ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in<br />

Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines<br />

Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der<br />

Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als<br />

zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die<br />

Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der<br />

Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung<br />

folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es<br />

auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte<br />

Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der<br />

Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim<br />

Gerichtsvollzieher eingegangen ist.<br />

GvKostG § 4 Vorschuss<br />

(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die<br />

voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des<br />

Auftrags kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht<br />

werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom Gericht<br />

erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe<br />

bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht für die Erhebung von<br />

Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung eines Gerichts für<br />

Arbeitssachen oder aus einem vor diesem Gericht abgeschlossenen<br />

Vergleich zu vollstrecken ist.


(2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrechterhaltung einer<br />

Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich erforderlichen Auslagen zu<br />

decken, gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall ist der Auftraggeber<br />

zur Leistung eines weiteren Vorschusses innerhalb einer Frist von<br />

mindestens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der Frist kann der<br />

Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme aufheben, wenn die<br />

Aufforderung verbunden mit einem Hinweis auf die Folgen der<br />

Nichtzahlung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt<br />

worden ist und die geforderte Zahlung nicht bei dem Gerichtsvollzieher<br />

eingegangen ist.<br />

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5 bleibt die Verpflichtung zur<br />

Zahlung der vorzuschießenden Beträge bestehen.<br />

GvKostG § 5 Zuständigkeit für den Kostenansatz, Erinnerung,<br />

Beschwerde<br />

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den<br />

Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege<br />

berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung<br />

getroffen ist.<br />

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen<br />

den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der<br />

Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das<br />

Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz<br />

hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde sind die §§ 5a und 66 Abs.<br />

2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des<br />

Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des<br />

Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die<br />

Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung<br />

eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist<br />

Absatz 2 entsprechend anzuwenden.<br />

GvKostG § 6 Nachforderung<br />

Wegen unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden,<br />

wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach<br />

Durchführung des Auftrags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.


GvKostG § 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger<br />

Sachbehandlung<br />

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären,<br />

werden nicht erhoben.<br />

(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist<br />

entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat,<br />

kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen<br />

werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im<br />

Verwaltungsweg geändert werden.<br />

GvKostG § 8 Verjährung, Verzinsung<br />

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf<br />

des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind.<br />

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach<br />

Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die<br />

Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten<br />

Zeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der<br />

Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung<br />

gehemmt.<br />

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.<br />

Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch<br />

durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem<br />

Kostenschuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des<br />

Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe<br />

zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen<br />

unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder<br />

ihr Ablauf gehemmt.<br />

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht<br />

verzinst.<br />

GvKostG § 9 Höhe der Kosten<br />

Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz<br />

erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

[§§ 10 - 12] Abschnitt 2 Gebührenvorschriften<br />

GvKostG § 10 Abgeltungsbereich der Gebühren<br />

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben<br />

Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht<br />

für die nach dem 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses zu erhebenden


Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen<br />

Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu<br />

erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht<br />

neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung<br />

erhoben.<br />

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche<br />

Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für<br />

jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn<br />

der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des<br />

Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem<br />

Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur<br />

vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem<br />

Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind.<br />

Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses sind für jede<br />

Zustellung, die Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung<br />

(Nummer 430 des Kostenverzeichnisses) ist für jede Zahlung gesondert<br />

zu erheben. Das Gleiche gilt für die Gebühr nach Nummer 600 des<br />

Kostenverzeichnisses, wenn eine Zustellung nicht erledigt wird.<br />

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt,<br />

Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind<br />

die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260 und 270 des<br />

Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben.<br />

Das Gleiche gilt für die im 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses<br />

bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den<br />

Nummern 205, 260 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art<br />

nicht erledigt worden sind.<br />

GvKostG § 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und<br />

Feiertagen<br />

Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758 a Abs. 4<br />

Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder<br />

Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.<br />

GvKostG § 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und<br />

ähnliche Geschäfte<br />

(1) Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für Siegelungen und<br />

Entsiegelungen, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie<br />

für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von<br />

Vermögensverzeichnissen bestimmen sich nach den §§ 18 bis 35, 51,<br />

52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung. Das Wegegeld (Nummer 711<br />

des Kostenverzeichnisses) wird auf die nach § 51 Abs. 2 Satz 1 der<br />

Kostenordnung zu erhebende Wegegebühr angerechnet.


(2) Für die Empfangnahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84<br />

des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes) wird die in<br />

§ 149 der Kostenordnung bestimmte Gebühr erhoben.<br />

[§§ 13 - 17] Abschnitt 3 Kostenzahlung<br />

GvKostG § 13 Kostenschuldner<br />

(1) Kostenschuldner sind<br />

1. der Auftraggeber,<br />

2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der<br />

Zwangsvollstreckung und<br />

3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.<br />

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen<br />

des gerichtlichen Verfahrens.<br />

GvKostG § 14 Fälligkeit<br />

Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als<br />

zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung<br />

fällig.<br />

GvKostG § 15 Entnahmerecht<br />

(1) Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Verkauf<br />

von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht<br />

getrennt sind, sowie von Forderungen oder anderen Vermögensrechten,<br />

ferner bei der öffentlichen Verpachtung an den Meistbietenden und bei<br />

der Mitwirkung bei einer Versteigerung durch einen Dritten (§ 825<br />

Abs. 2 der Zivilprozessordnung) entstehen, können dem Erlös vorweg<br />

entnommen werden. Dies gilt auch für die Kosten der Entfernung von<br />

Pfandstücken aus dem Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder<br />

eines Dritten, ferner für die Kosten des Transports und der Lagerung.<br />

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Kosten oder ein hierauf zu<br />

zahlender Vorschuss können bei der Ablieferung von Geld an den<br />

Auftraggeber entnommen werden.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit § 459 b der<br />

Strafprozessordnung oder § 94 des <strong>Gesetze</strong>s über<br />

Ordnungswidrigkeiten entgegensteht. Sie gelten ferner nicht, wenn dem<br />

Auftraggeber Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist. Bei<br />

mehreren Auftraggebern stehen die Sätze 1 und 2 einer<br />

Vorwegentnahme aus dem Erlös (Absatz 1) nicht entgegen, wenn deren<br />

Voraussetzungen nicht für alle Auftraggeber vorliegen. Die Sätze 1 und


2 stehen einer Entnahme aus dem Erlös auch nicht entgegen, wenn der<br />

Erlös höher ist als die Summe der Forderungen aller Auftraggeber.<br />

GvKostG § 16 Verteilung der Verwertungskosten<br />

Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1<br />

bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind<br />

diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.<br />

GvKostG § 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung<br />

mehrerer Aufträge<br />

Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen bei der<br />

gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der<br />

Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei<br />

der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. Das Wegegeld<br />

(Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale<br />

(Nummer 713 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert<br />

zu erheben.<br />

[§§ 18 - 20] Abschnitt 4 Übergangs- und<br />

Schlussvorschriften<br />

GvKostG § 18 Übergangsvorschrift<br />

(1) Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben, wenn der Auftrag<br />

vor dem Inkrafttreten einer <strong>Gesetze</strong>sänderung erteilt worden ist,<br />

Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem<br />

Inkrafttreten einer <strong>Gesetze</strong>sänderung entstanden sind. Wenn der<br />

Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem<br />

Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu<br />

dem der Vollstreckungsauftrag erteilt ist.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses<br />

Gesetz verweist.<br />

GvKostG § 19 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens<br />

dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />

(1) Die Kosten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach dem Gesetz über<br />

Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III,<br />

Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des <strong>Gesetze</strong>s vom 17. Dezember<br />

1997 (BGBl. I S. 3039), zu erheben, wenn der Auftrag vor dem<br />

Inkrafttreten dieses <strong>Gesetze</strong>s erteilt worden ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 und<br />

§ 18 Abs. 1 Satz 2 sind anzuwenden. Werden solche Aufträge und<br />

Aufträge, die nach dem Inkrafttreten dieses <strong>Gesetze</strong>s erteilt worden<br />

sind, durch dieselbe Amtshandlung erledigt, sind die Gebühren insoweit<br />

gesondert zu erheben.


(2) Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art sind nach neuem Recht zu<br />

erheben, soweit sie nach dem Inkrafttreten dieses <strong>Gesetze</strong>s entstanden<br />

sind.<br />

GvKostG § 20 (weggefallen)


Anlage<br />

zu § 9<br />

Kostenverzeichnis<br />

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag<br />

1. Zustellung auf Betreiben der<br />

Parteien<br />

(1) Die Zustellung an den<br />

Zustellungsbevollmächtigten<br />

mehrerer Beteiligter gilt als<br />

eine Zustellung.<br />

(2) Die Gebühr nach<br />

Nummer 100 oder 101 wird<br />

auch erhoben, wenn der<br />

Gerichtsvollzieher die Ladung<br />

zum Termin zur Abnahme der<br />

eidesstattlichen Versicherung<br />

(§ 900 ZPO) oder den<br />

Pfändungs- und<br />

Überweisungsbeschluss an den<br />

Schuldner (§ 829 Abs. 2<br />

Satz 2, auch i. V. m. § 835<br />

Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt.<br />

Persönliche Zustellung<br />

durch den<br />

100<br />

Gerichtsvollzieher<br />

101<br />

102<br />

Sonstige Zustellung<br />

Beglaubigung eines<br />

Schriftstückes, das dem<br />

Gerichtsvollzieher zum<br />

Zwecke der Zustellung<br />

übergeben wurde (§ 192<br />

Abs. 2 ZPO)<br />

je Seite<br />

Eine angefangene Seite<br />

wird voll berechnet.<br />

7,50 EUR<br />

2,50 EUR<br />

Gebühr in Höhe<br />

der Dokumentenpauschale


Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag<br />

2. Vollstreckung<br />

200<br />

205<br />

206<br />

210<br />

220<br />

Amtshandlung nach<br />

§ 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO<br />

(Vorpfändung)<br />

Bewirkung einer<br />

Pfändung (§ 808 Abs. 1,<br />

2 Satz 2, §§ 809, 826<br />

oder § 831 ZPO)<br />

Neben dieser Gebühr<br />

wird gegebenenfalls ein<br />

Zeitzuschlag nach<br />

Nummer 500 erhoben.<br />

Übernahme beweglicher<br />

Sachen zum Zwecke der<br />

Verwertung in den Fällen<br />

der §§ 847 und 854 ZPO<br />

Übernahme des<br />

Vollstreckungsauftrags<br />

von einem anderen<br />

Gerichtsvollzieher, wenn<br />

der Schuldner unter<br />

Mitnahme der<br />

Pfandstücke in einen<br />

anderen<br />

Amtsgerichtsbezirk<br />

verzogen ist<br />

Entfernung von<br />

Pfandstücken, die im<br />

Gewahrsam des<br />

Schuldners, des<br />

Gläubigers oder eines<br />

Dritten belassen waren<br />

12,50 EUR<br />

20,00 EUR<br />

12,50 EUR<br />

12,50 EUR<br />

12,50 EUR


Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag<br />

221<br />

230<br />

Die Gebühr wird auch<br />

dann nur einmal erhoben,<br />

wenn die Pfandstücke<br />

aufgrund mehrerer<br />

Aufträge entfernt<br />

werden. Neben dieser<br />

Gebühr wird<br />

gegebenenfalls ein<br />

Zeitzuschlag nach<br />

Nummer 500 erhoben.<br />

Wegnahme oder<br />

Entgegennahme<br />

beweglicher Sachen<br />

durch den zur<br />

Vollstreckung<br />

erschienenen<br />

Gerichtsvollzieher<br />

Neben dieser Gebühr<br />

wird gegebenenfalls ein<br />

Zeitzuschlag nach<br />

Nummer 500 erhoben.<br />

Wegnahme oder<br />

Entgegennahme einer<br />

Person durch den zur<br />

Vollstreckung<br />

erschienenen<br />

Gerichtsvollzieher<br />

Neben dieser Gebühr<br />

wird gegebenenfalls ein<br />

Zeitzuschlag nach<br />

Nummer 500 erhoben.<br />

Sind mehrere Personen<br />

wegzunehmen, werden<br />

die Gebühren für jede<br />

Person gesondert<br />

erhoben.<br />

20,00 EUR<br />

40,00 EUR


Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag<br />

240<br />

241<br />

242<br />

Entsetzung aus dem<br />

Besitz unbeweglicher<br />

Sachen oder<br />

eingetragener Schiffe<br />

oder Schiffsbauwerke und<br />

die Einweisung in den<br />

Besitz (§ 885 ZPO)<br />

Neben dieser Gebühr<br />

wird gegebenenfalls ein<br />

Zeitzuschlag nach<br />

Nummer 500 erhoben.<br />

Wegnahme ausländischer<br />

Schiffe, die in das<br />

Schiffsregister<br />

eingetragen werden<br />

müssten, wenn sie<br />

deutsche Schiffe wären,<br />

und ihre Übergabe an<br />

den Gläubiger<br />

Neben dieser Gebühr<br />

wird gegebenenfalls ein<br />

Zeitzuschlag nach<br />

Nummer 500 erhoben.<br />

Übergabe unbeweglicher<br />

Sachen an den Verwalter<br />

im Falle der<br />

Zwangsversteigerung<br />

oder Zwangsverwaltung<br />

Neben dieser Gebühr<br />

wird gegebenenfalls ein<br />

Zeitzuschlag nach<br />

Nummer 500 erhoben.<br />

75,00 EUR<br />

100,00 EUR<br />

75,00 EUR


Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag<br />

250<br />

260<br />

270<br />

3. Verwertung<br />

Die Gebühren werden bei jeder<br />

Verwertung nur einmal<br />

erhoben. Dieselbe Verwertung<br />

liegt auch vor, wenn der<br />

Gesamterlös aus der<br />

Versteigerung oder dem<br />

Verkauf mehrerer Gegenstände<br />

einheitlich zu verteilen ist oder<br />

zu verteilen wäre und wenn im<br />

Falle der Versteigerung oder<br />

des Verkaufs die Verwertung in<br />

einem Termin, bei einer<br />

Versteigerung im Internet in<br />

einem Ausgebot, erfolgt.<br />

Zuziehung zur<br />

Beseitigung des<br />

Widerstandes (§ 892<br />

ZPO) oder zur<br />

Beseitigung einer<br />

andauernden<br />

Zuwiderhandlung gegen<br />

eine Anordnung nach § 1<br />

GewSchG (§ 96 Abs. 1<br />

FamFG) sowie<br />

Anwendung von<br />

unmittelbarem Zwang auf<br />

Anordnung des Gerichts<br />

im Fall des § 90 FamFG<br />

40,00 EUR<br />

Neben dieser Gebühr<br />

wird gegebenenfalls ein<br />

Zeitzuschlag nach<br />

Nummer 500 erhoben.<br />

Abnahme der<br />

eidesstattlichen<br />

Versicherung<br />

Verhaftung,<br />

Nachverhaftung,<br />

zwangsweise Vorführung<br />

30,00 EUR<br />

30,00 EUR


Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag<br />

300<br />

301<br />

302<br />

Versteigerung oder<br />

Verkauf von –<br />

beweglichen Sachen,–<br />

Früchten, die noch nicht<br />

vom Boden getrennt<br />

sind,–Forderungen oder<br />

anderen<br />

Vermögensrechten<br />

Neben dieser Gebühr<br />

wird gegebenenfalls ein<br />

Zeitzuschlag nach<br />

Nummer 500 erhoben.<br />

Dies gilt nicht bei einer<br />

Versteigerung im<br />

Internet.<br />

Öffentliche Verpachtung<br />

an den Meistbietenden<br />

40,00 EUR<br />

40,00 EUR<br />

Neben dieser Gebühr<br />

wird gegebenenfalls ein<br />

Zeitzuschlag nach<br />

Nummer 500 erhoben.<br />

Anberaumung eines<br />

neuen Versteigerungsoder<br />

Verpachtungstermins<br />

oder das nochmalige<br />

Ausgebot bei einer<br />

Versteigerung im Internet<br />

(1) Die Gebühr wird für<br />

die Anberaumung eines<br />

neuen Versteigerungs-<br />

oder<br />

Verpachtungstermins nur<br />

erhoben, wenn der<br />

vorherige Termin auf<br />

Antrag des Gläubigers<br />

oder des Antragstellers<br />

oder nach den<br />

7,50 EUR


Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag<br />

310<br />

4. Besondere Geschäfte<br />

400<br />

Vorschriften der<br />

§§ 765 a, 775, 813 a,<br />

813 b ZPO nicht<br />

stattgefunden hat oder<br />

wenn der Termin infolge<br />

des Ausbleibens von<br />

Bietern oder wegen<br />

ungenügender Gebote<br />

erfolglos geblieben ist.<br />

(2) Die Gebühr wird für<br />

das nochmalige Ausgebot<br />

bei einer Versteigerung<br />

im Internet nur erhoben,<br />

wenn das vorherige<br />

Ausgebot auf Antrag des<br />

Gläubigers oder des<br />

Antragstellers oder nach<br />

den Vorschriften der §§<br />

765a, 775, 813a, 813b<br />

ZPO abgebrochen worden<br />

ist oder wenn das<br />

Ausgebot infolge des<br />

Ausbleibens von Geboten<br />

oder wegen<br />

ungenügender Gebote<br />

erfolglos geblieben ist.<br />

Mitwirkung bei der<br />

Versteigerung durch<br />

einen Dritten (§ 825<br />

Abs. 2 ZPO)<br />

Neben dieser Gebühr<br />

wird gegebenenfalls ein<br />

Zeitzuschlag nach<br />

Nummer 500 erhoben.<br />

12,50 EUR<br />

Bewachung und<br />

Verwahrung eines<br />

Schiffes, eines<br />

Schiffsbauwerks oder<br />

eines Luftfahrzeugs<br />

(§§ 165, 170, 170 a,<br />

171, 171 c, 171 g, 171 h<br />

ZVG, § 99 Abs. 2, § 106 75,00 EUR


Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag<br />

401<br />

410<br />

411<br />

420<br />

Abs. 1 Nr. 1 des <strong>Gesetze</strong>s<br />

über Rechte an<br />

Luftfahrzeugen)<br />

Neben dieser Gebühr<br />

wird gegebenenfalls ein<br />

Zeitzuschlag nach<br />

Nummer 500 erhoben.<br />

Feststellung der Mieter<br />

oder Pächter von<br />

Grundstücken im Auftrag<br />

des Gerichts je<br />

festgestellte Person<br />

5,00 EUR<br />

Die Gebühr wird auch<br />

erhoben, wenn die<br />

Ermittlungen nicht zur<br />

Feststellung eines Mieters<br />

oder Pächters führen.<br />

Tatsächliches Angebot<br />

einer Leistung (§§ 293,<br />

294 BGB) außerhalb der<br />

Zwangsvollstreckung<br />

Beurkundung eines<br />

Leistungsangebots<br />

12,50 EUR<br />

5,00 EUR<br />

Die Gebühr entfällt, wenn<br />

die Gebühr nach<br />

Nummer 410 zu erheben<br />

ist.<br />

Entfernung von<br />

Gegenständen aus dem<br />

Gewahrsam des Inhabers<br />

zum Zwecke der<br />

Versteigerung oder<br />

Verwahrung außerhalb<br />

der Zwangsvollstreckung<br />

12,50 EUR


Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag<br />

430<br />

5. Zeitzuschlag<br />

500<br />

6. Nicht erledigte<br />

Amtshandlung<br />

Gebühren nach diesem<br />

Abschnitt werden erhoben,<br />

wenn eine Amtshandlung, mit<br />

deren Erledigung der<br />

Gerichtsvollzieher beauftragt<br />

Entgegennahme einer<br />

Zahlung, wenn diese<br />

nicht ausschließlich auf<br />

Kosten nach diesem<br />

Gesetz entfällt, die bei<br />

der Durchführung des<br />

Auftrags entstanden sind<br />

Die Gebühr wird auch<br />

erhoben, wenn der<br />

Gerichtsvollzieher einen<br />

entgegengenommenen<br />

Scheck selbst einzieht<br />

oder einen Scheck<br />

aufgrund eines<br />

entsprechenden Auftrags<br />

des Auftraggebers an<br />

diesen weiterleitet. Die<br />

Gebühr wird nicht im<br />

Falle des § 12 Abs. 2<br />

GvKostG erhoben.<br />

Zeitzuschlag, sofern<br />

dieser bei der Gebühr<br />

vorgesehen ist, wenn die<br />

Erledigung der<br />

Amtshandlung nach dem<br />

Inhalt des Protokolls<br />

mehr als 3 Stunden in<br />

Anspruch nimmt, für jede<br />

weitere angefangene<br />

Stunde<br />

Maßgebend ist die Dauer<br />

der Amtshandlung vor<br />

Ort.<br />

3,00 EUR<br />

15,00 EUR


Nr.<br />

worden ist, aus Rechtsgründen<br />

oder infolge von Umständen,<br />

die weder in der Person des<br />

Gerichtsvollziehers liegen noch<br />

von seiner Entschließung<br />

abhängig sind, nicht erledigt<br />

wird. Dies gilt insbesondere<br />

auch, wenn nach dem Inhalt<br />

des Protokolls pfändbare<br />

Gegenstände nicht vorhanden<br />

sind oder die Pfändung nach<br />

§ 803 Abs. 2, §§ 812, 851 b<br />

Abs. 2 Satz 2 ZPO zu<br />

unterbleiben hat. Eine Gebühr<br />

wird nicht erhoben, wenn der<br />

Auftrag an einen anderen<br />

Gerichtsvollzieher abgegeben<br />

wird oder hätte abgegeben<br />

werden können.<br />

Gebührentatbestand<br />

Nicht erledigte<br />

–Zustellung<br />

Gebührenbetrag<br />

(Nummern 100 und 101)<br />

600<br />

601<br />

602<br />

603<br />

–Wegnahme einer Person<br />

(Nummer 230)<br />

2,50 EUR<br />

20,00 EUR<br />

–Entsetzung aus dem<br />

Besitz (Nummer 240),<br />

Wegnahme ausländischer<br />

Schiffe (Nummer 241)<br />

oder Übergabe an den<br />

Verwalter (Nummer 242)<br />

–Beurkundung eines<br />

Leistungsangebots<br />

(Nummer 411)<br />

25,00 EUR<br />

5,00 EUR


Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag<br />

604<br />

–Amtshandlung der in<br />

den Nummern 205 bis<br />

221, 250 bis 301, 310,<br />

400, 410 und 420<br />

genannten Art<br />

12,50 EUR<br />

Nr.<br />

Die Gebühr für die nicht<br />

abgenommene<br />

eidesstattliche<br />

Versicherung wird nicht<br />

erhoben, wenn diese<br />

deshalb nicht<br />

abgenommen wird, weil<br />

der Schuldner sie<br />

innerhalb der letzten drei<br />

Jahre bereits abgegeben<br />

hat (§ 903 ZPO).<br />

Auslagentatbestand Höhe<br />

7. Auslagen<br />

700<br />

Pauschale für die Herstellung und<br />

Überlassung von Dokumenten:<br />

1.Ablichtungen und Ausdrucke,<br />

a) die auf Antrag angefertigt oder per<br />

Telefax übermittelt werden,<br />

b) die angefertigt werden, weil der<br />

Auftraggeber es unterlassen hat, die<br />

erforderliche Zahl von Mehrfertigungen<br />

beizufügen: für die ersten 50 Seiten je Seite<br />

für jede weitere Seite<br />

2.Überlassung von elektronisch<br />

gespeicherten Dateien anstelle der in<br />

Nummer 1 genannten Ablichtungen und<br />

Ausdrucke: je Datei<br />

0,50 EUR<br />

0,15 EUR<br />

2,50 EUR


Nr. Auslagentatbestand Höhe<br />

701<br />

702<br />

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale<br />

nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines<br />

jeden Auftrags und für jeden<br />

Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1<br />

GvKostG gesondert zu berechnen;<br />

Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.<br />

(2) § 191 a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt<br />

unberührt.<br />

(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste<br />

Ablichtung oder den ersten Ausdruck eines<br />

mit eidesstattlicher Versicherung<br />

abgegebenen Vermögensverzeichnisses und<br />

der Niederschrift über die Abgabe der<br />

eidesstattlichen Versicherung werden von<br />

demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben,<br />

von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.<br />

Entgelte für Zustellungen mit<br />

Zustellungsurkunde<br />

Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen<br />

und Einstellung eines Ausgebots auf einer<br />

Versteigerungsplattform zur Versteigerung<br />

im Internet<br />

1. bei Veröffentlichung in einem<br />

elektronischen Informations- und<br />

Kommunikationssystem oder Einstellung in<br />

einer Versteigerungsplattform, wenn ein<br />

Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt<br />

nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes<br />

Verfahren berechnet wird:<br />

je Veröffentlichung oder Einstellung pauschal<br />

2. in sonstigen Fällen<br />

in voller Höhe<br />

1,00 EUR<br />

in voller Höhe


Nr. Auslagentatbestand Höhe<br />

703<br />

704<br />

705<br />

706<br />

707<br />

Nach dem JVEG an Zeugen,<br />

Sachverständige, Dolmetscher und<br />

Übersetzer zu zahlende Beträge<br />

(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn<br />

aus Gründen der Gegenseitigkeit, der<br />

Verwaltungsvereinfachung oder aus<br />

vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu<br />

leisten sind.<br />

(2) Auslagen für<br />

Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1<br />

GVG) und für Übersetzer, die zur Erfüllung<br />

der Rechte blinder oder sehbehinderter<br />

Personen herangezogen werden (§ 191 a<br />

Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben.<br />

An die zum Öffnen von Türen und<br />

Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung<br />

von Schuldnern zugezogenen Personen zu<br />

zahlende Beträge<br />

Kosten für die Umschreibung eines auf den<br />

Namen lautenden Wertpapiers oder für die<br />

Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers<br />

Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben<br />

werden, weil ein Scheck des Schuldners<br />

nicht eingelöst wird<br />

An Dritte zu zahlende Beträge für die<br />

Beförderung von Personen, Tieren und<br />

Sachen, das Verwahren von Tieren und<br />

Sachen, das Füttern von Tieren, die<br />

Beaufsichtigung von Sachen sowie das<br />

Abernten von Früchten<br />

in voller Höhe<br />

in voller Höhe<br />

in voller Höhe<br />

in voller Höhe<br />

in voller Höhe


Nr. Auslagentatbestand Höhe<br />

708<br />

709<br />

710<br />

711<br />

An Einwohnermeldestellen für Auskünfte<br />

über die Wohnung des Beteiligten zu<br />

zahlende Beträge<br />

Kosten für Arbeitshilfen<br />

in voller Höhe<br />

in voller Höhe<br />

Pauschale für die Benutzung von eigenen<br />

Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers<br />

zur Beförderung von Personen und Sachen je<br />

Fahrt<br />

Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte<br />

Wegstrecken<br />

–bis zu 10 Kilometer<br />

–von mehr als 10 Kilometern bis 20<br />

Kilometer<br />

–von mehr als 20 Kilometern bis 30<br />

Kilometer<br />

–von mehr als 30 Kilometern<br />

5,00 EUR<br />

2,50 EUR<br />

5,00 EUR<br />

7,50 EUR<br />

10,00 EUR<br />

(1) Das Wegegeld wird erhoben, wenn der<br />

Gerichtsvollzieher zur Durchführung des<br />

Auftrags Wegstrecken innerhalb des Bezirks<br />

des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher<br />

zugewiesen ist, oder innerhalb des dem<br />

Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks<br />

eines anderen Amtsgerichts zurückgelegt<br />

hat.


Nr. Auslagentatbestand Höhe<br />

712<br />

713<br />

(2) Maßgebend ist die Entfernung vom<br />

Amtsgericht zum Ort der Amtshandlung,<br />

wenn nicht die Entfernung vom<br />

Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers<br />

geringer ist. Werden mehrere Wege<br />

zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten<br />

Entfernung maßgebend. Die Entfernung ist<br />

nach der Luftlinie zu messen.<br />

(3) Wegegeld wird nicht erhoben für1.die<br />

sonstige Zustellung (Nummer 101),2.die<br />

Versteigerung von Pfandstücken, die sich in<br />

der Pfandkammer befinden, und3.im<br />

Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes<br />

zurückzulegende Wege, insbesondere zur<br />

Post und zum Amtsgericht.<br />

(4) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und<br />

2 GvKostG wird das Wegegeld für jede<br />

Vollstreckungshandlung, im Falle der<br />

Vorpfändung für jede Zustellung an einen<br />

Drittschuldner gesondert erhoben. Zieht der<br />

Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§§ 806 b,<br />

813 a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld<br />

für den Einzug des zweiten und jedes<br />

weiteren Teilbetrages gesondert erhoben.<br />

Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des<br />

Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher<br />

zugewiesen ist, oder außerhalb des dem<br />

Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks<br />

eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten<br />

nach den für den Gerichtsvollzieher<br />

geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften<br />

Pauschale für sonstige bare Auslagen je<br />

Auftrag<br />

in voller Höhe<br />

20 % der zu<br />

erhebenden<br />

Gebühren –<br />

mindestens<br />

3,00 EUR,<br />

höchstens<br />

10,00 EUR


Insolvenzordnung (InsO)<br />

vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) , geändert durch <strong>Gesetze</strong> vom 19. Juli 1996 (BGBl.<br />

I S. 1013), vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546), vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),<br />

vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968),<br />

vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878), vom 25. August<br />

1998 (BGBl. I S. 2489), vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), vom 21. Juli 1999<br />

(BGBl. I S. 1642), vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384) , vom 16. Februar 2001<br />

(BGBl. I S. 266) , vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) , vom 27. Juli 2001 (BGB. I<br />

S. 1887) , vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) , vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I<br />

S. 3574) , vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345) , vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I<br />

S. 2848) , vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) , vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502)<br />

, vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) , vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) ,<br />

vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) , vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) , vom<br />

22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) , vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) , vom 13.<br />

April 2007 (BGBl. I S. 509) , vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) , vom 17. Oktober<br />

2008 (BGBl. I S. 1982) , vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) , vom 7. April 2009<br />

(BGBl. I S. 725) , vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) , vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)<br />

, vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften [§§ 1 - 10 ]<br />

ZWEITER TEIL Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen<br />

und Verfahrensbeteiligte<br />

ERSTER ABSCHNITT Eröffnungsvoraussetzungen und<br />

Eröffnungsverfahren [§§ 11 - 34 ]<br />

ZWEITER ABSCHNITT Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger [§§<br />

35 - 55 ]<br />

DRITTER ABSCHNITT Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger [§§<br />

56 - 79 ]<br />

DRITTER TEIL Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Wirkungen [§§ 80 - 102 ]<br />

ZWEITER ABSCHNITT Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des<br />

Betriebsrats [§§ 103 - 128 ]<br />

DRITTER ABSCHNITT Insolvenzanfechtung [§§ 129 - 147 ]<br />

VIERTER TEIL Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse<br />

ERSTER ABSCHNITT Sicherung der Insolvenzmasse [§§ 148 - 155 ]


ZWEITER ABSCHNITT Entscheidung über die Verwertung [§§ 156 -<br />

164 ]<br />

DRITTER ABSCHNITT Gegenstände mit Absonderungsrechten [§§<br />

165 - 173 ]<br />

FÜNFTER TEIL Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des<br />

Verfahrens<br />

ERSTER ABSCHNITT Feststellung der Forderungen [§§ 174 - 186 ]<br />

ZWEITER ABSCHNITT Verteilung [§§ 187 - 206 ]<br />

DRITTER ABSCHNITT Einstellung des Verfahrens [§§ 207 - 216 ]<br />

SECHSTER TEIL Insolvenzplan<br />

ERSTER ABSCHNITT Aufstellung des Plans [§§ 217 - 234 ]<br />

ZWEITER ABSCHNITT Annahme und Bestätigung des Plans [§§ 235 -<br />

253 ]<br />

DRITTER ABSCHNITT Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung<br />

der Planerfüllung [§§ 254 - 269 ]<br />

SIEBTER TEIL Eigenverwaltung [§§ 270 - 285 ]<br />

ACHTER TEIL Restschuldbefreiung [§§ 286 - 303 ]<br />

NEUNTER TEIL Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige<br />

Kleinverfahren<br />

ERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich [§ 304 ]<br />

ZWEITER ABSCHNITT Schuldenbereinigungsplan [§§ 305 - 310 ]<br />

DRITTER ABSCHNITT Vereinfachtes Insolvenzverfahren [§§ 311 - 314 ]<br />

ZEHNTER TEIL Besondere Arten des Insolvenzverfahrens<br />

ERSTER ABSCHNITT Nachlaßinsolvenzverfahren [§§ 315 - 331 ]<br />

ZWEITER ABSCHNITT Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer<br />

fortgesetzten Gütergemeinschaft [§ 332 - 332 ]<br />

DRITTER ABSCHNITT Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich<br />

verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft [§§ 333 - 334 ]


ELFTER TEIL Internationales Insolvenzrecht<br />

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften [§§ 335 - 342 ]<br />

Zweiter Abschnitt Ausländisches Insolvenzverfahren [§§ 343 - 353 ]<br />

Dritter Abschnitt Partikularverfahren über das Inlandsvermögen<br />

[§§ 354 - 358 ]<br />

ZWÖLFTER TEIL Inkrafttreten<br />

[§ 359 ]<br />

[§§ 1 - 10] ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften<br />

InsO § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens<br />

1 Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners<br />

gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners<br />

verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine<br />

abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens<br />

getroffen wird. 2 Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich<br />

von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.<br />

InsO § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht<br />

(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein<br />

Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses<br />

Landgerichts ausschließlich zuständig.<br />

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen<br />

Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch<br />

Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu<br />

Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte<br />

abweichend festzulegen. 2 Die Landesregierungen können die<br />

Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />

InsO § 3 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) 1 Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen<br />

Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2 Liegt der<br />

Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des<br />

Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das<br />

Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.<br />

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem<br />

zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die<br />

übrigen aus.


InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung<br />

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes<br />

bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.<br />

InsO § 4 a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens<br />

(1) 1 Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf<br />

Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des<br />

Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung<br />

gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird,<br />

um diese Kosten zu decken. 2 Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch<br />

die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des<br />

Verfahrens zur Restschuldbefreiung. 3 Der Schuldner hat dem Antrag<br />

eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290<br />

Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. 4 Liegt ein solcher Grund vor, ist eine<br />

Stundung ausgeschlossen.<br />

(2) 1 Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm<br />

auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl<br />

beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der<br />

dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. 2 § 121 Abs. 3<br />

bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

(3) 1 Die Stundung bewirkt, dass<br />

1. die Bundes- oder Landeskasse<br />

a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,<br />

b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten<br />

Rechtsanwalts<br />

nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den<br />

Schuldner geltend machen kann;<br />

2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den<br />

Schuldner nicht geltend machen kann.<br />

2 Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. 3 Bis<br />

zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten<br />

Wirkungen einstweilig ein. 4 § 4 b Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

InsO § 4 b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge<br />

(1) 1 Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der<br />

Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem<br />

Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und<br />

die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. 2 § 115 Abs. 1 und 2 sowie<br />

§ 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

(2) 1 Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die<br />

Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden<br />

persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert<br />

haben. 2 Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche


Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 3 § 120 Abs. 4<br />

Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 4 Eine<br />

Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit<br />

der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.<br />

InsO § 4 c Aufhebung der Stundung<br />

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn<br />

1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über<br />

Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte<br />

Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;<br />

2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die<br />

Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung<br />

ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre<br />

vergangen sind;<br />

3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate<br />

oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand<br />

ist;<br />

4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn<br />

er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine<br />

zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;<br />

5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.<br />

InsO § 4 d Rechtsmittel<br />

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen<br />

die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem<br />

Schuldner die sofortige Beschwerde zu.<br />

(2) 1 Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige<br />

Beschwerde zu. 2 Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den<br />

persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die<br />

Stundung hätte abgelehnt werden müssen.<br />

InsO § 5 Verfahrensgrundsätze<br />

(1) 1 Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln,<br />

die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. 2 Es kann zu diesem<br />

Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.<br />

(2) 1 Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die<br />

Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, kann das<br />

Insolvenzgericht anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner<br />

Teile schriftlich durchgeführt werden. 2 Es kann diese Anordnung<br />

jederzeit aufheben oder abändern. 3 Die Anordnung, ihre Aufhebung<br />

oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.


(3) 1 Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung<br />

ergehen. 2 Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3<br />

Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.<br />

(4) 1 Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und<br />

bearbeitet werden. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen<br />

und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die<br />

elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren<br />

Aufbewahrung zu treffen. 3 Dabei können sie auch Vorgaben für die<br />

Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die<br />

Landesregierungen können die Ermächtigung auf die<br />

Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />

InsO § 6 Sofortige Beschwerde<br />

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen<br />

einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde<br />

vorsieht.<br />

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung<br />

oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.<br />

(3) 1 Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft<br />

wirksam. 2 Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige<br />

Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.<br />

InsO § 7 Rechtsbeschwerde<br />

Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet die<br />

Rechtsbeschwerde statt.<br />

InsO § 8 Zustellungen<br />

(1) 1 Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer<br />

Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. 2 Sie können<br />

dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des<br />

Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2<br />

und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3 Soll die Zustellung<br />

im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe<br />

zur Post als zugestellt.<br />

(2) 1 An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt.<br />

2 Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten<br />

Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.<br />

(3) 1 Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die<br />

Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. 2 Zur Durchführung der<br />

Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter,<br />

insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. 3 Der


Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der<br />

Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den<br />

Gerichtsakten zu reichen.<br />

InsO § 9 Öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) 1 Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und<br />

länderübergreifende Veröffentlichung im Internet; diese kann<br />

auszugsweise geschehen. 2 Dabei ist der Schuldner genau zu<br />

bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig<br />

anzugeben. 3 Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem<br />

Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.<br />

Amtliche Fußnote: www.insolvenzbekanntmachungen.de<br />

(2) 1 Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen,<br />

soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. 2 Das Bundesministerium der<br />

Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden<br />

Veröffentlichung im Internet zu regeln. 3 Dabei sind insbesondere<br />

Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass<br />

die Veröffentlichungen<br />

1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,<br />

2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.<br />

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung<br />

an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere<br />

Zustellung vorschreibt.<br />

InsO § 10 Anhörung des Schuldners<br />

(1) 1 Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners<br />

vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im<br />

Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern<br />

würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. 2 In<br />

diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört<br />

werden.<br />

(2) 1 Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1<br />

entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des<br />

Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind. 2 Ist der Schuldner<br />

eine juristische Person und hat diese keinen organschaftlichen Vertreter<br />

(Führungslosigkeit), so können die an ihm beteiligten Personen gehört<br />

werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.


ZWEITER TEIL Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes<br />

Vermögen und Verfahrensbeteiligte<br />

[§§ 11 - 34] ERSTER ABSCHNITT<br />

Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren<br />

InsO § 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens<br />

(1) 1 Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und<br />

jeder juristischen Person eröffnet werden. 2 Der nicht rechtsfähige<br />

Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.<br />

(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:<br />

1. über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit<br />

(offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,<br />

Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts,<br />

Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);<br />

2. nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das<br />

Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das<br />

Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten<br />

gemeinschaftlich verwaltet wird.<br />

(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne<br />

Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig,<br />

solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.<br />

InsO § 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />

(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen<br />

1. des Bundes oder eines Landes;<br />

2. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht<br />

eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.<br />

(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das<br />

Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im<br />

Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser<br />

juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen<br />

verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das<br />

Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des<br />

<strong>Gesetze</strong>s zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom<br />

Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.


InsO § 13 Eröffnungsantrag<br />

(1) 1 Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet.<br />

2 Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.<br />

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.<br />

(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die<br />

Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. 2 Soweit<br />

nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses<br />

benutzen.<br />

InsO § 14 Antrag eines Gläubigers<br />

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein<br />

rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und<br />

seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.<br />

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu<br />

hören.<br />

InsO § 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und<br />

Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit<br />

(1) 1 Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das<br />

Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne<br />

Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des<br />

Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit<br />

oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich<br />

haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. 2 Bei einer<br />

juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder<br />

Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft<br />

zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung<br />

berechtigt.<br />

(2) 1 Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans,<br />

allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der<br />

juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen<br />

Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund<br />

glaubhaft gemacht wird. 2 Zusätzlich ist bei Antragstellung durch<br />

Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des<br />

Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. 3 Das<br />

Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans,<br />

persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen<br />

Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören.<br />

(3) 1 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich<br />

haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1


und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die<br />

Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten<br />

Gesellschafter. 2 Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von<br />

Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.<br />

InsO § 15 a Antragspflicht bei juristischen Personen und<br />

Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit<br />

(1) 1 Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben<br />

die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne<br />

schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der<br />

Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu<br />

stellen. 2 Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur<br />

Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die<br />

Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein<br />

persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt<br />

nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere<br />

Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine<br />

natürliche Person ist.<br />

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1<br />

sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der<br />

Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind,<br />

bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die<br />

Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.<br />

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit<br />

einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes<br />

Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei<br />

denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der<br />

Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.<br />

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,<br />

wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder<br />

Absatz 2 oder Absatz 3, einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder<br />

nicht rechtzeitig stellt.<br />

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.<br />

InsO § 16 Eröffnungsgrund<br />

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein<br />

Eröffnungsgrund gegeben ist.


InsO § 17 Zahlungsunfähigkeit<br />

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.<br />

(2) 1 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die<br />

fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. 2 Zahlungsunfähigkeit ist in der<br />

Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt<br />

hat.<br />

InsO § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit<br />

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist<br />

auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.<br />

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er<br />

voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden<br />

Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.<br />

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne<br />

Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des<br />

Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder<br />

allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der<br />

oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der<br />

Gesellschaft berechtigt sind.<br />

InsO § 19 Überschuldung<br />

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung<br />

Eröffnungsgrund.<br />

(2) 1 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die<br />

bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die<br />

Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend<br />

wahrscheinlich. 2 Forderungen auf Rückgewähr von<br />

Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen<br />

Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2<br />

zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren<br />

hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen<br />

vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1<br />

zu berücksichtigen.<br />

(3) 1 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich<br />

haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1<br />

und 2 entsprechend. 2 Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden<br />

Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich<br />

haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.


InsO § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im<br />

Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung<br />

(1) 1 Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die<br />

Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag<br />

erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben<br />

zu unterstützen. 2 Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten<br />

entsprechend.<br />

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen<br />

werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung<br />

erlangen kann.<br />

InsO § 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen<br />

(1) 1 Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich<br />

erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den<br />

Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des<br />

Schuldners zu verhüten. 2 Gegen die Anordnung der Maßnahme steht<br />

dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.<br />

(2) 1 Das Gericht kann insbesondere<br />

1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Abs. 3<br />

und die §§ 56, 58 bis 66 entsprechend gelten;<br />

2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder<br />

anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des<br />

vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;<br />

3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner<br />

untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche<br />

Gegenstände betroffen sind;<br />

4. eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1<br />

Satz 1 entsprechend gelten;<br />

5. anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des<br />

Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt<br />

werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden<br />

dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des<br />

Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie<br />

hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt<br />

entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist<br />

durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die<br />

Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die<br />

Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des<br />

absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der<br />

vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs<br />

abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die<br />

§§ 170, 171 entsprechend.<br />

2 Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die<br />

Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17<br />

des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von


Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen<br />

Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder<br />

Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in ein System nach<br />

§ 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden.<br />

(3) 1 Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den<br />

Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen<br />

lassen. 2 Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt<br />

entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. 3 Für die<br />

Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.<br />

InsO § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

(1) 1 Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein<br />

allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und<br />

Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den<br />

vorläufigen Insolvenzverwalter über. 2 In diesem Fall hat der vorläufige<br />

Insolvenzverwalter:<br />

1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;<br />

2. ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung<br />

über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht<br />

das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche<br />

Verminderung des Vermögens zu vermeiden;<br />

3. zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des<br />

Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen,<br />

als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und<br />

welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des<br />

Schuldners bestehen.<br />

(2) 1 Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem<br />

Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so<br />

bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters.<br />

2 Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.<br />

(3) 1 Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume<br />

des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.<br />

2 Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in<br />

seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. 3 Er hat ihm alle<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner<br />

Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2<br />

gelten entsprechend.<br />

InsO § 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen<br />

(1) 1 Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen<br />

Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger<br />

Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. 2 Er ist<br />

dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem<br />

Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders


zuzustellen. 3 Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern,<br />

nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.<br />

(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder<br />

Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des<br />

Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des<br />

Beschlusses zu übermitteln.<br />

(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im<br />

Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte<br />

an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.<br />

InsO § 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen<br />

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen<br />

Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.<br />

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf<br />

einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die<br />

Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86<br />

entsprechend.<br />

InsO § 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen<br />

(1) Werden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so gilt für die<br />

Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung § 23<br />

entsprechend.<br />

(2) 1 Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf<br />

einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser vor<br />

der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten<br />

Vermögen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm<br />

begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. 2 Gleiches gilt für die<br />

Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der<br />

vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die<br />

Gegenleistung in Anspruch genommen hat.<br />

InsO § 26 Abweisung mangels Masse<br />

(1) 1 Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners<br />

voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu<br />

decken. 2 Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender<br />

Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4 a gestundet<br />

werden. 3 Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.<br />

(2) 1 Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag<br />

mangels Masse abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen<br />

(Schuldnerverzeichnis). 2 Die Vorschriften über das


Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend;<br />

jedoch beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre.<br />

(3) 1 Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die<br />

Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen,<br />

die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts<br />

den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und<br />

schuldhaft nicht gestellt hat. 2 Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig<br />

und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.<br />

InsO § 27 Eröffnungsbeschluß<br />

(1) 1 Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht<br />

einen Insolvenzverwalter. 2 Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.<br />

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:<br />

1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und<br />

Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister<br />

eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche<br />

Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;<br />

2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;<br />

3. die Stunde der Eröffnung;<br />

4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf<br />

Restschuldbefreiung gestellt hat.<br />

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der<br />

Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen<br />

worden ist.<br />

InsO § 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner<br />

(1) 1 Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre<br />

Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des<br />

§ 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. 2 Die Frist ist auf einen<br />

Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten<br />

festzusetzen.<br />

(2) 1 Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter<br />

unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen<br />

Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. 2 Der<br />

Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und<br />

der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte<br />

Forderung sind zu bezeichnen. 3 Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt<br />

oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.<br />

(3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen<br />

gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den<br />

Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.


InsO § 29 Terminbestimmungen<br />

(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:<br />

1. eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts<br />

des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens<br />

beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs<br />

Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;<br />

2. eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen<br />

geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf<br />

der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche<br />

und höchstens zwei Monate betragen.<br />

(2) Die Termine können verbunden werden.<br />

InsO § 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses<br />

(1) 1 Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß<br />

sofort öffentlich bekanntzumachen. 2 Hat der Schuldner einen Antrag<br />

nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen,<br />

sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist.<br />

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner<br />

selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.<br />

InsO § 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und<br />

Vereinsregister<br />

Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder<br />

Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des<br />

Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:<br />

1. im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des<br />

Eröffnungsbeschlusses;<br />

2. im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine<br />

Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine<br />

juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, die<br />

durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.<br />

InsO § 32 Grundbuch<br />

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch<br />

einzutragen:<br />

1. bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen<br />

ist;<br />

2. bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken<br />

und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den<br />

Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die<br />

Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.


(2) 1 Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt<br />

sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu<br />

ersuchen. 2 Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim<br />

Grundbuchamt beantragt werden.<br />

(3) 1 Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des<br />

Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder<br />

veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt<br />

um Löschung der Eintragung zu ersuchen. 2 Die Löschung kann auch<br />

vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.<br />

InsO § 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge<br />

1 Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das<br />

Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an<br />

Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. 2 Dabei treten an die Stelle der<br />

Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke<br />

und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.<br />

InsO § 34 Rechtsmittel<br />

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem<br />

Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt,<br />

dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.<br />

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die<br />

sofortige Beschwerde zu.<br />

(3) 1 Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt,<br />

Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich<br />

bekanntzumachen. 2 § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die<br />

Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm<br />

gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung<br />

nicht berührt.<br />

[§§ 35 - 55] ZWEITER ABSCHNITT Insolvenzmasse.<br />

Einteilung der Gläubiger<br />

InsO § 35 Begriff der Insolvenzmasse<br />

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem<br />

Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er<br />

während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).<br />

(2) 1 Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt<br />

er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der<br />

Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der<br />

selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche<br />

aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden


können. 2 § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Auf Antrag des<br />

Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der<br />

Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit<br />

der Erklärung an.<br />

(3) 1 Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber<br />

anzuzeigen. 2 Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre<br />

Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.<br />

InsO § 36 Unpfändbare Gegenstände<br />

(1) 1 Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören<br />

nicht zur Insolvenzmasse. 2 Die §§ 850, 850 a, 850 c, 850 e, 850 f<br />

Abs. 1, §§ 850 g bis 850 i, 851 c und 851 d der Zivilprozessordnung<br />

gelten entsprechend.<br />

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch<br />

1. die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur<br />

Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;<br />

2. die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der<br />

Zivilprozeßordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.<br />

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des<br />

Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn<br />

ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös<br />

erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.<br />

(4) 1 Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2<br />

genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das<br />

Insolvenzgericht zuständig. 2 Anstelle eines Gläubigers ist der<br />

Insolvenzverwalter antragsberechtigt. 3 Für das Eröffnungsverfahren<br />

gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.<br />

InsO § 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft<br />

(1) 1 Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von<br />

einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses<br />

Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut<br />

zur Insolvenzmasse. 2 Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet<br />

nicht statt. 3 Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des<br />

anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.<br />

(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das<br />

Gesamtgut durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines<br />

Ehegatten nicht berührt.<br />

(3) Absatz 1 ist bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maßgabe<br />

anzuwenden, daß an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein<br />

verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen<br />

Ehegatten die Abkömmlinge treten.


InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger<br />

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die<br />

einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten<br />

Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).<br />

InsO § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger<br />

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden<br />

in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer<br />

Beträge, berichtigt:<br />

1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und<br />

Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;<br />

2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre<br />

Teilnahme am Verfahren erwachsen;<br />

3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie<br />

solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer<br />

Geldzahlung verpflichten;<br />

4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;<br />

5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr<br />

eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen,<br />

die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.<br />

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang<br />

im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach<br />

den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.<br />

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die<br />

Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren<br />

entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser<br />

Gläubiger.<br />

(4) 1 Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person<br />

noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben,<br />

bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person<br />

ist. 2 Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener<br />

Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile<br />

zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung<br />

nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus<br />

bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus<br />

Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich<br />

entsprechen.<br />

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter<br />

einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent<br />

oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.


InsO § 40 Unterhaltsansprüche<br />

1 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im<br />

Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht<br />

werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. 2 § 100<br />

bleibt unberührt.<br />

InsO § 41 Nicht fällige Forderungen<br />

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.<br />

(2) 1 Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz<br />

abzuzinsen. 2 Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei<br />

Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der<br />

Forderung entspricht.<br />

InsO § 42 Auflösend bedingte Forderungen<br />

Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht<br />

eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen<br />

berücksichtigt.<br />

InsO § 43 Haftung mehrerer Personen<br />

Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze<br />

haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner<br />

vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit<br />

der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.<br />

InsO § 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen<br />

Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch<br />

eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben<br />

könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der<br />

Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.<br />

InsO § 44 a Gesicherte Darlehen<br />

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein<br />

Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf<br />

Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für<br />

die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt<br />

hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen,<br />

soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen<br />

ausgefallen ist.


InsO § 45 Umrechnung von Forderungen<br />

1 Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag<br />

unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. 2 Forderungen,<br />

die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt<br />

sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für<br />

den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.<br />

InsO § 46 Wiederkehrende Leistungen<br />

1 Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer<br />

bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt,<br />

wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41<br />

bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. 2 Ist die Dauer<br />

der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.<br />

InsO § 47 Aussonderung<br />

1 Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend<br />

machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist<br />

kein Insolvenzgläubiger. 2 Sein Anspruch auf Aussonderung des<br />

Gegenstands bestimmt sich nach den <strong>Gesetze</strong>n, die außerhalb des<br />

Insolvenzverfahrens gelten.<br />

InsO § 48 Ersatzaussonderung<br />

1 Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können,<br />

vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der<br />

Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so<br />

kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die<br />

Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. 2 Er kann die<br />

Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse<br />

unterscheidbar vorhanden ist.<br />

InsO § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen<br />

Gegenständen<br />

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht,<br />

die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen<br />

(unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des <strong>Gesetze</strong>s über die<br />

Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten<br />

Befriedigung berechtigt.<br />

InsO § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger<br />

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein<br />

rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes<br />

Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe


der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur<br />

abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.<br />

(2) 1 Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im<br />

Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als<br />

die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen<br />

der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters<br />

zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. 2 Das Pfandrecht des<br />

Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen<br />

der Pacht nicht dieser Beschränkung.<br />

InsO § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte<br />

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:<br />

1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine<br />

bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;<br />

2. Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht,<br />

weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre<br />

Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht<br />

übersteigt;<br />

3. Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein<br />

Zurückbehaltungsrecht zusteht;<br />

4. Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll-<br />

und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit<br />

für öffentliche Abgaben dienen.<br />

InsO § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten<br />

1 Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind<br />

Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet.<br />

2 Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch<br />

nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten<br />

oder bei ihr ausgefallen sind.<br />

InsO § 53 Massegläubiger<br />

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die<br />

sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.<br />

InsO § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens<br />

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:<br />

1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;<br />

2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters,<br />

des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.


InsO § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten<br />

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:<br />

1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise<br />

durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse<br />

begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu<br />

gehören;<br />

2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur<br />

Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens erfolgen muß;<br />

3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.<br />

(2) 1 Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter<br />

begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das<br />

Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung<br />

des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. 2 Gleiches gilt für<br />

Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der<br />

vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die<br />

Gegenleistung in Anspruch genommen hat.<br />

(3) 1 Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach<br />

§ 187 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für<br />

Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als<br />

Insolvenzgläubiger geltend machen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die in<br />

§ 208 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten<br />

Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.<br />

[§§ 56 - 79] DRITTER ABSCHNITT Insolvenzverwalter.<br />

Organe der Gläubiger<br />

InsO § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters<br />

(1) 1 Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall<br />

geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und<br />

dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus<br />

dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten<br />

Personen auszuwählen ist. 2 Die Bereitschaft zur Übernahme von<br />

Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt<br />

werden.<br />

(2) 1 Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2 Bei<br />

Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht<br />

zurückzugeben.<br />

InsO § 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters<br />

1 In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des<br />

Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine<br />

andere Person wählen. 2 Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in


§ 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden<br />

Gläubiger für sie gestimmt hat. 3 Das Gericht kann die Bestellung des<br />

Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht<br />

geeignet ist. 4 Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die<br />

sofortige Beschwerde zu.<br />

InsO § 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts<br />

(1) 1 Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.<br />

2 Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über<br />

den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.<br />

(2) 1 Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach<br />

vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. 2 Das einzelne<br />

Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht<br />

übersteigen. 3 Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige<br />

Beschwerde zu.<br />

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der<br />

Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.<br />

InsO § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters<br />

(1) 1 Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem<br />

Grund aus dem Amt entlassen. 2 Die Entlassung kann von Amts wegen<br />

oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der<br />

Gläubigerversammlung erfolgen. 3 Vor der Entscheidung des Gerichts ist<br />

der Verwalter zu hören.<br />

(2) 1 Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde<br />

zu. 2 Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem<br />

Gläubigerausschuß oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag<br />

gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.<br />

InsO § 60 Haftung des Insolvenzverwalters<br />

(1) 1 Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz<br />

verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach<br />

diesem Gesetz obliegen. 2 Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und<br />

gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.<br />

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten<br />

Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit<br />

einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet<br />

sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß<br />

§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für<br />

deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung<br />

verantwortlich.


InsO § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten<br />

1 Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des<br />

Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht<br />

voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum<br />

Schadenersatz verpflichtet. 2 Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der<br />

Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse<br />

voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.<br />

InsO § 62 Verjährung<br />

1 Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer<br />

Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach<br />

den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch. 2 Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren von der<br />

Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens<br />

an. 3 Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung<br />

(§ 203) oder einer Überwachung der Planerfüllung (§ 260) begangen<br />

worden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung<br />

des Insolvenzverfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die<br />

Beendigung der Überwachung tritt.<br />

InsO § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters<br />

(1) 1 Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine<br />

Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2 Der<br />

Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur<br />

Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. 3 Dem Umfang<br />

und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch<br />

Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.<br />

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4 a gestundet, steht dem<br />

Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein<br />

Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür<br />

nicht ausreicht.<br />

InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht<br />

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden<br />

Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.<br />

(2) 1 Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem<br />

Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern<br />

des Ausschusses besonders zuzustellen. 2 Die festgesetzten Beträge<br />

sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist<br />

darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der<br />

Geschäftsstelle eingesehen werden kann.


(3) 1 Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem<br />

Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. 2 § 567 Abs. 2 der<br />

Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.<br />

InsO § 65 Verordnungsermächtigung<br />

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die<br />

Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung<br />

näher zu regeln.<br />

InsO § 66 Rechnungslegung<br />

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer<br />

Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.<br />

(2) 1 Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die<br />

Schlußrechnung des Verwalters. 2 Es legt die Schlußrechnung mit den<br />

Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein<br />

Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht<br />

der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen<br />

Stellungnahme eine Frist setzen. 3 Der Zeitraum zwischen der<br />

Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung<br />

soll mindestens eine Woche betragen.<br />

(3) 1 Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu<br />

bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu<br />

legen. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.<br />

InsO § 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses<br />

(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen<br />

Gläubigerausschuß einsetzen.<br />

(2) 1 Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger,<br />

die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die<br />

Kleingläubiger vertreten sein. 2 Dem Ausschuß soll ein Vertreter der<br />

Arbeitnehmer angehören, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht<br />

unerheblichen Forderungen beteiligt sind.<br />

(3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt<br />

werden, die keine Gläubiger sind.<br />

InsO § 68 Wahl anderer Mitglieder<br />

(1) 1 Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuß<br />

eingesetzt werden soll. 2 Hat das Insolvenzgericht bereits einen<br />

Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten<br />

werden soll.


(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und<br />

andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.<br />

InsO § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses<br />

1 Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter<br />

bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. 2 Sie<br />

haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher<br />

und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen<br />

zu lassen.<br />

InsO § 70 Entlassung<br />

1 Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus<br />

wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 2 Die Entlassung kann von Amts<br />

wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf<br />

Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. 3 Vor der Entscheidung des<br />

Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die<br />

Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.<br />

InsO § 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses<br />

1 Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den<br />

absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum<br />

Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die<br />

ihnen nach diesem Gesetz obliegen. 2 § 62 gilt entsprechend.<br />

InsO § 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses<br />

Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der<br />

Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit<br />

der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.<br />

InsO § 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses<br />

(1) 1 Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf<br />

Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener<br />

Auslagen. 2 Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit<br />

Rechnung zu tragen.<br />

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.<br />

InsO § 74 Einberufung der Gläubigerversammlung<br />

(1) 1 Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen.<br />

2 Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle<br />

absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der<br />

Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der<br />

Schuldner berechtigt.


(2) 1 Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung<br />

sind öffentlich bekanntzumachen. 2 Die öffentliche Bekanntmachung<br />

kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die<br />

Verhandlung vertagt wird.<br />

InsO § 75 Antrag auf Einberufung<br />

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:<br />

1. vom Insolvenzverwalter;<br />

2. vom Gläubigerausschuß;<br />

3. von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht<br />

nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und<br />

Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein<br />

Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller<br />

Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht<br />

nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;<br />

4. von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern<br />

oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren<br />

Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts<br />

zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.<br />

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der<br />

Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.<br />

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die<br />

sofortige Beschwerde zu.<br />

InsO § 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung<br />

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.<br />

(2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die<br />

Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als<br />

die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden<br />

Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der<br />

Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des<br />

Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.<br />

InsO § 77 Feststellung des Stimmrechts<br />

(1) 1 Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder<br />

vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger<br />

bestritten worden sind. 2 Nachrangige Gläubiger sind nicht<br />

stimmberechtigt.<br />

(2) 1 Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind<br />

stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der<br />

Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das<br />

Stimmrecht geeinigt haben. 2 Kommt es nicht zu einer Einigung, so


entscheidet das Insolvenzgericht. 3 Es kann seine Entscheidung auf den<br />

Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung<br />

erschienenen Gläubigers ändern.<br />

(3) Absatz 2 gilt entsprechend<br />

1. für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;<br />

2. für die absonderungsberechtigten Gläubiger.<br />

InsO § 78 Aufhebung eines Beschlusses der<br />

Gläubigerversammlung<br />

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem<br />

gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das<br />

Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein<br />

absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger<br />

Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der<br />

Gläubigerversammlung beantragt.<br />

(2) 1 Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen.<br />

2 Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten<br />

Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die<br />

sofortige Beschwerde zu. 3 Gegen die Ablehnung des Antrags auf<br />

Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.<br />

InsO § 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung<br />

1 Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter<br />

einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die<br />

Geschäftsführung zu verlangen. 2 Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt,<br />

so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des<br />

Verwalters prüfen lassen.<br />

DRITTER TEIL Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

[§§ 80 - 102] ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Wirkungen<br />

InsO § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts<br />

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des<br />

Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten<br />

und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.<br />

(2) 1 Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur<br />

den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. 2 Die<br />

Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer<br />

Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.


InsO § 81 Verfügungen des Schuldners<br />

(1) 1 Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />

einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung<br />

unwirksam. 2 Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des <strong>Gesetze</strong>s über Rechte an eingetragenen<br />

Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des <strong>Gesetze</strong>s über Rechte<br />

an Luftfahrzeugen. 3 Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der<br />

Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie<br />

bereichert ist.<br />

(2) 1 Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem<br />

Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende<br />

Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der<br />

Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. 2 Das Recht des<br />

Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem<br />

Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt<br />

unberührt.<br />

(3) 1 Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so<br />

wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. 2 Eine Verfügung<br />

des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des<br />

Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129<br />

bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der<br />

andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder<br />

kannte noch kennen musste.<br />

InsO § 82 Leistungen an den Schuldner<br />

1 Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer<br />

Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die<br />

Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende<br />

befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht<br />

kannte. 2 Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung<br />

geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.<br />

InsO § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft<br />

(1) 1 Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine<br />

Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während<br />

des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem<br />

Schuldner zu. 2 Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten<br />

Gütergemeinschaft.<br />

(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die<br />

Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle<br />

des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.


InsO § 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder<br />

Gemeinschaft<br />

(1) 1 Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach<br />

Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne<br />

Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige<br />

Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. 2 Aus dem<br />

dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem<br />

Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.<br />

(2) 1 Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen<br />

das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer<br />

oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt<br />

worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. 2 Gleiches gilt für eine<br />

Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner<br />

Erben getroffen hat, und für eine entsprechende Vereinbarung der<br />

Miterben.<br />

InsO § 85 Aufnahme von Aktivprozessen<br />

(1) 1 Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende<br />

Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den<br />

Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden,<br />

vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. 2 Wird die Aufnahme<br />

verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung<br />

entsprechend.<br />

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können<br />

sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.<br />

InsO § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse<br />

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom<br />

Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn<br />

sie betreffen:<br />

1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,<br />

2. die abgesonderte Befriedigung oder<br />

3. eine Masseverbindlichkeit.<br />

(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner<br />

einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als<br />

Insolvenzgläubiger geltend machen.<br />

InsO § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger<br />

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den<br />

Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.


InsO § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung<br />

Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch<br />

Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse<br />

gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung<br />

mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.<br />

InsO § 89 Vollstreckungsverbot<br />

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während<br />

der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in<br />

das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.<br />

(2) 1 Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem<br />

Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende<br />

Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger<br />

unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. 2 Dies gilt nicht für die<br />

Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer<br />

Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der<br />

Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.<br />

(3) 1 Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die<br />

Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet<br />

das Insolvenzgericht. 2 Das Gericht kann vor der Entscheidung eine<br />

einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß<br />

die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung<br />

einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen<br />

sei.<br />

InsO § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten<br />

(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch<br />

eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind,<br />

sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens unzulässig.<br />

(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:<br />

1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter<br />

gewählt hat;<br />

2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten<br />

Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;<br />

3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die<br />

Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.


InsO § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs<br />

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden,<br />

auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine<br />

Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.<br />

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

§ 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des <strong>Gesetze</strong>s über Rechte an eingetragenen<br />

Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des <strong>Gesetze</strong>s<br />

über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der<br />

Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.<br />

InsO § 92 Gesamtschaden<br />

1 Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese<br />

Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur<br />

Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während<br />

der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend<br />

gemacht werden. 2 Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so<br />

können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend<br />

gemacht werden.<br />

InsO § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter<br />

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne<br />

Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des<br />

Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht<br />

werden.<br />

InsO § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage<br />

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

kraft <strong>Gesetze</strong>s oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung<br />

berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.<br />

InsO § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren<br />

(1) 1 Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die<br />

aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend<br />

bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf<br />

gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst<br />

erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. 2 Die §§ 41, 45<br />

sind nicht anzuwenden. 3 Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die<br />

Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig<br />

wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.


(2) 1 Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die<br />

Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten<br />

lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am<br />

Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht<br />

werden können. 2 Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für<br />

diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich<br />

ist.<br />

InsO § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung<br />

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,<br />

1. wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,<br />

2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung<br />

des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,<br />

3. wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch<br />

eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,<br />

4. wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des<br />

Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.<br />

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über<br />

Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes<br />

oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus<br />

Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder<br />

zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von<br />

Wertpapieren entgegen, die in ein System im Sinne des § 1 Abs. 16 des<br />

Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher<br />

Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.<br />

InsO § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners<br />

(1) 1 Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem<br />

Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des<br />

Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren<br />

betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. 2 Er hat auch Tatsachen<br />

zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat<br />

oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. 3 Jedoch darf eine<br />

Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1<br />

erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in<br />

§ 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des<br />

Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.<br />

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben<br />

zu unterstützen.<br />

(3) 1 Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts<br />

jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und


Mitwirkungspflichten zu erfüllen. 2 Er hat alle Handlungen zu<br />

unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.<br />

InsO § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners<br />

(1) 1 Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich<br />

erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu<br />

Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte<br />

Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig<br />

erteilt. 2 Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten<br />

entsprechend.<br />

(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach<br />

Anhörung in Haft nehmen lassen,<br />

1. wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche<br />

Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des<br />

Insolvenzverwalters verweigert;<br />

2. wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und<br />

Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht<br />

trifft, oder<br />

3. wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der<br />

Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen,<br />

insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.<br />

(3) 1 Für die Anordnung von Haft gelten die §§ 904 bis 906, 909, 910 und<br />

913 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2 Der Haftbefehl ist von Amts<br />

wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von<br />

Haft nicht mehr vorliegen. 3 Gegen die Anordnung der Haft und gegen<br />

die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen<br />

Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.<br />

InsO § 99 Postsperre<br />

(1) 1 Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige<br />

Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern,<br />

ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder<br />

von Amts wegen durch begründeten Beschluß an, dass die in dem<br />

Beschluss bezeichneten Unternehmen bestimmte oder alle<br />

Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben.<br />

2 Die Anordnung ergeht nach Anhörung des Schuldners, sofern dadurch<br />

nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls der Zweck der<br />

Anordnung gefährdet wird. 3 Unterbleibt die vorherige Anhörung des<br />

Schuldners, so ist dies in dem Beschluß gesondert zu begründen und<br />

die Anhörung unverzüglich nachzuholen.<br />

(2) 1 Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu<br />

öffnen. 2 Sendungen, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft,<br />

sind dem Schuldner unverzüglich zuzuleiten. 3 Die übrigen Sendungen<br />

kann der Schuldner einsehen.


(3) 1 Gegen die Anordnung der Postsperre steht dem Schuldner die<br />

sofortige Beschwerde zu. 2 Das Gericht hat die Anordnung nach<br />

Anhörung des Verwalters aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen<br />

fortfallen.<br />

InsO § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse<br />

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem<br />

Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt<br />

werden soll.<br />

(2) 1 Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der<br />

Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn<br />

ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt<br />

gewähren. 2 In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten<br />

Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten,<br />

seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem<br />

anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den<br />

§§ 1615 l, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt<br />

werden.<br />

InsO § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte<br />

(1) 1 Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99<br />

entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans<br />

und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter<br />

des Schuldners. 2 § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend<br />

für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten<br />

Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen<br />

Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind.<br />

3 § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich<br />

haftenden Gesellschafter des Schuldners.<br />

(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere<br />

Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor<br />

dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.<br />

(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer<br />

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der<br />

Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die<br />

Kosten des Verfahrens auferlegt werden.<br />

InsO § 102 Einschränkung eines Grundrechts<br />

Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das<br />

Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und<br />

Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.


[§§ 103 - 128] ZWEITER ABSCHNITT Erfüllung der<br />

Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats<br />

InsO § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters<br />

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder<br />

nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des<br />

Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil<br />

verlangen.<br />

(2) 1 Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine<br />

Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend<br />

machen. 2 Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines<br />

Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die<br />

Erfüllung verlangen will. 3 Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung<br />

nicht bestehen.<br />

InsO § 104 Fixgeschäfte. Finanzleistungen<br />

(1) War die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben,<br />

genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer<br />

festbestimmten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der<br />

Frist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht<br />

die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der<br />

Nichterfüllung geltend gemacht werden.<br />

(2) 1 War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben,<br />

eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die<br />

Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Verfahrens<br />

ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung<br />

wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden. 2 Als<br />

Finanzleistungen gelten insbesondere<br />

1. die Lieferung von Edelmetallen,<br />

2. die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rechten, soweit<br />

nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur<br />

Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen<br />

beabsichtigt ist,<br />

3. Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in einer<br />

Rechnungseinheit zu erbringen sind,<br />

4. Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den<br />

Kurs einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch<br />

den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder<br />

Leistungen bestimmt wird,<br />

5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen im<br />

Sinne der Nummern 1 bis 4,<br />

6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des<br />

Kreditwesengesetzes.<br />

3 Sind Geschäfte über Finanzleistungen in einem Rahmenvertrag


zusammengefaßt, für den vereinbart ist, daß er bei Vorliegen eines<br />

Insolvenzgrundes nur einheitlich beendet werden kann, so gilt die<br />

Gesamtheit dieser Geschäfte als ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der<br />

§§ 103, 104.<br />

(3) 1 Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den<br />

Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder<br />

Börsenpreis, der zu einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt,<br />

spätestens jedoch am fünften Werktag nach der Eröffnung des<br />

Verfahrens am Erfüllungsort für einen Vertrag mit der vereinbarten<br />

Erfüllungszeit maßgeblich ist. 2 Treffen die Parteien keine Vereinbarung,<br />

ist der zweite Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens maßgebend.<br />

3<br />

Der andere Teil kann eine solche Forderung nur als Insolvenzgläubiger<br />

geltend machen.<br />

InsO § 105 Teilbare Leistungen<br />

1 Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm<br />

obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung<br />

entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf die Gegenleistung<br />

Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch<br />

ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt. 2 Der andere Teil ist nicht<br />

berechtigt, wegen der Nichterfüllung seines Anspruchs auf die<br />

Gegenleistung die Rückgabe einer vor der Eröffnung des Verfahrens in das<br />

Vermögen des Schuldners übergegangenen Teilleistung aus der<br />

Insolvenzmasse zu verlangen.<br />

InsO § 106 Vormerkung<br />

(1) 1 Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung<br />

eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für<br />

den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs<br />

auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine<br />

Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für<br />

seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. 2 Dies<br />

gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere<br />

Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig<br />

erfüllt sind.<br />

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder<br />

Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt<br />

Absatz 1 entsprechend.<br />

InsO § 107 Eigentumsvorbehalt<br />

(1) 1 Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine<br />

bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer<br />

den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung


des Kaufvertrages verlangen. 2 Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem<br />

Käufer gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese<br />

nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.<br />

(2) 1 Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine<br />

bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und vom Verkäufer<br />

den Besitz an der Sache erlangt, so braucht der Insolvenzverwalter, den<br />

der Verkäufer zur Ausübung des Wahlrechts aufgefordert hat, die<br />

Erklärung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 erst unverzüglich nach dem<br />

Berichtstermin abzugeben. 2 Dies gilt nicht, wenn in der Zeit bis zum<br />

Berichtstermin eine erhebliche Verminderung des Wertes der Sache zu<br />

erwarten ist und der Gläubiger den Verwalter auf diesen Umstand<br />

hingewiesen hat.<br />

InsO § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse<br />

(1) 1 Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche<br />

Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners<br />

bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. 2 Dies gilt auch für<br />

Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder<br />

Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen,<br />

die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat,<br />

zur Sicherheit übertragen wurden.<br />

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes<br />

Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem<br />

Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt<br />

wurde.<br />

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann<br />

der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.<br />

InsO § 109 Schuldner als Mieter oder Pächter<br />

(1) 1 Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand<br />

oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter<br />

eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die<br />

vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des<br />

Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist<br />

beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist<br />

maßgeblich ist. 2 Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des<br />

Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des<br />

Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in<br />

Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren<br />

geltend gemacht werden können. 3 Kündigt der Verwalter nach Satz 1<br />

oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil<br />

wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder<br />

wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz<br />

verlangen.


(2) 1 Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume<br />

zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann<br />

sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag<br />

zurücktreten. 2 Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil<br />

wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als<br />

Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. 3 Jeder Teil hat dem<br />

anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er<br />

vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das<br />

Rücktrittsrecht.<br />

InsO § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter<br />

(1) 1 Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines<br />

unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere<br />

Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die<br />

Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens<br />

laufenden Kalendermonat bezieht. 2 Ist die Eröffnung nach dem<br />

fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den<br />

folgenden Kalendermonat wirksam.<br />

(2) 1 Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die<br />

Einziehung der Miete oder Pacht. 2 Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung<br />

steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung<br />

erfolgt.<br />

(3) 1 Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung<br />

für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen,<br />

die ihm gegen den Schuldner zusteht. 2 Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4<br />

bleiben unberührt.<br />

InsO § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts<br />

1 Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder<br />

Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der<br />

Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so<br />

kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der<br />

gesetzlichen Frist kündigen. 2 Die Kündigung kann nur für den ersten<br />

Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.<br />

InsO § 112 Kündigungssperre<br />

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter<br />

eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:<br />

1. wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in<br />

der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;<br />

2. wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des<br />

Schuldners.


InsO § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses<br />

1 Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist,<br />

kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf<br />

eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des<br />

Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. 2 Die<br />

Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine<br />

kürzere Frist maßgeblich ist. 3 Kündigt der Verwalter, so kann der andere<br />

Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als<br />

Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.<br />

InsO § 114 Bezüge aus einem Dienstverhältnis<br />

(1) Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine<br />

Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis<br />

oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder<br />

verpfändet, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die<br />

Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur<br />

Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.<br />

(2) 1 Gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Absatz 1 bezeichneten<br />

Zeitraum kann der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm<br />

gegen den Schuldner zusteht. 2 Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben<br />

unberührt.<br />

(3) 1 Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der<br />

Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt<br />

worden, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die<br />

Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden<br />

Kalendermonat bezieht. 2 Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag<br />

des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden<br />

Kalendermonat wirksam. 3 § 88 bleibt unberührt; § 89 Abs. 2 Satz 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

InsO § 115 Erlöschen von Aufträgen<br />

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur<br />

Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens.<br />

(2) 1 Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist,<br />

die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der<br />

Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. 2 Der Auftrag gilt<br />

insoweit als fortbestehend. 3 Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser<br />

Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.<br />

(3) 1 Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne<br />

Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als


fortbestehend. 2 Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist<br />

der Beauftragte Insolvenzgläubiger.<br />

InsO § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen<br />

1 Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem<br />

Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115<br />

entsprechend. 2 Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus<br />

der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die<br />

Vergütungsansprüche. 3 Satz 1 findet keine Anwendung auf<br />

Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder<br />

zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von<br />

Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.<br />

InsO § 117 Erlöschen von Vollmachten<br />

(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur<br />

Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens.<br />

(2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115<br />

Abs. 2 fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.<br />

(3) Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne<br />

Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs.<br />

InsO § 118 Auflösung von Gesellschaften<br />

1 Wird eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine<br />

Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst,<br />

so ist der geschäftsführende Gesellschafter mit den Ansprüchen, die ihm<br />

aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen,<br />

Massegläubiger. 2 Mit den Ansprüchen aus der Fortführung der Geschäfte<br />

während der Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne<br />

sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger; § 84 Abs. 1<br />

bleibt unberührt.<br />

InsO § 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen<br />

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118<br />

ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.<br />

InsO § 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen<br />

(1) 1 Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die<br />

Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat<br />

über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten.


2 Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von<br />

drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist.<br />

(2) Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem<br />

Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.<br />

InsO § 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren<br />

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112<br />

Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem<br />

Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch<br />

vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam<br />

um eine solche Vermittlung ersuchen.<br />

InsO § 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer<br />

Betriebsänderung<br />

(1) 1 Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen<br />

Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112<br />

des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach<br />

Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von<br />

Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat<br />

rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die<br />

Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die<br />

Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach<br />

§ 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist.<br />

2 § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht<br />

anzuwenden. 3 Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen<br />

Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen<br />

Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.<br />

(2) 1 Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des<br />

Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der<br />

Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges<br />

Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

durchgeführt wird. 2 Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über<br />

das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der<br />

Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. 3 Der Antrag ist nach Maßgabe<br />

des § 61 a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu<br />

erledigen.<br />

(3) 1 Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das<br />

Landesarbeitsgericht nicht statt. 2 Die Rechtsbeschwerde an das<br />

Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des<br />

Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des<br />

Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. 3 Die Rechtsbeschwerde ist<br />

innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form<br />

abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht<br />

einzulegen und zu begründen.


InsO § 123 Umfang des Sozialplans<br />

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der<br />

wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten<br />

Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb<br />

Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der<br />

von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.<br />

(2) 1 Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind<br />

Masseverbindlichkeiten. 2 Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan<br />

zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht<br />

mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen<br />

Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung<br />

stünde. 3 Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese<br />

Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.<br />

(3) 1 Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der<br />

Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts<br />

Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. 2 Eine<br />

Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist<br />

unzulässig.<br />

InsO § 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung<br />

(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch<br />

nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt<br />

worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom<br />

Betriebsrat widerrufen werden.<br />

(2) Wird der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen<br />

Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines<br />

Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.<br />

(3) 1 Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf<br />

seine Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können<br />

nicht wegen des Widerrufs zurückgefordert werden. 2 Bei der<br />

Aufstellung eines neuen Sozialplans sind derartige Leistungen an einen<br />

von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der Berechnung des<br />

Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1 bis zur<br />

Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.<br />

InsO § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz<br />

(1) 1 Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes)<br />

geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein<br />

Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen<br />

gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des<br />

Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:


1. es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der<br />

bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse,<br />

die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer<br />

Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen<br />

entgegenstehen, bedingt ist;<br />

2. die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die<br />

Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die<br />

Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit<br />

nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn<br />

eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.<br />

2 Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des<br />

Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.<br />

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des<br />

Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.<br />

InsO § 126 Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz<br />

(1) 1 Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen<br />

innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher<br />

Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich<br />

nach § 125 Abs. 1 nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat<br />

rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der<br />

Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, daß<br />

die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag<br />

bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse<br />

bedingt und sozial gerechtfertigt ist. 2 Die soziale Auswahl der<br />

Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der<br />

Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten<br />

nachgeprüft werden.<br />

(2) 1 Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das<br />

Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der<br />

Insolvenzverwalter, der Betriebsrat und die bezeichneten Arbeitnehmer,<br />

soweit sie nicht mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse oder mit<br />

den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden sind. 2 § 122 Abs. 2<br />

Satz 3, Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(3) 1 Für die Kosten, die den Beteiligten im Verfahren des ersten<br />

Rechtszugs entstehen, gilt § 12 a Abs. 1 Satz 1 und 2 des<br />

Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend. 2 Im Verfahren vor dem<br />

Bundesarbeitsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung<br />

über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits entsprechend.<br />

InsO § 127 Klage des Arbeitnehmers<br />

(1) 1 Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem<br />

Antrag nach § 126 Abs. 1 bezeichnet ist, und erhebt der Arbeitnehmer<br />

Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung


nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial<br />

ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren<br />

nach § 126 für die Parteien bindend. 2 Dies gilt nicht, soweit sich die<br />

Sachlage nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung<br />

wesentlich geändert hat.<br />

(2) Hat der Arbeitnehmer schon vor der Rechtskraft der Entscheidung im<br />

Verfahren nach § 126 Klage erhoben, so ist die Verhandlung über die<br />

Klage auf Antrag des Verwalters bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.<br />

InsO § 128 Betriebsveräußerung<br />

(1) 1 Die Anwendung der §§ 125 bis 127 wird nicht dadurch<br />

ausgeschlossen, daß die Betriebsänderung, die dem<br />

Interessenausgleich oder dem Feststellungsantrag zugrundeliegt, erst<br />

nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll. 2 An dem<br />

Verfahren nach § 126 ist der Erwerber des Betriebs beteiligt.<br />

(2) Im Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich die Vermutung nach<br />

§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die gerichtliche Feststellung nach § 126<br />

Abs. 1 Satz 1 auch darauf, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse<br />

nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt.<br />

[§§ 129 - 147] DRITTER ABSCHNITT Insolvenzanfechtung<br />

InsO § 129 Grundsatz<br />

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen,<br />

kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146<br />

anfechten.<br />

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.<br />

InsO § 130 Kongruente Deckung<br />

(1) 1 Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine<br />

Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,<br />

1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der<br />

Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger<br />

zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder<br />

2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und<br />

wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder<br />

den Eröffnungsantrag kannte.<br />

2 Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer<br />

Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine<br />

Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im<br />

Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in


der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert<br />

der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten<br />

Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).<br />

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht<br />

die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die<br />

Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.<br />

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung<br />

nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder<br />

den Eröffnungsantrag kannte.<br />

InsO § 131 Inkongruente Deckung<br />

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine<br />

Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht<br />

oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,<br />

1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen<br />

worden ist,<br />

2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor<br />

dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur<br />

Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder<br />

3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor<br />

dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur<br />

Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger<br />

benachteiligte.<br />

(2) 1 Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der<br />

Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen<br />

gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen.<br />

2 Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung<br />

nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der<br />

Insolvenzgläubiger kannte.<br />

InsO § 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen<br />

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die<br />

Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,<br />

1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des<br />

Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der<br />

andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder<br />

2. wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und<br />

wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die<br />

Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.<br />

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar<br />

benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich,


durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend<br />

machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen<br />

ihn erhalten oder durchsetzbar wird.<br />

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

InsO § 133 Vorsätzliche Benachteiligung<br />

(1) 1 Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten<br />

zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu<br />

benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der<br />

Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2 Diese Kenntnis wird<br />

vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des<br />

Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.<br />

(2) 1 Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person<br />

(§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die<br />

Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. 2 Die Anfechtung<br />

ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem<br />

Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil<br />

zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die<br />

Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.<br />

InsO § 134 Unentgeltliche Leistung<br />

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn,<br />

sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.<br />

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk<br />

geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.<br />

InsO § 135 Gesellschafterdarlehen<br />

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines<br />

Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39<br />

Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung<br />

1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn<br />

Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />

nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder<br />

2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor<br />

dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden<br />

ist.<br />

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem<br />

Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb<br />

der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn<br />

ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder


als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen,<br />

die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.<br />

(3) 1 Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum<br />

Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der<br />

Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens,<br />

höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der<br />

Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von<br />

erheblicher Bedeutung ist. 2 Für den Gebrauch oder die Ausübung des<br />

Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der<br />

Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor<br />

Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei<br />

kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses<br />

Zeitraums maßgebend.<br />

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.<br />

InsO § 136 Stille Gesellschaft<br />

(1) 1 Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen<br />

Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein<br />

Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird,<br />

wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem<br />

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />

Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen<br />

worden ist. 2 Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der<br />

Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist.<br />

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach<br />

der Vereinbarung eingetreten ist.<br />

InsO § 137 Wechsel- und Scheckzahlungen<br />

(1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130<br />

vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der<br />

Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den<br />

Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren hätte.<br />

(2) 1 Die gezahlte Wechselsumme ist jedoch vom letzten<br />

Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung<br />

eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten zu erstatten, wenn der<br />

letzte Rückgriffsverpflichtete oder der Dritte zu der Zeit, als er den<br />

Wechsel begab oder begeben ließ, die Zahlungsunfähigkeit des<br />

Schuldners oder den Eröffnungsantrag kannte. 2 § 130 Abs. 2 und 3 gilt<br />

entsprechend.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des<br />

Schuldners.


InsO § 138 Nahestehende Personen<br />

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende<br />

Personen:<br />

1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der<br />

Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung<br />

aufgelöst worden ist;<br />

1 a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die<br />

Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder<br />

im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;<br />

2. Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten<br />

Ehegatten oder des in Nummer 1 a bezeichneten Lebenspartners in auf-<br />

und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des<br />

Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in<br />

Nummer 1 a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder<br />

Lebenspartner dieser Personen;<br />

3. Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben<br />

oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit<br />

dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer<br />

dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen<br />

wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;<br />

4. eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne<br />

Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den<br />

Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder<br />

Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als<br />

einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer<br />

vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen<br />

Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.<br />

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne<br />

Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:<br />

1. die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich<br />

haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als<br />

einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;<br />

2. eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer<br />

vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen<br />

Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen<br />

wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;<br />

3. eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten<br />

Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung<br />

steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten<br />

Personen kraft <strong>Gesetze</strong>s in den Angelegenheiten des Schuldners zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtet sind.


InsO § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag<br />

(1) 1 Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem<br />

Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem<br />

der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim<br />

Insolvenzgericht eingegangen ist. 2 Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die<br />

Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.<br />

(2) 1 Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste<br />

zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren<br />

auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. 2 Ein rechtskräftig<br />

abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse<br />

abgewiesen worden ist.<br />

InsO § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung<br />

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem<br />

ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.<br />

(2) 1 Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im<br />

Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register<br />

für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das<br />

Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen<br />

für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners<br />

für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf<br />

Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. 2 Ist der Antrag auf<br />

Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die<br />

Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß<br />

dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der<br />

Rechtsänderung tritt.<br />

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt<br />

der Bedingung oder des Termins außer Betracht.<br />

InsO § 141 Vollstreckbarer Titel<br />

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die<br />

Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die<br />

Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.<br />

InsO § 142 Bargeschäft<br />

Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige<br />

Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die<br />

Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 gegeben sind.


InsO § 143 Rechtsfolgen<br />

(1) 1 Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des<br />

Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur<br />

Insolvenzmasse zurückgewährt werden. 2 Die Vorschriften über die<br />

Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem<br />

Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten<br />

entsprechend.<br />

(2) 1 Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur<br />

zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. 2 Dies gilt nicht,<br />

sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die<br />

unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.<br />

(3) 1 Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der<br />

die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten<br />

gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. 2 Die Verpflichtung<br />

besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als<br />

Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im<br />

Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die<br />

gleichgestellte Forderung entspricht. 3 Der Gesellschafter wird von der<br />

Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als<br />

Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.<br />

InsO § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners<br />

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte<br />

zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.<br />

(2) 1 Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie<br />

in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um<br />

ihren Wert bereichert ist. 2 Darüber hinaus kann der Empfänger der<br />

anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung<br />

nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.<br />

InsO § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger<br />

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen<br />

Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht<br />

werden.<br />

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit<br />

geltend gemacht werden:<br />

1. wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände<br />

bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines<br />

Rechtsvorgängers begründen;<br />

2. wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen<br />

gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm<br />

zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die


Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;<br />

3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet<br />

worden ist.<br />

InsO § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs<br />

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den<br />

Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch.<br />

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der<br />

Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die<br />

auf einer anfechtbaren Handlung beruht.<br />

InsO § 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung<br />

1 Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des <strong>Gesetze</strong>s über Rechte an<br />

eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des <strong>Gesetze</strong>s<br />

über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften<br />

angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der<br />

Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. 2 Satz 1<br />

findet auf die den in § 96 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Leistungen<br />

zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass<br />

durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des<br />

Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden<br />

Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder<br />

zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von<br />

Wertpapieren unwirksam werden.<br />

VIERTER TEIL Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse<br />

[§§ 148 - 155] ERSTER ABSCHNITT Sicherung der<br />

Insolvenzmasse<br />

InsO § 148 Übernahme der Insolvenzmasse<br />

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter<br />

das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz<br />

und Verwaltung zu nehmen.<br />

(2) 1 Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des<br />

Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im<br />

Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der<br />

Zwangsvollstreckung durchsetzen. 2 § 766 der Zivilprozeßordnung gilt<br />

mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das<br />

Insolvenzgericht tritt.


InsO § 149 Wertgegenstände<br />

(1) 1 Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu<br />

welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt<br />

oder angelegt werden sollen. 2 Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder<br />

hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das<br />

Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.<br />

(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.<br />

InsO § 150 Siegelung<br />

1 Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur<br />

Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere<br />

dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. 2 Das<br />

Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der<br />

Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.<br />

InsO § 151 Verzeichnis der Massegegenstände<br />

(1) 1 Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände<br />

der Insolvenzmasse aufzustellen. 2 Der Schuldner ist hinzuzuziehen,<br />

wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.<br />

(2) 1 Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. 2 Hängt der Wert<br />

davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind<br />

beide Werte anzugeben. 3 Besonders schwierige Bewertungen können<br />

einem Sachverständigen übertragen werden.<br />

(3) 1 Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, daß<br />

die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu<br />

begründen. 2 Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter<br />

den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.<br />

InsO § 152 Gläubigerverzeichnis<br />

(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des<br />

Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und<br />

Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des<br />

Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere<br />

Weise bekannt geworden sind.<br />

(2) 1 In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und<br />

die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger<br />

gesondert aufzuführen. 2 Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie<br />

der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben. 3 Bei den<br />

absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand,<br />

an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des


mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen; § 151 Abs. 2 Satz 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

(3) 1 Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung<br />

bestehen. 2 Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen<br />

Verwertung des Vermögens des Schuldners ist zu schätzen.<br />

InsO § 153 Vermögensübersicht<br />

(1) 1 Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die<br />

Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des<br />

Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. 2 Für die<br />

Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die<br />

Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.<br />

(2) 1 Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das<br />

Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem<br />

Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht<br />

eidesstattlich zu versichern. 2 Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten<br />

entsprechend.<br />

InsO § 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle<br />

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die<br />

Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin<br />

in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.<br />

InsO § 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung<br />

(1) 1 Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur<br />

Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. 2 In bezug<br />

auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu<br />

erfüllen.<br />

(2) 1 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues<br />

Geschäftsjahr. 2 Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in<br />

gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines<br />

Jahresabschlusses nicht eingerechnet.<br />

(3) 1 Für die Bestellung des Abschlußprüfers im Insolvenzverfahren gilt<br />

§ 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Bestellung<br />

ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Verwalters<br />

erfolgt. 2 Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens<br />

bereits ein Abschlußprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser<br />

Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.


[§§ 156 - 164] ZWEITER ABSCHNITT Entscheidung über die<br />

Verwertung<br />

InsO § 156 Berichtstermin<br />

(1) 1 Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche<br />

Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. 2 Er hat<br />

darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners<br />

im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen<br />

Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die<br />

Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.<br />

(2) 1 Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuß, dem Betriebsrat und dem<br />

Sprecherausschuß der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin<br />

Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu<br />

nehmen. 2 Ist der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder<br />

Landwirt, so kann auch der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der<br />

Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im<br />

Termin Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.<br />

InsO § 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens<br />

1 Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das<br />

Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden<br />

soll. 2 Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan<br />

auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. 3 Sie kann ihre<br />

Entscheidungen in späteren Terminen ändern.<br />

InsO § 158 Maßnahmen vor der Entscheidung<br />

(1) Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen<br />

des Schuldners stillegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des<br />

Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.<br />

(2) 1 Vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein<br />

solcher nicht bestellt ist, vor der Stillegung oder Veräußerung des<br />

Unternehmens hat der Verwalter den Schuldner zu unterrichten. 2 Das<br />

Insolvenzgericht untersagt auf Antrag des Schuldners und nach<br />

Anhörung des Verwalters die Stillegung oder Veräußerung, wenn diese<br />

ohne eine erhebliche Verminderung der Insolvenzmasse bis zum<br />

Berichtstermin aufgeschoben werden kann.<br />

InsO § 159 Verwertung der Insolvenzmasse<br />

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur<br />

Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse<br />

der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.


InsO § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen<br />

(1) 1 Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses<br />

einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das<br />

Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. 2 Ist ein<br />

Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der<br />

Gläubigerversammlung einzuholen. 3 Ist die einberufene<br />

Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als<br />

erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur<br />

Gläubigerversammlung hinzuweisen.<br />

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,<br />

1. wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen,<br />

ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des<br />

Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer<br />

dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das<br />

Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;<br />

2. wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die<br />

Insolvenzmasse erheblich belasten würde;<br />

3. wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht<br />

oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits<br />

abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen<br />

Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden<br />

soll.<br />

InsO § 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung<br />

1 In den Fällen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der<br />

Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder der<br />

Gläubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn dies ohne<br />

nachteilige Verzögerung möglich ist. 2 Sofern nicht die<br />

Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilt hat, kann das<br />

Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3<br />

bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Verwalters<br />

die Vornahme der Rechtshandlung vorläufig untersagen und eine<br />

Gläubigerversammlung einberufen, die über die Vornahme beschließt.<br />

InsO § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte<br />

(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit<br />

Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber<br />

oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel<br />

beteiligt ist,<br />

1. zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138),<br />

2. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein nicht nachrangiger<br />

Insolvenzgläubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen<br />

nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der<br />

Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und


den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger<br />

ergibt.<br />

(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber<br />

beteiligt, als ein von der Person abhängiges Unternehmen oder ein<br />

Dritter für Rechnung der Person oder des abhängigen Unternehmens<br />

am Erwerber beteiligt ist.<br />

InsO § 163 Betriebsveräußerung unter Wert<br />

(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten<br />

Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters<br />

kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des<br />

Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der<br />

Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft<br />

macht, daß eine Veräußerung an einen anderen Erwerber für die<br />

Insolvenzmasse günstiger wäre.<br />

(2) Sind dem Antragsteller durch den Antrag Kosten entstanden, so ist er<br />

berechtigt, die Erstattung dieser Kosten aus der Insolvenzmasse zu<br />

verlangen, sobald die Anordnung des Gerichts ergangen ist.<br />

InsO § 164 Wirksamkeit der Handlung<br />

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der<br />

Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.<br />

[§§ 165 - 173] DRITTER ABSCHNITT Gegenstände mit<br />

Absonderungsrechten<br />

InsO § 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände<br />

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die<br />

Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen<br />

Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem<br />

Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.<br />

InsO § 166 Verwertung beweglicher Gegenstände<br />

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein<br />

Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in<br />

seinem Besitz hat.<br />

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung<br />

eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise<br />

verwerten.


(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung<br />

1. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des<br />

Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes<br />

zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,<br />

2. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der<br />

Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder<br />

Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der<br />

Europäischen Zentralbank besteht, und<br />

3. auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des<br />

Kreditwesengesetzes.<br />

InsO § 167 Unterrichtung des Gläubigers<br />

(1) 1 Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 zur Verwertung einer<br />

beweglichen Sache berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten<br />

Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache<br />

zu erteilen. 2 Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten,<br />

die Sache zu besichtigen.<br />

(2) 1 Ist der Verwalter nach § 166 Abs. 2 zur Einziehung einer Forderung<br />

berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf<br />

dessen Verlangen Auskunft über die Forderung zu erteilen. 2 Anstelle<br />

der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, Einsicht in die Bücher<br />

und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.<br />

InsO § 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht<br />

(1) 1 Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen<br />

Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert,<br />

hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche<br />

Weise der Gegenstand veräußert werden soll. 2 Er hat dem Gläubiger<br />

Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den<br />

Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands<br />

hinzuweisen.<br />

(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig<br />

vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte<br />

Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu<br />

stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.<br />

(3) 1 Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß<br />

der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. 2 Günstiger ist eine<br />

Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.


InsO § 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der<br />

Verwertung<br />

1 Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter<br />

nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom<br />

Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der<br />

Insolvenzmasse zu zahlen. 2 Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der<br />

Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten<br />

Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach<br />

dieser Anordnung liegt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der<br />

Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des<br />

Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem<br />

Verwertungserlös zu rechnen ist.<br />

InsO § 170 Verteilung des Erlöses<br />

(1) 1 Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung<br />

durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die<br />

Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg<br />

für die Insolvenzmasse zu entnehmen. 2 Aus dem verbleibenden Betrag<br />

ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.<br />

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen<br />

Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur<br />

Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös<br />

einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des<br />

Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse<br />

abzuführen.<br />

InsO § 171 Berechnung des Kostenbeitrags<br />

(1) 1 Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen<br />

Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an<br />

diesem. 2 Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des<br />

Verwertungserlöses anzusetzen.<br />

(2) 1 Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des<br />

Verwertungserlöses anzusetzen. 2 Lagen die tatsächlich entstandenen,<br />

für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder<br />

erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. 3 Führt die<br />

Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der<br />

Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den<br />

tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.


InsO § 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen<br />

(1) 1 Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, zu deren<br />

Verwertung er berechtigt ist, für die Insolvenzmasse benutzen, wenn er<br />

den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger<br />

ausgleicht. 2 Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur,<br />

soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung<br />

des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.<br />

(2) 1 Der Verwalter darf eine solche Sache verbinden, vermischen und<br />

verarbeiten, soweit dadurch die Sicherung des<br />

absonderungsberechtigten Gläubigers nicht beeinträchtigt wird. 2 Setzt<br />

sich das Recht des Gläubigers an einer anderen Sache fort, so hat der<br />

Gläubiger die neue Sicherheit insoweit freizugeben, als sie den Wert der<br />

bisherigen Sicherheit übersteigt.<br />

InsO § 173 Verwertung durch den Gläubiger<br />

(1) Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen<br />

Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein<br />

Absonderungsrecht besteht, bleibt das Recht des Gläubigers zur<br />

Verwertung unberührt.<br />

(2) 1 Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann<br />

das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der<br />

Gläubiger den Gegenstand zu verwerten hat. 2 Nach Ablauf der Frist ist<br />

der Verwalter zur Verwertung berechtigt.<br />

FÜNFTER TEIL Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung<br />

des Verfahrens<br />

[§§ 174 - 186] ERSTER ABSCHNITT Feststellung der<br />

Forderungen<br />

InsO § 174 Anmeldung der Forderungen<br />

(1) 1 Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim<br />

Insolvenzverwalter anzumelden. 2 Der Anmeldung sollen die Urkunden,<br />

aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. 3 Zur<br />

Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind<br />

auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen<br />

(registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des<br />

Rechtsdienstleistungsgesetzes).<br />

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung<br />

anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des<br />

Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte<br />

Handlung des Schuldners zugrunde liegt.


(3) 1 Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit<br />

das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen<br />

auffordert. 2 Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den<br />

Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu<br />

bezeichnen.<br />

(4) 1 Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen<br />

Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung<br />

elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. 2 In diesem Fall<br />

sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, unverzüglich<br />

nachgereicht werden.<br />

InsO § 175 Tabelle<br />

(1) 1 Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in<br />

§ 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen.<br />

2 Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden<br />

innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf<br />

der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle<br />

des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.<br />

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen<br />

unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den<br />

Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des<br />

Widerspruchs hinzuweisen.<br />

InsO § 176 Verlauf des Prüfungstermins<br />

1 Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag<br />

und ihrem Rang nach geprüft. 2 Die Forderungen, die vom<br />

Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger<br />

bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.<br />

InsO § 177 Nachträgliche Anmeldungen<br />

(1) 1 Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem<br />

Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. 2 Widerspricht jedoch<br />

der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder<br />

wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat<br />

das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen<br />

besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im<br />

schriftlichen Verfahren anzuordnen. 3 Für nachträgliche Änderungen der<br />

Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur<br />

Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese<br />

Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem<br />

Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein


esonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im<br />

schriftlichen Verfahren anzuordnen.<br />

(3) 1 Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. 2 Zu<br />

dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet<br />

haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. 3 § 74<br />

Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

InsO § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung<br />

(1) 1 Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im<br />

Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch<br />

weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger<br />

erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. 2 Ein<br />

Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht<br />

entgegen.<br />

(2) 1 Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die<br />

Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach<br />

festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. 2 Auch ein<br />

Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. 3 Auf Wechseln und<br />

sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

die Feststellung zu vermerken.<br />

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen<br />

ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil<br />

gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.<br />

InsO § 179 Streitige Forderungen<br />

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem<br />

Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger<br />

überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.<br />

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein<br />

Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu<br />

verfolgen.<br />

(3) 1 Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung<br />

bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. 2 Im<br />

Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug.<br />

3 Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden<br />

nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem<br />

Prüfungstermin hingewiesen werden.<br />

InsO § 180 Zuständigkeit für die Feststellung<br />

(1) 1 Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben.<br />

2 Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem<br />

das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. 3 Gehört der


Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das<br />

Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das<br />

Insolvenzgericht gehört.<br />

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit<br />

über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme<br />

des Rechtsstreits zu betreiben.<br />

InsO § 181 Umfang der Feststellung<br />

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in<br />

der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im<br />

Prüfungstermin bezeichnet worden ist.<br />

InsO § 182 Streitwert<br />

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer<br />

Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem<br />

Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag,<br />

der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten<br />

ist.<br />

InsO § 183 Wirkung der Entscheidung<br />

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt<br />

oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem<br />

Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.<br />

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die<br />

Berichtigung der Tabelle zu beantragen.<br />

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit<br />

geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der<br />

Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die<br />

Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.<br />

InsO § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners<br />

(1) 1 Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren<br />

(§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf<br />

Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. 2 War zur<br />

Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die<br />

Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen<br />

den Schuldner aufnehmen.<br />

(2) 1 Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein<br />

Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem<br />

Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit<br />

dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen.<br />

2 Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht


erhoben. 3 Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem<br />

Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten<br />

Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer<br />

Fristversäumung hin. 4 Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung<br />

des Anspruchs nachzuweisen.<br />

InsO § 185 Besondere Zuständigkeiten<br />

1 Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen<br />

Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen<br />

anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen<br />

Verwaltungsbehörde vorzunehmen. 2 § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183<br />

und 184 gelten entsprechend. 3 Ist die Feststellung bei einem anderen<br />

Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.<br />

InsO § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />

(1) 1 Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das<br />

Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />

zu gewähren. 2 § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der<br />

Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.<br />

(2) 1 Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind<br />

dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten<br />

werden soll. 2 Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die<br />

Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin<br />

gleich.<br />

[§§ 187 - 206] ZWEITER ABSCHNITT Verteilung<br />

InsO § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger<br />

(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem<br />

allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.<br />

(2) 1 Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft<br />

hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind.<br />

2<br />

Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht<br />

berücksichtigt werden.<br />

(3) 1 Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. 2 Vor<br />

jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses<br />

einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.<br />

InsO § 188 Verteilungsverzeichnis<br />

1 Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der<br />

Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind.<br />

2 Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten


niederzulegen. 3 Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der<br />

Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der<br />

Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der<br />

Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich<br />

bekannt zu machen.<br />

InsO § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen<br />

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für<br />

dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht<br />

vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen<br />

nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter<br />

nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage<br />

erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit<br />

aufgenommen ist.<br />

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung<br />

entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der<br />

Rechtsstreit anhängig ist.<br />

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei<br />

der Verteilung nicht berücksichtigt.<br />

InsO § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger<br />

(1) 1 Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat<br />

spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist<br />

dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er<br />

auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen<br />

ist. 2 Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung<br />

bei der Verteilung nicht berücksichtigt.<br />

(2) 1 Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn<br />

der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter<br />

nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an<br />

dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen<br />

Ausfalls glaubhaft macht. 2 In diesem Fall wird der auf die Forderung<br />

entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. 3 Sind die<br />

Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt,<br />

so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.<br />

(3) 1 Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an<br />

dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht<br />

anzuwenden. 2 Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er<br />

den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu<br />

schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil<br />

zurückzubehalten.


InsO § 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen<br />

(1) 1 Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer<br />

Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. 2 Der auf<br />

die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung<br />

zurückbehalten.<br />

(2) 1 Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung<br />

nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung<br />

so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen<br />

Vermögenswert hat. 2 In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2<br />

zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.<br />

InsO § 192 Nachträgliche Berücksichtigung<br />

Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt worden<br />

sind und die Voraussetzungen der §§ 189, 190 nachträglich erfüllen,<br />

erhalten bei der folgenden Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse<br />

vorab einen Betrag, der sie mit den übrigen Gläubigern gleichstellt.<br />

InsO § 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses<br />

Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf<br />

Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach<br />

Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.<br />

InsO § 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis<br />

(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers<br />

gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der<br />

in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht<br />

zu erheben.<br />

(2) 1 Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen<br />

zurückgewiesen werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter<br />

zuzustellen. 2 Dem Gläubiger steht gegen den Beschluß die sofortige<br />

Beschwerde zu.<br />

(3) 1 Eine Entscheidung des Gerichts, durch die eine Berichtigung des<br />

Verzeichnisses angeordnet wird, ist dem Gläubiger und dem Verwalter<br />

zuzustellen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten<br />

niederzulegen. 2 Dem Verwalter und den Insolvenzgläubigern steht<br />

gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu. 3 Die Beschwerdefrist<br />

beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt worden<br />

ist.


InsO § 195 Festsetzung des Bruchteils<br />

(1) 1 Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf<br />

Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. 2 Ist kein<br />

Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.<br />

(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern<br />

mitzuteilen.<br />

InsO § 196 Schlußverteilung<br />

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse<br />

mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.<br />

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts<br />

vorgenommen werden.<br />

InsO § 197 Schlußtermin<br />

(1) 1 Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das<br />

Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende<br />

Gläubigerversammlung. 2 Dieser Termin dient<br />

1. zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,<br />

2. zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und<br />

3. zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren<br />

Gegenstände der Insolvenzmasse.<br />

(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem<br />

Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei<br />

Monaten liegen.<br />

(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers<br />

gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.<br />

InsO § 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge<br />

Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der<br />

Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten<br />

Stelle zu hinterlegen.<br />

InsO § 199 Überschuß bei der Schlußverteilung<br />

1 Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller<br />

Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der<br />

Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner<br />

herauszugeben. 2 Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der<br />

Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des<br />

Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des<br />

Insolvenzverfahrens zustünde.


InsO § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens<br />

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das<br />

Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.<br />

(2) 1 Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich<br />

bekanntzumachen. 2 Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.<br />

InsO § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach<br />

Verfahrensaufhebung<br />

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des<br />

Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner<br />

unbeschränkt geltend machen.<br />

(2) 1 Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom<br />

Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der<br />

Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die<br />

Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. 2 Einer nicht<br />

bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein<br />

erhobener Widerspruch beseitigt ist. 3 Der Antrag auf Erteilung einer<br />

vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung<br />

des Insolvenzverfahrens gestellt werden.<br />

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.<br />

InsO § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung<br />

(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren<br />

anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen:<br />

1. auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;<br />

2. durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten<br />

wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;<br />

3. durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch<br />

selbst betreffen.<br />

(2) Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte,<br />

so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das<br />

Insolvenzgericht gehört.<br />

InsO § 203 Anordnung der Nachtragsverteilung<br />

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder<br />

von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung<br />

an, wenn nach dem Schlußtermin<br />

1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,<br />

2. Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder<br />

3. Gegenstände der Masse ermittelt werden.


(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer<br />

Nachtragsverteilung nicht entgegen.<br />

(3) 1 Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung<br />

stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner<br />

überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags<br />

oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer<br />

Nachtragsverteilung angemessen erscheint. 2 Es kann die Anordnung<br />

davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der<br />

die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.<br />

InsO § 204 Rechtsmittel<br />

(1) 1 Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt<br />

wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. 2 Gegen den Beschluß steht dem<br />

Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.<br />

(2) 1 Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist<br />

dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die<br />

Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. 2 Gegen den<br />

Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.<br />

InsO § 205 Vollzug der Nachtragsverteilung<br />

1 Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter<br />

den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung<br />

des ermittelten Gegenstands auf Grund des Schlußverzeichnisses zu<br />

verteilen. 2 Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.<br />

InsO § 206 Ausschluß von Massegläubigern<br />

Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter<br />

1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,<br />

2. bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins<br />

oder<br />

3. bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen<br />

Bekanntmachung<br />

bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln<br />

verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.<br />

[§§ 207 - 216] DRITTER ABSCHNITT Einstellung des<br />

Verfahrens<br />

InsO § 207 Einstellung mangels Masse<br />

(1) 1 Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die<br />

Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu<br />

decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. 2 Die<br />

Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag


vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4 a gestundet werden; § 26<br />

Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der<br />

Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.<br />

(3) 1 Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor<br />

der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die<br />

Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. 2 Zur<br />

Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.<br />

InsO § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit<br />

(1) 1 Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die<br />

Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen<br />

Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem<br />

Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt.<br />

2 Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird,<br />

um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der<br />

Fälligkeit zu erfüllen.<br />

(2) 1 Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich<br />

bekanntzumachen. 2 Den Massegläubigern ist sie besonders<br />

zuzustellen.<br />

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der<br />

Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.<br />

InsO § 209 Befriedigung der Massegläubiger<br />

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender<br />

Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis<br />

ihrer Beträge:<br />

1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;<br />

2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der<br />

Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des<br />

Verfahrens zu gehören;<br />

3. die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach<br />

den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.<br />

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch<br />

die Verbindlichkeiten<br />

1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter<br />

gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;<br />

2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten<br />

Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der<br />

Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;<br />

3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der<br />

Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die<br />

Gegenleistung in Anspruch genommen hat.


InsO § 210 Vollstreckungsverbot<br />

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist<br />

die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209<br />

Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.<br />

InsO § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit<br />

(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des<br />

§ 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren<br />

ein.<br />

(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der<br />

Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.<br />

(3) 1 Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der<br />

Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des<br />

Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine<br />

Nachtragsverteilung an. 2 § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten<br />

entsprechend.<br />

InsO § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds<br />

1 Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn<br />

gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder<br />

Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die<br />

Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist,<br />

Überschuldung vorliegt. 2 Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der<br />

Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.<br />

InsO § 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger<br />

(1) 1 Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen,<br />

wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller<br />

Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. 2 Bei<br />

Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom<br />

Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei<br />

absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht<br />

nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger<br />

oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.<br />

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der<br />

Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren<br />

Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt<br />

sind.


InsO § 214 Verfahren bei der Einstellung<br />

(1) 1 Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder<br />

§ 213 ist öffentlich bekanntzumachen. 2 Er ist in der Geschäftsstelle zur<br />

Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle des § 213 sind die<br />

zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen. 3 Die<br />

Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen<br />

Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle<br />

Widerspruch gegen den Antrag erheben.<br />

(2) 1 Das Insolvenzgericht beschließt über die Einstellung nach Anhörung<br />

des Antragstellers, des Insolvenzverwalters und des<br />

Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist. 2 Im Falle eines<br />

Widerspruchs ist auch der widersprechende Gläubiger zu hören.<br />

(3) Vor der Einstellung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche<br />

zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.<br />

InsO § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung<br />

(1) 1 Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212<br />

oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich<br />

bekanntzumachen. 2 Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die<br />

Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten.<br />

3 § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) 1 Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das<br />

Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. 2 Die §§ 201,<br />

202 gelten entsprechend.<br />

InsO § 216 Rechtsmittel<br />

(1) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so<br />

steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207<br />

erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.<br />

(2) 1 Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem<br />

Schuldner die sofortige Beschwerde zu.


SECHSTER TEIL Insolvenzplan<br />

[§§ 217 - 234] ERSTER ABSCHNITT Aufstellung des Plans<br />

InsO § 217 Grundsatz<br />

Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der<br />

Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren<br />

Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der<br />

Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan<br />

abweichend von den Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s geregelt werden.<br />

InsO § 218 Vorlage des Insolvenzplans<br />

(1) 1 Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der<br />

Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. 2 Die Vorlage durch<br />

den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens verbunden werden. 3 Ein Plan, der erst nach dem<br />

Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.<br />

(2) Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen<br />

Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen<br />

angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.<br />

(3) Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der<br />

Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der<br />

Sprecherausschuß der leitenden Angestellten und der Schuldner<br />

beratend mit.<br />

InsO § 219 Gliederung des Plans<br />

1 Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem<br />

gestaltenden Teil. 2 Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten<br />

Anlagen beizufügen.<br />

InsO § 220 Darstellender Teil<br />

(1) Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche<br />

Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen<br />

worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für<br />

die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen.<br />

(2) Der darstellende Teil soll alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen<br />

und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung<br />

der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen<br />

gerichtliche Bestätigung erheblich sind.


InsO § 221 Gestaltender Teil<br />

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die<br />

Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.<br />

InsO § 222 Bildung von Gruppen<br />

(1) 1 Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind<br />

Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher<br />

Rechtsstellung betroffen sind. 2 Es ist zu unterscheiden zwischen<br />

1. den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in<br />

deren Rechte eingegriffen wird;<br />

2. den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;<br />

3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger,<br />

soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen.<br />

(2) 1 Aus den Gläubigern mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen<br />

gebildet werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen<br />

Interessen zusammengefaßt werden. 2 Die Gruppen müssen<br />

sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. 3 Die Kriterien für die<br />

Abgrenzung sind im Plan anzugeben.<br />

(3) 1 Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als<br />

Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind.<br />

2 Für Kleingläubiger können besondere Gruppen gebildet werden.<br />

InsO § 223 Rechte der Absonderungsberechtigten<br />

(1) 1 Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der<br />

absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den<br />

Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom Plan nicht<br />

berührt. 2 Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der<br />

Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes<br />

sowie der Sicherheiten ausgeschlossen, die<br />

1. dem Teilnehmer eines Systems nach § 1 Abs. 16 des<br />

Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System<br />

oder<br />

2. der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der<br />

Europäischen Zentralbank<br />

gestellt wurden.<br />

(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, ist im<br />

gestaltenden Teil für die absonderungsberechtigten Gläubiger<br />

anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen<br />

Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie<br />

unterworfen werden sollen.


InsO § 224 Rechte der Insolvenzgläubiger<br />

Für die nicht nachrangigen Gläubiger ist im gestaltenden Teil des<br />

Insolvenzplans anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen<br />

gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder<br />

welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.<br />

InsO § 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger<br />

(1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im<br />

Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen.<br />

(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im<br />

gestaltenden Teil für jede Gruppe der nachrangigen Gläubiger die in<br />

§ 224 vorgeschriebenen Angaben zu machen.<br />

(3) Die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des<br />

Insolvenzverfahrens für Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3<br />

gleichgestellten Verbindlichkeiten kann durch einen Plan weder<br />

ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.<br />

InsO § 226 Gleichbehandlung der Beteiligten<br />

(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte<br />

anzubieten.<br />

(2) 1 Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur<br />

mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig. 2 In diesem Fall<br />

ist dem Insolvenzplan die zustimmende Erklärung eines jeden<br />

betroffenen Beteiligten beizufügen.<br />

(3) Jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners oder<br />

anderer Personen mit einzelnen Beteiligten, durch das diesen für ihr<br />

Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem<br />

Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird,<br />

ist nichtig.<br />

InsO § 227 Haftung des Schuldners<br />

(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner<br />

mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der<br />

Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber<br />

diesen Gläubigern befreit.<br />

(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine<br />

Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die<br />

persönliche Haftung der Gesellschafter.


InsO § 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse<br />

1 Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder<br />

aufgehoben werden, so können die erforderlichen Willenserklärungen der<br />

Beteiligten in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen<br />

werden. 2 Sind im Grundbuch eingetragene Rechte an einem Grundstück<br />

oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter<br />

Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen. 3 Für<br />

Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für<br />

Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gilt Satz 2<br />

entsprechend.<br />

InsO § 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan<br />

1 Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von<br />

einem Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem<br />

Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die<br />

Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei einem<br />

Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt<br />

werden. 2 Ergänzend ist darzustellen, welche Aufwendungen und Erträge<br />

für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen,<br />

zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben<br />

die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums<br />

gewährleistet werden soll.<br />

InsO § 230 Weitere Anlagen<br />

(1) 1 Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß der Schuldner sein<br />

Unternehmen fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so<br />

ist dem Plan die Erklärung des Schuldners beizufügen, daß er zur<br />

Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist.<br />

2 Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder<br />

eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine<br />

entsprechende Erklärung der persönlich haftenden Gesellschafter<br />

beizufügen. 3 Die Erklärung des Schuldners nach Satz 1 ist nicht<br />

erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.<br />

(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen<br />

an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder<br />

einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem<br />

Plan die zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger<br />

beizufügen.<br />

(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen<br />

gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung<br />

des Dritten beizufügen.


InsO § 231 Zurückweisung des Plans<br />

(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,<br />

1. wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des<br />

Plans nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben<br />

kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist<br />

nicht behebt,<br />

2. wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine<br />

Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch<br />

das Gericht hat oder<br />

3. wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil<br />

eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht<br />

erfüllt werden können.<br />

(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan<br />

vorgelegt, der von den Gläubigern abgelehnt, vom Gericht nicht<br />

bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht<br />

einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der<br />

Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn<br />

ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.<br />

(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht<br />

dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.<br />

InsO § 232 Stellungnahmen zum Plan<br />

(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das<br />

Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme zu:<br />

1. dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, dem<br />

Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten;<br />

2. dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat;<br />

3. dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat.<br />

(2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen<br />

Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der<br />

Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur<br />

Äußerung geben.<br />

(3) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen.<br />

InsO § 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung<br />

1 Soweit die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans durch die<br />

Fortsetzung der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse gefährdet<br />

würde, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder des<br />

Insolvenzverwalters die Aussetzung der Verwertung und Verteilung an.<br />

2 Das Gericht sieht von der Aussetzung ab oder hebt sie auf, soweit mit ihr<br />

die Gefahr erheblicher Nachteile für die Masse verbunden ist oder soweit


der Verwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der<br />

Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Verwertung und Verteilung<br />

beantragt.<br />

InsO § 234 Niederlegung des Plans<br />

Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen<br />

Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten<br />

niederzulegen.<br />

[§§ 235 - 253] ZWEITER ABSCHNITT Annahme und<br />

Bestätigung des Plans<br />

InsO § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin<br />

(1) 1 Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der<br />

Insolvenzplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert werden und<br />

anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und<br />

Abstimmungstermin). 2 Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus<br />

angesetzt werden.<br />

(2) 1 Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich<br />

bekanntzumachen. 2 Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die<br />

eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen<br />

werden können. 3 § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(3) 1 Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die<br />

absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der<br />

Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuß der leitenden<br />

Angestellten sind besonders zu laden. 2 Mit der Ladung ist ein Abdruck<br />

des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die<br />

der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden.<br />

InsO § 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin<br />

1 Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem<br />

Prüfungstermin stattfinden. 2 Beide Termine können jedoch verbunden<br />

werden.<br />

InsO § 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger<br />

(1) 1 Für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung über<br />

den Insolvenzplan gilt § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1<br />

entsprechend. 2 Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur insoweit<br />

zur Abstimmung als Insolvenzgläubiger berechtigt, als ihnen der<br />

Schuldner auch persönlich haftet und sie auf die abgesonderte<br />

Befriedigung verzichten oder bei ihr ausfallen; solange der Ausfall nicht<br />

feststeht, sind sie mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.


(2) Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt<br />

werden, haben kein Stimmrecht.<br />

InsO § 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger<br />

(1) 1 Soweit im Insolvenzplan auch die Rechtsstellung<br />

absonderungsberechtigter Gläubiger geregelt wird, sind im Termin die<br />

Rechte dieser Gläubiger einzeln zu erörtern. 2 Ein Stimmrecht gewähren<br />

die Absonderungsrechte, die weder vom Insolvenzverwalter noch von<br />

einem absonderungsberechtigten Gläubiger noch von einem<br />

Insolvenzgläubiger bestritten werden. 3 Für das Stimmrecht bei<br />

streitigen, aufschiebend bedingten oder nicht fälligen Rechten gelten die<br />

§§ 41, 77 Abs. 2, 3 Nr. 1 entsprechend.<br />

(2) § 237 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

InsO § 239 Stimmliste<br />

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest,<br />

welche Stimmrechte den Gläubigern nach dem Ergebnis der Erörterung im<br />

Termin zustehen.<br />

InsO § 240 Änderung des Plans<br />

1 Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans<br />

auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. 2 Über den<br />

geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.<br />

InsO § 241 Gesonderter Abstimmungstermin<br />

(1) 1 Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung<br />

über den Insolvenzplan bestimmen. 2 In diesem Fall soll der Zeitraum<br />

zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht<br />

mehr als einen Monat betragen.<br />

(2) 1 Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Gläubiger und<br />

der Schuldner zu laden. 2 Im Falle einer Änderung des Plans ist auf die<br />

Änderung besonders hinzuweisen.<br />

InsO § 242 Schriftliche Abstimmung<br />

(1) Ist ein gesonderter Abstimmungstermin bestimmt, so kann das<br />

Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden.<br />

(2) 1 Das Insolvenzgericht übersendet den stimmberechtigten Gläubigern<br />

nach dem Erörterungstermin den Stimmzettel und teilt ihnen dabei ihr<br />

Stimmrecht mit. 2 Die schriftliche Stimmabgabe wird nur berücksichtigt,<br />

wenn sie dem Gericht spätestens am Tag vor dem Abstimmungstermin


zugegangen ist; darauf ist bei der Übersendung des Stimmzettels<br />

hinzuweisen.<br />

InsO § 243 Abstimmung in Gruppen<br />

1<br />

Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger stimmt gesondert über<br />

den Insolvenzplan ab.<br />

InsO § 244 Erforderliche Mehrheiten<br />

(1) Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist erforderlich,<br />

daß in jeder Gruppe<br />

1. die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und<br />

2. die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die<br />

Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.<br />

(2) 1 Gläubiger, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder deren<br />

Rechte bis zum Eintritt des Eröffnungsgrunds ein einheitliches Recht<br />

gebildet haben, werden bei der Abstimmung als ein Gläubiger<br />

gerechnet. 2 Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht<br />

oder ein Nießbrauch besteht.<br />

InsO § 245 Obstruktionsverbot<br />

(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt<br />

die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn<br />

1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich<br />

nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,<br />

2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen<br />

Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten<br />

zufließen soll, und<br />

3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den<br />

erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.<br />

(2) Eine angemessene Beteiligung der Gläubiger einer Gruppe im Sinne des<br />

Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn nach dem Plan<br />

1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen<br />

Betrag seines Anspruchs übersteigen,<br />

2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber<br />

den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner<br />

oder eine an ihm beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert erhält<br />

und<br />

3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern<br />

der Gruppe zu befriedigen wäre, besser gestellt wird als diese<br />

Gläubiger.


InsO § 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger<br />

Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen<br />

Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:<br />

1. Die Zustimmung der Gruppen mit dem Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder<br />

2 gilt als erteilt, wenn die entsprechenden Zins- oder Kostenforderungen<br />

im Plan erlassen werden oder nach § 225 Abs. 1 als erlassen gelten und<br />

wenn schon die Hauptforderungen der Insolvenzgläubiger nach dem Plan<br />

nicht voll berichtigt werden.<br />

2. Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3<br />

gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser<br />

gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen.<br />

3. Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt<br />

die Zustimmung der Gruppe als erteilt.<br />

InsO § 247 Zustimmung des Schuldners<br />

(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der<br />

Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich<br />

oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht.<br />

(2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn<br />

1. der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt<br />

wird, als er ohne einen Plan stünde, und<br />

2. kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen<br />

Betrag seines Anspruchs übersteigt.<br />

InsO § 248 Gerichtliche Bestätigung<br />

(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger (§§ 244 bis<br />

246) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der<br />

Bestätigung durch das Insolvenzgericht.<br />

(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den<br />

Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt<br />

ist, und den Schuldner hören.<br />

InsO § 249 Bedingter Plan<br />

1 Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß vor der Bestätigung bestimmte<br />

Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen,<br />

so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt<br />

sind. 2 Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die<br />

Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom<br />

Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.


InsO § 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften<br />

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,<br />

1. wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige<br />

Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die<br />

Gläubiger und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen<br />

Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden<br />

kann oder<br />

2. wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch<br />

Begünstigung eines Gläubigers, herbeigeführt worden ist.<br />

InsO § 251 Minderheitenschutz<br />

(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu<br />

versagen, wenn der Gläubiger<br />

1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu<br />

Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und<br />

2. durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne<br />

einen Plan stünde.<br />

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß er<br />

durch den Plan schlechter gestellt wird.<br />

InsO § 252 Bekanntgabe der Entscheidung<br />

(1) 1 Der Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine<br />

Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem<br />

alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. 2 § 74<br />

Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die<br />

Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten<br />

Gläubigern unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans<br />

oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu<br />

übersenden.<br />

InsO § 253 Rechtsmittel<br />

Gegen den Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder die<br />

Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern und dem Schuldner die<br />

sofortige Beschwerde zu.


[§§ 254 - 269] DRITTER ABSCHNITT Wirkungen des<br />

bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung<br />

InsO § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans<br />

(1) 1 Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im<br />

gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten<br />

ein. 2 Soweit Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen<br />

oder aufgehoben oder Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in den Plan<br />

aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der<br />

vorgeschriebenen Form abgegeben; entsprechendes gilt für die in den<br />

Plan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen, die einer Begründung,<br />

Änderung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an Gegenständen<br />

oder einer Abtretung von Geschäftsanteilen zugrunde liegen. 3 Die<br />

Sätze 1 und 2 gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen<br />

nicht angemeldet haben, und auch für Beteiligte, die dem Plan<br />

widersprochen haben.<br />

(2) 1 Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des<br />

Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die<br />

nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich<br />

auf solche Gegenstände bezieht, werden durch den Plan nicht berührt.<br />

2 Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem<br />

Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in<br />

gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.<br />

(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan<br />

zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr<br />

des Erlangten.<br />

InsO § 255 Wiederauflebensklausel<br />

(1) 1 Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen<br />

von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so<br />

wird die Stundung oder der Erlaß für den Gläubiger hinfällig, gegenüber<br />

dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand<br />

gerät. 2 Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der<br />

Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der<br />

Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens<br />

zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.<br />

(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des<br />

Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung<br />

oder der Erlaß für alle Insolvenzgläubiger hinfällig.<br />

(3) 1 Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. 2 Jedoch kann von<br />

Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.


InsO § 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen<br />

(1) 1 Ist eine Forderung im Prüfungstermin bestritten worden oder steht die<br />

Höhe der Ausfallforderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers<br />

noch nicht fest, so ist ein Rückstand mit der Erfüllung des<br />

Insolvenzplans im Sinne des § 255 Abs. 1 nicht anzunehmen, wenn der<br />

Schuldner die Forderung bis zur endgültigen Feststellung ihrer Höhe in<br />

dem Ausmaß berücksichtigt, das der Entscheidung des<br />

Insolvenzgerichts über das Stimmrecht des Gläubigers bei der<br />

Abstimmung über den Plan entspricht. 2 Ist keine Entscheidung über das<br />

Stimmrecht getroffen worden, so hat das Gericht auf Antrag des<br />

Schuldners oder des Gläubigers nachträglich festzustellen, in welchem<br />

Ausmaß der Schuldner vorläufig die Forderung zu berücksichtigen hat.<br />

(2) 1 Ergibt die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuwenig gezahlt<br />

hat, so hat er das Fehlende nachzuzahlen. 2 Ein erheblicher Rückstand<br />

mit der Erfüllung des Plans ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner<br />

das Fehlende nicht nachzahlt, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich<br />

gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt<br />

hat.<br />

(3) Ergibt die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuviel gezahlt hat,<br />

so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als dieser auch<br />

den nicht fälligen Teil der Forderung übersteigt, die dem Gläubiger nach<br />

dem Insolvenzplan zusteht.<br />

InsO § 257 Vollstreckung aus dem Plan<br />

(1) 1 Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der<br />

Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren<br />

Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin<br />

bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die<br />

Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. 2 Einer nicht<br />

bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein<br />

erhobener Widerspruch beseitigt ist. 3 § 202 gilt entsprechend.<br />

(2) Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckung gegen einen Dritten, der<br />

durch eine dem Insolvenzgericht eingereichte schriftliche Erklärung für<br />

die Erfüllung des Plans neben dem Schuldner ohne Vorbehalt der<br />

Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat.<br />

(3) Macht ein Gläubiger die Rechte geltend, die ihm im Falle eines<br />

erheblichen Rückstands des Schuldners mit der Erfüllung des Plans<br />

zustehen, so hat er zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für diese<br />

Rechte und zur Durchführung der Vollstreckung die Mahnung und den<br />

Ablauf der Nachfrist glaubhaft zu machen, jedoch keinen weiteren<br />

Beweis für den Rückstand des Schuldners zu führen.


InsO § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens<br />

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist, beschließt<br />

das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.<br />

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche<br />

zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.<br />

(3) 1 Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich<br />

bekanntzumachen. 2 Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die<br />

Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens der Aufhebung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten.<br />

3 § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

InsO § 259 Wirkungen der Aufhebung<br />

(1) 1 Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des<br />

Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. 2 Der<br />

Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu<br />

verfügen.<br />

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben<br />

unberührt.<br />

(3) 1 Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum<br />

Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des<br />

Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans<br />

vorgesehen ist. 2 In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des<br />

Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung<br />

getroffen wird.<br />

InsO § 260 Überwachung der Planerfüllung<br />

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß<br />

die Erfüllung des Plans überwacht wird.<br />

(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des<br />

Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die<br />

den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner<br />

zustehen.<br />

(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die<br />

Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach<br />

dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder Gesellschaft<br />

ohne Rechtspersönlichkeit zustehen, die nach der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder<br />

einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen<br />

(Übernahmegesellschaft).


InsO § 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters<br />

(1) 1 Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. 2 Die Ämter<br />

des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und die<br />

Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen insoweit fort. 3 § 22 Abs. 3 gilt<br />

entsprechend.<br />

(2) 1 Während der Zeit der Überwachung hat der Verwalter dem<br />

Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und dem Gericht<br />

jährlich über den jeweiligen Stand und die weiteren Aussichten der<br />

Erfüllung des Insolvenzplans zu berichten. 2 Unberührt bleibt das Recht<br />

des Gläubigerausschusses und des Gerichts, jederzeit einzelne<br />

Auskünfte oder einen Zwischenbericht zu verlangen.<br />

InsO § 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters<br />

1 Stellt der Insolvenzverwalter fest, daß Ansprüche, deren Erfüllung<br />

überwacht wird, nicht erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können, so<br />

hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem<br />

Insolvenzgericht anzuzeigen. 2 Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so<br />

hat der Verwalter an dessen Stelle alle Gläubiger zu unterrichten, denen<br />

nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans Ansprüche gegen den<br />

Schuldner oder die Übernahmegesellschaft zustehen.<br />

InsO § 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte<br />

1 Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß<br />

bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der<br />

Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam<br />

sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. 2 § 81 Abs. 1 und § 82<br />

gelten entsprechend.<br />

InsO § 264 Kreditrahmen<br />

(1) 1 Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß<br />

die Insolvenzgläubiger nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit<br />

Forderungen aus Darlehen und sonstigen Krediten, die der Schuldner<br />

oder die Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung<br />

aufnimmt oder die ein Massegläubiger in die Zeit der Überwachung<br />

hinein stehen läßt. 2 In diesem Fall ist zugleich ein Gesamtbetrag für<br />

derartige Kredite festzulegen (Kreditrahmen). 3 Dieser darf den Wert<br />

der Vermögensgegenstände nicht übersteigen, die in der<br />

Vermögensübersicht des Plans (§ 229 Satz 1) aufgeführt sind.<br />

(2) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger gemäß Absatz 1 besteht nur<br />

gegenüber Gläubigern, mit denen vereinbart wird, daß und in welcher<br />

Höhe der von ihnen gewährte Kredit nach Hauptforderung, Zinsen und<br />

Kosten innerhalb des Kreditrahmens liegt, und gegenüber denen der<br />

Insolvenzverwalter diese Vereinbarung schriftlich bestätigt.


(3) § 39 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.<br />

InsO § 265 Nachrang von Neugläubigern<br />

1 Gegenüber den Gläubigern mit Forderungen aus Krediten, die nach<br />

Maßgabe des § 264 aufgenommen oder stehen gelassen werden, sind<br />

nachrangig auch die Gläubiger mit sonstigen vertraglichen Ansprüchen,<br />

die während der Zeit der Überwachung begründet werden. 2 Als solche<br />

Ansprüche gelten auch die Ansprüche aus einem vor der Überwachung<br />

vertraglich begründeten Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem<br />

ersten Termin, zu dem der Gläubiger nach Beginn der Überwachung<br />

kündigen konnte.<br />

InsO § 266 Berücksichtigung des Nachrangs<br />

(1) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger und der in § 265 bezeichneten<br />

Gläubiger wird nur in einem Insolvenzverfahren berücksichtigt, das vor<br />

der Aufhebung der Überwachung eröffnet wird.<br />

(2) In diesem neuen Insolvenzverfahren gehen diese Gläubiger den übrigen<br />

nachrangigen Gläubigern im Range vor.<br />

InsO § 267 Bekanntmachung der Überwachung<br />

(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht, so ist dies zusammen<br />

mit dem Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens<br />

öffentlich bekanntzumachen.<br />

(2) Ebenso ist bekanntzumachen:<br />

1. im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der Überwachung auf die<br />

Übernahmegesellschaft;<br />

2. im Falle des § 263, welche Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des<br />

Insolvenzverwalters gebunden werden;<br />

3. im Falle des § 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen vorgesehen ist.<br />

(3) 1 § 31 gilt entsprechend. 2 Soweit im Falle des § 263 das Recht zur<br />

Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff,<br />

Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen<br />

Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird,<br />

gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.<br />

InsO § 268 Aufhebung der Überwachung<br />

(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,<br />

1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind<br />

oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder<br />

2. wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre<br />

verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen<br />

Insolvenzverfahrens vorliegt.


(2) 1 Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. 2 § 267 Abs. 3 gilt<br />

entsprechend.<br />

InsO § 269 Kosten der Überwachung<br />

1 Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. 2 Im Falle des § 260<br />

Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung<br />

entstehenden Kosten.<br />

[§§ 270 - 285] SIEBTER TEIL Eigenverwaltung<br />

InsO § 270 Voraussetzungen<br />

(1) 1 Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die<br />

Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das<br />

Insolvenzgericht in dem Beschluß über die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. 2 Für das Verfahren<br />

gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts<br />

anderes bestimmt ist.<br />

(2) Die Anordnung setzt voraus,<br />

1. daß sie vom Schuldner beantragt worden ist,<br />

2. wenn der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt worden ist,<br />

daß der Gläubiger dem Antrag des Schuldners zugestimmt hat und<br />

3. daß nach den Umständen zu erwarten ist, daß die Anordnung nicht<br />

zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für<br />

die Gläubiger führen wird.<br />

(3) 1 Im Falle des Absatzes 1 wird anstelle des Insolvenzverwalters ein<br />

Sachwalter bestellt. 2 Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim<br />

Sachwalter anzumelden. 3 Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.<br />

InsO § 271 Nachträgliche Anordnung<br />

1 Hatte das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf<br />

Eigenverwaltung abgelehnt, beantragt die erste Gläubigerversammlung<br />

jedoch die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an. 2 Zum<br />

Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.<br />

InsO § 272 Aufhebung der Anordnung<br />

(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf,<br />

1. wenn dies von der Gläubigerversammlung beantragt wird;<br />

2. wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von<br />

einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und die Voraussetzung des<br />

§ 270 Abs. 2 Nr. 3 weggefallen ist;<br />

3. wenn dies vom Schuldner beantragt wird.


(2) 1 Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn der Wegfall der<br />

Voraussetzung glaubhaft gemacht wird. 2 Vor der Entscheidung über<br />

den Antrag ist der Schuldner zu hören. 3 Gegen die Entscheidung steht<br />

dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.<br />

(3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.<br />

InsO § 273 Öffentliche Bekanntmachung<br />

Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung<br />

aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.<br />

InsO § 274 Rechtsstellung des Sachwalters<br />

(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des<br />

Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des<br />

Sachwalters gelten § 54 Nr. 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65<br />

entsprechend.<br />

(2) 1 Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen<br />

und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu<br />

überwachen. 2 § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(3) 1 Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die<br />

Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen<br />

wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem<br />

Insolvenzgericht anzuzeigen. 2 Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt,<br />

so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die<br />

Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten<br />

Gläubiger zu unterrichten.<br />

InsO § 275 Mitwirkung des Sachwalters<br />

(1) 1 Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters<br />

eingehen. 2 Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter<br />

widerspricht.<br />

(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden<br />

Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur<br />

vom Sachwalter geleistet werden.<br />

InsO § 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses<br />

1 Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses<br />

einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das<br />

Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. 2 § 160 Abs. 1 Satz 2,<br />

Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.


InsO § 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit<br />

(1) 1 Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an,<br />

daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn<br />

der Sachwalter ihnen zustimmt. 2 § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 82<br />

gelten entsprechend. 3 Stimmt der Sachwalter der Begründung einer<br />

Masseverbindlichkeit zu, so gilt § 61 entsprechend.<br />

(2) 1 Die Anordnung kann auch auf den Antrag eines<br />

absonderungsberechtigten Gläubigers oder eines Insolvenzgläubigers<br />

ergehen, wenn sie unaufschiebbar erforderlich ist, um Nachteile für die<br />

Gläubiger zu vermeiden. 2 Der Antrag ist nur zulässig, wenn diese<br />

Voraussetzung der Anordnung glaubhaft gemacht wird.<br />

(3) 1 Die Anordnung ist öffentlich bekanntzumachen. 2 § 31 gilt<br />

entsprechend. 3 Soweit das Recht zur Verfügung über ein Grundstück,<br />

ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht<br />

an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht<br />

beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.<br />

InsO § 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners<br />

(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2<br />

genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu<br />

entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen<br />

Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung<br />

gestatten.<br />

(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend<br />

für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des<br />

Schuldners.<br />

InsO § 279 Gegenseitige Verträge<br />

1 Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die<br />

Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß<br />

an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. 2 Der Schuldner<br />

soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem<br />

Sachwalter ausüben. 3 Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er<br />

wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.<br />

InsO § 280 Haftung. Insolvenzanfechtung<br />

Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die<br />

Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129<br />

bis 147 anfechten.


InsO § 281 Unterrichtung der Gläubiger<br />

(1) 1 Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und<br />

die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu<br />

erstellen. 2 Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die<br />

Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob<br />

nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.<br />

(2) 1 Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. 2 Der<br />

Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.<br />

(3) 1 Zur Rechnungslegung (§§ 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet. 2 Für<br />

die Schlußrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.<br />

InsO § 282 Verwertung von Sicherungsgut<br />

(1) 1 Das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen,<br />

an denen Absonderungsrechte bestehen, steht dem Schuldner zu.<br />

2 Kosten der Feststellung der Gegenstände und der Rechte an diesen<br />

werden jedoch nicht erhoben. 3 Als Kosten der Verwertung können nur<br />

die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten<br />

und der Umsatzsteuerbetrag angesetzt werden.<br />

(2) Der Schuldner soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem<br />

Sachwalter ausüben.<br />

InsO § 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger<br />

(1) 1 Bei der Prüfung der Forderungen können außer den<br />

Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete<br />

Forderungen bestreiten. 2 Eine Forderung, die ein Insolvenzgläubiger,<br />

der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat, gilt nicht als<br />

festgestellt.<br />

(2) 1 Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen. 2 Der<br />

Sachwalter hat die Verteilungsverzeichnisse zu prüfen und jeweils<br />

schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung<br />

Einwendungen zu erheben sind.<br />

InsO § 284 Insolvenzplan<br />

(1) 1 Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines<br />

Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten.<br />

2<br />

Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter<br />

beratend mit.<br />

(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.


InsO § 285 Masseunzulänglichkeit<br />

Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht<br />

anzuzeigen.<br />

[§§ 286 - 303] ACHTER TEIL Restschuldbefreiung<br />

InsO § 286 Grundsatz<br />

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der<br />

§§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten<br />

Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.<br />

InsO § 287 Antrag des Schuldners<br />

(1) 1 Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der<br />

mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden<br />

werden soll. 2 Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb<br />

von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen.<br />

(2) 1 Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine<br />

pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder<br />

an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren<br />

nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu<br />

bestimmenden Treuhänder abtritt. 2 Hatte der Schuldner diese<br />

Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder<br />

verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.<br />

(3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners<br />

auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende<br />

laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen<br />

oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die<br />

Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder<br />

beeinträchtigen würden.<br />

InsO § 288 Vorschlagsrecht<br />

Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als<br />

Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person<br />

vorschlagen.<br />

InsO § 289 Entscheidung des Insolvenzgerichts<br />

(1) 1 Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im<br />

Schlußtermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören. 2 Das<br />

Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag des Schuldners durch<br />

Beschluß.


(2) 1 Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem<br />

Insolvenzgläubiger, der im Schlußtermin die Versagung der<br />

Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. 2 Das<br />

Insolvenzverfahren wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses<br />

aufgehoben. 3 Der rechtskräftige Beschluß ist zusammen mit dem<br />

Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich<br />

bekanntzumachen.<br />

(3) 1 Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann<br />

Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der<br />

Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden<br />

ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt. 2 Absatz 2 gilt mit der<br />

Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die<br />

Einstellung tritt.<br />

InsO § 290 Versagung der Restschuldbefreiung<br />

(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im<br />

Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und<br />

wenn<br />

1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c des<br />

Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,<br />

2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben<br />

über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit<br />

zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder<br />

Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,<br />

3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner<br />

Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden<br />

ist,<br />

4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch<br />

beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet<br />

oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung<br />

seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

verzögert hat,<br />

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder<br />

Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig verletzt hat oder<br />

6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden<br />

Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner<br />

Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.<br />

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund<br />

glaubhaft gemacht wird.


InsO § 291 Ankündigung der Restschuldbefreiung<br />

(1) Sind die Voraussetzungen des § 290 nicht gegeben, so stellt das<br />

Gericht in dem Beschluß fest, daß der Schuldner Restschuldbefreiung<br />

erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die<br />

Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 nicht<br />

vorliegen.<br />

(2) Im gleichen Beschluß bestimmt das Gericht den Treuhänder, auf den<br />

die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der<br />

Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2) übergehen.<br />

InsO § 292 Rechtsstellung des Treuhänders<br />

(1) 1 Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über<br />

die Abtretung zu unterrichten. 2 Er hat die Beträge, die er durch die<br />

Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter<br />

von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund<br />

des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern<br />

die nach § 4 a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für<br />

die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. 3 § 36 Abs. 1<br />

Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. 4 Von den Beträgen, die er durch die<br />

Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den<br />

Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des<br />

Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren<br />

seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. 5 Sind die nach<br />

§ 4 a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden<br />

Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht<br />

den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden<br />

Betrag übersteigt.<br />

(2) 1 Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die<br />

Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu<br />

überwachen. 2 In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger<br />

unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese<br />

Obliegenheiten feststellt. 3 Der Treuhänder ist nur zur Überwachung<br />

verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung<br />

gedeckt ist oder vorgeschossen wird.<br />

(3) 1 Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem<br />

Insolvenzgericht Rechnung zu legen. 2 Die §§ 58 und 59 gelten<br />

entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung von<br />

jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige<br />

Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.


InsO § 293 Vergütung des Treuhänders<br />

(1) 1 Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und<br />

auf Erstattung angemessener Auslagen. 2 Dabei ist dem Zeitaufwand<br />

des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu<br />

tragen.<br />

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.<br />

InsO § 294 Gleichbehandlung der Gläubiger<br />

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das<br />

Vermögen des Schuldners sind während der Laufzeit der<br />

Abtretungserklärung nicht zulässig.<br />

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen<br />

Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird,<br />

ist nichtig.<br />

(3) Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung<br />

erfaßt werden, kann der Verpflichtete eine Forderung gegen den<br />

Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des<br />

Insolvenzverfahrens nach § 114 Abs. 2 zur Aufrechnung berechtigt<br />

wäre.<br />

InsO § 295 Obliegenheiten des Schuldners<br />

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der<br />

Abtretungserklärung<br />

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne<br />

Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine<br />

zumutbare Tätigkeit abzulehnen;<br />

2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein<br />

künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder<br />

herauszugeben;<br />

3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle<br />

unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen,<br />

keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von<br />

Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und<br />

dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit<br />

oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und<br />

sein Vermögen zu erteilen;<br />

4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den<br />

Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen<br />

Sondervorteil zu verschaffen.<br />

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm,<br />

die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu


stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen<br />

wäre.<br />

InsO § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten<br />

(1) 1 Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines<br />

Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der<br />

Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch<br />

die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht,<br />

wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. 2 Der Antrag kann nur<br />

binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die<br />

Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. 3 Er ist<br />

nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft<br />

gemacht werden.<br />

(2) 1 Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der<br />

Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. 2 Der Schuldner hat<br />

über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn<br />

es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides<br />

Statt zu versichern. 3 Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche<br />

Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm<br />

gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung<br />

ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das<br />

Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche<br />

Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu<br />

versagen.<br />

(3) 1 Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner<br />

die sofortige Beschwerde zu. 2 Die Versagung der Restschuldbefreiung<br />

ist öffentlich bekanntzumachen.<br />

InsO § 297 Insolvenzstraftaten<br />

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines<br />

Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen<br />

Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während<br />

der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den<br />

§§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird.<br />

(2) § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

InsO § 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders<br />

(1) 1 Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des<br />

Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das<br />

vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht<br />

decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl<br />

ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von<br />

mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit


der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. 2 Dies gilt<br />

nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4 a gestundet<br />

wurden.<br />

(2) 1 Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. 2 Die Versagung<br />

unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung<br />

durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser<br />

entsprechend § 4 a gestundet wird.<br />

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

InsO § 299 Vorzeitige Beendigung<br />

Wird die Restschuldbefreiung nach § 296, 297 oder 298 versagt, so enden<br />

die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die<br />

Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der<br />

Entscheidung.<br />

InsO § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung<br />

(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige<br />

Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach<br />

Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners<br />

durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.<br />

(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines<br />

Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder<br />

2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders,<br />

wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.<br />

(3) 1 Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. 2 Gegen den Beschluß<br />

steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der<br />

Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung<br />

beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu.<br />

InsO § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung<br />

(1) 1 Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle<br />

Insolvenzgläubiger. 2 Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen<br />

nicht angemeldet haben.<br />

(2) 1 Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des<br />

Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer<br />

Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im<br />

Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden<br />

durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. 2 Der Schuldner wird<br />

jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen<br />

Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den<br />

Insolvenzgläubigern.


(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der<br />

Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so<br />

begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.<br />

InsO § 302 Ausgenommene Forderungen<br />

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:<br />

1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen<br />

unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung<br />

unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;<br />

2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten<br />

Verbindlichkeiten des Schuldners;<br />

3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur<br />

Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.<br />

InsO § 303 Widerruf der Restschuldbefreiung<br />

(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die<br />

Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt,<br />

daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und<br />

dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich<br />

beeinträchtigt hat.<br />

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines<br />

Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die<br />

Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird,<br />

daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der<br />

Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von<br />

ihnen hatte.<br />

(3) 1 Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhänder zu<br />

hören. 2 Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem<br />

Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 3 Die Entscheidung, durch<br />

welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich<br />

bekanntzumachen.<br />

NEUNTER TEIL Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige<br />

Kleinverfahren<br />

[§ 304] ERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich<br />

InsO § 304 Grundsatz<br />

(1) 1 Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige<br />

wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das<br />

Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts<br />

anderes bestimmt ist. 2 Hat der Schuldner eine selbständige<br />

wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn


seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine<br />

Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.<br />

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1<br />

Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag<br />

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20<br />

Gläubiger hat.<br />

[§§ 305 - 310] ZWEITER ABSCHNITT<br />

Schuldenbereinigungsplan<br />

InsO § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners<br />

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens (§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat<br />

der Schuldner vorzulegen:<br />

1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle<br />

ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche<br />

Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der<br />

Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem<br />

Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen<br />

und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die<br />

Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet<br />

anzusehen sind;<br />

2. den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die<br />

Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;<br />

3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens<br />

(Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen<br />

Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der<br />

Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen;<br />

den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung<br />

beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;<br />

4. einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen<br />

enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der<br />

Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners<br />

geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen;<br />

in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften,<br />

Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt<br />

werden sollen.<br />

(2) 1 In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch<br />

auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug<br />

genommen werden. 2 Auf Aufforderung des Schuldners sind die<br />

Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung<br />

des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen<br />

diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm<br />

die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung,<br />

Zinsen und Kosten anzugeben. 3 Die Aufforderung des Schuldners muß<br />

einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher


Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

enthalten.<br />

(3) 1 Hat der Schuldner die in Absatz 1 genannten Erklärungen und<br />

Unterlagen nicht vollständig abgegeben, so fordert ihn das<br />

Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. 2 Kommt<br />

der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so<br />

gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als<br />

zurückgenommen. 3 Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist<br />

drei Monate.<br />

(4) 1 Der Schuldner kann sich im Verfahren nach diesem Abschnitt vor dem<br />

Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen<br />

einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1<br />

vertreten lassen. 2 Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1<br />

Satz 3 entsprechend.<br />

(5) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung<br />

des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für<br />

die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge,<br />

Verzeichnisse und Pläne einzuführen. 2 Soweit nach Satz 1 Formulare<br />

eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. 3 Für Verfahren<br />

bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für<br />

Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,<br />

können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.<br />

InsO § 305 a Scheitern der außergerichtlichen<br />

Schuldenbereinigung<br />

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die<br />

Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein<br />

Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen<br />

über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.<br />

InsO § 306 Ruhen des Verfahrens<br />

(1) 1 Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. 2 Dieser<br />

Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. 3 Das Gericht ordnet nach<br />

Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den<br />

Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der<br />

Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.<br />

(2) 1 Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht<br />

entgegen. 2 Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der für die<br />

Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften des<br />

Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von


zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen.<br />

3 § 305 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(3) 1 Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das<br />

Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem<br />

Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen.<br />

2 Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch für den Antrag<br />

des Gläubigers. 3 In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine<br />

außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen.<br />

InsO § 307 Zustellung an die Gläubiger<br />

(1) 1 Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern<br />

den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und<br />

fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem<br />

Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu<br />

dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind<br />

darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur<br />

Einsicht niedergelegt sind. 2 Zugleich ist jedem Gläubiger mit<br />

ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2<br />

Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über<br />

seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht<br />

niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und<br />

erforderlichenfalls zu ergänzen. 3 Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8<br />

Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.<br />

(2) 1 Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die<br />

Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis<br />

mit dem Schuldenbereinigungsplan. 2 Darauf ist in der Aufforderung<br />

hinzuweisen.<br />

(3) 1 Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner<br />

Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom<br />

Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies<br />

auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur<br />

Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll<br />

erscheint. 2 Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern<br />

zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. 3 Absatz 1 Satz 1, 3 und<br />

Absatz 2 gelten entsprechend.<br />

InsO § 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans<br />

(1) 1 Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den<br />

Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach<br />

§ 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen;<br />

das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. 2 Der<br />

Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne<br />

des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. 3 Den Gläubigern und


dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans<br />

und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.<br />

(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung<br />

von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.<br />

(3) 1 Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten<br />

sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des<br />

Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die<br />

Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. 2 Dies gilt nicht,<br />

soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim<br />

Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis<br />

nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der<br />

Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem<br />

Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung.<br />

InsO § 309 Ersetzung der Zustimmung<br />

(1) 1 Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten<br />

Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der<br />

zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche<br />

der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag<br />

eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines<br />

Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine<br />

Zustimmung. 2 Dies gilt nicht, wenn<br />

1. der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den<br />

übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder<br />

2. dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich<br />

wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des<br />

Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und<br />

Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel<br />

zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und<br />

Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach<br />

Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich<br />

bleiben.<br />

(2) 1 Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. 2 Die Gründe, die<br />

gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch<br />

eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. 3 Gegen<br />

den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen<br />

Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. 4 § 4 a Abs. 2<br />

gilt entsprechend.<br />

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte<br />

Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht<br />

oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als<br />

angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger<br />

im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird


(Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers<br />

nicht ersetzt werden.<br />

InsO § 310 Kosten<br />

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung<br />

der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem<br />

Schuldenbereinigungsplan entstehen.<br />

[§§ 311 - 314] DRITTER ABSCHNITT Vereinfachtes<br />

Insolvenzverfahren<br />

InsO § 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag<br />

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die<br />

nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird<br />

das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder<br />

aufgenommen.<br />

InsO § 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen<br />

(1) 1 Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; § 9 Abs. 2 ist<br />

nicht anzuwenden. 2 Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird<br />

abweichend von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt. 3 Wird das<br />

Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die in § 88<br />

genannte Frist drei Monate.<br />

(2) Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) und über die<br />

Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285) sind nicht anzuwenden.<br />

InsO § 313 Treuhänder<br />

(1) 1 Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder<br />

(§ 292) wahrgenommen. 2 Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2<br />

bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. 3 Die §§ 56<br />

bis 66 gelten entsprechend.<br />

(2) 1 Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist<br />

nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt.<br />

2 Aus dem Erlangten sind dem Gläubiger die ihm entstandenen Kosten<br />

vorweg zu erstatten. 3 Die Gläubigerversammlung kann den Treuhänder<br />

oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. 4 Hat die<br />

Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt,<br />

so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem<br />

Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu<br />

erstatten.<br />

(3) 1 Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen<br />

berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte


estehen. 2 Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu. 3 § 173<br />

Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

InsO § 314 Vereinfachte Verteilung<br />

(1) 1 Auf Antrag des Treuhänders ordnet das Insolvenzgericht an, daß von<br />

einer Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen<br />

wird. 2 In diesem Fall hat es dem Schuldner zusätzlich aufzugeben,<br />

binnen einer vom Gericht festgesetzten Frist an den Treuhänder einen<br />

Betrag zu zahlen, der dem Wert der Masse entspricht, die an die<br />

Insolvenzgläubiger zu verteilen wäre. 3 Von der Anordnung soll<br />

abgesehen werden, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse<br />

insbesondere im Interesse der Gläubiger geboten erscheint.<br />

(2) Vor der Entscheidung sind die Insolvenzgläubiger zu hören.<br />

(3) 1 Die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners auf Erteilung von<br />

Restschuldbefreiung (§§ 289 bis 291) ist erst nach Ablauf der nach<br />

Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Frist zu treffen. 2 Das Gericht versagt die<br />

Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der<br />

nach Absatz 1 Satz 2 zu zahlende Betrag auch nach Ablauf einer<br />

weiteren Frist von zwei Wochen, die das Gericht unter Hinweis auf die<br />

Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt hat, nicht<br />

gezahlt ist. 3 Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.<br />

ZEHNTER TEIL Besondere Arten des Insolvenzverfahrens<br />

[§§ 315 - 331] ERSTER ABSCHNITT<br />

Nachlaßinsolvenzverfahren<br />

InsO § 315 Örtliche Zuständigkeit<br />

1 Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das<br />

Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit<br />

seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. 2 Lag der<br />

Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers<br />

an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht<br />

zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.<br />

InsO § 316 Zulässigkeit der Eröffnung<br />

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch<br />

ausgeschlossen, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen<br />

hat oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.<br />

(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens<br />

auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.<br />

(3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.


InsO § 317 Antragsberechtigte<br />

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß<br />

ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger,<br />

ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses<br />

zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.<br />

(2) 1 Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn<br />

der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2 Das Insolvenzgericht hat<br />

die übrigen Erben zu hören.<br />

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu,<br />

so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der<br />

Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag<br />

stellt, der Erbe zu hören.<br />

InsO § 318 Antragsrecht beim Gesamtgut<br />

(1) 1 Gehört der Nachlaß zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann<br />

sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe<br />

ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten<br />

gemeinschaftlich verwaltet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />

den Nachlaß beantragen. 2 Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist<br />

nicht erforderlich. 3 Die Ehegatten behalten das Antragsrecht, wenn die<br />

Gütergemeinschaft endet.<br />

(2) 1 Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig,<br />

wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2 Das<br />

Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.<br />

InsO § 319 Antragsfrist<br />

Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft<br />

zwei Jahre verstrichen sind.<br />

InsO § 320 Eröffnungsgründe<br />

1 Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß<br />

sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. 2 Beantragt der Erbe,<br />

der Nachlaßverwalter oder ein anderer Nachlaßpfleger oder ein<br />

Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die<br />

drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.


InsO § 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall<br />

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem<br />

Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten<br />

Befriedigung.<br />

InsO § 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben<br />

Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß<br />

Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese<br />

Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche<br />

Leistung des Erben.<br />

InsO § 323 Aufwendungen des Erben<br />

Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978,<br />

1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein<br />

Zurückbehaltungsrecht nicht zu.<br />

InsO § 324 Masseverbindlichkeiten<br />

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten<br />

Verbindlichkeiten:<br />

1. die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;<br />

2. die Kosten der Beerdigung des Erblassers;<br />

3. die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last<br />

fallenden Kosten des Verfahrens;<br />

4. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes<br />

wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer<br />

Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der<br />

Inventarerrichtung;<br />

5. die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem<br />

Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;<br />

6. die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem<br />

Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der<br />

die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser<br />

Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet<br />

wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu<br />

besorgen gehabt hätten.<br />

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten<br />

Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.


InsO § 325 Nachlaßverbindlichkeiten<br />

Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die<br />

Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.<br />

InsO § 326 Ansprüche des Erben<br />

(1) Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche<br />

geltend machen.<br />

(2) Hat der Erbe eine Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so tritt er, soweit nicht<br />

die Erfüllung nach § 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als für<br />

Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers, es<br />

sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.<br />

(3) Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, so<br />

kann er dessen Forderung für den Fall geltend machen, daß der<br />

Gläubiger sie nicht geltend macht.<br />

InsO § 327 Nachrangige Verbindlichkeiten<br />

(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in<br />

folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer<br />

Beträge, werden erfüllt:<br />

1. die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;<br />

2. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten<br />

Vermächtnissen und Auflagen;<br />

3. weggefallen<br />

(2) 1 Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den<br />

Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen<br />

wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den<br />

Pflichtteilsrechten gleich. 2 Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes<br />

wegen angeordnet, daß ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem<br />

anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so<br />

hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.<br />

(3) 1 Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des<br />

Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger<br />

gleichsteht, wird erst nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten<br />

und, soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten<br />

gehört, erst nach den Verbindlichkeiten erfüllt, mit denen sie ohne die<br />

Beschränkung gleichen Rang hätte. 2 Im übrigen wird durch die<br />

Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.


InsO § 328 Zurückgewährte Gegenstände<br />

(1) Was infolge der Anfechtung einer vom Erblasser oder ihm gegenüber<br />

vorgenommenen Rechtshandlung zur Insolvenzmasse zurückgewährt<br />

wird, darf nicht zur Erfüllung der in § 327 Abs. 1 bezeichneten<br />

Verbindlichkeiten verwendet werden.<br />

(2) Was der Erbe auf Grund der §§ 1978 bis 1980 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs zur Masse zu ersetzen hat, kann von den Gläubigern, die<br />

im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen sind oder nach<br />

§ 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen<br />

Gläubiger gleichstehen, nur insoweit beansprucht werden, als der Erbe<br />

auch nach den Vorschriften über die Herausgabe einer<br />

ungerechtfertigten Bereicherung ersatzpflichtig wäre.<br />

InsO § 329 Nacherbfolge<br />

Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben<br />

auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.<br />

InsO § 330 Erbschaftskauf<br />

(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so tritt für das Insolvenzverfahren<br />

der Käufer an seine Stelle.<br />

(2) 1 Der Erbe ist wegen einer Nachlaßverbindlichkeit, die im Verhältnis<br />

zwischen ihm und dem Käufer diesem zur Last fällt, wie ein<br />

Nachlaßgläubiger zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens berechtigt.<br />

2 Das gleiche Recht steht ihm auch wegen einer anderen<br />

Nachlaßverbindlichkeit zu, es sei denn, daß er unbeschränkt haftet oder<br />

daß eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist. Die §§ 323, 324 Abs. 1<br />

Nr. 1 und § 326 gelten für den Erben auch nach dem Verkauf der<br />

Erbschaft.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Fall, daß jemand eine<br />

durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich in sonstiger<br />

Weise zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweitig von<br />

ihm erworbenen Erbschaft verpflichtet hat.<br />

InsO § 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben<br />

(1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben gelten, wenn<br />

auch über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet oder wenn eine<br />

Nachlaßverwaltung angeordnet ist, die §§ 52, 190, 192, 198, 237<br />

Abs. 1 Satz 2 entsprechend für Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der<br />

Erbe unbeschränkt haftet.<br />

(2) Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlaß zum<br />

Gesamtgut gehört, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird,


auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten<br />

und, wenn das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich<br />

verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Gesamtgut und im<br />

Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten, der<br />

nicht Erbe ist.<br />

[§ 332] ZWEITER ABSCHNITT Insolvenzverfahren über das<br />

Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft<br />

InsO § 332 Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren<br />

(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315 bis 331<br />

entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut.<br />

(2) Insolvenzgläubiger sind nur die Gläubiger, deren Forderungen schon zur<br />

Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft als<br />

Gesamtgutsverbindlichkeiten bestanden.<br />

(3) 1 Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind nicht berechtigt, die<br />

Eröffnung des Verfahrens zu beantragen. 2 Sie sind jedoch vom<br />

Insolvenzgericht zu einem Eröffnungsantrag zu hören.<br />

[§§ 333 - 334] DRITTER ABSCHNITT Insolvenzverfahren<br />

über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer<br />

Gütergemeinschaft<br />

InsO § 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe<br />

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut<br />

einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich<br />

verwaltet wird, ist jeder Gläubiger berechtigt, der die Erfüllung einer<br />

Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann.<br />

(2) 1 Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. 2 Wird der Antrag nicht von<br />

beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die<br />

Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das<br />

Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. 3 Wird der Antrag<br />

von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende<br />

Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.<br />

InsO § 334 Persönliche Haftung der Ehegatten<br />

(1) Die persönliche Haftung der Ehegatten für die Verbindlichkeiten, deren<br />

Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der<br />

Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom<br />

Sachwalter geltend gemacht werden.<br />

(2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt für die persönliche Haftung der<br />

Ehegatten § 227 Abs. 1 entsprechend.


ELFTER TEIL Internationales Insolvenzrecht<br />

[§§ 335 - 342] Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften<br />

InsO § 335 Grundsatz<br />

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts<br />

anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren<br />

eröffnet worden ist.<br />

InsO § 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand<br />

1 Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein<br />

dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur<br />

Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem<br />

Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist. 2 Bei einem im<br />

Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an<br />

Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats<br />

maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.<br />

InsO § 337 Arbeitsverhältnis<br />

Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis<br />

unterliegen dem Recht, das nach dem Einführungsgesetz zum<br />

Bürgerlichen Gesetzbuche für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.<br />

InsO § 338 Aufrechnung<br />

Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für<br />

die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.<br />

InsO § 339 Insolvenzanfechtung<br />

Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die<br />

Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staats der<br />

Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner<br />

weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats<br />

maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise<br />

angreifbar ist.<br />

InsO § 340 Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte<br />

(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der<br />

Teilnehmer an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des<br />

Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für<br />

diesen Markt gilt.


(2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pensionsgeschäfte im Sinne<br />

des § 340 b des Handelsgesetzbuchs sowie auf<br />

Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen<br />

unterliegen dem Recht des Staats, das für diese Verträge maßgebend<br />

ist.<br />

(3) Für die Teilnehmer an einem System im Sinne von § 1 Abs. 16 des<br />

Kreditwesengesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

InsO § 341 Ausübung von Gläubigerrechten<br />

(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren<br />

und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.<br />

(2) 1 Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine in dem Verfahren, für das<br />

er bestellt ist, angemeldete Forderung in einem anderen<br />

Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden.<br />

2<br />

Das Recht des Gläubigers, die Anmeldung abzulehnen oder<br />

zurückzunehmen, bleibt unberührt.<br />

(3) Der Verwalter gilt als bevollmächtigt, das Stimmrecht aus einer<br />

Forderung, die in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldet<br />

worden ist, in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen<br />

des Schuldners auszuüben, sofern der Gläubiger keine anderweitige<br />

Bestimmung trifft.<br />

InsO § 342 Herausgabepflicht. Anrechnung<br />

(1) 1 Erlangt ein Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung, durch eine<br />

Leistung des Schuldners oder in sonstiger Weise etwas auf Kosten der<br />

Insolvenzmasse aus dem Vermögen, das nicht im Staat der<br />

Verfahrenseröffnung belegen ist, so hat er das Erlangte dem<br />

Insolvenzverwalter herauszugeben. 2 Die Vorschriften über die<br />

Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten<br />

entsprechend.<br />

(2) 1 Der Insolvenzgläubiger darf behalten, was er in einem<br />

Insolvenzverfahren erlangt hat, das in einem anderen Staat eröffnet<br />

worden ist. 2 Er wird jedoch bei den Verteilungen erst berücksichtigt,<br />

wenn die übrigen Gläubiger mit ihm gleichgestellt sind.<br />

(3) Der Insolvenzgläubiger hat auf Verlangen des Insolvenzverwalters<br />

Auskunft über das Erlangte zu geben.


[§§ 343 - 353] Zweiter Abschnitt Ausländisches<br />

Insolvenzverfahren<br />

InsO § 343 Anerkennung<br />

(1) 1 Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird<br />

anerkannt. 2 Dies gilt nicht,<br />

1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach<br />

deutschem Recht nicht zuständig sind;<br />

2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit<br />

wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich<br />

unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten<br />

unvereinbar ist.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem<br />

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie<br />

für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des<br />

anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.<br />

InsO § 344 Sicherungsmaßnahmen<br />

(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein<br />

vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige<br />

Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur<br />

Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren<br />

erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.<br />

(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die<br />

sofortige Beschwerde zu.<br />

InsO § 345 Öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) 1 Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der<br />

Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag<br />

des ausländischen Insolvenzverwalters den wesentlichen Inhalt der<br />

Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über<br />

die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen.<br />

2 § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. 3 Ist die<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die<br />

Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.<br />

(2) 1 Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die<br />

öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen. 2 Der Insolvenzverwalter<br />

oder ein ständiger Vertreter nach § 13 e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des<br />

Handelsgesetzbuchs unterrichtet das nach § 348 Abs. 1 zuständige<br />

Insolvenzgericht.<br />

(3) 1 Der Antrag ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die<br />

tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der


Verfahrenseröffnung vorliegen. 2 Dem Verwalter ist eine Ausfertigung<br />

des Beschlusses, durch den die Bekanntmachung angeordnet wird, zu<br />

erteilen. 3 Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die<br />

öffentliche Bekanntmachung abgelehnt wird, steht dem ausländischen<br />

Verwalter die sofortige Beschwerde zu.<br />

InsO § 346 Grundbuch<br />

(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch Anordnung von<br />

Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die<br />

Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, so hat das<br />

Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters das<br />

Grundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und<br />

die Art der Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners in<br />

das Grundbuch einzutragen:<br />

1. bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen<br />

ist;<br />

2. bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken<br />

und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den<br />

Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die<br />

Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.<br />

(2) 1 Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht<br />

wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der<br />

Verfahrenseröffnung vorliegen. 2 Gegen die Entscheidung des<br />

Insolvenzgerichts steht dem ausländischen Verwalter die sofortige<br />

Beschwerde zu. 3 Für die Löschung der Eintragung gilt § 32 Abs. 3<br />

Satz 1 entsprechend.<br />

(3) Für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Schiffsregister, das<br />

Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen<br />

gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

InsO § 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des<br />

Gerichts<br />

(1) 1 Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine<br />

beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist,<br />

oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte<br />

Bescheinigung nach. 2 Das Insolvenzgericht kann eine Übersetzung<br />

verlangen, die von einer hierzu im Staat der Verfahrenseröffnung<br />

befugten Person zu beglaubigen ist.<br />

(2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen Antrag nach den §§ 344<br />

bis 346 gestellt hat, unterrichtet das Insolvenzgericht über alle<br />

wesentlichen Änderungen in dem ausländischen Verfahren und über alle<br />

ihm bekannten weiteren ausländischen Insolvenzverfahren über das<br />

Vermögen des Schuldners.


InsO § 348 Zuständiges Insolvenzgericht<br />

(1) 1 Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschließlich das<br />

Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder,<br />

wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist.<br />

2 § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen<br />

Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch<br />

Rechtsverordnung die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für die<br />

Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. 2 Die<br />

Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die<br />

Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />

(3) 1 Die Länder können vereinbaren, dass die Entscheidungen nach den<br />

§§ 344 bis 346 für mehrere Länder den Gerichten eines Landes<br />

zugewiesen werden. 2 Geht ein Antrag nach den §§ 344 bis 346 bei<br />

einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag<br />

unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber<br />

den Antragsteller.<br />

InsO § 349 Verfügungen über unbewegliche Gegenstände<br />

(1) 1 Hat der Schuldner über einen Gegenstand der Insolvenzmasse, der im<br />

Inland im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register<br />

für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, oder über ein Recht<br />

an einem solchen Gegenstand verfügt, so sind die §§ 878, 892, 893 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des <strong>Gesetze</strong>s über<br />

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und § 5 Abs. 3,<br />

§§ 16, 17 des <strong>Gesetze</strong>s über Rechte an Luftfahrzeugen anzuwenden.<br />

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs im Inland eine Vormerkung im<br />

Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für<br />

Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, so bleibt § 106 unberührt.<br />

InsO § 350 Leistung an den Schuldner<br />

1 Ist im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner<br />

geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse des<br />

ausländischen Insolvenzverfahrens zu erfüllen war, so wird der Leistende<br />

befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht<br />

kannte. 2 Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 345<br />

geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.<br />

InsO § 351 Dingliche Rechte<br />

(1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der<br />

zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland<br />

belegen war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch auf


Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung gewährt, wird von<br />

der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt.<br />

(2) 1 Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf Rechte des<br />

Schuldners an unbeweglichen Gegenständen, die im Inland belegen<br />

sind, bestimmen sich, unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem<br />

Recht.<br />

InsO § 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits<br />

(1) 1 Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein<br />

Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und<br />

die Insolvenzmasse betrifft. 2 Die Unterbrechung dauert an, bis der<br />

Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht<br />

des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits<br />

berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und<br />

Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die<br />

Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen<br />

vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.<br />

InsO § 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen<br />

(1) 1 Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren<br />

ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit<br />

durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. 2 § 722 Abs. 2 und<br />

§ 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

(2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1<br />

entsprechend.<br />

[§§ 354 - 358] Dritter Abschnitt Partikularverfahren über<br />

das Inlandsvermögen<br />

InsO § 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens<br />

(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines<br />

Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht<br />

gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder<br />

sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes<br />

Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners<br />

(Partikularverfahren) zulässig.<br />

(2) 1 Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag<br />

eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig,<br />

wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens<br />

hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren<br />

voraussichtlich erheblich schlechter stehen wird als in einem


inländischen Verfahren. 2 Das besondere Interesse ist vom Antragsteller<br />

glaubhaft zu machen.<br />

(3) 1 Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in<br />

dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt,<br />

Vermögen des Schuldners belegen ist. 2 § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

InsO § 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan<br />

(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die<br />

Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.<br />

(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige<br />

Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in<br />

diesem Verfahren nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen<br />

Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.<br />

InsO § 356 Sekundärinsolvenzverfahren<br />

(1) 1 Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens<br />

schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen<br />

nicht aus. 2 Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die<br />

§§ 357 und 358.<br />

(2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch<br />

der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.<br />

(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt<br />

werden muss.<br />

InsO § 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter<br />

(1) 1 Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich<br />

alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen<br />

Verfahrens Bedeutung haben können. 2 Er hat dem ausländischen<br />

Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder<br />

sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.<br />

(2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den<br />

Gläubigerversammlungen teilzunehmen.<br />

(3) 1 Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme<br />

zuzuleiten. 2 Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan<br />

vorzulegen. 3 § 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


InsO § 358 Überschuss bei der Schlussverteilung<br />

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle<br />

Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der<br />

Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen<br />

Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.<br />

[§ 359] ZWÖLFTER TEIL Inkrafttreten<br />

InsO § 359 Verweisung auf das Einführungsgesetz<br />

Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, der durch das Einführungsgesetz<br />

zur Insolvenzordnung bestimmt wird.


Insolvenzrechtliche<br />

Vergütungsverordnung (InsVV)<br />

vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) , geändert durch <strong>Gesetze</strong> vom 13. Dezember 2001<br />

(BGBl. I S. 3574) , vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) , durch Verordnungen vom 4.<br />

Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) , vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters [§§ 1 - 9 ]<br />

Zweiter Abschnitt Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des<br />

Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten<br />

Insolvenzverfahren [§§ 10 - 13 ]<br />

Dritter Abschnitt Vergütung des Treuhänders nach § 293 der<br />

Insolvenzordnung [§§ 14 - 16 ]<br />

Vierter Abschnitt Vergütung der Mitglieder des<br />

Gläubigerausschusses [§§ 17 - 18 ]<br />

Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften<br />

[§§ 19 - 20 ]<br />

Auf Grund des § 65 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 73 Abs. 2,<br />

§ 274 Abs. 1, § 293 Abs. 2 und § 313 Abs. 1 der Insolvenzordnung vom<br />

5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) verordnet das Bundesministerium der<br />

Justiz:<br />

[§§ 1 - 9] Erster Abschnitt Vergütung des<br />

Insolvenzverwalters<br />

InsVV § 1 Berechnungsgrundlage<br />

(1) 1 Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der<br />

Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht.<br />

2 Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben<br />

oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem<br />

Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu<br />

berechnen.<br />

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:<br />

1. Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind,<br />

werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden.<br />

Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf


jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die<br />

Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden<br />

die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit<br />

berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.<br />

2. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus<br />

der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände<br />

abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.<br />

3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird<br />

lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung<br />

ergibt.<br />

4. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen<br />

Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch<br />

folgende Ausnahmen:<br />

a) Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz<br />

besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.<br />

b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der<br />

Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von<br />

den Einnahmen ergibt.<br />

5. Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur<br />

Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß,<br />

den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans geleistet hat, bleiben<br />

außer Betracht.<br />

InsVV § 2 Regelsätze<br />

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel<br />

1. von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,<br />

2. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert,<br />

3. von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert,<br />

4. von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert,<br />

5. von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert,<br />

6. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert,<br />

7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.<br />

(2) 1 Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen<br />

angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 000 Euro<br />

betragen. 2 Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für<br />

je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. 3 Ab 31 Gläubiger erhöht sich<br />

die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.<br />

InsVV § 3 Zu- und Abschläge<br />

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere<br />

festzusetzen, wenn<br />

a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen<br />

erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat,<br />

ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1<br />

angefallen ist,<br />

b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet


hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,<br />

c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression<br />

der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß<br />

der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder<br />

zusätzliche Masse festgestellt hat,<br />

d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld,<br />

den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in<br />

Anspruch genommen haben oder<br />

e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.<br />

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt,<br />

wenn<br />

a) ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war,<br />

b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der<br />

Verwalter das Amt übernahm,<br />

c) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des<br />

Verwalters vorzeitig endet, oder<br />

d) die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen<br />

an den Verwalter stellte.<br />

InsVV § 4 Geschäftskosten. Haftpflichtversicherung<br />

(1) 1 Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten.<br />

2 Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des<br />

Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten,<br />

auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden<br />

sind. 3 Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung<br />

besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst-<br />

oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus<br />

der Masse zu zahlen.<br />

(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch<br />

Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten.<br />

(3) 1 Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung<br />

abgegolten. 2 Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen<br />

Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer angemessenen<br />

zusätzlichen Versicherung als Auslagen zu erstatten.<br />

InsVV § 5 Einsatz besonderer Sachkunde<br />

(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für<br />

Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter<br />

angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach<br />

Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und<br />

Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.<br />

(2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er<br />

eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend.


InsVV § 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines<br />

Insolvenzplans<br />

(1) 1 Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine<br />

gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der<br />

nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen<br />

festzusetzen ist. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung<br />

voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das<br />

Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.<br />

(2) 1 Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260<br />

bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. 2 Die Vergütung<br />

ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem<br />

Ermessen festzusetzen.<br />

InsVV § 7 Umsatzsteuer<br />

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag<br />

in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer<br />

festgesetzt.<br />

InsVV § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen<br />

(1) 1 Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des<br />

Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. 2 Die Festsetzung<br />

erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. 3 Der Antrag soll gestellt<br />

werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.<br />

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2<br />

maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst-<br />

oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der<br />

Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).<br />

(3) 1 Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich<br />

entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15<br />

vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens<br />

jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des<br />

Verwalters beträgt. 2 Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der<br />

Regelvergütung nicht übersteigen.<br />

InsVV § 9 Vorschuß<br />

1 Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf<br />

die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht<br />

zustimmt. 2 Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das<br />

Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders<br />

hohe Auslagen erforderlich werden. 3 Sind die Kosten des Verfahrens nach<br />

§ 4 a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen<br />

Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.


[§§ 10 - 13] Zweiter Abschnitt Vergütung des vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Treuhänders<br />

im vereinfachten Insolvenzverfahren<br />

InsVV § 10 Grundsatz<br />

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters<br />

und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten die<br />

Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis<br />

13 nichts anderes bestimmt ist.<br />

InsVV § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

(1) 1 Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird besonders<br />

vergütet. 2 Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach<br />

§ 2 Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit<br />

während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. 3 Maßgebend für die<br />

Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen<br />

Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der<br />

vorläufigen Verwaltung unterliegt. 4 Vermögensgegenstände, an denen<br />

bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen,<br />

werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der<br />

vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst.<br />

5 Eine Berücksichtigung erfolgt nicht, sofern der Schuldner die<br />

Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in<br />

Besitz hat.<br />

(2) 1 Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1<br />

Satz 2 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das<br />

Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine<br />

Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde<br />

liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert<br />

bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt. 2 Bei einer<br />

solchen Wertdifferenz kann das Gericht den Beschluss bis zur<br />

Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des<br />

Insolvenzverwalters ändern.<br />

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu<br />

berücksichtigen.<br />

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als<br />

Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt<br />

und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des<br />

Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem<br />

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.


InsVV § 12 Vergütung des Sachwalters<br />

(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den<br />

Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.<br />

(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere<br />

festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der<br />

Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des<br />

Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.<br />

(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von<br />

250 Euro der Betrag von 125 Euro tritt.<br />

InsVV § 13 Vergütung des Treuhänders im vereinfachten<br />

Insolvenzverfahren<br />

(1) 1 Der Treuhänder erhält in der Regel 15 vom Hundert der<br />

Insolvenzmasse. 2 Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist<br />

insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vereinfachte<br />

Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. 3 Haben in dem Verfahren<br />

nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die<br />

Vergütung in der Regel mindestens 600 Euro betragen. 4 Von 6 bis zu<br />

15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger<br />

um 150 Euro. 5 Ab 16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je<br />

angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.<br />

(2) §§ 2 und 3 finden keine Anwendung.<br />

[§§ 14 - 16] Dritter Abschnitt Vergütung des Treuhänders<br />

nach § 293 der Insolvenzordnung<br />

InsVV § 14 Grundsatz<br />

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird<br />

nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der<br />

Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der<br />

Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der<br />

Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.<br />

(2) Der Treuhänder erhält<br />

1. von den ersten 25 000 Euro 5 vom Hundert,<br />

2. von dem Mehrbetrag bis 50 000 Euro 3 vom Hundert und<br />

3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.<br />

(3) 1 Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der<br />

Tätigkeit des Treuhänders. 2 Hat er die durch Abtretung eingehenden<br />

Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese<br />

Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.


InsVV § 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners<br />

(1) 1 Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des<br />

Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so<br />

erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2 Diese beträgt regelmäßig<br />

35 Euro je Stunde.<br />

(2) 1 Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag<br />

der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. 2 Die<br />

Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.<br />

InsVV § 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse<br />

(1) 1 Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die<br />

Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom<br />

Insolvenzgericht bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung<br />

festgesetzt. 2 Im übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden<br />

Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes<br />

festgesetzt. 3 Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. 4 Soweit<br />

Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.<br />

(2) 1 Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf<br />

seine Vergütung entnehmen. 2 Diese dürfen den von ihm bereits<br />

verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner<br />

Tätigkeit nicht überschreiten. 3 Sind die Kosten des Verfahrens nach<br />

§ 4 a der Insolvenzordnung gestundet, so kann das Gericht Vorschüsse<br />

bewilligen, auf die Satz 2 entsprechend Anwendung findet.<br />

[§§ 17 - 18] Vierter Abschnitt Vergütung der Mitglieder des<br />

Gläubigerausschusses<br />

InsVV § 17 Berechnung der Vergütung<br />

1 Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt<br />

regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. 2 Bei der Festsetzung des<br />

Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu<br />

berücksichtigen.<br />

InsVV § 18 Auslagen. Umsatzsteuer<br />

(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.<br />

(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.


[§§ 19 - 20] Fünfter Abschnitt Übergangs- und<br />

Schlußvorschriften<br />

InsVV § 19 Übergangsregelung<br />

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden,<br />

sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten<br />

der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober<br />

2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.<br />

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum<br />

29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis<br />

zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der<br />

Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006<br />

(BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.<br />

InsVV § 20 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.


Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO<br />

Gültig ab dem 1. Juli 2005<br />

Pfändbarer Betrag in EUR bei monatlicher Lohnzahlung und<br />

Unterhaltspflicht für … Personen<br />

Nettolohn<br />

monatlich<br />

0 1 2 3 4<br />

bis 989,99 - - - - - -<br />

990,00 bis 999,99 3.40 - - - - -<br />

1 000,00 bis 1 009,99 10.40 - - - - -<br />

1 010,00 bis 1 019,99 17.40 - - - - -<br />

1 020,00 bis 1 029,99 24.40 - - - - -<br />

1 030,00 bis 1 039,99 31.40 - - - - -<br />

1 040,00 bis 1 049,99 38.40 - - - - -<br />

1 050,00 bis 1 059,99 45.40 - - - - -<br />

1 060,00 bis 1 069,99 52.40 - - - - -<br />

1 070,00 bis 1 079,99 59.40 - - - - -<br />

1 080,00 bis 1 089,99 66.40 - - - - -<br />

1 090,00 bis 1 099,99 73.40 - - - - -<br />

1 100,00 bis 1 109,99 80.40 - - - - -<br />

1 110,00 bis 1 119,99 87.40 - - - - -<br />

1 120,00 bis 1 129,99 94.40 - - - - -<br />

1 130,00 bis 1 139,99 101.40 - - - - -<br />

1 140,00 bis 1 149,99 108.40 - - - - -<br />

1 150,00 bis 1 159,99 115.40 - - - - -<br />

1 160,00 bis 1 169,99 122.40 - - - - -<br />

1 170,00 bis 1 179,99 129.40 - - - - -<br />

1 180,00 bis 1 189,99 136.40 - - - - -<br />

1 190,00 bis 1 199,99 143.40 - - - - -<br />

1 200,00 bis 1 209,99 150.40 - - - - -<br />

1 210,00 bis 1 219,99 157.40 - - - - -<br />

1 220,00 bis 1 229,99 164.40 - - - - -<br />

1 230,00 bis 1 239,99 171.40 - - - - -<br />

1 240,00 bis 1 249,99 178.40 - - - - -<br />

1 250,00 bis 1 259,99 185.40 - - - - -<br />

1 260,00 bis 1 269,99 192.40 - - - - -<br />

1 270,00 bis 1 279,99 199.40 - - - - -<br />

5 und<br />

mehr


Nettolohn<br />

monatlich<br />

0 1 2 3 4<br />

1 280,00 bis 1 289,99 206.40 - - - - -<br />

1 290,00 bis 1 299,99 213.40 - - - - -<br />

1 300,00 bis 1 309,99 220.40 - - - - -<br />

1 310,00 bis 1 319,99 227.40 - - - - -<br />

1 320,00 bis 1 329,99 234.40 - - - - -<br />

1 330,00 bis 1 339,99 241.40 - - - - -<br />

1 340,00 bis 1 349,99 248.40 - - - - -<br />

1 350,00 bis 1 359,99 255.40 - - - - -<br />

1 360,00 bis 1 369,99 262.40 2.05 - - - -<br />

1 370,00 bis 1 379,99 269.40 7.05 - - - -<br />

1 380,00 bis 1 389,99 276.40 12.05 - - - -<br />

1 390,00 bis 1 399,99 283.40 17.05 - - - -<br />

1 400,00 bis 1 409,99 290.40 22.05 - - - -<br />

1 410,00 bis 1 419,99 297.40 27.05 - - - -<br />

1 420,00 bis 1 429,99 304.40 32.05 - - - -<br />

1 430,00 bis 1 439,99 311.40 37.05 - - - -<br />

1 440,00 bis 1 449,99 318.40 42.05 - - - -<br />

1 450,00 bis 1 459,99 325.40 47.05 - - - -<br />

1 460,00 bis 1 469,99 332.40 52.05 - - - -<br />

1 470,00 bis 1 479,99 339.40 57.05 - - - -<br />

1 480,00 bis 1 489,99 346.40 62.05 - - - -<br />

1 490,00 bis 1 499,99 353.40 67.05 - - - -<br />

1 500,00 bis 1 509,99 360.40 72.05 - - - -<br />

1 510,00 bis 1 519,99 367.40 77.05 - - - -<br />

1 520,00 bis 1 529,99 374.40 82.05 - - - -<br />

1 530,00 bis 1 539,99 381.40 87.05 - - - -<br />

1 540,00 bis 1 549,99 388.40 92.05 - - - -<br />

1 550,00 bis 1 559,99 395.40 97.05 - - - -<br />

1 560,00 bis 1 569,99 402.40 102.05 - - - -<br />

1 570,00 bis 1 579,99 409.40 107.05 3.01 - - -<br />

1 580,00 bis 1 589,99 416.40 112.05 7.01 - - -<br />

1 590,00 bis 1 599,99 423.40 117.05 11.01 - - -<br />

1 600,00 bis 1 609,99 430.40 122.05 15.01 - - -<br />

1 610,00 bis 1 619,99 437.40 127.05 19.01 - - -<br />

1 620,00 bis 1 629,99 444.40 132.05 23.01 - - -<br />

1 630,00 bis 1 639,99 451.40 137.05 27.01 - - -<br />

1 640,00 bis 1 649,99 458.40 142.05 31.01 - - -<br />

1 650,00 bis 1 659,99 465.40 147.05 35.01 - - -<br />

1 660,00 bis 1 669,99 472.40 152.05 39.01 - - -<br />

1 670,00 bis 1 679,99 479.40 157.05 43.01 - - -<br />

1 680,00 bis 1 689,99 486.40 162.05 47.01 - - -<br />

5 und<br />

mehr


Nettolohn<br />

monatlich<br />

0 1 2 3 4<br />

1 690,00 bis 1 699,99 493.40 167.05 51.01 - - -<br />

1 700,00 bis 1 709,99 500.40 172.05 55.01 - - -<br />

1 710,00 bis 1 719,99 507.40 177.05 59.01 - - -<br />

1 720,00 bis 1 729,99 514.40 182.05 63.01 - - -<br />

1 730,00 bis 1 739,99 521.40 187.05 67.01 - - -<br />

1 740,00 bis 1 749,99 528.40 192.05 71.01 - - -<br />

1 750,00 bis 1 759,99 535.40 197.05 75.01 - - -<br />

1 760,00 bis 1 769,99 542.40 202.05 79.01 - - -<br />

1 770,00 bis 1 779,99 549.40 207.05 83.01 0.29 - -<br />

1 780,00 bis 1 789,99 556.40 212.05 87.01 3.29 - -<br />

1 790,00 bis 1 799,99 563.40 217.05 91.01 6.29 - -<br />

1 800,00 bis 1 809,99 570.40 222.05 95.01 9.29 - -<br />

1 810,00 bis 1 819,99 577.40 227.05 99.01 12.29 - -<br />

1 820,00 bis 1 829,99 584.40 232.05 103.01 15.29 - -<br />

1 830,00 bis 1 839,99 591.40 237.05 107.01 18.29 - -<br />

1 840,00 bis 1 849,99 598.40 242.05 111.01 21.29 - -<br />

1 850,00 bis 1 859,99 605.40 247.05 115.01 24.29 - -<br />

1 860,00 bis 1 869,99 612.40 252.05 119.01 27.29 - -<br />

1 870,00 bis 1 879,99 619.40 257.05 123.01 30.29 - -<br />

1 880,00 bis 1 889,99 626.40 262.05 127.01 33.29 - -<br />

1 890,00 bis 1 899,99 633.40 267.05 131.01 36.29 - -<br />

1 900,00 bis 1 909,99 640.40 272.05 135.01 39.29 - -<br />

1 910,00 bis 1 919,99 647.40 277.05 139.01 42.29 - -<br />

1 920,00 bis 1 929,99 654.40 282.05 143.01 45.29 - -<br />

1 930,00 bis 1 939,99 661.40 287.05 147.01 48.29 - -<br />

1 940,00 bis 1 949,99 668.40 292.05 151.01 51.29 - -<br />

1 950,00 bis 1 959,99 675.40 297.05 155.01 54.29 - -<br />

1 960,00 bis 1 969,99 682.40 302.05 159.01 57.29 - -<br />

1 970,00 bis 1 979,99 689.40 307.05 163.01 60.29 - -<br />

1 980,00 bis 1 989,99 696.40 312.05 167.01 63.29 0.88 -<br />

1 990,00 bis 1 999,99 703.40 317.05 171.01 66.29 2.88 -<br />

2 000,00 bis 2 009,99 710.40 322.05 175.01 69.29 4.88 -<br />

2 010,00 bis 2 019,99 717.40 327.05 179.01 72.29 6.88 -<br />

2 020,00 bis 2 029,99 724.40 332.05 183.01 75.29 8.88 -<br />

2 030,00 bis 2 039,99 731.40 337.05 187.01 78.29 10.88 -<br />

2 040,00 bis 2 049,99 738.40 342.05 191.01 81.29 12.88 -<br />

2 050,00 bis 2 059,99 745.40 347.05 195.01 84.29 14.88 -<br />

2 060,00 bis 2 069,99 752.40 352.05 199.01 87.29 16.88 -<br />

2 070,00 bis 2 079,99 759.40 357.05 203.01 90.29 18.88 -<br />

2 080,00 bis 2 089,99 766.40 362.05 207.01 93.29 20.88 -<br />

2 090,00 bis 2 099,99 773.40 367.05 211.01 96.29 22.88 -<br />

5 und<br />

mehr


Nettolohn<br />

monatlich<br />

0 1 2 3 4<br />

5 und<br />

mehr<br />

2 100,00 bis 2 109,99 780.40 372.05 215.01 99.29 24.88 -<br />

2 110,00 bis 2 119,99 787.40 377.05 219.01 102.29 26.88 -<br />

2 120,00 bis 2 129,99 794.40 382.05 223.01 105.29 28.88 -<br />

2 130,00 bis 2 139,99 801.40 387.05 227.01 108.29 30.88 -<br />

2 140,00 bis 2 149,99 808.40 392.05 231.01 111.29 32.88 -<br />

2 150,00 bis 2 159,99 815.40 397.05 235.01 114.29 34.88 -<br />

2 160,00 bis 2 169,99 822.40 402.05 239.01 117.29 36.88 -<br />

2 170,00 bis 2 179,99 829.40 407.05 243.01 120.29 38.88 -<br />

2 180,00 bis 2 189,99 836.40 412.05 247.01 123.29 40.88 -<br />

2 190,00 bis 2 199,99 843.40 417.05 251.01 126.29 42.88 0.79<br />

2 200,00 bis 2 209,99 850.40 422.05 255.01 129.29 44.88 1.79<br />

2 210,00 bis 2 219,99 857.40 427.05 259.01 132.29 46.88 2.79<br />

2 220,00 bis 2 229,99 864.40 432.05 263.01 135.29 48.88 3.79<br />

2 230,00 bis 2 239,99 871.40 437.05 267.01 138.29 50.88 4.79<br />

2 240,00 bis 2 249,99 878.40 442.05 271.01 141.29 52.88 5.79<br />

2 250,00 bis 2 259,99 885.40 447.05 275.01 144.29 54.88 6.79<br />

2 260,00 bis 2 269,99 892.40 452.05 279.01 147.29 56.88 7.79<br />

2 270,00 bis 2 279,99 899.40 457.05 283.01 150.29 58.88 8.79<br />

2 280,00 bis 2 289,99 906.40 462.05 287.01 153.29 60.88 9.79<br />

2 290,00 bis 2 299,99 913.40 467.05 291.01 156.29 62.88 10.79<br />

2 300,00 bis 2 309,99 920.40 472.05 295.01 159.29 64.88 11.79<br />

2 310,00 bis 2 319,99 927.40 477.05 299.01 162.29 66.88 12.79<br />

2 320,00 bis 2 329,99 934.40 482.05 303.01 165.29 68.88 13.79<br />

2 330,00 bis 2 339,99 941.40 487.05 307.01 168.29 70.88 14.79<br />

2 340,00 bis 2 349,99 948.40 492.05 311.01 171.29 72.88 15.79<br />

2 350,00 bis 2 359,99 955.40 497.05 315.01 174.29 74.88 16.79<br />

2 360,00 bis 2 369,99 962.40 502.05 319.01 177.29 76.88 17.79<br />

2 370,00 bis 2 379,99 969.40 507.05 323.01 180.29 78.88 18.79<br />

2 380,00 bis 2 389,99 976.40 512.05 327.01 183.29 80.88 19.79<br />

2 390,00 bis 2 399,99 983.40 517.05 331.01 186.29 82.88 20.79<br />

2 400,00 bis 2 409,99 990.40 522.05 335.01 189.29 84.88 21.79<br />

2 410,00 bis 2 419,99 997.40 527.05 339.01 192.29 86.88 22.79<br />

2 420,00 bis 2 429,99 1 004,40 532.05 343.01 195.29 88.88 23.79<br />

2 430,00 bis 2 439,99 1 011,40 537.05 347.01 198.29 90.88 24.79<br />

2 440,00 bis 2 449,99 1 018,40 542.05 351.01 201.29 92.88 25.79<br />

2 450,00 bis 2 459,99 1 025,40 547.05 355.01 204.29 94.88 26.79<br />

2 460,00 bis 2 469,99 1 032,40 552.05 359.01 207.29 96.88 27.79<br />

2 470,00 bis 2 479,99 1 039,40 557.05 363.01 210.29 98.88 28.79<br />

2 480,00 bis 2 489,99 1 046,40 562.05 367.01 213.29 100.88 29.79<br />

2 490,00 bis 2 499,99 1 053,40 567.05 371.01 216.29 102.88 30.79<br />

2 500,00 bis 2 509,99 1 060,40 572.05 375.01 219.29 104.88 31.79


Nettolohn<br />

monatlich<br />

0 1 2 3 4<br />

5 und<br />

mehr<br />

2 510,00 bis 2 519,99 1 067,40 577.05 379.01 222.29 106.88 32.79<br />

2 520,00 bis 2 529,99 1 074,40 582.05 383.01 225.29 108.88 33.79<br />

2 530,00 bis 2 539,99 1 081,40 587.05 387.01 228.29 110.88 34.79<br />

2 540,00 bis 2 549,99 1 088,40 592.05 391.01 231.29 112.88 35.79<br />

2 550,00 bis 2 559,99 1 095,40 597.05 395.01 234.29 114.88 36.79<br />

2 560,00 bis 2 569,99 1 102,40 602.05 399.01 237.29 116.88 37.79<br />

2 570,00 bis 2 579,99 1 109,40 607.05 403.01 240.29 118.88 38.79<br />

2 580,00 bis 2 589,99 1 116,40 612.05 407.01 243.29 120.88 39.79<br />

2 590,00 bis 2 599,99 1 123,40 617.05 411.01 246.29 122.88 40.79<br />

2 600,00 bis 2 609,99 1 130,40 622.05 415.01 249.29 124.88 41.79<br />

2 610,00 bis 2 619,99 1 137,40 627.05 419.01 252.29 126.88 42.79<br />

2 620,00 bis 2 629,99 1 144,40 632.05 423.01 255.29 128.88 43.79<br />

2 630,00 bis 2 639,99 1 151,40 637.05 427.01 258.29 130.88 44.79<br />

2 640,00 bis 2 649,99 1 158,40 642.05 431.01 261.29 132.88 45.79<br />

2 650,00 bis 2 659,99 1 165,40 647.05 435.01 264.29 134.88 46.79<br />

2 660,00 bis 2 669,99 1 172,40 652.05 439.01 267.29 136.88 47.79<br />

2 670,00 bis 2 679,99 1 179,40 657.05 443.01 270.29 138.88 48.79<br />

2 680,00 bis 2 689,99 1 186,40 662.05 447.01 273.29 140.88 49.79<br />

2 690,00 bis 2 699,99 1 193,40 667.05 451.01 276.29 142.88 50.79<br />

2 700,00 bis 2 709,99 1 200,40 672.05 455.01 279.29 144.88 51.79<br />

2 710,00 bis 2 719,99 1 207,40 677.05 459.01 282.29 146.88 52.79<br />

2 720,00 bis 2 729,99 1 214,40 682.05 463.01 285.29 148.88 53.79<br />

2 730,00 bis 2 739,99 1 221,40 687.05 467.01 288.29 150.88 54.79<br />

2 740,00 bis 2 749,99 1 228,40 692.05 471.01 291.29 152.88 55.79<br />

2 750,00 bis 2 759,99 1 235,40 697.05 475.01 294.29 154.88 56.79<br />

2 760,00 bis 2 769,99 1 242,40 702.05 479.01 297.29 156.88 57.79<br />

2 770,00 bis 2 779,99 1 249,40 707.05 483.01 300.29 158.88 58.79<br />

2 780,00 bis 2 789,99 1 256,40 712.05 487.01 303.29 160.88 59.79<br />

2 790,00 bis 2 799,99 1 263,40 717.05 491.01 306.29 162.88 60.79<br />

2 800,00 bis 2 809,99 1 270,40 722.05 495.01 309.29 164.88 61.79<br />

2 810,00 bis 2 819,99 1 277,40 727.05 499.01 312.29 166.88 62.79<br />

2 820,00 bis 2 829,99 1 284,40 732.05 503.01 315.29 168.88 63.79<br />

2 830,00 bis 2 839,99 1 291,40 737.05 507.01 318.29 170.88 64.79<br />

2 840,00 bis 2 849,99 1 298,40 742.05 511.01 321.29 172.88 65.79<br />

2 850,00 bis 2 859,99 1 305,40 747.05 515.01 324.29 174.88 66.79<br />

2 860,00 bis 2 869,99 1 312,40 752.05 519.01 327.29 176.88 67.79<br />

2 870,00 bis 2 879,99 1 319,40 757.05 523.01 330.29 178.88 68.79<br />

2 880,00 bis 2 889,99 1 326,40 762.05 527.01 333.29 180.88 69.79<br />

2 890,00 bis 2 899,99 1 333,40 767.05 531.01 336.29 182.88 70.79<br />

2 900,00 bis 2 909,99 1 340,40 772.05 535.01 339.29 184.88 71.79<br />

2 910,00 bis 2 919,99 1 347,40 777.05 539.01 342.29 186.88 72.79


Nettolohn<br />

monatlich<br />

0 1 2 3 4<br />

5 und<br />

mehr<br />

2 920,00 bis 2 929,99 1 354,40 782.05 543.01 345.29 188.88 73.79<br />

2 930,00 bis 2 939,99 1 361,40 787.05 547.01 348.29 190.88 74.79<br />

2 940,00 bis 2 949,99 1 368,40 792.05 551.01 351.29 192.88 75.79<br />

2 950,00 bis 2 959,99 1 375,40 797.05 555.01 354.29 194.88 76.79<br />

2 960,00 bis 2 969,99 1 382,40 802.05 559.01 357.29 196.88 77.79<br />

2 970,00 bis 2 979,99 1 389,40 807.05 563.01 360.29 198.88 78.79<br />

2 980,00 bis 2 989,99 1 396,40 812.05 567.01 363.29 200.88 79.79<br />

2 990,00 bis 2 999,99 1 403,40 817.05 571.01 366.29 202.88 80.79<br />

3 000,00 bis 3 009,99 1 410,40 822.05 575.01 369.29 204.88 81.79<br />

3 010,00 bis 3 019,99 1 417,40 827.05 579.01 372.29 206.88 82.79<br />

3 020,00 bis 3 020,06 1 424,40 832.05 583.01 375.29 208.88 83.79<br />

Der Mehrbetrag über 3020,06 Euro ist voll pfändbar.


Schuldnerberatungsstellen in<br />

Deutschland<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Baden-Württemberg<br />

Bayern<br />

Berlin<br />

Brandenburg<br />

Bremen<br />

Hamburg<br />

Hessen<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Niedersachsen<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Saarland<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Sachsen<br />

Schleswig-Holstein<br />

Thüringen


Baden-Württemberg<br />

Caritasverband Mannheim e. V.<br />

68159 Mannheim<br />

B 5 19 a<br />

Telefon: 0621/1783741<br />

cv30csd-schuldnerberatung@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeitsgemeinschaft spezialisierte Schuldnerberatung<br />

68161 Mannheim<br />

Kaiserring 24<br />

Telefon: 0621 / 1220400<br />

info@ass-ma.de<br />

Website: http://www.ass-ma.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Schuldnerberatung<br />

69115 Heidelberg<br />

Kurfürstenanlage 38-40<br />

Telefon: 06221 / 522-406<br />

Website: http://www.rhein-neckar-kreis.de<br />

Diakonisches Werk<br />

69117 Heidelberg<br />

Karl-Ludwig-Str. 6<br />

Telefon: 06221/53 75 - 0<br />

Website: www.diakonie-heidelberg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle Heidelberg - Der Paritätische<br />

69124 Heidelberg<br />

Schwetzinger Straße 26<br />

Telefon: 06221 - 400132<br />

schuldnerberatung@paritaet-hd.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Heidelberg e. V.<br />

69126 Heidelberg<br />

Turnerstraße 38<br />

Telefon: 06221-33 03 - 0<br />

sb@caritas-heidelberg.de<br />

Website: http://www.caritas-heidelberg.de/sb/sb.html<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Psychiatrisches Zentrum Nordbaden<br />

69168 Wiesloch<br />

Heidelberger Str. 1a<br />

Telefon: 06222 / 55-2276<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW Weinheim<br />

69469 Weinheim<br />

Hauptstraße 72<br />

Telefon: 06201 / 90290<br />

weinheim@dw-rn.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Zentrale Schuldnerberatungsstelle Stuttgart<br />

70173 Stuttgart<br />

Eberhardstr. 33<br />

Telefon: 0711 / 216-4774<br />

schuldnerberatung@stuttgart.de<br />

Website:http://www.schuldnerberatung-stuttgart.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für Stuttgart e. V. - Fachdienst Schuldnerberatung<br />

70180 Stuttgart<br />

Weißenburger Str. 13<br />

Telefon: 0711 / 6453 136<br />

schuldnerberatung@caritas-stuttgart.de<br />

Website:http://www.caritas-stuttgart.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonische Bezirksstelle Bernhausen<br />

70794 Filderstadt<br />

Scharnhäuser Str. 3<br />

Telefon: (07 11) 70 58 11<br />

dbs@diakonie-bernhausen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Böblingen - Schuldnerberatung<br />

71034 Böblingen<br />

Parkstr. 16<br />

Telefon: 07031 / 663-651<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Schuldnerberatung<br />

71332 Waiblingen<br />

Alter Postplatz 10<br />

Telefon: (0 71 51) 5 01-4 45


Stadt Waiblingen Schuldnerberatung<br />

71332 Waiblingen<br />

Kurze Straße 33<br />

Telefon: 07151 / 5001289<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Amt für Jugend, Familie und Soziales - Schuldnerberatung<br />

71384 Weinstadt<br />

Poststraße 15/1<br />

Telefon: 07151 / 693296<br />

k.deumelandt@weinstadt.de<br />

Website:http://www.weinstadt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Backnang Schuldnerberatung<br />

71522 Backnang<br />

Marktstr. 31<br />

Telefon: (0 71 91) 894-346<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle<br />

71638 Ludwigsburg<br />

Alt-Württemberg-Allee 41<br />

Telefon: 07141-121232<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Ludwigsburg - Schuldnerberatung<br />

71638 Ludwigsburg<br />

Hindenburgstr. 40<br />

Telefon: 07141 / 144-2468<br />

schuldnerberatung@landkreis-ludwigsburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonische Bezirksstelle Vaihingen/Enz<br />

71665 Vaihingen (Enz)<br />

Heilbronner Str. 19<br />

Telefon: (0 70 42) 93 04-(0) -12<br />

diakonie.vaihingen@gmx.de<br />

Schuldnerberatung Tübingen<br />

72009 Tübingen<br />

Hechinger Str. 13<br />

Telefon: (0 70 71) 93 04 871<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonische Bezirksstelle Sulz<br />

72172 Sulz<br />

Dekanatstr. 6<br />

Telefon: (0 74 54) 22 76 dbs@dekanat-sulz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Evang. Diakonieverband im Landkreis Calw<br />

72202 Nagold<br />

Hohe Straße 8<br />

Telefon: 07452 / 841029<br />

Website:http://www.diakonie-nagold.de/html/schuldnerberatung.html<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Lebenszentrum Ebhausen e.V.<br />

72224 Ebhausen<br />

Carl-Schickhardt-Str. 27<br />

Telefon: 07458 / 9992<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Freudenstadt - Schuldnerberatung<br />

72250 Freudenstadt<br />

Herrenfelderstr. 14<br />

Telefon: 07441 / 920-214<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Zollernalbkreis - Schuldnerberatung<br />

72336 Balingen<br />

Hirschbergstr. 29<br />

Telefon: 07433 / 92-1451<br />

Diakonische Bezirksstelle Balingen<br />

72336 Balingen<br />

Ölbergstr. 27<br />

Telefon: 07433 - 160730<br />

kroker.siegfried@diakonie-balingen.de<br />

Website:http://www.diakonie-balingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Sigmaringen - Schuldenberatung<br />

72488 Sigmaringen<br />

Leopoldstr. 4<br />

Telefon: 07571 / 102-4165


DRK Schuldnerberatungsstelle<br />

72622 Nürtingen<br />

Laiblinstegstr. 7<br />

Telefon: Nachname Buchstaben A-J 07022 - 7007-38, und Buchstaben K-<br />

Z 07022-7007-39<br />

Buchstaben A-J: silvia.ohmenhaeuser@kv-nuertingen.drk.de<br />

Buchstaben K-Z: christine.schulta@kv-nuertingen.drk.de<br />

Website: http://kvnuertingen.drk.de/index.php?option=com_content&task=view&id=17&ite<br />

mid=31<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle / Landkreis Reutlingen<br />

Bismarckstraße 14<br />

72764 Reutlingen<br />

Landratsamt Reutlingen<br />

Telefon: 07121 - 480-4114, -4115, -4116<br />

Schuldnerberatung@Kreis-Reutlingen.de<br />

Website: http://www.kreis-reutlingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Göppingen - Kreissozialamt<br />

73033 Göppingen<br />

Lorcher Str. 6<br />

Telefon: (0 71 61) 202-272<br />

s.behnke@landkreis-goeppingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonische Bezirksstelle Kirchheim<br />

73230 Kirchheim (Teck)<br />

Alleenstr. 74<br />

Telefon: (0 70 21) 920 92-0<br />

diakonische-bezirksstelle@diakonie-kirchheim-teck.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonische Bezirksstelle Aalen<br />

73431 Aalen<br />

Marienstr. 12<br />

Telefon: 07361 - 37051-12<br />

iris.wolf@diakonie-aalen.de<br />

Website: http://aalen.diakonie-service.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Landratsamt Ostalbkreis - Schuldnerberatung<br />

73460 Aalen<br />

Stuttgarter Str. 41<br />

Telefon: 07361 / 503-434<br />

Schuldnerberatung@ostalbkreis.de<br />

Website: http://www.ostalbkreis.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Ostalbkreis - Schuldnerberatung<br />

73525 Schwäbisch Gmünd<br />

Haußmannstr. 29<br />

Telefon: (07171) 32-232<br />

Schuldnerberatung@ostalbkreis.de<br />

Kreisdiakonieverband Ostalb - Diakonische Bezirksstelle<br />

73525 Schwäbisch-Gmünd<br />

Gemeindehausstr. 7<br />

Telefon: 07171 / 63244<br />

diakonie-schwaebischgmuend@t-online.de<br />

Website: http://www.diakonie-schwaebisch-gmuend.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung des Sozialamtes<br />

73614 Schorndorf<br />

Urbanstr. 24<br />

Telefon: (07181) 602-502<br />

Landratsamt Esslingen - Schuldnerberatung<br />

73726 Esslingen<br />

Uhlandstr. 1<br />

Telefon: (0711) 39 02-26 96<br />

behrens.boris@landkreis-esslingen.de<br />

Website: http://www.landkreis-esslingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonische Bezirksstelle Esslingen<br />

73728 Esslingen<br />

Lohwasen 2<br />

Telefon: (0711) 39694140<br />

dbs.es@kreisdiakonie-esslingen.de<br />

Website: http://www.kreisdiakonie-esslingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Arbeiterwohlfahrt KV Heilbronn<br />

74072 Heilbronn<br />

Wilhelmstr. 27<br />

Telefon: 07131-81313<br />

info@awo-heilbronn.org<br />

Website:http://www.awo-heilbronn.org<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

ALH ARGE Landkreis und Argentur für Arbeit Heilbronn<br />

74072 Heilbronn<br />

Bahnhofstr. 1<br />

Telefon: 07131-3951 109<br />

Angela.Weber@Landratsamt-Heilbronn.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Drogenhilfe Tübingen e.V. Zentrum III Friedrichshof<br />

74182 Obersulm<br />

Friedrichshof 1<br />

Telefon: 07130 / 4733-28<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Schwäbisch Hall - Schuldnerberatung<br />

74523 Schwäbisch Hall<br />

Münzstr. 1<br />

Telefon: 0791 / 755-7226<br />

b.banzhaf@landkreis-schwaebisch-hall.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Hohenlohekreis - Schuldnerberatung<br />

74653 Künzelsau<br />

Allee 17<br />

Telefon: 07940 / 18-430<br />

u.deuser@hohenlohekreis.de<br />

Website: http://www.hohenlohekreis.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Bezirksstelle für Diakonie<br />

74821 Mosbach<br />

Neckarelzer Str. 1<br />

Telefon: 06261 / 9299-100<br />

kasa@dwnok.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Digeno g <strong>GmbH</strong><br />

74821 Mosbach<br />

Scheffelstr. 1<br />

Telefon: 06261 / 6738903<br />

Sylvia.betz@digeno-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Stadt Pforzheim, Schuldnerberatung<br />

75175 Pforzheim<br />

Neues Rathaus, Marktplatz 1<br />

Telefon: (07231) 39-25 25, - 30 48<br />

ingo.jensen@stadt-pforzheim.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Enzkreis - Schuldnerberatung<br />

75177 Pforzheim<br />

Zähringerallee 3<br />

Telefon: (07231) 308-256 (A-K) und -252 (L-Z)<br />

Evang. Diakonieverband im Landkreis Calw<br />

75365 Calw<br />

Badstr. 41<br />

Telefon: (07051) 929075<br />

Webseite:http://www.diakonie-nagold.de/html/schuldnerberatung.html<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonische Bezirksstelle Mühlacker<br />

75417 Mühlacker<br />

Hindenburgstr. 48<br />

Telefon: (07041) 811839-10<br />

mail@diakonie-muehlacker.de<br />

Webseite:http://www.diakonie-muehlacker.de<br />

Caritasverband Karlsruhe e. V.<br />

76133 Karlsruhe<br />

Sophienstraße 33<br />

Telefon: 0721 / 91243- 22/38<br />

m.bentele@caritas-karlsruhe.de<br />

schuldnerberatung@caritas-karlsruhe.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Karlsruhe - Sozialamt<br />

76137 Karlsruhe<br />

Beiertheimer Allee 2<br />

Telefon: 0721 / 936-7355<br />

Schuldnerberatung@landratsamt-karlsruhe.de<br />

Landratsamt Rastatt - Schuldnerberatung<br />

76437 Rastatt<br />

Am Schlossplatz 5<br />

Telefon: 07222 / 381-2110<br />

schuldnerberatung@Landkreis-Rastatt.de<br />

Website: http://www.landkreisrastatt.de/servlet/PB/menu/1093640_11/index.html<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Stadt Baden-Baden - Schuldnerberatung und Insolvenzverwaltung<br />

76532 Baden-Baden<br />

Gewerbepark Cité 1<br />

Telefon: 07221 / 93-1453<br />

Renate.Hoehn@Baden-Baden.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Karlsruhe - Sozialamt-Schuldnerberatung Außenstelle<br />

Bruchsal<br />

76646 Bruchsal<br />

Orbinstr. 24<br />

Telefon: 07251 / 783- 434, 435<br />

Schuldnerberatung@landratsamt-karlsruhe.de<br />

Caritasbezirksverband Offenburg e. V.<br />

77652 Offenburg<br />

Okenstraße 26<br />

Telefon: 0781 / 7901-30<br />

wilhelm.gaus@caritas-offenburg.de<br />

barbara.buchele@caritas-offenburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kommunale Arbeitsförderung Ortenau - Schuldnerberatung<br />

77652 Offenburg<br />

Lange Str. 51<br />

Telefon: 0781 / 805-9350<br />

schuldnerberatung@ortenaukreis.de<br />

Website: http://www.ortenaukreis.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Kehl-Hanauerland e. V.<br />

77694 Kehl<br />

Hauptstraße 60<br />

Telefon: 07851 / 2148<br />

eckert.cvkehl@t-online.de<br />

steinebrunner.cvkehl@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kommunale Arbeitsförderung Ortenau - Außenstelle<br />

77694 Kehl<br />

Richard-Wagner-Str. 10-12<br />

Telefon: 07851 / 9487 5051<br />

schuldnerberatung@ortenaukreis.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband Wolfach-Kinzigtal e. V.<br />

77709 Wolfach<br />

Kirchstraße 16<br />

Telefon: 07834 / 8348-0<br />

michael.schneider@caritas-kinzigtal.de<br />

Website: http://www.caritas-kinzigtal.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Lahr-Ettenheim e. V.<br />

77933 Lahr<br />

Kaiserstr. 85<br />

Telefon: (07821) 9066-0<br />

csd@caritas-lahr.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kommunale Arbeitsförderung Ortenau - Außenstelle Lahr -<br />

Schuldnerberatung<br />

77033 Lahr<br />

Alte Bahnhofstr. 10<br />

Telefon: (07821) 95 449 2020<br />

schuldnerberatung@ortenaukreis.de<br />

Website: http://www.ortenaukreis.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonie Schwenningen<br />

78048 Villingen-Schwenningen<br />

Kronenstraße 7<br />

Telefon: (07720) 301341<br />

Diakonie.Beratung@ev-kirche-schwenningen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis - Schuldnerberatung<br />

78048 Villingen-Schwenningen<br />

Am Hoptbühl 2<br />

Telefon: 07721 / 913-238<br />

M.Gorny@lrasbk.de<br />

Website: http://www.schwarzwald-baar-kreis.de<br />

Diakonisches Werk des Evangelischen Kirchenbezirks Konstanz<br />

78315 Radolfzell<br />

Tegginger Str. 16<br />

Telefon: 07732 / 9952760<br />

info@diakonie-radolfzell.de<br />

Website: http://www.diakonie-radolfzell.de


Schuldnerberatungsstelle Landratsamt Konstanz - Außenstelle Radolfzell<br />

78315 Radolfzell<br />

Ekkehardstr. 6<br />

Telefon: 07732 / 9406450<br />

eberhard.kresser@landkreis- konstanz.de<br />

Caritasverband für den Landkreis Konstanz e. V. - Konradihaus<br />

78464 Konstanz<br />

Uhlandstraße 15<br />

Telefon: 07531/1200-250<br />

schuldnerberatung@caritas-kn.de<br />

Website:http://www.caritas-kn.de<br />

Landratsamt Tuttlingen - Schuldnerberatung<br />

78532 Tuttlingen<br />

Bahnhofstraße 100<br />

Telefon: 07461 / 926-4039<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Freiburg-Stadt e. V.<br />

79098 Freiburg<br />

Herrenstraße 6<br />

Telefon: 0761 / 31916-66<br />

csd-schuldnerberatung@caritas-freiburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung in der DROBS<br />

79098 Freiburg<br />

Faulerstraße 8<br />

Telefon: 0761 / 33511<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Freiburg - Sozial- und Jugendamt / Schuldnerberatung<br />

79098 Freiburg<br />

Kaiser-Joseph-Str. 143<br />

Telefon: 0761 / 201 -3703, -3704, -3839<br />

Manfred.Wolf@stadt.freiburg.de<br />

http://www.stadtverwaltung.freiburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW Freiburg - Schuldnerberatung<br />

79100 Freiburg<br />

Merzhauserstr. 4<br />

Telefon: 0761 / 36891 150 -167<br />

schuldnerberatung@diakonie-freiburg.de<br />

Website: http://www.diakonie-freiburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Schuldnerberatung<br />

79104 Freiburg<br />

Stadtstraße 2<br />

Telefon: 0761 / 21872284<br />

juergen.buchhorn@breisgau-hochschwarzwald.de<br />

Website: http://www.breisgau-hochschwarzwald.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle der Wilhelm Oberle-Stiftung<br />

79219 Staufen<br />

Hauptstraße 56<br />

Telefon: 07633 / 98170-0<br />

cm@oberle-stiftung.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Landkreis Emmendingen e. V.<br />

79312 Emmendingen<br />

Lessingstr. 36<br />

Telefon: 07641 / 9214-0<br />

w.kieninger@caritas-emmendingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Emmendingen - Schuldnerberatung<br />

79312 Emmendingen<br />

Bahnhofstraße 2 - 4<br />

Telefon: 07641 / 451-344<br />

DW Landkreis Breisgau HSW<br />

79379 Müllheim<br />

Hebelstr. 1a<br />

Telefon: 07631 / 177745<br />

hannelore.klaus@dwnetzwerk.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Lörrach - Schuldnerberatung<br />

79539 Lörrach<br />

Palmstr. 3<br />

Telefon: 07621 / 410-331<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk<br />

79539 Lörrach<br />

Haagener Str. 27<br />

Telefon: 07621 / 92630<br />

info@diakonie-loerrach.de<br />

Website: http://www.diakonie-loerrach.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Landratsamt Waldshut - Schuldnerberatung<br />

79761 Waldshut<br />

Kaiserstr. 110<br />

Telefon: 07751 / 86-211<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Bodenseekreis - Schuldnerberatung<br />

88045 Friedrichshafen<br />

Albrechtstr. 75<br />

Telefon: (07541) 204-156<br />

Städt. Sozialamt Friedrichshafen - Schuldnerberatung<br />

88045 Friedrichshafen<br />

Adenauerplatz 51<br />

Telefon: (07541) 203-3170<br />

Landratsamt Ravensburg - Schuldnerberatung<br />

88212 Ravensburg<br />

Friedenstr. 6<br />

Telefon: 0751 / 85-3181 oder 0751 / 85-3182<br />

Website: http://www.landkreis-ravensburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Schuldnerberatung<br />

88239 Wangen<br />

Liebigstr. 1<br />

Telefon: 07522 / 996-3681<br />

Website:http://www.landkreis-ravensburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Biberach - Schuldnerberatung<br />

88400 Biberach<br />

Rollinstr. 18<br />

Telefon: 07351 / 52 -6111, -6364, -6369<br />

DW Überlingen-Stockach Ast. Pfullendorf<br />

88630 Pfullendorf<br />

Melanchthonweg 3<br />

Telefon: 07552 - 5622<br />

r.semet@diakonie-ueberlingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Heilstätte Sieben Zwerge<br />

88682 Salem-Oberstenweiler<br />

Grünwangerstr. 4<br />

Telefon: 07544 / 507-0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonische Bezirksstelle Ulm<br />

89073 Ulm<br />

Grüner Hof 1<br />

Telefon: (0731) 15 38-508<br />

schuldnerberatung@kirche-diakonie-ulm.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle Stadt Ulm<br />

89073 Ulm<br />

Schwambergerstr. 1<br />

Telefon: 0731 / 161 - 5292, 0731 / 161 - 5212, 0731 / 161 - 5263<br />

b.beyer@ulm.de<br />

Landratsamt Heidenheim - Schuldnerberatung<br />

89518 Heidenheim<br />

Felsenstraße 36<br />

Telefon: 07321 / 321-312<br />

post@landkreis-heidenheim.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Heidenheim<br />

89522 Heidenheim<br />

Hintere Gasse 64<br />

Telefon: (07321) 93 78-0<br />

info@diakonie-heidenheim.de<br />

Website: http://www.diakonie-heidenheim.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband im Tauberkreis e. V.<br />

97941 Tauberbischofsheim<br />

Schloßplatz 6<br />

Telefon: 09341/9220-11, -12, -35<br />

r.schmieg@caritas-tbb.de<br />

Website: http://www.caritas-tbb.de<br />

Bayern<br />

Diakonisches Werk Untermain - Schuldnerberatung für den Landkreis AB<br />

63739 Aschaffenburg<br />

Frohsinnstraße 10<br />

Telefon: 06021/3999-60<br />

0602139990-0001@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Aschaffenburg - Sozialhilfeverwaltung -<br />

63739 Aschaffenburg<br />

Dalbergstraße 15<br />

Telefon: 06021 / 330-343<br />

franz.krebs@aschaffenburg.de


Caritasverband Schuldnerberatung<br />

63897 Miltenberg<br />

Hauptstraße 60<br />

Telefon: 09371/978940<br />

schuldnerberatung@caritas-MIL.de<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung im Gewerkschaftshaus<br />

80336 München<br />

Schwanthalerstraße 64<br />

Telefon: 089-532716<br />

Awo.schuldnerberatung.dgb@t-online.de<br />

Website: http://www.awo-muenchen.de<br />

Website: http://www.dgb-muenchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritaszentrum Innenstadt Schuldnerberatung<br />

80336 München<br />

Landwehrstraße 26<br />

Telefon: 089/231149-30<br />

pschubert@caritasmuenchen.de<br />

Website: http://czm-innenstadt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle im Allgemeinen Sozialdienst des<br />

Sozialreferates der Landeshauptstadt München<br />

80336 München<br />

Mathildenstraße 3a<br />

Telefon: 089 / 233-24353<br />

schuldnerberatung.soz@muenchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle<br />

80538 München<br />

Seitzstraße 8<br />

Telefon: 089-2373-245, -264<br />

Monika.Mueller@drk-muenchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle des evang. Hilfswerkes München g<strong>GmbH</strong> Innere<br />

Mission München<br />

80638 München<br />

Magdalenenstraße 7<br />

Telefon: 089 / 159135-0<br />

schuldnerberatung@hilfswerk-muenchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritaszentrum München Nord Schuldnerberatung<br />

80995 München<br />

Josef-Frankl-Straße 62<br />

Telefon: 089/312028-43<br />

maslan@caritasmuenchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Bayer. Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e.V.<br />

81549 München<br />

Stadelheimerstraße 12<br />

Telefon: 089 / 6903845<br />

Caritaszentrum Taufkirchen Schuldnerberatung<br />

82024 Taufkirchen<br />

Bahnsteig 14<br />

Telefon: 089/960517-0<br />

schuldnerb-tfk@caritasmuenchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Zentrum Fürstenfeldbruck - Außenstelle Germering<br />

Schuldnerberatung<br />

82110 Germering<br />

Otto-Wagner-Straße 11<br />

Telefon: 089/84807910<br />

cz-germering@caritasmuenchen.de<br />

Website: http://www.caritas-fuerstenfeldbruck.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritaszentrum Fürstenfeldbruck Schuldnerberatung<br />

82256 Fürstenfeldbruck<br />

Hauptstraße 11<br />

Telefon: 08141/320722<br />

cgoettner@caritasmuenchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Ökumenischer Verein "Ausweg für Schuldner" e.V.<br />

82256 Fürstenfeldbruck<br />

Maisacher Straße 25<br />

Telefon: 08141 - 51 79 77<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Starnberg - Sozialhilfeverwaltung -<br />

82319 Starnberg<br />

Strandbadstraße 2<br />

Telefon: 08151 / 148-401


Caritasverband für den Landkreis Weilheim - Schuldnerberatung<br />

82362 Weilheim<br />

Waisenhausstraße 1<br />

Telefon: 0881/909590-0<br />

caritas-wm-sog@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Kreisverband Garmisch-Partenkirchen Schuldnerberatung<br />

82467 Garmisch-Partenkirchen<br />

Martinswinkelstraße 11 a<br />

Telefon: 08821/9434880<br />

christine.streidl@caritasmuenchen.de<br />

Caritas-Bezirksstelle Bad Tölz Außenstelle Wolfratshausen<br />

82515 Wolfratshausen<br />

Obermarkt 7<br />

Telefon: 08171/29859<br />

tfaller@caritasmuenchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritaszentrum Rosenheim Schuldnerberatung<br />

83022 Rosenheim<br />

Reichenbachstraße 5<br />

Telefon: 08031/2037-0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Rosenheim - Schuldnerberatung<br />

83022 Rosenheim<br />

Klepperstr. 18<br />

Telefon: 08031/2351149<br />

juergen.weicker@diakonie-rosenheim.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialprojekt Gem. Gesellschaft mbH<br />

83109 Großkarolinenfeld<br />

Wacholderstr. 6<br />

Telefon: 08031 - 259055<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Traunstein e.V. - Schuldnerberatung<br />

83278 Traunstein<br />

Crailsheimstraße 9<br />

Telefon: 0861/9898211<br />

sbt@diakonie-traunstein.de<br />

Website: http://www.diakonie-traunstein.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritaszentrum Berchtesgadener Land Schuldnerberatung<br />

83435 Bad Reichenhall<br />

Salzburger Straße 29 b<br />

Telefon: 08651/716915<br />

rschmidtlechner@caritasmuenchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Zentrum Bad Tölz/Wolfratshausen, Außenstelle Bad Tölz<br />

83646 Bad Tölz<br />

Salzstr. 1<br />

Telefon: 08041 - 802649<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritaszentrum Schuldnerberatung-Schuldnerselbsthilfe e.V.<br />

83714 Miesbach<br />

Franz- u. Joh.-Wallachstraße 12<br />

Telefon: 08025/280621<br />

mschuetz@caritasmuenchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Landshut /SB keine InsO)<br />

84034 Landshut<br />

Gabelsberger Straße 46<br />

Telefon: 0871/609301<br />

schube@diakonie-landshut.de<br />

Website: http://www.diakonie-landshut.de<br />

Landratsamt Dingolfing-Landau - Schuldnerberatung -<br />

84130 Dingolfing<br />

Obere Stadt 1<br />

Telefon: 08731 / 87-459<br />

Kreis-Caritasverband Rottal-Inn<br />

84347 Pfarrkirchen<br />

Spitalplatz 4<br />

Telefon: 08561/9607-0<br />

betreuungsverein@caritas-rottal-inn.de<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des KCV Rottal/Inn<br />

84359 Simbach/Inn<br />

Anton-Gober-Str. 8<br />

Telefon: 08571 / 922822<br />

eder@caritas-rottal-inn.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritas-Zentrum Erding, Außenstelle Dorfen Schuldnerberatung<br />

84405 Dorfen<br />

Ruprechtsberg 6<br />

Telefon: 086081 - 514<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasberatungszentrum Waldkraiburg<br />

84453 Mühldorf<br />

Kirchplatz 7<br />

Telefon: 08631 - 13045<br />

caritas_wkbg@hotmail.com<br />

Caritaszentrum Waldkraiburg<br />

84478 Waldkraiburg<br />

Kopernikusstr. 18a<br />

Telefon: 08638 - 941800<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Traunstein e.V. Schuldnerberatung<br />

84503 Altötting<br />

Neuöttinger Straße 18<br />

Telefon: 08671/84498<br />

schubeaoe@diakonie-traunstein.de<br />

Website: http://www.diakonie-traunstein.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Kreisstelle Ingolstadt<br />

85049 Ingolstadt<br />

Jesuitenstraße 4<br />

Telefon: 0841/309 -128 oder-146<br />

bernhard.gruber@caritas-eichstaett.de<br />

Website: http://www.caritas-eichstaett.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Ingolstadt<br />

85049 Ingolstadt<br />

Schrannenstraße 5<br />

Telefon: 0841/9330920<br />

schuldnerberatung@dw-in.de<br />

Website: http://www.diakonisches-werk-ingolstadt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Ingolstadt - Sozialamt<br />

85049 Ingolstadt<br />

Adolf-Kolping-Straße 10<br />

Telefon: 0841 / 305-1663


Caritas-Kreisstelle Eichstätt<br />

85072 Eichstätt<br />

Weißenburger Straße 17<br />

Telefon: 08421 / 9755-13<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Kreisstelle Eichstädt<br />

85092 Kösching<br />

Obere Marktstr. 12<br />

Telefon: 08421 / 9755-13<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritaszentrum Dachau Schuldnerberatung<br />

85221 Dachau<br />

Landsberger Str. 11<br />

Telefon: 08131 / 298108<br />

schuldnerb-dah@caritasmuenchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritaszentrum Pfaffenhofen Schuldnerberatung<br />

85276 Pfaffenhofen<br />

Spitalstraße 7<br />

Telefon: 08441 / 808318<br />

esulzmeier@caritasmuenchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Freising - Betreuungsamt -<br />

85350 Freising<br />

Landshuter Str. 31<br />

Telefon: 08161 - 600 470<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritaszentrum Freising Schuldnerberatung<br />

85354 Freising<br />

Bahnhofstr. 20<br />

Telefon: 08161/5387910<br />

gsa.freising@caritasmuenchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritaszentrum Erding Schuldnerberatung<br />

85435 Erding<br />

Kirchgasse 7<br />

Telefon: 08122/955940<br />

rlohrberg@caritasmuenchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Landratsamt Erding - Sozialhilfeverwaltung -<br />

85435 Erding<br />

Alios-Schießl-Platz 2<br />

Telefon: 08122 / 58196<br />

Diakonisches Werk Rosenheim - Schuldnerberatung Ebersberg<br />

85560 Ebersberg<br />

Sieghartstraße 6/I<br />

Telefon: 08092/87331<br />

schube-ebersberg@diakonie-rosenheim.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Ebersberg - Sozialhilfeverwaltung<br />

85560 Ebersberg<br />

Eichtalstr. 5<br />

Telefon: 08092 - 823 304<br />

Caritaszentrum Schleißheim Garching Schuldnerberatung<br />

85716 Unterschleißheim<br />

Im Klosterfeld 14 b<br />

Telefon: 089/3218320<br />

caritas.ush@telda.net<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Augsburg - Schuldnerberatung für den Landkreis A<br />

86152 Augsburg<br />

Spenglergässchen 7a<br />

Telefon: 0821/3204 -220, -219, -189<br />

schuldnerberatung@diakonie-augsburg.de<br />

Website: http://www.diakonie-augsburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner in Not Landeskirchliche Gemeinschaft Augsburg<br />

86153 Augsburg<br />

Max-Gutmann-Straße 5<br />

Telefon: 0821 / 5974752<br />

Stadt Augsburg - Amt für Soziale Dienste -<br />

86159 Augsburg<br />

Gögginger Straße 59 a<br />

Telefon: 0821 / 324 -2810 oder -2811<br />

Caritasverband für die Stadt Augsburg<br />

86199 Augsburg<br />

Gögginger Straße 92 A<br />

Telefon: 0821 / 57048 -34, -35 oder -36<br />

schuldnerberatung@caritas-augsburg-stadt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband für den Landkreis Aichach-Friedberg Außenstelle Friedberg<br />

86316 Friedberg<br />

Hermann-Löns-Straße 6<br />

Telefon: 0821 / 2689114<br />

schuldnerberatung-fdb@caritas-aic-fdb.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Günzburg - Schuldnerberatungsstelle - (Nebenstelle)<br />

86381 Krumbach<br />

Robert-Steiger-Straße 5<br />

Telefon: 08282 / 889428<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen Außenstelle<br />

Schrobenhausen<br />

86529 Schrobenhausen<br />

Im Tal 1<br />

Telefon: 08252 / 8871-0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Landkreis Aichach-Friedberg e. V.<br />

86551 Aichach<br />

Münchener Straße 19<br />

Telefon: 08251 / 8734-13<br />

Manfred-Reisinger@caritas-aichach-friedberg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Landkreis Donau-Ries<br />

86609 Donauwörth<br />

Zehenthof 2<br />

Telefon: 0906 / 70 59 56 - 50<br />

KCV-donau-ries@caritas-augsburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Donau-Ries - Schuldnerberatungsstelle -<br />

86609 Donauwörth<br />

Pflegstraße 2<br />

Telefon: 0906 / 74535<br />

Wolf-Dieter.Bernert@L<strong>RA</strong>-Donau-Ries.de<br />

Website: http://www.donau-ries.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen<br />

Spitalplatz C 193<br />

86633 Neuburg<br />

Telefon: 08431 / 6488-0<br />

info@caritas-neuburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Landratsamt Donau-Ries - Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

86720 Nördlingen<br />

Am Hafenmarkt 2<br />

Telefon: 09081 / 2944-52<br />

Wolf-Dieter.Bernert@L<strong>RA</strong>-Donau-Ries.de<br />

Website:http://www.donau-ries.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Landkreis Landsberg/Lech<br />

86899 Landsberg<br />

Brudergasse 215<br />

Telefon: 08191/32957<br />

caritas.landsberg@t-online.de<br />

Schuldnerberatung Schongau<br />

86956 Schongau<br />

Dominikus-Zimmermann-Str. 1<br />

Telefon: 08861 / 20444<br />

schuldnerberatung.schongau@herzogsaegmuehle.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle Ostallgäu (Außenstelle von Schongau)<br />

86956 Schongau (87616 Marktoberdorf)<br />

Christophstraße 20 (Postanschrift) Bahnhofstraße 13 (Haus)<br />

Telefon: 08861/20444 (während Sprechzeit: 08342 - 2300)<br />

schuldnerberatung.schongau@herzogsaegmuehle.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk / Johannisverein Kempten e.V. - Schuldnerberatung<br />

87435 Kempten<br />

Illerstraße 13<br />

Telefon: 0831/5405952<br />

schube.verwaltung@diakonie-kempten.de<br />

Website:http://www.diakonie-kempten.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Landkreis Oberallgäu<br />

87527 Sonthofen<br />

Martin-Luther-Str. 10b<br />

Telefon: 08321 / 6601-0<br />

Marianne.Koik@caritas-oberallgaeu.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Oberallgäu - Sozialhilfeverwaltung -<br />

87527 Sonthofen<br />

Außenstelle Bahnhofsplatz 3<br />

Telefon: 08321 / 612-152<br />

uwe.fuhrmann@lra-oa.bayern.de<br />

Website: http://www.oberallgaeu.org


Caritasverband Kaufbeuren e. V. - Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

87600 Kaufbeuren<br />

Hirschzeller Straße 8<br />

Telefon: 08341 / 9092411<br />

martin.wiedemann@online.de<br />

Website:http://www.caritas-kaufbeuren.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung Ostallgäu<br />

87616 Marktoberdorf<br />

Bahnhofstraße 13<br />

Telefon: 08342 / 2300<br />

schuldnerberatung.schongau@herzogsaegmuehle.de<br />

Website: http://www.herzogsaegmuehle.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung für Suchtkranke - Psychosoziale Beratungsstelle -<br />

87700 Memmingen<br />

Lindentorstr. 22<br />

Telefon: 08331 / 5084<br />

Stadt Memmingen Beratungs- und Betreuungsstelle<br />

87700 Memmingen<br />

Marktplatz 16<br />

Telefon: 08331 / 850 -447, -448, -449<br />

schuldnerberatung@memmingen.de<br />

Website: http://www.memmingen.de/464.html<br />

Caritasverband Memmingen - Unterallgäu e.V. Schuldner- und<br />

Insolvenzberatung<br />

87700 Memmingen<br />

Marienrain 4<br />

Telefon: 08331 / 927 28 60<br />

s.jendrosch@caritas-unterallgaeu.de<br />

Website: http://www.caritas-unterallgaeu.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Unterallgäu - Schuldnerberatung -<br />

87719 Mindelheim<br />

Bad Wörishofer Straße 44<br />

Telefon: 08261 / 995-413<br />

Landratsamt Lindau - Sozialhilfeverwaltung -<br />

88131 Lindau<br />

Bregenzer Straße 35<br />

Telefon: 08383 / 270-454


Landratsamt Neu-Ulm - Sozialhilfeverwaltung -<br />

89231 Neu-Ulm<br />

Kantstraße 8<br />

Telefon: 0731 / 7040-245<br />

Website:<br />

http://www.stmas.bayern.de/sozial/schuldnerberatung/schwaben.htm<br />

Landratsamt Günzburg - Schuldnerberatungsstelle -<br />

89312 Günzburg<br />

An der Kapuzinermauer 1<br />

Telefon: 08221 / 95-273<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Landkreis Dillingen/Do. e. V.<br />

89407 Dillingen<br />

Regens-Wagner-Straße 2<br />

Telefon: 09071 - 2548<br />

mail@caritas-dillingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Institut für soziale und kulturelle Arbeit (ISKA) Schuldnerberatung<br />

90403 Nürnberg<br />

Untere Krämergasse 3<br />

Telefon: 0911-24463-0<br />

iskasb@aol.com<br />

Website: http://www.iska-nuernberg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Fürth<br />

90762 Fürth<br />

Ottostraße 5<br />

Telefon: 0911 / 7493319<br />

schuldnerberatung@diakonie-fuerth.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Stadt Erlangen und den Landkreis Höchstadt /<br />

Aisch e.V.<br />

91052 Erlangen<br />

Mozartstr. 29<br />

Telefon: 09131 / 88560<br />

info@caritas-erlangen.de<br />

Website: http://www.caritas-erlangen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Roth/Schwabach e. V. Schuldner- und<br />

Insolvenzberatung<br />

91126 Schwabach<br />

Nördliche Ringstraße 11a<br />

Telefon: 09122 / 93 41 - 800<br />

schuldnerberatung.schwabach@awo-roth-schwabach.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Kreisstelle Roth<br />

91126 Schwabach<br />

Weißenburger Straße 18<br />

Telefon: 09122/879341<br />

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Roth/Schwabach e. V. Schuldner- und<br />

Insolvenzberatung<br />

91154 Roth<br />

Drahtzieherstraße 6<br />

Telefon: 09171-9664-30<br />

schuldnerberatung.roth@awo-roth-schwabach.de<br />

Website: http://www.awo-roth-schwabach.de/<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Kreisstelle Roth<br />

91154 Roth<br />

Hauptstr. 42<br />

Telefon: 09171 / 84080<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Kreisstelle Roth<br />

91161 Hilpoltstein<br />

Heidecker Str. 12<br />

Telefon: 09174/9777-0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Verband Bamberg e.V. - Außensprechstunde beim Caritas-Verband<br />

Forchheim (mittwochs)<br />

91301 Forchheim<br />

Birkenfelder Str. 15<br />

Telefon: 09191 - 707245<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim<br />

91413 Neustadt a.d. Aisch<br />

Konrad-Adenauer-Str. 1<br />

Telefon: 09161 / 92-124


Diakonisches Werk - Schuldnerberatung<br />

91413 Neustadt/Aisch<br />

Kirchplatz 5<br />

Telefon: 09161/899515<br />

schuldner@diakonie-neustadt-aisch.de<br />

Website: http://www.diakonie-neustadt-aisch.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Neustadt an der Aisch<br />

91438 Bad Windheim<br />

Rothenburger Str. 42<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatungs- und Insolvenzberatungsstelle<br />

91522 Ansbach<br />

Martin-Luther-Platz 46<br />

Telefon: 0981-9698814<br />

info@awo-ansbach.de<br />

Website: http://www.awo-ansbach.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Ansbach - Sozialhilfeverwaltung -<br />

91522 Ansbach<br />

Crailsheimstraße 1<br />

Telefon: 0981 / 468-580<br />

Diakonisches Werk Kreisstelle Weißenburg<br />

91710 Gunzenhausen<br />

Hensoltstr. 27<br />

Telefon: 09831 - 2417<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Kreisstelle Weißenburg<br />

91781 Weißenburg<br />

Holzgasse 12<br />

Telefon: 09141/2616<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Weißenburg-Gunzenhausen e.V.<br />

91781 Weißenburg<br />

Pfarrgasse 3<br />

Telefon: 09141 - 997674<br />

schuldnerberatung@diakonie-wug.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband Amberg<br />

92224 Amberg<br />

Dreifaltigkeitsstraße 3<br />

Telefon: 09621/4755-13<br />

verband@caritas-amberg.de<br />

Landratsamt Amberg-Sulzbach - Sozialhilfeverwaltung -<br />

92224 Amberg<br />

Schloßgraben 3<br />

Telefon: 09621 / 39-537<br />

sozialamt@amberg-sulzbach.de<br />

Stadt Amberg - Schuldnerberatung -<br />

92224 Amberg<br />

Spitalgraben 3<br />

Telefon: 09621 / 10-370<br />

wolfgang.hahn@amberg.de<br />

Diakonisches Werk Sulzbach-Rosenberg - Beratungsstelle für Arbeitslose -<br />

Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

92237 Sulzbach-Rosenberg<br />

Pfarrgasse 5<br />

Telefon: 09661/891200<br />

Website: http://www.diakonie-suro.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Kreisstelle Neumarkt<br />

92318 Neumarkt<br />

Friedenstraße 33<br />

Telefon: 09181 / 511 270<br />

kreisstelle.neumarkt@caritas-eichstaett.de<br />

Website: http://www.caritas-eichstaett.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas - Kreisstelle Eichstädt<br />

92339 Beilngries<br />

Pfarrgasse 5<br />

Telefon: 08421 - 975513<br />

Allgemeiner Rettungsverband Oberpfalz e.V. - Schuldnerberatung -<br />

92421 Schwandorf<br />

Regensburger Str. 46<br />

Telefon: 09431 / 7450-0<br />

schuldnerberatung@arv-schwandorf.de<br />

Website: http://www.arv-schwandorf.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


DW Suzbach-Rosenberg, Beratungsstelle für Arbeitslose Schuldner- und<br />

Insolvenzberatung<br />

92421 Schwandorf<br />

Waldschmidtstraße 14<br />

Telefon: 09431 - 8817-0<br />

gabi.train@diakoniesuro.de<br />

Website: http://www.diakonie-suro.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Allgemeiner Rettungsverband Oberpfalz e.V. - Schuldnerberatung<br />

92637 Weiden<br />

Parksteiner Straße 15<br />

Telefon: 0961 / 200-130<br />

schuldnerberatung@arv-weiden-neustadt.de<br />

Website: http://www.arv-weiden-neustadt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Allgemeiner Sozial- und Schuldnerberatungsverein e.V.<br />

92660 Neustadt a. d. Waldnaab<br />

Untere Vorstadt 12<br />

Telefon: 09602 / 94355<br />

AS-Neustadt@t-online.de<br />

Website: http://www.AS-Neustadt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Allgemeiner Rettungsverband Oberpfalz e.V. - Dienststelle Erbendorf -<br />

92681 Erbendorf<br />

Bräugasse 13<br />

Telefon: 09632 / 911 88<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Regensburg<br />

93047 Regensburg<br />

Dr.-Martin-Luther-Straße 18<br />

Telefon: 0941/5852333<br />

schuldnerberatung@dw.-regensburg.de<br />

Website: http://www.diakonisches-werk-regensburg.de<br />

Diözesan-Caritasverband Regensburg - Sozialberatung für Schuldner<br />

93047 Regensburg<br />

Von-der-Tann-Straße 7<br />

Telefon: 0941/5021-171<br />

a.damberger@caritas-regensburg.de<br />

Website: http://www.caritas-regensburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Werkhof Regensburg g<strong>GmbH</strong> - Schuldnerberatung<br />

93053 Regensburg<br />

Auweg 32<br />

Telefon: 0941/79967-0<br />

b.klinkradt@werkhof-regensburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Kelheim - Sozialberatung für Schuldner<br />

93309 Kelheim<br />

Pfarrhofgasse 1<br />

Telefon: 09441/5007-21<br />

schuldnerberatung@caritas-kelheim.de<br />

Website: http://www.kcvkelheim.caritas.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Cham - Sozialberatung für Schuldner<br />

93413 Cham<br />

Klosterstraße 13<br />

Telefon: 09971/8469-14<br />

singer@caritas-cham.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Passau - Schuldnerberatung<br />

94032 Passau<br />

Nikolastraße 12a<br />

Telefon: 0851/5606140<br />

Schuldnerberatung-Passau@t-online.de<br />

Website: http://www.passau-evangelisch.de/schuldnerberatung<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kreiscaritasverband Sozialzentrum Waldkirchen<br />

94065 Waldkirchen<br />

Rathausplatz 4<br />

Telefon: 08581 - 98820<br />

Sozial- und Schuldnerberatungsstelle<br />

94078 Freyung<br />

Ludwig-Penzkofer-Straße 3<br />

Telefon: 08551/585-0<br />

sozialberatung@caritas-freyung.de<br />

Website: http://www.caritas-freyung.de<br />

Kreis-Caritasverband Regen<br />

94209 Regen<br />

Pfleggasse 8<br />

Telefon: 09921-94620<br />

loibl@caritas-regen.de<br />

Website: http://www.caritas-regen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Kreis-Caritasverband Regen - Außenstelle Zwiesel-<br />

94227 Zwiesel<br />

Prälat-Neun-Straße 11<br />

Telefon: 09922/8449-0<br />

ssb@caritas-zwiesel.de<br />

Website: http://www.caritas-regen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas Viechtach - Sozialberatung für Schuldner<br />

94234 Viechtach<br />

Dr.-Schellerer-Straße 22 b<br />

Telefon: 09942/94880<br />

asb-sb@caritas-viechtach.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Verband Straubing - Sozialberatung für Schuldner<br />

94315 Straubing<br />

Obere Bachstr. 12<br />

Telefon: 09421 / 9912 -19, -57<br />

info@caritas-straubing.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle<br />

94469 Deggendorf<br />

Am Pferdemarkt 20<br />

Telefon: 0991/3897-0<br />

Schuldnerberatung@caritas-deggendorf.de<br />

Website: http://www.caritas-deggendorf.de/<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kreis Caritasverband Freyung-Grafenau - Sozialzentrum<br />

94481 Grafenau<br />

Grüber Str. 1<br />

Telefon: 08552 - 408 880<br />

sozialberatung@caritas-freyung.de<br />

Website: http://www.caritas-freyung.de<br />

Diakonisches Werk Hof<br />

95028 Hof/S<br />

Wilhelmstraße17<br />

Telefon: 09281/86193<br />

sozialberatung-dw-hof@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Hof e. V.<br />

95100 Selb<br />

Pfarrstraße 7<br />

Telefon: 09287/1761<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle Bayern


Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Bayreuth<br />

95444 Bayreuth<br />

Bürgerreuther Straße 9<br />

Telefon: 0921/789020<br />

info@caritas-bayreuth.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Allgemeiner Rettungsverband Oberpfalz e.V. - Schuldnerberatung<br />

95643 Tirschenreuth<br />

Klenauer Weg 6<br />

Telefon: 09631 / 7035-40, -30<br />

schuldnerberatung@arv-tirschenreuth.de<br />

Website: http://www.arv-tirschenreuth.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Tirschenreuth - Sozialberatung für Schuldner<br />

95643 Tirschenreuth<br />

Kirchplatz 6<br />

Telefon: 09631/7 98 92-15<br />

k.weis@caritas-tirschenreuth.de<br />

Caritas-Beratungshaus Geyerswörth<br />

96047 Bamberg<br />

Geyerswörthstraße 2<br />

Telefon: 0951/29957-26 oder -27<br />

wolfgang.ceming@caritas-bamberg.de<br />

carolin.schneider@caritas-bamberg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SBOF e.V. Schuldnerberatung für Oberfranken<br />

96103 Hallstadt<br />

Biegenhofstr. 16<br />

Telefon: 0951 - 9682029<br />

info@sbof.de<br />

Website: http://www.sbof.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle<br />

96215 Lichtenfels<br />

Prof,-K.-Bauer-Str. 6<br />

Telefon: 09571 / 9590 - 23<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Coburg - Außenstelle Lichhtenfels -<br />

96215 Lichtenfels<br />

Schloßberg 2<br />

Telefon: 09571 - 939162<br />

sb@caritas-lif.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband Coburg - Außenstelle Kronach -<br />

96317 Kronach<br />

Adolf-Kolping-Str. 18<br />

Telefon: 09261 - 605620<br />

info@caritas-coburg.de<br />

Website: http://www.caritas-kronach.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Coburg e.V.<br />

96450 Coburg<br />

Ernst-Faber-Straße 12<br />

Telefon: 09561/814432<br />

schuldnerberatung@caritas-coburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes Coburg<br />

96450 Coburg<br />

Malmedystr. 3<br />

Telefon: 09561 / 2774850<br />

schuldnerberatung.dwcoburg@t-online.de<br />

Website: http://www.diakonie-coburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle für Stadt und Landkreis Würzburg<br />

97070 Würzburg<br />

Neubaustr.40<br />

Telefon: 0931 / 322413<br />

info@christophorus.com<br />

Website: http://www.christophorus.com<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW Neustadt an der Aisch<br />

97215 Uffenheim<br />

Adelshofener Str. 14<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Kitzingen - Schuldnerberatung -<br />

97318 Kitzingen<br />

Kaiserstr. 4<br />

Telefon: 09321 / 928-5215<br />

schuldnerberatung@kitzingen.de<br />

Kolping Schuldnerberatung Stadt und Landkreis<br />

97422 Schweinfurt<br />

Seestraße 30<br />

Telefon: 09721 - 788390<br />

beratungsstelle@kolping-mainfranken.de


Caritasverband für den Landkreis Haßberge - Sozialberatung für Schuldner<br />

97437 Haßfurt<br />

Obere Vorstadt 19<br />

Telefon: 09521/691 -42, -50<br />

schuldnerberatung@cvhassfurt.de<br />

hfoerst@cvhassfurt.de<br />

Diakonisches Werk - Schuldnerberatung<br />

97616 Bad Neustadt<br />

Hedwig-Fichtel-Straße1a<br />

Telefon: 09771/6309715<br />

schuldnerberatung-nes@t-online.de<br />

Landratsamt Bad Kissingen<br />

97688 Bad Kissingen<br />

Obere Marktstr. 6<br />

Telefon: 0971 / 801-2320<br />

august.weingart@landkreis-badkissingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Main-Spessart - Schuldnerberatung -<br />

97753 Karlstadt<br />

Marktplatz 8<br />

Telefon: 09353 / 793 -302 oder -303<br />

christian.maltry@lramsp.de<br />

hermann.bulheller@lramsp.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Berlin<br />

Caritasverband für Berlin e. V. Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle<br />

10115 Berlin<br />

Große Hamburger Straße18 -19<br />

Telefon: 030-66633420<br />

sib.mitte@caritas-berlin.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DILAB e.V.<br />

10247 Berlin-Friedrichshain<br />

Rigaer Straße 103<br />

Telefon: 030-4227794<br />

info@dilab.de<br />

Website: http://www.dilab.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Julateg Finsolv Lichtenberg e.V.<br />

10367 Berlin<br />

Normannenstr. 5 a<br />

Telefon: 030 / 5101007<br />

finsolv_lichtenberg@gmx.de<br />

Website: http://www.beranet.de/extern/index.php?id=516&show=<br />

Onlineberatung<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle<br />

10437 Berlin<br />

Schönhauser Allee 141<br />

Telefon: 030 66633833<br />

sb.pankow@caritas-berlin.de<br />

Website: http://caritas.im-kiez.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatung in Tiergarten<br />

10559 Berlin<br />

Turmstraße 22<br />

Telefon: 030 - 200933266<br />

sib-tiergarten@web.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzbertung Charlottenburg-Wilmersdorf (Träger:<br />

DW Steglitz und Teltow-Zehlendorf e.V.)<br />

10623 Berlin<br />

Hardenbergstr. 9a<br />

Telefon: 030-315071 -20 / -30<br />

schuldnerberatung@dwstz.de<br />

Website: http://www.dwstz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Verbraucherzentrale Berlin e.V.<br />

10787 Berlin<br />

Bayreuther Straße 40<br />

Telefon: 030-214 85 229<br />

mail@verbraucherzentrale-berlin.de<br />

Website: http://www.verbraucherzentrale-berlin.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Friedrichshain e.V. für den Bezirk Friedrichshain-<br />

Kreuzberg<br />

10958 Berlin<br />

Yorckstr. 4-11<br />

Telefon: 030-90298-3694<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonisches Werk Berlin Stadtmitte e.V. - Beratungsstelle für<br />

Überschuldete - Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

10997 Berlin<br />

Schlesische Straße 27a<br />

Telefon: 030 / 69160 -78, -79<br />

info@bfue.de<br />

Website: http://www.bfue.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeitskreis Neue Armut - EWS - e.V.<br />

12043 Berlin<br />

Richardstr. 111<br />

Telefon: 030 / 68894236<br />

ews@neue-armut.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatung Steglitz - Zehlendorf<br />

12165 Berlin<br />

Berlinickestr. 13<br />

Telefon: 030-7009629-0<br />

email@sib-steglitz-zehlendorf.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

offensiv '91 e.V.<br />

12439 Berlin<br />

Hasselwerderstr.38/40<br />

Telefon: 030-6315066<br />

offensiv91sib@gmx.de<br />

Website: http://www.offensiv91.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Julateg Finsolv Köpenick / Treptow e.V.<br />

12559 Berlin<br />

Salvador-Allende-Str. 87<br />

Telefon: 030 / 6557938<br />

koepenick@julateg.org<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Julateg Finsolv Marzahn / Hellersdorf e.V.<br />

12627 Berlin<br />

Ernst-Bloch-Str. 43<br />

Telefon: 030 / 54712152 oder 030 / 9350406<br />

Julateg Marzahn Hellersdorf@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Arbeitslosenverband e.V. Schuldner- und Insolvenzberatung Marzahn<br />

12679 Berlin<br />

Blumberger Damm 162<br />

Telefon: 030 / 9311422 und 030 / 93491758<br />

alvlvberlinsib@aol.com<br />

Website: http://www.berliner-alv.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. Schuldner- und<br />

Insolvenzberatung in Lichtenberg<br />

13059 Berlin<br />

Grevesmühlener Str. 26<br />

Telefon: 030-96209494<br />

sib.hhs@caritas-berlin.de<br />

Website: http://www.caritas-lichtenberg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Mitte e.V.<br />

13357 Berlin<br />

Badstr. 33<br />

Telefon: 030-493014-0<br />

Mikeleit.AWO-Wedding@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Deutscher Familienverband Schuldner- und Insolvenzberatung Märkisches<br />

Viertel<br />

13439 Berlin<br />

Wilhelmsruher Damm 159<br />

Telefon: 030-407286-0<br />

dagmar.pape.dfv.mv@web.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Deutscher Familienverband Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

Reinickendorf<br />

13509 Berlin<br />

Miraustraße 54<br />

Telefon: 030-4377614-0<br />

sib.reinickendorf@berlin.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Selbsthilfe und Beratungstreff Regenbogen e.V.<br />

13585 Berlin<br />

Lynarstr. 9<br />

Telefon: 030 / 3363053<br />

dau@freenet.de oder SIB-Spandau@01019freenet.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


AWO KV Spandau e. V. Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

13595 Berlin<br />

Betckestr. 7<br />

Telefon: 030-36283866<br />

awosib.spandau@web.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Brandenburg<br />

Caritaskreisstelle Senftenberg<br />

01968 Senftenberg<br />

Bahnmeistergasse 6<br />

Telefon: 03573 / 73845<br />

CaritaskreisstelleSFB@t-online.de<br />

Schuldnerhilfe Senftenberg e.V.<br />

01968 Senftenberg<br />

Krankenhausstr. 14 b<br />

Telefon: 03573 / 73268<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kontakt- Beratungs- und Betreuungsstelle des Vereins zur Hilfe<br />

Obdachloser e.V. - Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

01979 Lauchhammer<br />

Grünewalder Str. 12<br />

Telefon: 03574 / 124705<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeitslosen-Servive-Einrichtung - Schuldnerberatung -<br />

01983 Großräschen<br />

Gartenstraße 1<br />

Telefon: 035753 / 3164<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritaskreisstelle Cottbus<br />

03036 Cottbus<br />

Str. der Jugend 23<br />

Telefon: 0355 / 38003730<br />

CaritaskreisstelleCottbus@t-online.de<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle<br />

03042 Cottbus<br />

Wehrpromenade 2<br />

Telefon: 0355 - 715063<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldner in Not e.V.<br />

03044 Cottbus<br />

Schmellwitzer Str. 30<br />

Telefon: 0355 / 4887110<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Handwerkskammer Cottbus Verbraucherinsolvenzberatung<br />

03046 Cottbus<br />

Altmarkt 17<br />

Telefon: 0355 / 1835-280<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Sozial- und Schuldnerberatung<br />

03130 Spremberg<br />

Bahnhofstraße 2<br />

Telefon: 03563 / 4918<br />

Caritas Kreisaußenstelle Spremberg<br />

03130 Spremberg<br />

Dresdener Str. 44<br />

Telefon: 03563 / 92607<br />

ZAK e.V. - Schuldnerberatung<br />

03149 Forst<br />

Metzer Str. 3<br />

Telefon: 03562 / 67855<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle<br />

03172 Guben<br />

Kaltenborner Str. 96<br />

Telefon: 03561 / 6281120<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle KV Calau<br />

03222 Lübbenau<br />

Dr. Albert-Schweizer Str.<br />

Telefon: 03542 / 403656<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Paul Gerhardt Werk - Diakonische Dienste g<strong>GmbH</strong> - Beratungsstelle für<br />

Überschuldete<br />

03238 Finsterwalde<br />

Alexanderplatz 6<br />

Telefon: 03531 / 3198<br />

schuldnerberatung.pgw@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Arbeitslosen-Service-Einrichtung - Schuldnerberatung -<br />

04916 Herzberg<br />

Kaxdorfer Weg 14<br />

Telefon: 03535 / 245800<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeitslosen-Servive-Einrichtung - Schuldnerberatung<br />

04924 Bad Liebenwerda<br />

Riesaer Str. 14<br />

Telefon: 035341 / 33935<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW Potsdam e.V. Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle<br />

14467 Potsdam<br />

Lindenstr. 56<br />

Telefon: 0331 / 280 -7332, -7334<br />

c.statkus@dwpotsdam.de<br />

a.borns@dwpotsdam.de<br />

Website: http://www.dwpotsdam.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Handwerkskammer Potsdam<br />

14467 Potsdam<br />

Charlottenstr. 34 - 36<br />

Telefon: 0331 / 3703-0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle<br />

14469 Potsdam<br />

Potsdamer Str. 90<br />

Telefon: 0331 / 5508647<br />

schuldnerberatung@awo-potsdam.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeitslosen-Service Potsdam - Schuldnerberatung<br />

14473 Potsdam<br />

Templiner Str. 19<br />

Telefon: 0331 - 964808<br />

ase-potsdam@alv-brandenburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Beratungsstelle für Überschuldete<br />

14452 Werder/Havel<br />

B.-Kellermann-Str. 17<br />

Telefon: 03327 - 669626<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatungsstelle der Stadt Falkensee<br />

14612 Falkensee<br />

Falkenhagener Str. 43 / 47<br />

Telefon: 03322 / 281 - 160<br />

K.Nauck@falkensee.net<br />

Website:http://www.falkensee.net<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V. - Schuldner- und<br />

Insolvenzberatung<br />

14641 Nauen<br />

Marktstr. 20 / 21<br />

Telefon: 03321 / 453757<br />

caritasnauen@nexgo.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

14712 Rathenow<br />

Jahnstr. 4-5<br />

Telefon: 03385 / 5199 -19, -15<br />

ellen.thomas@awo-havelland.de<br />

http://www.awo-havelland.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW im KK Brandenburg e.V. - Schuldnerberatung ambulantes<br />

Hilfezentrum<br />

14770 Brandenburg<br />

Damaschkestr. 17<br />

Telefon: 03381 / 200 -100, -300<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für Brandenburg e.V. Schuldner- und<br />

Insolvenzberatungsstelle<br />

14776 Brandenburg<br />

Neustädtische Heidestr. 24<br />

Telefon: 03381 / 227324<br />

schuldnerberatung-brb@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatung Großbeeren<br />

14979 Großbeeren<br />

Am Rathaus 2<br />

Telefon: 033701 / 328886<br />

schuldnerberatung@grossbeeren.de<br />

Website: http://www.grossbeeren.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Beratungsstelle für Überschuldete - Insolvenzberatungsstelle der<br />

Frankfurter Arbeitsloseninitiative<br />

15230 Frankfurt an der Oder<br />

Rosa-Luxemburg-Str. 24<br />

Telefon: 0335 / 6803029<br />

sb@arbeitsloseninitiative-ffo.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Wichernheim Frankfurt an der Oder e.V. Schuldner- und<br />

Insolvenzberatung<br />

15230 Frankfurt an der Oder<br />

Steingasse 1a<br />

Telefon: 0335 / 564 58 46<br />

schuldner@diakonie-ff.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW Märkisch Oderland e.V. - Schuldnerberatungsstelle Seelow<br />

15301 Seelow<br />

Feldstr. 3<br />

Telefon: 03346 - 896924<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeitslosen-Service Strausberg - Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

15344 Strausberg<br />

Klosterdorfer Chaussee 15<br />

Telefon: 03341 / 309534<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V. Allgemeine Sozialberatung -<br />

Insolvenzberatung<br />

15344 Strausberg<br />

Große Str. 12<br />

Telefon: 03341 / 311784<br />

fbz-strausberg@caritas-fuerstenwalde.de<br />

Website:http://www.caritas-fuerstenwalde.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW Märkisch Oderland e.V. - Schuldnerberatungsstelle Straußberg<br />

15344 Straußberg<br />

Predigerstr. 3<br />

Telefon: 03341 - 215556<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


VGSA Verein gegen soziale Ausgrenzung und Armut e.V.<br />

15344 Strausberg<br />

Ernst-Thälmann-Straße 141<br />

Telefon: 03341 / 304463<br />

vgsaev-strausberg@online.de<br />

Website: http://www.vgsa-ev.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW Oderland-Spree e.V. Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

15517 Fürstenwalde<br />

Sembritzkistr. 3<br />

Telefon: 03361 - 3697 -65, -66<br />

schuldnerberatung-fw@t-online.de<br />

Website: http://www.diakonie-ols.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

GefAS Begegnungsstätte Erkner - Schuldnerberatung<br />

15537 Erkner<br />

Friedrichstr. 53a<br />

Telefon: 03362 - 500814<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle KV Fläming-Spreewald<br />

15711 Königs-Wusterhausen<br />

Erich-Weinert-Str. 46<br />

Telefon: 03375 / 218971<br />

SchuldnerberatungKW@drk-flaeming-spreewald.de<br />

SIB Schuldner- und Insolvenzberatung e.V.<br />

15732 Eichwalde<br />

Goethestr. 22<br />

Telefon: 03067818064<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Freier Betreuungsverein Teltow-Fläming e.V. - Beratungsstelle für<br />

Überschuldete / Projekt Verbraucherinsolvenzberatung<br />

15806 Zossen<br />

Stubenrauchstr. 26<br />

Telefon: 03377 / 20439-0<br />

FBTF_eV@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle<br />

15848 Beeskow<br />

Rouanestr. 19<br />

Telefon: 03366 / 20304<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

15890 Eisenhüttenstadt<br />

Karl-Marx-Str. 1<br />

Telefon: 03364 - 414745<br />

Website: http://www.AWOKVEHST@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadtverwaltung Eisenhüttenstadt Sozialamt - Schuldnerberatung<br />

15890 Eisenhüttenstadt<br />

Am Trockendock 1a<br />

Telefon: 03364 / 566420<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle für Überschuldete und Insolvenzberatung<br />

15907 Lübben<br />

Geschwister-Scholl-Str. 12<br />

Telefon: 03546 / 180958 03546 / 220773<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO Schuldnerberatung<br />

16227 Eberswalde<br />

Schorfheidestr. 36<br />

Telefon: 03334 - 352222<br />

sb-eberswalde@sozialedienste-awo.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW Märkisch Oderland e.V. - Schuldneberatungsstelle Bad Freienwalde<br />

16259 Bad Freienwalde<br />

Ringstr. 10<br />

Telefon: 03344 - 32651<br />

schuldnerberatung-frw@web.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle KV Uckermark/Ost<br />

16303 Schwedt<br />

August-Bebel-Str. 13a<br />

Telefon: 03332 / 207315<br />

DRK-Schwedt@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeitslosen-Service - Schuldnerberatung<br />

16321 Bernau<br />

Breitscheid-Str. 31<br />

Telefon: 03338 / 761559<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


AWO Schuldnerberatung<br />

16321 Bernau<br />

Weinbergstr. 10<br />

Telefon: 03338 - 391917<br />

sb-bernau@sozialedienste-awo.de<br />

www.awo-kv-bernau.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Märkischer Sozialverein e.V. - Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle<br />

16515 Oranienburg<br />

Albert-Buchmann-Str. 17<br />

Telefon: 03301 / 56267<br />

schuldnerberatung-ob@msvev.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Insolvenzhilfe Berlin Brandenburg e.V.<br />

16540 Hohen Neuendorf<br />

Berliner Str. 40<br />

insolvenzhilfebrdgev@aror.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungszentrum Lebenshilfe der PuR g<strong>GmbH</strong><br />

16761 Hennigsdorf<br />

Forststr. 46<br />

Telefon: 03302 / 802960<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

iBiZ Beratungszentrum ASB Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung<br />

16816 Neuruppin<br />

Trenckmannstr. 15<br />

Telefon: 03391 / 4059808<br />

info@asb-neuruppin.de<br />

Website: http://www.asb-neuruppin.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

iBiz Beratungszentrum ASB Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung<br />

16866 Kyritz<br />

Perleberger Str. 13<br />

Telefon: 033971 - 32179 und -32180<br />

ute.nowitzki@asb-neuruppin.de<br />

ursula.francke@asb-neuruppin.de<br />

Website: http://www.asb-neuruppin.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


ASB Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung<br />

16909 Wittstock<br />

Rheinsberger Str. 16<br />

Telefon: 03394 / 4048196<br />

info@asb-neuruppin.de<br />

Website: http://www.asb-neuruppin.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO Schuldnerberatung<br />

17268 Templin<br />

Robert-Koch-Str. 1<br />

Telefon: 03987 / 2000056<br />

AWO Schuldnerberatung<br />

19322 Wittenberge<br />

Lenzener Str. 17<br />

Telefon: 03877 - 564896<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO Schuldnerberatung<br />

19348 Perleberg<br />

Quizower Str. 2<br />

Telefon: 03876 - 78910<br />

IHP - Insolvenzhilfe Prignitz e.V.<br />

19348 Perleberg<br />

Bahnhofsplatz 8<br />

Telefon: 03876 / 307491<br />

Website: http://www.insolvenzhilfe-prignitz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Bremen<br />

Schuldnerberatung für Verbraucher und ehemals Kleingewerbetreibende<br />

27570 Bremerhaven<br />

Georgstr. 12<br />

Telefon: 0471 / 9269480<br />

post@svk-bremerhaven.de<br />

Website:http://www.svk-bremerhaven.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Magistrat der Stadt Bremerhaven - Stadthaus 3<br />

27576 Bremerhaven<br />

Hinrich-Schmalfeldt-Str.<br />

Telefon: 0471 / 5902916<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatungsstelle der Inneren Mission<br />

28195 Bremen<br />

Bürgermeister-Smidt-Straße 82<br />

Telefon: 0421 / 15575<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerhilfe Bremen e.V.<br />

28195 Bremen<br />

Carl-Ronning-Str. 7<br />

Telefon: 0421 / 8718476<br />

info@schuldnerhilfe-bremen.de<br />

Website: www.schuldnerhilfe-bremen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Solidarische Hilfe e.V.<br />

28201 Bremen<br />

Kornstraße 13<br />

Telefon: 0421-504036<br />

sb-kornstraße@solidarische-hilfe.de<br />

Website: www.solidarische-hilfe.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle für Verbraucher und Kleingewerbetreibende<br />

28203 Bremen<br />

Ostertorsteinweg 4-5<br />

Telefon: 0421 / 7940979<br />

info@svk-bremen.de<br />

Website:http://www.svk-bremen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Verein Bremische Straffälligenbetreuung<br />

28303 Bremen<br />

Osterdeich 59 b<br />

Telefon: 0421 / 700033<br />

sh.vbs@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Hanseatische Schuldnerberatung e.V.<br />

28203 Bremen<br />

Rembertistr. 28<br />

Telefon: 0421-3648123<br />

e-mail@hanseatische-schuldnerberatung.de<br />

Website: http://www.hanseatische-schuldnerberating.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband Bremen e.V. - Schuldnerberatung<br />

28209 Bremen<br />

Caritas-Zentrum Bremen, Georg-Gröning-Str. 55<br />

Telefon: 0421-33573 - 102<br />

schuldnerberatung@caritas-bremen.de<br />

Website: http://www.caritas-bremen.de/pg/c030306<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Solidarische Hilfe e.V.<br />

28217 Bremen<br />

Landwehrstraße 117<br />

Telefon: 0421-3804559<br />

sb-walle@solidarische-hilfe.de<br />

Website: http://www.solidarische-hilfe.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung der Solidarischen Hilfe e.V.<br />

28277 Bremen<br />

Gorsemannstraße 3<br />

Telefon: 0421-6201525<br />

Website: http://www.solidarische-hilfe.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Solidarische Hilfe e.V.<br />

28309 Bremen<br />

Godehardstraße 3<br />

Telefon: 0421-456640<br />

sb-hemelingen@solidarische-hilfe.de<br />

Website: http://www.solidarische-hilfe.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Solidarische Hilfe e.V.<br />

28755 Bremen<br />

Lindenstraße 1b<br />

Telefon: 0421-6586966<br />

sb-nord@solidarische-hilfe.de<br />

Website: http://www.solidarische-hilfe.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

28757 Bremen<br />

Am Rabenfeld 10<br />

Telefon: 0421-667003<br />

schuldnerberatung@awo-bremen.de<br />

Website: http://www.awo-bremen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Hamburg<br />

Bezirksamt Hamburg-Mitte - Schuldnerberatung<br />

20097 Hamburg<br />

Kurt-Schumacher-Allee 4<br />

Telefon: 040 / 42854-2212<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Verbraucherzentrale Hamburg e.V.<br />

20099 Hamburg<br />

Kirchenallee 22<br />

Telefon: 040-24832-109<br />

Website: http://www.vzhh.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratung und Betreuung Roder, Förter-Vondey<br />

20099 Hamburg<br />

Steindamm 91<br />

Telefon: 040 / 340 725<br />

foerter-vondey@beratung-und-betreuung.de<br />

Website: http://www.beratung-und-betreuung.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Öffentliche Schuldner- und Insolvenzberatung Hamburger Arbeit<br />

21031 Hamburg<br />

Sander Markt 12<br />

Telefon: 040 / 410 98 59 - 0<br />

schuldnerberatung@hamburger-arbeit.de<br />

Website:http://www.hamburger-arbeit.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

HSI Hamburger Schuldner- und Insolvenzberatung im Kinder- und<br />

Jugendhilfe e.V. Geschäftsstelle Harburg<br />

21107 Hamburg<br />

Martin-Leuschel-Ring 14<br />

Telefon: 040 / 413608 -0<br />

schuldnerberatung@hakiju.de<br />

Website:http://www.hakiju.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Hamburger Arbeit Beschäftigungsgesellschaft mbH - Schuldnerberatung<br />

22041 Hamburg<br />

Bahngärten 11<br />

Telefon: 040 / 65804500<br />

schuldnerberatung@hamburger-arbeit.de<br />

Website:http://www.hamburger-arbeit.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Pro humana e.V. (nur Selbstzahler)<br />

22047 Hamburg<br />

Walddörfer Str. 416<br />

Telefon: 040 / 66977371<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Aktive Suchthilfe (nur Selbstzahler)<br />

22049 Hamburg<br />

Repsoldstr.4<br />

Telefon: 040 / 2802170<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Hamburg, Außenstelle Barmbek<br />

22081 Hamburg<br />

Wohldorfer Straße 7<br />

Telefon: 040 - 87879970<br />

schuldnerberatung@diakonie-hamburg.de<br />

Website:http://www.schuldnerberatung-hamburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

ADN Schuldner- und Insolvenzberatung <strong>GmbH</strong><br />

22083 Hamburg<br />

Elsastr. 26<br />

Telefon: 040 / 59355511<br />

info@adn-sb.de<br />

Website:http://www.adn-sb.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Hamburg, Außenstelle Billstedt<br />

22111 Hamburg<br />

Schiffbeker Str. 20<br />

Telefon: 040 / 414397960<br />

schuldnerberatung@diakonie-hamburg.de<br />

Website:http://www.schuldnerberatung-hamburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Landesverband Hamburg e.V. Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

22529 Hamburg<br />

Behrmannplatz 3<br />

Telefon: 040 / 55420 - 121<br />

schuldnerberatung@lv-hamburg.drk.de<br />

Website:http://www.lv-hamburg.drk.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


VESIR - Gemeinnütziger Hamburgischer Schuldner- und<br />

Insolvenzberatungsverein e. V. (nur Selbstzahler)<br />

22547 Hamburg<br />

Sprützmoor 80<br />

Telefon: 040 / 822 966 52<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Altonaer Arbeitsförderungsgesellschaft mbH<br />

22765 Hamburg<br />

Max-Brauer-Allee 40<br />

Telefon: 040 / 209475-60<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Hamburger Fürsorgeverein von 1948 e.V.<br />

22765 Hamburg<br />

Max-Brauer-Allee 155<br />

Telefon: 040 / 380823 - 0<br />

schuldnerberatung@hamburger-fuersorgeverein.de<br />

Website: www.hamburger-fuersorgeverein.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Betreuungsbüro Jens-Peter Finkhäuser<br />

22765 Hamburg<br />

Paul-Nevermann-Platz 2-4<br />

Telefon: 040 / 38611380<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Hamburg - Integration und Soziale Beratung -<br />

Schuldnerberatung<br />

22767 Hamburg<br />

Königstraße 54<br />

Telefon: 040 / 30620-385<br />

schuldnerberatung@diakonie-hamburg.de<br />

Website: www.schuldnerberatung-hamburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Hessen<br />

Caritasverband Kassel e.V. - Schuldnerberatung<br />

34117 Kassel<br />

Die Freiheit 2<br />

Telefon: 0561/7004-208/ -220<br />

Der Kreisausschuss des Landkreises Kassel<br />

34117 Kassel<br />

Humboldtstr. 22 - 26<br />

Telefon: 0561 / 1003 -498 oder -397<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schulden- und Insolvenzberatung Stadt Kassel<br />

34117 Kassel<br />

Obere Königsstr. 8<br />

Telefon: 0561 / 787 -6258 oder -6259<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Mon€y-Master e.V.<br />

34119 Kassel<br />

Goethestr. 34<br />

Telefon: 0561 / 7669192<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schulden- und Insolvenzberatung Nordstadt des Kulturzentrum<br />

Schlachthof<br />

34127 Kassel<br />

Gottschalkstraße 51<br />

Telefon: 0561 / 983330<br />

www.schlachthof-kassel.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle<br />

34497 Korbach<br />

Arolser Landstr. 23<br />

Telefon: 05631-959922<br />

birkenstock@korbach-bad-arolsen.drk.de<br />

http://drk-korbach.de/framesets/f_waswirtun.htm<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Schwalm-Eder e. V. Schuldnerberatungs-<br />

und Insolvenzstelle<br />

34576 Homberg<br />

Holzhäuser Straße 7<br />

Telefon: 05681-931873<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

VZ Hessen e.V. Beratungsstelle Borken Schuldner- und<br />

Insolvenzberatungsstelle<br />

34582 Borken<br />

Bahnhofstraße 36b<br />

Telefon: 05682/7390009<br />

borken@verbraucher.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Marburg e.V. - Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

35037 Marburg<br />

Schückingstraße 28<br />

Telefon: 06421/26342<br />

caritasmarburg@yahoo.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


DRK Schuldnerberatungsstelle<br />

35066 Frankenberg<br />

Auestr. 25<br />

Telefon: 06451 / 722710 -15<br />

Insolvenzberatung@drk-frankenberg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Der Treff<br />

35216 Biedenkopf<br />

Hainstr. 39<br />

Telefon: 06461 / 9524-15<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landkreis Marburg-Biedenkopf<br />

35260 Stadtallendorf<br />

Niederrheinische Straße 3<br />

Telefon: 06428 - 707216<br />

Diakonisches Werk Gießen, Außenstelle Grünberg<br />

35305 Grünberg<br />

Bahnhofstraße 37<br />

Telefon: 06401-6153<br />

Website:http://www.diakonie-giessen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Gießen, Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

35390 Gießen<br />

Gartenstraße 11<br />

Telefon: 0641 - 932280<br />

info@diakonie-giessen.de<br />

Website: http://www.diakonie-giessen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Gießen e.V.<br />

35392 Gießen<br />

Frankfurter Str. 44<br />

Telefon: 0641 / 7948 119<br />

w.haasler@caritas-giessen.de<br />

Website: http://www.caritas-giessen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises<br />

35576 Wetzlar<br />

Karl-Kellner-Ring 51<br />

Telefon: 06441 / 407-0<br />

hartmut.may@lahn-dill-kreis.de<br />

Website:http://www.lahn-dill-kreis.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Magistrat der Stadt Wetzlar<br />

35578 Wetzlar<br />

Ernst-Leitz-Str. 30<br />

Telefon: 06441 / 99-367<br />

stadtverwaltung@wetzlar.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises in Dillenburg<br />

35683 Dillenburg<br />

Wilhelmstr. 20<br />

Telefon: 02771 / 407-402<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Fulda - Schuldner- und<br />

Insolvenzberatung<br />

36037 Fulda<br />

Wilhelmstraße 8<br />

Telefon: 0661 / 87646<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

36251 Bad Hersfeld<br />

Vogelgesang 3<br />

Telefon: 06621-15740<br />

AWO.KV:Hef-ROF@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Fulda Stadt- und Land e.V.<br />

36307 Fulda<br />

Langebrückenstr. 14<br />

Telefon: 0661 / 4800450<br />

info@awo-fulda.de<br />

Website: http://www.awo-fulda.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kreisausschuss des Vogelsbergkreises<br />

36339 Lauterbach<br />

Goldhelg 20<br />

Telefon: 06641 / 977-235<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO KV Eschwege e.V. Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

37217 Witzenhausen<br />

Marktgasse 3<br />

Telefon: 05542-8049<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


AWO KV Eschwege e.V. Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

37269 Eschwege<br />

Luisenstraße 27<br />

Telefon: 05651-30760<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Frankfurt e.V.<br />

60311 Frankfurt am Main<br />

Mainkai 40<br />

Telefon: 069 / 91331621<br />

schuldnerberatung@caritas-Frankfurt.de<br />

Website: http://www.caritas-frankfurt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Magistrat der Stadt Frankfurt<br />

60311 Frankfurt am Main<br />

Berliner Str. 33-35<br />

Telefon: 069 / 212369 -70, -71, -72<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

VZ Hessen e.V. Beratungszentrum Frankfurt / Rhein-Main- Schuldner- und<br />

Insolvenzberatung<br />

60311 Frankfurt a.M.<br />

Berliner Straße 27<br />

Telefon: 069-288423<br />

frankfurt@verbraucher.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Frankfurter Arbeitslosenzentrum e.V.<br />

60316 Frankfurt am Main<br />

Friedberger Anlage 24<br />

Telefon: 069 / 97080274<br />

zentrum@falz.org<br />

Website:http://www.falz.org<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

S.O.S. Alltag e.V.<br />

60318 Frankfurt am Main<br />

Schwarzburgstr. 10<br />

Telefon: 069 / 441553<br />

cl.triebiger@sos-alltag.de<br />

Website:http://www.sos-alltag.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung Frankfurt-Ost<br />

60385 Frankfurt a.M.<br />

Arnsburgerstr. 58 a<br />

Telefon: 069-9563890<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband Gießen - Außenstelle Friedberg<br />

61169 Friedberg<br />

Kleine Klostergasse 16<br />

Telefon: 06031 / 719873<br />

j.schuetz@caritas-giessen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Magistrat der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe<br />

61343 Bad Homburg v.d. Höhe<br />

Rathausplatz 1<br />

Telefon: 06172 / 100 -420, -560,. -563 o. -507<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Hochtaunuskreis - Der Kreisausschuss - 50/70 Schuldnerberatung (für<br />

Bürger des Kreises ohne Stadt Bad Homburg)<br />

61352 Bad Homburg v.d. Höhe<br />

Ludwig-Erhard-Anlage 1-4<br />

Telefon: 06172 / 999-0 (oder -5020 -5021)<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW Offenbach-Dreieich-Rodgau - Schuldnerberatung<br />

63065 Offenbach<br />

Wilhelmstraße 13<br />

Telefon: 069 / 829750-0<br />

Schuldnerberatung@diakonie-of.de<br />

Website: http://www.diakonie-of.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk, Beratungszentrum Mitte<br />

63128 Dietzenbach<br />

Max-Planck-Straße 2<br />

Telefon: 06074 / 827640<br />

bzmitte@bz.diakonie-of.de<br />

Website: http://www.diakonie-of.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Offenbach-Dreieich-Rodgau, Beratungszentrum West<br />

(DWHN/Parität)<br />

63303 Dreieich<br />

Hauptstr. 45<br />

Telefon: 06103 / 83368-0<br />

Schuldnerberatung@diakonie-of.de<br />

Website: http://www.diakonie-of.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Beratungszentrum Ost - Schuldnerberatung des Diakonischen Werks<br />

Offenbach-Rodgau-Dreieich<br />

63322 Rödermark<br />

Schulstr. 9<br />

Telefon: 06074 / 30177-0<br />

schuldnerberatung@bz-ost-caritas.de<br />

Website: http://www.diakonie-of.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Hanau - Schuldnerberatungsstelle -<br />

63450 Hanau<br />

Johanneskirchplatz 1<br />

Telefon: 06181/9234040<br />

Schuldnerberatung-Hanau@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW Hanau - Schuldnerberatung<br />

63571 Gelnhausen<br />

Bahnhofstr. 12<br />

Telefon: 06051 - 883696<br />

schuldnerberatung-gelnhausen@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Wetterau (DWHN)<br />

63667 Nidda<br />

Bahnhofstr. 26<br />

Telefon: 06043-8019-0<br />

schuldnerberatung@diakonie-wetterau.de<br />

Website:http://www.diakonie-wetterau.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Darmstadt e.V.<br />

64283 Darmstadt<br />

Heinrichstr. 32 A<br />

Telefon: 06151/ 999 121<br />

alb@caritas-darmstadt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Magistrat der Stadt Darmstadt<br />

64293 Darmstadt<br />

Frankfurter Str. 71<br />

Telefon: 06151 / 132 -410, -163, / 133 -291, -496<br />

thomas.zipf@darmstadt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Bergstr. e.V.<br />

64625 Bensheim<br />

Zeller Str. 3<br />

Telefon: 06251 - 4708<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Darmstadt - Krs. Bergstraße<br />

64646 Heppenheim<br />

Bensheimer Weg 16<br />

Telefon: 06252 / 99 01 33<br />

n.walter@caritas-bergstrasse.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt KV<br />

64720 Michelstadt<br />

Bahnhofstraße 29<br />

Telefon: 06061-942341<br />

schuldnerberatung@awo-odenwald.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Darmstadt - Außenst. Dieburg<br />

64807 Dieburg<br />

Weißturmstr. 29<br />

Telefon: 06071 / 987660<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt - Dieburg<br />

64807 Dieburg<br />

Albinistr. 23<br />

Telefon: 06071 - 8811216<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Darmstadt-Dieburg, Außenstelle Groß-Umstadt<br />

(DWHN)<br />

64823 Groß-Umstadt<br />

Realschulstr. 7<br />

Telefon: 06078 / 789566<br />

info@dw-darmstadt.de<br />

Website: http://www.dw-darmstadt.de<br />

Magistrat der Stadt Babenhausen<br />

64832 Babenhausen<br />

Bürgermeister-Rühl-Str. 6<br />

Telefon: 06073 / 712149<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband Wiesbaden-Rheingau-Taunus e.V.<br />

65185 Wiesbaden<br />

Friedrichstraße 26-28<br />

Telefon: 0611/174-161<br />

schuldnerberatung@cv-wiesbaden.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

VZ Hessen e.V. Beratungszentrum Frankfurt / Rhein-Main - Info- und<br />

Kontaktstelle Wiesbaden Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

65185 Wiesbaden<br />

Luisenplatz 8<br />

Telefon: 0611-378081<br />

wiesbaden@verbraucher.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Wiesbaden (DWHN)<br />

65185 Wiesbaden<br />

Rheinstr. 65<br />

Telefon: 0611 / 3609144<br />

info@diakonisches-werk-wiesbaden.de<br />

Website:http://www.diakonisches-werk-wiesbaden.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden<br />

65197 Wiesbaden<br />

Dolzheimer Str. 97-99<br />

Telefon: 0611 / 312886<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeitsgemeinschaft Schelmengraben e.V.<br />

65199 Wiesbaden<br />

Hans-Böckler-Str. 5-7<br />

Telefon: 0611 / 429262<br />

ag-schelmengraben@web.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle der GBW mbH für den Rheingau-Taunus-Kreis<br />

65232 Taunusstein<br />

Konrad-Adenauer-Straße 15<br />

Telefon: 06128 - 9147 -60, -61 o. -63<br />

m.froehlich@gbw-rtk.de<br />

u.heun@gbw-rtk.de<br />

m.jann@gbw-rtk.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatung GBW mbH<br />

65307 Bad Schwalbach<br />

Konrad-Adenauer-Str. 15<br />

Telefon: 06128 - 914760, -61, -63<br />

m.froehlich@gbw-rtk.de<br />

u.heun@gbw-rtk.de<br />

u.heun@gbw-rtk.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Offenbach - Jugend- u. Drogenberatungsstelle<br />

65428 Rüsselsheim<br />

Freiligrathstr. 10<br />

Telefon: 06142 / 68 288<br />

cilly.lunkenheimer@caritas-offenbach.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

VZ Hessen e.V. Beratungszentrum Rüsselsheim / Groß-Gerau - Schuldner-<br />

und Insolvenzberatung<br />

65428 Rüsselsheim<br />

Marktstraße 29<br />

Telefon: 06142-966133<br />

schuldnerberatung-ruesselsheim@verbraucher.de<br />

Website: http://www.verbraucher.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Bezirk Limburg e.V.<br />

65549 Limburg<br />

Schiede 73<br />

Telefon: 06431/2005-0<br />

s.behrla@caritaslimburg.de<br />

Website: http://www.caritaslimburg.de<br />

Insolvenz- und Schuldnerberatung der GAB Limburg mbH<br />

65549 Limburg<br />

Im Schlenkert 14<br />

Telefon: 06431 - 947620<br />

schuldnerberatung@gab-limburg.de<br />

Website: http://www.gab-limburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Selbsthilfe im Taunus e.V.<br />

65719 Hofheim<br />

Feldstraße 1<br />

Telefon: 06192 / 20600<br />

Website: http://www.sit-taunus.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


AWO KV Bergstraße e. V. - Schuldnerberatung<br />

68642 Bürstadt<br />

Nibelungenstraße 164<br />

Telefon: 06206 - 987729<br />

sb@awo-bergstrasse.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Arbeitslosenverband Deutschland - Landesverband M-V<br />

17033 Neubrandenburg<br />

Südbahnstr. 12<br />

Telefon: 0395 / 5584874<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas Mecklenburg e.V. - Sozialberatung für Schuldner<br />

17033 Neubrandenburg<br />

Ziegelbergstr. 16<br />

Telefon: 0395 / 57086 -13, -14<br />

schuldnerberatung-mst@caritas-mecklenburg.de<br />

Website: http://www.caritas-mecklenburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Neubrandenburg Fachbereich Soziales Wohnen Gesundheit<br />

17033 Neubrandenburg<br />

Friedrich-Engels-Ring 53<br />

Telefon: 0395 / 555 2241<br />

Ilona.Groth@Neubrandenburg.de<br />

Website: http://www.neubrandenburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Volkssolidarität Kreisverband AL.DE.MA e.V.<br />

17087 Altentreptow<br />

Poststr. 12 b<br />

Telefon: 03961 / 210788<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

ALV Deutschland Außenstelle der Schuldnerberatung Neustrelitz<br />

17098 Friedland<br />

Schwanbeckerstr. 29b<br />

Telefon: 039601 / 20981<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Landkreis Demmin Sozialamt<br />

17109 Demmin<br />

Am Hanseufer 3<br />

Telefon: 03998 / 434 -229, -424<br />

lothar.wernicke@lk-demmin.de<br />

Rita.Kohlfaerber@lk-demmin.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

ALV Deutschland<br />

17166 Teterow<br />

Von-Penzt-Allee<br />

Telefon: 03996 / 123589 187777<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle der Perspektive - Sitz beim Landkreis Müritz<br />

17192 Waren / Müritz<br />

Zum Amtsbrink 2<br />

Telefon: 03991 / 6348 -97, -91, -73<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas Mecklenburg e.V. - Sozialberatung für Schuldner Außenstelle von<br />

Neubrandenburg<br />

17235 Neustrelitz<br />

Strelitzer Str. 28a<br />

Telefon: 03981 / 205200<br />

kv-mst@caritas-mecklenburg.de<br />

Website: http://www.caritas-mecklenburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung im LK Mecklenburg-Strelitz LK und ALV LV<br />

Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />

17235 Neustrelitz<br />

Useriner Str. 4<br />

Telefon: 03981 - 238986<br />

uraekow@lra-mst.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeitslosenverband Deutschland - Außenstelle Schuldnerberatung<br />

Mecklenburg-Strelitz<br />

17255 Wesenberg<br />

Auf der Burg<br />

Telefon: 039832 / 20303<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

ALV Deutschland Außenstelle Schuldnerberatung Neustrelitz<br />

17258 Feldberg<br />

Fürstenbergstr. 12<br />

Telefon: 039831 / 20337<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


ALV Deutschland e.V. Schuldnerberatung<br />

17309 Pasewalk<br />

Scheringer Str. 6<br />

Telefon: 03973 / 212258<br />

ALV-SB-Uer@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V. - Region Vorpommern<br />

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung<br />

17209 Pasewalk<br />

Mühlenstr. 19<br />

Telefon: 03973 / 204462<br />

sb.pasewalk@caritas-vorpommern.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasv. für Vorpommern e.V.<br />

17335 Strasburg<br />

Lindenstr.3<br />

Telefon: 039753/246050<br />

schuldnerberatung.pasewalk@caritas-vorpommern.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeitslosenverband Deutschland - Außenstelle Schuldnerberatung<br />

Mecklenburg-Strelitz<br />

17348 Woldegk<br />

Burgtorstr. 30<br />

Telefon: 03963 / 210653<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle des DRK KV OVP e.V.<br />

17389 Anklam<br />

Ravelin-Str. 17<br />

Telefon: 039671 / 200322<br />

schuldnerberatung1@drk-ovp.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landkreis Ostvorpommern Sozialamt<br />

17389 Anklam<br />

Leipziger Allee 26<br />

Telefon: 03971 / 84568 - 502<br />

landkreis-ostvorpommern@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle des DRK KV OVP e.V.<br />

17438 Wolgast<br />

Karriner Str. 4<br />

Telefon: 03836 / 2018927<br />

schuldnerberatungWLG@gmx.de<br />

Website: http://www.drk-ovp.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. - Schuldner- und<br />

Verbraucherinsolvenzberatung Greifswald<br />

17489 Greifswald<br />

Bahnhofstr. 16<br />

Telefon: 03834 79830<br />

schuldnerberatung.greifswald@caritas-vorpommern.de<br />

Website: http://www.caritas-vorpommern.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Hansestadt Greifswald - Sozialamt<br />

17489 Greifswald<br />

Goethestr. 2<br />

Telefon: 03834 / 522 579, 521 278<br />

r.hartwig@greifswald.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialberatung für Schuldner Caritas / DRK in Rostock<br />

18055 Rostock<br />

Augustenstr. 85<br />

Telefon: 0381 / 4547234, 4547230<br />

bernhard.krah@caritas-mecklenburg.de<br />

schuldnerberatung@drk-rostock.de<br />

Websites: http://www.caritas-mecklenburg.de<br />

http://ww.drk-rostock.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Einkommens- und Budgetberatung (eibe e.V.)<br />

18057 Rostock<br />

Doberaner Str. 43c<br />

Telefon: 0381 / 2019377<br />

eibe-ev@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung AWO Sozialdienst g<strong>GmbH</strong><br />

18109 Rostock<br />

Albrecht-Tischbein-Straße 47<br />

Telefon: 0381 / 7787508<br />

info@aworostock.de<br />

Website:http://www.awo-mv.de/rostock<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband Mecklenburg Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

18182 Rövershagen<br />

Birkenstrat 25<br />

Telefon: 038202 / 44699<br />

Toralf.moeller@caritas-mecklenburg.de<br />

Website: http://www.caritas-mecklenburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas Mecklenburg e.V. Kreisverband Rostock - Sozialberatung für<br />

Schuldner<br />

18195 Tessin<br />

Alter Markt 2<br />

Telefon: 038205 / 65485<br />

Toralf.moeller@caritas-mecklenburg.de<br />

Birgit.bruss@caritas-mecklenburg.de<br />

Website: http://www.caritas-mecklenburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung im Kreis Bad Doberan<br />

18209 Bad Doberan<br />

Beethovenstr. 21<br />

Telefon: 038203 / 12029<br />

sbdbr@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

ALV Deutschland<br />

18246 Bützow<br />

Neue Bahnhofstr. 15<br />

Telefon: 038461 / 65314<br />

Sberatung@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas Mecklenburg e.V. Kreisverband Güstrow-Müritz Sozialberatung für<br />

Schuldner in Justizvollzugsanstalten<br />

18273 Güstrow<br />

Schweriner Str. 97<br />

Telefon: 03843 / 72130<br />

KV.CaritasGuestrow@t-online.de<br />

Website: http://www.caritas-mecklenburg.de<br />

Diakonieverein Güstrow e.V. Schuldnerberatung<br />

18273 Güstrow<br />

Eisenbahnstr. 18<br />

Telefon: 03843 / 776736<br />

Schuldnerberatung@diakonie-guestrow.de<br />

Website: http://www.diakonieguestrow.de/beratung_und_hilfe/schuldnerberatung<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatungsstelle des DRK und der Diakonie im LK Güstrow<br />

18273 Güstrow<br />

Hagemeisterstr. 5<br />

Telefon: 03843 / 6949 22 und -23<br />

s.obermann@drk-guestrow.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

ALV Deutschland Landesverband M-V e.V.<br />

18311 Ribnitz-Damgarten<br />

Lange Str. 39<br />

Telefon: 03821 / 813509<br />

sbALV@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeitslosenverband Deutschland LV Mecklenburg-Vorpommern<br />

18439 Stralsund<br />

Langenstr. 48<br />

Telefon: 03831 / 7033 -20, -21<br />

SBHSTALVD@web.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO Kreisverband NVP, HST und HGW e.V., Schuldnerberatung<br />

18439 Stralsund<br />

Am Klütertor 4<br />

Telefon: 03831 / 3097 -16, -18<br />

AWO-Schuldnerberatung@t-online.de<br />

Website: http://www.awo-vorpommern.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

ALV Deutschland<br />

18507 Grimmen<br />

Erich-Weinert-Str. 23a<br />

Telefon: 038326 / 80190<br />

alv-grimmen@nexgo.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V. - Schuldner- und<br />

Insolvenzberatung<br />

18528 Bergen<br />

Bahnhofstr. 33 a<br />

Telefon: 03838 / 2028 -67, -68, -69<br />

schuldnerberatung.bergen@caritas-vorpommern.de<br />

Website: http://www.caritas-vorpommern.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatungsstelle Lichtblick im Diakoniewerk Neues Ufer g<strong>GmbH</strong><br />

19053 Schwerin<br />

Steinstr. 20<br />

Telefon: 0385 / 5812776<br />

lichtblick@neues-ufer.de<br />

www.neues-ufer.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

ALV Deutschland Landesverband M-V e.V.<br />

19063 Schwerin<br />

Max-Planck-Str. 12<br />

Telefon: 0386 / 3923960<br />

alv-schuldnerberatung-sn@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakoniewerk im nördlichen Mecklenburg g<strong>GmbH</strong><br />

19205 Gadebusch<br />

Mühlenstraße 26<br />

Telefon: 03886 / 712735<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

ALV Deutschland<br />

19230 Hagenow<br />

Möllner Str. 30<br />

Telefon: 03883 / 727116<br />

ALVSB-Hagenow@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO KV Ludwigslust/Hagenow e.V. und DRK KV Ludwigslust<br />

19288 Ludwigslust<br />

Schweriner Str. 38<br />

Telefon: 03874 / 6205 -67, -68<br />

SchuldnerberatungAWOLWL@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung des ALV Deutschland e.V. Außenstelle der<br />

Schuldnerberatung Hagenow<br />

19288 Ludwigslust<br />

Am Schlachthof 2<br />

Telefon: 03874 / 47293<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakoniewerk Kloster Dobbertin g<strong>GmbH</strong> Schuldnerberatung<br />

19370 Parchim<br />

Ludwigsluster Str. 29<br />

Telefon: 03871/441958<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatungsstelle des ALV Parchim e.V.,<br />

Sitz Lübz<br />

19386 Lübz<br />

Benziner Chaussee 1<br />

Telefon: 038731 / 24609<br />

Schub-ALV-Luebz@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung<br />

19406 Sternberg<br />

Mecklenburgring 32<br />

Telefon: 03847 / 451399<br />

schuldnerberatung.sternberg@kloster-dobbertin.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

ALV Deutschland<br />

23936 Grevesmühlen<br />

Karl-Marx-Str. 14<br />

Telefon: 03881 / 716304<br />

Schuldnerberatung-GVM@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Hansestadt Wismar - Amt für Jugend und Soziales Schuldnerberatung<br />

23952 Wismar<br />

Scheuerstr. 2<br />

Telefon: 03841 / 2515048<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakoniewerk im nördlichen Mecklenburg g<strong>GmbH</strong><br />

23966 Wismar<br />

Frische Grube 2-4<br />

Telefon: 03841 / 206064<br />

schuldnerberatung@diakonie-wismar.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Niedersachsen<br />

Schuldnerberatung des Diakonischen Werkes der Kirchenkreise Hittfeld<br />

und Winsen<br />

21244 Buchholz<br />

Hamburger Str. 30<br />

Telefon: 04181 / 217181<br />

schuldnerberatung@diakonie-hittfeld-winsen.de<br />

Website: http://www.diakonie-hittfeld-winsen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Lüneburg u. Bleckede<br />

21335 Lüneburg<br />

An den Reeperbahnen 1<br />

Telefon: 04131 / 7581 -82, -83, -84, -86<br />

tina.stache@evlka.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung für Verbraucher und Kleingewerbetreibende<br />

21385 Amelinghausen<br />

Lüneburger Str. 50<br />

Telefon: 04132 / 910517<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade<br />

21614 Buxtehude<br />

Hansestr. 1<br />

Telefon: 04161 / 644446<br />

Ingrid.Reichel@evlka.de<br />

Website: http://www.diakonieverband-buxtehude-stade.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade<br />

21680 Stade<br />

Neubourgstr. 6<br />

Telefon: 04141 / 4117-0<br />

christoph.feige@evlka.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade -<br />

Straffälligenhilfe<br />

21680 Stade<br />

Am Schwingedeich 4<br />

Telefon: 04141 / 3013<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Land Hadeln<br />

21781 Cadenberge<br />

Claus-Meyn-Str. 2<br />

Telefon: 04777 / 8199<br />

DWLandHadeln@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Paritätisches Sozialzentrum<br />

26121 Oldenburg<br />

Ziegelhofstr. 125-127<br />

Telefon: 0441 / 779000<br />

adolf_n@paritaetischer.de, hohfeld_h@paritaetischer.de<br />

Website: http://www.paritaetischer.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


IHV Wilhelmshaven - Beratungsstelle Oldenburg<br />

26122 Oldenburg<br />

Bahnhofsplatz 4<br />

Telefon: 04414 / 95065-0<br />

info@insolvenzhilfeverein.de<br />

Website: http://www.insolvenzhilfeverein.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle ALTERNATIVE HILFEN e.V.<br />

26129 Oldenburg<br />

Watertucht 7 b<br />

Telefon: 0441 / 5949241<br />

Hoyer-OL@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e.V.<br />

26131 Oldenburg<br />

Marschweg 79<br />

Telefon: 0441 / 5090687<br />

Oldenburg@adn-sb.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Oldenburg-Ammerland<br />

26135 Oldenburg<br />

Petersstr. 39<br />

Telefon: 0441 / 92545-0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung der Fachst. für Sucht und Prävention<br />

26135 Oldenburg<br />

Alexanderstr. 17<br />

Telefon: 0441 / 219050<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

26160 Bad Zwischenahn<br />

Dr. Schüßler-Str. 1<br />

Telefon: 04403 / 59909<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband f. d. Dekanat Friesoythe<br />

26169 Friesoythe<br />

Marienstr. 4<br />

Telefon: 04491 / 919641<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonisches Werk Friesland Nebenstelle Varel<br />

26316 Varel<br />

Kirchenstr. 1<br />

Telefon: 04451 / 5312<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Insolvenz- und Schuldnerberatungsstelle Friesland e.V.<br />

26316 Varel<br />

Hoge Slaap 3<br />

Telefon: 04456 / 94 88 50<br />

kurt.klose@nwn.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Insolvenzhilfe e. V. Wilhelmshaven<br />

26382 Wilhelmshaven<br />

Rheinstr. 91<br />

Telefon: 04421 / 13933-0<br />

info@insolvenzhilfeverein.de<br />

Website: http://www.insolvenzhilfeverein.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

ICaritasverband für das Dekanat Wilhelmshaven e.V.<br />

26384 Wilhelmshaven<br />

Schellingstr. 11c<br />

Telefon: 04421 / 303993<br />

caritas.whv@ewetel.net<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Insolvenzhilfeverein Wilhelmshaven Nord-West e.V.<br />

26388 Wilhelmshaven<br />

Lübbeweg 52<br />

Telefon: 04421 / 501924<br />

Diakonisches Werk Friesland<br />

26441 Jever<br />

Lindenallee 16<br />

Telefon: 04461 / 4051<br />

d.w.f@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landkreis Friesland<br />

26441 Jever<br />

Lindenallee 1<br />

Telefon: 04461 / 919-3440<br />

a.thomssen@friesland.de<br />

Website: http://www.friesland.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Norden<br />

26506 Norden<br />

Mennonitenlohne 2<br />

Telefon: 04931 / 9313-0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Aurich<br />

26603 Aurich<br />

Kirchdorfer Straße 15<br />

Telefon: 04941 - 604160<br />

DW.aurich@evlka.a.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

26683 Sedelsberg<br />

Moorgutsweg 2<br />

Telefon: 04492-1323<br />

arbeiterwohlfahrt3@ewetel.net<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Emden<br />

26721 Emden<br />

Ringstr. 32<br />

Telefon: 04921 / 58990<br />

info@dw-emden.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Synodalverband IV der Erk. Leer<br />

26767 Leer<br />

Großstr. 42 - 46<br />

Telefon: 0491 / 92779-14<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk der Ev.-luth. Kirchenkreise Leer u. Rhauderfehn<br />

26789 Leer<br />

Friesenstr. 65 a<br />

Telefon: 0491 / 9768321<br />

dw.leer@evlka.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Synodalverband V der Ev.-ref. Kirchen in Bayern und<br />

Nordwestdeutschland<br />

26831 Bunde<br />

Weenerstr. 44<br />

Telefon: 04953 / 6522<br />

DW-Rheiderland@t-online.de<br />

Website: http://www.Rheiderland.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Landkreis Emsland - Schuldnerberatung<br />

26871 Papenburg<br />

Emdener Str. 15<br />

Telefon: 04962 / 5013270 oder 05931 /4411 -08, -09<br />

info@emsland.de<br />

Website: http://www.emsland.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Wesermarsch<br />

26919 Brake<br />

Bürgermeister-Müller-Str. 9<br />

Telefon: 04401/695902<br />

diakonisches-werk@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerhilfe e.V. Sulingen<br />

27232 Sulingen<br />

Bahnhofstr. 2<br />

Telefon: 04271 / 3750<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Verein für Kreditnehmer und in finanzielle Not geratene Menschen e.V.<br />

27232 Sulingen<br />

Eschenweg 17<br />

Telefon: 04271 / 1445 oder - 6734<br />

info@vfk-procasa.de<br />

Website: http://www.vfk-procasa.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Landkreise Verden/Soltau-Fallingbostel<br />

27283 Verden<br />

Andreaswall 11<br />

Telefon: 04231 / 934158<br />

tusnik@caritas-verden.deanerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landkreis Verden<br />

27283 Verden<br />

Lindhooper Str. 67<br />

Telefon: 04231 / 15413<br />

Precht-Wortmann@landkreis-verden.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk der Ev.-luth. Kirchenkreise Rotenburg und<br />

Bremervörde-Zeven<br />

27356 Rotenburg/W.<br />

Glockengießerstr. 17<br />

Telefon: 04261 / 961017<br />

Schuldnerdwrow@aol.com<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Insolvenzverein Niedersachsen / Bremen e.V. BST Zeven<br />

27404 Zeven<br />

Lindenstr. 6<br />

Telefon: 04791 / 898807<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk<br />

27404 Zeven<br />

Bäckerstr. 38<br />

Telefon: 04281 / 955954<br />

Schuldnerdwrow@aol.com<br />

Website: www.kirche-rotenburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Cuxhaven<br />

27472 Cuxhaven<br />

Marienstr. 50<br />

Telefon: 04721 / 560410<br />

sbdwcuxrie@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Wesermünde-Süd<br />

27616 Beverstedt<br />

Schulstr. 1<br />

Telefon: 04747 / 949611<br />

dw.wesermuende-sued@evlka.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Wesermünde-Nord<br />

27632 Dorum<br />

Speckenstr. 5<br />

Telefon: 04742 / 926513<br />

schube.wesermuende-nord.@evlka.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Osterholz-Scharmbeck<br />

27711 Osterholz-Scharmbeck<br />

Kirchenstr. 5<br />

Telefon: 04791 / 80685<br />

schuldnerberatung.dw.osterholz-scharmbeck@evlka.de<br />

Website: http://www.diakonisches-werk-ohz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Insolvenzverein Niedersachsen / Bremen e.V.<br />

27711 Osterholz-Scharmbeck<br />

Bahnhofstr. 119<br />

Telefon: 04791 / 898807<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Verein Phöniks e.V.<br />

27726 Worpswede<br />

Am Bergedorfer Schiffgraben 48<br />

Telefon: 04792 / 953100<br />

<strong>RA</strong>bto@freenet.de<br />

Website: www.phoeniks-sb.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Paritätischer Delmenhorst Schuldnerberatung<br />

27749 Delmenhorst<br />

Bismarckstr. 21<br />

Telefon: 04221 / 152550<br />

paritaetischer-delmenhorst@t-online.de<br />

Website: http://www.paritaetischer.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SVK e.V. Schuldnerberatung für Verbraucher und Kleingewerbetreibende<br />

27749 Delmenhorst<br />

Cramerstr. 183 A<br />

Telefon: 04221 / 398583<br />

info@schuldnerberatungniedersachsen.de<br />

Website: http://www.schuldnerberatungniedersachsen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW der Kirchenkreise Leer / Rhauderfehn<br />

28617 Rhauderfehn<br />

Untenende 3<br />

Telefon: 04652 / 952015<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Neuer Anfang, Schuldner- und Insolvenzberatung e.V.<br />

28790 Schwanewede<br />

Landstr. 70<br />

Telefon: 0421 / 6880854<br />

schuldnerberatung-neueranfang@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk der Kirchenkreise Syke-Hoya und Grafschaft Diepholz<br />

28857 Syke<br />

Herrlichkeit 24<br />

Telefon: 04242 / 1687-0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Celle<br />

29221 Celle<br />

Bullenberg 6<br />

Telefon: 05141 / 750820<br />

caritas-celle-pihali@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Celle<br />

29221 Celle<br />

Fritzenwiese 11<br />

Telefon: 05141 / 750590<br />

DW.Celle@evlka.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landkreis Celle / Schuldnerberatung<br />

29221 Celle<br />

Trift 29<br />

Telefon: 05141 / 916518<br />

juergen.jahn@lkcelle.de<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Uelzen<br />

29525 Uelzen<br />

Ringstr. 6<br />

Telefon: 0581 / 70091<br />

DW.Uelzen@evlka.de<br />

Websites: http://www.Diakonie.Uelzen.city-map.de<br />

http://www.kirche-uelzen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk im Ev.-luth. Kirchenkreis Walsrode<br />

29664 Walsrode<br />

Brückstr. 7<br />

Telefon: 05161 / 949626<br />

schuldnerberatung.dw.walsrode@evlka.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

STEP g<strong>GmbH</strong> Schuldnerberatungsstelle<br />

30159 Hannover<br />

Odeonstr. 14<br />

Telefon: 0511 / 7014643<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

aktiv b+w e.V.<br />

30161 Hannover<br />

Bödekerstr. 1<br />

Telefon: 0511 / 3876426<br />

aktivev@gmx.de<br />

Website: http://www.aktivev.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Zentrale Beratungsstelle Hannover (ZBS)<br />

30161 Hannover<br />

Hagenstr. 36<br />

Telefon: 0511 / 99040-48<br />

schuldnerberatung@zbs-hannover.de<br />

Website: www.diakonisches-werkhannover.de/zbs_angebote_fuer_wohnungslose/wohnungslosenhilfe_in_h<br />

annover/soziale_schuldnerberatung.html<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

KDA-Fachberatungsstelle Arbeitslosigkeit<br />

30161 Hannover<br />

An der Christuskirche 15<br />

Telefon: 0511 / 167686-0<br />

b.preibisch@alz-hannover.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Hannover<br />

30169 Hannover<br />

Leibnitzufer 13-15<br />

Telefon: 0511 / 12600-0<br />

schuldnerberatung@caritas-hannover.de<br />

Website: http://www.caritas-hannover.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Die Brücke-Stiftung<br />

30449 Hannover<br />

Deisterstr. 64<br />

Telefon: 0511 / 454344<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landeshauptstadt Hannover - Sozialamt<br />

30449 Hannover<br />

Blumenauer Str. 3 - 7<br />

Telefon: 0511 / 16845317<br />

50.45@Hannover-Stadt.de<br />

Website: http://www.Hannover.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle KV Hannover-Stadt<br />

30519 Hannover<br />

Zeißstr. 8<br />

Telefon: 0511 / 84206-0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Stadt Garbsen<br />

30823 Garbsen<br />

Rathausplatz 1<br />

Telefon: 05131 / 707-250<br />

stadt@garbsen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

GSB Gemeinnützige Schuldenberatung Langenhagen e.V.<br />

30851 Langenhagen<br />

Hans-Böckler-Str. 21<br />

Telefon: 0511 / 5420823<br />

info@gsb-schuldnerberatung.de<br />

Website: www.gsb-schuldnerberatung.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatungsstelle<br />

30853 Langenhagen<br />

Ostpassage 3<br />

Telefon: 0511 / 9735570<br />

schuldnerberatung@awo-hannover.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Laatzen-Springe<br />

30880 Laatzen<br />

Alte Rathausstr. 41<br />

Telefon: 0511 / 87446-66<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonieverband Hannover-Land - Diakonisches Werk BST Barsinghausen<br />

30890 Barsinghausen<br />

Hinterkampstr. 16<br />

Telefon: 05105 / 63928<br />

schuldnerberatung.barsinghausen@evlka.de<br />

Website: http://www.kkronnenberg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatungsstelle<br />

30926 Seelze<br />

Schillerstr. 2<br />

Telefon: 05137 / 4810<br />

schuldnerberatung@awo-hannover.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Hannover Burgwedel-Isernhagen-Wedemark<br />

30938 Burgwedel<br />

Mennegarten 2 - Kath. Pfarrheim<br />

Telefon: 05139 / 8057 -90, -92<br />

sbb@caritas-hannover.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Arbeiterwohlfahrt Hildesheim Schuldnerberatung<br />

31028 Gronau<br />

Eitzumer Weg 19<br />

Telefon: 05182 / 947782<br />

info@awo-gronau.de<br />

Website: http://www.awo-gronau.de/index.html<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt KV Hildesheim-Alfeld Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

31061 Alfeld /Leine<br />

Heinzestr. 38<br />

Telefon: 05181 / 4836<br />

alfeld@awo-hi.de<br />

Website: http://www.awo-hi.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Hildesheim<br />

31134 Hildesheim<br />

Pfaffenstieg 12<br />

Telefon: 05121 / 167716<br />

juergen.hess@caritas-hildesheim.com<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Drogenhilfe Hildesheim e.V.<br />

31134 Hildesheim<br />

Jakobistr. 28<br />

Telefon: 05121 / 172974<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle Hildesheim<br />

31141 Hildesheim<br />

Osterstraße 39A<br />

Telefon: 05121 / 17900-0<br />

Schuldnerberatung@awo-hi.de<br />

Website: http://www.awo-hi.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Hildesheim-Sarstedt<br />

31141 Hildesheim<br />

Theaterstr. 2<br />

Telefon: 05121/1675-0<br />

Website: http://www.diakonie-hildesheim-sarstedt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


AWO Kreisverband Peine e. V. Insolvenz-Schuldnerberatung<br />

31224 Peine<br />

Sedanstr. 15<br />

Telefon: 05171 / 5069718<br />

Kniep@awo-peine.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stiftung SOLVEnt - Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

31275 Lehrte<br />

Große Moorstr. 5<br />

Telefon: 05132 / 864949<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonieverband Hannover-Land - BST Burgdorf<br />

31303 Burgdorf<br />

Schillerslager Str. 9<br />

Telefon: 05136 / 897313<br />

agnes.meine@evlka.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonieverband Hannover-Land, Soziale Schuldnerberatung<br />

31515 Wunstorf<br />

Stiftsstr. 20<br />

Telefon: 05031 / 915685<br />

Schuldnerberatung.Neustadt-Wunstorf@evlka.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Neustadt-Wunstorf<br />

31535 Neustadt a. Rbge.<br />

An der Liebfrauenkirche 5-6<br />

Telefon: 05032 / 62055<br />

Schuldnerberatung.Neustadt-Wunstorf@evlka.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Grafschaft Schaumburg<br />

31542 Bad Nenndorf<br />

Hauptstr. 36<br />

Telefon: 05723 / 3652 und 05152 / 527644<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Paritätisches Sozialzentrum Nienburg<br />

31582 Nienburg<br />

Wilhelmstr. 15<br />

Telefon: 05021 / 974-515<br />

wolfgang.lippel@paritaetischer.de<br />

Website: http://www.paritaetischer.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


VerbraucherHilfe e.V.<br />

31582 Nienburg<br />

Kleine Drakenburger Str. 7a<br />

Telefon: 05021 / 608970<br />

kontakt@VerbraucherHilfe.de<br />

Website: http://www.VerbraucherHilfe.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle e.V. Sulingen - Beratungsstelle Stolzenau<br />

31592 Stolzenau<br />

Am Markt 4<br />

Telefon: 05761 - 70527<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk der Ev.-luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe<br />

31655 Stadthagen<br />

Bahnhofstr. 16<br />

Telefon: 05721 / 99300<br />

info@diakonisches-werk-stadthagen.de<br />

Website: http://www.diakonisches-werk-stadthagen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Grafschaft Schaumburg<br />

31737 Rinteln<br />

Bäckerstr. 8<br />

Telefon: 05751 / 96210<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt KV-Hameln-Pyrmont<br />

31785 Hameln<br />

Heiliggeiststr. 2<br />

Telefon: 05151 / 9565281<br />

sb-hm@awo-hi.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Hameln - Resohelp<br />

31785 Hameln<br />

Ostertorwall 6<br />

Telefon: 05151 / 43820<br />

resohelp.hameln@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung der Diakonie<br />

31785 Hameln<br />

Blomberger Str. 1a - Eingang: Münsterkirchhof 10<br />

Telefon: 05151 / 924578<br />

Schuldnerberatung.Hameln@evlka.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonieverband Hannover-Land Springe-Barsinghausen-Ronnenberg<br />

31832 Springe<br />

Pastor-Schmedes-Str. 6<br />

Telefon: 05041 / 9450-32<br />

schuldnerberatung.springe@evlka.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatung Springe<br />

31832 Springe<br />

Wolfstalstr. 14<br />

Telefon: 05041 / 776805<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Das Diakonische Werk<br />

31848 Bad Münder<br />

Deisterallee 2<br />

Telefon: 05042 / 5084933<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatungsstelle für den Altkreis Hann. Münden<br />

34346 Hann. Münden<br />

Vor der Burg 19<br />

Telefon: 05541 / 4739<br />

info@awo-kv-goettingen.de<br />

Website: http://www.awo-kv-goettingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatungsstelle für das Stadtgebiet Göttingen<br />

37073 Göttingen<br />

Hospitalstr. 10<br />

Telefon: 0551 / 500910<br />

info@awo-kv-goettingen.de<br />

Website: http://www.awo-kv-goettingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatungsstelle für den Altkreis Göttingen<br />

37073 Göttingen<br />

Hospitalstr. 10<br />

Telefon: 0551 / 500910<br />

info@awo-kv-goettingen.de<br />

Website: http://www.awo-kv-goettingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Stadt und den LK Göttingen e.V.<br />

37115 Duderstadt<br />

Schützenring 1<br />

Telefon: 05527 / 98130<br />

alb@caritas-goettingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonisches Werk<br />

37154 Northeim<br />

Teichstr. 18<br />

Telefon: 05551 / 2439<br />

siegfried.beyer@leine-solling.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO Kreisverband Northeim e.V.<br />

37154 Northeim<br />

Entenmarkt 3<br />

Telefon: 05551 / 9082191<br />

schuldnerberatung@awo-hi.de<br />

Website: www.awo-northeim.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Leine-Solling<br />

37170 Uslar<br />

Kreuzstr. 10<br />

Telefon: 05571 / 9241-13<br />

rolf.behn@leine-solling.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Osterode<br />

37412 Herzberg<br />

Magisterberg 4<br />

Telefon: 05521 / 71461<br />

caritasosterode@aol.com<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sorglos Insolvenzhilfe e.V.<br />

37412 Herzberg<br />

Obere Wassergasse 3<br />

Telefon: 05521 / 73290<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Leine-Solling<br />

37574 Einbeck<br />

Stiftplatz 3<br />

Telefon: 05561/1350<br />

ute.raebiger@leine-solling.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Aktive Hilfe e.V.<br />

37593 Holzminden<br />

Bürgerm.-Schrader-Str. 17<br />

Telefon: 05531 / 99052 -0, -22<br />

buh-hol@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


AWO KV Holzminden<br />

37603 Holzminden<br />

Unterbachstr. 31<br />

Telefon: 05531 / 4688<br />

awo-holzminden@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK KV Braunschweig Salzgitter e.V. - Schuldnerberatungsstelle<br />

38100 Braunschweig<br />

Münzstr. 16<br />

Telefon: 0531 / 1238490<br />

schuldnerberatung@drk-kv-bs-sz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Salzgitter Schuldnerberatung<br />

38206 Salzgitter<br />

Joachim-Kampe-Str. 6-8<br />

Telefon: 05341 / 8392056<br />

sozialamt@stadt.salzgitter.de<br />

Caritasverband Salzgitter<br />

38226 Salzgitter<br />

Saldersche Straße 3<br />

Telefon: 05341 / 189123<br />

CaritasverbandSalzgitter@web.de<br />

Soziale Schuldnerberatung der Arbeiterwohlfahrt, KV Wolfenbüttel e. V.<br />

38300 Wolfenbüttel<br />

Im Kamp 3<br />

Telefon: 05331 / 9035-0<br />

schuldnerberatung@awo-wolfenbuettel.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

38350 Helmstedt<br />

Schützenwall 5<br />

Telefon: 05351 / 531616, -17, -18<br />

AWO-HE-Schuldnerberatung@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

38448 Wolfsburg<br />

Am Drömlingsstadion 10<br />

Telefon: 05363 / 9769190<br />

Schuldnerberatung@Stadt.Wolfsburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Arbeiterwohlfahrt KV Gifhorn e.V.<br />

38518 Gifhorn<br />

Bergstr. 35<br />

Telefon: 05371 / 5947810<br />

schuldnerberatung@awo-gf.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonische Heime in Kästorf e.V. - Geldberatung<br />

38518 Gifhorn<br />

Hauptstr. 51<br />

Telefon: 05371 / 721352<br />

info@diakonie-kaestorf.de<br />

www.diakonie-kaestorf.de<br />

Landkreis Gifhorn Sozialamt<br />

38518 Gifhorn<br />

Schloßplatz 1<br />

Telefon: 05371 / 82560<br />

Diakonisches Werk Kreisstelle Goslar<br />

38640 Goslar<br />

Lindenplan 1<br />

Telefon: 05321 / 393610<br />

diakonie.goslar@diakonie-braunschweig.de<br />

Website: http://www.diakonie-braunschweig.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landkreis Grafschaft Bentheim Fachbereich 5 - Familie und Bildung<br />

48522 Nordhorn<br />

van-Delden-Str. 1-7<br />

Telefon: 05921 / 961473<br />

johann.ballast@grafschaft.de / martin.eilers@grafschaft.de<br />

Website: http://www.grafschaft.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Nordhorn<br />

48527 Nordhorn<br />

Geisinkstr. 1<br />

Telefon: 05921 / 8802-12<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Landkreis Grafschaft Bentheim<br />

48529 Nordhorn<br />

Bentheimer Straße 33<br />

Telefon: 05921 / 8586 -0<br />

AWenker@caritas-os.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


SKM - Katholischer Verein für soziale Dienste in Osnabrück e.V.<br />

49074 Osnabrück<br />

Alte Poststr. 11<br />

Telefon: 0541 / 33144 - 0<br />

SKM-Osnabrück@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Osnabrück<br />

49076 Osnabrück<br />

Heger-Tor-Wall 5<br />

Telefon: 0541 / 323 -4209<br />

steier@osnabrueck.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landkreis Osnabrück<br />

49082 Osnabrück<br />

Am Schölerberg 1<br />

Telefon: 0541 / 50130 -59<br />

schroederh@lkos.de<br />

Website:http://www.lkos.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Georgsmarienhütte<br />

49124 Georgsmarienhütte<br />

Am Kasinopark 11<br />

Telefon: 05401 / 2088<br />

dw.georgsmarienhuette@evlka.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SKM - Kath. Verein für soziale Dienste in Osnabrück e.V. - BST Belm<br />

49191 Belm<br />

Stettiner Str. 15<br />

Telefon: 05406 / 882132<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Gemeinde Belm<br />

49191 Belm<br />

Marktring 13<br />

Telefon: 05406 / 505-76<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SKM - Katholischer Verein für soziale Dienste in Osnabrück e.v.<br />

49324 Melle<br />

Kohlbrink 8<br />

Telefon: 05422 / 962595 -0 oder 0541 / 33144 - 0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatung im Diakonischen Werk des KK Syke-Hoya<br />

49356 Diepholz<br />

Hinterstr. 15<br />

Telefon: 05441 / 987930<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

49377 Vechta<br />

An der Christoph-Bernhard-Bastei 1<br />

Telefon: 04441 / 83455<br />

awo-Vechta-schuldnerberatung@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Vechta<br />

49377 Vechta<br />

Marienstr. 14<br />

Telefon: 04441 / 84399<br />

info@diakonie-vechta.de<br />

Website: http://www.diakonie-vechta.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband im Dekanat Damme / Vechta<br />

49377 Vechta<br />

Neuer Markt 30<br />

Telefon: 04441 / 87070<br />

Caritasverband für das Dekanat Damme<br />

49393 Lohne<br />

Von-Stauffenberg-Str. 6<br />

Telefon: 04442 / 934810<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO OV Bramsche Insolvenz- und soziale Bürgerberatungsstelle<br />

49565 Bramsche<br />

Neckarstr. 27<br />

Telefon: 0 54 61 / 61091<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW - Schuldnerberatung<br />

49565 Bramsche<br />

Münsterstr. 7<br />

Telefon: 05461 / 1597<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


SKM - Sozialdienst für soziale Dienste in Osnabrück e.V.<br />

49593 Bersenbrück<br />

Bürgermeister-Kreke-Str. 6<br />

Telefon: 05439 / 94230<br />

overmeyer@skm-osnabrueck.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für das Dekanat Löningen<br />

49624 Löningen<br />

Gelbrink 4<br />

Telefon: 05432 / 30780<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Heilig Kreuz Stiftung<br />

49661 Cloppenburg<br />

St.-Michael-Str. 18<br />

Telefon: 04471 / 880570<br />

Diakonisches Werk Cloppenburg<br />

49661 Cloppenburg<br />

Friesoyther Str. 9<br />

Telefon: 04471 / 82803<br />

diakonie.cloppenburg@nwn.de<br />

Website: http://www.diakonie-cloppenburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Wirtschaftliche Familien- und Schuldnerberatung der Stiftung Edith Stein<br />

49661 Cloppenburg<br />

Soestenstr. 18 a<br />

Telefon: 04471 / 931621<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Landkreis Emsland<br />

49716 Meppen<br />

Domhof 18<br />

Telefon: 05931/ 98420<br />

Schuldnerberat.MEP@caritas-os.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Emsland-Bentheim<br />

49716 Meppen<br />

Schützenstr. 16<br />

Telefon: 05931 / 9815-0<br />

dw-meppen@diakonie-emsland.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Landkreis Emsland<br />

49716 Meppen<br />

Ordeniederung 1<br />

Telefon: 05931 / 441108<br />

Hermann-Josef.Bruns@emsland.de<br />

Website: http://www.emsland.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Emsland-Bentheim<br />

49808 Lingen<br />

Bögenstr. 7<br />

Telefon: 0591 / 80041-0<br />

dw.lingen@evlka.de<br />

anerkannte Schuldnerberatungsstelle<br />

SKM-Kath. Verein für Soziale Dienste in Lingen e.V.<br />

49808 Lingen<br />

Lindenstr. 13<br />

Telefon: 0591 / 91246<br />

SKM-Lingen@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Betreutes Wohnen<br />

32051 Herford<br />

Goltzstr. 17<br />

Telefon: 05221/914990<br />

SkF Herford<br />

32052 Herford<br />

Berliner Str. 10<br />

Telefon: 05221/1037-0<br />

skf-herford@teleos-web.de<br />

Website: http://www.SkF-Herford.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle KV Herford-Land e.V.<br />

32257 Bünde<br />

Sachsenstr. 116 - 118<br />

Telefon: 05223 / 9297 -12, -18<br />

info@kv-herford-land.drk.de<br />

Website: http://www.kv-herford-land-drk.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonisches Werk des KK Lübbecke Schuldnerberatung<br />

32312 Lübbecke<br />

Geistwall 32<br />

Telefon: 05741 / 27000<br />

Paritätischer Verein für Freie Sozialarbeit e. V.<br />

32312 Lübbecke<br />

Bahnhofstraße 27<br />

Telefon: 05741 / 3424-0<br />

Website: http://www.schuldnerberatung-minden-luebbecke.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Paritätischer Verein für Freie Sozialarbeit e. V.<br />

32423 Minden<br />

Simeonstraße 20<br />

Telefon: 0571 / 3982583<br />

heidrun.hofmann@schuldnerberatung-minden-luebbecke.de<br />

SkF Minden<br />

32423 Minden<br />

Königstr. 13<br />

Telefon: 0571 / 8289972<br />

nolte@skfminden.de<br />

Website: http://www.skfminden.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Paritätischer Verein für Freie Sozialarbeit e. V.<br />

32547 Bad Oeynhausen<br />

Tannenbergstraße 23<br />

Telefon: 05731 / 27058<br />

Website: http://www.schuldnerberatung-minden-luebbecke.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatungsstelle<br />

32584 Löhne<br />

Fröbelstr. 6<br />

Telefon: 05732 / 949541<br />

sbs-loehne@awo-owl.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt KV Lippe e.V. - Schuldnerberatungsstelle<br />

32657 Lemgo<br />

Papenstr. 10<br />

Telefon: 05261-13658<br />

schuldnerberatung-le@awo-lippe.de<br />

Website: http://www.awo-lippe.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatung des DPWV<br />

32756 Detmold<br />

Schorenstr. 12<br />

Telefon: 05231 / 31348<br />

schuldnerberatung@paritaet-lippe.org<br />

Website: http://www.schuldnerberatung-lippe.org<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Kreis Lippe und die Stadt Bad Pyrmont e.V.<br />

32756 Detmold<br />

Palaisstr. 27<br />

Telefon: 05231 / 9929 -9<br />

langner@caritas-dt.de<br />

Website: http://www.caritas-detmold.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Billo Heinrich<br />

32825 Blomberg<br />

Wittenauer Str. 3<br />

Telefon: 05235 / 7284<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Höxter<br />

33034 Brakel<br />

Klosterstr. 9<br />

Telefon: 05272 / 37700<br />

caritas-hoexter@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Paderborn<br />

33098 Paderborn<br />

Kilianstr. 28<br />

Telefon: 05251/122-144<br />

schuldnerberatung@caritas.pb.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DiCV Paderborn<br />

33098 Paderborn<br />

Am Stadelhof 15<br />

Telefon: 05251 / 209-213<br />

m.krieg@caritas-paderborn.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonie Paderborn-Höxter e.V. Schuldnerberatung<br />

33100 Paderborn<br />

Klingenderstr. 13<br />

Telefon: 05251 / 500224<br />

schuldnerberatung@diakonie-pbhx.de<br />

Website: http://www.diakonie-pbhx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Pigal e.V.<br />

33102 Paderborn<br />

Bahnhofstr. 64<br />

Telefon: 05251 / 8718717<br />

Pigal@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Büren<br />

33142 Büren<br />

Briloner Str. 9<br />

Telefon: 02951 / 987024<br />

awoerdehoff@caritas-bueren.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonie Gütersloh e.V. Schuldnerberatung<br />

33330 Gütersloh<br />

Kirchstr. 16a<br />

Telefon: 05241/9867 -3130<br />

sb@diakonie-guetersloh.de<br />

Website: http://www.diakonie-guetersloh.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kokentiedt Christa<br />

33330 Gütersloh<br />

Moltkestr. 6<br />

Telefon: 05241 / 221534<br />

Diakonie Gütersloh e.V. Schuldnerberatung<br />

33378 Rheda-Wiedenbrück<br />

Hauptstr. 90<br />

Telefon: 05242 / 931173120<br />

Sozialdienst katholischer Frauen und Männer für den Kreis Gütersloh e.V.<br />

33378 Rheda-Wiedenbrück<br />

Jodokus-Temme-Str. 21a<br />

Telefon: 05242 / 90205 -12<br />

schuldnerberatung@skfmkreisgt.de<br />

Website: http://www.skfmkreisgt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonie Gütersloh Schuldnerberatung<br />

33415 Verl<br />

Bahnhofstr. 11a<br />

Telefon: 05241 / 9867-3141<br />

Schuldnerhilfe Bielefeld e.V.<br />

33602 Bielefeld<br />

Martktstr. 2-4<br />

Telefon: 0521 / 64336<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SKM Bielefeld - kath. Verein für soziale Dienste in Bielefeld e.V.<br />

33602 Bielefeld<br />

Turnerstr. 4<br />

Telefon: 0521 / 9619-120<br />

info@SKM-bielefeld.de<br />

Website: http://www.skm-bielefeld.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Bielefeld - Zentraler Dienst Jugend/Soziales/Wohnen<br />

Schuldnerberatung<br />

33602 Bielefeld<br />

Niederwall 23<br />

Telefon: 0521 / 613926 / 516178<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Evangelischer Gemeindedienst Bielefeld e.V. Schuldnerberatung<br />

33611 Bielefeld<br />

Schildescher Str. 101<br />

Telefon: 0521 / 80127 -45, -24, -28<br />

Website:http://www.johanneswerk.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW Stiftungsbereich Integrationshilfen, Sozialdienst ambulant betreutes<br />

Wohnen<br />

33617 Bielefeld<br />

Herbergsweg 10<br />

Telefon: 0521 / 144-5454<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonieverband Brackwede - Schuldnerberatung<br />

33647 Bielefeld<br />

Kirchweg 10<br />

Telefon: 0521 / 94239 -0, 13<br />

info@diakonie-bielefeld.de<br />

benjamin.varnholt@diakonie-bielefeld.de<br />

Website: http://www.diakonie-bielefeld.de


Diakonie im KK Halle e.V. Schuldnerberatung<br />

33790 Halle<br />

Lettow-Vorbeck-Str. 9<br />

Telefon: 05201/184-88 /-73<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonie Paderborn-Höxter Zweigstelle Warburg<br />

34414 Warburg<br />

Sternstr. 19<br />

Telefon: 05641/7888-12<br />

Diakonie-Warburg@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonie Paderborn-Höxter e.V Zweigstelle Höxter<br />

37671 Höxter<br />

Brüderstr. 7<br />

Telefon: 05271 / 2204<br />

Diakonie-Hoexter-e.V@t-online.de<br />

Caritasverband Düsseldorf<br />

40211 Düsseldorf<br />

Klosterstr. 88<br />

Telefon: 0211 / 1602-2194<br />

Hans-Peter.merzbach@caritas-duesseldorf.de<br />

Website: http://www.caritas-duesseldorf.de<br />

Stadt Düsseldorf<br />

40227 Düsseldorf<br />

Willi-Becker-Allee 6-8<br />

Telefon: 0211 / 8993466<br />

renate.hartlmaier@stadt.duesseldorf.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

VZ Nordrhein-Westfalen Beratungsstelle Düsseldorf<br />

40227 Düsseldorf<br />

Heinz-Schmöle-Straße 17<br />

Telefon: 0211 / 71064920<br />

duesseldorf.insolvenz@vz-nrw.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle<br />

40472 Düsseldorf<br />

Westfalenstr. 38a<br />

Telefon: 0211 / 60025501<br />

schuldnerberatung@awo-duesseldorf.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Lebensberatung für Langzeitarbeitslose<br />

40476 Düsseldorf<br />

Collenbachstr. 10<br />

Telefon: 0211 / 328195<br />

mail@lflev.de<br />

Website: http://www.lflev.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst kath. Frauen und Männer Düsseldorf<br />

40476 Düsseldorf<br />

Ulmenstr. 67<br />

Telefon: 0211 / 4696 -170<br />

schuldnerberatung@skfm-duesseldorf.de<br />

Website: http://www.skfm-duesseldorf.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SWT Schuldner- und Insolvenzberatung, SWT-Stiftung, Mitglied im DPWV<br />

40629 Düsseldorf<br />

Ludenberger Straße 56/58<br />

Telefon: 0211 / 6580835<br />

u.sander@swt-stiftung.de<br />

Website: http://www.swt-stiftung.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst Kath. Männer Neuss e. V. (Beratungsbüro Meerbusch)<br />

40670 Meerbusch<br />

Bommershöfer Weg 2-8<br />

Telefon: 02159 - 916536<br />

Simons@SKM-Neuss.de<br />

Website: http://www.skm-neuss.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst Kath. Frauen und Männer Erkrath<br />

40699 Erkrath<br />

Hochdahler Str. 9 (im Haus der Kirchen)<br />

Telefon: 02104/1718-15<br />

marianne.vonderheydt@skfm-erkrath.de<br />

Website: http://www.skfm-erkrath.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst Kath. Frauen und Männer Hilden<br />

40721 Hilden<br />

Mühlenstr. 14<br />

Telefon: 02103/20195<br />

skfm.hilden@t-online.de<br />

Website: http://www.skfm.hilden.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Stadt Langenfeld<br />

40764 Langenfeld<br />

Konrad-Adenauer-Platz 1<br />

Telefon: 502173 / 794657<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Die Beratungsstelle e.V.<br />

40789 Monheim<br />

Friedenauerstr. 17 a<br />

Telefon: 02173-56689<br />

beratungsstelle-monheim@t-online.de<br />

Website: http://www.beratungscentrum-monheim.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Kreis Mettmann<br />

40822 Mettmann<br />

Johannes-Flintrop-Str. 19<br />

Telefon: 02104/9262-38<br />

schuldnerberatung@caritas-mettmann.de<br />

Website: http://www.caritas-mettmann.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle im KK Düsseldorf - Mettmann g<strong>GmbH</strong><br />

40822 Mettmann<br />

Düsseldorfer Str. 9<br />

Telefon: 0 21 04 / 23 35 3<br />

info@dw-mettmann.de<br />

Website: http://www.diakonie-kreis-mettmann.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Pro In So e.V.<br />

40878 Ratingen<br />

Am Brüll 2<br />

Telefon: 02102 / 842283<br />

proinso@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst kath. Frauen Ratingen<br />

40878 Ratingen<br />

Düsseldorfer Str. 40<br />

Telefon: 02102/711600<br />

info@skf-ratingen.de<br />

http://www.skf-ratingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband für die Region Mönchengladbach e.V.<br />

41061 Mönchengladbach<br />

Albertusstr. 36<br />

Telefon: 02161/81020<br />

info@caritas-mg.net<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AG Schuldnerberatung der freien Wohlfahrtspflege in der Stadt<br />

Mönchengladbach e.V.<br />

41236 Mönchengladbach<br />

Gartenstr. 18<br />

Telefon: 02166 / 254681<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst kath. Frauen e.V.<br />

41236 Mönchengladbach-Rheydt<br />

Odenkirchener Str. 15-17<br />

Telefon: 02166 / 62777<br />

skf.rheydt@t-online.de<br />

Sozialdienst kath. Männer e.V.<br />

41236 Mönchengladbach-Rheydt<br />

Waisenhausstr. 16<br />

Telefon: 02166 / 618880<br />

Diakonisches Werk Neuss<br />

41352 Korschenbroich<br />

Friedrich-Ebert-Str. 1<br />

Telefon: 02161 - 613171<br />

Schuldnerberatung@Korschenbroich.de<br />

Website: http://www.diakonie-neuss.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Rausch & Partner<br />

41352 Korschenbroich<br />

Borrenstr. 26<br />

Telefon: 02161 / 641011<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Region Kempen-Viersen e.V. - Außenstelle<br />

Schwalmtal<br />

41366 Schwalmtal<br />

Hospitalstr. 16<br />

Telefon: 02163/459836


Sozialdienst Kath. Männer Neuss e. V.<br />

41460 Neuss<br />

Hammer Landstraße 5<br />

Telefon: 02131/9248-30<br />

Schuldnerberatung@SKM-Neuss.de<br />

Website: http://www.skm-neuss.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Neuss Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

41462 Neuss<br />

Plankstr. 1<br />

Telefon: 02131 / 5668 - 0<br />

schuldnerberatung@diakonie-neuss.de<br />

Website: http://www.Diakonie-Neuss.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Grevenbroich<br />

41513 Grevenbroich<br />

Am Markt 1<br />

Telefon: 02181 / 608399<br />

Caritasverband für den Rhein-Kreis Neuss e. V. - Schuldner- und<br />

Verbraucherinsolvenzberatungsstelle<br />

41515 Grevenbroich<br />

Bergheimer Str. 13<br />

Telefon: 02181 - 819925<br />

kellerhoff@caritas-kreis-neuss.de<br />

Website: http://www.caritas-kreis-neuss.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Internationaler Bund e.V.<br />

41540 Dormagen<br />

Fichtenweg 2<br />

Telefon: 02133 / 533945<br />

norbert.hoezel@internationaler-bund.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst Kath. Männer Neuss e. V. (Baratungsbüro Kaarst)<br />

41564 Kaarst<br />

Alte Heerstraße 21<br />

Telefon: 02131 / 65105<br />

Rohner@SKM-Neuss.de<br />

Website: http://www.skm-neuss.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst Kath. Männer e.V.<br />

41747 Viersen<br />

An der Josefskirche 36<br />

Telefon: 02162/32515


Caritasverband für die Region Kempen-Viersen e.V.<br />

41748 Viersen<br />

Schützenstr. 13<br />

Telefon: 02162 / 9389365<br />

Info@caritas-viersen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Willi Plum<br />

41749 Viersen<br />

Am Nachtigalenwäldchen 2<br />

Telefon: 02162/979601<br />

Caritasverband für die Region Kempen-Viersen e.V. - Außenstelle Viersen-<br />

Dülken<br />

41751 Viersen-Dülken<br />

Venloer Str. 24<br />

Telefon: 02162/578203<br />

Sozialdienst kath. Frauen und Männer Region Heinsberg<br />

41812 Erkelenz<br />

Westpromenade 13<br />

Telefon: 02431/96000<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk, Schuldner- und Insolvenzberatung für den Kreis<br />

Heinsberg<br />

41836 Hückelhoven<br />

Haagstr. 10<br />

Telefon: 02433 / 9056 - 0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SKF/M Hückelhoven e.V.<br />

41836 Hückelhoven<br />

Güterstr. 1<br />

Telefon: 02435/3996<br />

Sozialdienst kath. Frauen Wuppertal-Elberfeld<br />

42103 Wuppertal<br />

Kolpingstr. 14<br />

Telefon: 0202/931260<br />

VZ Nordrhein-Westfalen Beratungsstelle Wuppertal<br />

42103 Wuppertal<br />

Schlossbleiche 20<br />

Telefon: 0202-447732<br />

wuppertal.insolvenz@vz-nrw.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


AWO KV e.V. Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle<br />

42105 Wuppertal<br />

Friedrichschulstr. 15<br />

Telefon: 0202-24577-0<br />

Schuldnerberatung@awo-wuppertal.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes Elberfeld<br />

42107 Wuppertal<br />

Sternstr. 40 (Postanschrift: Deweerthstr. 117)<br />

Telefon: 0202 / 97444-521<br />

gdeller@diakonie-wuppertal.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Wuppertal (Rathaus)<br />

42269 Wuppertal<br />

Wegnerstr. 7<br />

Telefon: 0202 / 5636194<br />

vera.langejuergen-koehler@stadt.wuppertal.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Schuldnerberatung<br />

42477 Radevormwald<br />

Hohenfuhrstr. 16<br />

Telefon: 02195 / 69725<br />

michael.rogalski@caritas-oberberg.de<br />

Website: http://www.caritas-oberberg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle<br />

42489 Wülfrath<br />

Goethestr. 1<br />

Telefon: 02058-3390<br />

drk.wülfrath@wtal.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Gefährdetenhilfe Scheideweg<br />

42499 Hückeswagen<br />

Unterscheideweg 1 - 3<br />

Telefon: 02192 / 2011<br />

info@gefaehrdetenhilfe.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis<br />

Niederberg e.V.<br />

42551 Velbert<br />

Kurze Str. 5<br />

Telefon: 02051 / 95 22 36<br />

juergen.sevecke@diakonie-niederberg.de<br />

Website: http://www.schuldnerberatung-velbert.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Kreis Mettmann - Sekretariat Heiligenhaus<br />

42579 Heiligenhaus<br />

Kettwiger Str. 5<br />

Telefon: 02056 / 569891<br />

keppeler@caritas-mettmann.de<br />

Website: http://www.caritas-mettmann.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstellen des Diakonischen Werkes Solingen<br />

42651 Solingen<br />

Kasernenstr. 23<br />

Telefon: 0212 / 287 - 0<br />

dw@evangelische-kirche-solingen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SKM - Katholischer Verein für soziale Dienste in Solingen e.V.<br />

42651 Solingen<br />

Goerdeler Str. 72<br />

Telefon: 0212 / 2049-88<br />

VZ Nordrhein-Westfalen Beratungsstelle Solingen<br />

42651 Solingen<br />

Werwolf 2<br />

Telefon: 0212-17000<br />

solingen.insolvenz@vz-nrw.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Dingerkus Roland<br />

42697 Solingen<br />

Lübeckerstr. 40<br />

Telefon: 0212/75363<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Kreis Mettmann - Außenstelle Haan -<br />

42781 Haan<br />

Breidenhoferstr. 1<br />

Telefon: 02104/92638<br />

beyll@caritas-mettmann.de<br />

Website: http://www.caritas-mettmann.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatung des Diakonischen Werkes Lennep<br />

42853 Remscheid<br />

Kirchhofstr. 2<br />

Telefon: 02191 / 5916040<br />

schuldnerberatung.rs@diakonie-kklennep.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst kath. Frauen Remscheid<br />

42853 Remscheid<br />

Gewerbeschulstr. 15<br />

Telefon: 02191 / 69660-0<br />

betreuungen@skf-remscheid.de<br />

Website: http://www.skf-remscheid.de<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

42929 Wermelskirchen<br />

Brückenweg 30<br />

Telefon: 02196-8860590-21<br />

Schuldnerberatung@awo.wermelskirchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

VZ Nordrhein-Westfalen Beratungsstelle Dortmund<br />

44135 Dortmund<br />

Gnadenort 3-5<br />

Telefon: 0231 - 141005<br />

dortmund.insolvenz@vz-nrw.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SKM Dortmund<br />

44137 Dortmund<br />

Propsteihof 10<br />

Telefon: 0231 / 1848-117<br />

skm@skm-dortmund<br />

Website:http://www.skm-dortmund.dehttp://www.fit-fuers-geld.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Dortmund Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

44145 Dortmund<br />

Jägerstr. 5 / Eingang Rolandstr.<br />

Telefon: 0231 - 8494-600<br />

info@sozialbuero.dw-do.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kommunikations- und Beratungsstelle Kober<br />

44145 Dortmund<br />

Nordstraße 50<br />

Telefon: 0231 / 8610320<br />

kober-do@t-online.de


Planerladen e.V. - Schuldnerberatung<br />

44147 Dortmund<br />

Rückertstr. 28<br />

Telefon: 0231 / 828316<br />

schuldnerberatung@planerladen.de<br />

Website: http://www.planerladen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle Heinz Julian Hardt<br />

44147 Dortmund<br />

Huckarder Str. 2-8<br />

Telefon: 0231 / 91300251<br />

info@schuldnerberatung-hardt.de<br />

Website: http://www.schuldnerberatung-hardt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst kath. Frauen Hörde e.V.<br />

44263 Dortmund-Hörde<br />

Niederhofener Str. 52<br />

Telefon: 0231 / 411467<br />

smolen@skf-hoerde.de<br />

http://www.skf-hoerde.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SkF Dortmund-Hörde<br />

44263 Dortmund-Hörde<br />

Eckardstr. 4a<br />

Telefon: 0231 / 411467<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Lünen<br />

44532 Lünen<br />

Willy-Brandt-Platz 1<br />

Telefon: 02306 / 1041422 -55<br />

info@luenen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Castrop-Rauxel<br />

44575 Castrop-Rauxel<br />

Lambertusplatz 16<br />

Telefon: 02305/923550<br />

mail@caritas-castrop-rauxel.de<br />

SKM Herne<br />

44623 Herne<br />

Wilhelm-Busch-Str. 9<br />

Telefon: 02323/9610 -80, -81<br />

SKM-Herne@t-online.de


Schuldnerberatung DW Herne e.V.<br />

44625 Herne<br />

Overwegstr. 31<br />

Telefon: 02323/99498 -60, -61<br />

HER-KK-Schuldnerberatung@KK-EKvW.de<br />

Website: http://www.Schuldnerberatung-Herne.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeitslosenzentrum<br />

44629 Herne<br />

Poststr. 65<br />

Telefon: 02323 / 55547<br />

Bochumer Schuldner-Schutz e.V.<br />

44787 Bochum<br />

Hans-Böckler-Str. 8<br />

Telefon: 0234 / 66033<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

VZ Nordrhein-Westfalen Beratungsstelle Bochum<br />

44787 Bochum<br />

Große Beckstraße 15<br />

Telefon: 0234 / 66044<br />

bochum.insolvenz@vz-nrw.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Stadt Bochum<br />

44789 Bochum<br />

Lohbergstraße 2<br />

Telefon: 0234/30705-0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

MADONNA e.V.<br />

44793 Bochum<br />

Gußstahlstr. 33<br />

Telefon: 07000 / 6236662<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SKFM Wattenscheid - Schuldnerberatung<br />

44867 Bochum<br />

Stresemannstr. 13<br />

Telefon: 02327 / 919207<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Verein Schuldnerhilfe e.V. Essen<br />

45127 Essen<br />

Pferdemarkt 5<br />

Telefon: 0201-827260<br />

mailto@schuldnerhilfe.de<br />

Website: http://www.vse-essen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

VZ Nordrhein-Westfalen Beratungsstelle Essen<br />

45127 Essen<br />

Kasteienstraße 4<br />

Telefon: 0201-2488816<br />

essen.insolvenz@vz-nrw.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadteilbezogene Schuldnerberatung - Stadtteilbüro Bergmannsfeld<br />

45279 Essen<br />

Philosophenweg 8<br />

Telefon: 0201 / 5367-345<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatungsstelle<br />

45468 Mülheim<br />

Bahnstr. 18<br />

Telefon: 0208 / 45003 -116, -132, -139, -193, -194<br />

a.zwilling@awo-mh.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des KK Hattingen-Witten Schuldnerberatung<br />

45525 Hattingen<br />

Schulstr. 7<br />

Telefon: 02324 / 9234-10<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk im Kirchenkreis Recklinghausen e.V.<br />

45657 Recklinghausen<br />

Kaiserwall 19<br />

Telefon: 02361 / 9366422<br />

b.melchers@diakonie-kreis-re.de<br />

Diakonisches Werk im Kirchenkreis Recklinghausen e.V.<br />

45699 Herten<br />

Ewaldstr. 72<br />

Telefon: 02366 / 1067-36<br />

m.hoeltken@he.diakonie-kreis-re.de<br />

Umwelt-Werkstatt<br />

45701 Herten<br />

Langenbochumer Str. 385 a<br />

Telefon: 0209 / 9617116


Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

45711 Datteln<br />

Leharstr. 9<br />

Telefon: 02363 / 795-15<br />

Umwelt-Werkstatt<br />

45711 Datteln<br />

Südring<br />

Telefon: 02363 / 9100117<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk im Kirchenkreis Recklinghausen e.V. -<br />

Schuldnerberatung Haltern<br />

45721 Haltern<br />

Reinh.- Freericks-Str. 17<br />

Telefon: 02364 / 168369<br />

c.overmann@diakonie-kreis-re.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Waltrop / Oer - Erkenschwick<br />

45731 Waltrop<br />

Hochstr. 20<br />

Telefon: 02309/9570-0<br />

info@caritas-waltrop-oer-erkenschwick.de<br />

Website: http://www.caritas-waltrop-oer-erkenschwick.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk im Kirchenkreis Recklinghausen e.V.<br />

45739 Oer-Erkenschwick<br />

Halluinstr. 26<br />

Telefon: 02368 / 694131 (dienstags), 02365 -/414441 (Mittwoch +<br />

Freitag)<br />

k.immel@diakonie-kreis-re.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle KV Recklinghausen-Land<br />

45739 Oer-Erkenschwick<br />

Agnesstr. 5<br />

Telefon: 02365 / 696670<br />

DW im Kirchenkreis Recklinghausen e.V.<br />

45768 Marl<br />

Plaggenbrauckstraße 1a<br />

Telefon: 02365 / 414419<br />

r.fetting@diakonie-kreis-re.de


Verein zur Förderung der Bewährungshilfe<br />

45768 Marl<br />

Brassertstr. 37 a<br />

Telefon: 02365 / 13667<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Gelsenkirchen und Wattenscheid Schuldnerberatung<br />

45879 Gelsenkirchen<br />

Munckelstr. 32<br />

Telefon: 0209 / 1609112<br />

goldhan@meinediakonie.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Gafög Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

45889 Gelsenkirchen<br />

Ahlmannshof 22<br />

Telefon: 0209 / 4203801<br />

schuldnerberatung@gafoeg.de<br />

Website: http://www.gafoeg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Gladbeck<br />

45964 Gladbeck<br />

Willy-Brandt-Platz 1<br />

Telefon: 02043 / 992632<br />

Website: http://www.gladbeck.wrd.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner und Insolvenzberatungsstelle des DW und CV Oberhausen<br />

46045 Oberhausen<br />

Lothringer Straße 20<br />

Telefon: 0208 / 807020<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung der AG Freie Wohlfahrtsverbände<br />

46236 Bottrop<br />

Osterfelder Str. 11<br />

Telefon: 02041 / 317040<br />

Schuldnerberatung@ev-kirche-bottrop.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Gemeindedienst Dorsten Schuldnerberatung<br />

46284 Dorsten<br />

Mühlenstr. 40<br />

Telefon: 02362/69718


Stadt Dorsten<br />

46284 Dorsten<br />

Bismarckstr. 1<br />

Telefon: 02362 / 664630<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für das Dekanat Borken e.V.<br />

46325 Borken<br />

Turmstraße 14<br />

Telefon: 02861 / 945710<br />

schuldnerberatung-borken@caritas-familienservice.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

46395 Bocholt<br />

Drostenstr. 1<br />

Telefon: 02871 / 7600<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für das Dekanat Bocholt Schuldnerberatung<br />

46399 Bocholt<br />

Kolpingstraße 3-5<br />

Telefon: 02871 / 2513-0<br />

Schuldnerberatung@caritas-bocholt.de<br />

Website: http://www.caritas-bocholt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle der Diakonischen Werke Wesel und Dinslaken<br />

46483 Wesel<br />

Korbmacherstr. 14<br />

Telefon: 0281 / 156 - 49 , mittwochs 02822 / 975085 in 46446 Emmerich<br />

info@diakonie-wesel.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

F. Schmitz-Winnenthal<br />

46509 Xanten<br />

op de Schanz 1<br />

Telefon: 02 802 / 704 184<br />

Schmitz-Winnenthal@t-online.de<br />

Website: http://www.verbraucherinsolvenzberatung.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung Niederrhein<br />

46519 Alpen<br />

Weselerstr. 82<br />

Telefon: 02802 / 910912<br />

beratung@schuldnerberatung-niederrhein.de<br />

Website: http://www.schuldnerberatung-niederrhein.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband für die Stadt Duisburg<br />

47051 Duisburg<br />

Wieberplatz 2<br />

Telefon: 0203 / 37876-891<br />

hph@caritas-duisburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakoniewerk Duisburg <strong>GmbH</strong><br />

47051 Duisburg<br />

Beekstr. 38<br />

Telefon: 0203 / 9313-700<br />

schuldnerberatung@diakoniewerk-duisburg.de<br />

Website: www.diakoniewerk-duisburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

47167 Duisburg<br />

Kopernikusstr. 110<br />

Telefon: 0203 / 595674<br />

schuldnerberatung@awo-integration.de<br />

Website: http://www.awo-duisburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonie Duisburg-West Schuldnerberatung<br />

47198 Duisburg<br />

Dr.-Kolb-Str. 21<br />

Telefon: 0 20 66 / 99 74 - 0<br />

diakonie-homberg-steinmann@gmx.de<br />

Website: http://www.diakonie-duisburg-west.de<br />

Stadt Duisburg - Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

47198 Duisburg<br />

Gutenbergstraße 25<br />

Telefon: 02066 / 2838853<br />

w.wirtgen@stadt-duisburg.de<br />

Website: http://www.stadt-duisburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Kirchenkreis Moers Diakonie Duisburg-West<br />

47226 Duisburg<br />

Hochemmericher Markt 1-3<br />

Telefon: 0 20 65 / 90 87 - 62<br />

e.scharfenort@diakonie-rheinhausen.de<br />

Website: http://www.kirche-moers.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatungsstelle des ev. Kirchenkreises Moers<br />

47441 Moers<br />

Rheinberger Straße 17<br />

Telefon: 0 28 41 / 10 01 65<br />

Website: http://www.Kiche-moers.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Kirchenkreises Moers -Dienststelle Kamp-Lintfort<br />

47475 Kamp-Lintfort<br />

Konradstr. 86<br />

Telefon: 0 28 42 / 5 55 39<br />

info@diakonie-kamp-lintfort.de<br />

Diakonisches Werk Moers - Dienststelle Rheinberg<br />

47495 Rheinberg<br />

Rheinstr. 44<br />

Telefon: 02843 / 16532<br />

b.johnen@diakonie-rheinberg.de<br />

Website: http://www.kirche-moers.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Moers - Dienststelle Vluyn<br />

47506 Neukirchen-Vluyn<br />

Vluyner Nordring 55<br />

Telefon: 02845 / 21653<br />

g.suesser@diakonie-moers.de<br />

Website: http://www.Kirche-moers.de<br />

Caritasverband Kleve e. V. Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

47533 Kleve<br />

Hoffmannallee 68<br />

Telefon: 02821 / 720922<br />

j.hox@caritas.kleve.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Geldern-Kevelaer e.V.<br />

47608 Geldern<br />

Südwall 1-5<br />

Telefon: 02831 / 939557<br />

averhoeven@caritas-geldern.de<br />

Website: http://www.caritas-geldern.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatung der Diakonie Krefeld & Viersen Soziale Dienste Krefeld<br />

47798 Krefeld<br />

Westwall 40<br />

Telefon: 02151 / 363200<br />

soziale-dienste@diakonie-krefeld.de<br />

Website: http://www.diakonie-krefeldviersen.de/einrichtungen/sozdiekr/index.htm<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SKM - Katholischer Verein für soziale Dienste in Krefeld e.V.<br />

47798 Krefeld<br />

Hubertusstr. 97<br />

Telefon: 02151 / 8412-22<br />

glaser@skm-krefeld.de<br />

Website: http://www.skm-krefeld.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst kath. Frauen in Krefeld<br />

47798 Krefeld<br />

Dionysiusplatz 24<br />

Telefon: 02151 / 62910<br />

schuldnerberatung@skf-krefeld.de<br />

Website: http://www.skf-krefeld.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatungsstelle<br />

47877 Willich<br />

Giesserallee 8<br />

Telefon: 02154 / 819797<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatungsstelle<br />

47906 Kempen<br />

Kleinbahnstr. 59<br />

Telefon: 02152 / 20555 -11, -12<br />

schuldnerberatung@awo-kreisviersen.de<br />

Website: http://www.awo-kreisviersen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst kath. Frauen e.V.<br />

47906 Kempen<br />

Ellenstr. 29<br />

Telefon: 02152 / 2387<br />

Sozialdienst Kath. Männer e.V.<br />

47906 Kempen<br />

Kirchstr. 1<br />

Telefon: 02152 / 4745


VZ Nordrhein-Westfalen Beratungsstelle Münster<br />

48143 Münster<br />

Spiekerhof 27<br />

Telefon: 0251 / 44299<br />

muenster.insolvenz@vz-nrw.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SKM Münster<br />

48147 Münster<br />

Kinderhauser Str. 63<br />

Telefon: 0251 / 6203371<br />

moorkamp@skm-muenster.de<br />

Website: http://www.skm.muenster.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Münster - Ev. Beratungsdienste g<strong>GmbH</strong>, Schuldner-<br />

und Insolvenzberatung<br />

48147 Münster<br />

Hörsterplatz 2b<br />

Telefon: 0251-4901532<br />

schuldnerberatung@diakonie-muenster.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

48151 Münster<br />

Hochstr. 12<br />

Telefon: 0251 / 7794 -14<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Stadt Münster e. V<br />

48151 Münster<br />

Josefstraße 2<br />

Telefon: 0251 / 53009-340<br />

schuldnerberatung@caritas-ms.de<br />

Website: http://www.caritas-ms.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Soziale Schuldnerberatungsstelle der Stadr Münster<br />

48151 Münster<br />

Ludgeriplatz 4<br />

Telefon: 0251 / 4925036<br />

BrueggemannA@stadt-muenster.de<br />

Website: http://www.muenster.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


SKM Münster - Schuldnerberatung - Beratungsstelle Coerde<br />

48157 Münster<br />

Schneidemühler Straße 25<br />

Telefon: 0251 - 24 62 24<br />

kaiser@skm-muenster.de<br />

Website: http://www.skm-muenster.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Silvia Saunus<br />

48159 Münster<br />

Kerstingskamp 3<br />

Telefon: 0251 / 1343510<br />

S.Saunus@gmx.de<br />

Website: http://www.schuld-los.net<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Ev. Beratungsdienste g<strong>GmbH</strong> - Sozialdienst Wohnungsnotfälle<br />

48159 Münster<br />

Westhoffstr. 126<br />

Telefon: 0251 / 215612<br />

wohnungsnotfaelle@diakonie-muenster.de<br />

Kreis Warendorf<br />

48231 Warendorf<br />

Waldenburger Str. 2<br />

Telefon: 02581 / 532246 , -45<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk der Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken -<br />

Schuldnerberatung<br />

48249 Dülmen<br />

Mühlenweg 88<br />

Telefon: 02594 / 950304<br />

schuldnerberatungduelmen@dw-st.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Ev. Gemeindedienst der Inneren Mission<br />

48268 Greven<br />

Kardinal-von-Galen Str. 11<br />

Telefon: 02571 / 55140<br />

Caritasverband für Stadt und Dekanat Rheine e.V.<br />

48429 Rheine<br />

Lingenerstr. 11<br />

Telefon: 05971 / 862-0<br />

schulten@caritas-rheine.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Josef Otte<br />

48429 Rheine<br />

Friedrich-Ebert-Ring 53<br />

Telefon: 05971 / 81010<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des KK Steinfurt-Coesfeld-Borken Schuldnerberatung<br />

48565 Steinfurt<br />

Bohlenstiege 34<br />

Telefon: 02551 / 1440<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kreis Steinfurt<br />

48565 Steinfurt<br />

Tecklenburger Str. 10<br />

Telefon: 02551 / 692858<br />

soziale.dienst@kreis-steinfurt.de<br />

post@kreis-steinfurt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialberatung Gronau e.V. Schuldnerberatung<br />

48599 Gronau<br />

Franz-Kerkhoff-Str. 13<br />

Telefon: 02562 / 712397<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk der Ev. KG Dülmen e.V. Nebenstelle Coesfeld-SB<br />

48653 Coesfeld<br />

Rosenstr. 18<br />

Telefon: 02541 / 922809<br />

schuldnerberatungcoe@dw-st.de<br />

SkF Ibbenbüren<br />

49477 Ibbenbüren<br />

Oststraße 39<br />

Telefon: 05451 / 9686-0<br />

SKF-Ibb@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Krons Ralf<br />

49545 Tecklenburg<br />

Kastanienweg 8<br />

Telefon: 05481 / 389860<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatung Internationaler Bund, Verbund NRW-Süd e.V.<br />

50226 Frechen<br />

Zum Kuckental 7<br />

Telefon: 02234 / 511 722, -731<br />

Ute.Koenig.IB@web.de<br />

Rainer.Stutzinger.IB@web.de<br />

Website: http://www.internationaler-bund.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Pulheim<br />

50259 Pulheim<br />

Alte Kölner Str. 26<br />

Telefon: 02238 / 808166<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonie Köln und Region<br />

50321 Brühl<br />

Gartenstraße 3<br />

Telefon: 02232 / 9465 -14 /-13/ -15<br />

schuldnerberatung-bruehl@diakonie-koeln.de<br />

Website: http://www.diakonie-koeln.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für den Erftkreis<br />

50354 Hürth<br />

Reifferscheidtstr. 2-4<br />

Telefon: 02233 / 7990-0<br />

uhler@caritas-erftkreis.de<br />

www.caritas-erftkreis.de<br />

ASB Regionalverband Erft-Düren<br />

50374 Erftstadt<br />

Am Hahnacker 1<br />

Telefon: 02235 / 461981<br />

schuldnerberatung@asb-rv-erft.de<br />

Website: http://www.asb-rv-erft.fr<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonie Köln - Schuldnerberatung<br />

50668 Köln<br />

Brandenburger Str. 23<br />

Telefon: 0221 / 1603866<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Deutscher Familienverband<br />

50670 Köln<br />

Christophstr. 41<br />

Telefon: 0221 / 1605330<br />

dfvkoeln@planet-interkom.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst kath. Frauen Köln<br />

50670 Köln<br />

Hansaring 20<br />

Telefon: 0221 / 12695-0<br />

schuldnerberatung@skf-koeln.de<br />

Website: http://www.skf-koeln.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst Kath. Männer Köln<br />

50676 Köln<br />

Große Telegraphenstraße 31<br />

Telefon: 0221 / 2074-0<br />

wju@skm-koeln.de<br />

Website: http://www.skm-koeln.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

VZ Nordrhein-Westfalen Beratungsstelle Köln<br />

50676 Köln<br />

Neue Weyer Straße 2<br />

Telefon: 0221 / 2407 -402, -559<br />

koeln.insolvenz@vz-nrw.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerhilfe Köln e.V.<br />

50679 Köln<br />

Gotenring 1<br />

Telefon: 0221 / 346140<br />

Schuldnerhilfe@netcologne.de<br />

Website: http://www.schuldnerhilfe-koeln.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Verein für soziale Schuldnerberatung e. V.<br />

50765 Köln<br />

Martinusstr. 53<br />

Telefon: 0221 / 5906482<br />

vssb.rentz@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband für die Stadt Köln<br />

50825 Köln<br />

Bartholomäus-Schink-Str. 6<br />

Telefon: 0221/95570-0<br />

schuldnerberatung@caritas-koeln.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Vest<br />

51109 Köln<br />

Ostmerheimer Str. 397<br />

Telefon: 0221 / 6800308<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst kath. Frauen Köln-Porz<br />

51143 Köln-Porz<br />

Friedrich-Ebert-Platz 1<br />

Telefon: 02203 / 526-88<br />

info@skf-koeln-porz.de<br />

Website: http://www.skf-koeln-porz.de<br />

Sozialdienst Kath. Männer Porz<br />

51143 Köln-Porz<br />

Goethestr. 7<br />

Telefon: 02203 / 955360<br />

buero-porz@skm-koeln.de<br />

Website: www.skm-koeln.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

51373 Leverkusen<br />

Tannenbergstr. 66<br />

Telefon: 0214 / 6027456<br />

sb@awo-beratung-lev.de<br />

Website: http://www.awo-beratung-lev.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes Leverkusen<br />

51373 Leverkusen<br />

Otto-Grimm-Str. 9<br />

Telefon: 0214 / 83061 - 21<br />

inso-lev@ekir.de<br />

Website: http://www.ekirlev.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Sozialdienst Kath. Männer Leverkusen<br />

51379 Leverkusen<br />

Gartenstr. 5<br />

Telefon: 02171 / 456-11<br />

skm-leverkusen@t-online.de<br />

Website: www.skm-leverkusen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Klaus Heck<br />

51381 Leverkusen<br />

Am Benthal 9<br />

Telefon: 02171 / 731982<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung RheinBerg Amt für Diakonie Köln und Caritas<br />

RheinBerg<br />

51465 Bergisch-Gladbach<br />

Paffrather Str. 7-9<br />

Telefon: 0 22 02 / 9 37 37 0<br />

info@schuldnerberatung-rheinberg.de<br />

Website: http://www.schuldnerberatung-rheinberg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle Waldbröl Diakonisches Werk<br />

51545 Waldbröl<br />

Scharnhorststr. 2<br />

Telefon: 02291 - 808716<br />

schuldnerberatung@ekagger.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungstelle<br />

Caritasverband Oberberg e. V.<br />

51643 Gummersbach<br />

Talstr. 1<br />

Telefon: 02261 / 306 -0<br />

caritas@schuldnerberatung.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

51766 Engelskirchen<br />

Hüttenstr. 25<br />

Telefon: 02263 / 952787<br />

r.ludwig@awo-oberberg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritas-Fachberatungsstelle Aachen<br />

52062 Aachen<br />

Hermannstr. 14<br />

Telefon: 0241 / 47783-23<br />

r.kuehnle@caritas-aachen.de<br />

Website: http://www.caritas-aachen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung Aachen e.V.<br />

52062 Aachen<br />

Theaterstr. 77<br />

Telefon: 0241 / 9039404<br />

Kontakt@schuldnerberatung-ac.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

VZ Nordrhein-Westfalen Beratunsstelle Aachen<br />

52064 Aachen<br />

Boxgraben 38<br />

Telefon: 0241 / 44760<br />

aachen.insolvenz@vz-nrw.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Spectrum-Sozialdienst<br />

52068 Aachen<br />

Schönebergstr. 17<br />

Telefon: 0241 / 167469<br />

Sozialdienst@rhein.verein.de<br />

Diakonisches Werk im Kirchenkreis Aachen e.V., Schuldner- und<br />

Insolvenzberatung<br />

52174 Aachen<br />

Vaalser Str. 439<br />

Telefon: 0241 / 9890120<br />

schuldnerberatung@diakonie-aachen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle des Kirchenkreises Aachen - Außenstelle Nord<br />

52134 Herzogenrath-Kohlscheid<br />

Südstr. 56<br />

Telefon: 02407 / 918566<br />

Diakonisches Werk des Kirchenkreis Aachen e. V. Schuldner- und<br />

Insolvenzberatung<br />

52146 Würselen<br />

Grevenberger Straße 38 (Ecke Lehnstr.)<br />

Telefon: 02405 / 426934<br />

schuldnerberatung-nordkreis@diakonie-aachen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband für die Region Eifel e.V. - Außenstelle Simmenrath<br />

52152 Simmenrath<br />

Kammerbruchstr. 8<br />

Telefon: 02445 / 8507 128<br />

info@caritas-eifel.de<br />

Website: http://www.caritas-eifel.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst kath. Frauen Stolberg<br />

52222 Stolberg<br />

Birkengangstr. 5<br />

Telefon: 02402 / 951640<br />

skf-stolberg@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SKM - Kath. Verband für soziale Dienste in Deutschland e.V. Region<br />

Aachen-Land<br />

52223 Stolberg<br />

Foxiusstr. 2<br />

Telefon: 02402 / 81007<br />

SKM-Stolberg@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst kath. Frauen Eschweiler<br />

52249 Eschweiler<br />

Peilsgasse 1-3<br />

Telefon: 02403 / 609180<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schulden- und Insolvenzberatungsstelle im Diakonisches Werk der Ev.<br />

Gemeinde zu Düren<br />

52349 Düren<br />

Wilhelm-Wester-Weg 1<br />

Telefon: 02421 / 188130<br />

schuldenberatung@evangelische-gemeinde-dueren.org<br />

Website: http://www.schulden-insolvenzberatung-dueren.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialdienst kath. Frauen in Düren<br />

52351 Düren<br />

Bonner Str. 34<br />

Telefon: 02421 / 9538-0<br />

info@skf-dueren.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonisches Werk des Kirchenkreises Jülich - Regionalstelle<br />

52428 Jülich<br />

Schirmerstr. 1 a<br />

Telefon: 0 24 61 / 97 56 - 0<br />

diakonie@diakonie-juelich.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Fachberatungsstelle<br />

52477 Alsdorf<br />

Röntgenweg 5<br />

Telefon: 02404 / 86519<br />

VZ Nordrhein-Westfalen Beratungsstelle Alsdorf<br />

52477 Alsdorf<br />

Bahnhofstraße 36-38<br />

Telefon: 02404 / 93902<br />

alsdorf.insolvenz@vz-nrw.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas Geilenkirchen<br />

52511 Geilenkirchen<br />

An Frankenruh 17<br />

Telefon: 02451 / 66482<br />

SBFwohnungslose@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Willi Christ<br />

53111 Bonn<br />

Oxfordstr. 2<br />

Telefon: 0228 / 631216<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Zentrale Schuldnerberatungsstelle<br />

53113 Bonn<br />

Am Neutor 2-2a<br />

Telefon: 0228 / 96966-0<br />

Schuldnerberatung@cd-bonn.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Verein für Gefährdetenhilfe e.V. Bonn<br />

53121 Bonn<br />

Am Dickobskreuz 6<br />

Telefon: 0228 / 9857641


Dr. Pieter Gorter Wirtschafts- und Sozialberatung<br />

53173 Bonn<br />

Koblenzer Str. 13-15<br />

Telefon: 0228 / 44643358<br />

pieter.gorter@esbe-plus.de<br />

Website: http://www.schuldnerberatung-plus.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SKM - Kath. Verein für soziale Dienste im Rhein-Sieg-Kreis<br />

53721 Siegburg<br />

Bahnhofstr. 27<br />

Telefon: 02241 / 1778-0<br />

skm@skm-rhein-sieg.de<br />

Website: http://www.skm-rhein-sieg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Sankt Augustin<br />

53757 Sankt Augustin<br />

Markt 1<br />

Telefon: 02241 / 243 -261, -329<br />

claudia.rupp@sankt-augustin.de<br />

florian.huelck@sankt-augustin.de<br />

Website: http://www.sankt-augustin.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Comeback Wirtschafts- und Insolvenzberatung Heiko Neumann<br />

53773 Hennef<br />

Adenauerplatz 8<br />

Telefon: 02242 / 9699301<br />

Heiko.Neumann@comeback.de<br />

Website: http://www.schuldnerberatung.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Troisdorf, Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung<br />

53840 Troisdorf<br />

Kölner Str. 176<br />

Telefon: 02241 / 900530<br />

NeuserU@troisdorf.de<br />

Website: http://www.troisdorf.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für das Kreisdekanat Euskirchen<br />

53879 Euskirchen<br />

Kommerner Str. 21<br />

Telefon: 02251 / 9418-21<br />

entschuldungshilfe@caritas-eu.de<br />

insolvenzberatung@caritas-eu.de<br />

Website: www.caritas-euskirchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises<br />

Aachen<br />

53894 Mechernich-Roggendorf<br />

Landstr. 22<br />

Telefon: 02443 / 901080<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Region Eifel e.V.<br />

53937 Schleiden<br />

Klosterplatz 1<br />

Telefon: 02445 / 8507 -118, -128<br />

info@caritas-eifel.de<br />

Website: http://www.caritas-eifel.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Rhein. Verein für kath. Arbeiterkolonien e.V.<br />

53945 Blankenheim / Ahr<br />

Vellerhof<br />

Telefon: 02697 / 910012<br />

rv-vellerhof@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes Neuwied<br />

56564 Neuwied<br />

Rheinstr. 69<br />

Telefon: 02631 / 39220<br />

diakonischeswerk-wied@ekir.de<br />

Website: http://www.ekir.de/wied/diakonie<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Siegen<br />

57072 Siegen<br />

Häutebachweg 5<br />

Telefon: 0271 / 236020<br />

schuldnerberatung@caritas-siegen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk im KK Siegen e.V. Schuldnerberatung<br />

57072 Siegen<br />

Friedrichstr. 27<br />

Telefon: 0271/ 5003-0<br />

www.diakonie-suedwestfalen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Siegen<br />

57076 Siegen<br />

Weidenauer Str. 211-213<br />

Telefon: 0271 / 4042138<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonisches Werk im KK Wittgenstein e.V. Schuldnerberatung, Arche e.V.<br />

Betreuungsverein<br />

57319 Bad Berleburg<br />

Schützenstr. 4<br />

Telefon: 02751 / 921-3<br />

Schuldnerberatung - Sozialamt - Kreis Olpe<br />

57462 Olpe<br />

Danziger Str. 2<br />

Telefon: 02761 / 81548<br />

p_heine@kreis-olpe.de<br />

Website: http://www.kreis-olpe.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Hagen<br />

58042 Hagen<br />

Heinitzstr. 43<br />

Telefon: 02331 / 2074379<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Hagen-Ennepe-Ruhr Schuldnerberatung<br />

58095 Hagen<br />

Böhmerstr. 19<br />

Telefon: 02331 / 23701<br />

sb.hagen@diakonie-online.org<br />

Verein S.I.G.N.A.L. e.V.<br />

58239 Schwerte<br />

Mülmkestr. 1<br />

Telefon: 02304 / 18670<br />

schuldnerberatung@signalev.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle der Diakonischen Werke Ennepe/Hagen g<strong>GmbH</strong><br />

58300 Wetter<br />

Böhmerstr. 19<br />

Telefon: 02331 - 34888260<br />

sb.wetter-herdecke@diakonie-online.org<br />

Diakonisches Werk Ennepe-Ruhr / Hagen g<strong>GmbH</strong> - Schuldnerberatung<br />

58332 Schwelm<br />

Potthoffstr. 40<br />

Telefon: 02336 / 4003 -42, ,45, -48<br />

Schuldnerberatung-schwelm@diakonie-online.org<br />

Website: http://www.diakonie-en-hagen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonisches Werk Ennepe-Ruhr / Hagen - Schuldner- und<br />

Insolvenzberatung<br />

58452 Witten<br />

Röhrchenstr. 10<br />

Telefon: 02302 / 91484 -41, -47<br />

schuldnerberatung-witten@diakonie-online.org<br />

www.diakonie-hagen-en.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Lüdenscheid<br />

58507 Lüdenscheid<br />

Rathausplatz 2<br />

Telefon: 02351 / 171 089, 176 229<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Lüdenscheid/Plettenberg Schuldnerberatung<br />

58509 Lüdenscheid<br />

Heedfelder Str. 22<br />

Telefon: 02351 / 9074-60<br />

Diakonisches-Werk-Luedenscheid@t-online.de<br />

Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Hagen - Schuldnerberatung<br />

58636 Iserlohn<br />

Gartenstr. 50<br />

Telefon: 02371/7857-15, -16<br />

schuldnerberatung-iserlohn@awo-ha-mk.de<br />

http://www.awo-ha-mk.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Iserlohn<br />

58636 Iserlohn<br />

Karlstr. 15<br />

Telefon: 02371/81860<br />

info@caritas-iserlohn.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Michael Dürk<br />

58636 Iserlohn<br />

Barbarossastr. 11<br />

Telefon: 02371 / 90960<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Iserlohn e.V.<br />

58675 Hemer<br />

Karlstr. 15<br />

Telefon: 02371 / 81860<br />

info@caritas-iserlohn.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


SKM Menden<br />

58706 Menden<br />

Pastoraststr. 20<br />

Telefon: 02373 - 92870<br />

skm@skm-menden.de<br />

Caritasverband Iserlohn e.V.<br />

58706 Menden<br />

Kirchplatz 2<br />

Telefon: 02373 - 914909<br />

info@caritas-iserlohn.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Zentrale Schuldnerberatung AWO Unterbezirk Unna, Nebenstelle<br />

Fröndenberg - Rathaus<br />

58730 Fröndenberg<br />

Bahnhofstraße 2<br />

Telefon: 02307 / 92488-0<br />

schuldbr@awoubunna.de<br />

Website: http://schube.awoubunna.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

58762 Altena<br />

Lüdenscheider Str. 23<br />

Telefon: 02352 / 209259<br />

Website: http://www.awo-hagen-mk.de<br />

Arbeiterwohlfahrt Beratungsstelle<br />

58791 Werdohl<br />

Schulstr. 2<br />

Telefon: 02392 / 505393<br />

Website: http://www.awo-ha-mk.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Iserlohn e.V.<br />

58802 Balve<br />

Kirchplatz 2<br />

Telefon: 02373 / 914909<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stiftung Integrationshilfe<br />

59063 Hamm<br />

Grünstr. 99<br />

Telefon: 02381 / 21007<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband Hamm<br />

59065 Hamm<br />

Franziskanerstr. 3<br />

Telefon: 02381 / 1440<br />

caritas.hamm@t-online.de<br />

Kath. Sozialdienst<br />

59065 Hamm<br />

Brüderstr. 12-13<br />

Telefon: 02381 / 924510<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

VZ Nordrhein-Westfalen Beratungsstelle Hamm<br />

59065 Hamm<br />

Nassauer Straße 33<br />

Telefon: 02381 / 21898<br />

hamm.insolvenz@vz-nrw.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Hortmann, Kroll & Partner<br />

59065 Hamm<br />

Brückenstr. 13<br />

Telefon: 02381 / 921530<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Wohnhaus Bodelschweinghstr.<br />

59067 Hamm<br />

Bodelschwinghstr. 1<br />

Telefon: 02381 / 87120114<br />

christoph.mertens@pertheswerk.de<br />

Stadt Hamm - Sozialamt<br />

59075 Hamm<br />

Amtsstr. 19<br />

Telefon: 02381 / 176715<br />

wilke@stadt.hamm.de<br />

Website: http://www.hamm.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Zentrale Schuldnerberatung Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Unna<br />

59174 Kamen<br />

Unnaer Str. 29 a<br />

Telefon: 02307 / 924880<br />

Schuldbr@awoubunna.de<br />

Website: http://schube.awobunna.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Zentrale Schuldnerberatung AWO Unterbezirk Unna, Nebenstelle<br />

Bergkamen - Rathaus<br />

59199 Bergkamen<br />

Hubert-Biernat-Str. 15<br />

Telefon: 02307 / 92488-0<br />

schuldbr@awoubunna.de<br />

Website: http://schube.awoubunna.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Zentrale Schuldnerberatung AWO Unterbezirk Unna, Nebenstelle Bönen -<br />

Rathaus<br />

59199 Bönen<br />

Am Bahnhof 7<br />

Telefon: 02307 / 92488-0<br />

schuldbr@awoubunna.de<br />

Website: http://schube.awoubunna.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle Stadt Ahlen<br />

59227 Ahlen<br />

Westenmauer 10<br />

Telefon: 02382 / 59754<br />

landwehrsr@stadt-ahlen.de<br />

rathaus@stadt-ahlen.de<br />

Diakonie Gütersloh e.V. Dienststelle Beckum<br />

59269 Beckum<br />

Nordwall 40<br />

Telefon: 02521 / 8702- 3100<br />

sb@diakonie-guetersloh.de<br />

Website: http://www.diakonie-guetersloh.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk der Ev. KG Dülmen e.V. Nebenstelle Lüdinghausen SB<br />

59348 Lüdinghausen<br />

Stephanusweg 7<br />

Telefon: 02591 / 22543<br />

schuldnerberatungLH@dw-st.de<br />

Zentrale Schuldnerberatung AWO Unterbezirk Unna, Nebenstelle Werne -<br />

Altes Amtsgericht<br />

59368 Werne<br />

Bahnhofstraße 8<br />

Telefon: 02307 / 92488-0<br />

schuldbr@awoubunna.de<br />

Website: http://schube.awoubunna.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Zentrale Schuldnerberatung AWO Unterbezirk Unna, Nebenstelle Selm -<br />

Altenbegegnungsstätte<br />

59379 Selm<br />

Lange Straße 82<br />

Telefon: 02307 / 92488-0<br />

schuldbr@awoubunna.de<br />

Website: http://schube.awoubunna.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des KK Unna Schuldnerberatung<br />

59403 Unna<br />

Mozartstr. 18-20<br />

Telefon: 02303 / 288-03<br />

Caritasverband Unna<br />

59423 Unna<br />

Uelzener Weg 36<br />

Telefon: 02303 / 251350<br />

caritas-unna@t-online.de<br />

SkF Unna<br />

59423 Unna<br />

Wasserstr. 15<br />

Telefon: 02303 / 2422<br />

skf-haeuschen-huettenmeister@dokom.net<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Zentrale Schuldnerberatung AWO Unterbezirk Unna, Nebenstelle Unna -<br />

Rathaus<br />

59423 Unna<br />

Rathausplatz 1<br />

Telefon: 02307 - 92488-0<br />

schuldbr@awoubunna.de<br />

Website: http://schube.awoubunna.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Zentrale Schuldnerberatung AWO Unterbezirk Unna, Nebenstelle<br />

Holzwickede - Rathaus<br />

59439 Holzwickede<br />

Allee 10<br />

Telefon: 02307 / 92488-0<br />

schuldbr@awoubunna.de<br />

Website: http://schube-awoubunna.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


SkF Werl<br />

59457 Werl<br />

Mellinstr. 5<br />

Telefon: 02922 / 870444<br />

sasse@skf-werl.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SB für Hilfeberechtigte der (stat.) WLH gem. § 72 BSHG Wohnhaus<br />

Brilonerstraße<br />

59494 Soest<br />

Briloner Str. 44<br />

Telefon: 02921 / 67221-0<br />

SkF Soest<br />

59494 Soest<br />

Osthofenstr. 35a<br />

Telefon: 02921 / 96950-0<br />

skf-soest@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

59555 Lippstadt<br />

Beckumer Str. 14<br />

Telefon: 02941 / 9701 -21, -16<br />

inso@awo-hochauerland-soest.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Hochsauerland-Soest e.V. Schuldnerberatung<br />

59581 Warstein<br />

Hauptstr. 7<br />

Telefon: 02902 / 860145<br />

schub-war@diakonie-hsk-soest.de<br />

Diakonie-Ruhr-Hellweg Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

59755 Arnsberg<br />

Möhnestr. 11-17<br />

Telefon: 02932 / 83955<br />

schub-neh@diakonie-ruhr-hellweg.de<br />

Website: www.diakonie-ruhr-hellweg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Hochsauerland-Soest e.V. Schuldnerberatung<br />

59872 Meschede<br />

Schützenstr. 10<br />

Telefon: 0291/2900-51<br />

schub-mes@diakonie.hsk-soest.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


SkF Brilon<br />

59929 Brilon<br />

Propst-Meyer-Str. 3<br />

Telefon: 02961 / 96060<br />

skf-brilon@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler<br />

Peter-Jansen-Str. 20<br />

Telefon: 02641 / 3283<br />

dw-sbahrweiler@kirchenkreis-koblenz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

GPSD - Gesellschaft für Psychologische und Soziale Dienste e.V.<br />

54290 Trier<br />

Saarstr. 51-53<br />

Telefon: 0651 / 9760830<br />

SB-GPSD-Trier@web.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk der Ev. Kirchenkreise Trier und Simmern-Trarbach<br />

g<strong>GmbH</strong><br />

54290 Trier<br />

Theobaldstr. 10<br />

Telefon: 0651 / 20900 -54, -55, -56<br />

schuldnerberatung.trier@diakoniehilft.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Suchtberatung Trier e.V.<br />

54290 Trier<br />

Oerenstr. 15<br />

Telefon: 0651 / 170360<br />

schube@die-tuer-trier.de<br />

Website: http://www.die-tuer-trier.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Region Trier e.V.<br />

54292 Trier<br />

Petrusstr. 28<br />

Telefon: 0651 / 2096222<br />

bereths-weber.anne@caritas-region-trier.de<br />

Website: http://www.caritas-region-trier.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Handwerkskammer Trier<br />

54292 Trier<br />

Loebstr. 18<br />

Telefon: 0651 / 2070<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Region Trier e.V.<br />

54439 Saarburg<br />

Am Schloßberg 6<br />

Telefon: 06581 / 3033<br />

bereths-weber.anne@caritas-region-trier.de<br />

Website: http://www.caritas-region-trier.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Region Mosel-Eifel-Hunsrück e.V. - Außenstelle<br />

54470 Bernkastel-Kues<br />

Stiftsweg 1 d<br />

Telefon: 06531 / 966013<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Region Mosel-Eifel-Hunsrück e.V.<br />

54516 Wittlich<br />

Kurfürstenstraße 6<br />

hack.gudrun@caritas-wittlich.de<br />

Telefon: 06571 / 9155-10<br />

anerkannte Insolvenzberatungstelle<br />

Caritasverband für die Region Westeifel e.V.<br />

54550 Daun<br />

Mehrener Straße 1<br />

Telefon: 06592 / 9573-0<br />

h.peifer@daun.caritas-westeifel.de<br />

Website: http://www.caritas-westeifel.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Region Westeifel e.V. - Außenstelle<br />

54595 Prüm<br />

Kalvarienbergstr. 1<br />

Telefon: 06551 / 971090<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Region Westeifel e.V.<br />

54634 Bitburg<br />

Trierer Str. 4<br />

Telefon: 06561 / 947470<br />

t.jager@bitburg-caritas-westeifel.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


SPAZ g<strong>GmbH</strong> Mainz<br />

55118 Mainz<br />

Leibnizstr. 20<br />

Telefon: 06131 / 224439<br />

ssb.mainz@spaz.de<br />

Website: http://www.spaz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Bauern- und Winzerverband<br />

55120 Mainz<br />

An der Brunnenstube 33-35<br />

Telefon: 06131 / 620553<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Mainz, Schuldnerberatung in der Suchtkrankenhilfe<br />

55120 Mainz-Mombach<br />

Backmuhlstr. 10<br />

Telefon: 06131 / 9629218<br />

caritas-sucht@web.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle KV Alzey/Rheinhessen<br />

55232 Alzey<br />

Albiger Str. 33<br />

Telefon: 06731 / 9699-11<br />

Info@kv-alzey.drk.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SPAZ g<strong>GmbH</strong> Mainz (Ast. Oppenheim)<br />

55276 Oppenheim<br />

Postplatz 1<br />

Telefon: 06131 / 579120<br />

ssb.opp@spaz.de<br />

Website: http://www.spaz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Mainz - Außenstelle Bingen<br />

55411 Bingen<br />

Rochusstr. 8<br />

Telefon: 06721 / 91770<br />

schuldnerberatung@caritas-bingen.de<br />

insolvenzberatung@caritas-bingen.de<br />

Website: http://www.caritas-mainz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatungsstelle des Ev. Kirchenkreises Simmern-Trarbach<br />

55481 Kirchberg<br />

Am Osterrech 5<br />

Telefon: 06763 / 932039<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Kirchenkreises An Nahe u. Glan - Integrierte<br />

Beratungsstelle-<br />

55543 Bad Kreuznach<br />

Kurhausstr. 8<br />

Telefon: 0671 / 84251 - 0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes und der<br />

Kreisverwaltung Birkenfeld<br />

55743 Idar-Oberstein<br />

Wasenstr. 21<br />

Telefon: 06781 / 260545<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Handwerkskammer Koblenz<br />

56068 Koblenz<br />

Friedrich-Ebert-Ring 33<br />

Telefon: 0261 / 3980<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des ev. Kirchenkreises Koblenz<br />

56075 Koblenz<br />

Mainzer Str. 88<br />

Telefon: 0261 / 133480<br />

dw-sbkoblenz@kirchenkreis-koblenz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Rhein-Lahn e.V.<br />

56130 Bad Ems<br />

Bleichstraße 1<br />

Telefon: 02603 / 919768<br />

Insolvenzberatung@caritasverband-rl.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Region Rhein-Hunsrück-Nahe e.V.<br />

56281 Emmelshausen<br />

Kirchstr. 2-4<br />

Telefon: 06747 / 93770<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Diakonischen Werkes Rhein-<br />

Lahn (DWHN)<br />

56355 Nastätten<br />

Brühlstr. 2<br />

Telefon: 02772 / 8475<br />

dwnastaetten@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Caritasverband Westerwald<br />

e.V.<br />

56410 Montabaur<br />

Philipp-Gehling-Straße 4<br />

Telefon: 02602 / 1606-18<br />

sb@caitas-westerwald.de<br />

Website: http://www.caritas-westerwald.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Diakonischen Werkes im<br />

Westerwaldkreis (DWHN)<br />

56457 Westerburg<br />

Hergenrother Str. 2a<br />

Telefon: 02663 / 9430-0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Region Rhein-Wied-Sieg e.V.<br />

56564 Neuwied<br />

Heddesdorfer Str. 5<br />

Telefon: 02631 / 98750<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung Andernach / Stadtverwaltung Adernach<br />

56626 Andernach<br />

Läufstr. 11<br />

Telefon: 02632 / 922181<br />

insolvenz@andernach.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Region Rhein-Mosel-Ahr e.V.<br />

56727 Mayen<br />

Brückenstr. 7<br />

Telefon: 02651 / 98690<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für die Region Mosel-Eifel-Hunsrück e.V.<br />

56812 Cochem<br />

Herrenstr. 9<br />

Telefon: 02671 / 9752-0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband für die Region Rhein-Wied-Sieg e.V.<br />

57518 Betzdorf<br />

Wagnerstr. 1<br />

Telefon: 02741 / 97600<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes Altenkirchen<br />

57610 Altenkirchen<br />

Stadthallenweg 16<br />

Telefon: 02681 / 800820<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadtverwaltung Zweibrücken, Sozialamt, Schuldnerberatung<br />

66482 Zweibrücken<br />

Herzogstraße 2<br />

Telefon: 06332 / 871519<br />

stv_zw-schuldnerberatung@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes Pfalz<br />

66849 Landstuhl<br />

Hauptstraße 5<br />

Telefon: 06371 - 913599<br />

diakonie.la.schb@freenet.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SkF-Landstuhl Schuldnerberatungsstelle<br />

66849 Landstuhl<br />

Kaiserstraße 56<br />

Telefon: 06371 / 2285<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatungsstelle<br />

66869 Kusel<br />

Trierer Str. 60<br />

Telefon: 06381 / 92211<br />

sgawo2@ba-krzbg.verwalt-berlin.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kreisverwaltung Südwestpfalz<br />

66953 Pirmasens<br />

Unterer Sommerwaldweg 42<br />

Telefon: 06331 / 8090<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadtverwaltung Pirmasens<br />

66953 Pirmasens<br />

Exerzierplatz 17<br />

Telefon: 06331 / 842221<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Stadtverwaltung Ludwigshafen<br />

67059 Ludwigshafen<br />

Europaplatz 1<br />

Telefon: 0621 / 5042645<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung Diakonisches Werk Ludwigshafen<br />

67063 Ludwigshafen<br />

Goerdelerplatz 7<br />

Telefon: 0621 / 5204455<br />

diakonie.lu.sub.schb@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Zentrum Außenstelle Bad Dürkheim<br />

67098 Bad Dürkheim<br />

Philipp-Fauth-Str. 8<br />

Telefon: 06322 / 910953-0<br />

karl.breiner@caritas-speyer.de<br />

Website: www.caritas-zentrum-neustadt.de/32544.html<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes Pfalz<br />

67227 Frankenthal<br />

Karolinenstraße 29<br />

Telefon: 06233 / 239134<br />

diakonie.ft.schb@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes Pfalz<br />

67292 Kirchheimbolanden<br />

Mozartstraße 11<br />

Telefon: 06352 / 7532570<br />

schuldnerberatung-kibo@diakonie-pfalz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes Pfalz<br />

67346 Speyer<br />

Marienstraße 1<br />

Telefon: 06232 / 600720<br />

diakonie.sp.schb@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Zentrum Neustadt<br />

67433 Neustadt/Wstr.<br />

Schwesternstr. 16<br />

Telefon: 06231 / 3929-0<br />

manfred.wendel@caritas-speyer.de<br />

Website: http://www.caritas-zentrum-neustadt.de/32544.html<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Mit Jugend gegen Drogen<br />

67547 Worms<br />

Karmeliterstr. 2<br />

Telefon: 06241 / 24490<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung Worms<br />

67547 Worms<br />

Adenauerring 1<br />

Telefon: 06421 / 85350 -11, -12<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatungsstelle<br />

67655 Kaiserslautern<br />

Mannheimer Str. 33<br />

Telefon: 0631 / 60464<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas-Zentrum Kaiserslautern - Schuldnerberatungsstelle<br />

67657 Kaiserslautern<br />

Engelsgasse 1<br />

Telefon: 0631 / 3638-227<br />

wolfgang.pfaff@caritas-speyer.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Landkreises Kaiserslautern<br />

67657 Kaiserslautern<br />

Lauterstr. 8<br />

Telefon: 0631 / 71054 -25, -62<br />

christa.jost@kaiserslautern-kreis.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatungsstelle<br />

76829 Landau<br />

Karl-Sauer-Str. 8<br />

Telefon: 06341 / 83613<br />

awo-suedpfalz.sb@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Saarland<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des CV für Saarbrücken und<br />

Umgebung e.V.<br />

66111 Saarbrücken<br />

Johannisstr. 2<br />

Telefon: 0681 / 309060<br />

caritas-sb@t-online.de<br />

Website: http://www.caritas-saarbruecken.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatungsstelle des Vereins zur Förderung der Bewährungs- und<br />

Jugendgerichtshilfe im Saarland e.V.<br />

66111 Saarbrücken<br />

Knappenstr. 3<br />

Telefon: 0681 / 94823-0<br />

info@verein-bwh.de<br />

Website: http://www.verein-bwh.de<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle in der Gemeinwesenarbeit<br />

Burbach<br />

66115 Saarbrücken<br />

Bergstr. 6<br />

Telefon: 0681 / 76195-0<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle der Verbraucherzentrale des<br />

Saarlandes e. V.<br />

66117 Saarbrücken<br />

Trierer Str. 22<br />

Telefon: 0681 / 54019<br />

schuldnerberatung@vz-saar.de<br />

insolvenzberatung@vz-saar.de<br />

Website: http://www.vz-saar.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Stadtverbandes Saarbrücken<br />

66119 Saarbrücken<br />

Talstr. 2 - 6<br />

Telefon: 0681 / 506-0<br />

http://www.svsbr.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Diakonischen Werkes an der<br />

Saar<br />

66333 Völklingen<br />

Gatterstr. 13<br />

Telefon: 06898 / 91476-0<br />

schuldbera-vk@dwsaar.de<br />

Website: http://www.dwsaar.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Caritas-Zentrums Saarpfalz<br />

66386 St. Ingbert<br />

Kaiserstraße 63<br />

Telefon: 06831 / 9263-0<br />

elke.lenhard-ambos@caritas-speyer.de<br />

Website: http://www.caritas-speyer.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises<br />

66424 Homburg<br />

Am Forum 1<br />

Telefon: 06841 / 104 -171, -181<br />

dirk.bachelier@saarpfalz-kreis.de<br />

Berit.Carlson@saarpfalz-kreis.de<br />

Website: http://ww.saarpfalz-kreis.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Landkreises Neunkirchen<br />

66564 Ottweiler<br />

Martin-Luther-Str. 2<br />

Telefon: 06824 / 906 -519, -520<br />

schuldnerberatung@landkreis-neunkirchen.de<br />

Website: http://www.landkreis-neunkirchen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Landkreises St. Wendel<br />

66606 St. Wendel<br />

Mommstr. 27<br />

Telefon: 06851 / 801-0<br />

Website: http://www.landkreis-st-wendel.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Caritasverbandes für die<br />

Region Saar-Hochwald e.V.<br />

66663 Merzig<br />

Bahnhofstr. 47<br />

Telefon: 06861 / 93975-0<br />

beratungszentrum@caritas-merzig.de<br />

www.caritas-merzig.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle der Arbeiterwohlfahrt,<br />

Landesverband Saarland e.V.<br />

66740 Saarlouis<br />

Vaubanstr. 21<br />

Telefon: 06831 / 9469-0<br />

Website: http://www.awo-saarland.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner und Insolvenzberatungsstelle des Caritasverbandes für die<br />

Region Saar-Hochwald e.V.<br />

66740 Saarlouis<br />

Lisdorferstr. 13<br />

Telefon: 06831 / 93990<br />

caritas-sls@t-online.de<br />

Website: http://www.caritas-saarlouis.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatungsstelle des Caritasverbandes für die Region Saar-<br />

Hochwald e.V. - Außenstelle<br />

66763 Dillingen<br />

Neustr. 37<br />

Telefon: 06831 / 9869412<br />

p.richter-hauser@caritas-dillingen-saar.de<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Caritasverbandes für die<br />

Region Saar-Hochwald e.V. - Außenstelle<br />

66822 Lebach<br />

Mottener Str. 61<br />

Telefon: 06881 / 537102<br />

m.monz-schweitzer@caritas-beratungszentrum-lebach.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sachsen-Anhalt<br />

VZ Sachsen-Anhalt Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

06108 Halle/Saale<br />

Schülershof 12<br />

Telefon: 0345 / 5124-399<br />

bst.schuldner@vzsa.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle für den Saalkreis<br />

06112 Halle<br />

Magdeburger Str. 36<br />

Telefon: 0345 / 2043194<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle Verein Courage e.V.<br />

06126 Halle<br />

Falladaweg 9<br />

Telefon: 0345 / 6901248<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Halle - Fachbereich Soziales - Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

06128 Halle<br />

Südpromenade 30<br />

Telefon: 0345 / 22155 -60, -61<br />

antje.meltke@halle.de<br />

Website: http://www.halle.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle Bürgerhaus alternativE<br />

06130 Halle<br />

Gustav-Bachmann-Str. 33<br />

Telefon: 0345 / 13190 -53, -55<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


DW im Kirchenkreis Merseburg Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

06217 Merseburg<br />

Hälterstr. 19<br />

Telefon: 03461 / 202198<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle Schkopau<br />

06258 Schkopau<br />

Ludwig-Uhlandstr. 5<br />

Telefon: 03461 / 723112<br />

Schuldner- und Insolvenzberatung ABI e.V. Sangerhausen - Zweigstelle<br />

Mansfelder Land<br />

06295 Lutherstadt / Eisleben<br />

Breiter Weg 12<br />

Telefon: 03475 / 654900<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO KV Köthen e.V. - Schuldnerberatung<br />

06366 Köthen<br />

Siebenbrünnenpromenade 31<br />

Telefon: 03496 / 555473<br />

sb@awo-koethen.de<br />

Website: http://www.awo-koethen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk in den Kirchenkreisen Ballenstedt Bernburg und<br />

Köthen e. V. Schuldnerberatung<br />

06406 Bernburg<br />

Altstädter Kirchhof 10<br />

Telefon: 03471 / 3520-39<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO KV Quedlinburg e.V. - Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle<br />

06484 Quedlinburg<br />

Mummental 1<br />

Telefon: 03946 / 9611220<br />

ilona.dubrau@awo-quedlinburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO KV Quedlinburg e.V. - Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle<br />

06502 Thale<br />

Markt 1<br />

Telefon: 03947 / 772761<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Arbeits- und Bildungsinitiative e.V. - Schuldner- und Insolvenzberatung -<br />

06526 Sangerhausen<br />

Poetengang 6<br />

Telefon: 03464 / 515197<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Evangelischer Kirchenkreis Beratungsstelle der Diakonie - Schuldner-/<br />

Insolvenzberatung<br />

06618 Naumburg<br />

Jakobstr. 37<br />

Telefon: 03445 / 7810120<br />

Beratungsstelle_naumburg@diakonie-naumburg-zeitz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Evangelischer Kirchenkreis Beratungsstelle der Diakonie - Schuldner-/<br />

Insolvenzberatung - Verwaltungsgemeinschaft Mittlere Unstrut<br />

06642 Nebra<br />

Schloßhof 5<br />

Telefon: 034461 / 35325<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle<br />

06667 Weißenfels<br />

Leopold-Kell-Str. 27<br />

Telefon: 03443 / 393728<br />

drk@drkweissenfels.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DRK Schuldnerberatungsstelle<br />

06679 Hohenmölsen<br />

Werkstr. 17/18<br />

Telefon: 034441 / 48921<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle der AWO g<strong>GmbH</strong><br />

06766 Wolfen<br />

Pestalozzistr. 7<br />

Telefon: 03494 / 23411<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für das Dekanat Wittenberg Schuldner- und<br />

Insolvenzberatungsstelle<br />

06773 Gräfenhainichen<br />

Paul-Gerhard-Str. 8<br />

Telefon: 034953 / 39087<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonisches Werk im Kirchenkreis Dessau e. V. Schuldnerberatung<br />

06842 Dessau<br />

Georgenstr. 13-15<br />

Telefon: 0340 / 26055-34<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle d. Vereins f. Straffälligenhilfe<br />

06842 Dessau<br />

Friedrich-Naumann-Str.12<br />

Telefon: 0340 / 8505454<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Landkreises Anhalt-Zerbst<br />

06862 Roßlau<br />

Gustav-Bergt-Str. 3<br />

Telefon: 034901 / 91147<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für das Dekanat Wittenberg - Schuldner- und<br />

Insolvenzberatungsstelle<br />

06886 Wittenberg<br />

Lutherstr. 51<br />

Telefon: 03491 / 411040<br />

caritas.wittenberg@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für das Dekanat Wittenberg Schuldner- und<br />

Insolvenzberatungsstelle<br />

06917 Jessen<br />

Robert-Koch-Str. 16<br />

Telefon: 03537 / 201842<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW Sozial- und Schuldnerberatung<br />

29410 Salzwedel<br />

Neuperverstr. 4<br />

Telefon: 03901 / 32622<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für das Dekanat Halberstadt - Schuldner- und<br />

Insolvenzberatungsstelle<br />

38820 Halberstadt<br />

Gröperstr. 33<br />

Telefon: 03941 / 26098<br />

info@caritas.halberstadt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Caritasverband für das Dekanat Halberstadt - Schuldner- und<br />

Insolvenzberatungsstelle<br />

38855 Wernigerode<br />

Friedrichstr. 118a<br />

Telefon: 03943 / 630640<br />

Diakonisches Werk Außenstelle Blankenburg<br />

38889 Blankenburg<br />

Herzogstraße 16<br />

Telefon: 03944 / 365158<br />

ks-blankenburg@diakonie-braunschweig.de<br />

Website: http://www.diakonie-braunschweig.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung des AWO KV Magdeburg e.V.<br />

39014 Magdeburg<br />

Thiemstr. 12<br />

Telefon: 0391 / 40680 -54, -55, -57<br />

Schuldnerberatung@awo-kv-magdeburg.de<br />

Website: http://www.awo-kv-magdeburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle Magdeburg des DPWV<br />

39108 Magdeburg<br />

Wiender Str. 2<br />

Telefon: 0391 / 6293373<br />

lmueller@mdlv.paritaet.org<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO KV Börde e.V. Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle - Außenstelle<br />

Wanzleben<br />

39164 Wanzleben<br />

Bahnhofstr. 10<br />

Telefon: 039209 / 6919936<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle Schönebeck des DPWV<br />

39218 Schönebeck<br />

Welsleber Str. 59<br />

Telefon: 03928 / 69137<br />

gseelig@mdlv.paritaet.org<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle der Ev. Kirchengemeinde im<br />

Informations- und Beratungszentrum Calbe<br />

39240 Calbe<br />

Breite 44<br />

Telefon: 039291 / 2396<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Landkreises Anhalt-Zerbst<br />

39261 Zerbst<br />

Fischmarkt 2<br />

Telefon: 03923 / 702513<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW im Jerichower Land e.V. - Beratungszentrum<br />

39288 Burg<br />

Grünstr. 1b<br />

Telefon: 03921 / 9769961<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung (Außenstelle von<br />

Haldensleben)<br />

39326 Wolmirstedt<br />

Bahnhofstr. 20<br />

Telefon: 039201 / 732854<br />

gthoms@mdlv.paritaet.org<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle Haldensleben des DPWV<br />

39340 Haldensleben<br />

Waldring 113b<br />

Telefon: 03904 / 464629<br />

gthoms@mdlv.paritaet.org<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO KV Börde e.V. - Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle<br />

39387 Oschersleben<br />

Wilhelm-Heine-Str. 11<br />

Telefon: 03949 / 99379<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle Stendal des DPWV<br />

39527 Stendal<br />

Osterburgerstr. 4<br />

Telefon: 03931 / 712855<br />

umarzinek@mdlv.paritaet.org<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO Schuldnerberatung Außenstelle Gardelegen<br />

39624 Kalbe / Milde<br />

Bahnhofstr. 27<br />

Telefon: 039080 / 9790<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


AWO Schuldnerberatung<br />

39638 Gardelegen<br />

Gartenstr. 27<br />

Telefon: 03907 / 774191<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sachsen<br />

Beratungszentrum des CV für Dresden e.V.<br />

01067 Dresden<br />

Schweriner Straße 27<br />

Telefon: 0351 - 4984 -710, -711, -724<br />

schuldnerberatung@caritas-dresden.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Stadtmission Dresden e.V. Allg. soziale Beratung<br />

Schuldnerberatung<br />

01097 Dresden<br />

Glacisstr. 42<br />

Telefon: 0351 / 8172406<br />

stadtmission@diakonie-dresden.de<br />

Website: http://www.diakonie-dresden.de<br />

Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt Sonnenstein g<strong>GmbH</strong><br />

01127 Dresden<br />

Leipziger Str. 97<br />

Telefon: 0351 / 8588118<br />

info@awo-sonnenstein<br />

Website: http://www.awo-sonnenstein.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt Sonnenstein g<strong>GmbH</strong><br />

01239 Dresden<br />

Prohliser Allee 33<br />

Telefon: 0351 / 272908 -4, -5<br />

info@awo-sonnenstein<br />

Website: http://www.awo-sonnenstein.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle der Gemeinnützigen Gesellschaft Striesen Pentacon e.V.<br />

01277 Dresden<br />

Schandauer Str. 60<br />

Telefon: 0351 / 3122414<br />

schuldnerberatung@online.de<br />

Website: http://www.striesen-pentacon.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Beratungsstelle des Arbeitslosenverbandes Deutschland e.V.<br />

01307 Dresden<br />

Fetscherstr. 111<br />

Telefon: 0351 / 4414004<br />

alv.dresden@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Familieninitiative Radebeul e.V., Schuldnerberatung<br />

01454 Radebeul<br />

Altkötzschenbroda 20<br />

Telefon: 0351 / 8951825<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungszentrum des CV für Dresden e.V. - Außenstelle -<br />

01454 Radeberg<br />

Heidestr. 70<br />

Telefon: 03528 / 324411<br />

Website: http://www.caritas-dresden.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonie Riesa g<strong>GmbH</strong><br />

01552 Großenhain<br />

Carl-Maria-von-Weber-Allee 51 Haus 4b<br />

Telefon: 03522 / 528745<br />

Beratungsstelle der Diakonie Riesa g<strong>GmbH</strong><br />

01587 Riesa<br />

Hohe Str. 9<br />

Telefon: 03525 / 633796<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des CV für das Dekanat Meißen e.V.<br />

01662 Meißen<br />

Crassostr. 15<br />

Telefon: 03521 / 476542<br />

info@caritas-meissen.de<br />

Website: http://www.caritas-meissen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

ALV-Sozialberatungsstelle Freital / Soziale Schuldnerberatung<br />

01705 Freital<br />

Dresdner Str. 162<br />

Telefon: 0351 / 6521385<br />

Website: http://www.alv_sb@yahoo.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Beratungsstelle des Arbeitslosenverbandes Deutschland e.V.<br />

01744 Dippoldiswalde<br />

Weißeritzstr. 11<br />

Telefon: 03504 / 634431<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozialberatungsstelle des Arbeitslosenverbandes Deutschland<br />

01773 Altenberg<br />

Platz des Bergmanns 2<br />

Telefon: 035056 / 333-62<br />

Beratungsstelle der AWO Sonnenstein g<strong>GmbH</strong><br />

01796 Pirna<br />

Gerichtsstr. 4<br />

Telefon: 03501 / 522154<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des Volkssolidarität Kreisverbandes Bautzen e.V.<br />

01877 Bischofswerda<br />

Stolpener Str. 3<br />

Telefon: 03594 / 703301<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Oberlausitz e.V. Geschäftsstelle Kamenz -<br />

Schuldnerberatung<br />

01917 Kamenz<br />

Haydnstraße 8<br />

Telefon: 03578 / 374323<br />

schuldnerberatung@caritas-oberlausitz.de<br />

Beratungsstelle des Diakonischen Werkes Bautzen e.V.<br />

02625 Bautzen<br />

Karl-Liebknecht-Str. 14 / 16<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Zittau e.V. Schuldnerberatung<br />

02763 Zittau<br />

Böhmische Str. 6<br />

Telefon: 03583 / 574021<br />

ALV-Sozialberatungsstelle Görlitz<br />

02826 Görlitz<br />

Hotherstr. 31<br />

Telefon: 03581 / 407303


Beratungsstelle des Caritasverbandes der Diözese Görlitz e.V.<br />

02826 Görlitz<br />

Wilhelmsplatz 2<br />

Telefon: 03581 / 4200 -20, -21, -22<br />

kuhn.kreisstelle@caritasgoerlitz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des DRK Kreisverband Niesky e.V.<br />

02906 Niesky<br />

Ödernitzer Str. 8a<br />

Telefon: 03588 / 203888<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des DRK Kreisverband Weißwasser e.V.<br />

02943 Weißwasser<br />

Thomas-Jung-Str. 10<br />

Telefon: 03576 / 204263<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des AWO Kreisverbandes Lausitz e. V.<br />

02977 Hoyerswerda<br />

Ferdinand-von-Schill-Str. 19<br />

Telefon: 03571 / 604807<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des Caritasverbandes der Diözese Görlitz e.V.<br />

02977 Hoyerswerda<br />

Ludwig-van-Beethoven-Str. 26<br />

Telefon: 03571 / 979256, 035723 / 20330<br />

Caritas-Hoy-Sbs@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des CV Leipzig e.V.<br />

04107 Leipzig<br />

Elsterstr. 14<br />

Telefon: 0341 / 96361 -21, -20<br />

schuldnerberatung@caritas-leipzig.de<br />

Website: http://www.ocv-leipzig.caritas.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle der Augsburger Gesellschaft für Lehmbau Bildung und<br />

Arbeit in Leipzig e.V.<br />

04107 Leipzig<br />

Nikolaistr. 47-51<br />

Telefon: 0341 / 41459217<br />

schuberta@lehmbaugruppe.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Beratungsstelle der Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V.<br />

04109 Leipzig<br />

Brühl 34-38<br />

Telefon: 0341 / 9608923<br />

bzl@vzs.de<br />

Website: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des DRK, Akademischer KV Leipzig e.V.<br />

04177 Leipzig<br />

Birkenstraße 30<br />

Telefon: 0341 / 4799464<br />

DRK-AKLSB@t-online.de<br />

Website: http://www.drk-akademischer-kv-leipzig.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeitslosenverband Deutschland, Landesverband Sachsen e. V.<br />

04229 Leipzig<br />

Zschochersche Straße 48a<br />

Telefon: 0341 / 56109327<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Borna e.V. Soziale Schuldnerberatung<br />

04416 Markkleeberg<br />

Hauptstr. 56<br />

Telefon: 03433 / 274020<br />

schroeder@diakonie-borna.de<br />

Website: http://www.diakonie-borna.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Borna e.V. Schuldnerberatung<br />

04420 Markranstädt<br />

Schulstr. 9<br />

Telefon: 034205 / 83241<br />

schroeder@diakonie-borna.de<br />

Website: http://www.diakonie-borna.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt des Kreisverbandes Delitzsch /<br />

Eilenburg / Torgau e.V.<br />

04509 Delitzsch<br />

Johannes-R.-Becher-Str. 20<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonisches Werk Borna e.V. Schuldnerberatung<br />

04643 Geithain<br />

Landratsamt Leipziger Land, Bahnhofstr.<br />

Telefon: 034341 / 60345<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

04651 Bad Lausick<br />

Rochlitzer Str.<br />

Telefon: 034345 / 24761<br />

Diakonisches Werk Muldentalkreis<br />

04668 Grimma<br />

Bockenberg 3<br />

Telefon: 03437 / 925014<br />

karla.darlatt@diakonie-muldentalkreis.de<br />

Website: www.diakonie-muldentalkreis.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Leipzig e.V. Außenstelle Grimma Schuldnerberatung<br />

04668 Grimma<br />

Nicolaistr. 4<br />

Telefon: 03437 / 940771<br />

c.bech@caritas-leipzig.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Leisnig e.V. - Schuldnerberatung<br />

04720 Döbeln<br />

Otto-Johnsen-Str. 4<br />

Telefon: 03431 / 7126 -25, -27<br />

info@diakonie-doebeln.de<br />

Website: http://www.diakonie-doebeln.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO Schuldnerberatung<br />

04758 Oschatz<br />

Fr.-Naumann-Promenade 9<br />

Telefon: 03435 / 939950<br />

Beratungsstelle des Diakonischen Werkes Muldentalkreis Wurzen e.V. ,<br />

Haus der sozialen Arbeit<br />

04808 Wurzen<br />

Bahnhofstr. 22<br />

Telefon: 03425 / 891613<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Beratungsstelle des Arbeiterwohlfahrt Kreisverbandes Delitzsch / Eilenburg<br />

/ Torgau e.V.<br />

04849 Bad Düben<br />

Sandstr. 5<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für das Dekanat Torgau<br />

04960 Torgau<br />

Karl-Marx-Platz 1c<br />

Telefon: 03421/ 711679<br />

Caritasverb.-Torgau@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg<br />

e. V.<br />

04860 Torgau<br />

Karl-Marx-Platz 1c<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des AWO Südwestsachsen e.V.<br />

08056 Zwickau<br />

Alter Steinweg 3<br />

Telefon: 0375 / 2047538<br />

Website: http://www.awo-zwickau.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des CV Dekanat Zwickau e.V.<br />

08056 Zwickau<br />

Reichenbacher Str. 36<br />

Telefon: 0375 / 3903834<br />

schuldner@caritas-zwickau.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des Arbeiterwohlfahrt Kreisverbandes Auerbach e. V.<br />

08209 Auerbach<br />

Eisenbahnstr. 14<br />

Telefon: 03744 / 2722764<br />

schuldnerberatung@awo-auerbach.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband Dekanat Zwickau e.V. Schuldnerberatung<br />

08280 Aue<br />

Bahnhofstr. 16<br />

Telefon: 03771 / 598330<br />

aue@caritas-zwickau.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Beratungsstelle des Diakonischen Werkes Aue-Schwarzenberg e.V.<br />

08289 Schneeberg<br />

Postplatz 4<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Aue / Schwarzenberg e.V. Schuldnerberatung<br />

08301 Schlema<br />

Hohe Str. 5<br />

Telefon: 03772 / 3 0123<br />

Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt Erzgebirge g<strong>GmbH</strong>,<br />

Zweigniederlassung Breitenbrunn<br />

08340 Schwarzenberg<br />

Grünhainer Str. 2<br />

Telefon: 03774 7 22728<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des Caritasverbandes Dekanat Zwickau e.V.<br />

08371 Glauchau<br />

Markt 9<br />

Telefon: 03763 / 402839<br />

glauchau@caritas-zwickau.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des Caritasverbandes Dekanat Zwickau e.V. -Außenstelle -<br />

08393 Meerane<br />

Röbbeckestr. 14<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des ALV Deutschland Landesverband Sachsen e. V.<br />

08412 Werdau<br />

Brüderstr. 24-26<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des Caritasverbandes Dekanat Zwickau e.V. -Außenstelle -<br />

08412 Werdau<br />

Uferstr. 31<br />

Telefon: 0375 / 3903835<br />

schuldner@caritas-zwickau.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt Vogtland Bereich Reichenbach e.V.<br />

08468 Reichenbach<br />

Solbrigstr. 20<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt Vogtland Bereich Reichenbach e.V. -<br />

Außenstelle -<br />

08491 Netzschkau<br />

Markt 14<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Plaen e. V.<br />

08523 Plauen<br />

Am Eichhäuschen 25<br />

Telefon: 03741 / 391888<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt Bereich Reichenbach e. V. -<br />

Außenstelle -<br />

08523 Plauen<br />

Neundorfer Str. 94-96<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle der ArbeiterwohlfahrtVogtland Bereich Reichenbach e. V.<br />

08626 Adorf<br />

August-Bebel-Str. 8<br />

Telefon: 0862 / 657835<br />

sb-ad@awovogtland.de<br />

Website: http://www.awovogtland.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

09110 Chemnitz<br />

Wiesenstr. 10<br />

Telefon: 0371 / 6742623<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritasverband für Chemnitz und Umgebung e.V. Schuldnerberatung<br />

09130 Chemnitz<br />

Ludwig-Kirsch-Straße 13<br />

Telefon: 0371 / 4320 -826, -821, -827<br />

schuldnerberatung@caritas-chemnitz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Rochlitz e.V. Schuldnerberatung<br />

09217 Burgstädt<br />

Kantor-Meister-Str. 4<br />

Telefon: 03724 / 15870<br />

diakonie-rochlitz@t-online.de<br />

Website: http://www.diakonie-rochlitz.de


Beratungsstelle des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche<br />

Sachsens im Kirchenbezirk Rochlitz e.V.<br />

09306 Rochlitz<br />

Bismarckstr. 39<br />

Telefon: 03737 / 4931 -20, -24<br />

diakonie-rochlitz@t-online.de<br />

Website: http://www.diakonie-rochlitz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Stollberg e.V. Schuldnerberatung<br />

09366 Stollberg<br />

Bahnhofstr. 1<br />

Telefon: 037296 / 87735<br />

schuba.dw-stollberg@evlks.de<br />

Website: www.diakonie-stollberg.de<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung<br />

09456 Annaberg-Buchholz<br />

Große Sommerleite 12<br />

Telefon: 03733 / 18805-12<br />

awo-annaberg@t-online.de<br />

Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes im Kirchenbezirk<br />

Annaberg e.V.<br />

09456 Annaberg-Buchholz<br />

Barbara-Uthmann-Ring 157 / 158<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Annaberg e.V. Schuldnerberatung<br />

09456 Annaberg-Buchholz<br />

Barbara-Uthmann-Ring 157 / 158<br />

Telefon: 03733 / 210 -06, -07<br />

Beratung@Diakonie-Annaberg.de<br />

Website: http://www.diakonie-annaberg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle des Diakonischen Werkes im Kirchenbezirk Marienberg<br />

e.V.<br />

09496 Marienberg<br />

Zschopauer Str. 35<br />

Telefon: 03735 / 911526<br />

diakonie-marienberg@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldnerberatungsstelle des Sozialwerkes des Demokratischen<br />

Frauenbundes, Landesverband Sachsen e. V.<br />

09557 Flöha<br />

Heinrich-Heine.Str. 5<br />

Telefon: 03726 / 6494<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt<br />

09599 Freiberg<br />

Karl-Günzel-Str. 1<br />

Telefon: 03731 / 795721<br />

schuldnerberatung1@awo-freiberg.de<br />

Website: http://www.awo-freiberg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldnerberatung Außenstelle Frankenberg<br />

09648 Mittweida<br />

Markt 15<br />

Telefon: 03727 / 95574 -3, -4 über Mittweida<br />

Website: http://www.awo-suedsachsen.de<br />

Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Mittweida e.V.<br />

09648 Mittweida<br />

Poststr. 29<br />

Telefon: 03727 / 95574 -3, -4<br />

Website: http://www.awo-suedsachsen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schleswig-Holstein<br />

Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis<br />

Herzogtum Lauenburg<br />

21502 Geesthacht<br />

Neuer Krug 4<br />

Telefon: 04152 / 72977<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle Gemeinschaftszentrum Sönke-Nissen-Park-<br />

Stiftung<br />

21509 Glinde<br />

Möllner Landstr. 53<br />

Telefon: 040 / 710004 -22, -23, -24<br />

schuldnerberatung@gutshaus-glinde.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Diakonisches Werk des Kirchenkreises Niendorf Sozial- und<br />

Schuldnerberatung<br />

22848 Norderstedt<br />

Ochsenzoller Str. 122<br />

Telefon: 040 / 5281785<br />

schuldnerberatung@dwniendorf.de<br />

Website: http://www.dwniendorf.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung<br />

22869 Schenefeld<br />

Holstenplatz 6<br />

Telefon: 040 / 83099664<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldner- u. Verbraucherinsolvenzberatung<br />

22880 Wedel<br />

Rudolf-Breitscheid-Str. 406<br />

Telefon: 04103 / 1808320<br />

AWOSchuldnerberatung@t-online.de<br />

Website: http://www.AWO-Pinneberg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Rechtsfürsorge e.V. Lübeck - Resohilfe<br />

23552 Lübeck<br />

Kleine Kiesau 8<br />

Telefon: 0451 / 799190<br />

schuldnerberatung@resohilfe-luebeck.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

GATE Schuldner- und Insolvenzberatung, c/o Arbeitsamt Lübeck<br />

23560 Lübeck<br />

Hans-Böckler-Str. 1<br />

Telefon: 0451 / 5028290<br />

luebeck@gate-schuldnerberatung.de<br />

Website: http://www.gate-schuldnerberatung.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung der Hansestadt Lübeck<br />

23560 Lübeck<br />

Kronsforder Allee 2-6<br />

Telefon: 0451 / 122-5665<br />

schuldnerberatung@luebeck.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Gemeindediakonie Lübeck e. V.<br />

23564 Lübeck<br />

Bäckerstraße 3-5<br />

Telefon: 0451 / 7902 -130, -131<br />

schuldnerberatung@gemeindediakonie-luebeck.de<br />

Website: http://www.gemeindediakonie-luebeck.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle der Arbeiterwohlfahrt Südholstein g<strong>GmbH</strong><br />

23701 Eutin<br />

Oldenburger Landstraße 11<br />

Telefon: 04521 / 7021 -11, -13, -16<br />

schuldnerberatung-eutin@awo-sh.de<br />

Website: http://www.awo-suedholstein.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Pro Arbeit e.V. GATE Schuldner- uns Insolvenzberatung<br />

23730 Neustadt<br />

Lienaustraße 3<br />

Telefon: 04561 / 5133-0<br />

ostholstein@gate-schuldnerberatung.de<br />

Website: http://www.gate-schuldnerberatung.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung im Kreis Segeberg VZ Schleswig-Holstein<br />

23795 Bad Segeberg<br />

Oldesloer Str. 20<br />

Telefon: 04551 / 91778<br />

sbr-se@verbraucherzentrale-sh.de<br />

Website: http://www.verbraucherzentrale-sh.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Soziale Dienstleistungen g<strong>GmbH</strong><br />

23843 Bad Oldesloe<br />

Berliner Ring 12<br />

Telefon: 04531 / 3802<br />

schuldnerberatung-stormarn@awo-sh.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis<br />

Herzogtum Lauenburg<br />

23879 Mölln<br />

Wasserkrüger Weg 14<br />

Telefon: 04542 / 824758<br />

schuldnerberatung-moelln@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


DRK Schuldnerberatungsstelle<br />

24103 Kiel<br />

Blocksberg 23<br />

Telefon: 0431 / 59008 -40, -47<br />

hell@drk-Kiel.de<br />

hartjen@drk-Kiel.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Lichtblick Kiel e.V.<br />

24103 Kiel<br />

Rathausstr. 6<br />

Telefon: 0431 / 92072<br />

lichtblick-kiel@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

SkF Kiel e.V. Schuldnerberatung<br />

24103 Kiel<br />

Muhliusstr. 67<br />

Telefon: 0431 / 5579130<br />

skf-kiel@freenet.de<br />

Website: http://www.skf-kiel.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Hilfe für Gefährdete e.V.<br />

24116 Kiel<br />

Boninstr. 44<br />

Telefon: 0431 / 9709203<br />

hfg.kiel@gmx.de<br />

Website: http://www.hfg-kiel.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landeshauptstadt Kiel Amt für Familie und Soziales<br />

24116 Kiel<br />

Stephan-Heinzel-Str. 2<br />

Telefon: 0431 / 901-3618<br />

schuldnerberatung@LHStadt.kiel.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk im Kirchenkreis Plön g<strong>GmbH</strong><br />

24211 Preetz<br />

Am Alten Amtsgericht 5<br />

Telefon: 04342 / 71723<br />

info@schuldnerberatung-ploen.de<br />

Website: http://www.diakonie-ploen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Ausbildungsverbund Eckernförde-Schleswig, Schuldnerberatung<br />

Eckernförde<br />

24340 Eckernförde<br />

Schulweg 24<br />

Telefon: 04351 / 2593<br />

schuldnerberatung@aves-sh.de<br />

http://www.berufsvorbereitung-eckernförde.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozial-Forum e.V.<br />

24376 Kappeln<br />

Reeperbahn 4<br />

Telefon: 04642 / 170027<br />

forum.kappeln@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk Kirchenkreis Neumünster<br />

24534 Neumünster<br />

Am Alten Kirchhof 16<br />

Telefon: 04321 - 250565<br />

schuldnerberatung@diakonie-nms.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Neumünster<br />

24534 Neumünster<br />

Großflecken 59<br />

Telefon: 04321 / 942-0<br />

betreuung.schuldnerberatung@neumuenster.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung Kaltenkirchen VZ Schleswig-Holstein<br />

24568 Kaltenkirchen<br />

Kirchenstr. 2<br />

Telefon: 04191 / 3442<br />

sbr-kaki@verbraucherzentrale-sh.de<br />

Website: http://www.verbraucherzentrale-sh.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Lichtblick Schuldnerberatung e.V. Bordesholm<br />

24582 Bordesholm<br />

Bahnhofstr. 60<br />

Telefon: 04322 / 6616<br />

hilfe@schuldnerberatung-lichtbilck.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


AWO-Mittelholstein g<strong>GmbH</strong> - Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle<br />

24594 Hohenwestedt<br />

Friedrichstr. 31<br />

Telefon: 04871 / 4469<br />

schuldnerberatung-rd-eck@awo-sh.de<br />

Website: http://www.awo-sh.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatung im Diakonischen Werk des<br />

Kirchenkreises Rendsburg<br />

24768 Rendsburg<br />

Prinzenstr. 9<br />

Telefon: 04331 / 696320<br />

schuldnerberatung@diakonie-rendsburg.de<br />

Website: http://www.diakonie-rendsburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kreis Schleswig-Flensburg<br />

24837 Schleswig<br />

Flensburger Str. 7<br />

Telefon: 04621 / 87564 -340, -481<br />

schuldnerberatung@schleswig-flensburg.de<br />

Website: http://www.schleswig-flensburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Sozial- und Schuldnerberatung im Diakonischen Werk des Kirchenkreises<br />

Schleswig<br />

24837 Schleswig<br />

Norderdomstraße 6<br />

Telefon: 04621 / 381111<br />

schuldnerberatung@diakonie-schleswig.de<br />

www.diakonie-schleswig.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Diakonisches Werk des Kirchenkreises Flensburg<br />

24937 Flensburg<br />

Johanniskirchhof 19a<br />

Telefon: 0461 / 4808 -314, -309<br />

schuldnerberatung-dwfl@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Haus der Familie ADS-Beratungszentrum<br />

24937 Flensburg<br />

Wrangelstr. 18<br />

Telefon: 0461 / 50326-12<br />

ads-hdfberatung@foni.net<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Ortscaritasverband Flensburg Schuldnerberatung<br />

24937 Flensburg<br />

Hafendamm 31a<br />

Telefon: 0461 / 23964<br />

caritas-flensburg-sb@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Stadt Flensburg - Schuldnerberatung<br />

24937 Flensburg<br />

Rathausplatz 1<br />

Telefon: 0461 / 85 -2679, -2699<br />

soziales@flensburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung<br />

25335 Elmshorn<br />

Friedensallee 2<br />

Telefon: 04121 / 897999<br />

AWOSchuldnerberatung@t-online.de<br />

Website: http://www.AWO-Pinneberg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Arbeiterwohlfahrt Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung<br />

25421 Pinneberg<br />

Koppelstr. 32-34<br />

Telefon: 04101 / 205744<br />

AWOSchuldnerberatung@t-online.de<br />

Website: http://www.AWO-Unterelbe.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatung im Kreis Steinburg<br />

25524 Itzehoe<br />

Beethovenstraße 2<br />

Telefon: 04821 / 156645<br />

beratung@schuldnerberatung-iz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Lichtblick Dithmarschen e.V.<br />

25541 Brunsbüttel<br />

Deichstr. 9<br />

Telefon: 04852 / 73 -71, -72<br />

Lichtblick-e.V.-Brunsbuettel@t-online.de<br />

Website: http://www.diakonisches-werk-dithmarschen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Arbeiterwohlfahrt Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung<br />

25746 Heide<br />

Blumenstr. 57<br />

Telefon: 0481 / 78760323<br />

schuldnerberatung-heide@awo-sh.de<br />

www.awo-unterelbe.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Insolvenzberatung im Sozialzentrum Husum<br />

25813 Husum<br />

Zingel 10 (Rathaus)<br />

Telefon: 04841 / 666515<br />

schuldnerberatung@husum.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldnerberatung im Diakonischen Werk des KK Südtondern, Beratungs-<br />

und Behandlungszentrums Niebüll<br />

25899 Niebüll<br />

Westerlandstr. 3<br />

Telefon: 04661 / 96590<br />

info@bbzniebuell.de<br />

Websites: http://www.bbzniemuell.de<br />

http://www.kirchenkreis-suedtondern.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Thüringen<br />

Ostthüringer Neue Arbeit e.V.<br />

04600 Altenburg<br />

Zwickauer Str. 56<br />

Telefon: 03447 / 5698 -21, -24, -25<br />

verein@neue-arbeit-altenburg.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Außenstelle der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle<br />

Altenburg der Arbeitsloseninitiative Thüringen e.V.<br />

04626 Schmölln<br />

Gartenstr. 14<br />

Telefon: 034491 / 27793<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle Außenstelle der<br />

Starthilfe Sonderhausen e.V.<br />

06571 Roßleben<br />

Am Weinberg 24<br />

Telefon: 034672 / 93876<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle des Arbeiter-<br />

Samariter-Bundes - Ortsverband Saalfeld e.V.<br />

07318 Saalfeld<br />

Stauffenbergstr. 5<br />

Telefon: 03671 / 523713<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle der Volkssolidarität<br />

Pößneck e.V.<br />

07381 Pößneck<br />

Dr.-Wilhelm-Külz-Str. 5<br />

Telefon: 03647 / 440326<br />

geschäftsstelle@vs-poessneck.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle des Arbeiter-<br />

Samariter-Bundes - Ortsverband Saalfeld e.V. - Büro Rudolstadt<br />

07407 Rudolstadt<br />

Schwarzburger Chaussee 12 (L<strong>RA</strong> Haus III)<br />

Telefon: 03672 / 823740<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle der<br />

Arbeitsloseninitiative Thüringen e.V.<br />

07545 Gera<br />

Greizer Str. 53<br />

Telefon: 0365 / 881425<br />

ali-sb-gruner@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO KV Saale-Holzland e.V. Schuldner- und<br />

Verbraucherinsolvenzberatungsstelle<br />

07629 Hermsdorf<br />

W.-Seelenbinder-Str. 31<br />

Telefon: 036601 / 25303<br />

beratung@awo-shk.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle der<br />

Schuldnerberatung Jena e.V.<br />

07743 Jena<br />

Fischergasse 2<br />

Telefon: 03641 / 425509<br />

sb-jena-ev@web.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Stadtverwaltung Jena Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle<br />

07745 Jena<br />

Carl-Pulfrich-Str. 1<br />

Telefon: 03641 / 494651<br />

hoerme@jena.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Volkssolidarität Pößneck e. V. - Außenstellen Schleiz und Lobenstein<br />

07907 Schleiz<br />

Hofer Straße 7<br />

Telefon: 03663 / 420603<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Außenstelle der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle Greiz<br />

der Arbeitsloseninitiative Thüringen e.V.<br />

07937 Zeulenroda<br />

Goethestr. 17<br />

Telefon: 036628 / 47450<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Landratsamt Greiz / Sozialamt (wöchentliche Sprechzeiten auch in Gera<br />

und Zeulenroda)<br />

07973 Greiz<br />

Dr.-Rathenau-Platz 11<br />

Telefon: 03661 / 876 309 (Gera: 0365 / 8212245; Zeulenroda: 036628 /<br />

47311<br />

info@landkreis-greiz.de<br />

Website: www.landkreis-greiz.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle der<br />

Arbeitsloseninitiative Thüringen e.V.<br />

07973 Greiz<br />

Dr.-Rathenau-Platz 11<br />

Telefon: 03661 / 876820<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO AJS g<strong>GmbH</strong> Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle<br />

Wartburgkreis<br />

36433 Bad Salzungen<br />

Untere Beete 5<br />

Telefon: 03695 / 694826<br />

schuldnerbst.slz@awo-thueringen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


AWO KV Worbis e.V. - Außensprechstunde Heiligenstadt<br />

37308 Heiligenstadt<br />

Husumer Str. 22<br />

Telefon: 03606 / 679216<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO KV Worbis e.V. - Schuldner- und<br />

Verbraucherinsolvenzberatungsstelle<br />

37327 Leinefelde<br />

Käthe-Kollwitz-Str. 1<br />

Telefon: 03605 / 519967<br />

awoworbis_sb_inso@oleco.net<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- u. Verbraucherinsolvenzberatungsstelle - Stelle für<br />

Verbraucherinsolvenzen im Handwerk<br />

98527 Suhl<br />

Rosa-Luxemburg-Str. 7-9<br />

Telefon: 03681 / 370155<br />

info@hwk-suedthueringen.de<br />

Website: www.hwk-suhl.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle Suhl des Thüringer<br />

Arbeitslosenverbandes e.V.<br />

98527 Suhl<br />

Neundorfer Str. 25<br />

Telefon: 03681 / 727269<br />

talv-suhl@web.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO KV Schmalkalden-Meiningen Schuldner- und<br />

Verbraucherinsolvenzberatungsstelle Schmalkalden<br />

98547 Schmalkalden<br />

Hinter der Stadt 9<br />

Telefon: 03683 / 604551<br />

schuldnerberatung.sm@awo-swt.de<br />

Website: www.awo-swt.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO KV Schmalkalden-Meiningen e.V.- Außenstelle Meiningen<br />

98617 Meiningen<br />

Alte Henneberger Str. 3 (Sarterstift)<br />

Telefon: 03693 / 501237<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle der Frauenakademie<br />

e.V.<br />

98646 Hildburghausen<br />

Schleusinger Straße 6-8<br />

Telefon: 03685 / 403731<br />

frauenakademie-hbn@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle der Volkssolidarität<br />

Südthüringen e.V.<br />

98724 Neuhaus<br />

Sonneberger Str. 197<br />

Telefon: 03679 / 7827 -16, -17, -21<br />

neuhaus-sonneberg@volkssolidarität.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Bewährungs- und Straffälligenhilfe Thüringen e.V.<br />

99084 Erfurt<br />

Andreasstr. 44<br />

Telefon: 0361 / 2113437 oder 0361 / 7897602<br />

Sabine.Rathsfeld@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Caritas- Regionalstelle Erfurt Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle<br />

99084 Erfurt<br />

Regierungsstraße 55<br />

Telefon: 0361 / 5553300<br />

franke.m@caritas-bistum-erfurt.de<br />

Website: www.dicverfurt.caritas.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Kontakt in Krisen e.V. - Schuldner- und<br />

Verbraucherinsolvenzberatungsstelle des Kontakt in Krisen e.V.<br />

99086 Erfurt<br />

Magdeburger Allee 116<br />

Telefon: 0361 / 74981134<br />

schuldner@kik.jetzweb.de<br />

Website: www.kontaktinkrisen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Trägerwerk Soziale Dienste in Thüringen e.V.<br />

99310 Arnstadt<br />

Pfortenstraße 43<br />

Telefon: 03628 / 605428<br />

twsd.schuldnerberatung@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


AWO KV Weimar Land e.V.Schuldner-und Insolvenzberatungsstelle<br />

99423 Weimar<br />

Schwabestr. 11<br />

Telefon: 03643 / 2490 -18, -24<br />

schuldnerberatung@awo-weimar.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung Diakoniewerk Apolda e. V.<br />

99510 Apolda<br />

Ritterstraße 43<br />

Telefon: 03644 / 562735<br />

diakonie-apolda@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

THEP<strong>RA</strong> LV Thüringen e.V. Schuldner- und<br />

Verbraucherinsolvenzberatungsstelle<br />

99610 Sömmerda<br />

Stadtring 19/20<br />

Telefon: 03634 / 3206 -60, -63, -64<br />

THEP<strong>RA</strong>-SB@Soemmerda.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle der Starthilfe<br />

Sonderhausen e.V.<br />

99706 Sondershausen<br />

August-Bebel-Str. 5<br />

Telefon: 03632 / 758588<br />

starthilfe-schuldnerberatung@t-online.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO KV Nordhausen e. V. Schuldner- und<br />

Verbraucherinsolvenzberatungsstelle<br />

99734 Nordhausen<br />

Gerhard-Hauptmann-Str. 2<br />

Telefon: 03631 / 6239 -16, -35; 036338 / 30024<br />

awo.sb.blei@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Außenstelle der AWO KV Nordhausen e.V.<br />

99752 Bleicherode<br />

Braustr. 24<br />

Telefon: 036338 / 30024<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Außensprechstunden der Schuldner- und<br />

Verbraucherinsolvenzberatungsstelle Bad Salzungen<br />

99817 Eisenach<br />

Rot-Kreuz-Weg 1<br />

Telefon: 03691 / 887470<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

AWO AJS g<strong>GmbH</strong> Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle<br />

Altkreis Eisenach<br />

99817 Eisenach<br />

Rot-Kreuz-Weg 1<br />

Telefon: 03691 / 887460<br />

schuldnerbst.esa@awo-thueringen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle Gotha des Thüringer<br />

Arbeitslosenverbandes e.V.<br />

99867 Gotha<br />

Schützenberg 6<br />

Telefon: 03621 / 404507<br />

talv-sb-gotha@gmx.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW Eichsfeld - Mühlhausen e. V. Schuldnerberatung - Außenstelle Bad<br />

Langensalza<br />

99947 Bad Langensalza<br />

Auf dem Berge 9<br />

Telefon: 03603 / 891928<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle<br />

DW Eichsfeld - Mühlhausen e. V. Schuldner- und<br />

Verbraucherinsolvenzberatung<br />

99974 Mühlhausen<br />

August-Bebel-Str. 66<br />

Telefon: 03601 / 872555<br />

schuldnerberatung@diakonie-muehlhausen.de<br />

Website: www.diakonie-muehlhausen.de<br />

anerkannte Insolvenzberatungsstelle


Verordnung über das<br />

Schuldnerverzeichnis (SchuVVO)<br />

vom 15. Dezember 1994 BGBl. I S. 3822 , geändert durch <strong>Gesetze</strong> vom 25. Juni 2001 BGBl. I<br />

S. 1206 , vom 13. Dezember 2001 BGBl. I S. 3638<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Erster Abschnitt Das Schuldnerverzeichnis [§ 1 - 1 ]<br />

Zweiter Abschnitt Bewilligungsverfahren [§§ 2 - 8 ]<br />

Dritter Abschnitt Abdrucke und Listen [§§ 9 - 16 ]<br />

Vierter Abschnitt Automatisiertes Abrufverfahren [§§ 17 - 19 ]<br />

Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften<br />

[§§ 20 - 21 ]<br />

Auf Grund des § 915 h der Zivilprozeßordnung, der durch Artikel 1 Nr. 2<br />

des <strong>Gesetze</strong>s vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist,<br />

des § 107 Abs. 2 Satz 2 der Konkursordnung, der durch Artikel 2 Nr. 3 des<br />

oben genannten <strong>Gesetze</strong>s eingefügt worden ist, des § 284 Abs. 6 Satz 2,<br />

Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613),<br />

der durch Artikel 3 des oben genannten <strong>Gesetze</strong>s teils neugefaßt, teils<br />

geändert worden ist, und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der<br />

Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,<br />

Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der<br />

durch Artikel 4 des oben genannten <strong>Gesetze</strong>s geändert worden ist,<br />

verordnet das Bundesministerium der Justiz:<br />

[§ 1] Erster Abschnitt Das Schuldnerverzeichnis<br />

SchuVVO § 1 Inhalt des Schuldnerverzeichnisses<br />

(1) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 915 Abs. 1 der<br />

Zivilprozeßordnung eingetragen:<br />

1. die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Titel, der dem<br />

Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt;<br />

2. das Geburtsdatum, soweit bekannt;<br />

3. das Datum der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; das Datum<br />

der Anordnung der Haft gemäß § 901 der Zivilprozeßordnung; die<br />

Vollstreckung der Haft gemäß § 915 Abs. 1 Satz 3 der<br />

Zivilprozeßordnung;


4. das Aktenzeichen der Vollstreckungssache; die Bezeichnung des<br />

Vollstreckungsgerichts oder der Vollstreckungsbehörde.<br />

(2) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 26 Abs. 2 der<br />

Insolvenzordnung eingetragen:<br />

1. die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Beschluß, durch den der<br />

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 der<br />

Insolvenzordnung abgewiesen wurde;<br />

2. das Datum dieses Beschlusses;<br />

3. die Bezeichnung des Gerichts, das diesen Beschluß erlassen hat; das<br />

Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens.<br />

(3) Vertreter des Schuldners werden nicht in das Schuldnerverzeichnis<br />

eingetragen.<br />

(4) Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des Schuldners in dem Titel<br />

nach Absatz 1 Nr. 1 oder dem Beschluß nach Absatz 2 Nr. 1 sind bei der<br />

Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu berichtigen. Die Berichtigung ist<br />

kenntlich zu machen.<br />

[§§ 2 - 8] Zweiter Abschnitt Bewilligungsverfahren<br />

SchuVVO § 2 Bewilligung als Voraussetzung des Bezugs von<br />

Abdrucken und der Erteilung von Listen<br />

(1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer<br />

Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden.<br />

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 915<br />

Abs. 3, § 915 d Abs. 1 und § 915 e Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und<br />

dieser Verordnung erfüllt sind.<br />

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn<br />

1. der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben macht,<br />

2. Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilligung gemäß § 8<br />

widerrufen werden könnte,<br />

3. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers<br />

in bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten<br />

begründen, oder<br />

4. dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag des<br />

Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis zu beziehenden Daten<br />

verarbeitet oder nutzt, der Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.<br />

(4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berechtigt Kammern, die<br />

Abdrucke in Listen zusammenzufassen oder hiermit Dritte zu<br />

beauftragen und die Listen ihren Mitgliedern oder Mitgliedern anderer<br />

Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug zu überlassen. Die<br />

Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die<br />

Voraussetzungen des § 915 Abs. 3, § 915 d Abs. 1 und § 915 e Abs. 1


Buchstabe c der Zivilprozeßordnung nicht erfüllt sind oder<br />

Versagungsgründe entsprechend Absatz 3 vorliegen.<br />

SchuVVO § 3 Zuständigkeit<br />

Über Anträge nach § 915 d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung<br />

entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, bei dem das<br />

Schuldnerverzeichnis geführt wird. Ist das Amtsgericht nicht mit einem<br />

Präsidenten besetzt, so entscheidet der Präsident des Landgerichts. Ist<br />

durch Rechtsverordnung gemäß § 915 h Abs. 2 Nr. 1 der<br />

Zivilprozeßordnung die Führung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses<br />

bestimmt, so entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, bei dem dieses<br />

geführt wird; Satz 2 gilt entsprechend.<br />

SchuVVO § 4 Antrag<br />

(1) Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 3 zuständigen Präsidenten des<br />

Amts- oder Landgerichts anzubringen. Die zur Entscheidung über den<br />

Antrag erforderlichen Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu<br />

machen.<br />

(2) Der Antrag muß die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen<br />

der in § 915 Abs. 3 und § 915 e Abs. 1 der Zivilprozeßordnung<br />

geforderten Voraussetzungen ergibt. Darüber hinaus muß er enthalten:<br />

1. die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers; die<br />

Angabe von Gewerbe- oder Handelsregistereintragung oder des<br />

ausgeübten Berufs;<br />

2. die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit welchem<br />

Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses Abschnittes gestellt wurden;<br />

3. die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen Formen die<br />

Abdrucke erteilt werden sollen;<br />

4. die Erklärung, ob Listen gefertigt werden sollen;<br />

5. die Erklärung, von wem die Listen gefertigt und an wen oder welchen<br />

Personenkreis diese weitergegeben werden sollen;<br />

6. die Erklärung, ob Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren<br />

erteilt werden sollen.<br />

SchuVVO § 5 Speicherung von Daten des Antragstellers im Falle<br />

der Nichterteilung der Bewilligung<br />

(1) Im Falle der Ablehnung oder Rücknahme des Antrages werden der<br />

Name des Antragstellers, das Datum des Antrages sowie die Angaben<br />

des Antragstellers nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 von der nach § 3 zuständigen<br />

Stelle erfaßt und aufbewahrt oder maschinell lesbar gespeichert. Diese<br />

Angaben dürfen nur dazu erhoben, verarbeitet und verwendet werden,<br />

Mehrfachanträge und Bewilligungshindernisse zu erkennen.


(2) Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung beträgt drei Jahre ab<br />

dem Ende des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde. Nach Ablauf<br />

der Frist sind die Angaben zu löschen.<br />

SchuVVO § 6 Bewilligung<br />

(1) Die Bewilligung ist nur für und gegen den Antragsteller wirksam. Sie ist<br />

nicht übertragbar.<br />

(2) Gegenstand der Bewilligung ist die Entscheidung über den Antrag,<br />

Befristungen, Auflagen, Bedingungen und der Vorbehalt des Widerrufs.<br />

(3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom Begünstigten zu<br />

beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der<br />

Zivilprozeßordnung und dieser Verordnung. In den Fällen des § 10<br />

Abs. 4 Satz 1 ist weiterhin über die anzuwendenden<br />

Datenübertragungsregeln zu belehren. Auf § 8 ist gesondert<br />

hinzuweisen. Der Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung<br />

beizufügen.<br />

(4) Die Bewilligung wird der nach den jeweils maßgeblichen<br />

datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kontrolle über den Bezieher<br />

der Abdrucke zuständigen Stelle mitgeteilt.<br />

SchuVVO § 7 Befristungen, Auflagen und Bedingungen<br />

(1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein und höchstens sechs Jahre zu<br />

befristen.<br />

(2) Zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften des § 915 Abs. 3, der<br />

§§ 915 a, 915 b und 915 d Abs. 2 und 3 und der §§ 915 e bis 915 g der<br />

Zivilprozeßordnung, der anzuwendenden Vorschriften der<br />

Datenschutzgesetze und dieser Verordnung kann die Bewilligung mit<br />

1. Bestimmungen, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder<br />

Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen),<br />

2. Bestimmungen, nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer<br />

Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines<br />

zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),<br />

ergehen.<br />

SchuVVO § 8 Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen<br />

(1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt § 49 Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 und<br />

2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.<br />

(2) Für die Rücknahme von Bewilligungen gilt § 48 Abs. 1, 3 und 4 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.<br />

(3) Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen entscheidet die nach<br />

§ 3 zuständige Stelle. Wenn die Bewilligung widerrufen oder


zurückgenommen wird, ist die Entscheidung dem ehemaligen Inhaber<br />

der Bewilligung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die<br />

Entscheidung ist den Präsidenten der Gerichte, bei denen weitere<br />

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zugunsten des ehemaligen<br />

Inhabers der Bewilligung gestellt wurden, mitzuteilen. Sind aus den<br />

Abdrucken Listen gefertigt und weitergegeben worden, so ist die<br />

rechtskräftige Entscheidung den Beziehern der Listen unter Hinweis auf<br />

ihre Pflichten nach Absatz 4 bekanntzugeben. Betrifft die Entscheidung<br />

eine Kammer, erfolgen die Mitteilungen nach Satz 3 durch diese,<br />

ansonsten durch das entscheidende Gericht. Benachrichtigungen nach<br />

Satz 4 erfolgen durch die betroffene Kammer.<br />

(4) Ist eine Bewilligung rechtskräftig widerrufen oder zurückgenommen, so<br />

sind Abdrucke sowie daraus gefertigte Dateien, Listen und sonstige<br />

Aufzeichnungen unverzüglich ordnungsgemäß zu löschen oder zu<br />

vernichten. Der Bezieher der Abdrucke und die Inhaber von Listen<br />

können dazu durch Zwangsgeld angehalten werden. Das einzelne<br />

Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht<br />

übersteigen. Ist die Verhängung von Zwangsgeld untunlich oder<br />

erfolglos, so ist die Ersatzvornahme anzuordnen.<br />

[§§ 9 - 16] Dritter Abschnitt Abdrucke und Listen<br />

SchuVVO § 9 Inhalt von Abdrucken<br />

(1) Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilabdruck erteilt. Der<br />

Vollabdruck enthält alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Der<br />

Teilabdruck enthält nur die in dem Antrag auf Bewilligung des Bezugs<br />

von Abdrucken bezeichneten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis.<br />

(2) An gut sichtbarer Stelle ist auf die sich aus § 915 Abs. 3, §§ 915 a,<br />

915 b und 915 d bis 915 g der Zivilprozessordnung sowie aus § 26<br />

Abs. 2 der Insolvenzordnung ergebenden Pflichten des Inhabers von<br />

Abdrucken hinzuweisen. Dieser Hinweis kann den Abdrucken auch in<br />

Form eines Merkblattes beigefügt werden.<br />

(3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.<br />

SchuVVO § 10 Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken<br />

(1) Die Abdrucke werden dem Bezieher in verschlossenem Umschlag gegen<br />

Empfangsnachweis übersandt oder auf Antrag ausgehändigt.<br />

Ersatzzustellung nach § 178 und Zurücklassung nach § 179 der<br />

Zivilprozeßordnung sowie öffentliche Zustellung sind ausgeschlossen.<br />

(2) Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach § 9 Abs. 2, nicht<br />

mit anderen Druckerzeugnissen verbunden werden.


(3) Der Inhaber der Bewilligung hat dafür Sorge zu tragen, daß ihm<br />

ausgehändigte oder übersandte Abdrucke<br />

1. gesondert aufbewahrt werden,<br />

2. bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und<br />

3. gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.<br />

Satz 1 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere Form der<br />

Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum Zwecke der<br />

Maschinenlesbarkeit der Abdrucke.<br />

(4) Werden die Abdrucke gemäß § 915 d Abs. 1 der Zivilprozeßordnung in<br />

maschinell lesbarer Form übermittelt, gelten die<br />

Datenübertragungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in<br />

dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Darüber hinaus hat der<br />

Empfänger der Daten durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen,<br />

daß die Anforderungen des Absatzes 3 auch bezüglich der übermittelten<br />

Daten erfüllt werden.<br />

SchuVVO § 11 Einstweiliger Ausschluß vom Bezug von Abdrucken<br />

(1) Der Inhaber einer Bewilligung kann von dem Bezug von Abdrucken<br />

einstweilen ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen bekannt werden,<br />

die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, daß die<br />

Bewilligung alsbald widerrufen oder zurückgenommen wird.<br />

(2) Über den einstweiligen Ausschluß entscheidet die nach § 3 zuständige<br />

Stelle. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu<br />

versehen und zuzustellen; § 8 Abs. 3 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.<br />

Die Wirksamkeit der Entscheidung entfällt, wenn nicht binnen eines<br />

Monats ab Zustellung eine Entscheidung nach § 8 ergeht.<br />

(3) Ein nach Absatz 2 Satz 3 unwirksam gewordener oder alsbald<br />

unwirksam werdender einstweiliger Ausschluß kann wiederholt erlassen<br />

werden, wenn während der Dauer der Wirksamkeit des zuerst<br />

erlassenen einstweiligen Ausschlusses ein Verfahren mit dem Ziel des<br />

Widerrufs oder der Rücknahme der Bewilligung gemäß § 8 zwar<br />

eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurde. Die Gesamtdauer des<br />

einstweiligen Ausschlusses darf in einem Verfahren nicht mehr als drei<br />

Monate betragen. Für den wiederholten einstweiligen Ausschluß gelten<br />

im übrigen die Absätze 1 und 2.<br />

SchuVVO § 12 Inhalt von Listen<br />

(1) Listen sind Zusammenstellungen von Angaben aus einem oder<br />

mehreren Abdrucken. Die Aufnahme anderer Angaben als solchen aus<br />

rechtmäßig bezogenen Abdrucken oder die Verknüpfung mit anderen<br />

Angaben ist unzulässig.<br />

(2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt aufgrund von Merkmalen,<br />

die diesen Angaben gemeinsam sind und aufgrund derer sie aus den


Abdrucken ausgewählt werden (Auswahlmerkmale), sowie aufgrund von<br />

Sortieranweisungen, nach denen die Angaben in den Listen zu ordnen<br />

sind (Ordnungsmerkmale). Auswahlmerkmale dürfen sich nur auf<br />

Eintragungen nach § 1 Abs. 1 und 2 beziehen.<br />

(3) Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen, den Ersteller<br />

benennen und mit Quellenangaben versehen sein. In den Listen ist an<br />

gut sichtbarer Stelle auf die sich aus § 915 Abs. 3, §§ 915 a, 915 b und<br />

915 d bis 915 g der Zivilprozessordnung sowie aus § 26 Abs. 2 der<br />

Insolvenzordnung ergebenden Pflichten des Beziehers von Listen<br />

hinzuweisen. § 9 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.<br />

(4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.<br />

SchuVVO § 13 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen<br />

(1) Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen<br />

und den Beziehern zu überlassen.<br />

(2) Die Listen werden dem Bezieher in verschlossenem Umschlag gegen<br />

Empfangsnachweis übersandt oder persönlich ausgehändigt. § 10<br />

Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

SchuVVO § 14 Ausschluß vom Bezug von Listen<br />

(1) Die Kammern sind verpflichtet, einen Bezieher von Listen von deren<br />

Bezug auszuschließen, wenn diesem die Bewilligung zum Bezug von<br />

Abdrucken zu versagen wäre. Diesen Ausschluß teilen die Kammern<br />

ihren Aufsichtsbehörden mit.<br />

(2) Die Aufsichtsbehörden der Kammern teilen Verstöße gegen Absatz 1<br />

den Präsidenten der Gerichte mit, die Bewilligungen zum Bezug von<br />

Abdrucken zugunsten der Kammern erteilt haben.<br />

(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung zum Bezug von<br />

Abdrucken gemäß § 8 widerrufen werden.<br />

SchuVVO § 15 Löschungen in Abdrucken und Listen<br />

(1) Löschungen gemäß § 915 g Abs. 1 der Zivilprozeßordnung sowie § 26<br />

Abs. 2 der Insolvenzordnung führen die Bezieher von Abdrucken und<br />

Listen sowie die Inhaber sonstiger Aufzeichnungen im Sinne des<br />

§ 915 g Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eigenverantwortlich durch.<br />

(2) Löschungsmitteilungen gemäß § 915 g Abs. 2 der Zivilprozeßordnung<br />

werden in der gleichen Weise wie die zugrundeliegenden Abdrucke<br />

übermittelt. § 9 Abs. 3 und § 10 finden entsprechende Anwendung.<br />

(3) Die Kammern unterrichten die zur Umsetzung der<br />

Löschungsmitteilungen verpflichteten Listenbezieher in der Form, in der


die zugrundeliegenden Listen erteilt werden. Kammern oder von ihnen<br />

gemäß § 915 e Abs. 3 der Zivilprozeßordnung beauftragte Dritte, die<br />

Listen ohne Einsatz von Techniken der automatisierten<br />

Datenverarbeitung erstellen, dürfen alle Listenbezieher unterrichten, die<br />

zu diesem Zeitpunkt Listen beziehen; davon ausgenommen sind die<br />

Listenbezieher, von denen die Kammer oder der beauftragte Dritte ohne<br />

unverhältnismäßigen Aufwand feststellen können, daß ihnen die zu<br />

löschende Eintragung bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine Liste<br />

oder eine Auskunft der Kammer bekannt geworden ist.<br />

(4) Löschungsmitteilungen nach Absatz 2 sind zu vernichten oder zu<br />

löschen, sobald sie umgesetzt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die<br />

Mitteilungen an die Listenbezieher nach Absatz 3.<br />

SchuVVO § 16 Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen<br />

Werden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die Annahme<br />

rechtfertigen, daß einer Löschungspflicht nach § 915 g der<br />

Zivilprozeßordnung oder § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung nicht<br />

nachgekommen wurde, haben sie diese dem Amtsgericht mitzuteilen, bei<br />

dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu löschende<br />

Eintragung entnommen wurde. Dieses legt die Angelegenheit der nach § 3<br />

zuständigen Stelle vor, die Maßnahmen nach dieser Verordnung ergreifen<br />

und die zur Kontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften<br />

zuständigen Stellen benachrichtigen kann.<br />

[§§ 17 - 19] Vierter Abschnitt Automatisiertes<br />

Abrufverfahren<br />

SchuVVO § 17 Einrichtung<br />

(1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraussetzungen des § 915 e<br />

Abs. 2 der Zivilprozeßordnung Einzelauskünfte aus den Abdrucken im<br />

automatisierten Abrufverfahren nach Maßgabe der folgenden<br />

Vorschriften erteilen.<br />

(2) Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die nach § 1 Abs. 1 oder<br />

2 in das Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragungen<br />

übermittelt werden. Die Verknüpfung zu übermittelnder Daten mit<br />

anderen Daten ist nur zulässig, wenn<br />

1. die Verknüpfung notwendig ist, um die Zwecke des § 915 Abs. 3 der<br />

Zivilprozessordnung zu erreichen,<br />

2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis<br />

verknüpft werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 915<br />

Abs. 3 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken erhoben,<br />

verarbeitet und verwendet werden,<br />

3. die Herkunft der Daten durch den Bezieher der Abdrucke<br />

nachgewiesen werden kann und<br />

4. der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, daß der Empfänger der


Auskunft nicht im Wege des Abrufs von mit Daten aus dem<br />

Schuldnerverzeichnis verknüpften Daten Kenntnis von Daten aus<br />

Schuldnerverzeichnissen erhält, ohne dazu berechtigt zu sein oder<br />

ohne, daß dies zur Erfüllung der Zwecke des § 915 Abs. 3 der<br />

Zivilprozessordnung notwendig ist.<br />

(3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur Angaben<br />

verwendet werden, deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach<br />

§ 1 Abs. 1 oder 2 zu erfolgen hätte.<br />

SchuVVO § 18 Ausgestaltung, insbesondere Protokollierung<br />

(1) Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im automatisierten<br />

Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle), darf einen Abruf nur zulassen,<br />

wenn dessen Durchführung unter Verwendung von Benutzerkennung<br />

und Paßwort (Authentifikation) des zum Abruf Berechtigten<br />

(Abrufberechtigter) und einer davon unabhängigen, selbständigen<br />

Kennung des zum Abruf zugelassenen Endgerätes (Endgerätekennung)<br />

erfolgt. Ist der Abruf zulässig, wird die Auskunft im Wege des<br />

automatischen Rückrufs erteilt.<br />

(2) Das Paßwort ist jeweils spätestens nach 120 Tagen zu ändern. Erfolgt<br />

die Änderung nicht rechtzeitig, ist durch ein selbsttätiges Verfahren<br />

sicherzustellen, daß mit dem Paßwort keine Abrufe mehr erfolgen<br />

können. Ein Paßwort darf nicht bereits an Abrufberechtigte derselben<br />

Auskunftsstelle vergeben sein oder gewesen sein, muß mindestens<br />

sechs Stellen lang sein und aus Buchstaben, Zahlen und Zeichen<br />

bestehen. Die Auskunftsstelle speichert die Paßwörter, die innerhalb der<br />

zurückliegenden drei Jahre benutzt wurden. Die Speicherung dient der<br />

Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Paßwörter, insbesondere zur<br />

Vermeidung unzulässiger wiederholter oder mehrfacher Verwendung.<br />

(3) Wird eine Benutzerkennung innerhalb von 120 Tagen nicht benutzt, ist<br />

sie umgehend zu sperren. Sie darf als Teil der Authentifikation erst<br />

wieder zugelassen werden, wenn die Berechtigung zum Abruf der<br />

Auskunftsstelle erneut nachgewiesen wurde.<br />

(4) Die Auskunftsstelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu<br />

gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen können, sobald die<br />

Benutzerkennung, das Paßwort oder die Endgerätekennung mehr als<br />

zweimal hintereinander unrichtig eingegeben wurde.<br />

(5) Sind bei einem Abrufberechtigten mehrere Nutzer vorhanden, darf der<br />

Abrufberechtigte diesen den Zugang zum automatisierten<br />

Abrufverfahren nur unter Verwendung jeweils eigener<br />

Authentifikationen eröffnen. Sind bei einem Abrufberechtigten mehrere<br />

Endgeräte vorhanden, ist zusätzlich eine Endgerätekennung zu<br />

verwenden. Für die Authentifikation der Nutzer und die<br />

Endgerätekennung nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Absätze 2, 3


und 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Auskunftsstelle der<br />

Abrufberechtigte und an die Stelle des Abrufberechtigten die Nutzer<br />

treten. Bei den von den Nutzern verwendeten Endgeräten hat der<br />

Abrufberechtigte durch geeignete technische Vorkehrungen<br />

sicherzustellen, daß eine Weiterverbreitung von Paßwörtern, Benutzer-<br />

oder Endgerätekennungen nicht möglich ist. Der Abrufberechtigte hat<br />

der Auskunftsstelle die Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes<br />

jederzeit auf Anforderung nachzuweisen und die gefertigten Protokolle<br />

zu diesem Zweck vorzulegen.<br />

(6) Die Auskunftsstelle hat sicherzustellen, daß Abrufe selbsttätig<br />

aufgezeichnet werden, wobei<br />

1. die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten,<br />

2. der Tag und die Uhrzeit der Abrufe,<br />

3. die Authentifikation und die Endgerätekennung und<br />

4. die abgerufenen Daten<br />

festgehalten werden und daß Abrufe bei nicht ordnungsgemäßer<br />

Aufzeichnung unterbrochen werden. Mindestens aufzuzeichnen sind<br />

1. alle Abrufe in der Zeit von 20 bis 8 Uhr, an Sonn- und allgemeinen<br />

Feiertagen oder außerhalb der normalen Geschäftszeit der<br />

Auskunftsstelle,<br />

2. zehn Prozent der Abrufe der Abrufberechtigten, die innerhalb von 24<br />

Stunden mehr als zehnmal abrufen,<br />

3. zehn Prozent der nicht bereits nach Nummer 1 oder 2<br />

aufzuzeichnenden Abrufe, die nach dem Zufallsprinzip auszuwählen<br />

sind,<br />

4. alle Abrufe, bei denen datensicherheitsrelevante Ereignisse auftreten,<br />

und<br />

5. alle versuchten Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhafter<br />

Authentifikation oder Endgerätekennung mehr als einmal vorgenommen<br />

werden.<br />

Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Datenschutzkontrolle, insbesondere<br />

zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe, zur Sicherstellung eines<br />

ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage sowie in<br />

gerichtlichen Verfahren verwendet werden. Sie sind nach drei Jahren zu<br />

löschen, es sei denn, sie werden noch bis zum Abschluß eines bereits<br />

eingeleiteten Verfahrens der Datenschutzkontrolle oder eines<br />

anhängigen gerichtlichen Verfahrens benötigt.<br />

(7) Zwischen der Auskunftsstelle und dem Abrufberechtigten kann<br />

vertraglich vereinbart werden, daß<br />

1. das Paßwort und die Endgerätekennung abweichend von Absatz 1<br />

nur beim Abrufberechtigten interne Zugangsvoraussetzungen zum<br />

Abrufverfahren sind;<br />

2. die Paßwortspeicherung nach Absatz 2 vom Abrufberechtigten statt<br />

von der Auskunftsstelle durchgeführt wird;<br />

3. die Abrufsperre nach Absatz 4 bei mehr als zweimal hintereinander<br />

unrichtiger Eingabe von Paßwort oder Endgerätekennung durch ein<br />

selbsttätiges Verfahren beim Abrufberechtigten gewährleistet wird;


4. das Paßwort und die Endgerätekennung nach Absatz 6 beim<br />

Abrufberechtigten protokolliert werden.<br />

Der Vertrag bedarf der Schriftform. In ihm muß sich der<br />

Abrufberechtigte verpflichten, seine Aufzeichnungen der Auskunftsstelle<br />

zu Kontrollzwecken jederzeit zur Verfügung zu stellen.<br />

SchuVVO § 19 Ausschluß von der Abrufberechtigung<br />

(1) Werden der Auskunftsstelle Tatsachen bekannt, die erkennen lassen,<br />

daß<br />

1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 915<br />

Abs. 3 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verwendet werden,<br />

2. ein berechtigtes Interesse nach § 915 e Abs. 1 Buchstabe c der<br />

Zivilprozeßordnung bei dem Abrufberechtigten nicht vorliegt und<br />

dennoch wiederholt Daten abgerufen wurden,<br />

3. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in unzulässiger Weise<br />

genutzt, insbesondere weitergegeben werden,<br />

4. der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 18 Abs. 5 nicht oder<br />

nicht hinreichend nachkommt,<br />

5. der Abrufberechtigte vertraglichen Pflichten nach § 18 Abs. 7 nicht<br />

oder nicht hinreichend nachkommt oder<br />

6. bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen die<br />

Unzuverlässigkeit in bezug auf die Verarbeitung und Nutzung<br />

personenbezogener Daten begründet ist,<br />

ist die Auskunftsstelle verpflichtet, den Abrufberechtigten vom<br />

Abrufverfahren auszuschließen. Diesen Ausschluß teilt sie der für die<br />

Kontrolle der datenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle<br />

mit.<br />

(2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1 den Präsidenten der<br />

Gerichte mit, die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten<br />

der Auskunftsstelle erteilt haben.<br />

(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung gemäß § 8<br />

widerrufen werden.<br />

[§§ 20 - 21] Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften<br />

SchuVVO § 20 Rechtsweg<br />

(1) In Ansehung von Entscheidungen des Präsidenten des Amtsgerichts<br />

oder des Präsidenten des Landgerichts nach dieser Verordnung finden<br />

die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum<br />

Gerichtsverfassungsgesetz Anwendung.<br />

(2) Die Entscheidung über den Antrag, Befristungen, Auflagen,<br />

Bedingungen und der Vorbehalt des Widerrufs, die gemäß § 6 Abs. 2<br />

Gegenstand der Bewilligung sind, sind nicht isoliert anfechtbar und<br />

einklagbar.


SchuVVO § 21 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die<br />

Allgemeinen Vorschriften des Bundesministers der Justiz über die Erteilung<br />

und die Entnahme von Abschriften oder Auszügen aus den<br />

Schuldnerverzeichnissen vom 1. August 1955 (BAnz. Nr. 156 vom<br />

16. August 1955) außer Kraft.

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