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Hinweise zur Änderung des VwZVG - kassenverwalter.de

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Bayerisches Staatsministerium<strong><strong>de</strong>s</strong> InnernBayerisches Staatsministerium <strong><strong>de</strong>s</strong> Innern 80524 MünchenAn dienachgeordneten Behör<strong>de</strong>n und Dienststellen<strong>de</strong>r Allgemeinen Inneren Verwaltung– ohne die <strong>de</strong>n Präsidien <strong>de</strong>r Bayer. Polizeinachgeordneten Dienststellen –Bezirkeper E-MailIhr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiterin MünchenIA1-1031-38 Frau Dr. Volckens 08.07.2013Telefon / - Fax Zimmer E-Mail089 2192-2258 / -12258 LU9-0003 Vera.Volckens@stmi.bayern.<strong>de</strong><strong>Hinweise</strong> <strong>zur</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes(<strong>VwZVG</strong>)AnlageSchreiben <strong><strong>de</strong>s</strong> StMJV vom 02.05.2013, Az.: B4-1518a – VI – 7095/11Sehr geehrte Damen und Herren,am 1. Juli 2013 ist das Gesetz <strong>zur</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> Bayerischen Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes und an<strong>de</strong>rer Gesetze vom 24. Juni 2013 inKraft getreten (GVBl S. 370). Es ermöglicht auch im Anwendungsbereich <strong><strong>de</strong>s</strong><strong>VwZVG</strong> die Zustellung über De-Mail-Dienste. Ferner wer<strong>de</strong>n in Anlehnung an diein <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung durch das Gesetz <strong>zur</strong> Reform <strong>de</strong>r Sachaufklärung in<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) neu geschaffenenRechte <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichtsvollziehers auch die Befugnisse in <strong>de</strong>r Verwaltungsvollstreckungnach <strong>de</strong>m <strong>VwZVG</strong> erweitert (vgl. hierzu insgesamt LT-Drs. 16/15695).Telefon: 089 2192-01 E-Mail: poststelle@stmi.bayern.<strong>de</strong> O<strong>de</strong>onsplatz 3 • 80539 MünchenTelefax: 089 2192-12225 Internet: www.innenministerium.bayern.<strong>de</strong> U3, U4, U5, U6, Bus 100 (O<strong>de</strong>onspl.)


- 3 -• Für eine wirksame Zustellung über De-Mail muss <strong>de</strong>r Empfänger <strong>de</strong>nZugang entsprechend eröffnet haben.Eine Zugangseröffnung im Sinn von Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG in Bezugauf ein De-Mail-Postfach ist gegeben, wenn <strong>de</strong>r Empfänger imVerzeichnisdienst eines De-Mail-Anbieters eingetragen ist und darindurch einen geeigneten Zusatz erklärt hat, dass er <strong>de</strong>n Zugang durchDe-Mail eröffnet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 De-Mail-Gesetz). Auf dieseWeise kann die Entscheidung über die Zugangseröffnung auch <strong>zur</strong>ückgenommenwer<strong>de</strong>n (§ 7 Abs. 3 Satz 4 De-Mail-Gesetz). Selbstverständlichkann <strong>de</strong>r Empfänger die Zugangseröffnung auch auf an<strong>de</strong>remWege ausdrücklich, z. B. in seinem Ausgangsschreiben an dieBehör<strong>de</strong>, erklären.Von einer konklu<strong>de</strong>nten Zugangseröffnung ist auszugehen, wennsich <strong>de</strong>r Empfänger mittels einer De-Mail-Nachricht an die Behör<strong>de</strong>wen<strong>de</strong>t (BT-Drs. 17/13139, S. 27). Bei <strong>de</strong>r bloßen Angabe einer De-Mail-Adresse im Briefkopf ist zu differenzieren: Han<strong>de</strong>lt es sich bei<strong>de</strong>m Empfänger um eine Behör<strong>de</strong>, eine Firma o<strong>de</strong>r einen Rechtsanwalt,kann auch hier von einer konklu<strong>de</strong>nten Zugangseröffnung ausgegangenwer<strong>de</strong>n, wenn nichts Gegenteiliges erklärt wor<strong>de</strong>n ist (BT-Drs. 17/3630, S. 46). Beim Bürger kann dagegen die bloße Angabe einerDe-Mail-Adresse im Briefkopf noch nicht dahingehend verstan<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n, dass er damit seine Bereitschaft zum Empfang von rechtlichverbindlichen Erklärungen per De-Mail erklärt.• Die akkreditierten De-Mail-Anbieter wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Homepage <strong><strong>de</strong>s</strong>BSI (Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>amt für Sicherheit in <strong>de</strong>r Informationstechnik) unterhttps://www.bsi.bund.<strong>de</strong>/DE/Themen/EGovernment/DeMail/Akkreditierte_DMDA/Akkreditierte_DMDA_no<strong>de</strong>.html veröffentlicht. Dort wer<strong>de</strong>nneben <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Akkreditierung auch die jeweils vergebenenDomänen angegeben. Die Domänen enthalten eine Kennzeichnung,die von Gesetzes wegen nur für De-Mail-Dienste genutzt wer<strong>de</strong>ndarf (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 De-Mail-Gesetz), so dass hieran eineDe-Mail ein<strong>de</strong>utig als solche i<strong>de</strong>ntifiziert wer<strong>de</strong>n kann.


- 4 -• Zum Stand 01.07.2013 gibt es vier akkreditierte Diensteanbieter:Diensteanbieter Domänen Akkreditierungs-IDgültig bis1&1 De-Mail GmbH gmx.<strong>de</strong>-mail.<strong><strong>de</strong>s</strong>ec.<strong>de</strong>-mail.<strong>de</strong>web.<strong>de</strong>-mail.<strong>de</strong>BSI-DeMail-0004-2013 (pdf,455,49 KB)05. März 2016Mentana-Claimsoft GmbHfp-<strong>de</strong>mail.<strong>de</strong>mc-<strong>de</strong>mail.<strong>de</strong>fpbrief.<strong>de</strong>-mail.<strong>de</strong>anwalt.<strong>de</strong>-mail.<strong>de</strong>BSI-DeMail-0001-2012 (pdf,316,81 KB)06. März 2015T-Systems InternationalGmbHTelekom DeutschlandGmbH(Quelle:<strong>de</strong>-mail-t-systems.<strong>de</strong>mail.<strong>de</strong>t-online.<strong>de</strong>-mail.<strong>de</strong>BSI-DeMail-0002-2012 (pdf,365,98 KB)06. März 2015BSI-DeMail-0003-2012 (pdf,311,03 KB)06. März 2015https://www.bsi.bund.<strong>de</strong>/DE/Themen/EGovernment/DeMail/Akkreditierte_DMDA/Akkreditierte_DMDA_no<strong>de</strong>.html)• Es wird darauf hingewiesen, dass es beim Versand beson<strong>de</strong>rsschutzbedürftiger Daten erfor<strong>de</strong>rlich sein kann, zusätzliche Schutzvorkehrungen,wie zum Beispiel eine En<strong>de</strong>-zu-En<strong>de</strong>-Verschlüsselungnach § 5 Abs. 3 Satz 3 De-Mail-Gesetz, zu treffen. Insofern sind dieEmpfehlungen <strong>de</strong>r Beauftragten für <strong>de</strong>n Datenschutz <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r zu beachten. Der Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>beauftragte für <strong>de</strong>n Datenschutzhat eine Handreichung zum datenschutzgerechten Umgang mitbeson<strong>de</strong>rs schützenswerten Daten beim Versand mittels De-Mail herausgegeben.Diese kann auf <strong>de</strong>r Internetseite www.bfdi.bund.<strong>de</strong> unterSchwerpunkte „De-Mail“, Informationen Nutzer-Datenschutz und Sicherheitabgerufen wer<strong>de</strong>n(http://www.bfdi.bund.<strong>de</strong>/SharedDocs/Publikationen/Sachthemen/DEMail/DeMailHandreichung.pdf?__blob=publicationFile [Stand 1. März2013]).


- 5 -II.VerwaltungsvollstreckungDurch das Gesetz <strong>zur</strong> Reform <strong>de</strong>r Sachaufklärung in <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung,das in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2013 in Kraft getretenist, wur<strong>de</strong>n im Bereich <strong>de</strong>r zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung grundlegen<strong>de</strong>Än<strong>de</strong>rungen und Ergänzungen vorgenommen.Die frühzeitige Sachaufklärung - vor konkreten Pfändungsmaßnahmen -rückt in <strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rgrund. Zum Zwecke <strong>de</strong>r frühzeitigen Sachaufklärungwur<strong>de</strong> das bisherige Instrument <strong>de</strong>r ei<strong><strong>de</strong>s</strong>stattlichen Versicherung, das bisheram En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung stand, durch die Abgabe <strong>de</strong>r Vermögensauskunftersetzt. Diese kann nunmehr bereits zu Beginn <strong><strong>de</strong>s</strong> Zwangsvollstreckungsverfahrenserfolgen.1. Vollstreckung staatlicher Geldfor<strong>de</strong>rungen gemäß Art. 25 <strong>VwZVG</strong>Entsprechend <strong>de</strong>n Neuerungen in <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung (ZPO) wur<strong>de</strong>nmit Wirkung zum 1. Januar 2013 zugleich die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungenin <strong>de</strong>r Abgabenordnung (AO) angepasst. Die Neuregelungen<strong>de</strong>r Abgabenordnung gelten unmittelbar für die Vollstreckung von mit Leistungsbescheidgeltend gemachten Geldfor<strong>de</strong>rungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Staates, die von<strong>de</strong>n Finanzämtern nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r Abgabenordnung vollstrecktwer<strong>de</strong>n (Art. 25 <strong>VwZVG</strong>).2. Neuerungen für das Vollstreckungsverfahren <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, Landkreise,Bezirke und Zweckverbän<strong>de</strong> gemäß Art. 26 <strong>VwZVG</strong>2.1 GrundsätzlichesDurch die dynamische Verweisung in Art. 26 Abs. 7 Satz 1 <strong>VwZVG</strong> aufdie Vorschriften <strong><strong>de</strong>s</strong> Achten Buchs <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung kommen dieinsoweit zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Än<strong>de</strong>rungen auch bei <strong>de</strong>rVollstreckung von Geldfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, Landkreise, Bezirkeund Zweckverbän<strong>de</strong> <strong>zur</strong> Anwendung. Infolge <strong>de</strong>r Verweisung gelten auchalle auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r ZPO ergangenen Verordnungen entsprechend,insbeson<strong>de</strong>re die Verordnung über das Vermögensverzeichnis


- 6 -(Vermögensverzeichnisverordnung - VermVV) vom 26.07.2012 (BGBl. I S.1663), die Verordnung über die Führung <strong><strong>de</strong>s</strong> Schuldnerverzeichnisses(Schuldnerverzeichnisführungsverordnung - SchuFV) vom 26.07.2012(BGBl. I S. 1654) sowie die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung(Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom23.08.2012 (BGBl. I S. 1822).2.2 Beauftragung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichtsvollziehers und <strong><strong>de</strong>s</strong> Vollstreckungsgerichts• Gemein<strong>de</strong>n, Landkreise, Bezirke und Zweckverbän<strong>de</strong> können auchkünftig gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 <strong>VwZVG</strong> <strong>de</strong>n Gerichtsvollziehermit <strong>de</strong>r Vollstreckung beauftragen. Bei <strong>de</strong>r Beauftragung ist zu beachten,dass das neue zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsrecht neueVollstreckungsmöglichkeiten und auch neue Kombinationsmöglichkeiten<strong>de</strong>r Vollstreckungsaufträge vorsieht. Insbeson<strong>de</strong>rekann <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher mit <strong>de</strong>r Vornahme eines Sachpfändungsversuches– wie bisher – o<strong>de</strong>r zunächst mit <strong>de</strong>r Sachaufklärung überdas Schuldnervermögen beauftragt wer<strong>de</strong>n. So kann die Abnahme <strong>de</strong>rVermögensauskunft als Erstmaßnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Zwangsvollstreckungsverfahrensgewählt wer<strong>de</strong>n. Es können aber auch bei<strong>de</strong> Maßnahmenin einem Auftrag verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.• Für Vollstreckungsaufträge an <strong>de</strong>n Gerichtsvollzieher (auf <strong>de</strong>rGrundlage von § 753 Abs. 3 ZPO) beabsichtigt das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministerium<strong>de</strong>r Justiz, einheitliche verbindliche Formulare voraussichtlich im zweitenHalbjahr 2013 herauszugeben.• Zum 1. März 2013 sind verbindliche Formulare für <strong>de</strong>n Auftrag zumErlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und zum Erlasseines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicherGeldfor<strong>de</strong>rungen und wegen Unterhaltsfor<strong>de</strong>rungen(Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) eingeführt wor<strong>de</strong>n(auf <strong>de</strong>r Grundlage von §§ 758a Abs. 6, 829 Abs. 4 ZPO). DieFormulare können u.a. unterhttp://www.bmj.<strong>de</strong>/DE/Service/Formulare/_no<strong>de</strong>.html (Stichpunkt“Pfändungsrecht“) abgerufen wer<strong>de</strong>n.


- 7 -2.3 Einsichtnahme in das elektronische Vermögensverzeichnisregister undin das Schuldnerverzeichnis• Gemein<strong>de</strong>n, Landkreise, Bezirke und Zweckverbän<strong>de</strong> haben die Möglichkeit,unmittelbar in das neu geschaffene, elektronische Vermögensverzeichnisregistereinzusehen (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 <strong>VwZVG</strong>),d. h. ohne zwingen<strong>de</strong> Einschaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichtsvollziehers.• Ebenso kann in das Schuldnerverzeichnis nun elektronisch eingesehenwer<strong>de</strong>n (§ 882f ZPO). Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnisist je<strong>de</strong>m gestattet, <strong>de</strong>r darlegt, Angaben für Zwecke <strong>de</strong>rZwangsvollstreckung zu benötigen (§ 882f Satz 1 Nr. 1 ZPO).• Der lesen<strong>de</strong> Zugriff auf die Schuldnerdaten erfolgt seit <strong>de</strong>m 1. Januar2013 ausschließlich über das bun<strong><strong>de</strong>s</strong>weite Vollstreckungsportal unterwww.vollstreckungsportal.<strong>de</strong>. Die Einsichtnahme in das gemeinsameVollstreckungsportal <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r setzt eine vorherige Registrierungbeim zentralen Vollstreckungsgericht <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong> voraus,<strong><strong>de</strong>s</strong>sen Aufgaben in Bayern das Amtsgericht Hof wahrnimmt. DieRegistrierung für Einsichten in das Vermögensverzeichnisregister undSchuldnerverzeichnis kann unter www.vollstreckungsportal.<strong>de</strong> Stichwort„Registrierung Auskunft“ vorgenommen wer<strong>de</strong>n(http://www.vollstreckungsportal.<strong>de</strong>/zponf/allg/registrierungAuskunft.jsf).• Im Hinblick auf die Einzelheiten <strong>de</strong>r elektronischen Einsichtnahmein das Vermögensverzeichnisregister und das Schuldnerverzeichniswird verwiesen auf die Vermögensverzeichnisverordnung und dieSchuldnerverzeichnisführungsverordnung, auf die Datenübertragungsregelungenfür die Datenübermittlung zu <strong>de</strong>m und aus <strong>de</strong>m bei <strong>de</strong>mbayerischen Zentralen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnisund Vermögensverzeichnisregister (Bekanntmachung <strong><strong>de</strong>s</strong>Bayerischen Staatsministeriums <strong>de</strong>r Justiz und für Verbraucherschutzvom 14.02.2013, JMBl S. 22) sowie auf die ergänzen<strong>de</strong>n <strong>Hinweise</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong>Bayerischen Staatsministeriums <strong>de</strong>r Justiz und für Verbraucherschutzvom 19.12.2012, die mit IMS vom 27.02.2013 (Az.: IA1-1031-38) bereitsübermittelt wor<strong>de</strong>n sind, einschließlich <strong>de</strong>r anliegen<strong>de</strong>n Berichti-


- 8 -gung durch das Staatsministerium <strong>de</strong>r Justiz und für Verbraucherschutzmit Schreiben vom 02.05.2013.• Die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnisregister ist nach<strong>de</strong>rzeitiger Rechtslage für Kommunen und Zweckverbän<strong>de</strong> kostenfrei.Das Bayerische Staatsministerium <strong>de</strong>r Justiz und für Verbraucherschutzbeabsichtigt allerdings, einen entsprechen<strong>de</strong>n Gebührentatbestan<strong>de</strong>inzuführen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Abruf von Vermögensverzeichnissenmit einer Gebühr belegen wird. Nach Auskunft <strong><strong>de</strong>s</strong> BayerischenStaatsministeriums <strong>de</strong>r Justiz und für Verbraucherschutz ist zu erwarten,dass die Gebührenhöhe <strong>de</strong>utlich unterhalb <strong>de</strong>r Gebührenhöhe beiEinschaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gerichtsvollziehers (25 €; Nr. 261 Kostenverzeichnis-Gerichtsvollzieherkostengesetz)liegen wird. Soweit <strong>de</strong>n Kommunenfür <strong>de</strong>n Abruf Kosten entstehen sollten, könnten diese als Auslagengegenüber <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldnern geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.Für alle Kommunen und Zweckverbän<strong>de</strong> ist die Einsichtnahme in dasSchuldnerverzeichnis nach Auskunft <strong><strong>de</strong>s</strong> Staatsministeriums <strong>de</strong>rJustiz und für Verbraucherschutz mit einer Gebühr von 4,50 € pro Datensatzverbun<strong>de</strong>n (Nr. 2.4 Anlage zum Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>justizkostengesetz).2.4 Abnahme <strong>de</strong>r Vermögensauskunft einschließlich Hinterlegung vonVermögensverzeichnissen und Anordnung <strong>zur</strong> Eintragung insSchuldnerverzeichnisDurch die neue Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Art. 26 Abs. 2a Satz 1 <strong>VwZVG</strong> wird <strong>de</strong>nGroßen Kreisstädten, kreisfreien Städten, Landkreisen und Bezirkendie Option eingeräumt, vom Schuldner die Vermögensauskunft selbstabzunehmen, anstatt <strong>de</strong>n Gerichtsvollzieher damit beauftragen zu müssen(Art. 26 Abs. 2a <strong>VwZVG</strong>). Zugleich sind sie verpflichtet, insoweit erstellteVermögensverzeichnisse bei <strong>de</strong>m zentralen Vollstreckungsgericht zuhinterlegen, und befugt, die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis bei<strong>de</strong>m zentralen Vollstreckungsgericht anzuordnen.


- 11 -zeug, als <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Halter <strong>de</strong>r Schuldner eingetragen ist, erheben.Die Erhebung ist in bei<strong>de</strong>n Fällen nur zulässig, soweit dies <strong>zur</strong> Vollstreckungerfor<strong>de</strong>rlich ist und die zu vollstrecken<strong>de</strong>n Ansprüche min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens500 Euro betragen; Kosten <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung undNebenfor<strong>de</strong>rungen sind bei <strong>de</strong>r Berechnung nur zu berücksichtigen,wenn sie allein Gegenstand <strong>de</strong>r Vollstreckung sind (§ 802l Abs. 1Satz 2 ZPO). Außer<strong>de</strong>m ist im Hinblick auf erhobene Daten zu beachten,dass Daten, die für die Zwecke <strong>de</strong>r Vollstreckung nicht erfor<strong>de</strong>rlichsind, unverzüglich zu löschen o<strong>de</strong>r zu sperren sind. Die Löschung istzu protokollieren (§ 802l Abs. 2 ZPO).• An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Vollstreckung durch <strong>de</strong>n Gerichtsvollzieher ist hingegenein Auskunftsersuchen an das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>zentralamt für Steuernzum Abruf <strong>de</strong>r in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten bei <strong>de</strong>nKreditinstituten gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 <strong>VwZVG</strong> i. V. m. § 802lAbs. 1 Nr. 2 ZPO und § 93 Abs. 8 AO nicht möglich, da hierfür keinegesetzliche Ermächtigung durch ein notwendiges Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>gesetz besteht(§ 93 Abs. 8 Satz 2 AO).2.4.5 DatenschutzFür die im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, insbeson<strong>de</strong>reim Rahmen <strong>de</strong>r Abnahme <strong>de</strong>r Vermögensauskunft erhobenenDaten sind zunächst die spezialgesetzlichen Regelungen in <strong>de</strong>r ZPO und<strong>de</strong>n auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnungen zu beachten:• So dürfen die aus <strong>de</strong>m Vermögensverzeichnis erlangten Daten nur zuVollstreckungszwecken verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n und müssen nach Zweckerreichunggelöscht wer<strong>de</strong>n (Art. 26 Abs. 7 Satz 1 <strong>VwZVG</strong> i. V. m.§ 802d Abs. 1 Satz 3 und § 802f Abs. 6 Satz 2 ZPO sowie § 7 Abs. 2VermVV).• Ebenso dürfen die aus <strong>de</strong>m Schuldnerverzeichnis erlangten Daten nurzu <strong>de</strong>n in § 882f Satz 1 Nrn. 1 bis 6 ZPO genannten Zwecken verwen<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n und müssen nach Zweckerreichung gelöscht wer<strong>de</strong>n


- 12 -(Art. 26 Abs. 7 Satz 1 <strong>VwZVG</strong> i. V. m. § 882f Satz 2 ZPO sowie § 9Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SchuFV).Daneben gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.2.4.6 Anordnung <strong>zur</strong> Eintragung ins SchuldnerverzeichnisDie neue Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> Art. 26 Abs. 2a <strong>VwZVG</strong> über die Abnahme <strong>de</strong>r Vermögensauskunftist mit Ausnahme <strong>de</strong>r zwingend zu beachten<strong>de</strong>n Hinterlegungspflichtals Ermessensregelung ausgestaltet, insbeson<strong>de</strong>re ist die Eintragungsanordnungin das Schuldnerverzeichnis ins pflichtgemäße Ermessen<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> gestellt. Im Rahmen <strong>de</strong>r Ermessensausübung hat die Vollstreckungsbehör<strong><strong>de</strong>s</strong>tets <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit zu beachten.2.5 Vollstreckungsbefugnisse gemäß Art. 26 Abs. 3 bis 5 <strong>VwZVG</strong>Die Vollstreckungsbefugnisse <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, Landkreise, Bezirke undZweckverbän<strong>de</strong> gemäß Art. 26 Abs. 3 bis 5 <strong>VwZVG</strong> sind unverän<strong>de</strong>rt geblieben.3. Neuerungen für das Vollstreckungsverfahren <strong>de</strong>r sonstigen juristischenPersonen <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Rechts gemäß Art. 27 <strong>VwZVG</strong>• Aufgrund <strong><strong>de</strong>s</strong> in Art. 27 Abs.1 Satz 1 <strong>VwZVG</strong> enthaltenen Verweisesauf Art. 26 <strong>VwZVG</strong> kommt die neue Befugnis <strong>zur</strong> Einsichtnahme indie zentral hinterlegten Vermögensverzeichnisse grundsätzlich(soweit die Befugnisse nicht fachgesetzlich hiervon abweichend geregeltsind) auch zugunsten sonstiger juristischer Personen <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichenRechts <strong>zur</strong> Anwendung, soweit sie Verwaltungsakte erlassenkönnen und <strong>zur</strong> Anbringung <strong>de</strong>r Vollstreckungsklausel befugt sind.Insoweit wird auf Punkt 2.3 verwiesen.• Das Recht <strong>zur</strong> Abnahme <strong>de</strong>r Vermögensauskunft durch eigeneVollstreckungsbedienstete und <strong>zur</strong> Eintragung ins Schuldner-


- 13 -verzeichnis entsprechend <strong>de</strong>r neuen Regelung in Art. 26 Abs. 2a<strong>VwZVG</strong> ist im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 27 Abs. 1Satz 2 <strong>VwZVG</strong>).Die Regierungen bitten wir um Information ihrer Bereiche und nachgeordnetenBehör<strong>de</strong>n (ohne Staatsbauverwaltung), soweit diese nicht bereits von <strong>de</strong>r obigenGruppenanschrift erfasst sind. Die Regierungen wer<strong>de</strong>n ferner gebeten, die kreisfreienGemein<strong>de</strong>n zu informieren und diese zu bitten, gegebenenfalls auch ihreKommunalunternehmen und gemeinsamen Kommunalunternehmen sowie dieZweckverbän<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>nen sie Mitglie<strong>de</strong>r sind, zu unterrichten.Die Landratsämter wer<strong>de</strong>n gebeten, die kreisangehörigen Gemein<strong>de</strong>n in entsprechen<strong>de</strong>rWeise zu informieren und zusätzlich die Verwaltungsgemeinschaften zuunterrichten. Darüber hinaus wer<strong>de</strong>n die Landkreise und Bezirke gebeten, gegebenenfallsauch ihre Kommunalunternehmen und gemeinsamen Kommunalunternehmensowie Zweckverbän<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>nen sie Mitglied sind, zu unterrichten.Mit freundlichen Grüßengez. Dr. ThumMinisterialrat

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