Allgemeine Bausparbedingungen Q18 - BSQ Bauspar AG

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90347 Nürnberg · Telefon 09 11 - 65 66-0Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB)– Tarif Q18 –PräambelInhalt und Zweck des Bausparens§ 1 Vertragsabschluss/Abschlussgebühr§ 2 Sparzahlungen§ 3 Verzinsung des Sparguthabens§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des Bausparvertrages§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung§ 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten§ 8 Risikolebensversicherung§ 9 Auszahlung des Bauspardarlehens§ 10 Darlehensgebühr§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens§ 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen, Wechsel der Variante§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung§ 15 Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens§ 16 Kontoführung§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers§ 20 Sicherung der Bauspareinlagen§ 21 BedingungsänderungenPräambel: Inhalt und Zweck des BausparensBausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsungniedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist. Der maximal mögliche Zeitraumfür einen Bonusanspruch beträgt 9 Jahre.Durch den Abschluss eines Bausparvertrages wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase,also eine Leistung des Bausparers zugunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistungin Form des besonders zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammeltenGeldern, insbesondere den Spar- und Tilgungsleistungen.Der Bausparer schließt hierfür einen Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme ab. Der Tarif unterteilt sich in die Varianten„L“, „M“ und „S“, welche alle die gleiche Guthabenverzinsung aufweisen. Der Abschluss des Bausparvertrages erfolgt generell in derTarifvariante „L“, da in dieser Variante die frühestmögliche Zuteilung erreicht wird. Die Tarifvarianten unterscheiden sich in den Zuteilungsvoraussetzungen(§ 4 Abs. 2), in der Höhe des Zins- und Tilgungsbeitrages und der Darlehensverzinsung (§ 11 Abs. 1 und 2). Inden Varianten sind die Leistungen der Bausparer jedoch so ausgewogen, dass in keiner Variante der Bausparer einseitig bevorzugtbzw. benachteiligt ist. So steht z. B. in der Variante „S“ dem außerordentlich günstigen Darlehenszins eine schnelle Rückzahlung desBauspardarlehens gegenüber.Innerhalb des Tarifes hat der Bausparer bis zum Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrages jederzeit die Möglichkeit, durch eineVeränderung seiner Sparleistung die Höhe des späteren Bauspardarlehens und die Höhe des Darlehenszinssatzes zu verändern.Wünscht der Bausparer einen geringeren Darlehenszins, kann er dies durch einen Wechsel in die Tarifvariante „M“ oder „S“ erreichen.Generell sind höchstens zwei Wechsel der Tarifvariante möglich. Sollte sich der Bausparvertrag nach zweimaligem Wechsel inder Tarifvariante „S“ befinden, ist ein weiterer Wechsel in die Tarifvariante „M“ möglich. Der Bausparer teilt der Bausparkasse denWechsel schriftlich mit. Der Wechsel hängt von der Zustimmung der Bausparkasse ab. Die Bausparkasse wird die Zustimmung nurbei Vorliegen wichtiger bauspartechnischer Gründe nicht erteilen.Hat er das im Vertrag vereinbarte Mindestguthaben angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wirdder Vertrag zugeteilt. Die Bausparkasse zahlt dann das gesparte Guthaben und – nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung – dasBauspardarlehen aus. Die Bausparsumme ist also der Betrag, über den der Bausparer für seine Finanzierung mit Beginn derDarlehensphase verfügen kann.Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus Sparsumme und Spardauer für jeden Bausparvertrag eineBewertungszahl. Der Bausparer beeinflusst also mit seinem Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mitden höchsten Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung des Bausparvertrages.Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassengesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist derErwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungensind zum Beispiel auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten.Die Bausparkasse achtet insbesondere bei den Entscheidungen, die die Regelungen in der Spar- und in der Darlehensphasebetreffen, darauf, dass die sachgerechte Gleichbehandlung von Bausparern stets gewährleistet ist und geht nach zuvor festgelegtenKriterien und Grundsätzen vor.BSQ Bauspar AG · 90347 Nürnberg · Amtsgericht Nürnberg HRB 26565Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Zehnder · Vorstand: Dr. Volker Kreuziger, Andreas Rosin

90347 Nürnberg · Telefon 09 11 - 65 66-0<strong>Allgemeine</strong> Bedingungen für <strong>Bauspar</strong>verträge (ABB)– Tarif <strong>Q18</strong> –PräambelInhalt und Zweck des <strong>Bauspar</strong>ens§ 1 Vertragsabschluss/Abschlussgebühr§ 2 Sparzahlungen§ 3 Verzinsung des Sparguthabens§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten§ 8 Risikolebensversicherung§ 9 Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens§ 10 Darlehensgebühr§ 11 Verzinsung und Tilgung des <strong>Bauspar</strong>darlehens§ 12 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>darlehens durch die <strong>Bauspar</strong>kasse§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von <strong>Bauspar</strong>verträgen, Wechsel der Variante§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung§ 15 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>vertrages durch den <strong>Bauspar</strong>er, Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens§ 16 Kontoführung§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen§ 21 BedingungsänderungenPräambel: Inhalt und Zweck des <strong>Bauspar</strong>ens<strong>Bauspar</strong>en ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsungniedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist. Der maximal mögliche Zeitraumfür einen Bonusanspruch beträgt 9 Jahre.Durch den Abschluss eines <strong>Bauspar</strong>vertrages wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase,also eine Leistung des <strong>Bauspar</strong>ers zugunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistungin Form des besonders zinsgünstigen <strong>Bauspar</strong>darlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den <strong>Bauspar</strong>ern angesammeltenGeldern, insbesondere den Spar- und Tilgungsleistungen.Der <strong>Bauspar</strong>er schließt hierfür einen <strong>Bauspar</strong>vertrag über eine bestimmte <strong>Bauspar</strong>summe ab. Der Tarif unterteilt sich in die Varianten„L“, „M“ und „S“, welche alle die gleiche Guthabenverzinsung aufweisen. Der Abschluss des <strong>Bauspar</strong>vertrages erfolgt generell in derTarifvariante „L“, da in dieser Variante die frühestmögliche Zuteilung erreicht wird. Die Tarifvarianten unterscheiden sich in den Zuteilungsvoraussetzungen(§ 4 Abs. 2), in der Höhe des Zins- und Tilgungsbeitrages und der Darlehensverzinsung (§ 11 Abs. 1 und 2). Inden Varianten sind die Leistungen der <strong>Bauspar</strong>er jedoch so ausgewogen, dass in keiner Variante der <strong>Bauspar</strong>er einseitig bevorzugtbzw. benachteiligt ist. So steht z. B. in der Variante „S“ dem außerordentlich günstigen Darlehenszins eine schnelle Rückzahlung des<strong>Bauspar</strong>darlehens gegenüber.Innerhalb des Tarifes hat der <strong>Bauspar</strong>er bis zum Zeitpunkt der Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages jederzeit die Möglichkeit, durch eineVeränderung seiner Sparleistung die Höhe des späteren <strong>Bauspar</strong>darlehens und die Höhe des Darlehenszinssatzes zu verändern.Wünscht der <strong>Bauspar</strong>er einen geringeren Darlehenszins, kann er dies durch einen Wechsel in die Tarifvariante „M“ oder „S“ erreichen.Generell sind höchstens zwei Wechsel der Tarifvariante möglich. Sollte sich der <strong>Bauspar</strong>vertrag nach zweimaligem Wechsel inder Tarifvariante „S“ befinden, ist ein weiterer Wechsel in die Tarifvariante „M“ möglich. Der <strong>Bauspar</strong>er teilt der <strong>Bauspar</strong>kasse denWechsel schriftlich mit. Der Wechsel hängt von der Zustimmung der <strong>Bauspar</strong>kasse ab. Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird die Zustimmung nurbei Vorliegen wichtiger bauspartechnischer Gründe nicht erteilen.Hat er das im Vertrag vereinbarte Mindestguthaben angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wirdder Vertrag zugeteilt. Die <strong>Bauspar</strong>kasse zahlt dann das gesparte Guthaben und – nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung – das<strong>Bauspar</strong>darlehen aus. Die <strong>Bauspar</strong>summe ist also der Betrag, über den der <strong>Bauspar</strong>er für seine Finanzierung mit Beginn derDarlehensphase verfügen kann.Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse aus Sparsumme und Spardauer für jeden <strong>Bauspar</strong>vertrag eineBewertungszahl. Der <strong>Bauspar</strong>er beeinflusst also mit seinem Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die <strong>Bauspar</strong>verträge mitden höchsten Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages.Wofür <strong>Bauspar</strong>darlehen verwendet werden können, ist im <strong>Bauspar</strong>kassengesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist derErwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungensind zum Beispiel auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten.Die <strong>Bauspar</strong>kasse achtet insbesondere bei den Entscheidungen, die die Regelungen in der Spar- und in der Darlehensphasebetreffen, darauf, dass die sachgerechte Gleichbehandlung von <strong>Bauspar</strong>ern stets gewährleistet ist und geht nach zuvor festgelegtenKriterien und Grundsätzen vor.<strong>BSQ</strong> <strong>Bauspar</strong> <strong>AG</strong> · 90347 Nürnberg · Amtsgericht Nürnberg HRB 26565Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Zehnder · Vorstand: Dr. Volker Kreuziger, Andreas Rosin


den Zuteilungstermin jeweils der 4 Monate davor liegende Monatsletzteist.b) An den monatlichen Bewertungsstichtagen wird jeweils die Bewertungszahlals Maß für die Sparleistung in der Weise ermittelt,dass die Summe aus dem <strong>Bauspar</strong>guthaben und den in dem<strong>Bauspar</strong>guthaben enthaltenen, mit einem Zinsfaktor multipliziertenBasiszinsen (§ 3 Abs. 1) durch 4,5 vom Tausend der <strong>Bauspar</strong>summegeteilt wird. Die bis zum Bewertungsstichtag angefallenenund im <strong>Bauspar</strong>guthaben noch nicht enthaltenen Basiszinsenwerden dabei wie bereits gutgeschriebene Zinsen behandelt.Der Zinsfaktor nach Satz 1 beträgt in der jeweiligen Tarifvariante:- in der Variante „L“: 28,80- in der Variante „M“: 20,10- in der Variante „S“: 13,70c) Für Zuteilungen werden nur die <strong>Bauspar</strong>verträge berücksichtigt,bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtag seit Vertragsbeginnin allen drei Tarifvarianten 42 Monate verflossen sind (Mindestwartezeit).Darüber hinaus muss die Bewertungszahl in allendrei Varianten mindestens 180 betragen (Mindestbewertungszahl)und es gelten folgende Mindestsparguthaben:- in der Variante „L“: 40 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe- in der Variante „M“: 45 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe- in der Variante „S“: 50 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summed) Die <strong>Bauspar</strong>kasse errechnet aus den für die Zuteilung verfügbarenMitteln für jeden Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl.Dies ist die niedrigste Bewertungszahl, die zur Zuteilungausreicht.(3) Wechselt der <strong>Bauspar</strong>er in eine andere Variante, wird die Bewertungszahlzum nächsten Bewertungsstichtag neu berechnet. Die Zuteilungkann sich durch eine Vertragsänderung (§ 13) verschieben.§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Annahme der Zuteilung widerrufen,solange die Auszahlung der <strong>Bauspar</strong>mittel noch nicht begonnen hat.(2) Nimmt der <strong>Bauspar</strong>er die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wirddie Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.(3) Setzt der <strong>Bauspar</strong>er seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte ausder Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der<strong>Bauspar</strong>vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von3 Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zuberücksichtigen.§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse dem <strong>Bauspar</strong>ersein <strong>Bauspar</strong>guthaben und das <strong>Bauspar</strong>darlehen bereit.Danach kann der <strong>Bauspar</strong>er über das <strong>Bauspar</strong>guthaben jederzeit,über das <strong>Bauspar</strong>darlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des§ 7 verfügen. Die Höhe des <strong>Bauspar</strong>darlehens errechnet sich ausdem Unterschied zwischen <strong>Bauspar</strong>summe und <strong>Bauspar</strong>guthaben.Ein Anspruch auf ein <strong>Bauspar</strong>darlehen in Höhe von weniger als1.000 EUR besteht nicht.(2) Für das bereitgehaltene <strong>Bauspar</strong>darlehen verlangt die <strong>Bauspar</strong>kassebei Nichtinanspruchnahme von dem 7. auf die Bereitstellungfolgenden Monatsersten an 3,0 vom Hundert jährlich.§ 7 Darlehensvoraussetzungen / Sicherheiten(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichenderSicherheiten für ihre Forderungen aus dem <strong>Bauspar</strong>darlehen.Grundsätzlich sind die Forderungen durch ein Grundpfandrechtan einem überwiegend zu Wohnzwecken dienenden inländischenPfandobjekt zu sichern. Auf Wunsch des <strong>Bauspar</strong>ers nimmt die<strong>Bauspar</strong>kasse im Einklang mit dem § 7 BSpKG auch die dort genanntenErsatzsicherheiten an. Mit Zustimmung der <strong>Bauspar</strong>kasse ist dieSicherung an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat derEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum möglich.(2) Das <strong>Bauspar</strong>darlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigenBelastungen 80 vom Hundert des von der <strong>Bauspar</strong>kasse ermitteltenBeleihungswertes nicht übersteigen. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ermitteltden Beleihungswert aufgrund einer Schätzung durch einen von ihr zubestimmenden Sachverständigen, der auch aus ihrem Hause kommenkann.(3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis fürdie Brandversicherung zum gleitenden Neuwert ist zu erbringen.(4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährungdie Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass dieMonatsraten (§ 11 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungenerbracht werden können.(5) Die <strong>Bauspar</strong>kasse verlangt für ihre persönlichen und dinglichenAnsprüche die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.(6) Gehen dem Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse GrundpfandrechteDritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter dengleichen Rang wie das Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse, hat derGrundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- oder gleichrangigeGrundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld(Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld, Verzichtauf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigen Mehrerlösesin der Zwangsversteigerung) an sie abzutreten.Vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger haben in der Regel zuerklären, die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur fürbereits ausgezahlte Darlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung).(7) Ist der <strong>Bauspar</strong>er verheiratet, verlangt die <strong>Bauspar</strong>kasse, dassder Ehegatte des <strong>Bauspar</strong>ers als Gesamtschuldner beitritt. Dies giltnicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten unter Berücksichtigungaller Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt ist.(8) Weitere Darlehensvoraussetzungen werden in den „Darlehensbedingungen“geregelt, die bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbartwerden.§ 8 RisikolebensversicherungZum Schutz der Angehörigen des <strong>Bauspar</strong>ers schließt die <strong>Bauspar</strong>kasseauf Wunsch des <strong>Bauspar</strong>ers eine Risikolebensversicherung beieiner Versicherungsgesellschaft ab. Versicherungsnehmer ist hierbeidie <strong>Bauspar</strong>kasse und versicherte Person der <strong>Bauspar</strong>er.§ 9 Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens nachErfüllung der Voraussetzungen gemäß § 7 entsprechend dem Baufortschrittverlangen.(2) Nur bei Vorliegen wichtiger bauspartechnischer Gründe wird die<strong>Bauspar</strong>kasse wie folgt verfahren: Hat der <strong>Bauspar</strong>er das <strong>Bauspar</strong>darleheninnerhalb einer Frist von 15 Monaten nach Zuteilung nichtvoll abgerufen, kann die <strong>Bauspar</strong>kasse dem <strong>Bauspar</strong>er eine letzteFrist von 3 Monaten für den Abruf setzen. Ist auch nach Ablauf dieserFrist das <strong>Bauspar</strong>darlehen nicht voll abgerufen, ist die <strong>Bauspar</strong>kassezu einer Auszahlung nicht mehr verpflichtet, es sei denn, der <strong>Bauspar</strong>erhat die Verzögerung nicht zu vertreten. Die <strong>Bauspar</strong>kasse hatden <strong>Bauspar</strong>er bei Fristsetzung auf die Rechtsfolge hinzuweisen.§ 10 Darlehensgebühr(1) Eine Darlehensgebühr wird nicht berechnet.§ 11 Verzinsung und Tilgung des <strong>Bauspar</strong>darlehens(1) Der nominale Zinssatz für das <strong>Bauspar</strong>darlehen (Darlehensschuld)beträgt:- in der Variante „L“: 4,25 vom Hundert jährlich- in der Variante „M“: 3,00 vom Hundert jährlich- in der Variante „S“: 1,75 vom Hundert jährlichDie <strong>Bauspar</strong>kasse berechnet die Zinsen monatlich auf der Grundlagetaggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belastungen.Die Zinsen sind jeweils am Monatsende fällig. Der effektive Jahreszinsab Zuteilung nach der Preisangabenverordnung beträgt:- in der Variante „L“: 4,55 vom Hundert jährlich- in der Variante „M“: 3,31 vom Hundert jährlich- in der Variante „S“: 2,09 vom Hundert jährlich(2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der<strong>Bauspar</strong>er monatlich – Eingang jeweils bis zum letzten Geschäftstagdes Kalendermonats – einen Zins- und Tilgungsbeitrag (Monatsrate)zu zahlen. Die Höhe der Monatsrate beträgt je Tausend Euro der<strong>Bauspar</strong>summe:

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