292 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Weitere berufsrechtliche RechtsprechungInsoweit entspricht es allerdings <strong>de</strong>r erkennbaren Einschätzung<strong>de</strong>s Gesetzgebers, dass die Berufstätigkeit von Anwälten im Rahmeneiner Kapitalgesellschaft spezifische Gefahren für die Unabhängigkeit<strong>de</strong>r anwaltlichen Tätigkeit begrün<strong>de</strong>t (vgl. BT-Drucks.13/9820, 11 sub II.). Von vorneherein nicht tangiert ist mithin <strong>de</strong>rGesichtspunkt <strong>de</strong>r Qualität <strong>de</strong>r Rechtsberatung, da dieser nach<strong>de</strong>m Gesetz durch die Zulassungsvoraussetzung <strong>de</strong>s § 4 BRAOfür die Person <strong>de</strong>s einzelnen Anwalts gewährleistet wird.Soweit es um die Beurteilung geht, inwieweit ein unabweisbaresBedürfnis für eine Zulassungspflicht <strong>de</strong>rartiger Kapitalgesellschaftenals Voraussetzungen für eine richterliche Rechtsfortbildungbesteht, muss weiter berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, dass –je<strong>de</strong>nfalls nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r BGH durch <strong>de</strong>n Beschl. v. 10.1.2005die Zulassungsmöglichkeit eröffnet hat – in einem be<strong>de</strong>utsamenBereich anwaltlicher Tätigkeit ein mittelbarer Zulassungszwangbesteht.Die Postulationsfähigkeit <strong>de</strong>rAnwaltsgesellschaft selbst, <strong>und</strong>damit ein wesentlicher Teil ihreswirtschaftlichen Sinns, ist nämlichprozessrechtlich an dieZulassung geknüpft, §§ 78 ZPO, 67 VwGO, 11 ArbGG, 62aFGO (vgl. hierzu BFH, NJW 2004, 1974, 1975; GmbHR 2004,1105; Beschl. v. 1.12.2004 – XI B 102/04, zitiert nach juris;Henssler, a.a.O.; Kilian, a.a.O.). Soweit also eine Anwalts-Aktiengesellschaftdas gesamte Spektrum anwaltlicher Tätigkeitab<strong>de</strong>cken will, wird sie sich auf das durch <strong>de</strong>n BGH eröffneteZulassungsverfahren einlassen müssen.Bei <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>r Gefahren, die von <strong>de</strong>r (rechtsberaten<strong>de</strong>n)Tätigkeit einer Anwalts-Aktiengesellschaft ausgehen können,ist schließlich zu berücksichtigen, dass die für die Gesellschafttätig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n RAe ihrerseits <strong>de</strong>n gesetzlichen Berufspflichtennach <strong>de</strong>r BRAO unterliegen, so dass je<strong>de</strong>nfalls einberufsrechtliches Einschreiten gegen Fehlentwicklungen innerhalbeiner nicht zugelassenen Anwalts-Aktiengesellschaft möglichbleibt.Bei zusammenfassen<strong>de</strong>r Würdigung <strong>de</strong>r vorgenannten Aspekteerscheinen <strong>de</strong>m Senat die Gefahren, die von <strong>de</strong>r Tätigkeit einernicht zugelassenen Anwalts-Aktiengesellschaft ausgehen können,nicht als <strong>de</strong>rart gravierend, dass es sich rechtfertigen ließe,eine allgemeine Zulassungspflicht ohne hinreichend klaregesetzliche Gr<strong>und</strong>lage im Wege richterlicher Rechtsfortbildungzu begrün<strong>de</strong>n. Mithin ist die Beteiligte auch nicht gem. § 37Abs. 4 Nr. 5 AktG gehalten, mit <strong>de</strong>m Eintragungsantrag eineZulassung zur Anwaltschaft vorzulegen.Da die Vorinstanzen ihre Entscheidungen allein auf <strong>de</strong>nGesichtspunkt <strong>de</strong>s § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG, also die Formalien<strong>de</strong>r Anmeldung gestützt haben, hat <strong>de</strong>r Senat von <strong>de</strong>r MöglichkeitGebrauch gemacht, die Sache unter Aufhebung <strong>de</strong>r Entscheidungenan das AG zurückzuverweisen. Für <strong>de</strong>ssen weiteresVerfahren weist <strong>de</strong>r Senat ohne Präjudiz auf Folgen<strong>de</strong>s hin:Durch das Registergericht sind nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 38 AktGdie allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen. Bei <strong>de</strong>rPrüfung <strong>de</strong>r Ordnungsgemäßheit <strong>de</strong>r Anmeldung (§ 38 Abs. 1AktG i.V.m. § 37 Abs. 4 AktG) kann <strong>und</strong> muss daher geprüftwer<strong>de</strong>n, ob die Satzung sicherstellt, dass rechtsberaten<strong>de</strong> Tätigkeitnur durch zugelassene RAe ausgeübt wird, da an<strong>de</strong>rnfallseine Erlaubnis nach <strong>de</strong>m RBerG erfor<strong>de</strong>rlich sein kann (vgl.oben). Dies ist hier gewährleistet.Satzungsbestimmungensindnicht vom Registergerichtzu prüfenPostulationsfähigkeitist an die ZulassunggeknüpftNach Auffassung <strong>de</strong>s Senats hatdas Registergericht hingegennicht zu prüfen, ob die Satzungsbestimmungeninhaltlich <strong>de</strong>nKriterien genügen, die <strong>de</strong>r BGHals Zulassungsvoraussetzungenentwickelt hat. § 38 Abs. 3 AktG ermöglicht eine <strong>de</strong>rartigematerielle Prüfung nicht, da es, wie bereits dargelegt, keinegesetzliche Regelung <strong>de</strong>r Aktiengesellschaft mit anwaltlichemUnternehmensgegenstand gibt. Für eine Rechtsfortbildungsieht <strong>de</strong>r Senat aus <strong>de</strong>n o.g. Grün<strong>de</strong>n auch in diesem Zusammenhangkeine hinreichen<strong>de</strong> Gr<strong>und</strong>lage, <strong>und</strong> zwar in <strong>de</strong>mvorliegen<strong>de</strong>n Zusammenhang umso weniger, weil <strong>de</strong>r Gesetzgeberim Rahmen <strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens zu <strong>de</strong>n§§ 59c ff. BRAO zu erkennen gegeben hat, dass er die Registergerichtenicht als berufen ansieht, die berufsrechtlichenAspekte einer Kapitalgesellschaft zu überprüfen (BT-Drucks.13/9820, 11 sub I.).Die inhaltliche Überprüfung <strong>de</strong>rGesellschaftsstrukturen nach Überprüfung nurberufsrechtlichen Standards hat durch RAKndanach ausschließlich durch diedazu berufenen Organe <strong>und</strong> Gerichte <strong>de</strong>s anwaltlichen Berufsstandszu erfolgen. Eine ergänzen<strong>de</strong> Überprüfung <strong>de</strong>r Satzungsbestimmungenauf die Einhaltung berufsrechtlicher Min<strong>de</strong>ststandardsdurch das Registergericht erscheint nicht zwingendgeboten <strong>und</strong> wür<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m bei nicht o<strong>de</strong>r noch nicht zurRechtsanwaltschaft zugelassenen Aktiengesellschaften dieGefahr divergieren<strong>de</strong>r Entscheidungen zu <strong>de</strong>n Organen <strong>und</strong>Gerichten <strong>de</strong>s anwaltlichen Berufsstan<strong>de</strong>s begrün<strong>de</strong>n. DerSenat hat dabei berücksichtigt, dass das BayObLG in seinerbereits herangezogenen Entscheidung zur Anwalts-GmbH(NJW 1995, 199, 201) eine solche registergerichtliche Überprüfungfür erfor<strong>de</strong>rlich gehalten hat, solange <strong>de</strong>r GesetzgeberMin<strong>de</strong>stnormen für die Struktur <strong>de</strong>r GmbH zur Sicherung <strong>de</strong>sBerufsbil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s freien unabhängigen RA noch nicht festgelegthabe. Diese Auffassung ist bezogen auf die Anwalts-GmbHinfolge <strong>de</strong>r im Jahre 1998 in das Gesetz eingefügten §§ 59c ff.BRAO überholt. Sie lässt sich nach Ansicht <strong>de</strong>s Senats in<strong>de</strong>ssenauch nicht übertragen auf die Anmeldung einer nicht o<strong>de</strong>rnoch nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Anwalts-Aktiengesellschaft.Maßgebend dafür ist, dass durch die Entscheidung<strong>de</strong>s BGH v. 10.1.2005 (NJW 2005, 1568) <strong>de</strong>r Weg zueiner Zulassung einer Aktiengesellschaft zur Rechtsanwaltschaftin Anlehnung an die §§ 59c ff. BRAO eröffnet wor<strong>de</strong>nist. Mag die Erwirkung einer solchen Zulassung für die Entstehung<strong>de</strong>r Gesellschaft durch Eintragung im Han<strong>de</strong>lsregister aus<strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n auch nicht zwingend sein, so istdadurch <strong>de</strong>r Weg in die berufsrechtliche Überprüfung <strong>de</strong>rZulässigkeit <strong>de</strong>r Satzungsbestimmungen einer solchen Aktiengesellschaftgewiesen. Im Hinblick auf diese Entwicklungwür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Senat eine Vorlagepflicht gem. § 28 Abs. 2 FGGnicht als gegeben ansehen, die im Rahmen <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>rteilten nicht bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Hinweise für die weitere Entscheidungohnehin nicht begrün<strong>de</strong>t ist (BGH, NJW-RR 1998, 1457).Unzutreffen<strong>de</strong> Informationen eines Anwaltssuchdienstesüber anwaltliche ErstberatungskostenBGB § 241 Abs. 2, § 324*RAe können von einem Vertrag mit einem Anwaltssuchdienst,<strong>de</strong>r eine Werbeplattform für Anwälte im Internet betreibt, ohnevorherige Abmahnung nach §§ 324, 241 Abs. 2 BGB zurücktreten,wenn dieser Anbieter nicht unwesentliche, falsche gebührenrechtlicheInformationen in seinem Internetportal veröffentlicht<strong>und</strong> die Korrektur <strong>de</strong>r unrichtigen Angaben nach entsprechen<strong>de</strong>rBeanstandung durch die RAe zugesagt hat, ohne diese zeitnahvorzunehmen.AG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.8.2006 – 32 C 399/06-22Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>
BRAK-Mitt. 6/2006Aktuelle HinweiseXI(Fortsetzung von Seite VIII)<strong>und</strong> österreichischen Regelungen. Alswichtig stellte sich für alle Arbeitgeberheraus, dass für je<strong>de</strong>n Arbeitsplatz einAnfor<strong>de</strong>rungsprofil erstellt wer<strong>de</strong>n muss,also auch für einen ausländischenArbeitnehmer. Ein Verstoß hiergegen iststrafbewehrt <strong>und</strong> wird auch kontrolliert<strong>und</strong> geahn<strong>de</strong>t. Freie Arbeitsplätze müssenöffentlich ausgeschrieben wer<strong>de</strong>n.Die Reihe <strong>de</strong>r Vorträge wur<strong>de</strong> abgeschlossenmit <strong>de</strong>m Vortrag von RechtsanwältinMagdalena Iwanska. Auch hierwur<strong>de</strong> sowohl die Entsendung polnischerArbeitnehmer ins Ausland wieauch dieBeschäftigung von Auslän<strong>de</strong>rnin Polen dargestellt. Abger<strong>und</strong>et wur<strong>de</strong><strong>de</strong>r Vortrag mit einem Überblick überdas Sozialversicherungs- <strong>und</strong> Steuerrechtsowie einem Überblick über dievon Polen abgeschlossenen beson<strong>de</strong>renbilateralen Abkommen.Die Referate <strong>de</strong>r Tagung zeigten, dassdie dargestellten Län<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r EU die Personenfreizügigkeitbei Arbeitnehmernaufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>freiheiten <strong>de</strong>s EG-Vertrages mehr o<strong>de</strong>r weniger intensiv,jedoch großteils gleich umgesetzthaben. Dies gilt auch aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s imRahmen <strong>de</strong>r Bilateralen Abkommen Izwischen <strong>de</strong>r EU <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Schweiz abgeschlossenenPersonenfreizügigkeitsabkommensfür das Verhältnis <strong>de</strong>r einzelnenEU-Staaten zur Schweiz sowiebetreffend Liechtenstein im Hinblick aufdas EWR-A.Die 36. DACH-Tagung ist vom 10.–12.5.2007 in St. Gallen geplant. WeitereInformationen unter www.dach-ra.<strong>de</strong>.RA Hermann Thebrath** Dr. Hermann Thebrath ist Rechtsanwalt<strong>und</strong> Notar <strong>und</strong> Fachanwalt für Steuerrechtin Schalksmühle.Veranstaltungsbericht überdie Jahreskonferenz <strong>de</strong>rDeutsch-Irischen Juristenvereinigunge.V. zum Thema„Is the European LabourMarket overregulated?“Die traditionelle Jahreskonferenz <strong>de</strong>rDeutsch-Irischen Juristenvereinigungfand in diesem Jahr am 1.September inLimerick statt. Nach <strong>de</strong>r Jahreskonferenz2005 zu ausgewählten Fragen <strong>de</strong>s europäischenVerfassungsvertrages, die inKooperation mit <strong>de</strong>m Irish Center forEuropean Law in Dublin abgehaltenwur<strong>de</strong>, konnte indiesem Jahr das Centerfor Irish-German Studies <strong>de</strong>r UniversitätLimerick als Kooperationspartner gewonnenwer<strong>de</strong>n. Die Zusammenarbeitmit <strong>de</strong>m Center for Irish-German Studies,welches die Stärkung <strong>und</strong> wissenschaftlicheAufarbeitung <strong>de</strong>r irisch-<strong>de</strong>utschenBeziehungen als Hauptzielsetzunghat, bot die beson<strong>de</strong>re Gelegenheit,auch dieLebens- <strong>und</strong> Arbeitsbedingungenin bei<strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn zu beleuchten<strong>und</strong> somit ein besseres Gesamtverständnisfür die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungensowohl in Irland alsauch inDeutschland zu gewinnen.Der erste Themenblock <strong>de</strong>r Konferenzbefasste sich mit <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>s Arbeitsrechtsin Deutschland <strong>und</strong> Irland.Durch Maura Roe (William Fry Solicitors)auf irischer Seite <strong>und</strong> Lothar Köhl(Hoffmann Liebs Fritsch &Partner) auf<strong>de</strong>utscher Seite erfolgte zunächst ein interessanterVergleich <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Rechtssystemeaus Anwaltssicht, gefolgt vonErfahrungsberichten aus <strong>de</strong>r Unternehmenssichtdurch Oliver Tattan (VIVASHealth Insurance) <strong>und</strong> Dr. Frank Heisterkamp(CRH Europe). Die europäischePerspektive wur<strong>de</strong> sodann sehr eindrucksvollvon Judge Aindrias ÓCaoimh, Richter am Europäischen Gerichtshof,beschrieben. Anhand diverserFälle zeigte er die Entwicklung <strong>de</strong>s Arbeitsrechtsauf europäischer Ebene auf<strong>und</strong> erläuterte zugleich die Implikationenfür die Mitgliedstaaten. Im Anschlussdaran folgte einesehr lebhafteDiskussion, insbeson<strong>de</strong>re im Hinblickauf Arbeitnehmerrechte inDeutschland<strong>und</strong> Irland <strong>und</strong> die Weiterentwicklung<strong>de</strong>s Arbeitsrechts in Europa.Individual- <strong>und</strong> kollektivarbeitsrechtlicheAspekte bil<strong>de</strong>ten <strong>de</strong>n zweiten Themenblock<strong>de</strong>r Tagung. Im Anschluss aneine bemerkenswerte Bestandsaufnahmeüber die Lebens- <strong>und</strong> Arbeitssituationin Europa von Dr. Willy Buschak(European Fo<strong>und</strong>ation for the Improvementof Living and Working Conditions),folgten durch Heidi Lougheed (IrishBusiness and Employers Confe<strong>de</strong>ration)<strong>und</strong> Proinsias De Rossa, MdEP <strong>und</strong> frühereririscher Arbeits- <strong>und</strong> Sozialminister,sehr differenzieren<strong>de</strong> Stellungnahmenaus Arbeitnehmersicht bzw. ausSicht eines Parlamentariers. Dabeiwaren es nicht nur die juristischen Fakten,die für die zahlreichen Zuhörer von(Fortsetzung Seite XII)Sie können SyncFrame bereits ab 50,– Euro zzgl. MwSt. pro Monat <strong>und</strong> Nutzer inkl. 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FakturierungBuchhaltung mit offenerPostenverwaltung <strong>und</strong>KostenstellenKreditorensystem mit Banken-Clearing,Soll-Ist-VergleichBüromaterial-,Literatur- <strong>und</strong>Anlagenverwaltung Textintegration (Office 2000/XP/2003),Dokumentenmanagementsystem(DMS)Überörtliche Anbindung viaISDN/GSM/UMTS über VPN möglichElektronische Signatur <strong>und</strong>Zeitstempelüber SignaturportalSyncLine GmbHinfo@syncframe.<strong>de</strong> www.syncframe.<strong>de</strong>E leonor enstra ße 12 8552 5 2 Mainz - KastelT el: ( 061 3 4) 6 4 0 490Fax : ( 061 3 4) 6 4 0 491