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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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292 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Weitere berufsrechtliche RechtsprechungInsoweit entspricht es allerdings <strong>de</strong>r erkennbaren Einschätzung<strong>de</strong>s Gesetzgebers, dass die Berufstätigkeit von Anwälten im Rahmeneiner Kapitalgesellschaft spezifische Gefahren für die Unabhängigkeit<strong>de</strong>r anwaltlichen Tätigkeit begrün<strong>de</strong>t (vgl. BT-Drucks.13/9820, 11 sub II.). Von vorneherein nicht tangiert ist mithin <strong>de</strong>rGesichtspunkt <strong>de</strong>r Qualität <strong>de</strong>r Rechtsberatung, da dieser nach<strong>de</strong>m Gesetz durch die Zulassungsvoraussetzung <strong>de</strong>s § 4 BRAOfür die Person <strong>de</strong>s einzelnen Anwalts gewährleistet wird.Soweit es um die Beurteilung geht, inwieweit ein unabweisbaresBedürfnis für eine Zulassungspflicht <strong>de</strong>rartiger Kapitalgesellschaftenals Voraussetzungen für eine richterliche Rechtsfortbildungbesteht, muss weiter berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, dass –je<strong>de</strong>nfalls nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r BGH durch <strong>de</strong>n Beschl. v. 10.1.2005die Zulassungsmöglichkeit eröffnet hat – in einem be<strong>de</strong>utsamenBereich anwaltlicher Tätigkeit ein mittelbarer Zulassungszwangbesteht.Die Postulationsfähigkeit <strong>de</strong>rAnwaltsgesellschaft selbst, <strong>und</strong>damit ein wesentlicher Teil ihreswirtschaftlichen Sinns, ist nämlichprozessrechtlich an dieZulassung geknüpft, §§ 78 ZPO, 67 VwGO, 11 ArbGG, 62aFGO (vgl. hierzu BFH, NJW 2004, 1974, 1975; GmbHR 2004,1105; Beschl. v. 1.12.2004 – XI B 102/04, zitiert nach juris;Henssler, a.a.O.; Kilian, a.a.O.). Soweit also eine Anwalts-Aktiengesellschaftdas gesamte Spektrum anwaltlicher Tätigkeitab<strong>de</strong>cken will, wird sie sich auf das durch <strong>de</strong>n BGH eröffneteZulassungsverfahren einlassen müssen.Bei <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>r Gefahren, die von <strong>de</strong>r (rechtsberaten<strong>de</strong>n)Tätigkeit einer Anwalts-Aktiengesellschaft ausgehen können,ist schließlich zu berücksichtigen, dass die für die Gesellschafttätig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n RAe ihrerseits <strong>de</strong>n gesetzlichen Berufspflichtennach <strong>de</strong>r BRAO unterliegen, so dass je<strong>de</strong>nfalls einberufsrechtliches Einschreiten gegen Fehlentwicklungen innerhalbeiner nicht zugelassenen Anwalts-Aktiengesellschaft möglichbleibt.Bei zusammenfassen<strong>de</strong>r Würdigung <strong>de</strong>r vorgenannten Aspekteerscheinen <strong>de</strong>m Senat die Gefahren, die von <strong>de</strong>r Tätigkeit einernicht zugelassenen Anwalts-Aktiengesellschaft ausgehen können,nicht als <strong>de</strong>rart gravierend, dass es sich rechtfertigen ließe,eine allgemeine Zulassungspflicht ohne hinreichend klaregesetzliche Gr<strong>und</strong>lage im Wege richterlicher Rechtsfortbildungzu begrün<strong>de</strong>n. Mithin ist die Beteiligte auch nicht gem. § 37Abs. 4 Nr. 5 AktG gehalten, mit <strong>de</strong>m Eintragungsantrag eineZulassung zur Anwaltschaft vorzulegen.Da die Vorinstanzen ihre Entscheidungen allein auf <strong>de</strong>nGesichtspunkt <strong>de</strong>s § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG, also die Formalien<strong>de</strong>r Anmeldung gestützt haben, hat <strong>de</strong>r Senat von <strong>de</strong>r MöglichkeitGebrauch gemacht, die Sache unter Aufhebung <strong>de</strong>r Entscheidungenan das AG zurückzuverweisen. Für <strong>de</strong>ssen weiteresVerfahren weist <strong>de</strong>r Senat ohne Präjudiz auf Folgen<strong>de</strong>s hin:Durch das Registergericht sind nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 38 AktGdie allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen. Bei <strong>de</strong>rPrüfung <strong>de</strong>r Ordnungsgemäßheit <strong>de</strong>r Anmeldung (§ 38 Abs. 1AktG i.V.m. § 37 Abs. 4 AktG) kann <strong>und</strong> muss daher geprüftwer<strong>de</strong>n, ob die Satzung sicherstellt, dass rechtsberaten<strong>de</strong> Tätigkeitnur durch zugelassene RAe ausgeübt wird, da an<strong>de</strong>rnfallseine Erlaubnis nach <strong>de</strong>m RBerG erfor<strong>de</strong>rlich sein kann (vgl.oben). Dies ist hier gewährleistet.Satzungsbestimmungensindnicht vom Registergerichtzu prüfenPostulationsfähigkeitist an die ZulassunggeknüpftNach Auffassung <strong>de</strong>s Senats hatdas Registergericht hingegennicht zu prüfen, ob die Satzungsbestimmungeninhaltlich <strong>de</strong>nKriterien genügen, die <strong>de</strong>r BGHals Zulassungsvoraussetzungenentwickelt hat. § 38 Abs. 3 AktG ermöglicht eine <strong>de</strong>rartigematerielle Prüfung nicht, da es, wie bereits dargelegt, keinegesetzliche Regelung <strong>de</strong>r Aktiengesellschaft mit anwaltlichemUnternehmensgegenstand gibt. Für eine Rechtsfortbildungsieht <strong>de</strong>r Senat aus <strong>de</strong>n o.g. Grün<strong>de</strong>n auch in diesem Zusammenhangkeine hinreichen<strong>de</strong> Gr<strong>und</strong>lage, <strong>und</strong> zwar in <strong>de</strong>mvorliegen<strong>de</strong>n Zusammenhang umso weniger, weil <strong>de</strong>r Gesetzgeberim Rahmen <strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens zu <strong>de</strong>n§§ 59c ff. BRAO zu erkennen gegeben hat, dass er die Registergerichtenicht als berufen ansieht, die berufsrechtlichenAspekte einer Kapitalgesellschaft zu überprüfen (BT-Drucks.13/9820, 11 sub I.).Die inhaltliche Überprüfung <strong>de</strong>rGesellschaftsstrukturen nach Überprüfung nurberufsrechtlichen Standards hat durch RAKndanach ausschließlich durch diedazu berufenen Organe <strong>und</strong> Gerichte <strong>de</strong>s anwaltlichen Berufsstandszu erfolgen. Eine ergänzen<strong>de</strong> Überprüfung <strong>de</strong>r Satzungsbestimmungenauf die Einhaltung berufsrechtlicher Min<strong>de</strong>ststandardsdurch das Registergericht erscheint nicht zwingendgeboten <strong>und</strong> wür<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m bei nicht o<strong>de</strong>r noch nicht zurRechtsanwaltschaft zugelassenen Aktiengesellschaften dieGefahr divergieren<strong>de</strong>r Entscheidungen zu <strong>de</strong>n Organen <strong>und</strong>Gerichten <strong>de</strong>s anwaltlichen Berufsstan<strong>de</strong>s begrün<strong>de</strong>n. DerSenat hat dabei berücksichtigt, dass das BayObLG in seinerbereits herangezogenen Entscheidung zur Anwalts-GmbH(NJW 1995, 199, 201) eine solche registergerichtliche Überprüfungfür erfor<strong>de</strong>rlich gehalten hat, solange <strong>de</strong>r GesetzgeberMin<strong>de</strong>stnormen für die Struktur <strong>de</strong>r GmbH zur Sicherung <strong>de</strong>sBerufsbil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s freien unabhängigen RA noch nicht festgelegthabe. Diese Auffassung ist bezogen auf die Anwalts-GmbHinfolge <strong>de</strong>r im Jahre 1998 in das Gesetz eingefügten §§ 59c ff.BRAO überholt. Sie lässt sich nach Ansicht <strong>de</strong>s Senats in<strong>de</strong>ssenauch nicht übertragen auf die Anmeldung einer nicht o<strong>de</strong>rnoch nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Anwalts-Aktiengesellschaft.Maßgebend dafür ist, dass durch die Entscheidung<strong>de</strong>s BGH v. 10.1.2005 (NJW 2005, 1568) <strong>de</strong>r Weg zueiner Zulassung einer Aktiengesellschaft zur Rechtsanwaltschaftin Anlehnung an die §§ 59c ff. BRAO eröffnet wor<strong>de</strong>nist. Mag die Erwirkung einer solchen Zulassung für die Entstehung<strong>de</strong>r Gesellschaft durch Eintragung im Han<strong>de</strong>lsregister aus<strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n auch nicht zwingend sein, so istdadurch <strong>de</strong>r Weg in die berufsrechtliche Überprüfung <strong>de</strong>rZulässigkeit <strong>de</strong>r Satzungsbestimmungen einer solchen Aktiengesellschaftgewiesen. Im Hinblick auf diese Entwicklungwür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Senat eine Vorlagepflicht gem. § 28 Abs. 2 FGGnicht als gegeben ansehen, die im Rahmen <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>rteilten nicht bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Hinweise für die weitere Entscheidungohnehin nicht begrün<strong>de</strong>t ist (BGH, NJW-RR 1998, 1457).Unzutreffen<strong>de</strong> Informationen eines Anwaltssuchdienstesüber anwaltliche ErstberatungskostenBGB § 241 Abs. 2, § 324*RAe können von einem Vertrag mit einem Anwaltssuchdienst,<strong>de</strong>r eine Werbeplattform für Anwälte im Internet betreibt, ohnevorherige Abmahnung nach §§ 324, 241 Abs. 2 BGB zurücktreten,wenn dieser Anbieter nicht unwesentliche, falsche gebührenrechtlicheInformationen in seinem Internetportal veröffentlicht<strong>und</strong> die Korrektur <strong>de</strong>r unrichtigen Angaben nach entsprechen<strong>de</strong>rBeanstandung durch die RAe zugesagt hat, ohne diese zeitnahvorzunehmen.AG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.8.2006 – 32 C 399/06-22Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>

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