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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 291Weitere berufsrechtliche Rechtsprechungsellschaft stehen<strong>de</strong>, zugelassene RAe unabhängig <strong>und</strong> eigenverantwortlichunter Beachtung ihres Berufsrechts erfolgt, wofürdie Gesellschaft die erfor<strong>de</strong>rlichen personellen, sachlichen<strong>und</strong> räumlichen Voraussetzungen tätigt“.Das AG hat <strong>de</strong>n Antrag mit <strong>de</strong>r Begründung zurückgewiesen,dass die Beteiligte we<strong>de</strong>r eine Zulassung zur Anwaltschaft nocheine Erlaubnis nach <strong>de</strong>m RBerG vorgelegt habe. Die hiergegengerichtete Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beteiligten hat das LG zurückgewiesen,wogegen sich die Beteiligte mit <strong>de</strong>r weiteren Beschwer<strong>de</strong>wen<strong>de</strong>t.II.) Die weitere Beschwer<strong>de</strong> ist nach <strong>de</strong>n §§ 27, 29 FGG statthaftsowie formgerecht eingelegt.Die Beschwer<strong>de</strong>befugnis <strong>de</strong>r Beteiligten ergibt sich daraus,dass ihre Erstbeschwer<strong>de</strong> ohne Erfolg geblieben ist.In <strong>de</strong>r Sache ist die weitere Beschwer<strong>de</strong> begrün<strong>de</strong>t, da die Entscheidung<strong>de</strong>s LG auf einer Verletzung <strong>de</strong>s Rechts beruht, § 27FGG. Dies führt zur Aufhebung <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>und</strong> Zurückverweisung<strong>de</strong>r Sache.In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend voneiner zulässigen Erstbeschwer<strong>de</strong> ausgegangen. In <strong>de</strong>r Sachehält die landgerichtliche Entscheidung <strong>de</strong>r rechtlichen Prüfungletztlich nicht stand.Das LG hat seine Entscheidung im Wesentlichen durch Bezugnahmeauf die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r amtsgerichtlichen Entscheidungbegrün<strong>de</strong>t.Der Auffassung, dass mit <strong>de</strong>m Antrag auf Eintragung einer Aktiengesellschaft,<strong>de</strong>ren Unternehmensgegenstand ganz o<strong>de</strong>r teilweisein anwaltlicher Tätigkeit besteht, eine Zulassung <strong>de</strong>rGesellschaft zur Anwaltschaft (bzw. eine entsprechen<strong>de</strong> Unbe<strong>de</strong>nklichkeitsbescheinigung<strong>de</strong>r Zulassungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r -körperschaft)o<strong>de</strong>r eine Erlaubnis vorzulegen sei, folgt <strong>de</strong>r Senatnicht. Nach § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG ist mit <strong>de</strong>r Anmeldung <strong>de</strong>rGesellschaft zum Han<strong>de</strong>lsregister die Genehmigungsurk<strong>und</strong>evorzulegen, wenn <strong>de</strong>r Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmens <strong>de</strong>rstaatlichen Genehmigung bedarf. Eine solche Genehmigungspflichtfür die anwaltliche Betätigung einer Aktiengesellschaftbesteht in<strong>de</strong>ssen mangels einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage nicht.Die anwaltliche Berufstätigkeit fällt in <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>sArt. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, auch soweit diese in <strong>de</strong>r Form einerjuristischen Person ausgeübt wird (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl.BGH, NJW 2005, 1568, 1569 sowie allg. BVerfG, NJW 2000,3635, 3636). Gem. Art. 12 Abs.1 Satz 2 GG bedarf danachje<strong>de</strong> Regelung <strong>de</strong>s Berufszugangs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Berufsausübung <strong>de</strong>rgesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung<strong>de</strong>r Zulassungspflichtigkeit einer Aktiengesellschaft beianwaltlicher Betätigung im Rahmen <strong>de</strong>s Unternehmensgegenstan<strong>de</strong>sexistiert ersichtlich nicht.Schutzbereich<strong>de</strong>s RBerG ist nichttangiertDas RBerG ist seinem Schutzzwecknach auf <strong>de</strong>n Regelungszusammenhang<strong>de</strong>r Organisationanwaltlicher Berufstätigkeitnicht anwendbar (BGH, a.a.O.,1570; BayObLG, NJW 1995, 199, 201). Solange also die Satzung<strong>de</strong>r einzutragen<strong>de</strong>n AG allein eine rechtsberaten<strong>de</strong> <strong>und</strong>vertreten<strong>de</strong> Tätigkeit durch zugelassene RAe vorsieht, ist <strong>de</strong>rSchutzbereich <strong>de</strong>s RBerG nicht tangiert.Durch die vorgenannte Entscheidung <strong>de</strong>s BGH ist allerdingshöchstrichterlich geklärt, dass auch eine Aktiengesellschaft ausverfassungsrechtlichen Grün<strong>de</strong>n unter bestimmten VoraussetzungenAnspruch auf eine förmliche Zulassung in Anlehnungan die §§ 59c ff. BRAO hat. Hiervon zu trennen ist jedoch dieFrage, ob eine Anwalts-Aktiengesellschaft (i.G.) zur Zulassungnach Maßgabe <strong>de</strong>r BRAO verpflichtet ist (ebenso Henssler,AnwBl. 2005, 374, 376; Kilian, JR 2006, 206, 207), mithin dieVoraussetzungen <strong>de</strong>s § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG vorliegen. Hierzuhat <strong>de</strong>r BGH keine Aussage getroffen, da in <strong>de</strong>m von ihm zuentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall ein Antrag auf Zulassung vorlag.Nach Auffassung <strong>de</strong>s Senats besteht keine hinreichen<strong>de</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage,eine <strong>de</strong>rartige Zulassungspflicht anzunehmen.§ 4 BRAO betrifft nach seinemInhalt allein die Zulassung natürlicherPersonen, was dadurchbestätigt wird, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeberdie Notwendigkeit einer beson<strong>de</strong>renRegelung <strong>de</strong>rAnwalts-GmbH in <strong>de</strong>n §§ 59c ff. BRAO gesehen hat. § 59cBRAO ist einer analogen Anwendung auf die Aktiengesellschaftnicht zugänglich, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Gesetzgeber von einerRegelung <strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r Aktiengesellschaft zur anwaltlichenBerufstätigkeit ausdrücklich abgesehen hat (vgl. BT-Drucks. 13/9820, 11 sub II. a.E.; BGH, a.a.O.; BayObLG, NJW2000, 1649).Eine Zulassungspflichtigkeit ließe sich danach nur dannbegrün<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>m Gesetz ein allgemeiner Gr<strong>und</strong>satz zuentnehmen wäre, dass eine Kapitalgesellschaft o<strong>de</strong>r sonstigeKooperation, <strong>de</strong>ren Unternehmensgegenstand sich auch aufanwaltliche Tätigkeiten erstreckt, auch dann <strong>de</strong>r Zulassungbedarf, wenn diese Tätigkeit faktisch durch zugelassene RAewahrgenommen wird. Für eine <strong>de</strong>rart weitgehen<strong>de</strong> Annahme,die auf eine richterliche Rechtsfortbildung hinausliefe, bietetdas Gesetz nach Auffassung <strong>de</strong>s Senats keine hinreichen<strong>de</strong>nAnsatzpunkte. Allerdings gelten auch im Bereich gr<strong>und</strong>rechtlicherGesetzesvorbehalte die allgemeinen Rechtsanwendungsregeln,so dass auch eine richterliche Rechtsfortbildung nichtschlechthin ausgeschlossen ist (BVerfG, NJW 1990, 1593 ff.;2000, 3635 ff.; 2002, 2937 ff.). Gera<strong>de</strong> für unter Art. 12 Abs. 1Satz 2 GG fallen<strong>de</strong> Berufszugangsregelungen gilt jedoch, dass<strong>de</strong>m Gesetzgeber die Entscheidung vorbehalten ist, unter welchenVoraussetzungen welche Gemeinschaftsgüter eine Einschränkung<strong>de</strong>r Berufsfreiheit rechtfertigen sollen (BVerfG,NJW 1983, 1535, 1537). Dabei macht es aus Sicht <strong>de</strong>s Senatsfür die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Rechtsfortbildung einen erheblichenUnterschied, ob es um die bloße Ausgestaltung <strong>de</strong>r (fakultativen)Zulassung, die einem Gr<strong>und</strong>recht angesichts unklarerGesetzeslage zu mehr Geltung in <strong>de</strong>r Praxis verhelfen soll, o<strong>de</strong>rum die Schaffung rechtlicher Hin<strong>de</strong>rnisse für die Gr<strong>und</strong>rechtswahrnehmunggeht (vgl. hierzu BGH, NJW 2003, 1588, 1592).Kein Bedürfnis fürrichterliche RechtsfortbildungKeine ZulassungspflichtJe<strong>de</strong>nfalls soweit <strong>de</strong>r zuletztgenannte Problemkreis betroffenist, ist eine richterliche Rechtsfortbildungallenfalls zulässig,soweit sich <strong>de</strong>m Gesetz einunabweisbares Bedürfnis hierfür entnehmen lässt (BGH,a.a.O.). Dieses vermag <strong>de</strong>r Senat nicht zu erkennen.Die Vorschriften <strong>de</strong>r BRAO dienen, soweit sie Beschränkungen<strong>de</strong>r Berufsfreiheit enthalten, insbeson<strong>de</strong>re also soweit sie dieanwaltliche Tätigkeit von einer vorherigen Zulassung abhängigmachen, <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>r Unabhängigkeit <strong>und</strong> Qualität <strong>de</strong>rRechtsberatung <strong>und</strong> Vertretung im Interesse <strong>de</strong>s rechtsuchen<strong>de</strong>nPublikums <strong>und</strong> hiermit einhergehend die Funktionsfähigkeit<strong>de</strong>r Rechtspflege. Insoweit han<strong>de</strong>lt es sich um be<strong>de</strong>utsameRechtsgüter von teilweise verfassungsrechtlichem Rang, die beiBeachtung <strong>de</strong>s Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes Einschränkungen<strong>de</strong>r Berufsfreiheit rechtfertigen können. Ob diese jedochdie Annahme einer allgemeinen Zulassungspflichtigkeit füreine Kapitalgesellschaft, die ohnehin nur durch bereits zugelasseneRAe tätig wer<strong>de</strong>n soll, im Wege richterlicher Rechtsfortbildungrechtfertigen, kann nur unter Berücksichtigung aller rechtlichen<strong>und</strong> tatsächlichen Rahmenbedingungen entschie<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n.

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