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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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290 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Weitere berufsrechtliche Rechtsprechungäußeren Verhandlungsordnung (OLG Karlsruhe, NJW 1977,309, 311). Die erste Alternative wird durch § 20 BORA geregelt,die zweite durch das Gewohnheitsrecht in seiner Ausgestaltungdurch die lan<strong>de</strong>srechtliche Verwaltungsvorschrift (vgl.auch OLG Braunschweig, NJW 1995, 2113, 2115). Soweitbestehen bei<strong>de</strong> Regelungen unabhängig nebeneinan<strong>de</strong>r.Die gewohnheitsrechtliche Regelung ist auch nicht infolge eingetretenergesellschaftlicher Verän<strong>de</strong>rungen gegenstandslosgewor<strong>de</strong>n. Das Gewohnheitsrecht ist als gewachsenes Rechtäußeren Einwirkungen ausgesetzt <strong>und</strong> einer inhaltlichen Weiterentwicklungzugänglich. Es rechtfertigt seine Verbindlichkeitu.a. aus seiner Akzeptanz durch die Betroffenen <strong>und</strong> kann insoweitdurch geän<strong>de</strong>rte Verhaltensweisen <strong>und</strong> Wertvorstellungenbeeinflusst wer<strong>de</strong>n. Eine nicht mehr allgemein als verbindlichakzeptierte Regelung kann ihre gewohnheitsrechtliche Verbindlichkeitverlieren. Maßstab für die Bewertung eines möglichenWan<strong>de</strong>ls ist <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r durch die Regelung betroffenenPersonen.Gewohnheitsrechtregelt Gerichtsverfassungs-<strong>und</strong> VerfahrensrechtDa das Gewohnheitsrecht, wieauf S. 4 (letzter Abs.) ausgeführt,nicht anwaltliches Stan<strong>de</strong>srechtregelt, son<strong>de</strong>rn Gerichtsverfassungs-<strong>und</strong> Verfahrensrecht,kommt es auf die Erwartungen<strong>und</strong> Vorstellungen aller Verfahrensbeteiligten an, insbeson<strong>de</strong>reauch <strong>de</strong>r Gerichte, <strong>und</strong> nicht nur <strong>de</strong>r RAe (vgl. OLG Braunschweig,NJW 1995, 2113, 2114 f.). Auf die möglicherweisegeän<strong>de</strong>rten Wertvorstellungen an<strong>de</strong>rer gesellschaftlicher Gruppen,wie beispielsweise <strong>de</strong>s so genannten „Business“, kommtes entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s Verteidigers RA … insoweitnicht an.Nach dieser Maßgabe kann es keinem Zweifel unterliegen,dass das Tragen von Hemd <strong>und</strong> Krawatte vor Gericht weiterhineinem breiten Konsens begegnet. Eine differenzierte Entwicklunghat sich lediglich insoweit ergeben, als bei RAen (imGegensatz zu Richtern <strong>und</strong> Staatsanwälten) inzwischen auchfarbige Hem<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Krawatten in <strong>de</strong>zenter Ausführung alsangemessen angesehen wer<strong>de</strong>n.Gegen diese Verpflichtung hat RA … verstoßen. Ein Auftritt mitT-Shirt vor einer Großen Strafkammer ist unter keinemGesichtspunkt hinnehmbar. Die Verstöße waren auch schwerwiegend<strong>und</strong> rechtfertigten nach § 176 GVG die Verhängung<strong>de</strong>r ausgesprochenen sitzungspolizeilichen Maßnahmen.Es han<strong>de</strong>lte sich nicht um einmalige,durch sachliche Erwägungenbegrün<strong>de</strong>te Verstöße, son<strong>de</strong>rnum eine generelle <strong>und</strong> inSchwerwiegen<strong>de</strong>rVerstoßprovokativer Form verweigerte Erfüllung verfahrensrechtlicherVerhaltensnormen. Zu <strong>de</strong>r vorgetragenen Begründung, erbesitze keine Krawatte <strong>und</strong> könne eine solche auch nicht bin<strong>de</strong>n,versagt sich <strong>de</strong>r Senat eine Erörterung. Die beklagtennachteiligen Folgen <strong>de</strong>r Ausschließungen für <strong>de</strong>n Mandantenhätte <strong>de</strong>r Verteidiger durch normgerechtes Verhalten unschwerverhin<strong>de</strong>rn können.b) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch Verfügung <strong>de</strong>sVorsitzen<strong>de</strong>n v. 11.7.2006 begegnet ebenfalls keinen rechtlichenBe<strong>de</strong>nken. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass <strong>de</strong>m Angekl. nur auswichtigem Gr<strong>und</strong> ein Pflichtverteidiger neben <strong>de</strong>m Wahlverteidigerbestellt wer<strong>de</strong>n darf (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 1988,144, 145). Ein solcher Gr<strong>und</strong> lag hier angesichts <strong>de</strong>r Schwere<strong>de</strong>r Verstöße <strong>und</strong> <strong>de</strong>r zur Gr<strong>und</strong>satzfrage erhobenen Weigerungvor, die <strong>de</strong>n ordnungsgemäßen Ablauf <strong>de</strong>s Verfahrensernsthaft in Frage stellten. Der Fall unterschei<strong>de</strong>t sich insoweitgr<strong>und</strong>legend von <strong>de</strong>r oben zitierten Entscheidung <strong>de</strong>s OLGZweibrücken, die sich mit <strong>de</strong>r Frage zu befassen hatte, ob RAein <strong>de</strong>n Sitzungen weiße Krawatten zu tragen haben, die nichtdurch Pullover ver<strong>de</strong>ckt sein dürfen (vgl. OLG Zweibrücken,a.a.O.).3. Aus <strong>de</strong>n dargelegten Grün<strong>de</strong>n erweisen sich die Beschwer<strong>de</strong>nals unbegrün<strong>de</strong>t.Verfahren zur Bestellung eines BetreuersBRAO § 16 Abs. 3, § 117; FGG § 68In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von <strong>de</strong>rRAK nach §§ 16 Abs. 3, 224a BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v.30.11.1998) beantragt wur<strong>de</strong>, um einem betroffenen RA im anwaltsgerichtlichenVerfahren eine ausreichen<strong>de</strong> Wahrnehmungseiner Rechte zu gewährleisten, kann <strong>de</strong>r Betroffene zur Anhörungwe<strong>de</strong>r vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischenZustands eine Vorführung o<strong>de</strong>r seine Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wer<strong>de</strong>n.OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.6.2006 – 8 W 140/06Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Vergütung – „Aufblähung“ <strong>de</strong>s anwaltlichen Aufwands ineiner ZeithonorarvereinbarungBGB § 138 Abs. 1, § 242, § 826; BRAGO § 3 Abs. 1 Satz 1;AGBG § 9 Abs. 1, 2*Ein RA han<strong>de</strong>lt sittenwidrig, wenn er im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarungseinen Aufwand in grober Weise eigensüchtigaufbläht, in<strong>de</strong>m er bei <strong>de</strong>n berechneten Einzeltätigkeiten <strong>und</strong>ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration <strong>und</strong> Beschleunigung<strong>de</strong>r Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot imMandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt <strong>und</strong> dadurch zueinem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältniszur Dienstleistung steht.OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.6.2006 – I-24 U 196/04 (n.r.)Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Anmerkung <strong>de</strong>r Redaktion:Die Revision ist vom OLG Düsseldorf nicht zugelassen wor<strong>de</strong>n.Die Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong> ist beim BGH unter<strong>de</strong>m Az. IX ZR 144/06 anhängig.Rechtsanwaltsaktiengesellschaft – Eintragung in das Han<strong>de</strong>lsregisterBRAO § 59c; AktG § 37 Abs. 4 Nr. 5*1. Die anwaltliche Berufstätigkeit in Form einer RA-Aktiengesellschaftist nicht von einer Genehmigung i.S.d. § 37 Abs. 4 Nr. 5AktG abhängig. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob eine RA-Aktiengesellschaftauf Antrag in Anlehnung an die §§ 59c ff. BRAOzur Rechtsanwaltschaft zugelassen wer<strong>de</strong>n muss.*2. Bei <strong>de</strong>r Eintragung einer RA-Aktiengesellschaft in das Han<strong>de</strong>lsregisterfin<strong>de</strong>t eine inhaltliche Überprüfung <strong>de</strong>r Satzungsbestimmungenauf die Einhaltung berufsrechtlicher Min<strong>de</strong>ststandardsnicht statt. Eine <strong>de</strong>rartige Überprüfung ist ausschließlich <strong>de</strong>nRAKn vorbehalten.OLG Hamm, Beschl. v. 26.6.2006 – 15 W 213/05Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I.) Die Beteiligte hat ihre Eintragung in das Han<strong>de</strong>lsregister beantragt.Nach § 3 <strong>de</strong>r Satzung ist Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmensu.a. „die Besorgung frem<strong>de</strong>r Rechtsangelegenheiten einschließlich<strong>de</strong>r Rechtsberatung durch Übernahme von RA-Aufträgen,<strong>de</strong>ren Ausführung nur durch in <strong>de</strong>n Diensten <strong>de</strong>r Ge-

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