288 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung[6] a) In Übereinstimmung mit <strong>de</strong>m III. Zivilsenat <strong>de</strong>s BGH,<strong>de</strong>ssen Beschl. v. 27.10.2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157 ff.)– <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Beschwer<strong>de</strong>gericht bei seiner Entscheidung nochnicht bekannt war – die i<strong>de</strong>ntische Fragestellung betrifft, ist <strong>de</strong>rSenat <strong>de</strong>r Ansicht, dass die Auslegung <strong>de</strong>r Nr. 3104 Abs. 1Nr. 1 VV durch das Beschwer<strong>de</strong>gericht <strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>utungsgehalt<strong>de</strong>r das Entstehen <strong>de</strong>r Terminsgebühr rechtfertigen<strong>de</strong>n Variante„o<strong>de</strong>r in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleichgeschlossen wird“ (= Variante 4) nicht ausschöpft.[7] Der III. Zivilsenat (a.a.O., 158) hat hierzu Folgen<strong>de</strong>s ausgeführt:„Zwar stün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegungnicht entgegen, nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abschluss eines schriftlichen Vergleichsnur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einemschriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO o<strong>de</strong>r nach§ 495a ZPO geschlossen wird. Der Wortlaut legt jedoch, inÜbereinstimmung mit <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n Meinung in <strong>de</strong>r Literatur,die Auslegung näher, dass <strong>de</strong>r in Variante 4 geregelteAbschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt,für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, also auchfür <strong>de</strong>n hier vorliegen<strong>de</strong>n Fall, dass die Sache durch einenHaupttermin (§ 272 ZPO) erledigt wer<strong>de</strong>n soll <strong>und</strong> dieserHaupttermin nach <strong>de</strong>m Ermessen <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n durch einschriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während<strong>de</strong>ssen Verlauf es zum Abschluss <strong>de</strong>s schriftlichen Vergleichsnach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es imHinblick auf das Erfor<strong>de</strong>rnis, dass für das Verfahren die mündlicheVerhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf ankommen,ob <strong>de</strong>r Haupttermin durch einen frühen ersten Termin (§ 275ZPO) o<strong>de</strong>r ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet wird.Wollte man <strong>de</strong>r einengen<strong>de</strong>n Auffassung folgen, nach <strong>de</strong>rlediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO)o<strong>de</strong>r im Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO geschlossenerschriftlicher Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVauslöst, ergäben sich Wertungswi<strong>de</strong>rsprüche, die durch dasArgument einer günstigen kostenmäßigen Erledigung für dieParteien nicht ausgeräumt wer<strong>de</strong>n könnten. Aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>ranwaltlichen Tätigkeit macht es keinen Unterschied, ob eineSache mit einem 600,00 Euro nicht übersteigen<strong>de</strong>n Wert imVerfahren nach § 495a Satz 1 ZPO o<strong>de</strong>r mit einem höherenWert vor <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung schriftlich verglichenwird. Es ließe sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzterenFall habe <strong>de</strong>r RA für seine Tätigkeit weniger Zeit <strong>und</strong> Mühe aufgewen<strong>de</strong>t,weil er noch die mündliche Verhandlung vor Augengehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass <strong>de</strong>r RA in<strong>de</strong>m letzteren Fall nur <strong>de</strong>shalb die Terminsgebühr erhaltensollte, weil das Gericht im Einverständnis <strong>de</strong>r Parteien dasschriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat.“[8] Dem schließt sich <strong>de</strong>r Senat an.[9] b) Die einengen<strong>de</strong> Auslegung wür<strong>de</strong> darüber hinaus zueinem nicht zu rechtfertigen<strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch führen, dass eineTerminsgebühr – in diesem Fall nach Abs. 3 <strong>de</strong>r Vorbemerkungen3 <strong>de</strong>s VV – für <strong>de</strong>n Anwalt schon für seine Mitwirkung anBesprechungen ohne Beteiligung <strong>de</strong>s Gerichts entsteht, die aufdie Vermeidung o<strong>de</strong>r Erledigung <strong>de</strong>s Verfahrens gerichtet sind.Danach fällt die Terminsgebühr z.B. an, wenn die Prozessbevollmächtigtenfernmündlich o<strong>de</strong>r persönlich <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>sVergleichs besprechen <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Vergleichstext sodann <strong>de</strong>mGericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mitteilen(OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 358; NJW 2005, 2162; OLGNürnberg, NJOZ 2005, 4039 f.; LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2006, 268; Goebel, BGH-Report 2006, 66). Der Gesetzgeberhat mit dieser Ausweitung <strong>de</strong>s Anwendungsbereichs <strong>de</strong>rTerminsgebühr för<strong>de</strong>rn <strong>und</strong> honorieren wollen, dass <strong>de</strong>r Anwaltnach seiner Bestellung zum Verfahrens- o<strong>de</strong>r Prozessbevollmächtigtenin je<strong>de</strong>r Phase <strong>de</strong>s Verfahrens zu einer möglichstfrühen, <strong>de</strong>r Sach- <strong>und</strong> Rechtslage entsprechen<strong>de</strong>n Beendigung<strong>de</strong>s Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht einenach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungsterminanzustreben, in <strong>de</strong>m ein ausgehan<strong>de</strong>lter Vergleichnach „Erörterung <strong>de</strong>r Sach- <strong>und</strong> Rechtslage“ protokolliertwird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen,erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 209).[10] Erhält aber <strong>de</strong>r Anwalt die Terminsgebühr für das Aushan<strong>de</strong>lneines Vergleichs ohne Mitwirkung <strong>de</strong>s Gerichts, ist keinGr<strong>und</strong> ersichtlich, <strong>de</strong>r es rechtfertigen könnte, <strong>de</strong>m Anwalt fürsein Bemühen um eine vergleichsweise Beilegung <strong>de</strong>s Verfahrensdie Terminsgebühr abzusprechen, wenn <strong>de</strong>r Vergleich aufVorschlag <strong>de</strong>s Gerichts geschlossen wird. Sähe man diesan<strong>de</strong>rs, wür<strong>de</strong> dies darüber hinaus zu <strong>de</strong>m Zustand führen, <strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gesetzgeber mit <strong>de</strong>r Ausweitung <strong>de</strong>r Terminsgebühr – auchim Interesse <strong>de</strong>r Entlastung <strong>de</strong>r Gerichte – vermei<strong>de</strong>n wollte,dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichenVerhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willenanzustreben, fortgesetzt wird (siehe hierzu Goebel, BGH-Report 2006, 66).[11] c) Legt daher <strong>de</strong>r Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVdie Entstehung einer Terminsgebühr nahe <strong>und</strong> stimmt diesesErgebnis mit <strong>de</strong>n Wertungen <strong>und</strong> Intentionen <strong>de</strong>s Abs. 3 <strong>de</strong>rVorbemerkung 3 <strong>de</strong>s VV überein, ist einer <strong>de</strong>n Wortlaut entsprechendausschöpfen<strong>de</strong>n Auslegung <strong>de</strong>r Vorzug zu geben(ebenso III. Zivilsenat, a.a.O., 159).[12] d) Die Entscheidungen <strong>de</strong>s VI. Zivilsenats <strong>de</strong>s BGH v.30.3.2004 (VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312) <strong>und</strong> v.30.6.2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) stehen <strong>de</strong>m nicht entgegen,weil sie in einem das alte Recht (BRAGO) betreffen<strong>de</strong>nVerfahren ergangen sind <strong>und</strong> von <strong>de</strong>m VI. Zivilsenat selbstzutreffend als für seinen Beschluss „nicht tragend“ bezeichnetwor<strong>de</strong>n sind.[13] 3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss <strong>de</strong>s LG K. war daherabzuän<strong>de</strong>rn <strong>und</strong> die 1,2-Terminsgebühr – wie beantragt –zugunsten <strong>de</strong>r Bekl. festzusetzen.Erstattung fiktiver Reisekosten eines „Hausanwalts“ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2Überlässt ein b<strong>und</strong>esweit tätiger Versicherer nach endgültigerLeistungsablehnung seine Akten einem RA, <strong>de</strong>r aufgr<strong>und</strong> ständigerGeschäftsbeziehungen <strong>de</strong>rartige Verfahren weiterbearbeitet(„Hausanwalt“), hat <strong>de</strong>r unterliegen<strong>de</strong> Prozessgegner dieseBetriebsorganisation hinzunehmen <strong>und</strong> etwaige fiktive Reisekosten<strong>de</strong>s bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten <strong>de</strong>sRechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschl. v.21.1.2004 – IV ZB 32/03 – RuS 2005, 91).BGH, Beschl. v. 28.6.2006 – IV ZB 44/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Rechtsberatungsgesetz – Beeinflussung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsregulierungdurch MietwagenunternehmenRBerG Art. 1 § 1; BRAO § 1, § 2; BGB § 134, § 138; ZPO§5221. Die Abweisung einer Klage <strong>und</strong> die Verwerfung <strong>de</strong>s Rechtsmittelsals unzulässig mit <strong>de</strong>r Begründung, <strong>de</strong>r vom Kl. als Prozessbevollmächtigterbestellte RA arbeite mit einem Mietwagenunternehmenin Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nurdann in Betracht, wenn aufgr<strong>und</strong> konkreter Umstän<strong>de</strong> festgestelltwird, dass <strong>de</strong>r RA im Zusammenwirken mit <strong>de</strong>m Mietwagenunternehmenauf <strong>de</strong>ssen Veranlassung <strong>und</strong> in <strong>de</strong>ssen Interesse, nichtaber auf Veranlassung <strong>und</strong> im Interesse <strong>de</strong>s Mandanten tätig ist.
BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 289Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung2. Mit einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann dieBerufung nur als unbegrün<strong>de</strong>t zurückgewiesen wer<strong>de</strong>n. § 522Abs. 3 ZPO schränkt die durch § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffneteMöglichkeit <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> gegen einen die Berufung alsunzulässig verwerfen<strong>de</strong>n Beschluss nicht ein.BGH, Beschl. v. 20.6.2006 – VI ZB 75/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Erbenermittler als RechtsbeistandRBerG2.AVO§1Abs.3;GGArt.12Abs.1Einem als Rechtsbeistand in Nachlassangelegenheiten zugelassenenErbenermittler ist es nicht verwehrt, <strong>de</strong>m von ihm ermitteltenErben die zur Nachlassabwicklung gebotenen rechtsbesorgen<strong>de</strong>nTätigkeiten unaufgefor<strong>de</strong>rt anzubieten.BGH, Urt. v. 1.6.2006 – I ZR 143/03Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Berufstracht – Auftreten eines Strafverteidigers mit weißemT-Shirt <strong>und</strong> offener RobeBORA § 20; GVG § 176*1. Auch in B<strong>und</strong>eslän<strong>de</strong>rn, in <strong>de</strong>nen RAe nicht gesetzlich verpflichtetsind, vor Gericht Amtstracht zu tragen, ergibt sich dieseVerpflichtung aus b<strong>und</strong>eseinheitlichem Gewohnheitsrecht. InBayern fin<strong>de</strong>t dieses seine inhaltliche Konkretisierung in <strong>de</strong>nbestehen<strong>de</strong>n untergesetzlichen lan<strong>de</strong>srechtlichen Regelungen.*2. Auch wenn die Bekanntmachung über die Amtstracht <strong>de</strong>rRechtspflegeorgane lediglich besagt, dass die Amtstracht <strong>de</strong>r RAeaus einer Robe in schwarzer Farbe besteht, zu <strong>de</strong>r eine weißeHalsbin<strong>de</strong> zu tragen ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>m Gesamtzusammenhang<strong>de</strong>r Regelung zweifelsfrei, dass zu dieser Kleidung auch einHemd gehört.*3. Der Auftritt eines Strafverteidigers mit weißem T-Shirt unter<strong>de</strong>r offenen Robe vor einer Großen Strafkammer ist unter keinemGesichtspunkt hinnehmbar <strong>und</strong> stellt einen schwerwiegen<strong>de</strong>nVerstoß dar, <strong>de</strong>r die Verhängung einer sitzungspolizeilichen Maßnahmenach § 176 GVG rechtfertigt.OLG München, Beschl. v. 14.7.2006 – 2 Ws 679, 684/06Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Gegen <strong>de</strong>n Angekl. B... <strong>und</strong> zwei Mitangekl. fin<strong>de</strong>t seit <strong>de</strong>m11.7.2006 die Hauptverhandlung vor <strong>de</strong>r 1. Strafkammer <strong>de</strong>sLG M… statt. Als am ersten Verhandlungstag RA … als Verteidiger<strong>de</strong>s Angekl. B… mit weißem T-Shirt unter <strong>de</strong>r offenenRobe erschien <strong>und</strong> auch auf Abmahnung durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>und</strong> Hinweis auf die Folgen nicht bereit war, mit Hemd<strong>und</strong> Krawatte aufzutreten, wies ihn <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> für diesenTermin als Verteidiger <strong>de</strong>s Angekl. B... zurück. Auf Antrag <strong>de</strong>sRA bestätigte die Kammer mit Beschl. vom selben Tag die Verfügung.Im Anschluss hieran wur<strong>de</strong> mit Verfügung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n RA… als Pflichtverteidiger neben <strong>de</strong>m Wahlverteidiger RA …bestellt.An <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Sitzungstagen am 13.7. <strong>und</strong> 14.7.2006erschien RA … jeweils wie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>ten Kleidung<strong>und</strong> wur<strong>de</strong>, da er weiterhin zu einer Än<strong>de</strong>rung nicht bereit war,jeweils als Verteidiger zurückgewiesen.Gegen die Zurückweisungen v. 11.7., 13.7. <strong>und</strong> 14.7.2006 <strong>und</strong>gegen die Bestellung <strong>de</strong>s Pflichtverteidigers am 11.7.2006 legteRA … jeweils Beschwer<strong>de</strong>n ein, <strong>de</strong>nen nicht abgeholfenwur<strong>de</strong>.II. 1. Die Rechtsmittel sind gem. §§ 304, 306 StPO zulässig.a) Der Anfechtung <strong>de</strong>r Zurückweisung <strong>de</strong>s Verteidigers steht§ 305 Satz 1 StPO nicht entgegen. Der dort vorgesehene Ausschluss<strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> betrifft nur Beschlüsse <strong>und</strong> Verfügungen,die im inneren Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Urteilsfällung stehen,lediglich <strong>de</strong>r Urteilsvorbreitung dienen <strong>und</strong> keine weiterenVerfahrenswirkungen äußern (OLG Karlsruhe, NJW 1977,309, m.w.N.). Dieses trifft auf die Zurückweisung <strong>de</strong>s Verteidigersnicht zu. Sie dient zwar insofern <strong>de</strong>r Urteilsvorbereitung,als sie die äußere Verfahrensordnung zu sichern bestimmt war(vgl. unten S. 4, letzter Abs.), erschöpfte ihre prozessualen Wirkungenjedoch nicht hierin. Sie entfaltete daneben vielmehreine eigenständige prozessuale Be<strong>de</strong>utung für das Mandatsverhältniszwischen <strong>de</strong>m Verteidiger <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Angekl. <strong>und</strong> istinsoweit einer Anfechtung zugänglich.Auch § 181 GVG steht einer Anfechtung nicht entgegen. Nach<strong>de</strong>r genannten Vorschrift sind sitzungspolizeiliche Maßnahmen<strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n, soweit sie nicht <strong>de</strong>r Festsetzung von Ordnungsmittelnnach §§ 178, 180 GVG bestehen, gr<strong>und</strong>sätzlich<strong>de</strong>r Anfechtung entzogen (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl.,Rdnr. 5 zu § 181 GVG, m.w.N.). Damit wür<strong>de</strong>n die nach § 176GVG ergangenen Ausschließungen <strong>de</strong>s Verteidigers zwargr<strong>und</strong>sätzlich von <strong>de</strong>m Anfechtungsverbot miterfasst. Die obenbereits erwähnte, über die sitzungspolizeilichen Aspekte <strong>de</strong>rVerfahrenssicherung hinausgehen<strong>de</strong> Auswirkung dieser Maßnahmenfür das Mandatsverhältnis führt hier aber – ausnahmsweise– zu einer Anfechtbarkeit nach §§ 304, 306 StPO (so imErgebnis auch OLG Karlsruhe, a.a.O.).b) Die gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Angekl. erfolgte Bestellung einesPflichtverteidigers neben <strong>de</strong>m Wahlverteidiger kann mit <strong>de</strong>rBeschwer<strong>de</strong> angefochten wer<strong>de</strong>n (Meyer-Goßner, Rdnr. 9 zu§ 141, m.w.N.).2. Die Rechtsmittel haben in <strong>de</strong>r Sache keinen Erfolg.Zurückweisung nach§ 176 GVGa) RA … hat gegen die Verpflichtung,vorGerichtAmtstrachtzutragen, verstoßen <strong>und</strong> konnte<strong>de</strong>shalb nach § 176 GVG alsVerteidiger zurückgewiesen wer<strong>de</strong>n (vgl. Meyer-Goßner,Rdnr. 11 zu § 176 GVG).Die Verpflichtung <strong>de</strong>r RAe, vor Gericht Amtstracht zu tragen,ist nur in einzelnen B<strong>und</strong>eslän<strong>de</strong>rn gesetzlich geregelt. Fehlt,wie in Bayern, eine solche Regelung, ergibt sich die Verpflichtungaus einem seit <strong>de</strong>r Reichsgesetzgebung vor mehr als 100Jahren entwickelten b<strong>und</strong>eseinheitlichen Gewohnheitsrecht(vgl. BVerfG, NJW 1970, 851 = BVerfGE 28, 21). Das b<strong>und</strong>eseinheitlicheGewohnheitsrecht fin<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>nuntergesetzlichen lan<strong>de</strong>srechtlichen Regelungen seine inhaltlicheKonkretisierung. In Bayern ist dies die Bekanntmachungüber die Amtstracht <strong>de</strong>r Rechtspflegerorgane v. 16.10.1956 in<strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung v. 26.4.1968. Sie entfaltet aufgr<strong>und</strong>ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift zwar keine unmittelbareBindungswirkung gegenüber <strong>de</strong>n RAen, zeitigt aberüber das Gewohnheitsrecht mittelbare Rechtswirkungen.Sie besagt, dass die Amtstracht<strong>de</strong>r RAe (wie auch <strong>de</strong>r übrigenRechtspflegerorgane) aus einerRobe in schwarzer Farbe besteht,zu <strong>de</strong>r eine weiße Halsbin<strong>de</strong> zuMittelbare RechtswirkungüberGewohnheitsrechttragen ist. Dass dazu ein (weißes) Hemd gehört, ergibt sichzwar nicht ausdrücklich aus <strong>de</strong>m Wortlaut, aber zweifelsfreiaus <strong>de</strong>m Gesamtzusammenhang <strong>de</strong>r Regelung.Die genannte Bestimmung ist auch nicht durch § 20 BORAüberholt. Die Verpflichtung zum Tragen von Amtstracht hat fürdie RAe eine Doppelfunktion: Sie hat einerseits <strong>de</strong>n Charaktereiner Berufspflicht, dient an<strong>de</strong>rerseits aber auch <strong>de</strong>r verfahrensrechtlichenPflicht zur Aufrechterhaltung einer bestimmten