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BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 289Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung2. Mit einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann dieBerufung nur als unbegrün<strong>de</strong>t zurückgewiesen wer<strong>de</strong>n. § 522Abs. 3 ZPO schränkt die durch § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffneteMöglichkeit <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> gegen einen die Berufung alsunzulässig verwerfen<strong>de</strong>n Beschluss nicht ein.BGH, Beschl. v. 20.6.2006 – VI ZB 75/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Erbenermittler als RechtsbeistandRBerG2.AVO§1Abs.3;GGArt.12Abs.1Einem als Rechtsbeistand in Nachlassangelegenheiten zugelassenenErbenermittler ist es nicht verwehrt, <strong>de</strong>m von ihm ermitteltenErben die zur Nachlassabwicklung gebotenen rechtsbesorgen<strong>de</strong>nTätigkeiten unaufgefor<strong>de</strong>rt anzubieten.BGH, Urt. v. 1.6.2006 – I ZR 143/03Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Berufstracht – Auftreten eines Strafverteidigers mit weißemT-Shirt <strong>und</strong> offener RobeBORA § 20; GVG § 176*1. Auch in B<strong>und</strong>eslän<strong>de</strong>rn, in <strong>de</strong>nen RAe nicht gesetzlich verpflichtetsind, vor Gericht Amtstracht zu tragen, ergibt sich dieseVerpflichtung aus b<strong>und</strong>eseinheitlichem Gewohnheitsrecht. InBayern fin<strong>de</strong>t dieses seine inhaltliche Konkretisierung in <strong>de</strong>nbestehen<strong>de</strong>n untergesetzlichen lan<strong>de</strong>srechtlichen Regelungen.*2. Auch wenn die Bekanntmachung über die Amtstracht <strong>de</strong>rRechtspflegeorgane lediglich besagt, dass die Amtstracht <strong>de</strong>r RAeaus einer Robe in schwarzer Farbe besteht, zu <strong>de</strong>r eine weißeHalsbin<strong>de</strong> zu tragen ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>m Gesamtzusammenhang<strong>de</strong>r Regelung zweifelsfrei, dass zu dieser Kleidung auch einHemd gehört.*3. Der Auftritt eines Strafverteidigers mit weißem T-Shirt unter<strong>de</strong>r offenen Robe vor einer Großen Strafkammer ist unter keinemGesichtspunkt hinnehmbar <strong>und</strong> stellt einen schwerwiegen<strong>de</strong>nVerstoß dar, <strong>de</strong>r die Verhängung einer sitzungspolizeilichen Maßnahmenach § 176 GVG rechtfertigt.OLG München, Beschl. v. 14.7.2006 – 2 Ws 679, 684/06Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Gegen <strong>de</strong>n Angekl. B... <strong>und</strong> zwei Mitangekl. fin<strong>de</strong>t seit <strong>de</strong>m11.7.2006 die Hauptverhandlung vor <strong>de</strong>r 1. Strafkammer <strong>de</strong>sLG M… statt. Als am ersten Verhandlungstag RA … als Verteidiger<strong>de</strong>s Angekl. B… mit weißem T-Shirt unter <strong>de</strong>r offenenRobe erschien <strong>und</strong> auch auf Abmahnung durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>und</strong> Hinweis auf die Folgen nicht bereit war, mit Hemd<strong>und</strong> Krawatte aufzutreten, wies ihn <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> für diesenTermin als Verteidiger <strong>de</strong>s Angekl. B... zurück. Auf Antrag <strong>de</strong>sRA bestätigte die Kammer mit Beschl. vom selben Tag die Verfügung.Im Anschluss hieran wur<strong>de</strong> mit Verfügung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n RA… als Pflichtverteidiger neben <strong>de</strong>m Wahlverteidiger RA …bestellt.An <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Sitzungstagen am 13.7. <strong>und</strong> 14.7.2006erschien RA … jeweils wie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>ten Kleidung<strong>und</strong> wur<strong>de</strong>, da er weiterhin zu einer Än<strong>de</strong>rung nicht bereit war,jeweils als Verteidiger zurückgewiesen.Gegen die Zurückweisungen v. 11.7., 13.7. <strong>und</strong> 14.7.2006 <strong>und</strong>gegen die Bestellung <strong>de</strong>s Pflichtverteidigers am 11.7.2006 legteRA … jeweils Beschwer<strong>de</strong>n ein, <strong>de</strong>nen nicht abgeholfenwur<strong>de</strong>.II. 1. Die Rechtsmittel sind gem. §§ 304, 306 StPO zulässig.a) Der Anfechtung <strong>de</strong>r Zurückweisung <strong>de</strong>s Verteidigers steht§ 305 Satz 1 StPO nicht entgegen. Der dort vorgesehene Ausschluss<strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> betrifft nur Beschlüsse <strong>und</strong> Verfügungen,die im inneren Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Urteilsfällung stehen,lediglich <strong>de</strong>r Urteilsvorbreitung dienen <strong>und</strong> keine weiterenVerfahrenswirkungen äußern (OLG Karlsruhe, NJW 1977,309, m.w.N.). Dieses trifft auf die Zurückweisung <strong>de</strong>s Verteidigersnicht zu. Sie dient zwar insofern <strong>de</strong>r Urteilsvorbereitung,als sie die äußere Verfahrensordnung zu sichern bestimmt war(vgl. unten S. 4, letzter Abs.), erschöpfte ihre prozessualen Wirkungenjedoch nicht hierin. Sie entfaltete daneben vielmehreine eigenständige prozessuale Be<strong>de</strong>utung für das Mandatsverhältniszwischen <strong>de</strong>m Verteidiger <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Angekl. <strong>und</strong> istinsoweit einer Anfechtung zugänglich.Auch § 181 GVG steht einer Anfechtung nicht entgegen. Nach<strong>de</strong>r genannten Vorschrift sind sitzungspolizeiliche Maßnahmen<strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n, soweit sie nicht <strong>de</strong>r Festsetzung von Ordnungsmittelnnach §§ 178, 180 GVG bestehen, gr<strong>und</strong>sätzlich<strong>de</strong>r Anfechtung entzogen (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl.,Rdnr. 5 zu § 181 GVG, m.w.N.). Damit wür<strong>de</strong>n die nach § 176GVG ergangenen Ausschließungen <strong>de</strong>s Verteidigers zwargr<strong>und</strong>sätzlich von <strong>de</strong>m Anfechtungsverbot miterfasst. Die obenbereits erwähnte, über die sitzungspolizeilichen Aspekte <strong>de</strong>rVerfahrenssicherung hinausgehen<strong>de</strong> Auswirkung dieser Maßnahmenfür das Mandatsverhältnis führt hier aber – ausnahmsweise– zu einer Anfechtbarkeit nach §§ 304, 306 StPO (so imErgebnis auch OLG Karlsruhe, a.a.O.).b) Die gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Angekl. erfolgte Bestellung einesPflichtverteidigers neben <strong>de</strong>m Wahlverteidiger kann mit <strong>de</strong>rBeschwer<strong>de</strong> angefochten wer<strong>de</strong>n (Meyer-Goßner, Rdnr. 9 zu§ 141, m.w.N.).2. Die Rechtsmittel haben in <strong>de</strong>r Sache keinen Erfolg.Zurückweisung nach§ 176 GVGa) RA … hat gegen die Verpflichtung,vorGerichtAmtstrachtzutragen, verstoßen <strong>und</strong> konnte<strong>de</strong>shalb nach § 176 GVG alsVerteidiger zurückgewiesen wer<strong>de</strong>n (vgl. Meyer-Goßner,Rdnr. 11 zu § 176 GVG).Die Verpflichtung <strong>de</strong>r RAe, vor Gericht Amtstracht zu tragen,ist nur in einzelnen B<strong>und</strong>eslän<strong>de</strong>rn gesetzlich geregelt. Fehlt,wie in Bayern, eine solche Regelung, ergibt sich die Verpflichtungaus einem seit <strong>de</strong>r Reichsgesetzgebung vor mehr als 100Jahren entwickelten b<strong>und</strong>eseinheitlichen Gewohnheitsrecht(vgl. BVerfG, NJW 1970, 851 = BVerfGE 28, 21). Das b<strong>und</strong>eseinheitlicheGewohnheitsrecht fin<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>nuntergesetzlichen lan<strong>de</strong>srechtlichen Regelungen seine inhaltlicheKonkretisierung. In Bayern ist dies die Bekanntmachungüber die Amtstracht <strong>de</strong>r Rechtspflegerorgane v. 16.10.1956 in<strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung v. 26.4.1968. Sie entfaltet aufgr<strong>und</strong>ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift zwar keine unmittelbareBindungswirkung gegenüber <strong>de</strong>n RAen, zeitigt aberüber das Gewohnheitsrecht mittelbare Rechtswirkungen.Sie besagt, dass die Amtstracht<strong>de</strong>r RAe (wie auch <strong>de</strong>r übrigenRechtspflegerorgane) aus einerRobe in schwarzer Farbe besteht,zu <strong>de</strong>r eine weiße Halsbin<strong>de</strong> zuMittelbare RechtswirkungüberGewohnheitsrechttragen ist. Dass dazu ein (weißes) Hemd gehört, ergibt sichzwar nicht ausdrücklich aus <strong>de</strong>m Wortlaut, aber zweifelsfreiaus <strong>de</strong>m Gesamtzusammenhang <strong>de</strong>r Regelung.Die genannte Bestimmung ist auch nicht durch § 20 BORAüberholt. Die Verpflichtung zum Tragen von Amtstracht hat fürdie RAe eine Doppelfunktion: Sie hat einerseits <strong>de</strong>n Charaktereiner Berufspflicht, dient an<strong>de</strong>rerseits aber auch <strong>de</strong>r verfahrensrechtlichenPflicht zur Aufrechterhaltung einer bestimmten

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