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286 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Anwaltsgerichtliche Rechtsprechunga) Der angefochtene Rügebescheid lei<strong>de</strong>t bereits an einem formellenMangel, weil die Entscheidung nicht erkennen lässt,welche Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r RAK an <strong>de</strong>r Entscheidungmitgewirkt haben.Aufgabe <strong>de</strong>rbisherigen Rspr.Dabei verkennt das Gericht keineswegs,dass es seine bisherigeRspr.insoweitaufgibt.EsfolgtimWesentlichen <strong>de</strong>n Überlegungenin <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s AnwG Hamm v. 25.8.1999, MDR2000, 55. Nach Auffassung <strong>de</strong>s AnwG Hamm müssen <strong>de</strong>rRügebescheid <strong>und</strong> die schriftliche Mitteilung <strong>de</strong>r Einspruchsentscheidungdie Namen <strong>de</strong>r daran mitwirken<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s Kammervorstan<strong>de</strong>s enthalten. Diesen Anfor<strong>de</strong>rungen genügendie hier angefochtenen Beschei<strong>de</strong> nicht.Die Entscheidung <strong>de</strong>s AnwG Hamm hat sowohl ablehnen<strong>de</strong>(vgl. Kopp, BRAK-Mitt. 2000, 234; Hartung, MDR 2000, 56) alsauch zustimmen<strong>de</strong> Kritik (Peus, AnwBl 2005, 524) erfahren.Während Kopp <strong>de</strong>r Auffassung ist, dass es wegen <strong>de</strong>r verwaltungsrechtsähnlichenAusgestaltung <strong>de</strong>s Rügeverfahrens nach§ 74 BRAO ausreichend sei, dass die erlassen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, alsodie RAK, intern die gesetzlichen <strong>und</strong> satzungsmäßigen Vorschriftenbeachtet, vertritt Peus die Ansicht, dass <strong>de</strong>m Adressaten<strong>de</strong>s Rügebeschei<strong>de</strong>s überprüfbar dokumentiert wer<strong>de</strong>nmüsse, dass es sich um eine Kollegialentscheidung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>sbzw. einer Abteilung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s gehan<strong>de</strong>lt hat. Deshalbdürfe sich die Kammer bei <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>r Entscheidungan <strong>de</strong>n RA nicht darauf beschränken, das Ergebnis <strong>de</strong>rBeratung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s nur durch ein vertretungsberechtigtesVorstandsmitglied bekannt zu geben, son<strong>de</strong>rn müsse auch dieNamen <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Entscheidung Beteiligten aufführen.Das Gericht schließt sich <strong>de</strong>n im Ergebnis überzeugen<strong>de</strong>nArgumenten <strong>und</strong> Schlussfolgerungen von Peus, a.a.O., an:Unterzeichnung durchbeteiligte Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rNach § 74 Abs. 4 BRAO ist <strong>de</strong>rBescheid schriftlich zu begrün<strong>de</strong>n.Dies be<strong>de</strong>utet, dass auchdie Entscheidung von <strong>de</strong>n dieEntscheidung tragen<strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rnzu unterzeichnen ist (Isele, § 74 Anm. III C 5;Feuerich/Weyland, § 74 Rdnr. 36; a.A. Henssler/Prütting, §74Rdnr. 39). Zumin<strong>de</strong>st ist ausreichend zu dokumentieren, dassdie Entscheidung von allen an <strong>de</strong>r Entscheidung beteiligtenVorstandsmitglie<strong>de</strong>rn mitgetragen wird, sonst entspricht <strong>de</strong>rBescheid nicht <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 74 Abs. 4 BRAO (soauch AnwG Berlin, NJW-RR 2002, 1350).Das be<strong>de</strong>utet im Einzelnen:Im Rügeverfahren sind sowohl die Rügeentscheidung als auchdie Einspruchsentscheidung von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r RAK zu beschließen o<strong>de</strong>r aber <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>rnach § 77 BRAO gebil<strong>de</strong>ten Abteilungen. In je<strong>de</strong>m Fall han<strong>de</strong>ltes sich hierbei um Kollegialentscheidungen; eine Übertragung<strong>de</strong>sRügerechtsnach§73Abs.2Nr.4BRAOaufeinzelneVorstandsmitglie<strong>de</strong>rist unzulässig wegen <strong>de</strong>r Einschränkung in§ 73 Abs. 3 BRAO. Die Entscheidung ist (schriftlich) zu begrün<strong>de</strong>n,§ 74 Abs. 4 Satz 1 BRAO.Das Schriftformerfor<strong>de</strong>rnis leitet sich aus <strong>de</strong>r gesetzlichenAnordnung ab, dass eine Abschrift <strong>de</strong>r (General-)Staatsanwaltschaftzuzuleiten ist, § 74 Abs. 4 Satz 3 BRAO (Henssler/Prütting,§ 74 Rdnr. 29).Die schriftliche Begründung ist von allen an <strong>de</strong>r Entscheidungbeteiligten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn zumin<strong>de</strong>st schriftlich zu billigen.Das kann in <strong>de</strong>r üblichen Form geschehen, dass alleUnterschriften auf das Original <strong>de</strong>r schriftlichen Begründunggesetzt wer<strong>de</strong>n. Das kann aber auch im Umlaufverfahrengeschehen, in<strong>de</strong>m die einzelnen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r ein ihnenzur Verfügung gestelltes Exemplar <strong>de</strong>r (endgültigen) Fassung<strong>de</strong>s Rügebeschei<strong>de</strong>s bezeichnen <strong>und</strong> zu <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>aktengeben. Es muss je<strong>de</strong>nfalls aktenk<strong>und</strong>ig gemacht wer<strong>de</strong>n, dassdie Entscheidung in <strong>de</strong>r letzten Fassung von allen an <strong>de</strong>r Entscheidungbeteiligten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn abgezeichnet ist.Sollte das Umlaufverfahren zu Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r schriftlichenBegründung führen, sind diese Än<strong>de</strong>rungen wie<strong>de</strong>rum entsprechendvon allen Beteiligten schriftlich zu genehmigen.Der an <strong>de</strong>n RA versen<strong>de</strong>te Rügebescheid muss die Namen alleran <strong>de</strong>r Entscheidung beteiligten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r bekanntgeben. Ausreichend ist es dann aber, dass <strong>de</strong>r Rügebescheiddann, wenn er wie oben ausgeführt von allen Kollegiumsmitglie<strong>de</strong>rngebilligt <strong>und</strong> diese Billigung schriftlich dokumentiertist, durch ein durch Geschäftsordnung o<strong>de</strong>r Vorstandsbeschlussbestimmtes Organ <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s (Präsi<strong>de</strong>nt, Vizepräsi<strong>de</strong>nt,Abteilungsvorsitzen<strong>de</strong>r) <strong>de</strong>m RA mitgeteilt wird (so auch imErgebnis Henssler/Prütting, § 74 Rdnr. 39).Die bisherige Praxis <strong>de</strong>r RAK, die Namen <strong>de</strong>r beteiligten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rlediglich im Sitzungsprotokoll festzuhalten, istin <strong>de</strong>r Vergangenheit von <strong>de</strong>m AnwG gebilligt wor<strong>de</strong>n, auchaus <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Literatur vertretenen Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong>n.Aus <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n gibt das Gericht aber seine bisherigeRspr. auf, zumal Peus, a.a.O., zu Recht darauf hinweist,dass bei <strong>de</strong>n heutigen Kommunikationsmöglichkeiten keineunzumutbaren Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n.Nach <strong>de</strong>r nunmehr geän<strong>de</strong>rten Auffassung <strong>de</strong>s AnwG ist dieauch im vorliegen<strong>de</strong>n Fall noch angewen<strong>de</strong>te Praxis nichtmehr hinnehmbar. We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rügebescheid noch die Einspruchsentscheidungnennen die Namen <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Entscheidungbeteiligten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r.Anfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>sSitzungsprotokolls istunzumutbarDem gerügten RA ist es nichtzuzumuten, sich über die an <strong>de</strong>rEntscheidung beteiligten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>raußerhalb <strong>de</strong>sBeschei<strong>de</strong>s Gewissheit zu verschaffen,etwa durch Anfor<strong>de</strong>rung einer Ablichtung <strong>de</strong>s auf diesenVorgang reduzierten Sitzungsprotokolls. Damit lei<strong>de</strong>n dieseEntscheidungen bereits an formellen Mängeln, so dass dieBeschei<strong>de</strong> bereits aus diesem Gr<strong>und</strong> aufzuheben sind.b) Aber auch in <strong>de</strong>r Sache selbst vermag das AnwG die in <strong>de</strong>nangefochtenen Entscheidungen vertretene Auffassung nicht zuteilen, dass das Verhalten <strong>de</strong>s Ast. gegen das Sachlichkeitsgebot<strong>de</strong>s § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO verstößt.Gr<strong>und</strong>sätzlich unterliegt die anwaltliche Berufsausübung <strong>de</strong>rfreien <strong>und</strong> unreglementierten Selbstbestimmung <strong>de</strong>s einzelnenAnwalts (BVerfGE 63, 266). Nicht entschei<strong>de</strong>nd kann sein, ob<strong>de</strong>r RA seine Kritik an<strong>de</strong>rs hätte formulieren können; <strong>de</strong>nngr<strong>und</strong>sätzlich unterliegt auch die Form <strong>de</strong>r Meinungsäußerung<strong>de</strong>r durch Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Selbstbestimmung(BVerfGE 76, 171). Das Verhalten <strong>de</strong>s RA mag sogar ungehörigsein <strong>und</strong> als Verstoß gegen Ton <strong>und</strong> das Taktgefühl empf<strong>und</strong>en<strong>und</strong> allgemein als unsachlich gewertet wer<strong>de</strong>n (Feuerich/Weyland,§ 43a Rdnr. 34).Solange es unterhalb <strong>de</strong>r von§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO festgelegtenSchwelle bleibt, muss es keitsschwelle <strong>de</strong>sBeson<strong>de</strong>re Sachlich-hingenommen wer<strong>de</strong>n, selbst §43aIII2BRAOwenn es <strong>de</strong>m Ansehen <strong>de</strong>sAnwaltsstan<strong>de</strong>s abträglich ist (BVerfGE 76, 171).Ein Überschreiten dieser Schwelle liegt nur dann vor, wenn essich uma) strafbare Beleidigungenb) die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten o<strong>de</strong>r

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