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BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 285Anwaltsgerichtliche RechtsprechungEuropäischer Rechtsanwalt – EignungsprüfungEuRAG § 16; EigPrüfVO § 5; EGV Art. 431. Die Frage, ob einem europäischen RA im Rahmen <strong>de</strong>r vorgeschriebenenEignungsprüfung Prüfungsleistungen erlassen wer<strong>de</strong>n,fällt nicht in die Entscheidungskompetenz <strong>de</strong>r RAK, son<strong>de</strong>rnin diejenige <strong>de</strong>s Prüfungsamtes für die zweite juristische Staatsprüfung.Das gilt auch für die Entscheidung über <strong>de</strong>n Erlass sämtlicherPrüfungsleistungen, d.h. die Erteilung eines Negativattestes.2. Mit <strong>de</strong>n §§ 16 ff. EuRAG <strong>und</strong> <strong>de</strong>r EigPrüfVO hat <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utscheGesetzgeber die Vorgaben <strong>de</strong>r Richtlinie 89/48/EWG <strong>de</strong>s Ratesvom 21.12.1988 vollständig in nationales Recht umgesetzt. Eineuropäischer RA kann <strong>de</strong>shalb aus dieser Richtlinie keinen unmittelbareneuroparechtlichen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaftherleiten.3. Ob die Richtlinie 2005/36/EG vom 7.9.2005 über die Anerkennungvon Berufsqualifikationen auch für die Zulassung zurRechtsanwaltschaft gilt, bleibt offen; die Umsetzung <strong>de</strong>r Richtliniein nationales Recht muss bis zum 20.10.2007 erfolgen.4. Für <strong>de</strong>n Nachweis einer überwiegen<strong>de</strong>n Berufsausbildung in<strong>de</strong>r EU reicht die Vorlage <strong>de</strong>r Urk<strong>und</strong>e über die Zulassung alsenglischer Solicitor nicht aus. Auch ein Universitätsstudium in <strong>de</strong>rB<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ist hierfür nur dann zu berücksichtigen,wenn die im Ausland erworbene Berufszugangsqualifikationals RA wesentlich auf diesem Studium beruht.5. Der Erlass sämtlicher Prüfungsleistungen <strong>de</strong>r Eignungsprüfunggem. § 5 EigPrüfVO ist europarechtlich nicht allein <strong>de</strong>shalb geboten,weil <strong>de</strong>r europäische RA das erste juristische Staatsexamen in<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland abgelegt hat.6. Dass die unmittelbare Zulassung eines europäischen RA zurRechtsanwaltschaft von <strong>de</strong>r Ablegung einer Eignungsprüfung nach§§ 16 ff. EuRAG abhängig gemacht wird, verstößt auch nichtgegen die in Art. 43 EGV gewährleistete Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit.AGH Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.5.2006 – 1 AGH 14/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Anfor<strong>de</strong>rungen an einen Rügebescheid einer RechtsanwaltskammerBRAO § 43a Abs. 2 Satz 1, § 74*1. Ein Rügebescheid einer RAK muss erkennen lassen, welcheMitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstands an <strong>de</strong>r diesem zugr<strong>und</strong>e liegen<strong>de</strong>n Entscheidungmitgewirkt haben.*2. Einem gerügten RA ist es nicht zuzumuten, sich über die aneiner Entscheidung beteiligten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>sBeschei<strong>de</strong>s Gewissheit zu verschaffen, etwa durch Anfor<strong>de</strong>rungeiner Ablichtung <strong>de</strong>s auf diesen Vorgang reduzierten Sitzungsprotokolls.*3. Ein RA verstößt nicht gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43aAbs. 2 Satz 1 BRAO, wenn er in einem Schriftsatz ausführt, dasser neben <strong>de</strong>n bereits eingeleiteten nötigen rechtlichen Schrittenseinem Mandanten empfehlen wird, „<strong>de</strong>n Vorgang öffentlich zumachen“.AnwG Zweibrücken, Beschl. v. 17.2.2006 – 5 EV 20/02Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Der Vorstand <strong>de</strong>r Pfälzischen RAK hatte <strong>de</strong>n Ast. mitBescheid v. 20.2.2002 wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot<strong>de</strong>s § 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO gerügt. Anlasswar eine Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Anwaltskanzlei ..., mit <strong>de</strong>r sie <strong>de</strong>rPfälzischen RAK folgen<strong>de</strong>n Sachverhalt mitteilte:Der Ast. hatte sich für einen Schuldner außergerichtlich bei <strong>de</strong>nbeschwer<strong>de</strong>führen<strong>de</strong>n Anwälten gemel<strong>de</strong>t <strong>und</strong> sie aufgefor<strong>de</strong>rt,für eine Gläubigerin gegen seinen Mandanten „jedwe<strong>de</strong>Vollstreckungsmaßnahme einzustellen“. Mit <strong>de</strong>m Hinweis,dass sein Mandant schwerstbehin<strong>de</strong>rt <strong>und</strong> vermögenslos sei<strong>und</strong> nur über Einkünfte aus „Sozialhilfe bzw. angerechneterRente“ verfüge, führte <strong>de</strong>r RA abschließend aus:„Neben <strong>de</strong>n diesseits eingeleiteten nötigen rechtlichen Schrittenwer<strong>de</strong> ich meinem Mandanten empfehlen, <strong>de</strong>n Vorgangöffentlich zu machen.“Der Vorstand <strong>de</strong>r Pfälzischen RAK vertrat in <strong>de</strong>m Rügebescheiddie Auffassung, dass die vom Ast. ausgesprochene Empfehlungan seinen Mandanten, „<strong>de</strong>n Vorgang öffentlich zu machen“,gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße. Eine Zwangsvollstreckungsei ein alltäglicher Vorgang <strong>und</strong> könne allgemeinesöffentliches Interesse nur beanspruchen, wenn die Umstän<strong>de</strong><strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung in beson<strong>de</strong>rem Maße <strong>de</strong>m allgemeinenGerechtigkeitsempfin<strong>de</strong>n wi<strong>de</strong>rsprächen. Der Rügebescheidist von <strong>de</strong>m Vizepräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r Pfälzischen RAK unterzeichnet.Gegen <strong>de</strong>n Rügebescheid, eingegangen beim Ast. am27.2.2002, hat <strong>de</strong>r Ast. mit Schr. v. 24.3.2002 Einspruch eingelegt<strong>und</strong> diesen dann durch seine Verfahrensbevollmächtigtebegrün<strong>de</strong>n lassen. Der Ast. hält die angefochtene Entscheidungbereits aus formellen Grün<strong>de</strong>n für unwirksam, weil dieBeschwer<strong>de</strong>akte keinen Hinweis auf die nach § 72 BRAOerfor<strong>de</strong>rliche Protokollierung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Rüge zugr<strong>und</strong>e liegen<strong>de</strong>nBeschlusses erkennen lasse. Darüber hinaus vertritt er die Auffassung,dass er mit seinem Verhalten nicht gegen das Sachlichkeitsgebotverstoßen habe.Diesen Einspruch hat <strong>de</strong>r Vorstand <strong>de</strong>r RAK mit Bescheid v.13.11.2002 zurückgewiesen. Er tritt <strong>de</strong>n formellen Be<strong>de</strong>nkenmit <strong>de</strong>r Feststellung entgegen, dass <strong>de</strong>r Rügebeschluss protokolliertwor<strong>de</strong>n sei. Dass das Protokoll nicht in <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>akteenthalten sei, habe keine rechtliche Be<strong>de</strong>utung. DerEinspruchsführer hätte einen auf <strong>de</strong>n konkreten Vorgangbeschränkten Protokollauszug anfor<strong>de</strong>rn können.In <strong>de</strong>r Sache selbst bleibt <strong>de</strong>r Vorstand bei seiner Einschätzung,dass das Sachlichkeitsgebot verletzt sei. Sachlich sei, was in <strong>de</strong>rkonkreten Situation bei gewissenhafter Berufsausübung objektivgeeignet sein könne, <strong>de</strong>r Sache <strong>de</strong>s Mandanten zu dienen.Mit <strong>de</strong>r Ankündigung <strong>de</strong>r Empfehlung, an die Öffentlichkeit zugehen, habe <strong>de</strong>r Einspruchsführer Druck auf <strong>de</strong>n Gegner seinerPartei ausgeübt. Diese Ankündigung hätte <strong>de</strong>n einzigen Zweck<strong>de</strong>r Inaussichtstellung einer Diffamierung. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Ast.selbst keinen Gr<strong>und</strong> genannt habe, warum er diese Ankündigungvornahm, wäre eine objektive Geeignetheit in <strong>de</strong>m vorstehen<strong>de</strong>nSinne nicht gegeben. Damit läge eine Handlung vor,die berufsfrem<strong>de</strong>n Zwecken diene. Dass er in Wahrnehmungberechtigter Interessen (§ 193 StGB) gehan<strong>de</strong>lt habe, sei nichtersichtlich.Die Einspruchsentscheidung, wie<strong>de</strong>rum unterzeichnet vomVizepräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r RAK, ist <strong>de</strong>r Verfahrensbevollmächtigten<strong>de</strong>s Ast. am 14.11.2002 zugestellt wor<strong>de</strong>n. Mit Schr. v.22.11.2002, eingegangen am 28.11.2002, hat <strong>de</strong>r Ast. Antragauf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er wen<strong>de</strong>t sich weiterhinzum einen gegen die vom Vorstand <strong>de</strong>r RAK vorgenommeneWertung <strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>ten Passage als Verstoß gegen dasSachlichkeitsgebot. Weiter wie<strong>de</strong>rholt er seine Auffassung, dass<strong>de</strong>r Rügebescheid bereits aus formellen Grün<strong>de</strong>n unwirksamsei.II. Das AnwG hat <strong>de</strong>n Vorstand <strong>de</strong>r RAK angehört <strong>und</strong> aufAntrag <strong>de</strong>s Ast. eine mündliche Verhandlung am 17.2.2006durchgeführt (§ 74a Abs. 2 Satz 5 BRAO).Der frist- <strong>und</strong> formgerecht eingereichte Antrag <strong>de</strong>s Ast. istzulässig. Er ist in <strong>de</strong>r Sache auch begrün<strong>de</strong>t <strong>und</strong> führt zur Aufhebung<strong>de</strong>r angefochtenen Beschei<strong>de</strong>:

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