12.07.2015 Aufrufe

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

284 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Anwaltsgerichtliche Rechtsprechunglich geordnetes Verfahren“. Zwar wird das DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahrenin <strong>de</strong>r einschlägigen Kommentierung nichtausdrücklich erwähnt. Namentlich aufgeführt wer<strong>de</strong>n nur Straf<strong>und</strong>Bußgeldverfahren sowie ehren- <strong>und</strong> berufsgerichtlicheVerfahren (vgl. Karlsruher Kommentar-Laufhütte, StPO, 5. Aufl.,§ 138a Rdnr. 23; SK-Wohlers, StPO, 36. Lieferung, § 138aRdnr. 26; KMR-Müller, StPO, 4. Erg.Lfg., § 138a Rdnr. 22;Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 138a Rdnr. 25). Über die in<strong>de</strong>r Kommentarliteratur nur beispielhaft aufgeführten Verfahrenhinaus sind mit „gesetzlich geordneten Verfahren“ je<strong>de</strong>nfallssolche Verfahren gemeint, die nach einer Prozess- o<strong>de</strong>r Verfahrensordnungstattfin<strong>de</strong>n (Löwe/Rosenberg-Lü<strong>de</strong>rssen, StPO,25. Aufl., § 138a Rdnr. 131). Diese Voraussetzung liegt beieinem DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahren vor. Ziel <strong>de</strong>s Verfahrensist es, Informationen für die Aufklärung zukünftigerStraftaten zu beschaffen <strong>und</strong> vorrätig zu halten. Es han<strong>de</strong>lt sich<strong>de</strong>shalb um einen Akt <strong>de</strong>r Beweissicherung für zukünftige Strafverfahren.Die Vorschriften <strong>de</strong>s § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPOsind nach höchstrichterlicher Rspr. <strong>de</strong>m Strafverfahrensrechtzuzuordnen. Es han<strong>de</strong>lt sich um „genuines Strafprozessrecht“o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls um „Strafverfolgungsmaßnahmen im weiterenSinne“ (BVerfG, NStZ 2001, 328, m. zust. Anm. Senge; KarlsruherKommentar-Senge, a.a.O., § 81g Rdnr. 1 a; Löwe/Rosenberg-Krause,a.a.O., § 81g Rdnr. 2, jeweils m.w.N.). Als Strafverfolgungsmaßnahmeunterliegt das Verfahren einer gesetzlichenOrdnung, in <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Betroffenen die Möglichkeit <strong>de</strong>rWahl eines Verteidigers besteht. Dementsprechend ist RA W.vom LG X. im Beschl. v. „14.4.2003“ (richtig: 14.4.2004) auchals Verteidiger aufgeführt wor<strong>de</strong>n.Selbst bei <strong>de</strong>r gebotenen restriktiven Auslegung <strong>de</strong>s § 138aStPO, weil <strong>de</strong>r Verteidigerausschluss erheblich in die Rechte<strong>de</strong>s Beschuldigten (§ 137 Abs. 1 StPO, Art. 6 Abs. 3c MRK) <strong>und</strong><strong>de</strong>s betroffenen Verteidigers (Art. 12 GG; § 1 BRAO) eingreift(Lemke-Julius, StPO, 3. Aufl., § 138a Rdnr. 1), besteht keinZweifel, dass RA W. objektiv gegen das Tätigkeitsverbot verstoßenhat, als er sich mit Schriftsatz v. 5.4.2004 „in seiner Eigenschaftals Verteidiger“ zur Akte mel<strong>de</strong>te <strong>und</strong> – nach Akteneinsicht– mit Schriftsatz v. 13.4.2004 Stellung nahm.2) RA W. hat auch schuldhaft i.S.d. § 113 BRAO gehan<strong>de</strong>lt.Der Senat folgt <strong>de</strong>r Einlassung von RA W., dass er vor <strong>de</strong>r Mandatserteilunganhand <strong>de</strong>r Kommentierung <strong>de</strong>s § 138a StPO vonMeyer-Goßner die Rechtslage geprüft habe <strong>und</strong> zu <strong>de</strong>m Ergebnisgekommen sei, dass ein Tätigkeitsverbot sich nur auf dieVerteidigung im engeren Sinne, nicht aber auf ein DNA-Feststellungsverfahrenbeziehe. Entsprechend dieser Vorstellung istes nur konsequent, wenn sich RA W. in seinem Schriftverkehrzur Akte wie<strong>de</strong>rholt als Verteidiger bezeichnet <strong>und</strong> durch dieInanspruchnahme von Verteidigerrechten auch als solchergeriert hat. Demgegenüber ist es mit <strong>de</strong>r Einlassung kaum zuvereinbaren, wenn RA W. die Bezeichnung als „Verteidiger“zur irrtümlichen Falschbezeichnung („Falsa <strong>de</strong>monstratio“)erklärt.Die von RA W. geltend gemachte Auffassung, trotz seines Ausschlussesals Verteidiger in <strong>de</strong>m DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahrentätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen, schließt <strong>de</strong>n Vorwurf berufspflichtwidrigenVerhaltens nicht aus. Ein Irrtum darüber, obetwas berufsrechtswidrig ist o<strong>de</strong>r nicht, kann einen RA wegenseiner Erk<strong>und</strong>igungspflichten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht entlasten.UnbeachtlichtervermeidbarerVerbotsirrtumGlaubt ein RA, etwas objektivberufsrechtswidriges im Hinblickauf eine von ihm für richtiggehaltene Vorstellung tun zudürfen, liegt ein <strong>de</strong>n Vorsatzunberührt lassen<strong>de</strong>r Verbotsirrtum vor (vgl. Feuerich/Weyland,§113Rdnr.7;Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., § 113 Rdnr. 17).Für ein vorsätzliches Vorgehen von RA W. spricht, dass eroffensichtlich selbst davon ausging, als Verteidiger tätig zu wer<strong>de</strong>n.Immerhin mel<strong>de</strong>te er sich mit Schr. v. 5.4.2004 „in seinerEigenschaft als Verteidiger zur Akte“, wobei er eine Vollmachtv. 18.2.2000 „in Sachen J., D. wegen Verteidigung“ vorlegte.Da <strong>de</strong>r Irrtum von RA W. vermeidbar war, bleibt <strong>de</strong>r Schuldvorwurfdavon unberührt. Die von ihm vorgenommene Rechtsprüfungwar vielmehr oberflächlich <strong>und</strong> ihr Ergebnis unvertretbar.Bereits die weitere Lektüre <strong>de</strong>s von ihm herangezogenen Kommentarsvon Meyer-Goßner zu § 81g Rdnr. 2 hätte ihm gezeigt,dass es sich bei <strong>de</strong>m DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahren nachhöchstrichterlicher Auffassung um „genuines Strafprozessrecht“han<strong>de</strong>lt, also um ein gesetzlich geordnetes Verfahren, in <strong>de</strong>mein RA als Verteidiger tätig wird. Aus <strong>de</strong>r Kommentierung in§ 81g Rdnr. 16 – wie auch aus <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholt in Bezug genommenenEntscheidung <strong>de</strong>s BVerfG (NStZ 2001, 328, 331) –ergibt sich weiter, dass für eine Tätigkeit im Verfahren nach§§ 2 DNA-IFG, 81g StPO die Möglichkeit <strong>de</strong>r Bestellung einesVerteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO in Betrachtkommt (Meyer-Goßner, a.a.O., unter Hinweis auf LG Karlsruhe,StV 2001, 390). Die Lektüre weiterer Kommentare (KarlsruherKommentar-Laufhütte, a.a.O.; Löwe/Rosenberg-Lü<strong>de</strong>rssen,a.a.O; SK-Wohlers, a.a.O.; KMR-Müller, a.a.O.) hätte RAW. ver<strong>de</strong>utlicht, dass nicht unter „gesetzlich geordnete Verfahren“(nur) Verfahren nach einer Verbands- o<strong>de</strong>r Betriebsgerichtsbarkeitsowie ähnliche Verfahren fallen <strong>und</strong> ansonstenvon <strong>de</strong>m Verbot (nur) zivil- o<strong>de</strong>r arbeitsgerichtliche StreitigkeitensowieVerfahrenvor<strong>de</strong>nVerwaltungsgerichtenausgenommensind. Daneben mussten weitere Indizien <strong>de</strong>n RA von <strong>de</strong>rUnrichtigkeit seiner Beurteilung überzeugen. So ergeben sichHinweise auch aus <strong>de</strong>r gebührenrechtlichen Einordnung <strong>de</strong>ranwaltlichen Tätigkeit im DNA-Feststellungsverfahren. Unabhängigdavon, ob die Tätigkeit nach §§ 83–86 BRAGO o<strong>de</strong>r§ 91 BRAGO zu vergüten war (vgl. LG Potsdam, NStZ-RR2003, 383; LG Bielefeld, NStZ-RR 2002, 320), wären je<strong>de</strong>nfallsdie Vorschriften über Gebühren in Strafsachen (§§ 83–103BRAGO) einschlägig gewesen.V. Der Verstoß von RA W. erfor<strong>de</strong>rt es, die anwaltsgerichtlichenMaßnahmen <strong>de</strong>s Verweises <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Geldbuße nebeneinan<strong>de</strong>rzu verhängen. Bei <strong>de</strong>r Strafzumessung hat <strong>de</strong>r Senat insbeson<strong>de</strong>reberücksichtigt, dass von einem vorsätzlichen Pflichtverstoßauszugehen ist <strong>und</strong> RA W. sich in beson<strong>de</strong>rem Maßeuneinsichtig gezeigt hat.Bei Abwägung aller für <strong>und</strong> gegen <strong>de</strong>n RA sprechen<strong>de</strong>nUmstän<strong>de</strong> hält <strong>de</strong>r Senat unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Tatsache,dass mangels näherer Angaben <strong>de</strong>s RA zu seinen wirtschaftlichenVerhältnissen von einem durchschnittlichen Einkommenauszugehen ist, eine Geldbuße i.H.v. 2.000 Euro <strong>und</strong> einenVerweis für notwendig <strong>und</strong> schuldangemessen, um <strong>de</strong>m RAeindringlich seine Pflichten vor Augen zu führen.Rechtsanwalts-GmbH – Rechtsbeistand als alleinigerGesellschafterBRAO § 59a Abs. 1 Satz 1, § 59e, § 59k Abs. 1, § 209*1. Ein verkammerter Rechtsbeistand kann nicht alleiniger Gesellschaftereiner RA-Gesellschaft sein.*2. Aus <strong>de</strong>m ein<strong>de</strong>utigen <strong>und</strong> damit nicht auslegungsfähigenWortlaut <strong>de</strong>s § 59e Abs. 3 Satz 1 BRAO ergibt sich, dass dieMehrheit <strong>de</strong>r Geschäftsanteile <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Stimmrechte RAen zustehenmuss.Thüringer AGH, Beschl. v. 13.6.2006 – AGH 6/05 (n.r.)Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!