12.07.2015 Aufrufe

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 283Anwaltsgerichtliche RechtsprechungOb eine Ungleichbehandlung <strong>de</strong>s Ast. im Vergleich zu an<strong>de</strong>ren,ebenfalls im Ausland tätigen RAe durch die Agin. vorliegt,richtet sich danach, ob auch diese gr<strong>und</strong>sätzlich zur Entrichtungvon Kammerbeiträgen herangezogen wer<strong>de</strong>n. Das ist <strong>de</strong>rFall. Die Agin. hat dargestellt, dass im Ausland tätige RAe ihresKammerbezirks zu Kammerbeiträgen herangezogen wer<strong>de</strong>n<strong>und</strong> nicht wegen <strong>de</strong>r Auslandstätigkeit von <strong>de</strong>r Entrichtung vonBeiträgen befreit sind. Dem ist <strong>de</strong>r Ast. nicht entgegengetreten.Die Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht im Vergleichzu <strong>de</strong>n im Kammerbezirk tätigen RAe <strong>und</strong> <strong>de</strong>n diesen zustehen<strong>de</strong>nBefugnissen. Da <strong>de</strong>r Ast. im Bezirk <strong>de</strong>r Agin. als RAzugelassen ist, stehen ihm dieselben Befugnisse wie <strong>de</strong>n dortzugelassenen <strong>und</strong> auch in Deutschland tätigen RAe zu. Er hat –ungeachtet seiner Befreiung von <strong>de</strong>r örtlichen <strong>Kanzlei</strong>pflicht –je<strong>de</strong>nfalls die Möglichkeit, seine Mandanten auch vor <strong>de</strong>utschenGerichten zu vertreten. Dementsprechend muss trotz <strong>de</strong>rEinstellung <strong>de</strong>s <strong>Kanzlei</strong>betriebs in Deutschland auch weiterhindie in § 51 BRAO vorgeschriebene Haftpflichtversicherungunterhalten wer<strong>de</strong>n (vgl. BGH, LM Nr. 9 zu § 14 BRAO –Beschl. v. 24.11.1997 –, NJW 1998, 1078), ohne dass diesgegen <strong>de</strong>n Gleichheitssatz <strong>de</strong>s Art. 3 GG verstößt. Nichts an<strong>de</strong>resgilt für die Verpflichtung zum Kammerbeitrag.(3) In <strong>de</strong>r Nichterhebung von Kammerbeiträgen in <strong>de</strong>r Zeit von1997 bis 2003 liegt schließlich auch kein Verzicht o<strong>de</strong>r Erlassauf Beitragsfor<strong>de</strong>rungen für künftige Jahre. Die Untätigkeit <strong>de</strong>rAgin. hat nicht <strong>de</strong>n nach außen erkennbaren Erklärungswert,<strong>de</strong>n Ast. insgesamt von <strong>de</strong>r Beitragspflicht freizustellen.(4) Der <strong>de</strong>n Antrag auf Beitragserlass für 2004 <strong>und</strong> die Folgejahrezurückweisen<strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>r Agin. v. 15.12.2004 <strong>und</strong><strong>de</strong>r dies bestätigen<strong>de</strong> weitere Bescheid v. 1.2.2006 sind nichtGegenstand <strong>de</strong>r Verfahrensanträge <strong>de</strong>s Ast. Über die Rechtmäßigkeitdieser Beschei<strong>de</strong> ist daher im vorliegen<strong>de</strong>n Verfahrennicht zu entschei<strong>de</strong>n. Aus <strong>de</strong>n bereits dargelegten Grün<strong>de</strong>ndürfte allerdings ein Ermessensfehlgebrauch <strong>de</strong>r Agin. nichtanzunehmen sein.3. Auch <strong>de</strong>r Hilfsantrag <strong>de</strong>s Ast. hat aus <strong>de</strong>n vorgenanntenGrün<strong>de</strong>n keinen Erfolg.Unzulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegenFristablaufsBRAO § 40 Abs. 4; FGG § 22*Ist einem RA <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>s Fristablaufs bekannt <strong>und</strong> bewusst, hätteer notfalls seinen Antrag per Hand schreiben müssen <strong>und</strong> diesennoch am gleichen Tag in <strong>de</strong>n Briefkasten <strong>de</strong>s Gerichts einwerfeno<strong>de</strong>r eine Fax-Übermittlung veranlassen müssen.Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Beschl. v. 5.9.2006 – AGH 20/06Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Berufsrechtsverletzung – Tätigkeit trotz Ausschlusses von<strong>de</strong>r VerteidigungBRAO § 43; StPO § 138a Abs. 4 Satz 1*1. Solange ein Strafverteidiger in einem Verfahren von <strong>de</strong>r Verteidigungseines Mandanten nach § 138a Abs. 4 Satz 1 StPO ausgeschlossenist, kann er diesen auch in an<strong>de</strong>ren gesetzlich geordnetenVerfahren nicht verteidigen. Bei einem DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahrenhan<strong>de</strong>lt es sich um ein solches gesetzlichgeordnetes Verfahren.*2. Ein Irrtum darüber, ob etwas berufswidrig ist o<strong>de</strong>r nicht, kanneinen RA wegen seiner Erk<strong>und</strong>igungspflichten gr<strong>und</strong>sätzlich nichtentlasten. Glaubt ein RA, etwas objektiv Berufsrechtswidriges imHinblick auf eine von ihm für richtig gehaltene Vorstellung tun zudürfen, liegt ein <strong>de</strong>n Vorsatz unberührt lassen<strong>de</strong>r Verbotsirrtumvor.Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Urt. v. 10.7.2006 – AGH 13/05Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Das AnwG für <strong>de</strong>n Bezirk <strong>de</strong>r RAK … hat RA W. mit Urt. v.12.4.2005 von <strong>de</strong>n Vorwürfen, in drei Fällen RA-Gebührenüberhöht abgerechnet sowie Herrn D. H. J. in einem DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahren vertreten zu haben, obwohl ihmdies nach § 138a Abs. 4 Satz 2 StPO verboten gewesen sei,freigesprochen.Gegen dieses Urteil hat die Generalstaatsanwaltschaft … mitSchriftsatz v. 14.4.2005 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatzv. 14.4.2005 auf <strong>de</strong>n Vorwurf <strong>de</strong>s Verstoßes gegen die§§ 43 BRAO, 138a Abs. 4 StPO beschränkte.Die Berufung ist form- <strong>und</strong> fristgerecht eingelegt, somit zulässig.Das Rechtsmittel hat Erfolg.II. Folgen<strong>de</strong>r Sachverhalt ist festgestellt wor<strong>de</strong>n:Der am 21.7.1953 geborene RA W. hat am 17.4.1980 die erste<strong>und</strong> am 26.11.1982 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt.Er ist seit <strong>de</strong>m 5.1.1983 beim AG <strong>und</strong> LG H. zugelassen.Seit<strong>de</strong>m seine Ehefrau im Jahre 2001 aus <strong>de</strong>r gemeinsambetriebenen Anwaltskanzlei ausschied, betriebt RA W. die<strong>Kanzlei</strong> mit zwei Kollegen in Bürogemeinschaft. Er ist nacheigenen Angaben ohne beson<strong>de</strong>ren Schwerpunkt tätig. RA W.ist geschie<strong>de</strong>n <strong>und</strong> hat zwei Kin<strong>de</strong>r.Zu <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Verhältnissen hat RA W. in <strong>de</strong>r mündlichenVerhandlung am 10.7.2006 keine Angaben gemacht.III. In diesem Verfahren ist festgestellt wor<strong>de</strong>n:Mit Beschl. v. 6.11.2003 hat das OLG C. RA W. nach § 138cAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO von <strong>de</strong>r Mitwirkung als Verteidiger<strong>de</strong>s D. H. J. in <strong>de</strong>m Verfahren …/00 (StA H.) ausgeschlossen.Die dagegen gerichtete sofortige Beschwer<strong>de</strong> von RA W. hat <strong>de</strong>r2. Strafsenat <strong>de</strong>s BGH mit Beschl. v. 17.12.2003 rechtskräftigverworfen. Nach<strong>de</strong>m das LG X. <strong>de</strong>m zwischenzeitlich VerurteiltenD. H. J. mit Schr. v. 30.3.2004 Gelegenheit zur Stellungnahmezu <strong>de</strong>m Antrag <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft H. gab, ihm gem.§ 81g StPO Körperzellen entnehmen zu dürfen, mel<strong>de</strong>te sich RAW. mit Schriftsatz v. 5.4.2004 „in seiner Eigenschaft als Verteidiger“<strong>und</strong> beantragte Akteneinsicht. Dem Schriftsatz war eineVollmacht („In Sachen J., D. wegen Verteidigung“) v. 18.2.2000beigefügt. Anschließend nahm RA W. mit Schriftsatz v.13.4.2004 zu <strong>de</strong>r beantragten DNA-Feststellung Stellung. Dementsprechendwur<strong>de</strong> RA W. in <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>entscheidung <strong>de</strong>sLG X. v. 14.4.2003 (richtig: 2004) als Verteidiger aufgeführt.Die Feststellungen beruhen auf <strong>de</strong>r Einlassung <strong>de</strong>s RA sowie<strong>de</strong>n verlesenen <strong>und</strong> im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenenSchriftstücken.IV. Danach steht fest, dass RA W. schuldhaft gegen seine Verpflichtung,seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, verstoßenhat, in<strong>de</strong>m er in <strong>de</strong>m DNA-Feststellungsverfahren betreffend D.H. J. tätig gewor<strong>de</strong>n ist, obwohl er rechtskräftig von <strong>de</strong>ssen Verteidigungausgeschlossen <strong>und</strong> <strong>de</strong>shalb gem. § 138a Abs. 4Satz 1 StPO gehin<strong>de</strong>rt war, ihn zu verteidigen.1) RA W. war nach seinem rechtskräftigen Ausschluss als Verteidiger<strong>de</strong>s D. H. J. nach § 138a Abs. 4 StPO gehin<strong>de</strong>rt, diesenin <strong>de</strong>m DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahren gem. §§ 2 DNA-IFG, 81g, 81f StPO zu verteidigen.An<strong>de</strong>res gesetzlichgeordnetes VerfahrenNach § 138a Abs. 4 Satz 1 StPOkann ein Verteidiger, solange erausgeschlossen ist, <strong>de</strong>n Beschuldigtenauch in an<strong>de</strong>ren gesetzlichgeordneten Verfahren nicht verteidigen. Bei <strong>de</strong>m DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahren han<strong>de</strong>lt es sich um ein „gesetz-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!