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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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282 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungeine Befreiung von <strong>de</strong>r Beitragspflicht rechtfertigen könnten,habe <strong>de</strong>r Ast. nicht dargetan.Bei<strong>de</strong> Beteiligten haben ausdrücklich erklärt, auf eine mündlicheVerhandlung zu verzichten.II. Die Anträge <strong>de</strong>s Ast. sind zulässig, aber unbegrün<strong>de</strong>t.1. Gegen die Zulässigkeit <strong>de</strong>s Hauptantrags auf Aufhebung <strong>de</strong>rBeitragsbeschei<strong>de</strong> v. 18.3.2004 <strong>und</strong> 10.3.2005 betreffend dieKammerbeiträge für die Jahre 2004 <strong>und</strong> 2005 bestehen keineBe<strong>de</strong>nken.a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Beitragsbeschei<strong>de</strong>ist gem. § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO statthaft (vgl.BGHZ 55, 255/259 für vollstreckbare Zahlungsauffor<strong>de</strong>rungennach § 84 Abs. 1 BRAO). Zwar fehlt im vorliegen<strong>de</strong>n Fall auf<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Ast. zugegangenen Beschei<strong>de</strong>n die Bescheinigung <strong>de</strong>rVollstreckbarkeit, so dass noch keine Vollstreckungstitel nach§ 84 Abs. 1 BRAO vorliegen. Wegen <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Generalklausel<strong>de</strong>s § 223 BRAO bezweckten umfassen<strong>de</strong>n Schutzes <strong>de</strong>rKammermitglie<strong>de</strong>r (BGH, a.a.O.) ist aber auch die einfacheZahlungsauffor<strong>de</strong>rung – da sie ebenfalls eine belasten<strong>de</strong>hoheitliche Maßnahme darstellt – als anfechtbar anzusehen (sooffenbar auch OVG Berlin, AnwBl 1983, 288).b) Die Frist <strong>de</strong>s § 223 Abs. 1 Satz 2 BRAO ist gewahrt. Zwarsind die Beitragsbeschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Ast. erstmals bereits in <strong>de</strong>n Jahren2004 <strong>und</strong> 2005 übersandt wor<strong>de</strong>n. § 223 Abs. 1 Satz 2BRAO knüpft <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Anfechtungsfrist aber an eineförmliche Zustellung. Gem. § 223 Abs. 4, § 40 Abs. 4 BRAOi.V.m. § 16 Abs. 2 FGG gilt allerdings auch § 189 ZPO. Diedanach vorgesehene Heilung von Zustellungsmängeln setztjedoch einen Zustellungswillen voraus (Zöller-Stöber, ZPO,25. Aufl., § 189 Rdnr. 2, m.w.N.), an <strong>de</strong>m es hier fehlt. Denneine förmliche Zustellung ist seitens <strong>de</strong>r Agin. erstmals im Februar2006 beabsichtigt gewesen.2. Der Hauptantrag ist jedoch in <strong>de</strong>r Sache nicht begrün<strong>de</strong>t.a) Die Agin. darf die gem. § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von <strong>de</strong>rKammerversammlung beschlossenen Kammerbeiträge vonihren Mitglie<strong>de</strong>rn einziehen. Mitglied <strong>de</strong>r Agin. ist gem. § 60Abs. 1 Satz 1 BRAO auch <strong>de</strong>r Ast., da er im Bezirk <strong>de</strong>r Agin.zugelassen ist. Seine Befreiung von <strong>de</strong>r örtlichen <strong>Kanzlei</strong>pflichtwegen Unterhaltung einer <strong>Kanzlei</strong> in Athen gem. § 29a BRAOberührt die Zulassung <strong>de</strong>s Ast. als RA nicht.b) Die angefochtenen Beschei<strong>de</strong> sind formell ordnungsmäßig.aa) Die erneute Zustellung <strong>de</strong>r bereits 2004 <strong>und</strong> 2005 versen<strong>de</strong>tenBeschei<strong>de</strong> ohne Aufnahme eines aktuellen Datums hat keinenEinfluss auf <strong>de</strong>ren Rechtmäßigkeit. Denn die Datierung istkein Wirksamkeits- o<strong>de</strong>r Rechtmäßigkeitsmerkmal von Verwaltungsakten.Außer<strong>de</strong>m wollte die Agin. keinen neuen Beitragsbeschei<strong>de</strong>rlassen, son<strong>de</strong>rn hat lediglich die bereits formlosbekannt gegebenen Beschei<strong>de</strong> erneut im Wege <strong>de</strong>r Postzustellungübersandt, um die Anfechtungsfrist <strong>de</strong>s § 223 Abs. 1 Satz 2BRAO in Lauf zu setzen. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> war die Aufrechterhaltung<strong>de</strong>r alten Datierung folgerichtig <strong>und</strong> ist nicht zubeanstan<strong>de</strong>n; ein Erlass neuer Beschei<strong>de</strong> war nicht erfor<strong>de</strong>rlich.bb) Die Beschei<strong>de</strong> sind auch ausreichend begrün<strong>de</strong>t. Denn siegeben mit <strong>de</strong>m Hinweis auf <strong>de</strong>n zugr<strong>und</strong>e liegen<strong>de</strong>n Kammerbeschluss<strong>und</strong> <strong>de</strong>ssen Inhalt die Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>r Zahlungspflichtin hinreichen<strong>de</strong>r Weise wie<strong>de</strong>r. Über <strong>de</strong>n Beitragsbefreiungsantrag<strong>de</strong>s Ast. hat die Agin. mit geson<strong>de</strong>rtem Bescheid v.15.12.2004 <strong>und</strong> später erneut mit Bescheid v. 1.2.2006 entschie<strong>de</strong>n,so dass es einer Auseinan<strong>de</strong>rsetzung damit in <strong>de</strong>neinzelnen Gebührenbeschei<strong>de</strong>n nicht mehr bedurfte.c) Gegen die materielle Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Gebührenbeschei<strong>de</strong>bestehen ebenfalls keine Be<strong>de</strong>nken.aa) § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ermächtigt die Kammerversammlung,die Höhe <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m einzelnen Mitglied zu entrichten<strong>de</strong>nBeiträge festzusetzen. Regelungen über die Art <strong>und</strong> Weise<strong>de</strong>r Beitragsbemessung enthält die Vorschrift nicht. Damit ist<strong>de</strong>r Kammer jedoch keine unbeschränkte Befugnis eingeräumtwor<strong>de</strong>n. Deren notwendige Begrenzung ergibt sich aus <strong>de</strong>ngelten<strong>de</strong>n Gesetzen, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>m rechtlich anerkanntenBegriff <strong>de</strong>s Beitrags. Beiträge sollen <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Mitgliedschaftverb<strong>und</strong>enen beson<strong>de</strong>ren Vorteil abgelten <strong>und</strong> müssen daherentsprechend <strong>de</strong>m Nutzen bemessen wer<strong>de</strong>n.Äquivalenzprinzip <strong>und</strong>GleichheitssatzInsbeson<strong>de</strong>re das Äquivalenzprinzip<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Gleichheitssatzsind zu beachten (vgl. dazuBGH, Beschl. v. 25.1.1999, LMNr. 5 zu § 89 BRAO – NJW 1999, 1402). Allerdings ist gr<strong>und</strong>sätzlicheine Typisierung <strong>und</strong> Pauschalisierung zulässig,solange die Höhe <strong>de</strong>r Abgabe nicht in einem Missverhältnis zu<strong>de</strong>m Vorteil steht, <strong>de</strong>n sie abgelten soll (BGH, a.a.O.).bb) Unter Zugr<strong>und</strong>elegung dieser Maßstäbe ist es nicht zubeanstan<strong>de</strong>n, dass die Agin. von ihren im Ausland tätigen Kammermitglie<strong>de</strong>rndieselben Beiträge wie von <strong>de</strong>n im Kammerbezirkansässigen Kollegen erhebt.(1) An<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>r Ast. meint,kommt es nicht darauf an, dassihm als Beitragszahler aus <strong>de</strong>rkonkreten Beitragserbringung einunmittelbarer Nutzen zufließe. Denn RAKn haben die Aufgabe,die Belange aller bei ihr zugelassenen Mitglie<strong>de</strong>r zu vertreten,so dass nicht primär auf die <strong>de</strong>m einzelnen Kammermitgliedzufließen<strong>de</strong>n wirtschaftlichen Vorteile abzustellen ist (BVerwG,NJW 1993, 3003/3004; Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl. 2003,§ 89 Rdnr. 7). Die von <strong>de</strong>n berufsständischen Kammern wahrgenommenebün<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> <strong>und</strong> ausgleichen<strong>de</strong> Tätigkeit zwischenWirtschaft <strong>und</strong> Staat kommt jedoch auch <strong>de</strong>njenigen inDeutschland zugelassenen RAen zugute, die ihre Tätigkeit imAusland ausüben. Das zeigt sich beispielsweise bei Gesetzgebungsvorhaben,die das – auch diese Anwälte unmittelbar weiterbetreffen<strong>de</strong> – Berufszulassungsrecht betreffen.Son<strong>de</strong>rvorteil füralle RAeDurch seine Mitgliedschaft in <strong>de</strong>rAgin. stehen <strong>de</strong>m Ast. zu<strong>de</strong>mSon<strong>de</strong>rvorteile zu, die Nichtmitglie<strong>de</strong>rnnicht zustehen, namentlichdas Privileg, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ zuführen (§ 12 Abs. 3 BRAO), die ihm nach <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassungsrichtliniefür RAe das Recht gibt, unter seiner Herkunftsbezeichnungseinen Beruf in Griechenland auszuüben <strong>und</strong> vordortigen Gerichten aufzutreten.Ferner schützen <strong>de</strong>n Ast. als RA Zeugnisverweigerungsrechtevor einer Preisgabe <strong>de</strong>r von Mandanten anvertrauten Informationen.Außer<strong>de</strong>m kann sich <strong>de</strong>r Ast. an <strong>de</strong>n Selbstverwaltungsaufgaben<strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft beteiligen. Ob er diese Son<strong>de</strong>rvorteiletatsächlich in Anspruch nimmt, ist unbeachtlich.Dem Äquivalenzprinzip ist genügt, wenn die bloße Möglichkeit<strong>de</strong>r Inanspruchnahme von Son<strong>de</strong>rvorteilen besteht (vgl.BVerfGE 91, 207/224).(2) Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen führt auch nicht zueiner sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung i.S.v.Art. 3 Abs. 1 GG.Nach <strong>de</strong>r Rspr. <strong>de</strong>s BVerfG verlangt<strong>de</strong>r Gleichheitssatz nichteine vollständige Gleichbehandlungaller. Der öffentlichen HandUnmittelbarer Nutzenist nicht erfor<strong>de</strong>rlichKeine Ungleichbehandlungist es lediglich verwehrt, ohne sachlichen Gr<strong>und</strong> wesentlichGleiches ungleich <strong>und</strong> wesentlich Ungleiches gleich zu behan<strong>de</strong>ln.Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungliegt hier nicht vor.

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