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BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 281Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungist, wenn die bloße Möglichkeit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von Son<strong>de</strong>rvorteilenbesteht.Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Beschl. v. 14.9.2006 – AGH 7/06, AGH8/06Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Der Ast. begehrt die Aufhebung zweier ihn zur Zahlung vonKammerbeiträgen für die Jahre 2004 <strong>und</strong> 2005 heranziehen<strong>de</strong>rBeschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Agin.Der Ast. ist seit 1980 als RA in B. zugelassen. Seit 1993 arbeitet<strong>de</strong>r Ast. als RA auch in Griechenland. En<strong>de</strong> 1996 stellte erseine anwaltliche Tätigkeit in B. ein <strong>und</strong> wur<strong>de</strong> auf seinenAntrag von <strong>de</strong>r örtlichen <strong>Kanzlei</strong>pflicht in B. gem. § 29a BRAObefreit. Er bestellte <strong>de</strong>n RAuN V. in B. zu seinem Zustellungsbevollmächtigten,welcher diese Funktion bis heute wahrnimmt.Für die Jahre 1997 bis einschließlich 2000 beantragte <strong>de</strong>r Ast.jährlich bei <strong>de</strong>r Agin., ihn von <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Kammerbeiträgezu befreien. Antworten <strong>de</strong>r Agin. auf seine Anträge erhielt<strong>de</strong>r Ast. nicht. Er wur<strong>de</strong> aber auch nicht zur Zahlung <strong>de</strong>r Kammerbeiträgegemahnt. Der Ast. führte <strong>de</strong>shalb seit 1997 keineBeiträge ab. Die Agin. wandte sich erstmals wie<strong>de</strong>r mit Schr. v.12.7.2000 an <strong>de</strong>n Ast. <strong>und</strong> mahnte ihm gegenüber die Zahlung<strong>de</strong>s für das Jahr 2000 zu entrichten<strong>de</strong>n Kammerbeitrages i.H.v.600 DM an. Der Ast. lehnte mit Schr. v. 19.7.2000 die Zahlungab <strong>und</strong> beantragte einen Beitragserlass für das Jahr 2000 sowiedie Folgejahre. Hierauf reagierte die Agin. wie<strong>de</strong>rum nicht.Mit Bescheid v. 18.3.2004 (Bl. 4 d.A.), <strong>de</strong>m keine Rechtsbehelfsbelehrungangefügt war, for<strong>de</strong>rte die Agin. sodann <strong>de</strong>nAst. zur Zahlung <strong>de</strong>s Kammerbeitrags für das Jahr 2004 i.H.v.300 Euro auf. Da eine Zahlung <strong>de</strong>s Ast. ausblieb, mahnte dieAgin. unter <strong>de</strong>m 9.6.2004 erfolglos Zahlung bis 25.6.2004 an.Mit Schr. v. 16.6.2004 begehrte <strong>de</strong>r Ast. daraufhin Befreiungvon <strong>de</strong>n Kammerbeiträgen für 2004 <strong>und</strong> die Folgejahre. DieAgin. mahnte zunächst <strong>de</strong>n Ast. erneut mit Schr. v. 19.8.2004<strong>und</strong> kündigte an, wegen <strong>de</strong>s Kammerbeitrags für 2004 dieZwangsvollstreckung zu betreiben. Mit Schr. v. 15.9.2004 for<strong>de</strong>rtesie<strong>de</strong>nAst.dannjedochauf,seinenBefreiungsantragnäher zu begrün<strong>de</strong>n. Dieser Bitte kam <strong>de</strong>r Ast. mit Schr. v.23.9.2004 (Bl. 12 d.A.) nach, in <strong>de</strong>m er darauf verwies, dass erseit über acht Jahren nicht als Anwalt in B. tätig sei, weshalbdie Agin. gegenüber ihm o<strong>de</strong>r seinen Mandanten keine Aufgabennach <strong>de</strong>r BRAO zu erfüllen habe <strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re keineehrengerichtlichen, stan<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r gebührenrechtlichen Fragenklären o<strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n müsse. Die Agin. holte nunmehr in <strong>de</strong>rVorstandssitzung v. 8.12.2004 zu <strong>de</strong>m Antrag <strong>de</strong>s Ast. aufBefreiung von <strong>de</strong>r Beitragspflicht das Votum ihres Gesamtvorstan<strong>de</strong>sein. Dieser beschloss einstimmig, <strong>de</strong>m Befreiungsantragnicht stattzugeben. Mit Bescheid v. 15.12.2004 (Bl. 13d.A.), <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Zustellungsbevollmächtigten <strong>de</strong>s Ast. adressiertwar, lehnte die Agin. anschließend durch ihren Schatzmeister,RA M., <strong>de</strong>m durch Vorstandsbeschl. v. 4.6.2003 dieBefugnis übertragen wor<strong>de</strong>n war, über St<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> Erlass vonKammerbeiträgen allein zu entschei<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Befreiungsantrag<strong>de</strong>s Ast. ab. Zur Begründung wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>m Schreiben daraufverwiesen, dass ein Ausnahmefall nach § 17 <strong>de</strong>r Geschäftsordnung<strong>de</strong>r Agin. nicht erkennbar sei. Der Fall <strong>de</strong>s Ast. stelle sichnicht an<strong>de</strong>rs dar als bei vielen seiner in B. tätigen Kollegen, dieordnungsgemäß ihre Arbeit verrichteten <strong>und</strong> bei <strong>de</strong>nen ebenfallskein Anlass für berufsrechtliche Beanstandungen gegebensei. Die Nichterhebung von Kammerbeiträgen in <strong>de</strong>r Vergangenheitentfalte keine Bindungswirkung. In <strong>de</strong>r RAK B. gebe esauch keinen vergleichbaren Fall, in <strong>de</strong>m einem an<strong>de</strong>ren imAusland tätigen Anwalt die Beitragspflicht erlassen wor<strong>de</strong>n sei.Der Ast. wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>shalb erneut gebeten, nunmehr <strong>de</strong>n Kammerbeitragfür das Jahr 2004 nachzuentrichten.Der Ast. reagierte auf dieses Schreiben in <strong>de</strong>r Weise, dass erunter <strong>de</strong>m 14.2.2005 <strong>de</strong>r Agin. eine Entscheidung <strong>de</strong>s Kammervorstan<strong>de</strong>süber seine Befreiung von <strong>de</strong>n Kammerbeiträgen„anheim stellte“ <strong>und</strong> unter erneuter Darlegung seiner Rechtsauffassungum einen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung bat.Eine Reaktion <strong>de</strong>r Agin. hierauf erfolgte zunächst nicht.Mit Bescheid v. 10.3.2005, <strong>de</strong>m keine Rechtsmittelbelehrungangefügt war, for<strong>de</strong>rte die Agin. <strong>de</strong>n Ast. zur Zahlung <strong>de</strong>s Kammerbeitragsfür das Jahr 2005 i.H.v. 300 Euro auf. WeitererSchriftverkehr erfolgte in <strong>de</strong>r Folgezeit wie<strong>de</strong>rum nicht.Am 20.2.2006 stellte die Agin. <strong>de</strong>m Ast. sodann die zwei Beitragsbeschei<strong>de</strong>für die Jahre 2004 <strong>und</strong> 2005 v. 18.3.2004 <strong>und</strong>10.3.2005 in unverän<strong>de</strong>rter Fassung förmlich zu. Dem Schreibenwar ein Anschreiben <strong>de</strong>s Schatzmeisters <strong>de</strong>r Agin. v.1.2.2006 (Bl. 16 d.A.) beigefügt. Darin heißt es, durch eininternes Büroversehen <strong>de</strong>r Agin. sei es bisher lei<strong>de</strong>r unterblieben,zu <strong>de</strong>n Befreiungsanträgen <strong>de</strong>s Ast. abschließend Stellungzu nehmen. Es wer<strong>de</strong> jedoch an <strong>de</strong>m Standpunkt festgehalten,wonach die beson<strong>de</strong>re Situation <strong>de</strong>s Ast. keine Befreiung vomKammerbeitrag rechtfertige. Der Ast. wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>shalb erneut aufgefor<strong>de</strong>rt,nunmehr bis spätestens 3.3.2006 die bei<strong>de</strong>n rückständigenKammerbeiträge für 2004 <strong>und</strong> 2005 zu entrichten. Erwur<strong>de</strong> außer<strong>de</strong>m auf die Möglichkeit <strong>de</strong>r Klage vor <strong>de</strong>m AGHhingewiesen.Mit am 14.3.2006 beim AGH eingegangenem Schriftsatz v.10.3.2006 hat <strong>de</strong>r Ast. gerichtliche Entscheidung beantragt.Er meint, die Agin. hätte die Beschei<strong>de</strong> im Hinblick auf <strong>de</strong>nnach ihrer erstmaligen Übersendung geführten weiterenSchriftwechsel nicht einfach nochmals ausdrucken <strong>und</strong> dabeidie unverän<strong>de</strong>rt gebliebenen Daten v. 18.3.2004 <strong>und</strong>10.3.2005 übernehmen dürfen. Außer<strong>de</strong>m hätten dieBeschei<strong>de</strong> begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n müssen, insbeson<strong>de</strong>re weil § 17Satz 2 <strong>de</strong>r Geschäftsordnung <strong>de</strong>r Agin. eine Ermessensausübungverlange <strong>und</strong> die Agin. von ihrem Ermessen keinenGebrauch gemacht habe. Die Agin. habe bei ihrer Entscheidungnicht ausreichend in Rechnung gestellt, dass er – <strong>de</strong>r Ast.– ausschließlich in Griechenland als RA arbeite <strong>und</strong> die Agin.ihm gegenüber <strong>de</strong>mgemäß keine Kontrollaufgaben wahrzunehmenhabe. Außer<strong>de</strong>m habe die Agin. durch ihr Verhalten in <strong>de</strong>rVergangenheit ihn – <strong>de</strong>n Ast. – faktisch von <strong>de</strong>r Beitragspflichtbefreit. Hieran müsse sie sich festhalten lassen.Der Ast. beantragt, die Beschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Agin v. 18.3.2004 <strong>und</strong> v.10.3.2005 aufzuheben, hilfsweise, die Agin. unter Aufhebung<strong>de</strong>r angefochtenen Beschei<strong>de</strong> zu verpflichten, sich mit <strong>de</strong>nGrün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Befreiungsantrags <strong>de</strong>s Ast. v. 14.2.2005 inhaltlichauseinan<strong>de</strong>rzusetzen.Die Agin. beantragt, <strong>de</strong>n Antrag zurückzuweisen.Sie ist <strong>de</strong>r Ansicht, ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt zuhaben. Die Berufsausübung <strong>de</strong>s Ast. in Griechenland rechtfertigekeine Befreiung von <strong>de</strong>r Pflicht zur Leistung von Kammerbeiträgen.Für <strong>de</strong>n im Ausland praktizieren<strong>de</strong>n, aber bei <strong>de</strong>rAgin. zugelassenen Ast. habe sie – die Agin. – Beiträge an dieBRAK abzuführen. Der Ast. unterliege außer<strong>de</strong>m weiterhin <strong>de</strong>rBerufsaufsicht <strong>de</strong>r Kammer, woraus die Möglichkeit einer Aufgabenwahrnehmungfolge. Deren geringe Wahrscheinlichkeitsei ohne Be<strong>de</strong>utung, weil dies auch für viele ohne Beanstandungenarbeiten<strong>de</strong> inländische Kammermitglie<strong>de</strong>r gelte. Daherstelle eine Befreiung <strong>de</strong>s Ast. von <strong>de</strong>r Beitragspflicht eine sachgr<strong>und</strong>loseUngleichbehandlung dar. Dem Ast. sei auch zu keinerZeit in <strong>de</strong>r Vergangenheit Befreiung von <strong>de</strong>n Kammerbeiträgenbewilligt wor<strong>de</strong>n. Warum über seine Befreiungsanträgekeine Entscheidung ergangen sei, lasse sich nicht mehr aufklären.Eine möglicherweise sachwidrige Behandlung <strong>de</strong>s Falles in<strong>de</strong>r Vergangenheit könne aber je<strong>de</strong>nfalls keinerlei Rechtswirkungenfür die Zukunft entfalten. Wirtschaftliche Probleme, die

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