12.07.2015 Aufrufe

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

280 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung[16] Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmegegen einen Berufsgeheimnisträger in <strong>de</strong>r räumlichen Sphäreseiner Berufsausübung, so bringt dies darüber hinaus regelmäßigdie Gefahr mit sich, dass unter <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>s Art. 2 Abs. 1i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG stehen<strong>de</strong> Daten von Nichtbeschuldigten,etwa <strong>de</strong>n Mandanten eines RA, zur Kenntnis <strong>de</strong>r Ermittlungsbehör<strong>de</strong>ngelangen, die die Betroffenen in <strong>de</strong>r Sphäre <strong>de</strong>sBerufsgeheimnisträgers gera<strong>de</strong> sicher wähnen durften.Dadurch wer<strong>de</strong>n nicht nur dieGr<strong>und</strong>rechte <strong>de</strong>r Mandantenberührt. Der Schutz <strong>de</strong>r Vertrauensbeziehungzwischen Anwalt<strong>und</strong> Mandant liegt auch im Interesse<strong>de</strong>r Allgemeinheit an einerwirksamen <strong>und</strong> geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 113,29, 46 ff.). Diese Belange verlangen eine beson<strong>de</strong>re Beachtungbei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Angemessenheit einer strafprozessualenZwangsmaßnahme.Durchsetzung wargrob unverhältnismäßig<strong>und</strong> willkürlichSchutz <strong>de</strong>r Vertrauensbeziehungzwischen RA <strong>und</strong>Mandant[17] 2. Diese beson<strong>de</strong>re Beachtung<strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>satzes <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeithaben diebefassten Gerichte nicht geleistet.Es erscheint evi<strong>de</strong>nt sachfremd<strong>und</strong> daher grob unverhältnismäßig <strong>und</strong> willkürlich,wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die Geldbußenvon je 15 Euro festgesetzt wur<strong>de</strong>n, die <strong>Kanzlei</strong>räume einesRA zu durchsuchen (vgl. für <strong>de</strong>n Vorwurf <strong>de</strong>r Unterschlagung:BVerfGK 5, 289, 291 f.).[18] II. Soweit sich <strong>de</strong>r Bf. gegen die Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r Durchsuchung,namentlich gegen die unmittelbare Beauftragung <strong>de</strong>rPolizeibeamten durch das AG ohne Beteiligung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaftwen<strong>de</strong>t, ist die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> unbegrün<strong>de</strong>t.[19] Die Gestaltung <strong>de</strong>s Straf- o<strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeitenverfahrens,die Feststellung <strong>und</strong> Würdigung <strong>de</strong>s Sachverhalts, dieAuslegung <strong>de</strong>s materiellen <strong>und</strong> formellen Rechts <strong>und</strong> seineAnwendung auf <strong>de</strong>n einzelnen Fall sind allein Sache <strong>de</strong>r dafürzuständigen Strafgerichte <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Nachprüfung durch dasBVerfG entzogen. Das BVerfG kann nur dann eingreifen, wenndie Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben. Dies ist abernicht schon dann <strong>de</strong>r Fall, wenn eine Entscheidung, am Strafprozess-o<strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeitenrecht gemessen, objektivfehlerhaft ist. Der Fehler muss gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Nichtbeachtungvon Gr<strong>und</strong>rechten liegen. Das ist i.d.R. erst dann <strong>de</strong>r Fall,wenn ein Fehler sichtbar wird, <strong>de</strong>r auf einer gr<strong>und</strong>sätzlichunrichtigen Anschauung von <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung eines Gr<strong>und</strong>rechtsberuht o<strong>de</strong>r wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung objektivsachfremd <strong>und</strong> willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.;95, 96, 128). Es ist nicht ersichtlich, wie es sich für <strong>de</strong>n Bf.nachteilig auswirken soll, wenn sich das Gericht unmittelbaran die Polizei wen<strong>de</strong>t. Im Übrigen wird in <strong>de</strong>r Literatur die Auffassungvertreten, dass <strong>de</strong>m Gericht unbescha<strong>de</strong>t von § 36Abs. 2 Satz 1 StPO Befugnisse einer Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>verbleiben, die ihr die Veranlassung polizeilicher Ermittlungenim Wege <strong>de</strong>r allgemeinen Rechtshilfe erlauben (vgl. Wendisch,in: Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., Stand: 1.10.1996, § 36 Rdnr. 27<strong>und</strong> 29).[20] III. Die Entscheidungen wer<strong>de</strong>n, soweit sie das Gr<strong>und</strong>recht<strong>de</strong>s Bf. aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen, gem. § 95 Abs. 2 Satz1 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das LG A. zurückverwiesen,das noch über die Kosten <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>verfahrenszu entschei<strong>de</strong>n haben wird.Telekommunikationsverbindungsdaten eines StrafverteidigersGG Art. 10; StPO § 100g; StGB § 258*1. Das von Art. 10 GG geschützte Fernmel<strong>de</strong>geheimnis umfasstnicht nur <strong>de</strong>n Kommunikationsinhalt, son<strong>de</strong>rn schützt auch dieKommunikationsumstän<strong>de</strong>. Dazu gehört insbeson<strong>de</strong>re, ob, wann<strong>und</strong> wie oft zwischen welchen Personen o<strong>de</strong>r Fernmel<strong>de</strong>anschlüssenFernmel<strong>de</strong>verkehr stattgef<strong>und</strong>en hat o<strong>de</strong>r versucht wor<strong>de</strong>nist. Auch insoweit kann <strong>de</strong>r Staat gr<strong>und</strong>sätzlich keine Kenntnisbeanspruchen. Die Nutzung <strong>de</strong>s Kommunikationsmediums soll inallem vertraulich sein.*2. Beschränkungen <strong>de</strong>s Fernmel<strong>de</strong>geheimnisses sind zwar nachArt. 10 Abs. 2 GG möglich. Sie bedürfen aber, wie je<strong>de</strong> Gr<strong>und</strong>rechtsbeschränkung,einer gesetzlichen Regelung, die einen legitimenGemeinwohlzweck verfolgt <strong>und</strong> im Übrigen <strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong>satz<strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit wahrt.*3. Zwangsmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in diegr<strong>und</strong>rechtlich geschützte Lebenssphäre <strong>de</strong>s Betroffenen enthalten,stehen von vornherein unter <strong>de</strong>m allgemeinen Rechtsgr<strong>und</strong>satz<strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit.*4. Je<strong>de</strong>nfalls für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r unzulässigen Kenntniserlangungeiner von <strong>de</strong>n Ermittlungsbehör<strong>de</strong>n geheim gehaltenen Maßnahme– in diesem Fall die bevorstehen<strong>de</strong> Verhaftung <strong>de</strong>s Mandanten– kann von Verfassungs wegen auch unter beson<strong>de</strong>rerBerücksichtigung <strong>de</strong>r durch das Rechtsstaatsprinzip <strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>gesetzesgesicherten Institution <strong>de</strong>r Strafverteidigung von einemi.S.d. § 258 StGB relevanten Verhalten <strong>de</strong>s Verteidigers ausgegangenwer<strong>de</strong>n.BVerfG, Beschl. v. 17.6.2006 – 2 BvR 1085/05, 2 BvR 1189/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen für von <strong>de</strong>r örtlichen<strong>Kanzlei</strong>pflicht befreiten RechtsanwaltBRAO§29a;GGArt.3Abs.1*1. Auch ein gem. § 29a BRAO wegen Unterhaltung einer <strong>Kanzlei</strong>im Ausland von <strong>de</strong>r örtlichen <strong>Kanzlei</strong>pflicht befreiter RA ist zurZahlung von Kammerbeiträgen verpflichtet.*2. Die von <strong>de</strong>n berufsständischen Kammern wahrgenommeneTätigkeit kommt auch <strong>de</strong>njenigen in Deutschland zugelassenenRAen zugute, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben. Dies zeigtsich beispielsweise bei Gesetzgebungsvorhaben, die das – auchdiese RAe unmittelbar betreffen<strong>de</strong> – Berufszulassungsrechtbetreffen.*3. Außer<strong>de</strong>m kann sich <strong>de</strong>r im Ausland tätige RA weiterhin an<strong>de</strong>n Selbstverwaltungsaufgaben <strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft beteiligen.Ob er diese Son<strong>de</strong>rvorteile tatsächlich in Anspruch nimmt,ist unbeachtlich, da <strong>de</strong>m Äquivalenzprinzip bereits dann genügt

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!