280 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung[16] Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmegegen einen Berufsgeheimnisträger in <strong>de</strong>r räumlichen Sphäreseiner Berufsausübung, so bringt dies darüber hinaus regelmäßigdie Gefahr mit sich, dass unter <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>s Art. 2 Abs. 1i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG stehen<strong>de</strong> Daten von Nichtbeschuldigten,etwa <strong>de</strong>n Mandanten eines RA, zur Kenntnis <strong>de</strong>r Ermittlungsbehör<strong>de</strong>ngelangen, die die Betroffenen in <strong>de</strong>r Sphäre <strong>de</strong>sBerufsgeheimnisträgers gera<strong>de</strong> sicher wähnen durften.Dadurch wer<strong>de</strong>n nicht nur dieGr<strong>und</strong>rechte <strong>de</strong>r Mandantenberührt. Der Schutz <strong>de</strong>r Vertrauensbeziehungzwischen Anwalt<strong>und</strong> Mandant liegt auch im Interesse<strong>de</strong>r Allgemeinheit an einerwirksamen <strong>und</strong> geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 113,29, 46 ff.). Diese Belange verlangen eine beson<strong>de</strong>re Beachtungbei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Angemessenheit einer strafprozessualenZwangsmaßnahme.Durchsetzung wargrob unverhältnismäßig<strong>und</strong> willkürlichSchutz <strong>de</strong>r Vertrauensbeziehungzwischen RA <strong>und</strong>Mandant[17] 2. Diese beson<strong>de</strong>re Beachtung<strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>satzes <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeithaben diebefassten Gerichte nicht geleistet.Es erscheint evi<strong>de</strong>nt sachfremd<strong>und</strong> daher grob unverhältnismäßig <strong>und</strong> willkürlich,wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die Geldbußenvon je 15 Euro festgesetzt wur<strong>de</strong>n, die <strong>Kanzlei</strong>räume einesRA zu durchsuchen (vgl. für <strong>de</strong>n Vorwurf <strong>de</strong>r Unterschlagung:BVerfGK 5, 289, 291 f.).[18] II. Soweit sich <strong>de</strong>r Bf. gegen die Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r Durchsuchung,namentlich gegen die unmittelbare Beauftragung <strong>de</strong>rPolizeibeamten durch das AG ohne Beteiligung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaftwen<strong>de</strong>t, ist die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> unbegrün<strong>de</strong>t.[19] Die Gestaltung <strong>de</strong>s Straf- o<strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeitenverfahrens,die Feststellung <strong>und</strong> Würdigung <strong>de</strong>s Sachverhalts, dieAuslegung <strong>de</strong>s materiellen <strong>und</strong> formellen Rechts <strong>und</strong> seineAnwendung auf <strong>de</strong>n einzelnen Fall sind allein Sache <strong>de</strong>r dafürzuständigen Strafgerichte <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Nachprüfung durch dasBVerfG entzogen. Das BVerfG kann nur dann eingreifen, wenndie Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben. Dies ist abernicht schon dann <strong>de</strong>r Fall, wenn eine Entscheidung, am Strafprozess-o<strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeitenrecht gemessen, objektivfehlerhaft ist. Der Fehler muss gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Nichtbeachtungvon Gr<strong>und</strong>rechten liegen. Das ist i.d.R. erst dann <strong>de</strong>r Fall,wenn ein Fehler sichtbar wird, <strong>de</strong>r auf einer gr<strong>und</strong>sätzlichunrichtigen Anschauung von <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung eines Gr<strong>und</strong>rechtsberuht o<strong>de</strong>r wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung objektivsachfremd <strong>und</strong> willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.;95, 96, 128). Es ist nicht ersichtlich, wie es sich für <strong>de</strong>n Bf.nachteilig auswirken soll, wenn sich das Gericht unmittelbaran die Polizei wen<strong>de</strong>t. Im Übrigen wird in <strong>de</strong>r Literatur die Auffassungvertreten, dass <strong>de</strong>m Gericht unbescha<strong>de</strong>t von § 36Abs. 2 Satz 1 StPO Befugnisse einer Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>verbleiben, die ihr die Veranlassung polizeilicher Ermittlungenim Wege <strong>de</strong>r allgemeinen Rechtshilfe erlauben (vgl. Wendisch,in: Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., Stand: 1.10.1996, § 36 Rdnr. 27<strong>und</strong> 29).[20] III. Die Entscheidungen wer<strong>de</strong>n, soweit sie das Gr<strong>und</strong>recht<strong>de</strong>s Bf. aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen, gem. § 95 Abs. 2 Satz1 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das LG A. zurückverwiesen,das noch über die Kosten <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>verfahrenszu entschei<strong>de</strong>n haben wird.Telekommunikationsverbindungsdaten eines StrafverteidigersGG Art. 10; StPO § 100g; StGB § 258*1. Das von Art. 10 GG geschützte Fernmel<strong>de</strong>geheimnis umfasstnicht nur <strong>de</strong>n Kommunikationsinhalt, son<strong>de</strong>rn schützt auch dieKommunikationsumstän<strong>de</strong>. Dazu gehört insbeson<strong>de</strong>re, ob, wann<strong>und</strong> wie oft zwischen welchen Personen o<strong>de</strong>r Fernmel<strong>de</strong>anschlüssenFernmel<strong>de</strong>verkehr stattgef<strong>und</strong>en hat o<strong>de</strong>r versucht wor<strong>de</strong>nist. Auch insoweit kann <strong>de</strong>r Staat gr<strong>und</strong>sätzlich keine Kenntnisbeanspruchen. Die Nutzung <strong>de</strong>s Kommunikationsmediums soll inallem vertraulich sein.*2. Beschränkungen <strong>de</strong>s Fernmel<strong>de</strong>geheimnisses sind zwar nachArt. 10 Abs. 2 GG möglich. Sie bedürfen aber, wie je<strong>de</strong> Gr<strong>und</strong>rechtsbeschränkung,einer gesetzlichen Regelung, die einen legitimenGemeinwohlzweck verfolgt <strong>und</strong> im Übrigen <strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong>satz<strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit wahrt.*3. Zwangsmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in diegr<strong>und</strong>rechtlich geschützte Lebenssphäre <strong>de</strong>s Betroffenen enthalten,stehen von vornherein unter <strong>de</strong>m allgemeinen Rechtsgr<strong>und</strong>satz<strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit.*4. Je<strong>de</strong>nfalls für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r unzulässigen Kenntniserlangungeiner von <strong>de</strong>n Ermittlungsbehör<strong>de</strong>n geheim gehaltenen Maßnahme– in diesem Fall die bevorstehen<strong>de</strong> Verhaftung <strong>de</strong>s Mandanten– kann von Verfassungs wegen auch unter beson<strong>de</strong>rerBerücksichtigung <strong>de</strong>r durch das Rechtsstaatsprinzip <strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>gesetzesgesicherten Institution <strong>de</strong>r Strafverteidigung von einemi.S.d. § 258 StGB relevanten Verhalten <strong>de</strong>s Verteidigers ausgegangenwer<strong>de</strong>n.BVerfG, Beschl. v. 17.6.2006 – 2 BvR 1085/05, 2 BvR 1189/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen für von <strong>de</strong>r örtlichen<strong>Kanzlei</strong>pflicht befreiten RechtsanwaltBRAO§29a;GGArt.3Abs.1*1. Auch ein gem. § 29a BRAO wegen Unterhaltung einer <strong>Kanzlei</strong>im Ausland von <strong>de</strong>r örtlichen <strong>Kanzlei</strong>pflicht befreiter RA ist zurZahlung von Kammerbeiträgen verpflichtet.*2. Die von <strong>de</strong>n berufsständischen Kammern wahrgenommeneTätigkeit kommt auch <strong>de</strong>njenigen in Deutschland zugelassenenRAen zugute, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben. Dies zeigtsich beispielsweise bei Gesetzgebungsvorhaben, die das – auchdiese RAe unmittelbar betreffen<strong>de</strong> – Berufszulassungsrechtbetreffen.*3. Außer<strong>de</strong>m kann sich <strong>de</strong>r im Ausland tätige RA weiterhin an<strong>de</strong>n Selbstverwaltungsaufgaben <strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft beteiligen.Ob er diese Son<strong>de</strong>rvorteile tatsächlich in Anspruch nimmt,ist unbeachtlich, da <strong>de</strong>m Äquivalenzprinzip bereits dann genügt
BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 281Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungist, wenn die bloße Möglichkeit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von Son<strong>de</strong>rvorteilenbesteht.Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Beschl. v. 14.9.2006 – AGH 7/06, AGH8/06Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Der Ast. begehrt die Aufhebung zweier ihn zur Zahlung vonKammerbeiträgen für die Jahre 2004 <strong>und</strong> 2005 heranziehen<strong>de</strong>rBeschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Agin.Der Ast. ist seit 1980 als RA in B. zugelassen. Seit 1993 arbeitet<strong>de</strong>r Ast. als RA auch in Griechenland. En<strong>de</strong> 1996 stellte erseine anwaltliche Tätigkeit in B. ein <strong>und</strong> wur<strong>de</strong> auf seinenAntrag von <strong>de</strong>r örtlichen <strong>Kanzlei</strong>pflicht in B. gem. § 29a BRAObefreit. Er bestellte <strong>de</strong>n RAuN V. in B. zu seinem Zustellungsbevollmächtigten,welcher diese Funktion bis heute wahrnimmt.Für die Jahre 1997 bis einschließlich 2000 beantragte <strong>de</strong>r Ast.jährlich bei <strong>de</strong>r Agin., ihn von <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Kammerbeiträgezu befreien. Antworten <strong>de</strong>r Agin. auf seine Anträge erhielt<strong>de</strong>r Ast. nicht. Er wur<strong>de</strong> aber auch nicht zur Zahlung <strong>de</strong>r Kammerbeiträgegemahnt. Der Ast. führte <strong>de</strong>shalb seit 1997 keineBeiträge ab. Die Agin. wandte sich erstmals wie<strong>de</strong>r mit Schr. v.12.7.2000 an <strong>de</strong>n Ast. <strong>und</strong> mahnte ihm gegenüber die Zahlung<strong>de</strong>s für das Jahr 2000 zu entrichten<strong>de</strong>n Kammerbeitrages i.H.v.600 DM an. Der Ast. lehnte mit Schr. v. 19.7.2000 die Zahlungab <strong>und</strong> beantragte einen Beitragserlass für das Jahr 2000 sowiedie Folgejahre. Hierauf reagierte die Agin. wie<strong>de</strong>rum nicht.Mit Bescheid v. 18.3.2004 (Bl. 4 d.A.), <strong>de</strong>m keine Rechtsbehelfsbelehrungangefügt war, for<strong>de</strong>rte die Agin. sodann <strong>de</strong>nAst. zur Zahlung <strong>de</strong>s Kammerbeitrags für das Jahr 2004 i.H.v.300 Euro auf. Da eine Zahlung <strong>de</strong>s Ast. ausblieb, mahnte dieAgin. unter <strong>de</strong>m 9.6.2004 erfolglos Zahlung bis 25.6.2004 an.Mit Schr. v. 16.6.2004 begehrte <strong>de</strong>r Ast. daraufhin Befreiungvon <strong>de</strong>n Kammerbeiträgen für 2004 <strong>und</strong> die Folgejahre. DieAgin. mahnte zunächst <strong>de</strong>n Ast. erneut mit Schr. v. 19.8.2004<strong>und</strong> kündigte an, wegen <strong>de</strong>s Kammerbeitrags für 2004 dieZwangsvollstreckung zu betreiben. Mit Schr. v. 15.9.2004 for<strong>de</strong>rtesie<strong>de</strong>nAst.dannjedochauf,seinenBefreiungsantragnäher zu begrün<strong>de</strong>n. Dieser Bitte kam <strong>de</strong>r Ast. mit Schr. v.23.9.2004 (Bl. 12 d.A.) nach, in <strong>de</strong>m er darauf verwies, dass erseit über acht Jahren nicht als Anwalt in B. tätig sei, weshalbdie Agin. gegenüber ihm o<strong>de</strong>r seinen Mandanten keine Aufgabennach <strong>de</strong>r BRAO zu erfüllen habe <strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re keineehrengerichtlichen, stan<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r gebührenrechtlichen Fragenklären o<strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n müsse. Die Agin. holte nunmehr in <strong>de</strong>rVorstandssitzung v. 8.12.2004 zu <strong>de</strong>m Antrag <strong>de</strong>s Ast. aufBefreiung von <strong>de</strong>r Beitragspflicht das Votum ihres Gesamtvorstan<strong>de</strong>sein. Dieser beschloss einstimmig, <strong>de</strong>m Befreiungsantragnicht stattzugeben. Mit Bescheid v. 15.12.2004 (Bl. 13d.A.), <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Zustellungsbevollmächtigten <strong>de</strong>s Ast. adressiertwar, lehnte die Agin. anschließend durch ihren Schatzmeister,RA M., <strong>de</strong>m durch Vorstandsbeschl. v. 4.6.2003 dieBefugnis übertragen wor<strong>de</strong>n war, über St<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> Erlass vonKammerbeiträgen allein zu entschei<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Befreiungsantrag<strong>de</strong>s Ast. ab. Zur Begründung wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>m Schreiben daraufverwiesen, dass ein Ausnahmefall nach § 17 <strong>de</strong>r Geschäftsordnung<strong>de</strong>r Agin. nicht erkennbar sei. Der Fall <strong>de</strong>s Ast. stelle sichnicht an<strong>de</strong>rs dar als bei vielen seiner in B. tätigen Kollegen, dieordnungsgemäß ihre Arbeit verrichteten <strong>und</strong> bei <strong>de</strong>nen ebenfallskein Anlass für berufsrechtliche Beanstandungen gegebensei. Die Nichterhebung von Kammerbeiträgen in <strong>de</strong>r Vergangenheitentfalte keine Bindungswirkung. In <strong>de</strong>r RAK B. gebe esauch keinen vergleichbaren Fall, in <strong>de</strong>m einem an<strong>de</strong>ren imAusland tätigen Anwalt die Beitragspflicht erlassen wor<strong>de</strong>n sei.Der Ast. wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>shalb erneut gebeten, nunmehr <strong>de</strong>n Kammerbeitragfür das Jahr 2004 nachzuentrichten.Der Ast. reagierte auf dieses Schreiben in <strong>de</strong>r Weise, dass erunter <strong>de</strong>m 14.2.2005 <strong>de</strong>r Agin. eine Entscheidung <strong>de</strong>s Kammervorstan<strong>de</strong>süber seine Befreiung von <strong>de</strong>n Kammerbeiträgen„anheim stellte“ <strong>und</strong> unter erneuter Darlegung seiner Rechtsauffassungum einen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung bat.Eine Reaktion <strong>de</strong>r Agin. hierauf erfolgte zunächst nicht.Mit Bescheid v. 10.3.2005, <strong>de</strong>m keine Rechtsmittelbelehrungangefügt war, for<strong>de</strong>rte die Agin. <strong>de</strong>n Ast. zur Zahlung <strong>de</strong>s Kammerbeitragsfür das Jahr 2005 i.H.v. 300 Euro auf. WeitererSchriftverkehr erfolgte in <strong>de</strong>r Folgezeit wie<strong>de</strong>rum nicht.Am 20.2.2006 stellte die Agin. <strong>de</strong>m Ast. sodann die zwei Beitragsbeschei<strong>de</strong>für die Jahre 2004 <strong>und</strong> 2005 v. 18.3.2004 <strong>und</strong>10.3.2005 in unverän<strong>de</strong>rter Fassung förmlich zu. Dem Schreibenwar ein Anschreiben <strong>de</strong>s Schatzmeisters <strong>de</strong>r Agin. v.1.2.2006 (Bl. 16 d.A.) beigefügt. Darin heißt es, durch eininternes Büroversehen <strong>de</strong>r Agin. sei es bisher lei<strong>de</strong>r unterblieben,zu <strong>de</strong>n Befreiungsanträgen <strong>de</strong>s Ast. abschließend Stellungzu nehmen. Es wer<strong>de</strong> jedoch an <strong>de</strong>m Standpunkt festgehalten,wonach die beson<strong>de</strong>re Situation <strong>de</strong>s Ast. keine Befreiung vomKammerbeitrag rechtfertige. Der Ast. wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>shalb erneut aufgefor<strong>de</strong>rt,nunmehr bis spätestens 3.3.2006 die bei<strong>de</strong>n rückständigenKammerbeiträge für 2004 <strong>und</strong> 2005 zu entrichten. Erwur<strong>de</strong> außer<strong>de</strong>m auf die Möglichkeit <strong>de</strong>r Klage vor <strong>de</strong>m AGHhingewiesen.Mit am 14.3.2006 beim AGH eingegangenem Schriftsatz v.10.3.2006 hat <strong>de</strong>r Ast. gerichtliche Entscheidung beantragt.Er meint, die Agin. hätte die Beschei<strong>de</strong> im Hinblick auf <strong>de</strong>nnach ihrer erstmaligen Übersendung geführten weiterenSchriftwechsel nicht einfach nochmals ausdrucken <strong>und</strong> dabeidie unverän<strong>de</strong>rt gebliebenen Daten v. 18.3.2004 <strong>und</strong>10.3.2005 übernehmen dürfen. Außer<strong>de</strong>m hätten dieBeschei<strong>de</strong> begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n müssen, insbeson<strong>de</strong>re weil § 17Satz 2 <strong>de</strong>r Geschäftsordnung <strong>de</strong>r Agin. eine Ermessensausübungverlange <strong>und</strong> die Agin. von ihrem Ermessen keinenGebrauch gemacht habe. Die Agin. habe bei ihrer Entscheidungnicht ausreichend in Rechnung gestellt, dass er – <strong>de</strong>r Ast.– ausschließlich in Griechenland als RA arbeite <strong>und</strong> die Agin.ihm gegenüber <strong>de</strong>mgemäß keine Kontrollaufgaben wahrzunehmenhabe. Außer<strong>de</strong>m habe die Agin. durch ihr Verhalten in <strong>de</strong>rVergangenheit ihn – <strong>de</strong>n Ast. – faktisch von <strong>de</strong>r Beitragspflichtbefreit. Hieran müsse sie sich festhalten lassen.Der Ast. beantragt, die Beschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Agin v. 18.3.2004 <strong>und</strong> v.10.3.2005 aufzuheben, hilfsweise, die Agin. unter Aufhebung<strong>de</strong>r angefochtenen Beschei<strong>de</strong> zu verpflichten, sich mit <strong>de</strong>nGrün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Befreiungsantrags <strong>de</strong>s Ast. v. 14.2.2005 inhaltlichauseinan<strong>de</strong>rzusetzen.Die Agin. beantragt, <strong>de</strong>n Antrag zurückzuweisen.Sie ist <strong>de</strong>r Ansicht, ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt zuhaben. Die Berufsausübung <strong>de</strong>s Ast. in Griechenland rechtfertigekeine Befreiung von <strong>de</strong>r Pflicht zur Leistung von Kammerbeiträgen.Für <strong>de</strong>n im Ausland praktizieren<strong>de</strong>n, aber bei <strong>de</strong>rAgin. zugelassenen Ast. habe sie – die Agin. – Beiträge an dieBRAK abzuführen. Der Ast. unterliege außer<strong>de</strong>m weiterhin <strong>de</strong>rBerufsaufsicht <strong>de</strong>r Kammer, woraus die Möglichkeit einer Aufgabenwahrnehmungfolge. Deren geringe Wahrscheinlichkeitsei ohne Be<strong>de</strong>utung, weil dies auch für viele ohne Beanstandungenarbeiten<strong>de</strong> inländische Kammermitglie<strong>de</strong>r gelte. Daherstelle eine Befreiung <strong>de</strong>s Ast. von <strong>de</strong>r Beitragspflicht eine sachgr<strong>und</strong>loseUngleichbehandlung dar. Dem Ast. sei auch zu keinerZeit in <strong>de</strong>r Vergangenheit Befreiung von <strong>de</strong>n Kammerbeiträgenbewilligt wor<strong>de</strong>n. Warum über seine Befreiungsanträgekeine Entscheidung ergangen sei, lasse sich nicht mehr aufklären.Eine möglicherweise sachwidrige Behandlung <strong>de</strong>s Falles in<strong>de</strong>r Vergangenheit könne aber je<strong>de</strong>nfalls keinerlei Rechtswirkungenfür die Zukunft entfalten. Wirtschaftliche Probleme, die