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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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278 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtArt. 3 <strong>de</strong>r RL 98/5 sieht vor, dass <strong>de</strong>r europäische RA <strong>de</strong>rzuständigen RAK im Aufnahmestaat seine ursprünglicheZulassungsurk<strong>und</strong>e vorlegt. Weitere Kontrollen, insbeson<strong>de</strong>redie Überprüfung <strong>de</strong>r Sprachkenntnisse <strong>de</strong>s europäischenRA – so <strong>de</strong>r EuGH – seien nicht vorgesehen. Darüberhinausgehen<strong>de</strong> Kontrollen seien auch nicht zum Schutz <strong>de</strong>sMandanten notwendig. Einerseits könne <strong>de</strong>r rechtsuchen<strong>de</strong>Bürger bereits an <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung <strong>de</strong>s nicht voll integrierteneuropäischen Anwalts erkennen, dass dieser nichtunbedingt über dieselben Kenntnisse wie ein einheimischerAnwalt verfügt (vgl. Rdnr. 72). Weiterhin steht es im Ermessen<strong>de</strong>s Mitgliedstaats, auch <strong>de</strong>n nie<strong>de</strong>rgelassenen europäischenRA zu verpflichten, in bestimmten Verfahren eineneinheimischen RA als „Einvernehmensanwalt“ zu konsultieren(Deutschland hat nur im Bereich <strong>de</strong>r grenzüberschreiten<strong>de</strong>nDienstleistung von dieser Konstruktion Gebrauchgemacht, vgl. § 28 EuRAG). Mögliche Unzulänglichkeitenbei <strong>de</strong>r Beherrschung <strong>de</strong>r Gerichtssprache könnten so ausgeglichenwer<strong>de</strong>n (vgl. Rdnr. 73). Weiterhin verbieten dieCCBE-Berufsregeln (vgl. 3.1.3 CCBE) Fälle zu bearbeiten,für die <strong>de</strong>r europäische RA nicht die erfor<strong>de</strong>rlichen Fähigkeitenbesitzt, dazu gehört auch die mangeln<strong>de</strong> Sprachkenntnis.Verstöße können berufsrechtlich geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n(vgl. Rdnr. 74). Als weiteres Argument macht <strong>de</strong>r EuGH geltend,dass typischerweise <strong>de</strong>r europäische RA nicht im reinnationalen Recht, son<strong>de</strong>rn bei grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Transaktionentätig wird, wo möglicherweise eine weniger ausgeprägteKenntnis <strong>de</strong>r Sprache <strong>de</strong>s Aufnahmestaats erfor<strong>de</strong>rlichist (vgl. Rdnr. 75). Schließlich hat <strong>de</strong>r europäische RAmit <strong>de</strong>r Vollintegration im Aufnahmestaat in <strong>de</strong>r Regel nachdrei Jahren genügend Praxiserfahrung gehabt, um sich mit<strong>de</strong>r Sprache <strong>de</strong>s Aufnahmestaats vertraut gemacht zu haben(vgl. Rdnr. 76). Nach allem kann die Zulassung <strong>de</strong>s europäischenRA bei einer RAK in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaatnicht von einer Überprüfung <strong>de</strong>r Beherrschung <strong>de</strong>r Sprache<strong>de</strong>s Aufnahmestaats abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n. Die Entscheidung<strong>de</strong>s EuGH ist sehr zu begrüßen. Sie steuert zumehr Rechtssicherheit bei <strong>und</strong> be<strong>de</strong>utet eine Stärkung <strong>de</strong>rFreizügigkeit für europäische RAe. Während in Deutschlandkeine Sprachprüfungen vorgesehen sind, wer<strong>de</strong>n einige EU-Mitgliedstaaten ihre Zulassungspraxis für europäische RAeüber<strong>de</strong>nken müssen.RA Dr. Wolfgang Eichele, LL.M., Geschäftsführer <strong>de</strong>r BRAK,BerlinNie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit – Berechtigung eines Rechtsanwaltszur Berufsausübung in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat ohnevorherige SprachprüfungEuRAG § 6 Abs. 2; Richtlinie 98/5/EGDas Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungenaus <strong>de</strong>r Richtlinie 98/5/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments<strong>und</strong> <strong>de</strong>s Rates vom 16.2.1998 zur Erleichterung <strong>de</strong>r ständigenAusübung <strong>de</strong>s RA-Berufs in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat als<strong>de</strong>m, in <strong>de</strong>m die Qualifikation erworben wur<strong>de</strong>, verstoßen, dasses die Eintragung bei <strong>de</strong>r zuständigen nationalen Stelle von RAen,die ihre berufliche Qualifikation in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaatals <strong>de</strong>m Großherzogtum Luxemburg erworben haben <strong>und</strong> unterihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in diesem Mitgliedstaattätig sein möchten, von einer vorherigen Überprüfung vonSprachkenntnissen abhängig gemacht hat, dass es diesen Anwältendie Ausübung von Tätigkeiten <strong>de</strong>r Domizilierung von Gesellschaftenuntersagt hat <strong>und</strong> dass es sie dazu verpflichtet hat, jährlicheine Bescheinigung über die Eintragung bei <strong>de</strong>r zuständigenStelle ihres Herkunftsstaats vorzulegen.EuGH, Urt. v. 19.9.2006 – C-193/05; Kommission <strong>de</strong>r EuropäischenGemeinschaften ./. Großherzogtum LuxemburgVolltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>B<strong>und</strong>esverfassungsgericht*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)Durchsuchung einer Anwaltskanzlei zur Klärung <strong>de</strong>s Vorliegensvon ParkverstößenGG Art. 13 Abs. 1*1. Die Durchsuchung von <strong>Kanzlei</strong>räumen <strong>und</strong> die Beschlagnahmevon Blättern eines Terminkalen<strong>de</strong>rs zur Klärung <strong>de</strong>s Vorliegensvon Parkverstößen eines RA ist gr<strong>und</strong>sätzlich unverhältnismäßig.*2. Der Schutz <strong>de</strong>r Vertrauensbeziehung zwischen RA <strong>und</strong> Mandantliegt auch im Interesse <strong>de</strong>r Allgemeinheit an einer wirksamen<strong>und</strong> geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen einebeson<strong>de</strong>re Beachtung bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Angemessenheit einerstrafprozessualen Zwangsmaßnahme.BVerfG, Beschl. v. 7.9.2006 – 2 BvR 1141/05Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:[1] A. Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> betrifft eine Anordnung <strong>de</strong>rDurchsuchung einer Anwaltskanzlei in einem gegen <strong>de</strong>n Bf.geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren.[2] I. 1. Am 22.9.2004 <strong>und</strong> 11.10.2004 erließ die Stadt A.gegen <strong>de</strong>n Bf., einen RA, Bußgeldbeschei<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Vorwurferhoben wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Bf. habe am 2.9.2004 min<strong>de</strong>stenszwischen 11.15 Uhr <strong>und</strong> 11.43 Uhr <strong>und</strong> am 29.9.2004 min<strong>de</strong>stenszwischen 10.43 Uhr <strong>und</strong> 11.04 Uhr verkehrsordnungswidrigauf einem Son<strong>de</strong>rfahrstreifen vor <strong>de</strong>m Justizgebäu<strong>de</strong> inA. geparkt. Es wur<strong>de</strong>n Geldbußen i.H.v. jeweils 15 Euro festgesetztzzgl. einer Verwaltungsgebühr i.H.v. jeweils 20 Euro.Hiergegen erhob <strong>de</strong>r Bf. in bei<strong>de</strong>n Fällen mit <strong>de</strong>r BehauptungEinspruch, <strong>de</strong>n Pkw auf <strong>de</strong>m Parkstreifen nur kurzfristig zu <strong>de</strong>mZweck abgestellt zu haben, eine Vielzahl von Aktenpaketennach einer Akteneinsicht zum LG zurückzuschaffen. Es habesich somit um gestattetes Be- <strong>und</strong> Entla<strong>de</strong>n gehan<strong>de</strong>lt.[3] Das AG A. verband die bei<strong>de</strong>n Verfahren miteinan<strong>de</strong>r <strong>und</strong>verfügte zur Aufklärung <strong>de</strong>r Sachverhalte einen Fragenkatalogan <strong>de</strong>n Bf. Der Bf. nahm hierzu Stellung <strong>und</strong> regte für <strong>de</strong>n Fall<strong>de</strong>r Durchführung einer Hauptverhandlung die Ladung sämtlicherGeschäftsstellenbediensteten <strong>de</strong>r Strafkammern <strong>de</strong>s LG<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Strafabteilung <strong>de</strong>s AG an. Das AG befragte sodann terminvorbereitenddie jeweiligen Geschäftstellenverwalter dazu,ob <strong>und</strong> in welchem Umfang <strong>de</strong>r Bf. zu <strong>de</strong>n tatrelevanten ZeitpunktenAkten zurückgebracht o<strong>de</strong>r abgeholt habe. Die Sachverhaltsaufklärungblieb insoweit ohne Erfolg, als das Vorbringen<strong>de</strong>s Bf. we<strong>de</strong>r bestätigt noch wi<strong>de</strong>rlegt wer<strong>de</strong>n konnte.

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