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276 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Europäischer GerichtshofDr. Constantin Privat <strong>de</strong>r vierte Ehrenpräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Kölner Kammernach <strong>de</strong>m Zweiten Weltkrieg.Dr. Thümmel wur<strong>de</strong> am 21.12.1944 in Dres<strong>de</strong>n geboren. Am2.1.1978 wur<strong>de</strong> Dr. Thümmel als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>m Amts<strong>und</strong>Landgericht Köln zugelassen. Von 1980 bis 1988 betätigtesich Dr. Thümmel zu<strong>de</strong>m als Geschäftsführer <strong>de</strong>s KölnerAnwaltvereins, <strong>de</strong>ssen Vorsitzen<strong>de</strong>r er von Mai 1991 bis Februar1998 war.Dem Vorstand <strong>de</strong>r RAK Köln gehörte Dr. Thümmel von März1989 bis März 2006 an. Im Jahre 1995 berief ihn <strong>de</strong>r Kammervorstandzu einem <strong>de</strong>r Vizepräsi<strong>de</strong>nten. Sechs Jahre späterübernahm Dr. Thümmel das Amt <strong>de</strong>s Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r RAKKöln, das er bis März 2005 ausübte.Mitteilungen <strong>de</strong>r RAK KölnProf. Dr. Martin Henssler neuer Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>sDeutschen JuristentagesDie Ständige Deputation <strong>de</strong>s Deutschen Juristentages e. V. hatam 22. September 2006 Prof. Dr. Martin Henssler von <strong>de</strong>r UniversitätKöln zum neuen Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Deutschen Juristentagesgewählt. Prof. Dr. Henssler tritt damit die Nachfolge vonProf. Dr. Paul Kirchhof, <strong>de</strong>r turnusgemäß nicht mehr zur Wahlstand, an. Prof. Dr. Martin Henssler ist Geschäftsführen<strong>de</strong>rDirektor <strong>de</strong>s Instituts für Arbeits- <strong>und</strong> Wirtschaftsrecht <strong>de</strong>r Universitätzu Köln; Direktor <strong>de</strong>s Instituts für Anwaltsrecht an <strong>de</strong>rUniversität Köln <strong>und</strong> Leiter <strong>de</strong>s Dokumentationszentrums fürEuropäisches Anwalts- <strong>und</strong> Notarrecht.Neu in die Deputation <strong>de</strong>s Deutschen Juristentages wur<strong>de</strong>n am22.9.2006 <strong>de</strong>r VorsRiOVG Dr. Max-Jürgen Seibert, <strong>de</strong>r Notar Prof.Dr. Peter Rawert <strong>und</strong> Prof. Dr. Jürgen Helmut Satzger gewählt.Berufsrechtliche RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit – Gerichtliches Rechtsmittel nachinnerstaatlichem RechtRichtlinie 98/5/EG1. Art. 9 <strong>de</strong>r Richtlinie 98/5/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments <strong>und</strong><strong>de</strong>s Rates vom 16.2.1998 zur Erleichterung <strong>de</strong>r ständigen Ausübung<strong>de</strong>s RA-Berufs in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat als <strong>de</strong>m, in<strong>de</strong>m die Qualifikation erworben wur<strong>de</strong>, ist dahin auszulegen,dass er einem Rechtsbehelfsverfahren entgegensteht, in <strong>de</strong>ssenRahmen die Entscheidung über die Verweigerung <strong>de</strong>r in Art. 3 <strong>de</strong>rRichtlinie erwähnten Eintragung erstinstanzlich vor einem Organ,das ausschließlich aus RAen besteht, die unter <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung<strong>de</strong>s Aufnahmestaates tätig sind, <strong>und</strong> zweitinstanzlich voreinem Organ angefochten wer<strong>de</strong>n muss, das mehrheitlich aus solchenAnwälten besteht, während die Kassationsbeschwer<strong>de</strong> zumhöchsten Gericht dieses Mitgliedstaats lediglich eine rechtlicheÜberprüfung, nicht aber eine Überprüfung <strong>de</strong>r Tatsachenfeststellungenermöglicht.2. Art. 3 <strong>de</strong>r Richtlinie 98/5/EG ist dahin auszulegen, dass die Eintragungeines RA bei <strong>de</strong>r zuständigen Stelle eines an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaatsals <strong>de</strong>sjenigen, in <strong>de</strong>m er seine Berufsqualifikation erworbenhat, zu <strong>de</strong>m Zweck, dort unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnungtätig zu sein, nicht von einer vorherigen Überprüfung<strong>de</strong>r Beherrschung <strong>de</strong>r Sprachen <strong>de</strong>s Aufnahmestaats abhängiggemacht wer<strong>de</strong>n kann.EuGH, Urt. v. 19.9.2006 – C-506/04; Graham J. Wilson ./. Ordre<strong>de</strong>s avocats du barreau <strong>de</strong> LuxembourgVolltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Anmerkung1. VorlagefragenIn <strong>de</strong>m Vorabentscheidungsersuchen legt <strong>de</strong>r luxemburgischeCour administrative, also <strong>de</strong>r VGH, <strong>de</strong>m EuGH Fragenzu zwei Themenkomplexen zur Entscheidung vor. Zumeinen möchte <strong>de</strong>r Verwaltungsgerichtshof wissen, ob das inLuxemburg bestehen<strong>de</strong> Rechtsbehelfsverfahren in anwaltlichenDisziplinarsachen <strong>de</strong>n europarechtlichen Vorgaben<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassungsrichtlinie für RAe (RL 98/5) entspricht <strong>und</strong>zum an<strong>de</strong>ren, ob man die Zulassung eines europäischen RAbei <strong>de</strong>r RAK von einer Sprachprüfung abhängig machendarf. Dem Ursprungsverfahren lag folgen<strong>de</strong>r Sachverhaltzugr<strong>und</strong>e: Ein englischer Barrister wollte sich in Luxemburgin die Liste <strong>de</strong>r Anwälte, die die anwaltliche Tätigkeit unterihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben, eintragenlassen. Gesetzliche Voraussetzung für die Eintragung waru.a. ein Gespräch, in <strong>de</strong>m die Sprachkenntnisse <strong>de</strong>s Kandidatenüberprüft wer<strong>de</strong>n. Der englische Barrister nimmt an<strong>de</strong>m Gespräch nicht teil, so dass sein Antrag auf Eintragungin die entsprechen<strong>de</strong> Liste <strong>de</strong>r luxemburgischen RAKzurückgewiesen wird. Hiergegen klagt <strong>de</strong>r Barrister nicht vor<strong>de</strong>m zuständigen Disziplinar- <strong>und</strong> Verwaltungsrat (Conseildisciplinaire et administratif), son<strong>de</strong>rn vor <strong>de</strong>m VG (TribunalAdministratif), das sich für unzuständig erklärt. Dagegen hater Berufung vor <strong>de</strong>m VGH eingelegt.2. RechtsbehelfsverfahrenUm die Gerichtsstandsfrage zu klären, möchte <strong>de</strong>r VGHvom EuGH zunächst wissen, ob das in Luxemburg einschlägigeRechtsbehelfsverfahren in Anwaltsdisziplinarsachen<strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r RL 98/5 entspricht. Art. 9 <strong>de</strong>r RL 98/5bestimmt, dass gegen Entscheidungen über die Verweigerung<strong>de</strong>r Eintragung bei <strong>de</strong>r RAK ein gerichtliches Rechtsmittelnach innerstaatlichem Recht gegeben sein muss. ZurFrage, ob das im anwaltlichen Disziplinarrecht anwendbareRechtsbehelfsverfahren in Luxemburg <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungeneines „gerichtlichen Rechtsmittels nach <strong>de</strong>m innerstaatlichenRecht“ i.S.d. Art. 9 <strong>de</strong>r RL 98/5 darstellt, führt <strong>de</strong>rEuGH zum Gerichtsbegriff unter Verweis auf seine st. Rspr.folgen<strong>de</strong> Kriterien auf: Die betreffen<strong>de</strong> Stelle muss einegesetzliche Gr<strong>und</strong>lage haben, dauerhaft <strong>und</strong> obligatorischsein, ein streitiges Verfahren durchführen <strong>und</strong> Rechtsnormenanwen<strong>de</strong>n sowie unabhängig <strong>und</strong> unparteiisch sein

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