276 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Europäischer GerichtshofDr. Constantin Privat <strong>de</strong>r vierte Ehrenpräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Kölner Kammernach <strong>de</strong>m Zweiten Weltkrieg.Dr. Thümmel wur<strong>de</strong> am 21.12.1944 in Dres<strong>de</strong>n geboren. Am2.1.1978 wur<strong>de</strong> Dr. Thümmel als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>m Amts<strong>und</strong>Landgericht Köln zugelassen. Von 1980 bis 1988 betätigtesich Dr. Thümmel zu<strong>de</strong>m als Geschäftsführer <strong>de</strong>s KölnerAnwaltvereins, <strong>de</strong>ssen Vorsitzen<strong>de</strong>r er von Mai 1991 bis Februar1998 war.Dem Vorstand <strong>de</strong>r RAK Köln gehörte Dr. Thümmel von März1989 bis März 2006 an. Im Jahre 1995 berief ihn <strong>de</strong>r Kammervorstandzu einem <strong>de</strong>r Vizepräsi<strong>de</strong>nten. Sechs Jahre späterübernahm Dr. Thümmel das Amt <strong>de</strong>s Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r RAKKöln, das er bis März 2005 ausübte.Mitteilungen <strong>de</strong>r RAK KölnProf. Dr. Martin Henssler neuer Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>sDeutschen JuristentagesDie Ständige Deputation <strong>de</strong>s Deutschen Juristentages e. V. hatam 22. September 2006 Prof. Dr. Martin Henssler von <strong>de</strong>r UniversitätKöln zum neuen Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Deutschen Juristentagesgewählt. Prof. Dr. Henssler tritt damit die Nachfolge vonProf. Dr. Paul Kirchhof, <strong>de</strong>r turnusgemäß nicht mehr zur Wahlstand, an. Prof. Dr. Martin Henssler ist Geschäftsführen<strong>de</strong>rDirektor <strong>de</strong>s Instituts für Arbeits- <strong>und</strong> Wirtschaftsrecht <strong>de</strong>r Universitätzu Köln; Direktor <strong>de</strong>s Instituts für Anwaltsrecht an <strong>de</strong>rUniversität Köln <strong>und</strong> Leiter <strong>de</strong>s Dokumentationszentrums fürEuropäisches Anwalts- <strong>und</strong> Notarrecht.Neu in die Deputation <strong>de</strong>s Deutschen Juristentages wur<strong>de</strong>n am22.9.2006 <strong>de</strong>r VorsRiOVG Dr. Max-Jürgen Seibert, <strong>de</strong>r Notar Prof.Dr. Peter Rawert <strong>und</strong> Prof. Dr. Jürgen Helmut Satzger gewählt.Berufsrechtliche RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit – Gerichtliches Rechtsmittel nachinnerstaatlichem RechtRichtlinie 98/5/EG1. Art. 9 <strong>de</strong>r Richtlinie 98/5/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments <strong>und</strong><strong>de</strong>s Rates vom 16.2.1998 zur Erleichterung <strong>de</strong>r ständigen Ausübung<strong>de</strong>s RA-Berufs in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat als <strong>de</strong>m, in<strong>de</strong>m die Qualifikation erworben wur<strong>de</strong>, ist dahin auszulegen,dass er einem Rechtsbehelfsverfahren entgegensteht, in <strong>de</strong>ssenRahmen die Entscheidung über die Verweigerung <strong>de</strong>r in Art. 3 <strong>de</strong>rRichtlinie erwähnten Eintragung erstinstanzlich vor einem Organ,das ausschließlich aus RAen besteht, die unter <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung<strong>de</strong>s Aufnahmestaates tätig sind, <strong>und</strong> zweitinstanzlich voreinem Organ angefochten wer<strong>de</strong>n muss, das mehrheitlich aus solchenAnwälten besteht, während die Kassationsbeschwer<strong>de</strong> zumhöchsten Gericht dieses Mitgliedstaats lediglich eine rechtlicheÜberprüfung, nicht aber eine Überprüfung <strong>de</strong>r Tatsachenfeststellungenermöglicht.2. Art. 3 <strong>de</strong>r Richtlinie 98/5/EG ist dahin auszulegen, dass die Eintragungeines RA bei <strong>de</strong>r zuständigen Stelle eines an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaatsals <strong>de</strong>sjenigen, in <strong>de</strong>m er seine Berufsqualifikation erworbenhat, zu <strong>de</strong>m Zweck, dort unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnungtätig zu sein, nicht von einer vorherigen Überprüfung<strong>de</strong>r Beherrschung <strong>de</strong>r Sprachen <strong>de</strong>s Aufnahmestaats abhängiggemacht wer<strong>de</strong>n kann.EuGH, Urt. v. 19.9.2006 – C-506/04; Graham J. Wilson ./. Ordre<strong>de</strong>s avocats du barreau <strong>de</strong> LuxembourgVolltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Anmerkung1. VorlagefragenIn <strong>de</strong>m Vorabentscheidungsersuchen legt <strong>de</strong>r luxemburgischeCour administrative, also <strong>de</strong>r VGH, <strong>de</strong>m EuGH Fragenzu zwei Themenkomplexen zur Entscheidung vor. Zumeinen möchte <strong>de</strong>r Verwaltungsgerichtshof wissen, ob das inLuxemburg bestehen<strong>de</strong> Rechtsbehelfsverfahren in anwaltlichenDisziplinarsachen <strong>de</strong>n europarechtlichen Vorgaben<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassungsrichtlinie für RAe (RL 98/5) entspricht <strong>und</strong>zum an<strong>de</strong>ren, ob man die Zulassung eines europäischen RAbei <strong>de</strong>r RAK von einer Sprachprüfung abhängig machendarf. Dem Ursprungsverfahren lag folgen<strong>de</strong>r Sachverhaltzugr<strong>und</strong>e: Ein englischer Barrister wollte sich in Luxemburgin die Liste <strong>de</strong>r Anwälte, die die anwaltliche Tätigkeit unterihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben, eintragenlassen. Gesetzliche Voraussetzung für die Eintragung waru.a. ein Gespräch, in <strong>de</strong>m die Sprachkenntnisse <strong>de</strong>s Kandidatenüberprüft wer<strong>de</strong>n. Der englische Barrister nimmt an<strong>de</strong>m Gespräch nicht teil, so dass sein Antrag auf Eintragungin die entsprechen<strong>de</strong> Liste <strong>de</strong>r luxemburgischen RAKzurückgewiesen wird. Hiergegen klagt <strong>de</strong>r Barrister nicht vor<strong>de</strong>m zuständigen Disziplinar- <strong>und</strong> Verwaltungsrat (Conseildisciplinaire et administratif), son<strong>de</strong>rn vor <strong>de</strong>m VG (TribunalAdministratif), das sich für unzuständig erklärt. Dagegen hater Berufung vor <strong>de</strong>m VGH eingelegt.2. RechtsbehelfsverfahrenUm die Gerichtsstandsfrage zu klären, möchte <strong>de</strong>r VGHvom EuGH zunächst wissen, ob das in Luxemburg einschlägigeRechtsbehelfsverfahren in Anwaltsdisziplinarsachen<strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r RL 98/5 entspricht. Art. 9 <strong>de</strong>r RL 98/5bestimmt, dass gegen Entscheidungen über die Verweigerung<strong>de</strong>r Eintragung bei <strong>de</strong>r RAK ein gerichtliches Rechtsmittelnach innerstaatlichem Recht gegeben sein muss. ZurFrage, ob das im anwaltlichen Disziplinarrecht anwendbareRechtsbehelfsverfahren in Luxemburg <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungeneines „gerichtlichen Rechtsmittels nach <strong>de</strong>m innerstaatlichenRecht“ i.S.d. Art. 9 <strong>de</strong>r RL 98/5 darstellt, führt <strong>de</strong>rEuGH zum Gerichtsbegriff unter Verweis auf seine st. Rspr.folgen<strong>de</strong> Kriterien auf: Die betreffen<strong>de</strong> Stelle muss einegesetzliche Gr<strong>und</strong>lage haben, dauerhaft <strong>und</strong> obligatorischsein, ein streitiges Verfahren durchführen <strong>und</strong> Rechtsnormenanwen<strong>de</strong>n sowie unabhängig <strong>und</strong> unparteiisch sein
BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 277Europäischer Gerichtshof(vgl. Rdnr. 48). Zur Unabhängigkeit – so <strong>de</strong>r EuGH – gehörtes, dass die betreffen<strong>de</strong> Stelle gegenüber <strong>de</strong>r Einheit, die diemit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassenhat, die Eigenschaft eines Dritten hat (vgl. Rdnr. 49). Darüberhinaus muss die Institution vor Interventionen o<strong>de</strong>rDruck von außen geschützt sein (vgl. Rdnr. 51). Unparteilichkeitist gewährleistet, wenn hinsichtlich <strong>de</strong>r Parteien <strong>und</strong><strong>de</strong>ren Interessen ein gleicher Abstand gewährleistet ist.Sachlichkeit muss obwalten <strong>und</strong> neben <strong>de</strong>r strikten Anwendung<strong>de</strong>r Rechtsnormen darf keinerlei Interesse am Ausgang<strong>de</strong>s Rechtsstreits bestehen (vgl. Rdnr. 52). Die Garantien <strong>de</strong>rUnabhängigkeit <strong>und</strong> Unparteilichkeit setzen voraus, dass esRegeln für die Zusammensetzung <strong>de</strong>r Einrichtung, dieErnennung, die Amtsdauer <strong>und</strong> die Grün<strong>de</strong> für Enthaltung,Ablehnung <strong>und</strong> Abberufung ihrer Mitglie<strong>de</strong>r gibt, die esermöglichen, bei <strong>de</strong>n Rechtsunterworfenen je<strong>de</strong>n berechtigtenZweifel an <strong>de</strong>r Unempfänglichkeit <strong>de</strong>r genannten Stellefür Einflussnahmen von außen <strong>und</strong> an ihrer Neutralität inBezug auf die einan<strong>de</strong>r gegenüberstehen<strong>de</strong>n Interessen auszuräumen(vgl. Rdnr. 53).Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall sieht <strong>de</strong>r EuGH die Voraussetzungen<strong>de</strong>s Gerichtsbegriffs, insbeson<strong>de</strong>re die Unparteilichkeit imluxemburgischen anwaltlichen Disziplinarverfahren alsnicht erfüllt an. Die Zusammensetzung <strong>de</strong>s erstinstanzlichenDisziplinar- <strong>und</strong> Verwaltungsrats ausschließlich mit RAenluxemburgischer Staatsangehörigkeit <strong>und</strong> die Besetzung <strong>de</strong>szweitinstanzlichen Disziplinar- <strong>und</strong> Verwaltungsrats fürBerufungen (Conseil disciplinaire et administratif d’appel)mit überwiegend luxemburgischen RAen seien nicht geeignet,eine hinreichen<strong>de</strong> Gewähr für die Unparteilichkeit zubieten. Auch sei die Möglichkeit <strong>de</strong>r Kassationsbeschwer<strong>de</strong>vor <strong>de</strong>m Cour <strong>de</strong> cassation nach <strong>de</strong>r vorherigen Anrufung –so <strong>de</strong>r EuGH – „zweier außergerichtlicher Organe“ nichtausreichend, da dieses Gericht sich auf die Überprüfungvon Rechtsfragen beschränkt, also keine Überprüfung <strong>de</strong>rTatsachenfeststellungen vornimmt. Nach Ansicht <strong>de</strong>s EuGHschließt Art. 9 <strong>de</strong>r RL 98/5 zwar nicht aus, dass zunächst einRechtsbehelf bei einem außergerichtlichen Organ eingelegtwer<strong>de</strong>n muss, doch sieht er auch nicht vor, dass <strong>de</strong>r gerichtlicheRechtsweg <strong>de</strong>m Betreffen<strong>de</strong>n erst dann eröffnet wer<strong>de</strong>nkann, nach<strong>de</strong>m er Rechtsbehelfe an<strong>de</strong>rer Art eventuellerschöpft hat. Auf je<strong>de</strong>n Fall – so <strong>de</strong>r EuGH – verlangt Art. 9für <strong>de</strong>n Fall, dass das nationale Recht einen Rechtsbehelf beieinem außergerichtlichen Organ vorsieht, dass <strong>de</strong>r effektiveZugang zu einem für eine Entscheidung über die Sach- <strong>und</strong>Rechtslage zuständigen Gericht im Sinne <strong>de</strong>s Gemeinschaftsrechtsbinnen einer angemessenen Frist gegeben ist(vgl. Rdnr. 60). Das in Luxemburg bestehen<strong>de</strong> Rechtsbehelfsverfahrenim anwaltlichen Disziplinarverfahren istdaher aus Sicht <strong>de</strong>s EuGH europarechtswidrig.In Deutschland stellt sich die Rechtslage insgesamt an<strong>de</strong>rsdar, da die <strong>de</strong>utsche Anwaltsgerichtsbarkeit nicht „außergerichtliches“Organ, son<strong>de</strong>rn Bestandteil <strong>de</strong>r staatlichenGerichte ist. Bei <strong>de</strong>m gerichtlichen Zulassungsverfahrennach <strong>de</strong>r BRAO han<strong>de</strong>lt es sich um ein öffentlich-rechtlichesStreitverfahren, das durch die vielfältigen Son<strong>de</strong>rzuweisungeninsgesamt <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Gerichtsbarkeit unterstelltwor<strong>de</strong>n ist. Innerhalb <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Gerichtsbarkeit han<strong>de</strong>ltes sich um ein Verfahren <strong>de</strong>r Freiwilligen Gerichtsbarkeit(vgl. §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 BRAO). Das Zulassungsverfahrenist also Teil <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen Streitverfahren<strong>de</strong>r Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Henssler/Prütting,BRAO-Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 37 Rdnr. 6) Zum vorliegen<strong>de</strong>nFall: Für einen europäischen RA, <strong>de</strong>r nach § 2EuRAG seine Zulassung (unter Beibehaltung <strong>de</strong>r Berufsbezeichnungseines Herkunftsstaates) bei einer <strong>de</strong>utschen RAKbeantragt, gelten über § 4 EuRAG die Vorschriften <strong>de</strong>s ZweitenTeils <strong>de</strong>r BRAO mit Ausnahme <strong>de</strong>r §§ 4, 5, 6 Abs. 1 <strong>und</strong>§ 12 Abs. 3. Bei einer ablehnen<strong>de</strong>n Entscheidung über <strong>de</strong>nZulassungsantrag sind die Vorschriften über das Verfahrenbei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachennach §§ 37 ff. BRAO einschlägig. Zuständig dafür ist<strong>de</strong>r AGH nach § 37 BRAO. An<strong>de</strong>rs als in Luxemburg isterstinstanzlich also ein staatliches Gericht zuständig, dasnicht nur ausschließlich mit RAen, son<strong>de</strong>rn nach § 104BRAO mit drei anwaltlichen Richtern <strong>und</strong> zwei Berufsrichternbesetzt ist. Nach § 42 Abs. 1 BRAO besteht für <strong>de</strong>n Ast.die Möglichkeit <strong>de</strong>r sofortigen Beschwer<strong>de</strong>, über die <strong>de</strong>rBGH entschei<strong>de</strong>t (vgl. § 42 Abs. 5 BRAO). Der Senat fürAnwaltssachen beim BGH besteht aus <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>sBGH sowie drei Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s BGH <strong>und</strong> drei Anwälten alsBeisitzer (vgl. § 106 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BRAO). Nach § 110BRAO sind die RAe ehrenamtliche Richter <strong>und</strong> haben in <strong>de</strong>rSitzung, zu <strong>de</strong>r sie als Beisitzer herangezogen wer<strong>de</strong>n, dieStellung eines Berufsrichters.Zur Thematik <strong>de</strong>r unabhängigen staatlichen Anwaltsgerichtsbarkeitin Deutschland hat das BVerfG erst jüngst zuentschei<strong>de</strong>n gehabt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2006 – 2BvG 609/06, BRAK-Mitt. 2006, 221 f.). Die Anwaltsgerichtsbarkeitin Deutschland – so das BVerfG – gewährleistet eineunabhängige Überprüfung von Kammerentscheidungen(vgl. hierzu auch Feuerich/Weyland, BRAO-Kommentar,6. Aufl. 2003, § 100 Rdnr. 1; BVerfGE 26, 186, 195 ff.; 48,300, 315 ff. zu <strong>de</strong>n Ehrengerichtshöfen). Die Anwaltsgerichtshöfe(vgl. § 100 ff. BRAO) sind unabhängig <strong>und</strong> verfolgenkeine eigenen berufspolitischen Interessen. Sie unterliegen<strong>de</strong>r Aufsicht durch die Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltungen (vgl.§§ 100 Abs. 1 Satz 2, 92 Abs. 3 BRAO), die über die Besetzungentschei<strong>de</strong>n (vgl. §§ 101 Abs. 3, 102 Abs. 1, 103Abs. 1 BRAO). Weitere Belege für die Unabhängigkeit – sodas BVerfG – ist die Besetzung <strong>de</strong>r Senate mit drei anwaltlichenRichtern einschließlich <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> zweiBerufsrichtern (vgl. § 104 BRAO) sowie die Unvereinbarkeit<strong>de</strong>r ehrenamtlichen Richtertätigkeit mit einer Funktion imVorstand o<strong>de</strong>r im Haupt- o<strong>de</strong>r Nebenberuf einer RAK (vgl.§§ 103 Abs. 2 Satz 1, 94 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r<strong>de</strong>utschen höchstrichterlichen Entscheidung wird sehr <strong>de</strong>utlichgemacht, dass in Deutschland – an<strong>de</strong>rs als in Luxemburg– die Anwaltsgerichtsbarkeit nicht aus „außergerichtlichenOrganen“ besteht, son<strong>de</strong>rn zur unabhängigen, unparteiischenstaatlichen Gerichtsbarkeit gehört. Mit <strong>de</strong>n Worten<strong>de</strong>s EuGH: Das nationale Recht sieht im <strong>de</strong>utschen Berufsrecht<strong>de</strong>r Anwaltschaft einen Rechtsbehelf vor, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>neffektiven Zugang zu einem für eine Entscheidung über dieSach- <strong>und</strong> Rechtslage zuständigen Gericht im Sinne <strong>de</strong>sGemeinschaftsrechts binnen einer angemessenen Fristgewährleistet. Die <strong>de</strong>utsche Anwaltsgerichtsbarkeit erfülltdaher die europarechtlichen Vorgaben <strong>de</strong>s Gerichtsbergriffsnach Art. 9 <strong>de</strong>r RL 98/5.3. SprachprüfungMit seinen Vorlagefragen zum zweiten Themenkomplexmöchte das vorlegen<strong>de</strong> Gericht wissen, ob vor Erteilung <strong>de</strong>rZulassung europarechtskonform von einem nie<strong>de</strong>rgelasseneneuropäischen RA (unter Beibehaltung <strong>de</strong>r Berufsbezeichnungseines Herkunftsstaates) die Beherrschung <strong>de</strong>rSprache <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n Mitgliedstaats verlangt wer<strong>de</strong>nkann. Der EuGH legt die RL 98/5 dahingehend aus, dass <strong>de</strong>rGemeinschaftsgesetzgeber in Art. 3 <strong>de</strong>r RL 98/5 eine vollständigeHarmonisierung <strong>de</strong>r Voraussetzungen für die Ausübung<strong>de</strong>r Tätigkeit im Aufnahmestaat vorgenommen hat.