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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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274 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 6/2006aus <strong>de</strong>r sich ergibt, dass die E-Mail mit <strong>de</strong>m Rechtsmittelauftrag in<strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong> nicht angekommen ist, genügt die Vorlage einer ei<strong>de</strong>sstattlichenVersicherung <strong>de</strong>s Mandanten allein in <strong>de</strong>r Regel nicht,um glaubhaft zu machen, dass diesem kein Eingabefehler unterlaufenist.OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.4.2006 – 5 U 456/06, NJW 2006,2195Anmerkung:Bei <strong>de</strong>m Wie<strong>de</strong>reinsetzungsgesuch stand ausnahmsweise einmalnicht das Versehen <strong>de</strong>s Anwalts, son<strong>de</strong>rn vornehmlich <strong>de</strong>sMandanten selbst im Raum. Der Fall hätte sich aber genausoauch umgekehrt ereignen können: Es ging um die Korrespon<strong>de</strong>nzzwischen Mandant <strong>und</strong> Anwalt per E-Mail. Der Mandantbehauptete, <strong>de</strong>m RA per E-Mail einen Rechtsmittelauftragerteilt zu haben. Die Mail ist beim Anwalt aber nie angekommen,das Rechtsmittel wur<strong>de</strong> daher nicht fristgerecht eingelegt.Im Gr<strong>und</strong>e gilt hier nichts an<strong>de</strong>res als bei <strong>de</strong>r Korrespon<strong>de</strong>nzper Post: Auf <strong>de</strong>n Erhalt <strong>de</strong>s Schriftstücks durch <strong>de</strong>n Empfängerdarf man vertrauen, wenn man alles richtig gemacht, insbeson<strong>de</strong>refür die zutreffen<strong>de</strong> Adressierung gesorgt hat. Der Unterschiedliegt aber nach Ansicht <strong>de</strong>s OLG Nürnberg darin, dassauf <strong>de</strong>m Postweg Unwägbarkeiten zum Verlust <strong>de</strong>s Schriftstücksführen können. Im Hinblick auf E-Mails scheint <strong>de</strong>mOLG „die Wahrscheinlichkeit, dass die E-Mail trotz korrekterAdressierung spurlos im Internet verschwin<strong>de</strong>t, als <strong>de</strong>rartgering, dass diese Möglichkeit außer Acht gelassen wer<strong>de</strong>nmuss“. Die Möglichkeit, dass <strong>de</strong>m Sen<strong>de</strong>r bei Erstellung <strong>und</strong>Versendung <strong>de</strong>r fraglichen E-Mail ein Fehler unterlaufen ist,erachtete das OLG hingegen nicht als ungewöhnlich. Es gabdaher keine Wie<strong>de</strong>reinsetzung.Rechtsanwältin Antje JungkUnterzeichnung ohne eigene PrüfungDie Unterzeichnung eines bestimmen<strong>de</strong>n Schriftsatzes durch einenpostulationsfähigen Anwalt ist keine bloße Formalität, son<strong>de</strong>rnäußerer Ausdruck <strong>de</strong>r vom Gesetz gefor<strong>de</strong>rten inhaltlichen Überprüfung<strong>de</strong>s Schriftsatzes durch <strong>de</strong>n Anwalt. (eigener Leitsatz)BGH, Beschl. v. 22.11.2005 – VIII ZB 40/05, NJW-RR 2006, 342;MDR 2006, 770Anmerkung:Ein bestimmen<strong>de</strong>r Schriftsatz (hier: eine Berufungsbegründung)muss bekanntlich von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnetwer<strong>de</strong>n. Dass dies keine bloße Formalität, son<strong>de</strong>rnäußerer Ausdruck <strong>de</strong>r inhaltlichen Überprüfung <strong>de</strong>s Schriftsatzesdurch <strong>de</strong>n Anwalt sei, hat <strong>de</strong>r BGH bereits mehrfach entschie<strong>de</strong>n(vgl. NJW 2005, 2709 m.w.N.). Im Regelfall bestehezwar kein Anlass für das Gericht, diese inhaltliche Prüfung zuhinterfragen. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall wur<strong>de</strong> diese Anfor<strong>de</strong>rungjedoch wegen einiger Auffälligkeiten als nicht erfüllt angesehen.Die bei<strong>de</strong>n ersten Seiten <strong>de</strong>s Schriftsatzes <strong>und</strong> die letzte Seite,die die Unterschrift <strong>de</strong>s Anwalts trug, wiesen Unterschie<strong>de</strong> inErscheinungsbild <strong>und</strong> Diktion auf; außer<strong>de</strong>m fehlte beim Seitenübergang<strong>de</strong>r Sinnzusammenhang. Der Schriftsatz, <strong>de</strong>r kurzvor Mitternacht per Telefax an das Gericht übermittelt wor<strong>de</strong>nwar, trug nicht die Faxkennung <strong>de</strong>s Anwalts, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Parteiselbst. Auf die Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Berufungsgerichts, zu diesenAuffälligkeiten Stellung zu nehmen, legte <strong>de</strong>r Anwalt das Mandatnie<strong>de</strong>r. Das Berufungsgericht ging daher – nach Ansicht <strong>de</strong>sBGH zu Recht – davon aus, dass die ersten bei<strong>de</strong>n Seiten ohneKenntnis <strong>de</strong>s Anwalts <strong>und</strong> ohne Prüfung durch diesen mit <strong>de</strong>rletzten Seite verb<strong>und</strong>en wor<strong>de</strong>n waren <strong>und</strong> dass <strong>de</strong>r Anwaltnicht, wie es erfor<strong>de</strong>rlich gewesen wäre, die inhaltliche Verantwortungfür <strong>de</strong>n ganzen Schriftsatz übernommen hatte. DieBerufung wur<strong>de</strong> daher als unzulässig verworfen.Rechtsanwalt Holger GramsAus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAKErfahrungsaustausch zur Fachanwaltsordnung– Berliner Empfehlungen 2006Am 9. <strong>und</strong> 10. Oktober 2006 diskutierten ca. 120 Vertreterzahlreicher Fachausschüsse <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammern unter<strong>de</strong>r Leitung von Rechtsanwältin Dr. Offermann-Burckart sehrintensiv über aktuelle Probleme im Zusammenhang mit <strong>de</strong>rAnwendung <strong>und</strong> Auslegung <strong>de</strong>r Fachanwaltsordnung. DieAussprache mün<strong>de</strong>te in die nachfolgend abgedrucktenBeschlüsse.Beschlüsse zum Berliner Erfahrungsaustausch 2006I. EinleitungBei <strong>de</strong>n nachfolgend abgedruckten Beschlüssen wird unterschie<strong>de</strong>nzwischen Auslegungen zur bestehen<strong>de</strong>n FAO <strong>und</strong>Anregungen an BRAK <strong>und</strong> Rechtsanwaltskammern (II.) sowieAnregungen zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r FAO an die Satzungsversammlung(III.).II.Auslegung1. § 4 Abs. 1 FAO – Anerkennung von Inhouse-Veranstaltungenals FachanwaltslehrgangDer Anerkennung eines Fachanwaltslehrgangs steht gr<strong>und</strong>sätzlichnicht seine Durchführung als Inhouse-Veranstaltung entgegen.2. § 4 Abs. 1 FAO – Überschnei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> RechtsgebieteBei inhaltlicher Übereinstimmung können Blöcke <strong>und</strong> Klausurenaus einem Fachanwaltslehrgang für ein Rechtsgebiet aufeinen Lehrgang für ein an<strong>de</strong>res Rechtsgebiet angerechnet wer<strong>de</strong>n.Dabeiist§4Abs.2FAOzubeachten.3. § 4 Abs. 3 FAO – Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren theoretischenKenntnisse ohne FachanwaltslehrgangDie Anerkennung an<strong>de</strong>rweitiger Nachweise im Sinne von § 4Abs. 3 FAO hängt davon ab, dass diese das Niveau eines Fachanwaltslehrgangserreichen <strong>und</strong> alle Bereiche <strong>de</strong>s Fachgebiets(§ 8 ff. FAO) abge<strong>de</strong>ckt sind.

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