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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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272 Pflichten <strong>und</strong> Haftung <strong>de</strong>s Anwalts BRAK-Mitt. 6/2006Rechtsprechungsleitsätzelegen wollen, <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Anwalt wäre verpflichtet gewesen, diebetreffen<strong>de</strong> Frist unter Kontrolle zu nehmen <strong>und</strong> mangels Reaktion<strong>de</strong>s Mandanten nachzufragen.Hätte er damit Recht, so ergäben sich für das Verhältnis <strong>de</strong>sAnwalts zu Mandanten weit reichen<strong>de</strong> Konsequenzen: Der RAmüsste aus eigenem Interesse sämtlichen Schriftverkehr mit<strong>de</strong>m Mandanten beweisfest führen, d. h. per Übergabeeinschreibensen<strong>de</strong>n. Und er müsste Fristen für die Rückantwortsetzen. Dies hatte <strong>de</strong>r RA hier ja inzi<strong>de</strong>nt durch <strong>de</strong>n Hinweisauf die Beschwer<strong>de</strong>frist getan. Wie aber kann man in solchenFällen eine Reaktion erzwingen? Es wäre eine Untersuchunginteressant, welcher Anteil an Rückfragen an <strong>de</strong>n Mandanten in<strong>de</strong>r Praxis nicht fristgerecht beantwortet wird.Der BGH sieht die Realität wohl auch: Mit Ausnahme <strong>de</strong>r Fälle,in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Anwalt bereits konkrete Anhaltspunkte dafür hat,dass Rechtsmittel eingelegt wer<strong>de</strong>n soll, bedarf es einer weiterenRückfrage nicht. Der Anwalt darf auch gr<strong>und</strong>sätzlich davonausgehen, dass per einfachem Brief übersandte Schreiben <strong>de</strong>nMandanten erreichen. Er ist nicht verpflichtet, <strong>de</strong>n „sicherstenWeg“ zu gehen, um <strong>de</strong>n Zugang <strong>de</strong>s Schreibens sicherzustellen;auf das Verhältnis <strong>de</strong>s Anwalts zum Mandanten ist dieserGr<strong>und</strong>satz nicht anwendbar. Dem ist zuzustimmen: Das Mandatsverhältnissollte ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauenssein, in <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>re Sicherungsmaßnahmen zu Beweiszweckenüberflüssig sein sollten.Rechtsanwältin Antje JungkBelehrungspflichten bei Klageeinreichung1. Hat eine Klage erkennbar keine Aussicht auf Erfolg, dann ist eseine Verletzung <strong>de</strong>r dienstvertraglichen Pflichten <strong>de</strong>s Rechtsanwalts,wenn er <strong>de</strong>m Mandanten mitteilt, die Klage habe überwiegen<strong>de</strong>Erfolgsaussichten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einPräjudiz vorliegt o<strong>de</strong>r fehlt. Auch eine anhand <strong>de</strong>s Gesetzes, allgemeinerRechtssätze sowie <strong>de</strong>r allgemeinen rechtswissenschaftlichenMetho<strong>de</strong>n klar zu bewerten<strong>de</strong> Rechtslage kann dazu führen,dass <strong>de</strong>r Rechtsanwalt die Erfolgsausichten einer Prozessführungnicht positiv darstellen darf, wenn danach tatsächlich ein erheblichesProzessrisiko besteht.2. Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag entfälltnicht wegen einer unzureichen<strong>de</strong>n Leistung <strong>de</strong>s Rechtsanwalts.Jedoch kann <strong>de</strong>r Mandant <strong>de</strong>m Honoraranspruch im Wege<strong>de</strong>r Aufrechnung seinen Kostenscha<strong>de</strong>n entgegenhalten.OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2006 – 12 U 315/05, NJW-RR 2006,1358Anmerkung:Der Eigentümer einer Burg konnte umfangreiche Kredite nichtmehr zurückführen <strong>und</strong> wandte sich an einen Anwalt, als diekreditgeben<strong>de</strong> Kreissparkasse die Zwangsvollstreckung einleitete.Dieser riet zur Vollstreckungsgegenklage, weil seinerAnsicht nach die Kündigung <strong>de</strong>s gesamten Kreditengagementsunwirksam war. Der Mandant unterlag in drei Instanzen, wobeidie erkennen<strong>de</strong>n Gerichte recht <strong>de</strong>utlich darauf hinwiesen,dass die Kündigungen <strong>de</strong>r Darlehen sehr wohl gerechtfertigtwaren <strong>und</strong> die vorgebrachten Grün<strong>de</strong> nicht durchgreifen konnten.Als <strong>de</strong>r Mandant sich weigerte, das Honorar für <strong>de</strong>n Prozesszu zahlen, klagte <strong>de</strong>r Anwalt. Das OLG Koblenz hatte darüberzu befin<strong>de</strong>n, ob das Honorar zu Recht verlangt wur<strong>de</strong> <strong>und</strong>ob ggf. die Kosten <strong>de</strong>r verloren gegangenen Prozesse gegen dieHonoraransprüche aufgerechnet wer<strong>de</strong>n konnten. Im Ergebnishat das OLG <strong>de</strong>m Anwalt zwar das Honorar zugesprochen,aber die Honorarklage wegen <strong>de</strong>r entgegenstehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nersatzansprücheabgewiesen. In <strong>de</strong>r Begründung stellt <strong>de</strong>rSenat die Belehrungspflichten <strong>de</strong>s Rechtsanwalts im Zusammenhangmit <strong>de</strong>r Einreichung einer Klage sehr ausführlich dar.Es wird erläutert, dass <strong>und</strong> warum die Klage von vornhereinpraktisch aussichtslos war. Dabei äußert das Gericht auchunverhohlen ein gewisses Unverständnis darüber, dass <strong>de</strong>r Klägerauch in <strong>de</strong>r inzwischen fünften Instanz (drei Instanzen <strong>de</strong>sVorprozesses <strong>und</strong> eine Vorinstanz im laufen<strong>de</strong>n Verfahren) von<strong>de</strong>r Richtigkeit seiner Rechtsansicht ausging. Daher war es für<strong>de</strong>n Beklagten verhältnismäßig einfach darzulegen, dass erüber die Prozessaussichten unrichtig beraten wur<strong>de</strong>. Zwarmöge für <strong>de</strong>n konkreten Fall kein genau passen<strong>de</strong>s höchstrichterlichesUrteil vorgelegen haben – darauf berief sich <strong>de</strong>r klagen<strong>de</strong>Anwalt insbeson<strong>de</strong>re –, aber <strong>de</strong>nnoch habe auf Gr<strong>und</strong><strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Vertragstexte <strong>und</strong> allgemeiner Rechtssätze<strong>und</strong> rechtswissenschaftlichen Metho<strong>de</strong>n eine klar zu bewerten<strong>de</strong><strong>de</strong>m Mandanten ungünstige Rechtslage bestan<strong>de</strong>n. Indieser Situation dürfe <strong>de</strong>r beauftragte Anwalt die Prozessaussichtennicht positiv darstellen, son<strong>de</strong>rn habe von <strong>de</strong>r Klageerhebungabzuraten. Bei <strong>de</strong>r Belehrung könne aber nicht mathematischeGenauigkeit verlangt wer<strong>de</strong>n. Der Senat weist korrektdarauf hin, dass <strong>de</strong>r Mandant im Regressprozess auch dafürdarlegungs- <strong>und</strong> beweisbelastet ist, dass er nur <strong>de</strong>shalb dasProzessrisiko eingegangen ist, weil <strong>de</strong>r Anwalt ihm zu günstigeProzessaussichten prognostiziert hatte. In <strong>de</strong>r Praxis wird diesletztlich umso leichter gelingen, je größer das Risiko war <strong>und</strong> jepositiver die Prognosen <strong>de</strong>s Anwalts ausfielen.Trotz <strong>de</strong>r damit feststehen<strong>de</strong>n Pflichtverletzung <strong>und</strong> haftungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>rKausalität wür<strong>de</strong>n aber – so <strong>de</strong>r Senat weiter –die Vergütungsansprüche we<strong>de</strong>r komplett wegfallen nochgekürzt wer<strong>de</strong>n. An dieser Stelle ist das Urteil etwas ungenau.Richtig ist, dass ein einmal entstan<strong>de</strong>ner Honorar-Anspruchnicht per se wegen einer Pflichtverletzung im Mandat wegfällt.Der Mandant kann aber <strong>de</strong>njenigen Honoraransprüchen, diebei unterstellt richtiger Sachbehandlung gar nicht erst entstan<strong>de</strong>nwären, <strong>de</strong>n dolo-petit-Einwand entgegenhalten. Das hättevorliegend be<strong>de</strong>utet, dass von vornherein nur Vergütungsansprüchehätten verlangt wer<strong>de</strong>n können, die durch ein Abratenvom Prozess ebenso angefallen wären.Rechtsanwalt Bertin ChabProzess- <strong>und</strong> Verkehrsanwalt; eingeschränktes MandatBei Unklarheiten <strong>de</strong>s ihm erteilten Auftrags hat <strong>de</strong>r Prozessanwalt<strong>de</strong>n Verkehrsanwalt um Klarstellung zu ersuchen; dagegen ist ergr<strong>und</strong>sätzlich nicht verpflichtet, unter Umgehung <strong>de</strong>s Verkehrsanwalts<strong>de</strong>n Mandanten selbst um Auskunft zu bitten. (amtl. Leitsatz)Das eingeschränkte Mandat stellt keine Ausnahme zum Regelfall<strong>de</strong>s unbeschränkten Mandats dar. Es gibt keinen Erfahrungssatzdahingehend, dass <strong>de</strong>r Mandant regelmäßig ein umfassen<strong>de</strong>s,nach Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Höhe unbeschränktes Mandat erteilt. (eigenerLeitsatz)BGH, Urt. v. 20.7.2006 – IX ZR 47/04, AnwBl 2006, 668, WM2006, 2059Anmerkung:Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r unklaren Formulierung eines Klageantrags verjährteein Teil <strong>de</strong>r Ansprüche <strong>de</strong>s Mandanten. Es ging um einVerkehrsunfallmandat; im Feststellungsantrag für <strong>de</strong>n Zukunftsscha<strong>de</strong>nwar nur <strong>de</strong>r materielle, nicht aber <strong>de</strong>r immaterielleScha<strong>de</strong>n genannt. In <strong>de</strong>r Klagebegründung war dagegen auchvom künftigen immateriellen Scha<strong>de</strong>n die Re<strong>de</strong>. Die Klage wardurch <strong>de</strong>n Verkehrsanwalt erstellt <strong>und</strong> vom Prozessanwaltunter <strong>de</strong>ssen Briefkopf eingereicht wor<strong>de</strong>n.Der Prozessanwalt trägt grds. die (Mit-) Verantwortung für dievon ihm eingereichten Schriftsätze, auch wenn er sie gar nichtselbst erstellt hat (BGH, NJW 1988, 1079; NJW-RR 1990,1241). Er ist verpflichtet, die Schriftsätze sachlich zu prüfen

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