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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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270 Pflichten <strong>und</strong> Haftung <strong>de</strong>s Anwalts BRAK-Mitt. 6/2006Das aktuelle Urteiltungen <strong>und</strong> Vertretungsleistungen abgegrenzt wer<strong>de</strong>n können(BMF-Schreiben vom 11.8.2006, Tn. 21). Nach Auffassung <strong>de</strong>sVerfassers kommen folgen<strong>de</strong> wirtschaftliche Abgrenzungen inBetracht, die folglich auch mit steuerlicher Wirkung vereinbartwer<strong>de</strong>n können:– Ist die Klage bzw. die Klageerwi<strong>de</strong>rung in einem gerichtlichanhängigen Rechtsstreit bereits in 2006 erstellt wor<strong>de</strong>n, istdies eine abrechenbare Teilleistung, für die die Verfahrensgebührals Entgelt angesetzt wer<strong>de</strong>n kann.– Hat auch schon in 2006 eine erste mündliche Verhandlungstattgef<strong>und</strong>en, ist aber die Prozessvertretung am 31.12.2006noch nicht been<strong>de</strong>t, kann die mündliche Verhandlung nichtals Teilleistung vereinbart wer<strong>de</strong>n, für die die Terminsgebührdas Entgelt ist. Für die weiteren Tätigkeiten in 2007 verbliebendann keine Gebühren mehr. Die Prozessvertretungen<strong>de</strong>t erst mit Übersendung <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts<strong>und</strong> <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>s Kostenfestsetzungsverfahrens bzw.mit Kündigung <strong>de</strong>s Mandates.– Je<strong>de</strong>r außergerichtlichen Vertretung, welche eine Geschäftsgebührzwischen 0,5 bis 2,5 auslöst, geht eine Beratung <strong>de</strong>sMandanten voraus, die eine (in <strong>de</strong>r Geschäftsgebühr enthaltene)Beratungsgebühr zwischen 0,1 bis 1,0 verursacht. Es istmöglich, die Beratung <strong>de</strong>s Mandanten als geson<strong>de</strong>rt abrechenbareTeilleistung aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Vertretung <strong>de</strong>sMandanten zu vereinbaren. Dabei ist auch das Entgelt fürdiese Beratung zu regeln. Die Beratung vor einer Vertretungnach außen ist auf je<strong>de</strong>n Fall in 2006 abgeschlossen wor<strong>de</strong>n,wenn eine Vertretung <strong>de</strong>s Mandanten nach außen in 2006beginnt. Das Beratungshonorar unterliegt nur einem Umsatzsteuersatzvon 16 %.– Eine Vertretung eines Mandanten bei Projekten (Betreuungbei Rechtsakten, Vertragsgestaltungen etc.), für die einGesamthonorar vereinbart wur<strong>de</strong>, ist schwierig in Teilleistungengegen Teile <strong>de</strong>s Gesamthonorars aufzuteilen. Es mussstets eine wirtschaftliche Abgrenzung <strong>de</strong>r früheren Teilleistungenzu <strong>de</strong>n späteren Teilleistungen gegeben sein. – Eskann allerdings nachträglich vereinbart wer<strong>de</strong>n, dasGesamthonorar in ein Zeithonorar mit geschätztem St<strong>und</strong>enaufwandzu än<strong>de</strong>rn <strong>und</strong> die Gesamtzahl <strong>de</strong>r abrechenbarenBeratungsst<strong>und</strong>en zu begrenzen. Ein Zeithonorar kann stetsper 31.12.2006 abgerechnet wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> somit nur mit 16 %Umsatzsteuer belastet wer<strong>de</strong>n.4. Die vorstehen<strong>de</strong>n Merksätze befassen sich nur mit <strong>de</strong>r Frage,wann eine anwaltliche Leistung o<strong>de</strong>r abrechenbare Teilleistungausgeführt ist <strong>und</strong> welcher Umsatzsteuersatz folglich gilt. Diesist unabhängig davon, ob o<strong>de</strong>r wann (in 2006 o<strong>de</strong>r 2007) dieanwaltliche Leistung berechnet wird.Eine an<strong>de</strong>re Frage ist, wann ein Rechtsanwalt die Umsatzsteuerauf Entgelte <strong>de</strong>m Finanzamt zu erklären <strong>und</strong> abzuführen hat.Dies ist abhängig davon, ob die Soll-Versteuerung (§ 13 UStG)o<strong>de</strong>r auf Antrag die Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) gilt.Soll-VersteuerungDie Umsatzsteuer wird für <strong>de</strong>n Monat geschul<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>m dieanwaltliche Leistung o<strong>de</strong>r abrechenbare Teilleistung vollständigausgeführt wor<strong>de</strong>n ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dieLeistung bzw. Teilleistung <strong>de</strong>m Mandanten berechnet wor<strong>de</strong>nist. Wer das vereinbarte o<strong>de</strong>r gesetzlich geschul<strong>de</strong>te Honorar(Entgelt) nicht rechtzeitig in <strong>de</strong>r Umsatzsteuervoranmeldungangibt, erfüllt <strong>de</strong>n Tatbestand <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung (§ 370AO).Ist-VersteuerungDie Ist-Versteuerung gilt auf Antrag für die Entgelte einesRechtsanwalts, <strong>de</strong>r mit diesen Einkünfte aus selbstständigerArbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3UStG). Sie gilt also nicht für Insolvenzverwalter, Vermögensbetreuer,Testamentsvollstrecker etc., welche unter § 18 Abs. 1Nr. 3 EStG fallen. – Die Ist-Versteuerung kann auch von solchenRechtsanwälten beantragt wer<strong>de</strong>n, die ihren Gewinndurch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung)ermitteln.Je<strong>de</strong>r Rechtsanwalt wird die Ist-Versteuerung beantragen, weiler dadurch die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren muss <strong>und</strong> ereine verspätete Anmeldung von Entgelten <strong>und</strong> damit eine Steuerhinterziehungvermei<strong>de</strong>t.5. Schlussempfehlung. Mit Mandanten, die nicht zum Vorsteuerabzugberechtigt sind, sollte in <strong>de</strong>ren Interesse die Abrechenbarkeitvon Teilleistungen in <strong>de</strong>m dargestellten Umfang vereinbartwer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> eine mündlich getroffene Vereinbarung nochin 2006 schriftlich bestätigt wer<strong>de</strong>n.Bei vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten hat die Erhöhung<strong>de</strong>s Umsatzsteuersatzes kein wirtschaftliches Gewicht.Es besteht keine Notwendigkeit, noch möglichst viele Akten in2006 abzurechnen (obwohl dies betriebswirtschaftlich vernünftigwäre). Der Zufluss <strong>de</strong>r Honorare entschei<strong>de</strong>t auch ertragsteuerlich,ob die Betriebseinnahme in 2006 o<strong>de</strong>r in 2007 zuerfassen ist (bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnungnach § 4 Abs. 3 EStG).Pflichten <strong>und</strong> Haftung <strong>de</strong>s AnwaltsRechtsanwältin Antje Jungk <strong>und</strong> Rechtsanwalt Bertin Chab,Allianz Versicherungs-AG, München,Rechtsanwalt Holger GramsDas aktuelle UrteilScheinsozien haften nicht analog § 130 HGBEin Scheingesellschafter haftet nicht in analoger Anwendung <strong>de</strong>s§ 130 HGB für solche Altverbindlichkeiten <strong>de</strong>r BGB-Gesellschaft,die vor Setzung <strong>de</strong>s Rechtsscheins einer Gesellschafterstellungentstan<strong>de</strong>n sind.OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2005 – 8 U 91/05, NJW 2006,2862a) Für die Frage <strong>de</strong>s Vorliegens einer Scheinsozietät kommt es auf<strong>de</strong>n Kenntnisstand <strong>und</strong> die Sicht <strong>de</strong>s konkreten Mandanten an.

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