12.07.2015 Aufrufe

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

268 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Quaas, Das Recht <strong>de</strong>r Fachanwaltschaften: aktueller Stand <strong>und</strong> Perspektiven – Teil 1for<strong>de</strong>rte Min<strong>de</strong>stzahl an Fällen nur durch die in § 5 Satz 3 FAOfür möglich gehaltene Gewichtung auch zu Gunsten <strong>de</strong>s Antragstellers.Weitere Fallquoren hat die Satzungsversammlung am 3.4.2006für bestimmte Teilbereiche <strong>de</strong>s Fachgebiets beschlossen <strong>und</strong>damit Unsicherheiten für die Praxis beseitigt. So war es für <strong>de</strong>nFachanwalt <strong>de</strong>s Verwaltungsrechts bis in die jüngste Zeit streitig,ob bei <strong>de</strong>r in § 5 Satz 1 lit. a FAO gefor<strong>de</strong>rten Verteilungvon min<strong>de</strong>stens 60 Fällen auf drei verschie<strong>de</strong>ne Bereiche <strong>de</strong>sbeson<strong>de</strong>ren Verwaltungsrechts eine gleichmäßige Verteilung(von etwa jeweils 20 Fällen) o<strong>de</strong>r – das an<strong>de</strong>re Extrem – überhauptkeine Verteilung verlangt wer<strong>de</strong>n darf, so dass auch eineVerteilung von 58:1:1 zulässig wäre. 27 Nunmehr sind regelmäßigfünf Fälle aus <strong>de</strong>m jeweiligen Teilbereich nachzuweisen.Damit soll – was oft übersehen wird – keine Wertigkeit <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>nTeilgebiets als Anerkennungsvoraussetzung für<strong>de</strong>n Fachanwalt insgesamt zum Ausdruck gebracht wer<strong>de</strong>n.Nach wie vor kann auch <strong>de</strong>r Spezialist in einem SpezialbereichFachanwalt wer<strong>de</strong>n, sofern er noch einige „allgemeine“ Fälle<strong>de</strong>s Fachgebiets aufweisen kann. Solche „Ran<strong>de</strong>rscheinungen“sind im Gesamtbild <strong>de</strong>r jeweiligen Fachanwaltschaft unvermeidlich.d) Drei-Jahres-ZeitraumNach§5Satz1FAOmuss<strong>de</strong>rAntragstellerdiegefor<strong>de</strong>rteFallzahlinnerhalb <strong>de</strong>r „letzten drei Jahre vor <strong>de</strong>r Antragstellung“bearbeitet haben. Dieser Drei-Jahres-Zeitraum ist nicht mit <strong>de</strong>rDrei-Jahres-Frist <strong>de</strong>s § 3 FAO zu verwechseln, die an die Zulassungals Rechtsanwalt geknüpft ist <strong>und</strong> innerhalb <strong>de</strong>r letztensechs Jahre vor Antragstellung liegen muss. Der Nachweis <strong>de</strong>rBearbeitung <strong>de</strong>r fraglichen Fälle drei Jahre vor <strong>de</strong>r Antragstellunggilt auch für <strong>de</strong>njenigen, welcher eine Zulassung <strong>und</strong> Tätigkeitals Rechtsanwalt nach § 3 FAO nur unter Ausnutzung<strong>de</strong>r Sechs-Jahres-Grenze (z.B. bei Unterbrechungen durch Mutterschaft)nachweisen kann. Damit soll sichergestellt wer<strong>de</strong>n,dass sich <strong>de</strong>r Rechtsanwalt mit <strong>de</strong>n praktischen Erfahrungen„auf <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Zeit befin<strong>de</strong>t“. 28Im Übrigen ist jetzt durch die Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH klargestellt,dass Bearbeitungsbeginn <strong>und</strong> -en<strong>de</strong> nicht bei<strong>de</strong> in <strong>de</strong>nDrei-Jahres-Zeitraum fallen müssen. Es ist notwendig, aberauch ausreichend, wenn lediglich ein Teil <strong>de</strong>r Bearbeitung innerhalb<strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Die Bearbeitung <strong>de</strong>sFalls kann somit sowohl vor <strong>de</strong>m Drei-Jahres-Zeitraum begonnenals auch nach <strong>de</strong>ssen En<strong>de</strong> abgeschlossen wor<strong>de</strong>n sein. 29Aus <strong>de</strong>m Merkmal „bearbeitet“ folgt an<strong>de</strong>rerseits nicht, dass innerhalb<strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums eine „wesentliche Fallbearbeitung“stattgef<strong>und</strong>en hat. 30Damit erledigen sich für die Praxis viele Fragen <strong>de</strong>r Zulässigkeit<strong>de</strong>s „Nachschiebens“ von Fällen. Streng genommen ist <strong>de</strong>r Fallnachweisbei Antragstellung zu führen. Nach diesem Zeitpunktgemel<strong>de</strong>te Fälle sind unzweifelhaft zu berücksichtigen, wennsie aus <strong>de</strong>m Drei-Jahres-Zeitraum stammen. Ist dies nicht <strong>de</strong>rFall, kann ein Nachschieben zulässig sein, vor allem, wenn eingeän<strong>de</strong>rter Drei-Jahres-Zeitraum gewählt, also z.B. ein spätererZeitpunkt als <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Antragstellung genommen wird. 31 Ein unbegrenztesNachschieben von Fällen, gar noch während <strong>de</strong>sgerichtlichen Verfahrens, sollte schon aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gleichbehandlung<strong>de</strong>r Bewerber vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die Anwalts-27 So AGH NRW, Beschl. v. 17.6.2005, BRAK-Mitt. 2006, 90; a.A.AGH Berlin, Beschl. v. 29.5.2005, BRAK-Mitt. 2006, 86.28 BGH, Beschl. v. 18.4.2005 in NJW 2005, 1943, 1944 (gleichzeitigzur Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums).29 BGH, Beschl. v. 6.3.2006, BRAK-Mitt. 2006, 131.30 a.A. Offermann-Buckart, Fachanwalt wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> bleiben,Rdnr. 237.31 Vgl. Kleine-Cosack, AnwBl. 2005, 593, 597.gerichte tun <strong>de</strong>shalb gut daran, bei erst nach Antragstellungbearbeiteten Fällen die Sache zur erneuten Beurteilung an <strong>de</strong>nPrüfungsausschuss „zurückzuverweisen“.e) FallbearbeitungNach § 5 Satz 1 FAO muss <strong>de</strong>r Antragsteller <strong>de</strong>n Fall persönlich<strong>und</strong> weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet haben. Die Bestimmunggeht davon aus, dass nur ein weisungsfrei <strong>und</strong> eigenverantwortlichtätiger Rechtsanwalt genügend Erfahrung sammelnkann, um auch als Fachanwalt später kompetent han<strong>de</strong>lnzu können. Umstritten ist die Anwendung <strong>de</strong>r Vorschrift beiSyndikusanwälten (aa), angestellten Anwälten bei einer Steuerberatungsgesellschaft(bb), einer Anwaltssozietät (cc) <strong>und</strong> beiAnwaltsnotaren (dd).aa) SyndikusanwaltUm ihre Fachanwaltsanerkennung zu erleichtern, hat die Satzungsversammlungmit Wirkung vom 1.7.2003 das Merkmal<strong>de</strong>r zuvor gelten<strong>de</strong>n „selbständigen“ Bearbeitung durch das Erfor<strong>de</strong>rnis<strong>de</strong>r „persönlichen <strong>und</strong> weisungsfreien“ Bearbeitungersetzt. In <strong>de</strong>r Sache war damit allerdings wenig gewonnen. 32Das Merkmal „selbständig“ zielte nicht auf eine „wirtschaftlicheSelbständigkeit“, son<strong>de</strong>rn das Erfor<strong>de</strong>rnis einer „anwaltlichenUnabhängigkeit“ bei <strong>de</strong>r Fallbearbeitung ab. Der Anwaltmuss <strong>de</strong>n Fall selbst, fachlich unabhängig <strong>und</strong> frei von Weisungenseiner Vorgesetzten o<strong>de</strong>r Dienstherren bearbeitet haben.Die Neuformulierung <strong>de</strong>s § 5 Satz 1 FAO entspricht damit <strong>de</strong>rbereits zuvor durch <strong>de</strong>n BGH vorgenommenen Auslegung <strong>de</strong>sMerkmals <strong>de</strong>r „selbständigen Bearbeitung“. 33Damit sind in<strong>de</strong>ssen die Probleme <strong>de</strong>s Syndikusanwalts, <strong>de</strong>rFachanwalt wer<strong>de</strong>n will, nicht gelöst, son<strong>de</strong>rn beginnen hiererst. § 5 Satz 1 FAO verlangt nämlich zusätzlich, dass <strong>de</strong>r Antragsteller<strong>de</strong>n Fall „als Rechtsanwalt“ bearbeitet hat. Folgt manim Anschluss an die Zweitberufsentscheidung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtsaus <strong>de</strong>m Jahre 1992 34 <strong>de</strong>r sog. Doppelberufstheorie,ist <strong>de</strong>r Syndikus hauptberuflich rechtsberatend alsangestellter Jurist für seinen Arbeitgeber <strong>und</strong> nebenberuflich alsRechtsanwalt in Einzelfällen tätig. Soweit <strong>de</strong>r SyndikusanwaltSyndikus ist <strong>und</strong> als solcher auftritt, kommt eine Tätigkeit alsRechtsanwalt nicht in Betracht. Leistungen eines Syndikusanwalts,die dieser für seinen Arbeitgeber erbringt, schei<strong>de</strong>n damitals im Sinne von § 5 Satz 1 FAO anrechenbare „Fallbearbeitung“aus. 35 Diese – begrifflich logische – Konsequenz ziehtin<strong>de</strong>ssen die neuere Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH nicht. Sie beziehtdas Merkmal „selbständig“ (= „persönlich <strong>und</strong> weisungsfrei“)nicht auf die Stellung <strong>de</strong>s Syndikusanwalts <strong>und</strong> <strong>de</strong>rendienst- o<strong>de</strong>r arbeitsvertragliche Gr<strong>und</strong>lage. Maßgebend seivielmehr, ob <strong>und</strong> inwieweit hinsichtlich <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Fällenach <strong>de</strong>n konkreten Umstän<strong>de</strong>n eine eigenständige <strong>und</strong> vonfachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch <strong>de</strong>n Syndikusgewährleistet war. 36 So könne eine Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit <strong>de</strong>sSyndikusanwalts anzunehmen sein, wenn er im Interesse seinesArbeitgebers <strong>de</strong>ssen eigene Rechtsangelegenheiten bearbeitet.37 Han<strong>de</strong>lt er dagegen nicht als Verbandsvertreter in Angelegenheiten<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r (arbeitsrechtlichenBeratung o<strong>de</strong>r Prozessvertretung <strong>de</strong>r) Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s,könne von einer persönlichen <strong>und</strong> weisungsunabhängigen32 Kirchberg, NJW 2003, 1833, 1835 spricht insoweit zu Recht voneinem „Akt symbolischer Satzungsgebung“.33 Vgl. BGH, Beschl. v. 6.3.2006 – AnwZ (B) 37/05, BRAK-Mitt. 2006,134, 136 unter Verweis auf Beschl. v. 13.1.2003, NJW 2003, 883,884.34 BVerfGE 87, 287 = NJW 1993, 317.35 So BGH NJW 2000, 1645; Henssler in: Henssler/Prütting (sieheFn.6),§5Rdnr.5.36 BGH, Beschl. v. 13.1.2003 in NJW 2003, 883.37 So BGH, Beschl. v. 13.3.2000, NJW 2000, 1645.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!