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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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266 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Quaas, Das Recht <strong>de</strong>r Fachanwaltschaften: aktueller Stand <strong>und</strong> Perspektiven – Teil 1o<strong>de</strong>r Experte für ein bestimmtes Teilgebiet bezeichnen darf, dabeiaber eine Verwechselung mit einer bestehen<strong>de</strong>n Fachanwaltschaftvermei<strong>de</strong>n muss, um nicht berufswidrig zu han<strong>de</strong>ln.5 Der Hinweis auf eine <strong>de</strong>m Fachanwalt vorbehalteneQualifikation nach Selbsteinschätzung ist eine gemäß § 3UWG, § 43b BRAO verbotene, weil irreführen<strong>de</strong> Werbung. 61. Beson<strong>de</strong>re Kenntnisse <strong>und</strong> ErfahrungenDas – für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r Fachanwaltschaft vom Antragstellernachzuweisen<strong>de</strong> – Merkmal <strong>de</strong>r „beson<strong>de</strong>ren theoretischenKenntnisse <strong>und</strong> beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen“ liegt gemäß<strong>de</strong>r Legal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 <strong>de</strong>r Fachanwaltsordnung(FAO) vor, wenn solche Kenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen auf<strong>de</strong>m Fachgebiet erheblich das Maß <strong>de</strong>ssen übersteigen, das üblicherweisedurch die berufliche Ausbildung <strong>und</strong> praktische Erfahrungim Beruf vermittelt wird. § 2 Abs. 3 FAO fügt hinzu –was in <strong>de</strong>r Praxis nur unzureichend beachtet wird –, dass diebeson<strong>de</strong>ren theoretischen Kenntnisse verfassungs- <strong>und</strong> europarechtlicheBezüge <strong>de</strong>s Fachgebiets einschließen müssen.5 Vgl. § 7 BORA gem. B. <strong>de</strong>r 3. Satzungsversammlung (SV) vom21.2.2005 in BRAK-Mitt. 2005, 183 f., die als Folge <strong>de</strong>r sog. Spezialistenentscheidung<strong>de</strong>s BVerfG v. 28.7.2004 – BRAK-Mitt. 2004,231 ff. – erging; dazu Quaas/Sieben, BRAK-Mitt. 2004, 198 ff.; nachLG Dortm<strong>und</strong>, Urt. v. 29.5.2005 in BRAK-Mitt. 2006, 44 müssendie Kenntnisse, Eignungen <strong>und</strong> Befähigungen <strong>de</strong>s Spezialisten „inje<strong>de</strong>m Fall höher sein als diejenigen eines Fachanwalts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Inhaberseines Interessen- o<strong>de</strong>r Tätigkeitsschwerpunktes“.6 Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 43c Rdnr. 30.7 Stobbe in: Henssler/Prütting (siehe Fn. 6), § 2 FAO Rdnr. 15.8 Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 2 FAO Rdnr. 3; so wohl auchBGH, Urt. v. 29.1.1996, BRAK-Mitt. 1996, 125, 126 <strong>und</strong> AGH Berlin,BRAK-Mitt. 2006, 86, 89.9 So Stobbe, a.a.O.(sieheFn.6),§2FAORdnr.1410 So Feuerich/Weyland, a.a.O.11 So BVerfG, BRAK-Mitt. 1998, 145 f.a) FachanwaltstandardMit dieser Umschreibung signalisiert die Fachgebietsbezeichnung<strong>de</strong>m Rechtsuchen<strong>de</strong>n, dass er es mit einem Spezialistenauf einem Fachgebiet zu tun hat, <strong>de</strong>ssen Fachkompetenz die<strong>de</strong>s Allgemeinanwalts <strong>de</strong>utlich übersteigt. § 2 Abs. 2 FAO normiertdamit einen Qualitätsstandard, <strong>de</strong>n man als „Fachanwaltsstandard“bezeichnen kann, weil er die materiellen Voraussetzungenfür die Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnungenthält <strong>und</strong> sicherstellen soll, dass die Führung <strong>de</strong>s Titels nichtzum Etikettenschwin<strong>de</strong>l wird. 7 Nun wird man sich trefflichstreiten können, wann solche „beson<strong>de</strong>ren“ Kenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungenvorliegen, insbeson<strong>de</strong>re, ob das „erheblich“ übersteigen<strong>de</strong>Maß schon bei überdurchschnittlichen 8 o<strong>de</strong>r erst bei„weit überdurchschnittlichen“ 9 Kenntnissen <strong>und</strong> Erfahrungenerreicht wird <strong>und</strong> ob an <strong>de</strong>n Nachweis dieser Voraussetzungenein strenger 10 o<strong>de</strong>r – im Lichte <strong>de</strong>s Art. 12 GG – ein großzügigerMaßstab 11 anzulegen ist. In <strong>de</strong>r Praxis führt diese Diskussionnicht weiter. Solange eine inhaltliche Überprüfung <strong>de</strong>sdurch § 2 Abs. 2 FAO vorgegebenen Maßstabs durch <strong>de</strong>n gem.§ 43c Abs. 2 BRAO vorgesehenen Fachausschuss <strong>de</strong>r RAKnicht möglich ist, vielmehr <strong>de</strong>ssen Befugnisse – wie noch zuzeigen sein wird – auf eine ausschließlich formelle Prüfungskompetenzbeschränkt sind, ist die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung um dasmit <strong>de</strong>r Fachanwaltschaft erstrebte Qualitätsniveau ein Streitum <strong>de</strong>s Kaisers Bart. Der Rechtsanwalt, <strong>de</strong>r drei Jahre vor Antragstellunganwaltlich tätig war, an einem Fachlehrgang teilgenommen,<strong>de</strong>ssen Klausuren bestan<strong>de</strong>n <strong>und</strong> die erfor<strong>de</strong>rlicheAnzahl von Fällen <strong>de</strong>m Fachgebietsausschuss vorgelegt hat, hateinen Rechtsanspruch auf <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>s Fachanwaltstitels.Fragen wir <strong>de</strong>shalb nach <strong>de</strong>n Voraussetzungen, die für die Anerkennungals Fachanwaltschaft erfüllt sein müssen, gilt esnicht <strong>de</strong>n inhaltlichen Kriterien, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n formalen Anfor<strong>de</strong>rungennachzugehen, die an <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rentheoretischen Kenntnisse <strong>und</strong> praktischen Erfahrungen durchdie FAO gestellt wer<strong>de</strong>n.b) Kumulative VoraussetzungenDie Einführung neuer Fachgebietsbezeichnungen holt immerwie<strong>de</strong>r die „alten Hasen“ aus ihren Behausungen, die meinen,ihre jahrzehntelange Berufserfahrung <strong>und</strong> ein entsprechen<strong>de</strong>rBekanntheitsgrad müssten genügen, um damit die beson<strong>de</strong>reEignung als Fachanwalt nachgewiesen zu haben. Dem Antragfügen sie eine Fallliste bei, die eine weitaus höhere als diedurch § 5 FAO gefor<strong>de</strong>rte Fallzahl enthält, verb<strong>und</strong>en mit Angabenzu zahlreichen Veröffentlichungen in Fachzeitschriften<strong>und</strong> Vorträgen. An<strong>de</strong>re verweisen zusätzlich auf „Leum<strong>und</strong>sschreiben“,die – wie in einem vom BGH im Jahre 2000 entschie<strong>de</strong>nenFall 12 – von immerhin 26 Richtern <strong>und</strong> Staatsanwältenaus <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Landgerichtsbezirk <strong>de</strong>s Bewerbersstammten.Eine solche Praxis ist ein<strong>de</strong>utig rechtswidrig. Die beson<strong>de</strong>rentheoretischen Kenntnisse können – lehrgangsersetzend (§ 4Abs. 3 FAO) – we<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Nachweis einer umfangreichen<strong>und</strong> langjährigen Praxiserfahrung ersetzt wer<strong>de</strong>n, noch ist esumgekehrt möglich, <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischenErfahrungen durch herausragen<strong>de</strong> theoretische Kenntnisse zukompensieren. „Erst bei<strong>de</strong>s zusammen rechtfertigt das durchdie Führung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung in Anspruch genommeneVertrauen 13 “.2. Nachweis beson<strong>de</strong>rer theoretischer KenntnisseDer Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren theoretischen Kenntnisse wirdin <strong>de</strong>r Regel durch die Vorlage von Bescheinigungen über eineerfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang erbracht,die solche über die Durchführung von Leistungskontrollen(Aufsichtsarbeiten) einschließen (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2FAO). 14 Der FAO fehlt allerdings je<strong>de</strong>r Hinweis an die Qualität<strong>de</strong>s Lehrgangsveranstalters <strong>und</strong> <strong>de</strong>r von ihm angebotenen Kurse<strong>und</strong> Leistungskontrollen. Es bleibt vollkommen <strong>de</strong>m Veranstalterüberlassen, von welchen Voraussetzungen er Erfolg o<strong>de</strong>rMisserfolg <strong>de</strong>r Lehrgangsteilnahme abhängig macht. 15 Angesichts<strong>de</strong>s starken Konkurrenzdrucks unter <strong>de</strong>n Kursveranstalternliegt die Vermutung nahe, dass je<strong>de</strong>nfalls das Niveau <strong>de</strong>rAufsichtsarbeiten möglichst niedrig gehalten wird. Eine hoheDurchfallquote spricht sich schnell herum.Die RAKn sind nicht befugt, Lehrgänge abstrakt auf ihre Eignungzu überprüfen, erst recht nicht <strong>de</strong>ren Qualität zu zertifizieren.16 Qualitäts<strong>de</strong>fizite <strong>de</strong>s Veranstalters gehen ausschließlichzu Lasten <strong>de</strong>s Bewerbers, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Vorlage <strong>de</strong>r ihm vomVeranstalter ausgestellten Bescheinigung das Risiko eingeht,dass ihr die RAK die Anerkennung versagt. 173. Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischen ErfahrungenDer Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrung setzt nach§ 5 FAO voraus, dass <strong>de</strong>r Antragsteller in <strong>de</strong>n letzten drei Jahrenvor <strong>de</strong>r Antragstellung eine bestimmte – für je<strong>de</strong>s Fachgebiet geson<strong>de</strong>rtfestgesetzte – Anzahl von Fällen persönlich <strong>und</strong> weisungsfreibearbeitet hat. Unter „praktischer Erfahrung“ versteht12 BGH, NJW 2000, 3648.13 BGH, BRAK-Mitt. 1995, 128; Kleine-Cosack, AnwBl. 2005, 593,597 f.14 Die Erfor<strong>de</strong>rnisse hinsichtlich <strong>de</strong>r schriftlichen Leistungskontrollensind jetzt – systematisch zutreffend – in § 4a FAO (beschlossen in<strong>de</strong>r SV am 3.4.2006) enthalten.15 Stobbe in: Henssler/Prütting (siehe Fn. 6), § 6 FAO Rdnr. 8.16 Stobbe, a.a.O.17 Stobbe, a.a.O., Rdnr. 10.

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