12.07.2015 Aufrufe

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

264 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Deppert, Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 2005Der angefochtene Beschluss hielt rechtlicher Nachprüfungstand (§ 90 BRAO). Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfasst<strong>de</strong>r durch die §§ 73 <strong>und</strong> 89 BRAO umrissene Aufgabenbereichnicht nur die <strong>de</strong>n Rechtsanwaltskammern ausdrücklichzugewiesenen Aufgaben, son<strong>de</strong>rn erstreckt sich auf alle Angelegenheiten,welche von allgemeiner – nicht nur rein wirtschaftlicher– Be<strong>de</strong>utung für die Rechtsanwaltschaft sind(BGHZ 33, 381, 385 ff.; 35, 292, 294 f.; 64, 301, 306; 66, 297,300 f.). Nach <strong>de</strong>r am 1.7.2003 in Kraft getretenen Bestimmung<strong>de</strong>s § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes zurReform <strong>de</strong>r Juristenausbildung vom 11.7.2002 (BGBl. IS. 2592 ff.) obliegt es <strong>de</strong>m Kammervorstand, „bei <strong>de</strong>r Ausbildung<strong>und</strong> Prüfung <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>n <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Referendare mitzuwirken,insbeson<strong>de</strong>re qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter<strong>und</strong> Prüfer vorzuschlagen“. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung<strong>de</strong>s Anwaltsgerichtshofs, dass die Pflicht („obliegt es“)<strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammern, nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbsatz 1BRAO an <strong>de</strong>r Referendarausbildung mitzuwirken, je<strong>de</strong>nfallsauch die Befugnis mitumfasst, sich in <strong>de</strong>m Rahmen <strong>de</strong>s umschriebenenPflichtenkreises an <strong>de</strong>ren Finanzierung angemessenzu beteiligen (in diesem Sinne auch: Feuerich/Weyland,a.a.O. § 73 Rdnr. 58; Kleine-Cosack, BRAO, § 73 Rdnr. 16 bis18).Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat die gegen <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>sSenats eingelegte Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> nicht zur Entscheidungangenommen (Beschl. v. 24.8.2005, 1 BvR 1260/05 –nicht veröffentlicht).3. Briefkopfgestaltunga) Gemäß § 43b BRAO ist <strong>de</strong>m Rechtsanwalt Werbung erlaubt,soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form <strong>und</strong> Inhaltsachlich unterrichtet <strong>und</strong> nicht auf die Erteilung eines Auftragsim Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmung hat in <strong>de</strong>n §§ 6 ff.BORA eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach § 6 Abs. 1BORA darf <strong>de</strong>r Rechtsanwalt über seine Dienstleistung <strong>und</strong>Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten<strong>und</strong> berufsbezogen sind. Über die Frage, ob eine Briefkopfgestaltung<strong>de</strong>s Antragstellers diesen Anfor<strong>de</strong>rungen entsprach,hatte <strong>de</strong>r Senat in seinem Beschluss vom 18.4.2005 (AnwZ [B]35/04, NJW 2005, 1770, BRAK-Mitt. 2005, 186, AnwBl. 2006,137) zu entschei<strong>de</strong>n. Der Antragsteller betrieb mit zwei weiterenRechtsanwälten <strong>und</strong> einem Steuerberater eine <strong>Kanzlei</strong> inM. Er war weiterhin als Attorney and Counselor at Law im B<strong>und</strong>esstaatNew York (USA) zugelassen <strong>und</strong> unterhielt dort ebenfallseine <strong>Kanzlei</strong>. Im Kopf seiner in <strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong> in M. verwen<strong>de</strong>tenBriefbögen firmierte er mit <strong>de</strong>r Kurzbezeichnung „K. Associates“.Unterhalb <strong>de</strong>r Kurzbezeichnung, am rechten Seitenrand<strong>de</strong>s Briefbogens, waren unter <strong>de</strong>r Überschrift „M.“ <strong>de</strong>rName <strong>de</strong>s Antragstellers sowie die Namen <strong>de</strong>r drei übrigen<strong>Kanzlei</strong>mitglie<strong>de</strong>r nebst Berufsbezeichnungen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong>anschriftin M. aufgeführt. Darunter fand sich unter <strong>de</strong>r Rubrik„New York“ nochmals <strong>de</strong>r Name <strong>de</strong>s Antragstellers mit <strong>de</strong>r BerufsbezeichnungRechtsanwalt <strong>und</strong> „Attorney and Counselor atLaw“ sowie <strong>de</strong>r Angabe seiner <strong>Kanzlei</strong>anschrift in New York.Der Vorstand <strong>de</strong>r Antragsgegnerin hat <strong>de</strong>m Antragsteller <strong>de</strong>n„belehren<strong>de</strong>n Hinweis“ erteilt, dass er die Verwendung <strong>de</strong>s Zusatzes„Associates“ in <strong>de</strong>r Kurzbezeichnung als unzulässig ansehe.Der Senat lehnte es ab, mit <strong>de</strong>m Anwaltsgerichtshof davon auszugehen,dass die im Briefbogen <strong>de</strong>s Antragstellers verwen<strong>de</strong>teKurzbezeichnung irreführend sei, weil durch sie im Rechtsverkehr<strong>de</strong>r unzutreffen<strong>de</strong> Eindruck erweckt wer<strong>de</strong>, dass alleSozietätsmitglie<strong>de</strong>r gleichzeitig einer internationalen Sozietäto<strong>de</strong>r einem sonstigen internationalen Zusammenschluss angehören.Der in <strong>de</strong>r Kurzbezeichnung verwen<strong>de</strong>te englische Begriff„associate“ hat in <strong>de</strong>utscher Übersetzung in erster Linie dieBe<strong>de</strong>utung Gesellschafter, Partner, Sozius (Romain/Ba<strong>de</strong>r/Byrd,Wörterbuch <strong>de</strong>r Rechts- <strong>und</strong> Wirtschaftssprache, 5. Aufl. Teil I).Er entspricht daher im Wesentlichen <strong>de</strong>m bei gemeinschaftlicherBerufsausübung i.S.d. § 59a BRAO allgemein üblichen<strong>und</strong> mit Blick auf § 43b BRAO <strong>und</strong> § 6 BORA nicht zu beanstan<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nZusatz „<strong>und</strong> Partner“ (vgl. § 11 PartGG) o<strong>de</strong>r „<strong>und</strong>Kollegen“.b) Die Frage, ob § 8 Satz 1 BORA nur die K<strong>und</strong>gabe von Kooperationenmit sozietätsfähigen Personen gestattet, hat <strong>de</strong>r Senatin seinem Beschluss vom 25.7.2005 (AnwZ [B] 42/04,BRAK-Mitt. 2005, 235) verneint. Es ging dort um die Beanstandungeines vom Antragsteller verwen<strong>de</strong>ten <strong>Kanzlei</strong>briefbogens,auf <strong>de</strong>m als Kooperationspartner auch ein Architekt angegebenwar. Gegen die Annahme, dass § 8 Satz 1 BORA nur die K<strong>und</strong>gabevon Kooperationen mit sozietätsfähigen Partnern gestattet,spricht nach Auffassung <strong>de</strong>s Senats die Entstehungsgeschichte<strong>de</strong>r Bestimmung <strong>und</strong> die Notwendigkeit, diese verfassungskonformauszulegen. Der Diskussionsvorschlag einer Berufsordnungfür Rechtsanwälte <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer(BRAK-Mitt. 1995, 12 ff.) sah vor, dass Hinweise auf eine Zusammenarbeitmit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufesowie Bürogemeinschaften unzulässig sind. Diese Regelungwur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Satzungsversammlung mehrheitlich abgelehnt.III. Entscheidungen im anwaltsgerichtlichen Verfahren1. Mit <strong>de</strong>r Frage, ob eine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzungvorliegt, wenn <strong>de</strong>r Rechtsanwalt einem Auskunftsverlangen<strong>de</strong>s Vorstands o<strong>de</strong>r eines beauftragten Vorstandsmitgliedsnicht nachkommt, obwohl ihm ein Hinweis über sein Recht,die Auskunft nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO zu verweigern,<strong>und</strong> seine Pflicht, sich darauf zu berufen, nicht vom Vorstando<strong>de</strong>r von einem beauftragten Mitglied erteilt wor<strong>de</strong>n ist, hatsich <strong>de</strong>r Senat in seinem Beschluss vom 26.9.2005 (BGHSt 50,23) befasst. Die Rechtsanwältin war zunächst von <strong>de</strong>m Geschäftsführer<strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer schriftlich aufgefor<strong>de</strong>rtwor<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> eines Mandanten Stellung zu nehmen.Auf dieses Schreiben, das eine Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrechtnach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO enthielt,reagierte die Rechtsanwältin nicht. Daraufhin hat <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt<strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer in seiner Eigenschaft als vomVorstand beauftragtes Vorstandsmitglied sie erneut aufgefor<strong>de</strong>rt,Auskunft zu erteilen. Eine Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrechtenthielt dieses Schreiben nicht. Das Anwaltsgerichthat die Rechtsanwältin wegen Berufspflichtverletzungennach §§ 43, 56 Abs. 1 Satz 1, 113 BRAO i.V.m. §§ 11Abs. 2, 17 BORA zu einem Verweis <strong>und</strong> einer Geldbuße von500 Euro verurteilt. Auf ihre Berufung hin hat <strong>de</strong>r Anwaltsgerichtshofsie freigesprochen. Die zugelassene Revision <strong>de</strong>rStaatsanwaltschaft hat <strong>de</strong>r Senat verworfen. Der Senat bestätigtedie Auffassung <strong>de</strong>s AGH, wonach die Nichtbeantwortung<strong>de</strong>s Schreibens <strong>de</strong>s Geschäftsführers <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammernicht sanktioniert wer<strong>de</strong>n kann, weil nach <strong>de</strong>r ausdrücklichengesetzlichen Regelung die Rechte aus § 56 BRAO <strong>de</strong>m Geschäftsführernicht zustehen. Aber auch das Schreiben <strong>de</strong>s Präsi<strong>de</strong>nten,<strong>de</strong>r als beauftragtes Mitglied <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s han<strong>de</strong>lte<strong>und</strong> <strong>de</strong>shalb berechtigt war, die Auskünfte zu for<strong>de</strong>rn, warnicht geeignet, an die Untätigkeit <strong>de</strong>r Rechtsanwältin auf dasAuskunftsverlangen eine Sanktion zu knüpfen. Denn seine Auffor<strong>de</strong>rungzur Auskunftserteilung, die auch nicht auf das vorangegangeneSchreiben <strong>de</strong>s Geschäftsführers Bezug nahm, warnicht mit <strong>de</strong>m Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrechtnach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO verb<strong>und</strong>en. Dass ein solcherHinweis durch <strong>de</strong>n Vorstand o<strong>de</strong>r ein beauftragtes Vorstandsmitgliedzwingend erteilt wer<strong>de</strong>n muss, ergibt sich aus § 56Abs. 1 Satz 3 BRAO, in <strong>de</strong>m unmittelbar im Zusammenhangmit § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO die Hinweispflicht geregelt ist.Für <strong>de</strong>n Senat war unerheblich, ob in <strong>de</strong>m Schreiben <strong>de</strong>s Ge-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!