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262 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Deppert, Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 2005zuüben. Solche konzernähnlichen Strukturen wer<strong>de</strong>n missbilligt.Der Senat ging entgegen <strong>de</strong>r herrschen<strong>de</strong>n Meinung im Schrifttum(Henssler, ZIP 1998, 2121, 2124; <strong>de</strong>rs., NJW 1999, 241,245; <strong>de</strong>rs. in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 31 BORARdnr. 8 ff; Zuck, NJW 1999, 263, 265; Deichfuß, AnwBl.2001,645, 647; Kilian, NZG 2001, 150, 155 f.; Steinkraus/Schaaf,JuS 2001, 275, 277 f.; Jawansky, DB 2002, 2699, 2701 f.; Hartung,inHenssler/Streck a.a.O. D Rdnr. 34; Michalski/Römermann,inHenssler/Streck a.a.O. D Rdnr. 34; Römermann, inHartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung 2. Aufl. § 31 BORARdnr. 29 f.; a.A. Feuerich/Weyland, BRAO § 59a Rdnr. 14;Braun, Anwalt4/2003,S.8)davonaus,dassdasVerbot<strong>de</strong>rSternsozietät zurzeit nicht verfassungswidrig ist. Er hielt dasVerbot <strong>de</strong>r Sternsozietät auch europarechtlich für unbe<strong>de</strong>nklich.Die Nie<strong>de</strong>rlassungs- <strong>und</strong> Dienstleistungsfreiheit sah er alsnicht tangiert an, weil <strong>de</strong>r französische Gesellschafter keinenAnspruch darauf hat, dass das französische Berufsrecht, <strong>de</strong>mein Verbot <strong>de</strong>r Sternsozietät fremd ist, über die Binnengrenzenhinweg angewen<strong>de</strong>t wird. Der Senat hielt an seiner Rechtsprechungfest, wonach Art. 43 Abs. 2 EG lediglich die Aufnahme<strong>und</strong> Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten „nach <strong>de</strong>n Bestimmungen<strong>de</strong>s Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen“garantiert (Beschl. v. 19.9.2003 – AnwZ [B] 74/02, NJW2003, 3706, 3707).5. Zulassung als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof,§§ 164 ff. BRAOIn zwei Beschlüssen vom 18.2.2005 (AnwZ 1/03 <strong>und</strong> AnwZ3/03, BRAK-Mitt. 2005, 190) hat <strong>de</strong>r Senat an seiner von <strong>de</strong>mB<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfGE 106, 216, 220) bestätigtenRechtsprechung festgehalten, dass die Bestimmungen in§§ 164 ff. BRAO über die beson<strong>de</strong>ren Voraussetzungen für dieZulassung als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof mit <strong>de</strong>rVerfassung in Einklang stehen. Die Antragsteller haben jeweilsverlangt, außerhalb <strong>de</strong>s Wahlverfahrens nach §§ 164 ff. BRAOals Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof zugelassen zuwer<strong>de</strong>n.Der Senat hat zunächst die vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht(BVerfGE 106, 216, 222 f.) aufgeworfene Frage nach <strong>de</strong>n Auswirkungen<strong>de</strong>r Reform <strong>de</strong>s Zivilprozesses, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>rEinführung <strong>de</strong>r Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong> gemäß § 544 ZPOn.F. auf das Revisionsverfahren, beantwortet, <strong>und</strong> zwar dahingehend,dass gegenwärtig das Gebot <strong>de</strong>r Singularzulassungnach § 171 BRAO – <strong>und</strong> damit auch die Bedarfsprüfung nach§ 168 Abs. 2 BRAO – weiterhin sachlich gerechtfertigt sind.Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Revisionsrechts hat nicht zu einer Verän<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Geschäftsbelastung <strong>de</strong>r Zivilsenate <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofsgeführt, die eine Öffnung <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r Rechtsanwältebei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof für eine unbegrenzte Anzahlvon Rechtsanwälten vertretbar o<strong>de</strong>r gar geboten erscheinen ließe.Hinzu kommt, dass selbst eine Steigerung <strong>de</strong>r Rechtsmitteleingängebei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Reform<strong>de</strong>s Zivilprozesses neu eingeführten Rechtsmittel – Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong><strong>und</strong> Rechtsbeschwer<strong>de</strong> – nicht ohneweiteres zu einer Steigerung <strong>de</strong>s wirtschaftlichen Ertrags <strong>de</strong>rRechtsanwälte bei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof führen wür<strong>de</strong>. Aufgr<strong>und</strong><strong>de</strong>r streitwertunabhängigen Statthaftigkeit von zugelassenenRevisionen sowie <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong>n ist schon jetztfestzustellen, dass sich die wirtschaftliche Situation <strong>de</strong>r beimB<strong>und</strong>esgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte je<strong>de</strong>nfalls nichtverbessert hat. Deshalb wäre ein Wegfall <strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>sZugangs zur Rechtsanwaltschaft beim B<strong>und</strong>esgerichtshof nichtsachgerecht.Verfassungsrechtliche Be<strong>de</strong>nken hatte <strong>de</strong>r Senat auch nicht hinsichtlich<strong>de</strong>r gesetzlichen Ausgestaltung <strong>de</strong>s Auswahlverfahrens.Das Vorschlagsrecht <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer auf<strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>r Vorschläge <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammern bietetBewerbern aus allen Rechtsanwaltskammerbezirken dieChance, an <strong>de</strong>r Wahl teilzunehmen. Die Vorstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammernbeurteilen die Eignung eines Bewerbers aufgr<strong>und</strong>ihrer Erfahrungen mit <strong>de</strong>ssen bisheriger anwaltlicher Tätigkeit.Die B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer vergleicht darüber hinausdie Bewerber aus <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Rechtsanwaltskammerbezirkenmiteinan<strong>de</strong>r. Die Rechtsanwaltskammer bei <strong>de</strong>mB<strong>und</strong>esgerichtshof schließlich bringt die beson<strong>de</strong>re Sachk<strong>und</strong>e<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof bereits zugelassenen Rechtsanwälteein, ohne dass <strong>de</strong>ren Interessen bei <strong>de</strong>m Vorschlagsrechto<strong>de</strong>r im Wahlausschuss ein Übergewicht erlangen können(BVerfG, Beschl. v. 24.3.1982 – 1 BvR 278/75 – unter B II 1).Die anschließen<strong>de</strong> Entscheidung darüber, welche Bewerber<strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esministerium <strong>de</strong>r Justiz benannt wer<strong>de</strong>n, fällt in einerWahl, <strong>de</strong>r ebenfalls eine Prüfung <strong>de</strong>r persönlichen <strong>und</strong>fachlichen Eignung <strong>de</strong>s Bewerbers zugr<strong>und</strong>e liegt (§ 167 Abs. 1BRAO). Im Wahlausschuss (§ 165 Abs. 1 BRAO) wirken außer<strong>de</strong>n wahlberechtigten Rechtsanwälten <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>und</strong> dieVorsitzen<strong>de</strong>n Richter <strong>de</strong>r Zivilsenate <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofsmit, die insbeson<strong>de</strong>re die aus <strong>de</strong>r richterlichen Sicht zu stellen<strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen an einen zivilrechtlichen Revisionsanwaltzur Geltung bringen. Auch die abschließen<strong>de</strong> Entscheidung <strong>de</strong>sB<strong>und</strong>esministeriums <strong>de</strong>r Justiz darüber, welche Bewerber aus<strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r vom Wahlausschuss Benannten zur Rechtsanwaltschaftbei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof zugelassen wer<strong>de</strong>n, istkein Formalakt, son<strong>de</strong>rn beruht auf einer selbständigen Prüfung,welche <strong>de</strong>r vom Wahlausschuss benannten Bewerber fürdie Zulassung als Rechtsanwalt beim B<strong>und</strong>esgerichtshof ambesten geeignet sind (Feuerich/Weyland, a.a.O. § 170 Rdnr. 5).Der Senat hielt dieses – auf allen drei Stufen <strong>de</strong>m Prinzip <strong>de</strong>rBestenauslese verpflichtete – Auswahlverfahren nach §§ 164 ff.BRAO für geeignet <strong>und</strong> erfor<strong>de</strong>rlich, um das legitime Gemeinwohlinteressean einer Stärkung <strong>de</strong>r Rechtspflege durch eineleistungsfähige <strong>und</strong> in Revisionsverfahren beson<strong>de</strong>rs qualifizierteAnwaltschaft zu verfolgen.6. Versagung <strong>de</strong>r Zulassung zum Oberlan<strong>de</strong>sgericht, § 20Abs.1Nr.2BRAO,§226Abs.2BRAOMit Beschluss vom 14.11.2005 (AnwZ [B] 82/04) hat <strong>de</strong>r Senatentschie<strong>de</strong>n, dass die Vorschrift <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAOkeinen Anwendungsbereich mehr hat. Diese Regelung räumte<strong>de</strong>r Zulassungsbehör<strong>de</strong> einen Ermessensspielraum für die Frageein, ob die Zulassung zum Oberlan<strong>de</strong>sgericht versagt wer<strong>de</strong>nsoll, weil <strong>de</strong>r Bewerber noch keine fünf Jahre bei einem erstinstanzlichenGericht tätig war. In seinen Beschlüssen vom12.1.2004 (AnwZ [B] 77/03, NJW 2004, 1327, BRAK-Mitt.2004, 78 <strong>und</strong> AnwZ [B] 24/03, NJW 2004, 1455, BRAK-Mitt.2004, 78) hatte <strong>de</strong>r Senat dieser Regelung die Geltung für Anträgeab <strong>de</strong>m 1.7.2002 abgesprochen, mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Bewerbereine Simultanzulassung begehrte. Er hat angenommen, dass indiesen Fällen allein § 226 Abs. 2 BRAO anwendbar ist. Diesgeschah vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong>, dass nach einer Entscheidung<strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts (NJW 2001, 353) <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>satz<strong>de</strong>r Simultanzulassung nunmehr für alle B<strong>und</strong>eslän<strong>de</strong>r gilt. Damitentfiel die mit <strong>de</strong>r Singularzulassung verb<strong>und</strong>ene Gefahr,dass zu wenige Rechtsanwälte sich bereit fin<strong>de</strong>n könnten, dieZulassung beim Oberlan<strong>de</strong>sgericht anzustreben, weil sie dieFrüchte ihrer bisherigen Tätigkeit aufgeben mussten, <strong>und</strong> damitgleichzeitig die sachliche Rechtfertigung für die durch § 20Abs. 1 Nr. 2 BRAO ermöglichte Ermessensentscheidung.Der Senat hat nun entschie<strong>de</strong>n, dass § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAOauch für solche Bewerber nicht mehr gilt, die ausschließlicheine Singularzulassung beim Oberlan<strong>de</strong>sgericht anstreben. Damithat diese Regelung überhaupt keinen Anwendungsbereich

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