12.07.2015 Aufrufe

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

260 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Deppert, Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 2005bestehen<strong>de</strong>m Vermögensverfall einer Gefährdung <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>nnicht entgegenstehen können. In <strong>de</strong>n mit Beschlüssenvom 18.4.2005 (AnwZ [B] 38/04) <strong>und</strong> vom 26.9.2005 (AnwZ[B] 64/04) zum Abschluss gebrachten Verfahren hatten die Antragsteller<strong>de</strong>shalb ohne Erfolg vorgebracht, nur in eigenen Angelegenheitentätig zu wer<strong>de</strong>n.2. Versagung <strong>de</strong>r Zulassung wegen VermögensverfallsBeschluss vom 7.3.2005 (AnwZ [B] 7/04, NJW 2005, 1944;AnwBl. 2005, 503)Die Frage, ob es auch im Rahmen <strong>de</strong>s § 7 Nr. 9 BRAO daraufankommt, dass <strong>de</strong>r Vermögensverfall zu einer Gefährdung <strong>de</strong>rRechtsuchen<strong>de</strong>n führt, beantwortete <strong>de</strong>r Senat in seinem Beschlussvom 7.3.2005 (AnwZ [B] 7/04, NJW 2005, 1944;AnwBl. 2005, 503). Der Antragsteller hat einen Antrag aufWie<strong>de</strong>rzulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt, obwohl dasInsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wor<strong>de</strong>n war.Er hatte die Restschuldbefreiung beantragt, sie war jedoch nichtangekündigt wor<strong>de</strong>n. Der Antrag auf Wie<strong>de</strong>rzulassung wur<strong>de</strong>zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel hattenin bei<strong>de</strong>n Instanzen keinen Erfolg.Darauf, ob die Interessen <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>renUmstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Falles bei einer Wie<strong>de</strong>rzulassungausnahmsweise nicht gefähr<strong>de</strong>t wären, kam es nach Auffassung<strong>de</strong>s Senats nicht an, da § 7 Nr. 9 BRAO allein an das Vorliegeneines Vermögensverfalls anknüpft (a.A. Kleine-Cosack in seinerAnmerkung AnwBl. 2005, 442, 445). Die Materialien <strong>de</strong>s Gesetzeszur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Berufsrechts <strong>de</strong>r Rechtsanwälte <strong>und</strong><strong>de</strong>r Patentanwälte vom 13.12.1989 (BGBl. I S. 2135) enthaltenkeinen Hinweis auf eine vom Wortlaut <strong>de</strong>r Vorschrift abweichen<strong>de</strong>Absicht <strong>de</strong>s Gesetzgebers. Verfassungsrechtliche Be<strong>de</strong>nkengegen unterschiedliche Voraussetzungen für die Versagung<strong>und</strong> <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zulassung bei eingetretenem Vermögensverfallhatte <strong>de</strong>r Senat nicht. Der Zwang zur Aufgabe einesfrei <strong>und</strong> zulässig gewählten Berufes wirkt ungleich stärkerals das Hin<strong>de</strong>rnis, in einen Beruf einzutreten (BVerfGE 21, 173,182 f.). Daher ist es im Interesse <strong>de</strong>s Vertrauens- <strong>und</strong> Bestandsschutzesfür <strong>de</strong>n bereits zugelassenen Rechtsanwalt gerechtfertigt,<strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rrufsgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wenigerstreng zu gestalten als <strong>de</strong>n Versagungsgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s § 7 Nr. 9BRAO.3. Versagung <strong>de</strong>r Zulassung wegen Unwürdigkeita) Strafgerichtliche Verurteilungen – namentlich solche wegenberufsbezogener Vorsatz<strong>de</strong>likte, etwa Unterschlagung o<strong>de</strong>rUntreue zu Lasten <strong>de</strong>r Mandanten (BGH, Beschl. v. 25.4.1988– AnwZ [B] 59/87, BRAK-Mitt. 1988, 271; v. 21.6. 2000 –AnwZ [B] 79/98, NJW 1999, 3048; v. 10.7.2000 – AnwZ [B]40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r eigenen Angestellteno<strong>de</strong>r das unberechtigte Führen <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“(BGH, Beschl. v. 11.12.1995 – AnwZ [B] 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 73, 74) können nach <strong>de</strong>r ständigen Rechtsprechung<strong>de</strong>s Senats die Annahme rechtfertigen, <strong>de</strong>r Berufsbewerber seifür <strong>de</strong>n Anwaltsberuf nicht tragbar. Ob das Delikt durch zwischenzeitlichesWohlverhalten <strong>und</strong> an<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> so sehran Be<strong>de</strong>utung verloren hatte, dass <strong>de</strong>r Bewerber nicht mehrvom Anwaltsberuf ferngehalten wer<strong>de</strong>n durfte, hatte <strong>de</strong>r Senatin seinem Beschluss vom 4.4.2005 (AnwZ [B] 21/04) zu beurteilen.Der Antragsteller war wegen Missbrauchs von Titeln (unerlaubterFührung <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“) inzwei Fällen zu einer Geldstrafe <strong>und</strong> wegen veruntreuen<strong>de</strong>r Unterschlagungsowie wegen Vorenthaltens <strong>und</strong> Veruntreuens vonArbeitsentgelt in 35 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten<strong>und</strong> einer weiteren Freiheitsstrafe von zehn Monaten, jeweilsauf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, verurteilt wor<strong>de</strong>n.Da seit <strong>de</strong>r letzten Straftat noch keine sieben Jahre vergangenwaren <strong>und</strong> die Bewährungszeit erst im September 2003 geen<strong>de</strong>thatte, hielt <strong>de</strong>r Senat <strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>r straffreien Führungnoch nicht für ausreichend, um die Unwürdigkeit <strong>de</strong>s Antragstellerszu verneinen.b) Die Voraussetzungen einer Versagung <strong>de</strong>r Zulassung wegenUnwürdigkeit hielt <strong>de</strong>r Senat auch bei folgen<strong>de</strong>m Sachverhaltfür gegeben (Beschl. v. 18.4.2005 – AnwZ [B] 36/04): Der Antragstellerhatte im Jahre 2001 bei etwa 40 Bewerbungen eineKopie <strong>de</strong>s Zeugnisses seines tatsächlich mit <strong>de</strong>r Abschlussnote„ausreichend (4,46 Punkte)“ abgeschlossenen zweiten juristischenStaatsexamens vorgelegt, auf <strong>de</strong>r – seinen unwahren Angabenin <strong>de</strong>r jeweiligen Bewerbung entsprechend – die Abschlussnoteauf „befriedigend (6,73 Punkte)“ verfälscht war.Auf eine solche Bewerbung wur<strong>de</strong> er ab Januar 2002 beimB<strong>und</strong>eseisenbahnvermögen eingestellt, jedoch nach Ent<strong>de</strong>ckung<strong>de</strong>r Manipulation En<strong>de</strong> Februar aufgr<strong>und</strong> fristloser Kündigungwie<strong>de</strong>r entlassen. Ein Strafverfahren wegen Urk<strong>und</strong>enfälschungwur<strong>de</strong> im Dezember 2002 wegen Geringfügigkeitgemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Unmittelbar vor seinerEntlassung hatte <strong>de</strong>r Antragsteller <strong>de</strong>n Entwurf eines or<strong>de</strong>ntlichenKündigungsschreibens <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>eseisenbahnvermögenserstellt, von <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Senat schon angesichts <strong>de</strong>s eingesetztenPhantasienamens annahm, dass er ihn später zum Zwecke <strong>de</strong>rTäuschung hatte verwen<strong>de</strong>n wollen. In seinem alsbald danachgestellten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte<strong>de</strong>r Antragsteller wahrheitswidrig die Frage nach anhängig gewesenenStrafverfahren verneint.4. Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaftgemäß § 59h Abs. 3 BRAO <strong>und</strong> Zulassung einer Aktiengesellschafta) Die Frage, ob die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaftnach <strong>de</strong>m Formwechsel <strong>de</strong>r Gesellschaft nach § 59h Abs. 3BRAO wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n kann, hat <strong>de</strong>r Senat in seinem Beschlussvom 10.1.2005 (AnwZ [B] 27/03 <strong>und</strong> 28/03, BGHZ161, 376 ff.; NJW 2005, 1568, BRAK-Mitt. 2005, 128, AnwBl.2005, 424, BRAK-Mitt. 2005, 109 m. Anm. Jungk, vgl.dazu:Henssler, AnwBl. 2005, 374; Pluskat, AnwBl. 2005, 609; Römermann,BB 2005, 1135; Passarge, NJW 2005, 1835) beantwortet.Die Antragstellerin war in <strong>de</strong>r Rechtsform einer GmbHgegrün<strong>de</strong>t <strong>und</strong> als Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 59c BRAOzugelassen wor<strong>de</strong>n. Nach<strong>de</strong>m sie ihre Rechtsform durch einenFormwechsel nach §§ 190 ff. UmwG zu einer Aktiengesellschaftgeän<strong>de</strong>rt hatte, wi<strong>de</strong>rrief die Antragsgegnerin diese Zulassung.Der Senat hat <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf trotz <strong>de</strong>s i<strong>de</strong>ntitätswahren<strong>de</strong>nCharakters <strong>de</strong>r formwechseln<strong>de</strong>n Umwandlung als berechtigtangesehen, weil die Zulassung von personenbezogenenVoraussetzungen abhängt (insbeson<strong>de</strong>re §§ 59e <strong>und</strong> 59fBRAO), <strong>de</strong>ren Fortbestand bei einem Formwechsel <strong>de</strong>r Gesellschaftnicht gewährleistet ist. Der Senat hat sich damit <strong>de</strong>r Auffassung<strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esfinanzhofs angeschlossen, wonach bei einerUmwandlung die Zulassung nicht automatisch mit übergeht,son<strong>de</strong>rn neu erteilt wer<strong>de</strong>n muss (BFH, GmbHR 2004, 1105 =BFH/NV 2004, 1290).Auf <strong>de</strong>n Hilfsantrag <strong>de</strong>r Antragstellerin, <strong>de</strong>r auf die Neuzulassungals Rechtsanwaltsgesellschaft in ihrer geän<strong>de</strong>rten Rechtsformals Aktiengesellschaft gerichtet war, hat <strong>de</strong>r Senat die Antragsgegnerinverpflichtet, über die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaftunter Beachtung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Senatsneu zu entschei<strong>de</strong>n. Der Senat hat damit die in <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsordnungoffen gelassene Frage, ob eine Aktiengesellschaftals Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen wer<strong>de</strong>nkann, bejaht. Vor ihm hatte das Bayerische Oberste Lan<strong>de</strong>sgericht(NJW 2000, 1647) angenommen, dass sich aus <strong>de</strong>m Regelungsverzichthinsichtlich <strong>de</strong>r berufsrechtlichen Zulassung vonAktiengesellschaften ein – indirektes – gesetzliches Verbot für

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!