256 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, Die Vereinbarung <strong>de</strong>r anwaltlichen Vergütung5.1 Verwendungshäufigkeit unterschiedlicher Mo<strong>de</strong>lleDie gängigste Form <strong>de</strong>r Vergütungsvereinbarung ist die zeitabhängigeVergütung, vor allem in Form <strong>de</strong>s St<strong>und</strong>enhonorars.Über die Hälfte (59 %) <strong>de</strong>r Anwälte, die Vergütungsvereinbarungentreffen, wählt immer o<strong>de</strong>r häufig dieses Honorarmo<strong>de</strong>ll.Die zweithäufigste Honorarvariante ist die Pauschalvergütung.Selten bis nie wer<strong>de</strong>n hingegen fiktive Streitwerte vereinbart,die RVG-Gebühren variiert, über Zusatzvergütungen zu <strong>de</strong>nRVG-Gebühren o<strong>de</strong>r Erfolgshonorare verhan<strong>de</strong>lt. Sachleistungen<strong>de</strong>s Mandanten als Honorar wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>nMehrheit <strong>de</strong>r Befragten (94 %) abgelehnt.Rechtsanwältinnen schließen häufiger Pauschalvergütungen abals ihre männlichen Kollegen, während diese wie<strong>de</strong>rum häufigerErfolgshonorare aushan<strong>de</strong>ln. Weniger berufserfahrene Anwälteschließen wohl aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Praktikabilität häufigerPauschalvergütungen ab als ihre älteren Kollegen. Die Verwendungshäufigkeitvon St<strong>und</strong>enhonoraren steigt mit <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>rin einer <strong>Kanzlei</strong> tätigen Rechtsanwälte. Das St<strong>und</strong>enhonorarfin<strong>de</strong>t in Sozietäten mit mehr als zehn anwaltlichen Berufsträgerndie größte Resonanz. Außer<strong>de</strong>m zeigt sich, dass mit steigen<strong>de</strong>mAnteil gewerblicher Mandate die Häufigkeit <strong>de</strong>r Verabredungvon zeitabhängigen Vergütungen zunimmt. Sie istbeson<strong>de</strong>rs hoch in <strong>Kanzlei</strong>en mit einem Anteil gewerblicherMandate von über 50 %.5.2 Zeithonorare („Input-basierte Vergütung“)81 % <strong>de</strong>r befragten Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte, dieVergütungsvereinbarungen abschließen, vereinbaren St<strong>und</strong>enhonorare.22 % <strong>de</strong>r Anwälte vereinbaren mit ihren Mandantenfeste St<strong>und</strong>ensätze, <strong>de</strong>ren Höhe b<strong>und</strong>esweit durchschnittlich182 Euro beträgt. Lässt man jeweils fünf Prozent <strong>de</strong>r niedrigsten<strong>und</strong> höchsten Angaben unberücksichtigt, so erhält man einendurchschnittlichen festen St<strong>und</strong>ensatz von 180 Euro. Dervon <strong>de</strong>n Befragten am häufigsten genannte (bereinigte) Preis fürdie anwaltliche Arbeitsst<strong>und</strong>e ist 150 Euro.Mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Rechtsanwälte trifft Vereinbarungen mitflexiblen St<strong>und</strong>ensätzen, <strong>de</strong>ren Min<strong>de</strong>stsatz im Schnitt 146Euro <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Höchstsatz 231 Euro beträgt.Auf die Höhe <strong>de</strong>r jeweiligen festen bzw. flexiblen St<strong>und</strong>ensätzeüben individuelle Faktoren einen erheblichen Einfluss aus. Jenach <strong>Kanzlei</strong>größe, Mandatsstrukur, Größe <strong>de</strong>s Ortes, in <strong>de</strong>mdie Anwaltstätigkeit ausgeübt wird sowie je nach Standort inOst- o<strong>de</strong>r West<strong>de</strong>utschland bzw. Alter <strong>und</strong> Berufserfahrung <strong>de</strong>sanwaltlichen Berufsträgers fällt die Vergütung <strong>de</strong>s Rechtsanwaltsunterschiedlich hoch aus. Eine weitere Determinante <strong>de</strong>rHöhe <strong>de</strong>s St<strong>und</strong>ensatzes ist die Spezialisierung von Anwälten –hier gemessen über <strong>de</strong>n Vergleich von Fachanwälten mit Nicht-Fachanwälten.Mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Befragten (57 %) orientiert sich bei <strong>de</strong>rFestlegung <strong>de</strong>s St<strong>und</strong>ensatzes an <strong>de</strong>r fachlichen Schwierigkeit<strong>de</strong>r Bearbeitung. 52 % nennen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<strong>de</strong>s Mandanten als Entscheidungskriterium. Die Hälftebezieht auch die Praxiskosten <strong>de</strong>r eigenen <strong>Kanzlei</strong> in die Bildung<strong>de</strong>s St<strong>und</strong>ensatzes mit ein. Lediglich knapp ein Drittel(37 %) beobachtet die Vergütung vergleichbarer <strong>Kanzlei</strong>en alsMaßstab für die Höhe ihres St<strong>und</strong>enhonorars. Eine hierzu notwendigeWettbewerbsanalyse wird meist auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lagesubjektiver Wahrnehmungen wie eigenen Schätzungen (53 %)<strong>und</strong> Befragung von Kollegen (63 %) durchgeführt. Lediglich einDrittel (32 %) greift auf Publikationen zum Thema Vergütungzurück.Im Schnitt wird <strong>de</strong>r Kostenanteil <strong>de</strong>s St<strong>und</strong>ensatzes auf 49 %geschätzt, was in etwa die von einer kleinen Teilgruppe <strong>de</strong>r Befragtenaus <strong>de</strong>m Rechnungswesen objektiv ermittelten Zahlen(53 %) bestätigt. 28 % <strong>de</strong>r Befragten ist <strong>de</strong>r Kostenanteil amSt<strong>und</strong>ensatz nicht bekannt.36 % <strong>de</strong>r Befragten rechnen gegenüber <strong>de</strong>n Mandanten die effektivaufgewen<strong>de</strong>te Zeit ab. Ein ebenso hoher Prozentsatz berechnetangefangene Zeitintervalle, während 28 % die tatsächlichaufgewen<strong>de</strong>te Zeit in Ansatz bringen, aber mit einer in je<strong>de</strong>mFall abgerechneten zeitlichen Untergrenze arbeiten.Die Dokumentation <strong>de</strong>s zeitlichen Aufwands erfolgt bei <strong>de</strong>rMehrheit <strong>de</strong>r befragten Rechtsanwälte (57 %) durch kontinuierlicheschriftliche Aufzeichnungen. 28 % greifen auf Computerprogrammezurück, während 11 % auf gelegentliche schriftlicheAufzeichnungen rekurrieren. Vier Prozent schätzen die vonihnen aufgewen<strong>de</strong>te Arbeitszeit.Vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zeithonorar immanenten Vor<strong>und</strong>Nachteile ist im Rahmen dieser Studie <strong>de</strong>r Frage nachgegangenwor<strong>de</strong>n, wie Anwälte in Deutschland die Wirkungsweise<strong>de</strong>s Zeithonorars für sich <strong>und</strong> ihre Mandanten einschätzen.St<strong>und</strong>enhonorare wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n befragten Rechtsanwältinnen<strong>und</strong> Rechtsanwälten größtenteils positiv bewertet. 41%<strong>de</strong>r Befragten stimmen <strong>de</strong>r Aussage voll zu, dass sie für <strong>de</strong>nMandanten transparent <strong>und</strong> wenig risikoreich seien. Sie sindnicht <strong>de</strong>r Ansicht, dass St<strong>und</strong>enhonorare zu ineffektiver Arbeitverleiten o<strong>de</strong>r Risiken <strong>de</strong>r Benachteiligung von Mandantenbzw. <strong>de</strong>r unterwertigen Vergütung von Anwälten beinhalten.Die kritischere Haltung von Rechtsanwälten aus an<strong>de</strong>renRechtsordnungen zu Zeithonoraren wird von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschenAnwaltschaft damit nicht geteilt.5.3 Erfolgshonorare („Output-basierte Vergütung“)De lege lata sind Erfolgshonorare aufgr<strong>und</strong> ihres in § 49bAbs. 2 BRAO statuierten Verbots nicht zulässig. 83% <strong>de</strong>r befragtenRechtsanwälte geben vor diesem Hintergr<strong>und</strong> an, dasssie keine entsprechen<strong>de</strong>n Vereinbarungen treffen. Acht Prozenträumen allerdings ein, Erfolgshonorare fallweise zu vereinbaren,wobei dies in gleichem Maße schriftlich (4 %) wie auchmündlich(4%)erfolgt.Eine nachträgliche Anpassung <strong>de</strong>r Vergütung nach Beendigung<strong>de</strong>s Mandats ist berufsrechtlich unbe<strong>de</strong>nklich. 59 % allerRechtsanwälte geben an, entsprechen<strong>de</strong> erfolgsbedingte „Korrekturen“am eigentlich geschul<strong>de</strong>ten Honorar schon einmalvorgenommen zu haben.In eine ähnliche Richtung zielt die ebenfalls gestellte Frage, obin geeigneten Mandaten nach Abschluss <strong>de</strong>s Mandats regelrechteVergütungsvereinbarungen getroffen wer<strong>de</strong>n, die sicham Erfolg <strong>de</strong>s Anwalts orientieren. Dies kommt bei 77 % <strong>de</strong>rRechtsanwälte nie <strong>und</strong> bei 23% selten bzw. gelegentlich vor.Bei Anwälten, die einen geringen Anteil gewerblicher Mandateabrechnen (bis zu 20 %), kommt es <strong>de</strong>utlich seltener zu solchenVereinbarungen („nie“ = 82%) als bei <strong>Kanzlei</strong>en mit gewerblichgeprägter Mandantschaft („nie“ = 78 % bei einem Anteilvon 21 % bis 50 % bzw. 66 % bei einem Anteil von mehrals 50 % gewerblicher Mandate).Der Wunsch <strong>de</strong>s Mandanten nach Aufnahme einer erfolgsabhängigenKomponente in die Vergütungsvereinbarung ist bislangrelativ selten. Die Hälfte <strong>de</strong>r Befragten wür<strong>de</strong> bei Zulässigkeitvon Erfolgshonoraren in geeigneten Mandaten positiv aufeinen solchen Wunsch ihres Mandanten reagieren; 37 % wür<strong>de</strong>nihn verneinen.5.4 Pauschalvergütung („Aufgaben-basierte Vergütung“)16 % <strong>de</strong>r befragten Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte vereinbarengr<strong>und</strong>sätzlich keine Pauschalhonorare. Mehr als dieHälfte vereinbart dann Pauschalvergütungen, wenn sie ihrenAufwand absehen können (56 %) o<strong>de</strong>r Mandanten Kostensi-
BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 257Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, Die Vereinbarung <strong>de</strong>r anwaltlichen Vergütungcherheit haben wollen (53 %). 38 % <strong>de</strong>r Befragten wählen diesesHonorarmo<strong>de</strong>ll, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht angemessenausfallen.5.5 Modifizierung <strong>de</strong>s RVG-Tarifs („Tarif-basierte Vergütung“)Auf die Frage, ob sie tarif-basierte Vergütungsvereinbarungentreffen, antworten 67 % <strong>de</strong>r befragten Anwälte, dass sie solcheVerabredungen nicht treffen. 33 % geben an, <strong>de</strong>n gesetzlichenTarif durch Vereinbarung zu modifizieren. Die zwei nahe liegendstenGestaltungen, die Variierung <strong>de</strong>s Gegenstandswerts<strong>und</strong> die Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gebührensatzes, sind bei <strong>de</strong>n diesemVergütungsmo<strong>de</strong>ll aufgeschlossenen Anwälten in etwa gleichbeliebt.<strong>Kanzlei</strong>en mit einem hohen Anteil gewerblicher Mandanten lösensich zur Erzielung sachgerechter Ergebnisse in Vergütungsfragen<strong>de</strong>utlich häufiger vollständig vom RVG <strong>und</strong> vertrauenauf an<strong>de</strong>re Vergütungsmo<strong>de</strong>lle.5.6 Abrechnung von Auslagen62 % <strong>de</strong>r Befragten geben an, dass sie die Auslagen zusätzlichzu <strong>de</strong>r vereinbarten Vergütung abrechnen, so wie es im RVGTeil 7 VV vorgesehen ist. 26 % hingegen sehen eine Abrechnungvon Festbeträgen bzw. tatsächlichen Kosten vor. Bei 20 %<strong>de</strong>r Anwälte sind alle Auslagen (ohne Umsatzsteuer) in <strong>de</strong>r vereinbartenVergütung enthalten.6. Kommunikation in VergütungsfragenNeben <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Vergütungshöhe sehen sich Rechtsanwältinnen<strong>und</strong> Rechtsanwälte seit Juli 2006 mit <strong>de</strong>r Herausfor<strong>de</strong>rungkonfrontiert, ihre Individualpreise häufiger gegenüberMandanten durchsetzen zu müssen als in <strong>de</strong>r Vergangenheit.Vergütungsvereinbarungen zwischen Anwalt <strong>und</strong> Mandantkönnen also als Produkt erfolgreicher Kommunikation gesehenwer<strong>de</strong>n. In diesem Kontext sind die Modalitäten <strong>de</strong>rKommunikation von Vergütungsvereinbarungen im Einzelnenzu untersuchen.6.1 Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kommunikation28 % <strong>de</strong>r Befragten geben an, vor <strong>de</strong>r Übernahme eines Mandatsihre Mandanten nicht über die Höhe <strong>de</strong>r Vergütung zu unterrichten.Rechtsanwälte, die im Vorfeld die Vergütung gr<strong>und</strong>sätzlichansprechen (47 %) o<strong>de</strong>r dies von Fall zu Fall unterschiedlichhandhaben (25 %), verwen<strong>de</strong>n dabei folgen<strong>de</strong> Kommunikationsformen:Die Anwälte, die immer o<strong>de</strong>r fallweise die erwartete Vergütungkommunizieren, nutzen hierzu vor allem <strong>de</strong>n Erstkontakt o<strong>de</strong>rdas erste Beratungsgespräch. An<strong>de</strong>re Kommunikationsformenbzw. -medien spielen <strong>de</strong>mgegenüber praktisch keine Rolle.Eine gewisse Relevanz ist in diesem Zusammenhang <strong>de</strong>m Internetzuzuschreiben, da acht Prozent <strong>de</strong>r Anwälte, die ihre Vergütungkommunizieren, dieses Medium zu diesem Zweck nutzen.Insgesamt wird <strong>de</strong>utlich, dass – soweit überhaupt – dieVergütung individuell im Mandatsgespräch kommuniziert wird.Der häufigste Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m die Vergütung besprochenwird, ist das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s ersten Mandantengesprächs. Deutlichseltener wird bereits zu Beginn <strong>de</strong>s ersten Gesprächs mit <strong>de</strong>mMandanten das Thema Vergütung besprochen. Wie<strong>de</strong>rum seltenerwird schon bei Vereinbarung <strong>de</strong>s ersten Termins dasPreisthema angesprochen.In <strong>Kanzlei</strong>en mit einem Anteil von mehr als 50 % gewerblicherMandate <strong>und</strong> in Sozietäten mit mehr als 20 Anwälten wird erheblichöfter als in <strong>Kanzlei</strong>en mit geringerem gewerblichenMandatsanteil o<strong>de</strong>r kleineren <strong>Kanzlei</strong>en bereits bei <strong>de</strong>r Vereinbarung<strong>de</strong>s ersten Termins über die Vergütungsfrage gesprochen.Stark in <strong>de</strong>n Hintergr<strong>und</strong> treten die Besprechung <strong>de</strong>r Vergütungsfrageerst nach einer gewissen Einarbeitungszeit o<strong>de</strong>r gegenEn<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mandats. Darüber hinaus kommt selten vor, dassdie Vergütungsfrage während <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Mandats dann angesprochenwird, wenn <strong>de</strong>r anwaltliche Sachbearbeiter feststellt,dass die gesetzlichen Gebühren nicht mehr in einem angemessenenVerhältnis zur aufgewen<strong>de</strong>ten Arbeit stehen.6.2 Der Mandant als InitiatorDie Hälfte <strong>de</strong>r Befragten berichtet, dass in bis zu 25 % <strong>de</strong>rMandate die Vergütung durch die Mandanten selbst angesprochenwird (häufigste Schätzung: 10 % <strong>de</strong>r Fälle). Es zeigt sichdarüber hinaus, dass nach <strong>de</strong>n Einschätzungen von 12 % <strong>de</strong>rBefragten Mandanten das Preisthema mit großer Regelmäßigkeit,d.h. in 75 % bis 100 % <strong>de</strong>r Fälle, anschnei<strong>de</strong>n.Bezogen auf unterschiedliche Mandantengruppen ergeben sich<strong>de</strong>utliche Unterschie<strong>de</strong>: Nach Einschätzung <strong>de</strong>r befragten Anwältespricht r<strong>und</strong> ein Viertel <strong>de</strong>r größeren Unternehmen dasVergütungsthema immer an. Bei mittelständischen Unternehmenliegt dieser Anteil mit 12 % bereits <strong>de</strong>utlich niedriger. BeiPrivatk<strong>und</strong>en ist eine regelmäßige Ansprache <strong>de</strong>s Themasnochmals <strong>de</strong>utlich seltener (4 %).6.3 KommunikationswegeEine zwischen Rechtsanwalt <strong>und</strong> Mandant frei verhan<strong>de</strong>lte Vergütungstellt <strong>de</strong>n Anwalt nicht nur vor die Herausfor<strong>de</strong>rung, dieVergütungsfrage überhaupt anzusprechen, son<strong>de</strong>rn auch vordas Problem, auf welchen Wegen er <strong>de</strong>m Mandanten seineHonorarvorstellungen vermittelt. Nahezu alle befragten Anwälte,die eine Vergütungsvereinbarung abschließen, sprechen dieVergütungsfrage im persönlichen Gespräch mit <strong>de</strong>m Mandantenan.21 % Prozent <strong>de</strong>r Befragten wählen (außer<strong>de</strong>m) die Möglichkeit,die Vergütung im Rahmen eines geson<strong>de</strong>rten Schreibensfestzuhalten. 19 % bitten um die schriftliche Bestätigung <strong>de</strong>rgetroffenen Vergütungsvereinbarung. Fax <strong>und</strong> E-Mail stehendahinter weit zurück (5 % bzw. 3 %).6.4 Bewertung <strong>de</strong>r GesprächssituationInsgesamt 55 % <strong>de</strong>r Befragten empfin<strong>de</strong>n es eher nicht als unangenehm,die Vergütungsfrage von sich aus anzusprechen.31 % bewerten diese Situation ambivalent <strong>und</strong> immerhin 13 %<strong>de</strong>r befragten Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte charakterisierensolche Gespräche als unangenehme o<strong>de</strong>r sehr unangenehmeSituationen. Auffällig ist, dass es Rechtsanwältinnen<strong>de</strong>utlich unangenehmer als ihren männlichen Kollegen ist, dieVergütungsfrage aktiv anzusprechen.Insgesamt ist es von Be<strong>de</strong>utung, mit welchen Mandanten dieVergütungsfrage erörtert wird. Die zeigt sich bei <strong>de</strong>r Analyse<strong>de</strong>r Ergebnisse nach <strong>de</strong>r Mandatsstruktur: Mit zunehmen<strong>de</strong>mAnteil gewerblicher Mandate wird die Gesprächssituation inHonorargesprächen als weniger unangenehm wahrgenommen.6.5 För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Akzeptanz von VergütungsvereinbarungenUm ihre Mandanten von einer Vergütungsvereinbarung zuüberzeugen, erläutern 82 % <strong>de</strong>r befragten Anwälte Umfang<strong>und</strong> Schwierigkeit <strong>de</strong>s anstehen<strong>de</strong>n Mandats, häufig in Verbindungmit einer Beschreibung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Vergütung enthaltenenLeistung (67 %). Bereits <strong>de</strong>utlich weniger häufig erläutern Anwälte<strong>de</strong>n geldwerten Nutzen ihrer Abrechnungsmetho<strong>de</strong> gegenüber<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s RVG (41 %). Etwa gleich viele Be-