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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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256 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, Die Vereinbarung <strong>de</strong>r anwaltlichen Vergütung5.1 Verwendungshäufigkeit unterschiedlicher Mo<strong>de</strong>lleDie gängigste Form <strong>de</strong>r Vergütungsvereinbarung ist die zeitabhängigeVergütung, vor allem in Form <strong>de</strong>s St<strong>und</strong>enhonorars.Über die Hälfte (59 %) <strong>de</strong>r Anwälte, die Vergütungsvereinbarungentreffen, wählt immer o<strong>de</strong>r häufig dieses Honorarmo<strong>de</strong>ll.Die zweithäufigste Honorarvariante ist die Pauschalvergütung.Selten bis nie wer<strong>de</strong>n hingegen fiktive Streitwerte vereinbart,die RVG-Gebühren variiert, über Zusatzvergütungen zu <strong>de</strong>nRVG-Gebühren o<strong>de</strong>r Erfolgshonorare verhan<strong>de</strong>lt. Sachleistungen<strong>de</strong>s Mandanten als Honorar wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>nMehrheit <strong>de</strong>r Befragten (94 %) abgelehnt.Rechtsanwältinnen schließen häufiger Pauschalvergütungen abals ihre männlichen Kollegen, während diese wie<strong>de</strong>rum häufigerErfolgshonorare aushan<strong>de</strong>ln. Weniger berufserfahrene Anwälteschließen wohl aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Praktikabilität häufigerPauschalvergütungen ab als ihre älteren Kollegen. Die Verwendungshäufigkeitvon St<strong>und</strong>enhonoraren steigt mit <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>rin einer <strong>Kanzlei</strong> tätigen Rechtsanwälte. Das St<strong>und</strong>enhonorarfin<strong>de</strong>t in Sozietäten mit mehr als zehn anwaltlichen Berufsträgerndie größte Resonanz. Außer<strong>de</strong>m zeigt sich, dass mit steigen<strong>de</strong>mAnteil gewerblicher Mandate die Häufigkeit <strong>de</strong>r Verabredungvon zeitabhängigen Vergütungen zunimmt. Sie istbeson<strong>de</strong>rs hoch in <strong>Kanzlei</strong>en mit einem Anteil gewerblicherMandate von über 50 %.5.2 Zeithonorare („Input-basierte Vergütung“)81 % <strong>de</strong>r befragten Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte, dieVergütungsvereinbarungen abschließen, vereinbaren St<strong>und</strong>enhonorare.22 % <strong>de</strong>r Anwälte vereinbaren mit ihren Mandantenfeste St<strong>und</strong>ensätze, <strong>de</strong>ren Höhe b<strong>und</strong>esweit durchschnittlich182 Euro beträgt. Lässt man jeweils fünf Prozent <strong>de</strong>r niedrigsten<strong>und</strong> höchsten Angaben unberücksichtigt, so erhält man einendurchschnittlichen festen St<strong>und</strong>ensatz von 180 Euro. Dervon <strong>de</strong>n Befragten am häufigsten genannte (bereinigte) Preis fürdie anwaltliche Arbeitsst<strong>und</strong>e ist 150 Euro.Mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Rechtsanwälte trifft Vereinbarungen mitflexiblen St<strong>und</strong>ensätzen, <strong>de</strong>ren Min<strong>de</strong>stsatz im Schnitt 146Euro <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Höchstsatz 231 Euro beträgt.Auf die Höhe <strong>de</strong>r jeweiligen festen bzw. flexiblen St<strong>und</strong>ensätzeüben individuelle Faktoren einen erheblichen Einfluss aus. Jenach <strong>Kanzlei</strong>größe, Mandatsstrukur, Größe <strong>de</strong>s Ortes, in <strong>de</strong>mdie Anwaltstätigkeit ausgeübt wird sowie je nach Standort inOst- o<strong>de</strong>r West<strong>de</strong>utschland bzw. Alter <strong>und</strong> Berufserfahrung <strong>de</strong>sanwaltlichen Berufsträgers fällt die Vergütung <strong>de</strong>s Rechtsanwaltsunterschiedlich hoch aus. Eine weitere Determinante <strong>de</strong>rHöhe <strong>de</strong>s St<strong>und</strong>ensatzes ist die Spezialisierung von Anwälten –hier gemessen über <strong>de</strong>n Vergleich von Fachanwälten mit Nicht-Fachanwälten.Mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Befragten (57 %) orientiert sich bei <strong>de</strong>rFestlegung <strong>de</strong>s St<strong>und</strong>ensatzes an <strong>de</strong>r fachlichen Schwierigkeit<strong>de</strong>r Bearbeitung. 52 % nennen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<strong>de</strong>s Mandanten als Entscheidungskriterium. Die Hälftebezieht auch die Praxiskosten <strong>de</strong>r eigenen <strong>Kanzlei</strong> in die Bildung<strong>de</strong>s St<strong>und</strong>ensatzes mit ein. Lediglich knapp ein Drittel(37 %) beobachtet die Vergütung vergleichbarer <strong>Kanzlei</strong>en alsMaßstab für die Höhe ihres St<strong>und</strong>enhonorars. Eine hierzu notwendigeWettbewerbsanalyse wird meist auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lagesubjektiver Wahrnehmungen wie eigenen Schätzungen (53 %)<strong>und</strong> Befragung von Kollegen (63 %) durchgeführt. Lediglich einDrittel (32 %) greift auf Publikationen zum Thema Vergütungzurück.Im Schnitt wird <strong>de</strong>r Kostenanteil <strong>de</strong>s St<strong>und</strong>ensatzes auf 49 %geschätzt, was in etwa die von einer kleinen Teilgruppe <strong>de</strong>r Befragtenaus <strong>de</strong>m Rechnungswesen objektiv ermittelten Zahlen(53 %) bestätigt. 28 % <strong>de</strong>r Befragten ist <strong>de</strong>r Kostenanteil amSt<strong>und</strong>ensatz nicht bekannt.36 % <strong>de</strong>r Befragten rechnen gegenüber <strong>de</strong>n Mandanten die effektivaufgewen<strong>de</strong>te Zeit ab. Ein ebenso hoher Prozentsatz berechnetangefangene Zeitintervalle, während 28 % die tatsächlichaufgewen<strong>de</strong>te Zeit in Ansatz bringen, aber mit einer in je<strong>de</strong>mFall abgerechneten zeitlichen Untergrenze arbeiten.Die Dokumentation <strong>de</strong>s zeitlichen Aufwands erfolgt bei <strong>de</strong>rMehrheit <strong>de</strong>r befragten Rechtsanwälte (57 %) durch kontinuierlicheschriftliche Aufzeichnungen. 28 % greifen auf Computerprogrammezurück, während 11 % auf gelegentliche schriftlicheAufzeichnungen rekurrieren. Vier Prozent schätzen die vonihnen aufgewen<strong>de</strong>te Arbeitszeit.Vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zeithonorar immanenten Vor<strong>und</strong>Nachteile ist im Rahmen dieser Studie <strong>de</strong>r Frage nachgegangenwor<strong>de</strong>n, wie Anwälte in Deutschland die Wirkungsweise<strong>de</strong>s Zeithonorars für sich <strong>und</strong> ihre Mandanten einschätzen.St<strong>und</strong>enhonorare wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n befragten Rechtsanwältinnen<strong>und</strong> Rechtsanwälten größtenteils positiv bewertet. 41%<strong>de</strong>r Befragten stimmen <strong>de</strong>r Aussage voll zu, dass sie für <strong>de</strong>nMandanten transparent <strong>und</strong> wenig risikoreich seien. Sie sindnicht <strong>de</strong>r Ansicht, dass St<strong>und</strong>enhonorare zu ineffektiver Arbeitverleiten o<strong>de</strong>r Risiken <strong>de</strong>r Benachteiligung von Mandantenbzw. <strong>de</strong>r unterwertigen Vergütung von Anwälten beinhalten.Die kritischere Haltung von Rechtsanwälten aus an<strong>de</strong>renRechtsordnungen zu Zeithonoraren wird von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschenAnwaltschaft damit nicht geteilt.5.3 Erfolgshonorare („Output-basierte Vergütung“)De lege lata sind Erfolgshonorare aufgr<strong>und</strong> ihres in § 49bAbs. 2 BRAO statuierten Verbots nicht zulässig. 83% <strong>de</strong>r befragtenRechtsanwälte geben vor diesem Hintergr<strong>und</strong> an, dasssie keine entsprechen<strong>de</strong>n Vereinbarungen treffen. Acht Prozenträumen allerdings ein, Erfolgshonorare fallweise zu vereinbaren,wobei dies in gleichem Maße schriftlich (4 %) wie auchmündlich(4%)erfolgt.Eine nachträgliche Anpassung <strong>de</strong>r Vergütung nach Beendigung<strong>de</strong>s Mandats ist berufsrechtlich unbe<strong>de</strong>nklich. 59 % allerRechtsanwälte geben an, entsprechen<strong>de</strong> erfolgsbedingte „Korrekturen“am eigentlich geschul<strong>de</strong>ten Honorar schon einmalvorgenommen zu haben.In eine ähnliche Richtung zielt die ebenfalls gestellte Frage, obin geeigneten Mandaten nach Abschluss <strong>de</strong>s Mandats regelrechteVergütungsvereinbarungen getroffen wer<strong>de</strong>n, die sicham Erfolg <strong>de</strong>s Anwalts orientieren. Dies kommt bei 77 % <strong>de</strong>rRechtsanwälte nie <strong>und</strong> bei 23% selten bzw. gelegentlich vor.Bei Anwälten, die einen geringen Anteil gewerblicher Mandateabrechnen (bis zu 20 %), kommt es <strong>de</strong>utlich seltener zu solchenVereinbarungen („nie“ = 82%) als bei <strong>Kanzlei</strong>en mit gewerblichgeprägter Mandantschaft („nie“ = 78 % bei einem Anteilvon 21 % bis 50 % bzw. 66 % bei einem Anteil von mehrals 50 % gewerblicher Mandate).Der Wunsch <strong>de</strong>s Mandanten nach Aufnahme einer erfolgsabhängigenKomponente in die Vergütungsvereinbarung ist bislangrelativ selten. Die Hälfte <strong>de</strong>r Befragten wür<strong>de</strong> bei Zulässigkeitvon Erfolgshonoraren in geeigneten Mandaten positiv aufeinen solchen Wunsch ihres Mandanten reagieren; 37 % wür<strong>de</strong>nihn verneinen.5.4 Pauschalvergütung („Aufgaben-basierte Vergütung“)16 % <strong>de</strong>r befragten Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte vereinbarengr<strong>und</strong>sätzlich keine Pauschalhonorare. Mehr als dieHälfte vereinbart dann Pauschalvergütungen, wenn sie ihrenAufwand absehen können (56 %) o<strong>de</strong>r Mandanten Kostensi-

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