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246 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Ahlers, Rechtsprechen<strong>de</strong>, verwalten<strong>de</strong> <strong>und</strong> rechtsberaten<strong>de</strong> Praxiskeine Angabe. An 18 Universitäten (46 %) kann man hierzu einZertifikat erwerben. Zu <strong>de</strong>r Möglichkeit, ein Zertifikat zu erhalten,äußerte sich eine Universität nicht. Am häufigsten wer<strong>de</strong>ndie Zusatzqualifikationen für die Studieren<strong>de</strong>n angeboten (18;46 %). Neben Zertifikaten über <strong>de</strong>n Abschluss einer speziellenanwaltsorientierten Ausbildung wer<strong>de</strong>n Zeugnisse über <strong>de</strong>n Abschluss<strong>de</strong>s Schwerpunktgebiets <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Schlüsselqualifikationensowie fachspezifische Fremdsprachenausbildungen angeboten.An 13 Universitäten (33 %) können auch RechtsreferendareZusatzqualifikationen mit Anwaltsorientierung erwerben, oftmalsim Rahmen von Master-Studiengängen, die auch Rechtsanwältenoffen stehen. Insgesamt wer<strong>de</strong>n für Rechtsanwälte an 11Universitäten (28 %) Zusatzqualifikationen angeboten.Fast ein Drittel <strong>de</strong>r juristischen Fakultäten (12; 31 %) gibt an,Ringvorlesungen anzubieten, die sich mit speziellen anwaltlichenThemen beschäftigen. Drei Universitäten (8 %) beantwortetendie Frage nicht. Teilweise wer<strong>de</strong>n praktische anwaltlicheThemen besprochen, wie z.B. anwaltliche Berufsfel<strong>de</strong>r <strong>und</strong> Berufsrecht,teilweise behan<strong>de</strong>ln die Vorlesungen unter Herstellung<strong>de</strong>s Praxisbezugs materiell-rechtliche Themen.VII. Anwaltsorientierung in <strong>de</strong>r Forschung 1818An <strong>de</strong>r Mehrzahl <strong>de</strong>r Universitäten, die sich auf die Umfrage gemel<strong>de</strong>thaben (26; 67 %), schlägt sich die Anwaltsorientierung<strong>de</strong>r Lehre auch in <strong>de</strong>r Ausrichtung <strong>de</strong>r Forschung nie<strong>de</strong>r. 18 Universitäten(46 %) geben an, dass das Lehrpersonal anwaltsorientiertforsche. An 19 Universitäten (49 %) hat die Reform Einflussauf die Forschung <strong>de</strong>s aka<strong>de</strong>mischen Nachwuchses. Drei Universitäten(8 %) äußerten sich zu dieser Frage nicht.An 10 Universitäten (26 %) existiert ein Institut für Anwaltsrecht.Zwei Universitäten (5 %) planen die Einrichtung einessolchen Instituts.VIII. FazitDie Integration <strong>de</strong>r anwaltlichen Sichtweise in das Studium erscheinteinfacher, je fortgeschrittener <strong>de</strong>r Wissensstand <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>nist. Dieser Zusammenhang wur<strong>de</strong> auch bei <strong>de</strong>r diesjährigenSoldan-Tagung in Hannover 19 erörtert. Dort kam dieentsprechen<strong>de</strong> Arbeitsgruppe zu <strong>de</strong>m Ergebnis, dass die Integrationin das strafrechtliche Lehrangebot schwierig sei, da anwaltlicheGestaltungsmöglichkeiten hauptsächlich auf prozessualerEbene gegeben seien, <strong>de</strong>r Wissensstand <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>naber nicht ausreiche, diese Gestaltungsmöglichkeiten zudiskutieren.Hinsichtlich <strong>de</strong>r geeignetsten Form <strong>de</strong>r Zusammenarbeit zwischenUniversität <strong>und</strong> regionaler Kammer scheint es kein Patentrezeptzu geben. Kooperationsverträge können ein sehrnützliches Mittel sein. Hierfür müssen sie aber von bei<strong>de</strong>n Seitenmit Leben gefüllt wer<strong>de</strong>n. Die Zusammenarbeit funktioniertjedoch in an<strong>de</strong>ren Fällen auch ohne Kooperationsvereinbarungreibungslos. Wichtig ist vor allem, dass ein Austausch, wieauch immer dieser formell ausgestaltet sein mag, zwischenHochschulen <strong>und</strong> Anwaltschaft stattfin<strong>de</strong>t. Insofern ist es bedauerlich,dass es – mehr als drei Jahre nach In-Kraft-Treten <strong>de</strong>rReform – in immerhin vier Fällen noch keinerlei Zusammenarbeitzwischen Fakultät <strong>und</strong> regionaler RAK gibt.Es versteht sich von selbst, dass je<strong>de</strong> Universität verschie<strong>de</strong>neSchwerpunkte in Lehre <strong>und</strong> Forschung setzt. Eine Art „Gr<strong>und</strong>versorgung“<strong>de</strong>r Anwaltsorientierung im Studium sollte allerdingsan allen Universitäten gegeben sein. Wichtig ist vor allem– es gilt <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>satz „es wird nur gelernt, was auch geprüftwird“ –, dass die Bezüge zur rechtsberaten<strong>de</strong>n Praxis auch in<strong>de</strong>r Zwischenprüfung, <strong>de</strong>r Schwerpunktbereichprüfung sowie<strong>de</strong>m schriftlichen <strong>und</strong> <strong>de</strong>m mündlichen Teil <strong>de</strong>r staatlichenPrüfung einen geeigneten Nie<strong>de</strong>rschlag fin<strong>de</strong>n.18 „Schlägt sich die Anwaltsorientierung <strong>de</strong>r Lehre auch in <strong>de</strong>r Ausrichtung<strong>de</strong>r Forschung nie<strong>de</strong>r?“19 Vgl. Anabel von Preuschen, Veranstaltungsbericht, BRAK-Mitt. 5/2006, XX.Rechtsprechen<strong>de</strong>, verwalten<strong>de</strong> <strong>und</strong> rechtsberaten<strong>de</strong> Praxis(§§ 5a Abs. 3 Satz 1, 5d Abs. 1 Satz 1 DRiG) – <strong>de</strong>r Praxisbezug imjuristischen StudiumRechtsanwalt <strong>und</strong> Notar a.D. Dr. Dr. h.c. Dieter Ahlers, BremenZiel aller Reformen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Juristenausbildung war es,das Studium <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst besser auf <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>nBeruf auszurichten. Der nachfolgen<strong>de</strong> Beitrag beleuchtetdie diesbezüglichen Reformbemühungen aus <strong>de</strong>n Jahren1984 <strong>und</strong> 2002 <strong>und</strong> die Frage, wie <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rte „Praxisbezug“<strong>de</strong>finiert wer<strong>de</strong>n kann.1. Mit Inkrafttreten <strong>de</strong>s Dritten Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>sDeutschen Richtergesetzes am 16.9.1984 en<strong>de</strong>te die Experimentierphase<strong>de</strong>r sog. einstufigen Juristenausbildung, <strong>und</strong>überall galt wie<strong>de</strong>r die herkömmliche zweistufige Ausbildungmit rechtswissenschaftlichem Studium <strong>und</strong> Vorbereitungsdienst.Dazu wird in <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung (Drucksache 10/1108) ausgeführt:„Ziel <strong>de</strong>r Juristenausbildung ist weiterhin <strong>de</strong>r „Einheitsjurist“,<strong>de</strong>r befähigt ist, in allen juristischen Berufen ohne zusätzlicheAusbildung tätig zu wer<strong>de</strong>n. ... Der Wechsel zwischen <strong>de</strong>n juristischenBerufen muss möglich sein, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Wechselzwischen Anwaltschaft, Verwaltung <strong>und</strong> Justiz sowie innerhalb<strong>de</strong>r Justiz zwischen <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Gerichtszweigen.Als Organ <strong>de</strong>r Rechtspflege muss <strong>de</strong>r Rechtsanwalt die gleicheAusbildung wie <strong>de</strong>r Richter <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Staatsanwalt haben. (S. 1)... Nach § 5a Abs. 2 ist <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sgesetzgeber verpflichtet, Studium<strong>und</strong> Vorbereitungsdienst inhaltlich aufeinan<strong>de</strong>r abzustimmen.Theorie <strong>und</strong> Praxis dürfen sich nicht unvermittelt gegenüberstehen,son<strong>de</strong>rn sind so zusammenzuführen, dass eine bei<strong>de</strong>Bereiche vereinen<strong>de</strong> Ausbildungskonzeption entsteht. Studium<strong>und</strong> Vorbereitungsdienst müssen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen eineswissenschaftlichen Ausbildungsganges entsprechen <strong>und</strong> sichgleichermaßen an <strong>de</strong>n Bedürfnissen <strong>de</strong>r beruflichen Praxis orientieren.... (S. 2)“

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