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Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 14.02.2010andere, niedrigere Vergütung vereinbart, so muss der Unternehmer seine eigene Behauptungbeweisen und die Behauptung des Bestellers widerlegen. Das folgt aus dem Grundsatz, dassder Kläger die seinen Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen hat. DieseVerteilung der Beweislast gilt auch bei einem Bauvertrag, für den die Geltung der VOBvereinbart ist und gilt für die Frage, ob ein Pauschal- oder ein Einheitspreisvertraggeschlossen worden ist. Der VOB ist nicht zu entnehmen, dass nach Einheitspreisen immerdann abzurechnen wäre, wenn sich eine Vereinbarung über die Berechnungsart der Vergütungnicht feststellen lässt. In einem Bauvertrag wird nämlich in der Regel sowohl die Art derBerechnung als auch die Höhe der Vergütung vereinbart. Es lässt sich daher nicht sagen, imBaugewerbe würden die Vertragsteile schon deshalb im Regelfall keine Vereinbarung überdie Berechnungsart treffen, weil die Abrechnung nach Einheitspreisen von ihnen alsselbstverständlich vorausgesetzt werde. Vielmehr ist der Einheitspreisvertrag lediglich einevon mehreren in der VOB zur Wahl gestellten und auch von den Vertragsparteien genutztenMöglichkeiten für die Gestaltung von Bauverträgen. Die Abrechnung nach Einheitspreisenberuht somit nicht auf einem Handelsbrauch, dessen Wesen darin besteht, ohne WeiteresVertragsinhalt zu werden. Sie setzt vielmehr eine entsprechende Abrede voraus (BGH, Urteilvom 9.4.1981 - Az: VII ZR 262/80).74.4.2.7 VHB 200874.4.2.7.1 Richtlinie3750Zu Pauschalpreisen ist nur auszuschreiben und zu vergeben, wenn• die Leistungen nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt und• Änderungen bei der Ausführung nicht zu erwartensind.37513752Erd- oder Gründungsarbeiten sind grundsätzlich zu Einheitspreisen zu vergeben (Richtlinienzu 100 – Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren - Ziffer 4.2.6).leer74.4.2.7.2 Bewerbungsbedingungen3753Nach Ziffer 5.4 der Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen sindNebenangebote, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnissesbeeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzenund Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).74.4.2.8 HVA B-StB

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