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Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 14.02.201037483748/1Preislich vorteilhafter ist für den Auftraggeber eine Pauschalierung vielmehr in der Regelnur, wenn die Ersparnis in jeder denkbaren Variante einer noch vertragsgerechtenLeistungserbringung größer ist, als wenn nach Einheitspreisen abgerechnet würde. Istdies nach den Berechnungen der Vergabestelle nicht der Fall, kann das Nebenangebotunberücksichtigt bleiben (BayObLG, B. v. 2.12.2002 - Az.: Verg 24/02).Der Auftraggeber hat dafür, ob die Voraussetzungen einer Pauschalierung vorliegen,insoweit eine Prognose anzustellen, für die ihm ein Beurteilungsspielraum zuzubilligenist (2. VK Bund, B. v. 26.02.2007 - Az.: VK 2 - 09/07).74.4.2.5.5 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung3748/2• der Auftraggeber kann Nebenangebote mit Pauschalierungen für Leistungen imErdbau nicht zulassen. Fasst ein Bieter jeweils in zwei Positionen ausgeschriebeneMaßnahmen zur Bodenverbesserung zusammen und übernimmt hierbei dasMengenrisiko der Bindemittelzugabe und die Gewährleistung der Tragfähigkeit,wobei zwar ein ausdrücklicher Pauschalpreis fehlt, weil nach Mengeneinheitenabgerechnet und die Kalkulationsgrundlage jeweils offen gelegt werde, sodass für denAuftraggeber kein Mengenrisiko bei der Bindemittelzugabe bestehe, liegt es imErmessen des Auftraggebers, angesichts der Formulierung der Nebenangebote, dieausdrücklich das Mengenrisiko für die Bindemittelzugabe übernehmen und insoweitim Widerspruch zur spitzen Abrechnung des § 2 Nr. 5 VOB/B zu stehen scheinen,eine Pauschalierung für Leistungen des Erdbaus zu vermuten. Anders betrachtet,hätte die Antragstellerin bei ihrem in der mündlichen Verhandlung erläutertenVerständnis die Abrechnungsmodalitäten bereits in ihren Nebenangeboten aufklärenmüssen. Es bleibt offen, wie Massengarantie mit spitzer Abrechnung zuvereinbaren ist, bzw. letztlich, wie für eine Position, die gar nicht mehrabgerechnet wird, eine Preisanpassung erfolgen kann (VK Lüneburg, B. v.18.10.2007 - Az.: VgK-40/2007)• soweit es um die pauschalierten Leistungen für die Baustelleneinrichtung, denEinsatz des Kampfmitteltechnikers und die Planungsleistungen für den Verbaugeht, ist eine Pauschalierung zulässig (2. VK Bund, B. v. 26.02.2007 - Az.: VK 2 -09/07)• ist streitig, ob Düsenstrahlarbeiten bei der Unterfangung, die etwa 30 % desgesamten Angebotspreises ausmachen, pauschalierbar sind, und der Antragstellerhierin eine unzulässige Verlagerung eines Bodenrisikos auf den Bieter sieht, und derAuftraggeber ausführt, der Boden sei zwar nur stichpunktartig, aber in so dichtemRaster beprobt worden, dass hinsichtlich der Düsenstrahlarbeiten, für die der Statikerdetaillierte Einstichpläne erarbeitet habe, keine nennenswerten Mengenänderungen zuerwarten seien, hat der Auftraggeber mit dieser Einschätzung seinenBeurteilungsspielraum nach Auffassung der Vergabekammer nicht überschritten(2. VK Bund, B. v. 26.02.2007 - Az.: VK 2 - 09/07)74.4.2.6 Beweislast für das Zustandekommen eines Pauschalpreises3749Der Unternehmer hat die Beweislast, wenn er die Vereinbarung einer bestimmtenVergütung behauptet und diese Vergütung einklagt. Behauptet der Besteller, es sei eine

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