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Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 14.02.2010Brückenbauleistungen im Bundesfernstraßenbau nur vorgesehen werden, wenn beiVertragsabschluß alle technisch und preislich bedeutsamen Abmessungen undBaustoffmengen für das Bauwerk festgelegt werden können. Das gilt auch für die Fälle, indenen ein Bieter ein Nebenangebot für den Verwaltungsentwurf mit etwaigen korrigiertenMengen zu einer Pauschalsumme angeboten hat. Um das Risiko einer nachträglichenPreisanpassung bei Pauschalvergaben auszuschließen, ist zumindest in aller RegelVoraussetzung für eine Pauschalvereinbarung, dass der Auftragnehmer die volleVerantwortung für die von ihm erstellten Unterlagen übernimmt und vertraglich festgelegtwird, dass eine Preisanpassung im Sinne von § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/Bausgeschlossen ist. Eine Nachverhandlung über eine solche Vereinbarung ist ohne Verstoßgegen § 24 Nr. 3 VOB/A nicht möglich.3744Wird das Risiko einer Anpassung der vereinbarten Pauschale gem. § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/Bnicht ausgeschlossen, so liefern für den unerwarteten, jedoch nicht auszuschließenden Fallder erheblichen Abweichung der ausgeführten von der vereinbarten Leistung dieEinheitspreise (bei einem Detail-Pauschalvertrag) den Anhaltspunkte für eine angemesseneÄnderung der Vergütung - § 2 Nr. 7 VOB/B - (OLG Frankfurt, B. v. 26.3.2002 - Az.: 11 Verg3/01).74.4.2.5.4 Leistung genau bestimmt/Änderungen bei der Ausführung374537463747Ein Pauschalvertrag darf u. a. nur dann geschlossen werden, wenn die Leistung nach ihremUmfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zurechnen ist. Diese Voraussetzungen gelten auch für ein Pauschalangebot alsNebenangebot (OLG Düsseldorf, B. v. 30.07.2009 - Az.: VII-Verg 10/09; 2. VK Bund, B. v.26.02.2007 - Az.: VK 2 - 09/07; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 27.11.2001 - Az.: 2VK 15/01; VK Baden-Württemberg, B. v. 3.12.2001 - Az.: 1 VK 38/01).In einem Pauschalpreis-Nebenangebot müssen also - schon zum Vergleich bei derAngebotswertung nach § 25 VOB/A - alle Fakten enthalten sein, die zur einwandfreienAusführung der Leistung erforderlich werden. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist esnicht wertbar. Die genaue Bestimmtheit der Ausführungsart erfordert, dass zwischenAuftraggeber und Auftragnehmer zur Zeit des Vertragsschlusses völlige Klarheitdarüber herrscht, in welcher Art und Weise das Bauvorhaben und seine Einzelheitenauszuführen sind. Hierzu gehören nicht nur die Gestaltung, sondern auch alle damitzusammenhängenden Entscheidungen wie der hinreichenden Ermittlung der Vordersätze, derMaterialart, des Arbeitseinsatzes und der Konstruktion, vor allem in statischer Hinsicht. DieseForderung erhöht den vom Auftraggeber vorgegebenen Anspruch der eindeutigen underschöpfenden Beschreibung der Leistung (2. VK Bund, B. v. 26.02.2007 - Az.: VK 2 - 09/07;1. VK Sachsen, B. v. 1.2.2002 - Az.: 1/SVK/131-01, B. v. 13.2.2002 - Az.: 1/SVK/002-02, B.v. 13.2.2002 - Az.: 1/SVK/003-02).Es obliegt deshalb der Pflicht des Auftraggebers, eingehend zu prüfen, ob dieseVoraussetzungen, nämlich einer genauen Bestimmbarkeit der Leistung nach Ausführungsartund -umfang einerseits und das Ausscheiden einer Änderung bei der Ausführung andererseits,tatsächlich gegeben sind. Die Begründung, dass bei Pauschalierung die Kostensicherheitfür den Auftraggeber gegeben sei, genügt dem nicht und stellt keine Begründung zurAngemessenheit des Pauschalpreises dar (VK Halle, B. v. 25.4.2001 - Az.: VK Hal 04/01).

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