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Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 14.02.2010Einheitspreis anhand des Einheitspreises den korrekten Preis zu ermitteln und ggf. ausBilligkeitsgründen sogar verpflichtet sein kann, Einheitspreise, die in offensichtlichemMissverhältnis zu der verlangten Leistung stehen, in einem Aufklärungsgespräch mit demBieter gem. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A aufzuklären, ist dies bei einem Pauschalangebotweder geboten noch gestattet. Gemäß § 23 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A gilt bei Vergabe für einePauschalsumme diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise. Diese Regel gründetsich darauf, dass bei einem Pauschalpreis seitens des Auftraggebers nicht festgestellt werdenkann, inwieweit er auf detailliert ermittelten Einzelpreisen basiert. Selbst der Bieter, derirrtümlich eine von ihm rechnerisch z. B. aus unrichtigen Einzelpreisen ermitteltePauschalsumme offeriert, ist an sie gebunden. Es verbliebe ihm nur die Möglichkeit derAnfechtung seines Angebotes, sofern die hierzu erforderlichen Voraussetzungen der §§ 119ff. BGB gegeben sind. Diese sind aber bei einem Kalkulationsirrtum nur in den seltenstenFällen vorhanden. Jeder Unternehmer, der eine entsprechende Pauschalsumme anbietet,muss wissen, auf welches unternehmerische Risiko er sich einlässt. Der Bieter muss alsoden eingetragenen Pauschalpreis gegen sich gelten lassen und die Auftraggeberin istgehalten, diesen Preis zu berücksichtigen, ungeachtet der Tatsache, dass er auf einemKalkulationsirrtum beruht (VK Lüneburg, B. v. 4.7.2003 - Az.: 203-VgK-11/2003).74.4.2.5 Pauschalangebot als Nebenangebot74.4.2.5.1 Inhalt3741Ein Pauschalangebot auf die Ausschreibung eines Einheitspreisvertrages beinhaltet keinetechnisch vom Leistungsverzeichnis abweichende Lösung, sondern vielmehr eineAbweichung hinsichtlich des Bauvertragstyps: Angebot eines Pauschalvertrages statt - wiein der Ausschreibung vorgesehen - eines Einheitspreisvertrages. Der Sache nach handelt essich um ein Nebenangebot (1. VK Bund, B. v. 11.6.2002 - Az.: VK 1 - 25/02; 1. VKSachsen, B. v. 1.2.2002 - Az.: 1/SVK/131-01).74.4.2.5.2 Zulässigkeit3742Die Voraussetzungen für einen Pauschalvertrag bestehen unabhängig davon, ob diePauschalierung auf die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers oder auf einNebenangebot eines Bieters zurückgeht. Der Wortlaut des § 5 Nr. 1 Buchstabe b) VOB/Aunterscheidet nicht zwischen Haupt- und Nebenangeboten. Das wäre auch nicht sachgerecht,weil die Gefahren eines Pauschalangebots unabhängig davon sind, auf wen diePauschalierung zurückzuführen ist (VK Münster, B. v. 22.8.2002 - Az.: VK 07/02; imErgebnis ebenso OLG Düsseldorf, B. v. 30.07.2009 - Az.: VII-Verg 10/09).74.4.2.5.3 Pauschalvergabe von Brückenbauleistungen im Bundesfernstraßenbau3743Pauschalpreisvereinbarungen können zwar auch bei Nebenangeboten im Interesse desAuftraggebers liegen, weil die Verantwortung für die Ausführbarkeit der Leistung auf derGrundlage eines Nebenangebots mit den darin enthaltenen Mengen ausschließlich der Bieterträgt. Eine Ausnahme kann sich jedoch ergeben, wenn die ausgeführte Leistung von dervertraglichen so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nach Treu undGlauben unzumutbar ist (§ 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B). So soll eine Pauschalvergabe von

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