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S T A T U T E N - FC Wohlen

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- 1 -S T A T U T E NdesFussball-Club <strong>Wohlen</strong>


- 2 -S T A T U T E NdesFussball-Club <strong>Wohlen</strong>_____________________________________________________________________________Name und SitzArt.1Der Fussball-Club <strong>Wohlen</strong> ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des SchweizerischenZivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in 5610 <strong>Wohlen</strong> AG.Die Vereinsfarben sind blau-weiss.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt jede Diskriminierungpolitischer, religiöser und ethnischer Art sowie Diskriminierungen von Geschlechtund Rasse ab.ZweckArt.2Der Fussball-Club <strong>Wohlen</strong> bezweckt die Förderung und Ausbildung des Fussballsportsunter Wahrung des Fairplay-Gedankens und die Pflege der Kameradschaftdurch seine ihm angeschlossenen Mitglieder. Der Verein unterhält in diesem ZweckLizenz- und Amateurmannschaften, wobei er berechtigt ist, den Betrieb einzelnerBereiche des Vereins auf eine Aktiengesellschaft zu übertragen.DachverbandArt. 3Der Fussball-Club <strong>Wohlen</strong> ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes(SFV), der Swiss Football League (SFL) und des Aargauischen Fussballverbandes(AFV).Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, der SFLund des AFV sind für den Fussball-Club <strong>Wohlen</strong> sowie für die seine Mitglieder,Spieler, Trainer und Funktionäre verbindlich.


- 3 -MitgliedschaftArt. 4Jedermann kann Mitglied im Fussball-Club <strong>Wohlen</strong> werden. Der Verein ist frei,entsprechenden Aufnahmegesuchen zuzustimmen oder diese abzuweisen.Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Gesuche Unmündigerbedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme oder Abweisung einesGesuches. Der Gesuchsteller erwirbt eine Mitgliedschaft nach Erfüllung derBeitragspflicht und der Aufnahmegebühr.Art. 5Der Fussball-Club <strong>Wohlen</strong> kennt folgende Mitgliederkategorien:a/ Aktivmitgliedb/ Passivmitgliedc/ Ehrenmitgliedd/ Donatorene/ SupporterArt. 6Aktivmitglieder sind Personen, die im Verein den Fussballsport ausüben. Sie gliedernsich in Lizenz- und Amateurspieler, Junioren/innen, Senioren, Veteranen undDamen. Sie haben beim Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr für die Anmeldungdes Spielerpasses zu entrichten. Die Aufnahmegebühr wird vom Vorstandendgültig festgelegt und gilt jeweils für eine ganze laufende Fussballsaison.Die Lizenzspieler sind von einer Aufnahmegebühr ausdrücklich befreit.Die Passivmitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Personerworben werden.Art. 7Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung ernannt werden, wer sich umden Verein besonders verdient gemacht hat.Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes oder Generalversammlungdurch die Generalversammlung verliehen.


- 4 -Art. 8Donatoren und Supporter erwerben ihre Mitgliedschaft durch Bezahlen des Jahresbeitragesgemäss Beschluss der Generalversammlungen dieser Vereinigungenmindestens jedoch Fr. 250.--. Donatoren und Supporter können auf Mitgliedschaftbeim Fussball-Club <strong>Wohlen</strong> durch entsprechende Mitteilung an den Vorstandverzichten.Art. 9Die Mitglieder aller Kategorien des Fussball-Club <strong>Wohlen</strong> haben das Recht, anordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen teilzunehmen, ihrstatutarisches Stimm- und Wahlrecht auszuüben und alle übrigen Rechte auszuüben,die ihnen von diesen Statuten oder in anderer Form vom Verein zuerkannt werden.Sie werden über das Vereinsleben in geeigneter Weise orientiert (Generalversammlung,Cluborgan, Homepage oder ähnliches).Aktivmitgliedern steht zudem das Recht zu, ihrer Eignung entsprechend amTrainings- und Wettspielbetrieb teilzunehmen.Art. 10Die Mitglieder des Fussball-Club <strong>Wohlen</strong> haben die Pflicht, sich gegenüber demFussball-Club <strong>Wohlen</strong> treu und loyal zu verhalten ,die Statuten, Reglemente undBeschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, des AFV sowie des Fussball-Club<strong>Wohlen</strong> zu befolgen, die von der Generalversammlung gemäss den vorliegendenStatuten beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen und alle anderen Pflichten zuerfüllen, die aus diesen Statuten oder statutengemässen Beschlüssen und Reglementendes Fussball-Club <strong>Wohlen</strong> hervorgehen.Weiter ist für volljährige Aktivmitglieder der Besuch der Generalversammlungobligatorisch. Entschuldigungen müssen vor der Generalversammlung schriftlich anden Vorstand gerichtet werden.Verletzungen dieser Pflichten können vom Vorstand nach vorgängiger Anhörungdes betreffenden Mitglieds mit einem Verweis oder einer Busse in der maximalenHöhe von CHF 500.-- gemäss Beschluss des Vorstand bestraft werden. DerEntscheid des Vorstandes ist endgültig. Der Ausschluss aus dem Verein bleibtvorbehalten.Vereinsmitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Vereinnicht oder nur teilweise nachkommen, können zudem bei SFV unter Beachtung derVorschriften des Boykottreglement des SFV zum Boykott angemeldet werden.


- 5 -Art. 11Austritte von Aktivmitgliedern können nur auf das Ende eines jeden Vereinsjahreserfolgen und sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.Für Lizenzspieler bleiben die Kündigungsvorschriften gemäss Arbeitsvertrag vorbehalten.Art. 12Die Mitglieder der übrigen Kategorien können den Austritt jederzeit schriftlicherklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung. Im Vorausbezahlte Jahresbeiträge müssen vom Verein nicht zurückerstattet werden.Art. 13Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann ein Mitglied nach vorgängiger Anhörungdurch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstandentscheidet endgültig.Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied die Statuten schwerwiegendverletzt, sich Anordnungen von Vorstand und Offiziellen (Funktionär und Trainer)des Vereins wiederholt widersetzt hat oder wenn es die Interessen des Vereins inanderer Art und Weise geschädigt hat.Für Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Vereintrotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaftautomatisch.Art. 14Austretende und ausgeschlossene Mitglieder aller Kategorien schulden dem Vereinden vollen Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr. Allfällige weitere finanzielleVerpflichtungen werden mit dem Austritt oder dem Ausschluss sofort zur Bezahlungfällig.OrganeArt. 15Die Organe des Fussball-Club <strong>Wohlen</strong> sind:a/ Generalversammlungb/ Vorstandc/ Revisionsstelle


- 6 -Die GeneralversammlungArt. 16Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.Art. 17Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens vier Monatenach Ende des Vereinsjahres statt.Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:a/ Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;b/ Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und allfälliger Jahresberichtevon Kommissionen, soweit solche in den entsprechenden Pflichtenheften undReglementen vorgesehen sind;c/ Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisionsstelle;d/ Festsetzung der Mitgliederbeiträge;e/ Genehmigung des Budgets;f/ Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie Wahl derRevisoren;g/ Ernennung von Ehrenmitgliedern;h/ Statutenänderungen;i/ Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die nicht in die Befugnisanderer Organe fallen;j/ die übrigen ihr durch die Statuten zugewiesenen Geschäfte.Art. 18Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstandeinberufen werden.Überdies hat der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung innert30 Tagen einzuberufen, nachdem eine solche von einem Fünftel der stimmberechtigtenMitglieder mittel eingeschriebenem Brief und unter Angabe der Gründe verlangtwurde.


- 7 -Art. 19Stimm- und wahlberechtigt sind die anwesenden volljährigen Mitglieder aller Mitgliederkategorien.Die ordentliche wie die ausserordentliche Generalversammlung sind immer undjederzeit – unberücksichtigt der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern –beschlussfähig, sofern sie statutengemäss einberufen worden sind.Unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen dieser Statuten beschliesst dieGeneralversammlung mit dem Mehr der gültigen Stimmen. Der Präsident stimmtmit und trifft bei Stimmgleichheit den StichentscheidFür Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenengültigen Stimmen erforderlich. Ab dem zweiten Wahlgang genügt die einfacheMehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet ab dem zweiten Wahlgang das Los.Sowohl bei Abstimmungen als auch bei Wahlen zählen ungültige und leereStimmzettel sowie andere Formen der Stimmenthaltung nicht zu den abgegebenengültigen Stimmen.Abstimmungen und Wahlen sind offen durch Heben der Hand durchzuführen.Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder verlangt.Art. 20Die Vereinsmitglieder sind mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlungunter Beilage der Traktandenliste zur Versammlung einzuladen.Unter Vorbehalt anderer statutarischer Bestimmungen sind Anträge von Mitgliedernspätestens 5 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Briefbegründet an den Vorstand zu richten.Art. 21Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schlussgeleitet. Ist der Präsident verhindert, leitet der Vizepräsident oder ein anderesVorstandsmitglied die Versammlung.Der Vorsitzende stellt zu Beginn fest, ob die Generalversammlung statutengemässeinberufen wurde. Alsdann lässt er die Stimmzähler wählen und stellt die Zahlder anwesenden und der Stimmberechtigten fest und entscheidet über die Beschlussfähigkeitder Generalversammlung


- 9 -Art. 26Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfteerfordern.Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.Der Vorstand führt ein Beschlussprotokoll.Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten kann der Vorstand während der Amtsdauerausscheidende Mitglieder bis zur nächsten Generalversammlung selbst ersetzen.Art. 27Die Unterschriftsberechtigung und die Kompetenzen des Präsidenten und dereinzelnen Vorstandsmitglieder werden in einem Organisationsreglement geregelt,welches der Vorstand zu erlassen und zu genehmigen hat.Art. 28Ein Vorstandsmitglied kann vor dem Ablauf seiner Amtsdauer nur durch dieGeneralversammlung aus wichtigen Gründen abberufen werden.Die RevisionsstelleArt. 29Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Rechnungsrevisoren, die von der Generalversammlunggewählt werden, zusammen. Als Revisionsstelle kann auch eine Treuhandgesellschaftbestimmt werden.Bei Bedarf kann die Revisionsstelle besonders befähigte Revisoren gemäss Art. 727bdes Obligationenrechts (OR) beiziehen.Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Swiss Football League (SFL) über dieLizenzerteilung.Art. 30Die Revisionsstelle prüft, ob die Rechnung richtig und nach kaufmännischen Grundsätzengeführt wird. Sie erstattet Bericht zu Handen der ordentlichen Generalversammlung.Sie ist berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen.


- 10 -FinanzenArt. 31Das Vereinsjahr und damit auch das Rechnungsjahr dauert vom 1. Juli bis zum30. Juni eines jeden Kalenderjahres.Der Verein führt und stellt eine Erfolgsrechnung, eine Bilanz und ein Budget.Art. 32Die ordentlichen Mitgliederbeiträge sind zu Beginn des Vereins- bzw. Geschäftsjahresresp. beim Eintritt in den Verein zu entrichten.Für Mitglieder, die in der 2. Hälfte des Vereins- bzw. Geschäftsjahres nach dem31. Dezember) in den Verein eintreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durchBeschluss des Vorstandes reduziert werden.Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind von Mitgliederbeiträgen befreit. DerVorstand kann weiteren Vereinsmitgliedern den Beitrag erlassen.Art. 33Separat geführt Kassen (Mannschaftskassen etc.) bedürfen der Genehmigungdurch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Reglemente erlassen.Art. 34Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönlicheHaftung der Mitglieder ist auf die von der Generalversammlung festgesetztenMitgliederbeiträge beschränkt. Jede weitergehende persönliche Haftung derMitglieder ist ausgeschlossen.Auflösung des VereinsArt. 35Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlungerfolgen, die speziell zu diesem Zweck einzuberufen ist. EinAuflösungsbeschluss hat mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder auf sich zu vereinigen, damit er rechtsgültigzustandegekommen ist.


- 11 -Art. 36Im Falle der Auflösung ist der Verein ordentlich zu liquidieren. Zu diesem Zweckwird eine spezielle Kommission eingesetzt.Art. 37Ein allfälliger Vermögensüberschuss darf nicht unter den Mitgliedern verteiltwerden. Er muss bei Zentralsekretariat des SFV oder bei der Finanzverwaltung derGemeinde <strong>Wohlen</strong> hinterlegt werden, bis in der Gemeinde <strong>Wohlen</strong> ein neuer Vereinmit gleichem Zweck bildet.Wird innert zehn Jahren nach der Auflösung des Vereins in die Gemeinde <strong>Wohlen</strong>kein neuer Verein mit gleichem Zweck gegründet, soll der Gemeinderat <strong>Wohlen</strong> denhinterlegten Betrag einem Sportverein der Gemeinde <strong>Wohlen</strong> zuführen.SchlussbestimmungenDiese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25.10.2007 genehmigt.Sie vertreten mit Genehmigung durch den Zentralvorstand des SFV in Kraft.5610 <strong>Wohlen</strong>, denFussball-Club <strong>Wohlen</strong>Der Präsident________________________________Ein Mitglied________________________________

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