29.11.2012 Aufrufe

Deutscher Bundestag Unterrichtung

Deutscher Bundestag Unterrichtung

Deutscher Bundestag Unterrichtung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/10140<br />

gen, gerade weil bei der gemeinschaftlichen Bereitstellung<br />

dieser Güter ein Trittbrettfahrerproblem aufzutreten<br />

droht und daher der sensible Bereich allgemeiner Versorgungssicherheit<br />

potenziell einem privaten Bereitstellungsproblem<br />

ausgesetzt ist. Auch eine bundeszentrale<br />

Organisation der allgemeinen Notfallversorgung erscheint<br />

unangemessen. Gegen sie und für die Organisation<br />

durch die Länder, Kreise und Gemeinden sprechen<br />

insbesondere die besseren Möglichkeiten der Wahrnehmung<br />

lokaler Präferenzen und die hierdurch erreichte<br />

stärkere Übereinstimmung der Zahler- und Empfängerkreise.<br />

Das Zusatzangebot ließe sich dann in effizienter<br />

Weise durch wettbewerbskonforme, wiederkehrende<br />

Ausschreibungen sicherstellen. Die Ausschreibungsverfahren<br />

sind in einer Weise zu gestalten, dass stets jener<br />

Bieter mit dem Zusatzangebot betraut wird, der dieses in<br />

der gewünschten Qualität und im gewünschten Umfang<br />

mit dem geringsten Bedarf an öffentlichen Zuschüssen<br />

bereitstellt. Im Ergebnis entstünde auf dem Krankenhausmarkt<br />

also wieder eine Form dualer Finanzierung.<br />

105.* Die Monopolkommission schlägt die Einführung<br />

spezieller Optionstarife für die Krankenhausversorgung<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, welche die<br />

Steuerungsmöglichkeiten der Krankenkassen ausweiten.<br />

Die Krankenkassen sollen für Optionstarife mit einzelnen<br />

Krankenhäusern selektive Versorgungsverträge abschließen.<br />

Den Versicherten wird sodann die Möglichkeit eröffnet,<br />

durch ein freiwilliges Opting-out zwar nicht auf den<br />

Leistungsumfang dieses Vollversicherungsschutzes zu<br />

verzichten, wohl aber auf die freie Auswahl des Krankenhauses,<br />

in dem eine Behandlung erbracht werden soll. Für<br />

die Krankenkassen bedeutet dies, dass sie zur Sicherstellung<br />

der Behandlung ihrer Versicherten im Optionstarif<br />

selektive Versorgungsverträge mit geeigneten Krankenhäusern<br />

über das gesamte Leistungsangebot des gesetzlichen<br />

Standardtarifs, mithin über die Behandlung sämtlicher<br />

Diagnosen des DRG-Katalogs, abschließen müssen.<br />

106.* Die Grenzen des Optionsmodells sind durch den<br />

Gesetzgeber abzustecken und einer kontinuierlichen<br />

Überprüfung zu unterwerfen. Hierbei gilt es insbesondere<br />

zu berücksichtigen, dass den Krankenkassen auf der einen<br />

Seite hinlängliche Möglichkeiten gegeben sein müssen,<br />

ihre Tarife qualitativ zu differenzieren und so Vorteile<br />

im Wettbewerb gegenüber anderen Krankenkassen<br />

auch durch Unterschiede im Leistungsangebot zu erlangen.<br />

Um Härten für die Versicherten im Optionstarif zu<br />

vermeiden, erscheint es sinnvoll, die maximal zulässige<br />

Entfernung zwischen dem Wohnort der Versicherten und<br />

dem nächtsgelegenen Vertragskrankenhaus regulatorisch<br />

vorzugeben. Zudem ist dem kritischen Zeitinkonsistenzproblem<br />

bei langfristigen Versicherungskontrakten<br />

Rechnung zu tragen: In jungen Jahren unterschätzen Versicherte<br />

regelmäßig das Bedürfnis für den Versicherungsschutz,<br />

den sie im Alter benötigen. Die Monopolkommission<br />

ist deshalb der Auffassung, dass das Optionsmodell<br />

in einem ersten Schritt lediglich den Krankenhauszugang<br />

auf die unmittelbaren Vertragskrankenhäuser der Krankenkasse<br />

beschränken und ansonsten das Leistungsspektrum<br />

für die Versicherten im Optionstarif gegenüber dem<br />

gesetzlichen Standardtarif unverändert lassen soll.<br />

107.* Ziel jeder Krankenkasse ist es dann, durch eine geeignete<br />

Ausgestaltung ihres Optionstarifs hinsichtlich der<br />

Preis- und/oder Qualitätskomponente gegenüber den Angeboten<br />

konkurrierender Krankenkassen für Versicherte<br />

attraktiv zu werden. Zur Realisierung der Einsparpotenziale<br />

durch selektives Kontrahieren ist es erforderlich,<br />

eine zumindest befristete Bindung der Versicherten an<br />

den freiwillig durch sie gewählten Optionstarif zuzulassen.<br />

Andernfalls böte sich für gesunde Versicherte eine<br />

Möglichkeit zu schädlichem Trittbrettfahrerverhalten.<br />

Ziel der Krankenhäuser im Vertragswettbewerb ist es,<br />

von den Krankenkassen als Vertragskrankenhäuser für die<br />

Optionstarife berücksichtigt zu werden. Ihre Wettbewerbsparameter<br />

sind konkurrenzfähige Preise einerseits und<br />

eine überlegene Behandlungsqualität andererseits. Die<br />

Monopolkommission ist der Auffassung, dass der Wettbewerb<br />

der Krankenhäuser um die Aufnahme in die<br />

Optionstarife der gesetzlichen Krankenkassen dann zu<br />

besonders wirkungsvollen Ergebnissen gelangen kann,<br />

wenn die gesetzlichen Vorgaben zu den Inhalten von Vereinbarungen<br />

zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen<br />

nicht restriktiv sind. Insbesondere soll das DRG-Vergütungssystem<br />

für die Tarife im Optionstarif lediglich<br />

noch empfehlenden Charakter besitzen. Die Vertragspartner<br />

sollen grundsätzlich frei sein, Zu- und Abschläge oder<br />

eine alternative Vergütungsstruktur zu vereinbaren.<br />

108.* Für die Patienten bedeutet die Wahl des Optionstarifes<br />

keinerlei Einschränkung des Leistungsniveaus in<br />

der Krankenhausversorgung. Jeder Versicherte hat auch<br />

weiterhin Anspruch auf jede Krankenhausbehandlung im<br />

vollen Umfang des gesetzlichen Standardtarifs. Die Regelungen<br />

der gesetzlichen Krankenkassen zum Versicherungsschutz<br />

im Ausland sollen im Optionstarif denen des<br />

gesetzlichen Standardtarifs entsprechen. Auch im Hinblick<br />

auf die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen<br />

Versorgung in Notfällen, bei denen die Transportzeit<br />

des Patienten bis zur Einlieferung ins Krankenhaus ein<br />

wesentlicher Faktor für den späteren Heilungserfolg ist,<br />

soll im Optionstarif die Notfallversorgung von den Beschränkungen<br />

der selektiven Versorgungsverträge ausgenommen<br />

sein. Mithin soll im Notfall daher auch der<br />

Versicherte im Optionstarif freien Zugang zu jedem Krankenhaus<br />

erhalten.<br />

109.* Der Gesetzgeber muss außerdem Rahmenbedingungen<br />

für den Preiswettbewerb im Optionsmodell vorgeben.<br />

Zu klären ist, in welcher Weise die Krankenkassen<br />

ihren Versicherten Preisnachlässe für die Wahrnehmung<br />

des Optionstarifes gewähren dürfen. Eine politisch leicht<br />

zu vermittelnde Lösung mag darin gesehen werden, den<br />

Beitragssatz im Optionstarif abzusenken. Problematisch<br />

ist hierbei jedoch insbesondere der Umstand, dass die gesetzliche<br />

Krankenversicherung neben ihrer primären Aufgabe,<br />

die unmittelbaren Vermögensrisiken einer Erkrankung<br />

auf die Versicherten umzulegen, zusätzlich auch<br />

Teile des Vermögensausgleichs im Sozialsystem als eine<br />

sekundäre Umverteilungsaufgabe wahrnimmt. Für Preisnachlässe<br />

im Optionstarif durch Absenkung des Beitragssatzes<br />

bedeutet dies, dass die Teilnahme an dem Optionsmodell<br />

für ansonsten homogene Versichertengruppen<br />

sehr unterschiedlich attraktiv sein kann, nur weil sich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!