Deutscher Bundestag Unterrichtung
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/10140<br />
gen, gerade weil bei der gemeinschaftlichen Bereitstellung<br />
dieser Güter ein Trittbrettfahrerproblem aufzutreten<br />
droht und daher der sensible Bereich allgemeiner Versorgungssicherheit<br />
potenziell einem privaten Bereitstellungsproblem<br />
ausgesetzt ist. Auch eine bundeszentrale<br />
Organisation der allgemeinen Notfallversorgung erscheint<br />
unangemessen. Gegen sie und für die Organisation<br />
durch die Länder, Kreise und Gemeinden sprechen<br />
insbesondere die besseren Möglichkeiten der Wahrnehmung<br />
lokaler Präferenzen und die hierdurch erreichte<br />
stärkere Übereinstimmung der Zahler- und Empfängerkreise.<br />
Das Zusatzangebot ließe sich dann in effizienter<br />
Weise durch wettbewerbskonforme, wiederkehrende<br />
Ausschreibungen sicherstellen. Die Ausschreibungsverfahren<br />
sind in einer Weise zu gestalten, dass stets jener<br />
Bieter mit dem Zusatzangebot betraut wird, der dieses in<br />
der gewünschten Qualität und im gewünschten Umfang<br />
mit dem geringsten Bedarf an öffentlichen Zuschüssen<br />
bereitstellt. Im Ergebnis entstünde auf dem Krankenhausmarkt<br />
also wieder eine Form dualer Finanzierung.<br />
105.* Die Monopolkommission schlägt die Einführung<br />
spezieller Optionstarife für die Krankenhausversorgung<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, welche die<br />
Steuerungsmöglichkeiten der Krankenkassen ausweiten.<br />
Die Krankenkassen sollen für Optionstarife mit einzelnen<br />
Krankenhäusern selektive Versorgungsverträge abschließen.<br />
Den Versicherten wird sodann die Möglichkeit eröffnet,<br />
durch ein freiwilliges Opting-out zwar nicht auf den<br />
Leistungsumfang dieses Vollversicherungsschutzes zu<br />
verzichten, wohl aber auf die freie Auswahl des Krankenhauses,<br />
in dem eine Behandlung erbracht werden soll. Für<br />
die Krankenkassen bedeutet dies, dass sie zur Sicherstellung<br />
der Behandlung ihrer Versicherten im Optionstarif<br />
selektive Versorgungsverträge mit geeigneten Krankenhäusern<br />
über das gesamte Leistungsangebot des gesetzlichen<br />
Standardtarifs, mithin über die Behandlung sämtlicher<br />
Diagnosen des DRG-Katalogs, abschließen müssen.<br />
106.* Die Grenzen des Optionsmodells sind durch den<br />
Gesetzgeber abzustecken und einer kontinuierlichen<br />
Überprüfung zu unterwerfen. Hierbei gilt es insbesondere<br />
zu berücksichtigen, dass den Krankenkassen auf der einen<br />
Seite hinlängliche Möglichkeiten gegeben sein müssen,<br />
ihre Tarife qualitativ zu differenzieren und so Vorteile<br />
im Wettbewerb gegenüber anderen Krankenkassen<br />
auch durch Unterschiede im Leistungsangebot zu erlangen.<br />
Um Härten für die Versicherten im Optionstarif zu<br />
vermeiden, erscheint es sinnvoll, die maximal zulässige<br />
Entfernung zwischen dem Wohnort der Versicherten und<br />
dem nächtsgelegenen Vertragskrankenhaus regulatorisch<br />
vorzugeben. Zudem ist dem kritischen Zeitinkonsistenzproblem<br />
bei langfristigen Versicherungskontrakten<br />
Rechnung zu tragen: In jungen Jahren unterschätzen Versicherte<br />
regelmäßig das Bedürfnis für den Versicherungsschutz,<br />
den sie im Alter benötigen. Die Monopolkommission<br />
ist deshalb der Auffassung, dass das Optionsmodell<br />
in einem ersten Schritt lediglich den Krankenhauszugang<br />
auf die unmittelbaren Vertragskrankenhäuser der Krankenkasse<br />
beschränken und ansonsten das Leistungsspektrum<br />
für die Versicherten im Optionstarif gegenüber dem<br />
gesetzlichen Standardtarif unverändert lassen soll.<br />
107.* Ziel jeder Krankenkasse ist es dann, durch eine geeignete<br />
Ausgestaltung ihres Optionstarifs hinsichtlich der<br />
Preis- und/oder Qualitätskomponente gegenüber den Angeboten<br />
konkurrierender Krankenkassen für Versicherte<br />
attraktiv zu werden. Zur Realisierung der Einsparpotenziale<br />
durch selektives Kontrahieren ist es erforderlich,<br />
eine zumindest befristete Bindung der Versicherten an<br />
den freiwillig durch sie gewählten Optionstarif zuzulassen.<br />
Andernfalls böte sich für gesunde Versicherte eine<br />
Möglichkeit zu schädlichem Trittbrettfahrerverhalten.<br />
Ziel der Krankenhäuser im Vertragswettbewerb ist es,<br />
von den Krankenkassen als Vertragskrankenhäuser für die<br />
Optionstarife berücksichtigt zu werden. Ihre Wettbewerbsparameter<br />
sind konkurrenzfähige Preise einerseits und<br />
eine überlegene Behandlungsqualität andererseits. Die<br />
Monopolkommission ist der Auffassung, dass der Wettbewerb<br />
der Krankenhäuser um die Aufnahme in die<br />
Optionstarife der gesetzlichen Krankenkassen dann zu<br />
besonders wirkungsvollen Ergebnissen gelangen kann,<br />
wenn die gesetzlichen Vorgaben zu den Inhalten von Vereinbarungen<br />
zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen<br />
nicht restriktiv sind. Insbesondere soll das DRG-Vergütungssystem<br />
für die Tarife im Optionstarif lediglich<br />
noch empfehlenden Charakter besitzen. Die Vertragspartner<br />
sollen grundsätzlich frei sein, Zu- und Abschläge oder<br />
eine alternative Vergütungsstruktur zu vereinbaren.<br />
108.* Für die Patienten bedeutet die Wahl des Optionstarifes<br />
keinerlei Einschränkung des Leistungsniveaus in<br />
der Krankenhausversorgung. Jeder Versicherte hat auch<br />
weiterhin Anspruch auf jede Krankenhausbehandlung im<br />
vollen Umfang des gesetzlichen Standardtarifs. Die Regelungen<br />
der gesetzlichen Krankenkassen zum Versicherungsschutz<br />
im Ausland sollen im Optionstarif denen des<br />
gesetzlichen Standardtarifs entsprechen. Auch im Hinblick<br />
auf die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen<br />
Versorgung in Notfällen, bei denen die Transportzeit<br />
des Patienten bis zur Einlieferung ins Krankenhaus ein<br />
wesentlicher Faktor für den späteren Heilungserfolg ist,<br />
soll im Optionstarif die Notfallversorgung von den Beschränkungen<br />
der selektiven Versorgungsverträge ausgenommen<br />
sein. Mithin soll im Notfall daher auch der<br />
Versicherte im Optionstarif freien Zugang zu jedem Krankenhaus<br />
erhalten.<br />
109.* Der Gesetzgeber muss außerdem Rahmenbedingungen<br />
für den Preiswettbewerb im Optionsmodell vorgeben.<br />
Zu klären ist, in welcher Weise die Krankenkassen<br />
ihren Versicherten Preisnachlässe für die Wahrnehmung<br />
des Optionstarifes gewähren dürfen. Eine politisch leicht<br />
zu vermittelnde Lösung mag darin gesehen werden, den<br />
Beitragssatz im Optionstarif abzusenken. Problematisch<br />
ist hierbei jedoch insbesondere der Umstand, dass die gesetzliche<br />
Krankenversicherung neben ihrer primären Aufgabe,<br />
die unmittelbaren Vermögensrisiken einer Erkrankung<br />
auf die Versicherten umzulegen, zusätzlich auch<br />
Teile des Vermögensausgleichs im Sozialsystem als eine<br />
sekundäre Umverteilungsaufgabe wahrnimmt. Für Preisnachlässe<br />
im Optionstarif durch Absenkung des Beitragssatzes<br />
bedeutet dies, dass die Teilnahme an dem Optionsmodell<br />
für ansonsten homogene Versichertengruppen<br />
sehr unterschiedlich attraktiv sein kann, nur weil sich