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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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Drucksache 16/10140 – 380 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />

sichtlichen Nutzen für die Allgemeinheit einschätzt. Je<br />

höher die Beihilfenintensität angesetzt wird, desto geringer<br />

sind die befürchteten Wettbewerbsbeschränkungen.<br />

Die Festlegung der Beihilfenintensität beinhaltet somit<br />

eine – wenngleich pauschale und grobe – Abwägung zwischen<br />

den positiven und negativen Beihilfenfolgen. Nach<br />

dem Verordnungsentwurf ist beispielsweise für allgemeine<br />

Ausbildungsmaßnahmen, bei denen übertragbare<br />

Qualifikationen erworben werden, eine höhere Beihilfenintensität<br />

zulässig (nämlich 65 Prozent) als für spezifische<br />

Ausbildungsmaßnahmen, die in erster Linie dem<br />

ausbildenden Unternehmen zugute kommen (35 Prozent).<br />

Im Verordnungsentwurf sind zudem an mehreren Stellen<br />

Begünstigungen für KMU vorgesehen. 195 Falls eine Beihilfenmaßnahme<br />

die im Verordnungsentwurf genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt und die jeweilige gruppenspezifische<br />

Beihilfenintensität nicht überschreitet, soll ihre Vereinbarkeit<br />

mit dem Gemeinsamen Markt vermutet werden.<br />

Neben diesen Vermutungstatbeständen enthält der<br />

Entwurf der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung<br />

auch Bestimmungen, die höhere Anforderungen an<br />

den Rechtsanwender stellen. So muss bei Beihilfen an<br />

Großunternehmen positiv nachgewiesen werden, dass die<br />

Beihilfe einen Anreizeffekt entfaltet. Daran fehlt es, wenn<br />

der Empfänger das geförderte Projekt auch ohne die Beihilfe<br />

unter Marktbedingungen durchführen würde.<br />

1065. Bei Beihilfen an KMU wird ein solcher Anreizeffekt<br />

als gegeben angesehen, wenn das betreffende KMU<br />

bei dem Mitgliedstaat einen Beihilfenantrag stellt, bevor<br />

es mit der Durchführung des geförderten Vorhabens oder<br />

der geförderten Tätigkeiten beginnt (Artikel 8 Abs. 2 Verordnungsentwurf).<br />

Im Fall von Beihilfen an Großunternehmen<br />

muss der Mitgliedstaat nachprüfen (Artikel 8<br />

Abs. 3 Verordnungsentwurf), ob der Empfänger in einem<br />

internen Dokument die Durchführbarkeit des geförderten<br />

Vorhabens oder der geförderten Tätigkeiten mit und ohne<br />

Beihilfe analysiert hat. Das begünstigte Unternehmen hat<br />

diese Analyse ex ante anhand quantitativer und qualitativer<br />

Indikatoren durchzuführen. Der Mitgliedstaat hat diese<br />

Analyse zu überprüfen und zu den Akten zu nehmen.<br />

1066. Die Monopolkommission bewertet es als positiv,<br />

dass die bisherigen Gruppenfreistellungsverordnungen im<br />

195 So sollen Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen, Beihilfen zur<br />

frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen und Beihilfen<br />

für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten nach dem<br />

Verordnungsentwurf nur dann freigestellt werden, wenn sie KMU<br />

gewährt werden. Für Beihilfengruppen, bei denen grundsätzlich auch<br />

Großunternehmen von der Freistellung profitieren können, sind Aufschläge<br />

bei den Beihilfenintensitäten zugunsten von KMU vorgesehen.<br />

Schließlich sollen für KMU erleichterte Nachweisanforderungen<br />

gelten (Artikel 8 Abs. 2 Verordnungsentwurf). Die EU-<br />

Kommission stuft KMU als besonders förderungswürdig ein, da sie<br />

„eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen spielen<br />

und eine der Säulen für soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik<br />

sind.“ Die EU-Kommission erwartet also, dass durch die Förderung<br />

von KMU solche positiven externen Effekte eintreten. Sie<br />

geht zudem davon aus, dass KMU typischerweise aufgrund von<br />

Marktversagen benachteiligt sind. KMU hätten wegen der häufig geringeren<br />

Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und geringerer<br />

Besicherungsmöglichkeiten vielfach Schwierigkeiten, Kapital, Risikokapital<br />

oder Darlehen zu beschaffen.<br />

Beihilfenbereich zur Verbesserung der Transparenz und<br />

Rechtssicherheit in einer einzigen Verordnung zusammengefasst<br />

werden sollen. Nach Auffassung der Monopolkommission<br />

können Gruppenfreistellungsverordnungen<br />

einen wichtigen Beitrag zur Verfahrensvereinfachung<br />

leisten. Diesen Zweck können sie jedoch nur erfüllen,<br />

wenn die Freistellungsvoraussetzungen klar formuliert<br />

sind und ihre Umsetzung unkompliziert möglich ist. Der<br />

im Verordnungsentwurf vorgesehene positive Nachweis<br />

des Anreizeffekts bei Beihilfen an Großunternehmen<br />

setzt dagegen ein kosten- und zeitintensives Verfahren<br />

voraus. Zwar werden Großunternehmen im Vorfeld der<br />

Beantragung einer Beihilfe regelmäßig einen „Business<br />

Plan“ aufstellen, in dem sie bereits eine eingehende (kontrafaktische)<br />

Analyse durchgeführt haben. Das Erfordernis<br />

einer näheren Überprüfung der Analyse durch die mitgliedstaatlichen<br />

Behörden führt jedoch zu einem<br />

erheblichen bürokratischem Mehraufwand und erscheint<br />

wenig effizient, da die Kontrolle der Beihilfen gewährenden<br />

Stelle überantwortet wird. Die vorgeschlagene Regelung<br />

sollte daher nach Auffassung der Monopolkommission<br />

keinen Eingang in eine unmittelbar anwendbare<br />

Gruppenfreistellungsverordnung finden.<br />

6.2.3 Gemeinschaftsrahmen Forschung,<br />

Entwicklung und Innovation<br />

1067. Als typisches Beispiel dafür, wie die EU-Kommission<br />

die im SAAP genannten Ziele – insbesondere den<br />

angestrebten more economic approach – verwirklichen<br />

möchte, kann der Gemeinschaftsrahmen für Forschung,<br />

Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 22. November<br />

2006 dienen, der – anders als die Vorgängerregelung – neben<br />

den Bereichen Forschung und Entwicklung auch Innovationsprojekte<br />

mit einbezieht. Der FuEuI-Gemeinschaftsrahmen<br />

gilt nur für solche Beihilfenmaßnahmen,<br />

die nicht bereits durch die De-minimis-Verordnung oder<br />

durch eine Gruppenfreistellungsverordnung von der Anmeldepflicht<br />

nach Artikel 88 Abs. 3 Satz 1 EGV befreit<br />

sind. Im FuEuI-Gemeinschaftsrahmen äußert sich die<br />

EU-Kommission am Rande auch zur Frage des Leitbilds<br />

der europäischen Beihilfenkontrolle. 196 Legitimes Ziel<br />

von FuEuI-Beihilfen sei die wirtschaftliche Effizienz.<br />

196 In Ziff 1.1.1, Abs. 3 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens heißt es:<br />

„Staatliche Beihilfen sollen die wirtschaftliche Effizienz fördern und<br />

damit zu nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung<br />

beitragen. Staatliche FuEuI-Beihilfen sind demnach mit dem Gemeinsamen<br />

Markt vereinbar, wenn von ihnen angenommen werden<br />

kann, dass sie zu zusätzlicher FuEuI-Tätigkeit führen und der Wettbewerb<br />

nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden<br />

Ausmaß beeinträchtigt wird; in diesem Falle sieht die Kommission<br />

das Kriterium der wirtschaftlichen Effizienz als erfüllt an.<br />

Dieser Gemeinschaftsrahmen soll die Verwirklichung dieses Ziels<br />

gewährleisten und den Mitgliedstaaten das gezieltere Zuschneiden<br />

der Beihilfen auf das festgestellte Marktversagen erleichtern.“ Hierzu<br />

führt sie in Fußnote 3 ergänzend aus: „In der Wirtschaftswissenschaft<br />

wird die (wirtschaftliche) Effizienz daran gemessen, inwieweit<br />

die Gesamtwohlstandsgewinne in einem einzelnen Markt oder der<br />

Volkswirtschaft als Ganzes optimiert werden. Zusätzliche FuEuI verbessert<br />

die wirtschaftliche Effizienz durch Umlenkung der Marktnachfrage<br />

auf neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder<br />

Dienstleistungen, was einem günstigeren Preis-Leistungs-Verhältnis<br />

der betreffenden Produkte entspricht.“

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