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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode – 379 – Drucksache 16/10140<br />

Voraus exakt berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung<br />

erforderlich ist. 189 Eine solche präzise Berechnung<br />

ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen<br />

oder begrenzten Steuerbefreiungen möglich, nicht aber<br />

bei Kapitalzuführungen der öffentlichen Hand. Infolge<br />

dieser Einschränkung profitieren viele kommunale Projekte,<br />

die etwa in Form eines Public-Private-Partnership-<br />

Modells realisiert werden, nicht von der in der De-minimis-Verordnung<br />

angeordneten Freistellung. Vielmehr unterliegen<br />

entsprechende Projekte der Anmeldepflicht<br />

nach Artikel 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und sind somit für die<br />

Beteiligten mit hohen Transaktionskosten verbunden. Das<br />

Transparenzkriterium hat jedoch den Vorteil, dass die Regeln<br />

der De-minimis-Verordnung aus Sicht der Rechtsanwender<br />

eindeutig und einfach zu handhaben sind.<br />

1060. Ein möglicher Einwand gegen die De-minimis-<br />

Verordnung ist, dass sie einen absoluten Schwellenwert<br />

verwendet, der pauschal für alle Branchen gilt. Dies kann<br />

zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen, da die Freistellung<br />

unabhängig von der Größe des Marktes, der<br />

Marktstellung des Begünstigten und der konkreten Wettbewerbssituation<br />

zum Tragen kommt. Auch können bei<br />

Verwendung eines pauschalen Schwellenwerts die durch<br />

eine Beihilfe drohenden Wettbewerbsverzerrungen nicht<br />

richtig abgeschätzt werden. Gleichwohl hält die Monopolkommission<br />

die Verwendung eines Schwellenwerts,<br />

unterhalb dessen Beihilfen von geringem Umfang freigestellt<br />

werden, für ein sinnvolles Instrument der Verfahrensvereinfachung,<br />

durch das die Rechtssicherheit erhöht<br />

wird und Bürokratiekosten vermieden werden können.<br />

Hierdurch wird die EU-Kommission entlastet und eine<br />

Konzentration auf problematische Fälle ermöglicht, in<br />

denen erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen drohen.<br />

Jedoch ist der inzwischen auf 200 000 Euro angehobene<br />

Schwellenwert immer noch sehr niedrig angesetzt.<br />

1061. Die Monopolkommission ist der Ansicht, dass darüber<br />

hinaus auch bei Beihilfen, die ein höheres Volumen<br />

aufweisen, erleichterte Freistellungsvoraussetzungen eingeführt<br />

werden sollten. So könnte der EU-Kommission<br />

bei Beihilfen, die einen näher zu definierenden Betrag<br />

– der bei 1 Mio. Euro angesetzt werden könnte – ein Aufgreifermessen<br />

eingeräumt werden. 190 Bei Beihilfen unterhalb<br />

dieses Schwellenwertes sollte widerlegbar vermutet<br />

werden, dass keine spürbare Wettbewerbsverfälschung<br />

nach Artikel 87 Abs. 1 EGV vorliegt. Diese Vermutung<br />

sollte allerdings nur gelten, wenn die Beihilfe zusätzlich<br />

tätigkeitsbezogen vergeben wird, die Beihilfenintensität<br />

191 vergleichsweise gering ist (nicht mehr als<br />

30 Prozent) und die Zuwendung in einem offenen und<br />

transparenten Verfahren vergeben wird. 192<br />

6.2.2 Entwurf einer allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung<br />

1062. Um die Zahl der anmeldepflichtigen Beihilfen zu<br />

verringern, setzt die EU-Kommission zunehmend sog.<br />

189 Vgl. hierzu Erwägungsgrund 12 der De-minimis-Verordnung.<br />

190 Vgl. hierzu bereits oben Tz. 1015 ff.<br />

191 Als Beihilfenintensität wird der Anteil der Förderung an den Gesamtausgaben<br />

des jeweiligen Projekts bezeichnet.<br />

192 Vgl. hierzu näher unten Tz. 1106 ff.<br />

Gruppenfreistellungsverordnungen ein. Diese Gruppenfreistellungsverordnungen<br />

stellen unmittelbar anwendbares<br />

Recht dar und ihre korrekte Anwendung kann – etwa<br />

auf Betreiben eines Konkurrenten des begünstigten Empfängers<br />

– vor den nationalen Gerichten überprüft werden.<br />

Die Kommission kündigt im SAAP an, die bisherigen<br />

Gruppenfreistellungsverordnungen durch eine einheitliche<br />

Gruppenfreistellungsverordnung zu vereinfachen, zu<br />

konsolidieren und um weitere Bereiche zu ergänzen. Inzwischen<br />

hat die EU-Kommission einen Entwurf für eine<br />

allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung veröffentlicht.<br />

193 Der Verordnungsentwurf sieht die Möglichkeit<br />

einer Freistellung für fast alle Wirtschaftszweige vor und<br />

wird – wenn er umgesetzt wird – eine Vielzahl der Beihilfenfälle<br />

erfassen. Die Mitgliedstaaten wären künftig nicht<br />

mehr verpflichtet, Beihilfen, die unter diese Verordnung<br />

fallen und die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen,<br />

bei der Kommission anzumelden und vor Gewährung<br />

der Beihilfen die Genehmigung der Kommission abzuwarten.<br />

Sie könnten ihre Beihilfenmaßnahmen vielmehr<br />

sofort umsetzen.<br />

1063. Die bisherigen fünf Gruppenfreistellungsverordnungen<br />

(für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen<br />

(im Folgenden: KMU 194 ), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen<br />

für KMU, Beschäftigungsbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen<br />

und Regionalbeihilfen) sollen in der allgemeinen<br />

Gruppenfreistellungsverordnung aufgehen; sie<br />

soll darüber hinaus neue Gruppen von Beihilfen erfassen:<br />

Umweltschutzbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen sowie<br />

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Großunternehmen.<br />

1064. Für die verschiedenen Gruppen werden im Verordnungsentwurf<br />

die maximal zulässigen Beihilfenintensitäten<br />

sowie die beihilfenfähigen Kosten näher definiert.<br />

Durch die Höhe der zulässigen Beihilfenintensität als<br />

dem Anteil, zu dem sich ein Mitgliedstaat an den (anerkannten)<br />

Gesamtkosten des Projekts beteiligen darf,<br />

bringt die EU-Kommission zum Ausdruck, wie erheblich<br />

sie das Risiko einer Wettbewerbsverfälschung in Bezug<br />

auf die jeweilige Beihilfenkategorie und deren voraus-<br />

193 Vgl. Aufforderung zur Stellungnahme zu dem Entwurf der Allgemeinen<br />

Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission für staatliche<br />

Beihilfen, ABl. EU Nr. C 210 vom 8. Septembr 2007, S. 14.<br />

194 Der Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen wird in Anhang I<br />

der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar<br />

2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf<br />

staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG<br />

Nr. L 10 vom 13. Januar 2001, S. 33) wie folgt wiedergegeben:<br />

„Artikel 1<br />

(1) Die kleinen und mittleren Unternehmen, nachstehend ,KMU’ genannt,<br />

werden definiert als Unternehmen, die<br />

– weniger als 250 Personen beschäftigen und<br />

– einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme<br />

von höchstens 27 Mio. Euro haben und<br />

– die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen.<br />

(2) Für den Fall, dass eine Unterscheidung zwischen kleinen und<br />

mittleren Unternehmen erforderlich ist, werden die „kleinen Unternehmen“<br />

definiert als Unternehmen, die<br />

– weniger als 50 Personen beschäftigen und<br />

– einen Jahresumsatz von höchstens 7 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme<br />

von höchstens 5 Mio. Euro haben und<br />

– die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen.“

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