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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode – 377 – Drucksache 16/10140<br />

1051. Nach Ansicht der Monopolkommission sollte, wie<br />

bereits dargelegt, auf nationaler Ebene eine gesamtwirtschaftlich<br />

angelegte Beihilfenkontrolle durch eine unabhängige<br />

nationale Instanz erfolgen. 182 Dieser Instanz<br />

könnte zugleich die Aufgabe übertragen werden, eng mit<br />

der EU-Kommission zusammenzuarbeiten und sie bei der<br />

Durchsetzung des europäischen, auf den Schutz des Wettbewerbs<br />

ausgerichteten Beihilfenrechts zu unterstützen.<br />

6.1.1.4 Eine stärker ökonomisch ausgerichtete<br />

Betrachtungsweise (more economic<br />

approach)<br />

1052. Die Kommission möchte zudem den ökonomischen<br />

Ansatz (economic approach) bei der Beihilfenkontrolle<br />

laut SAAP „verfeinern“, um so „... die Bewertung<br />

der mit staatlichen Beihilfen verbundenen Wettbewerbsund<br />

Handelshemmnisse zu erleichtern und besser nachvollziehbar<br />

zu machen. Ein solcher Ansatz kann mit dazu<br />

beitragen herauszufinden, warum der Markt für sich allein<br />

genommen nicht in der Lage ist, die im gemeinsamen<br />

Interesse liegenden Ziele zu erreichen, und hilft dabei abzuschätzen,<br />

inwieweit staatliche Beihilfen tatsächlich ein<br />

Mittel sind, um diese Ziele zu verwirklichen. Von zentraler<br />

Bedeutung ist hier die Analyse des Marktversagens<br />

...“. 183<br />

182 Vgl. Tz. 954 in diesem Kapitel.<br />

183 Vgl. SAAP, Tz. 22, 23.<br />

Quelle: EU-Kommission<br />

1053. Ob die Gewährung einer staatlichen Beihilfe mit<br />

wirtschaftspolitischer Zielsetzung gerechtfertigt ist, soll<br />

nach Maßgabe des SAAP somit künftig entscheidend davon<br />

abhängen, ob ein Marktversagen vorliegt. Als mögliche<br />

Ursachen eines Marktversagens benennt die EU-<br />

Kommission externe Effekte, öffentliche Güter, asymmetrische<br />

Informationen, Koordinationsmängel und Marktmacht.<br />

184 Auch wenn die Beseitigung des Marktversagens<br />

nach dem Willen der EU-Kommission künftig eine zentrale<br />

Stellung einnehmen soll, können nach wie vor auch<br />

die im EG-Vertrag genannten sozialen, verteilungspolitischen<br />

und kulturellen Ziele rechtfertigend wirken.<br />

1054. Die EU-Kommission beabsichtigt, bei der Vereinbarkeitsprüfung<br />

auf Rechtfertigungsebene, in der die positiven<br />

und negativen Wirkungen einer Beihilfe gegeneinander<br />

abzuwägen sind, künftig nach einem einheitlichen<br />

Schema vorzugehen. Wie im Gemeinschaftsrahmen für<br />

staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation<br />

185 näher dargelegt wird, soll eine dreistufige Abwägungsprüfung<br />

vorgenommen werden (vgl. Übersicht VI.2).<br />

1055. Die Monopolkommission bewertet es als positiv,<br />

dass die EU-Kommission den Vorgang der von ihr auf<br />

Rechtfertigungsebene vorzunehmenden Vereinbarkeitsprüfung<br />

(Artikel 87 Abs. 3 EGV) typisieren möchte. Die<br />

184 Zur Kompensation von Marktversagen als möglichem Zweck einer<br />

Beihilfenvergabe vgl. bereits oben Abschnitt 2.2.<br />

185 ABl. EU Nr. C 323 vom 30. Dezember 2006, S. 1.<br />

Dreistufige Abwägungsprüfung (balancing test) der EU-Kommission<br />

Übersicht VI.2<br />

Stufe 1<br />

Dient die geplante Beihilfenmaßnahme einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse, der Beseitigung<br />

eines Marktversagens oder einem anderen Ziel (z. B. regionaler oder sozialer Art)?<br />

Stufe 2<br />

Ist das Beihilfeninstrument geeignet, das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen, d. h. das<br />

Marktversagen zu beheben oder ein anderes Ziel zu verfolgen?<br />

a) Ist eine staatliche Beihilfe das geeignete Mittel?<br />

b) Hat sie einen Anreizeffekt, d. h. ändert sie das Verhalten von Unternehmen?<br />

c) Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h. könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit weniger Beihilfen erreicht<br />

werden?<br />

Stufe 3<br />

Sind die Nachteile – insbesondere die Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen – begrenzt, so dass die positiven<br />

Folgen der Beihilfe die negativen überwiegen?<br />

Wie stark eine Beihilfe den Wettbewerb verzerrt, soll davon abhängen,<br />

– nach welchen Kriterien die Begünstigten ausgewählt werden und welche Auflagen mit der Beihilfe verbunden<br />

sind,<br />

– welche Merkmale der Markt und die Begünstigten aufweisen und<br />

– wie hoch die Beihilfe ausfällt und um welche Art von Beihilfeninstrument es sich handelt.

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