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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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Drucksache 16/10140 – 34 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />

kommission begrüßt diese Entscheidungen, weil sie einer<br />

weiter fortschreitenden vertikalen Konzentration im<br />

Stromsektor entgegenwirken. Sie sieht in der Vorwärtsintegration<br />

der Duopolmitglieder eine Marktabschottung<br />

und einen sukzessiven Ausbau von Marktmacht. Darüber<br />

hinaus stellt die vertikale Integration nach Auffassung der<br />

Monopolkommission eine erhebliche Marktzutrittsschranke<br />

dar, die verhindert, dass sich potenzielle Wettbewerber<br />

auf dem Strommarkt etablieren können, die nicht<br />

alle Marktstufen abdecken. Zudem wäre im Falle einer<br />

fortschreitenden vertikalen Integration, zum Beispiel<br />

durch Stadtwerksbeteiligungen, der Einfluss auf die Erzeugungskapazitäten<br />

der Stadtwerke, als aktuell einzigem<br />

Gegenpol zu den vier Verbundunternehmen, ausgesprochen<br />

kritisch zu sehen.<br />

68.* Im November 2007 hat das Bundeskartellamt die<br />

Übernahme der Lotto Rheinland-Pfalz durch das Land<br />

Rheinland-Pfalz untersagt, da diese zu einer Verstärkung<br />

der marktbeherrschenden Stellung der Lotto Rheinland-<br />

Pfalz in Rheinland-Pfalz und zu einer Verstärkung marktbeherrschender<br />

Stellungen der Lottogesellschaften in Baden-Württemberg,<br />

Bayern, Hessen, Sachsen und Thüringen<br />

auf den Lottomärkten in den jeweiligen Ländern<br />

führen würde. Die Lotto Rheinland-Pfalz ist derzeit die<br />

einzige unter den deutschen Landeslottogesellschaften,<br />

die durch das Bundesland, in dessen Auftrage sie Glücksspiele<br />

veranstaltet, nicht kontrolliert wird. Die Monopolkommission<br />

sieht in dem Zusammenschlussverfahren die<br />

Besonderheit, dass das Land Rheinland-Pfalz auch ohne<br />

den Zusammenschluss der alleinige Veranstalter von<br />

Glücksspielen in Rheinland Pfalz würde. Dies ergibt sich<br />

aus dem neuen rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetz,<br />

nach dem das Land Rheinland-Pfalz nur noch<br />

dann eine Konzession an die Lotto Rheinland-Pfalz erteilt,<br />

wenn es daran eine Mehrheit besitzt. Andernfalls<br />

will das Land Rheinland-Pfalz die Austragung von<br />

Glücksspielen auf eine Eigengesellschaft übertragen.<br />

Scheitert das Fusionsverfahren an einer Untersagung des<br />

Bundeskartellamtes, dann geht die Veranstaltung von<br />

Glücksspielen in Rheinland-Pfalz somit dennoch auf das<br />

Land Rheinland-Pfalz über. Dies lenkt eine besondere<br />

Aufmerksamkeit auf die Prüfung der Kausalität des Zusammenschlusses<br />

für die Begründung oder Verstärkung<br />

einer marktbeherrschenden Stellung. Hier hat das Bundeskartellamt<br />

eine, im Vergleich zur Betrachtung der Verstärkungswirkungen,<br />

kurze Analyse vorgenommen und<br />

die Kausalität bejaht. Die Monopolkommission sieht in<br />

einem solchen Fall jedoch einen besonderen Prüfbedarf,<br />

da in diesem Fall unklar bleibt, ob der Zusammenschluss<br />

tatsächlich Auswirkungen auf die Verstärkungswirkung<br />

hat und hier nicht eine effizienzsteigernde Fusion untersagt<br />

wird. Die Kausalität ist daher durch eine begründete<br />

Prognose darüber zu prüfen, ob die vom Bundeskartellamt<br />

festgestellten Verstärkungswirkungen einer marktbeherrschenden<br />

Stellung auch im Falle einer Ausrichtung<br />

der Lotterien durch das Land Rheinland-Pfalz einträten.<br />

69.* Das Bundeskartellamt hat im Berichtszeitraum von<br />

der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einer durch einen<br />

Zusammenschluss entstehenden marktbeherrschenden<br />

Stellung im Rahmen der Abwägungsklausel Verbesserun-<br />

gen der Wettbewerbsbedingungen auf anderen Märkten<br />

gegenüberzustellen. Gewürdigt wurde die Fallpraxis des<br />

Bundeskartellamtes in zwei Fällen: Die Monopolkommission<br />

schließt sich der Argumentation des Bundeskartellamtes<br />

an, das die Schaffung einer gemeinsamen Plattform<br />

für den Handel mit Sekundärkapazitäten für den<br />

Gastransport, der trac-x, im Rahmen der Abwägungsklausel<br />

freigegeben hat. Auch die Monopolkommission sieht<br />

durch den Zusammenschluss positive Wirkungen auf die<br />

Anzahl der teilnehmenden Unternehmen, das Transaktionsvolumen,<br />

die Liquidität und das damit verbundene<br />

Entstehen von Netzwerkeffekten. Ebenso befürwortet die<br />

Monopolkommission die im April 2008 erfolgte Freigabe<br />

im Fall Kabel Deutschland/Orion-Gesellschaften. Die<br />

Überwindung der künstlichen Trennung der Netzebenen<br />

3 und 4 im deutschen Breitbandkabelnetz begünstigt den<br />

Ausbau dieser Netze als alternative Infrastruktur für das<br />

Angebot von Telekommunikationsdiensten und schafft<br />

die Voraussetzung für Infrastrukturwettbewerb mit anderen<br />

Festnetzbetreibern auf Telekommunikationsmärkten.<br />

70.* Während des Berichtszeitraums 2006/2007 gab es<br />

eine Reihe bemerkenswerter Entwicklungen bei der europäischen<br />

Fusionskontrolle: Mit 758 Zusammenschlüssen<br />

wurden mehr Fälle in Brüssel notifiziert als während der<br />

„Fusionswelle“ in den Jahren 2000/2001. Allerdings hat<br />

die Europäische Kommission – wie im vorigen Berichtszeitraum<br />

– lediglich eine Untersagung ausgesprochen<br />

(Ryanair/Aer Lingus). Die im Zuge der letzten FKVO-<br />

Reform eingeführten Verweisungsmöglichkeiten auf Initiative<br />

der Parteien, vor allem Artikel 4 Abs. 5 FKVO,<br />

haben erneut deutlich an Bedeutung gewonnen. Daneben<br />

hat die spanische Regierung die ausschließliche Zuständigkeit<br />

der Europäischen Kommission in den Fusionsfällen<br />

E.ON/Endesa und Enel/Acciona/Endesa bestritten.<br />

Bei der Marktabgrenzung ist die Europäische Kommission<br />

in mehreren Verfahren von dem Ansatz einer möglichst<br />

klaren und trennscharfen Definition abgerückt. Der<br />

SIEC-Test hat sich endgültig etabliert und wurde in einem<br />

ersten „Lücken“-Fall – T-Mobile Austria/Tele.ring – angewendet.<br />

Das Marktbeherrschungskriterium blieb – im<br />

Rahmen des neuen Tests – weiterhin von Bedeutung. In<br />

einigen Verfahren setzte sich die Europäische Kommission<br />

mit dem Effizienzeinwand auseinander. Effizienzen<br />

spielten ebenfalls eine bedeutende Rolle bei der Diskussion<br />

über die Behandlung von nichthorizontalen Zusammenschlüssen,<br />

die im November 2007 in Leitlinien der<br />

Europäischen Kommission mündete. Noch im Entwurf<br />

befinden sich die überarbeiteten Leitlinien zu Abhilfemaßnahmen.<br />

Das Gericht erster Instanz (EuG) erließ<br />

unter anderem sein lang erwartetes Urteil Schneider<br />

Electric/Kommission zu Schadensersatzansprüchen in<br />

Fusionsfällen.<br />

71.* Im Berichtszeitraum hat die spanische Regierung<br />

die ausschließliche Zuständigkeit Brüssels in den Zusammenschlussverfahren<br />

E.ON/Endesa und Enel/Acciona/<br />

Endesa bestritten. Obwohl die Europäische Kommission<br />

beide Vorhaben ohne Bedingungen genehmigt hatte,<br />

machte Spanien die Durchführung der Zusammenschlüsse<br />

von weitreichenden Auflagen abhängig. Die<br />

Monopolkommission lehnt mitgliedstaatliche Eingriffe in

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