Deutscher Bundestag Unterrichtung
Deutscher Bundestag Unterrichtung
Deutscher Bundestag Unterrichtung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Drucksache 16/10140 – 334 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />
bewerb der Krankenhäuser um die Aufnahme in die Optionstarife<br />
der gesetzlichen Krankenkassen dann zu besonders<br />
wirkungsvollen Ergebnissen gelangen kann, wenn die<br />
gesetzlichen Vorgaben zu den Inhalten von Vereinbarungen<br />
zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen nicht<br />
restriktiv sind. Insbesondere soll das G-DRG-Vergütungssystem<br />
für die Tarife im Optionsmodell lediglich noch<br />
empfehlenden Charakter besitzen. Die Vertragspartner<br />
sollen grundsätzlich frei sein, Zu- und Abschläge oder<br />
eine alternative Vergütungsstruktur zu vereinbaren.<br />
4.3.3 Die Perspektive der Patienten<br />
864. Für die Patienten bedeutet die Wahl des Optionstarifes<br />
keinerlei Einschränkung des Leistungsniveaus in der<br />
Krankenhausversorgung. Jeder Versicherte hat auch weiterhin<br />
Anspruch auf jede Krankenhausbehandlung im<br />
vollen Umfang des gesetzlichen Standardtarifes. Bei Vertragsschluss<br />
erklärt sich ein Versicherter im Optionstarif<br />
lediglich dazu bereit, die elektiven Krankenhausleistungen<br />
ausschließlich in den ausgewählten Vertragskrankenhäusern<br />
seiner Krankenkasse wahrzunehmen.<br />
865. Die Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen<br />
zum Versicherungsschutz im Ausland sollen im Optionstarif<br />
denen des gesetzlichen Standardtarifs entsprechen.<br />
Sie sind durch selektive Vertragsschlüsse über das bisherige<br />
Niveau hinaus nicht wesentlich zu optimieren. Die<br />
Möglichkeit zum Abschluss einer Auslandskrankenversicherung,<br />
wie sie die privaten Krankenversicherer als Zusatzversicherung<br />
anbieten, besteht für alle Pflichtversicherten.<br />
Auch im Hinblick auf die Gewährleistung einer<br />
qualitativ hochwertigen Versorgung in Notfällen, bei denen<br />
die Transportzeit des Patienten bis zur Einlieferung<br />
ins Krankenhaus ein wesentlicher Faktor für den späteren<br />
Heilungserfolg ist und bei denen regelmäßig Situationen<br />
auftreten, in denen Patienten nicht länger eigenverantwortlich<br />
über ihre Einweisung in ein Krankenhaus entscheiden<br />
können, soll im Optionstarif die Notfallversorgung von<br />
den Beschränkungen der selektiven Versorgungsverträge<br />
ausgenommen sein. Mithin soll im Notfall daher auch der<br />
Versicherte im Optionstarif freien Zugang zu jedem Krankenhaus<br />
erhalten. Jedoch ist durchaus vorstellbar, dass<br />
die Krankenkasse seine spätere Verlegung in ein ausgewähltes<br />
Vertragskrankenhaus bestimmt, wenn die weitere<br />
Behandlung in diesem kostengünstiger erfolgen kann und<br />
daher die Kosten der Verlegung rechtfertigt.<br />
866. Schließlich sind Tarife im Rahmen des Optionsmodells<br />
vorstellbar, innerhalb derer der Versicherte für Behandlungen<br />
in teureren Kliniken, die nicht zum Vertragsbereich<br />
seiner Krankenkasse gehören, den jeweils<br />
der Bereich höchster Versorgungsqualität betroffen sein, wenn es<br />
sich bei Gesundheitsleistungen tatsächlich um superiore Güter handelt;<br />
vgl. hierzu auch die eingangs im Abschnitt 1.3 getroffenen Feststellungen.<br />
Grundsätzlich geht die Monopolkommission jedoch davon<br />
aus, dass zunächst kostensparende Optionsmodelle erfolgreich<br />
sein werden, die mit Beitragssenkungen für die Versicherten verbunden<br />
sind.<br />
höchsten erstattungsfähigen Betrag gewissermaßen als einen<br />
Zuschuss erhält, um anschließend seiner Versicherung<br />
den noch ausstehenden Differenzbetrag aus eigenen<br />
Mitteln zu zahlen. Ähnliches ist bereits heute im gesetzlichen<br />
Standardtarif möglich, wenn Patienten im Krankenhaus<br />
beispielsweise die Zusatzkosten eines Einzelzimmers<br />
gegenüber einem Mehrbettzimmer selbst tragen. Ein<br />
solcher Optionstarif würde den Patienten zusätzliche<br />
Wahlfreiheiten eröffnen und es ihnen ermöglichen, im<br />
konkreten Behandlungsfall stets die von ihnen als beste<br />
Versorgung empfundene Krankenhausleistung nachzufragen.<br />
Im Wettbewerb der Krankenkassen wäre ein solcher<br />
Tarif wegen seines größeren Freiheitsgrades, der weniger<br />
restriktiven Ausschlussmöglichkeit durch die Versicherung<br />
und der hiermit einhergehenden geringeren Einsparmöglichkeiten<br />
durch selektives Kontrahieren vermutlich<br />
nur gegen einen Beitragsaufschlag gegenüber anderen<br />
Optionstarifen abzuschließen.<br />
4.4 Diskussion<br />
867. Neben den im Abschnitt 4.2 angeregten Festlegungen,<br />
hinter denen kein zulässiger Optionstarif im Hinblick<br />
auf seinen Leistungsumfang zurückbleiben darf und<br />
die im Vertragswettbewerb einerseits die gebotenen<br />
Handlungsspielräume für Krankenkassen und Krankenhäuser<br />
erst eröffnen sowie andererseits eine qualitativ<br />
hochwertige Versorgung für alle Patienten im Optionstarif<br />
sichern sollen, muss der Gesetzgeber außerdem Rahmenbedingungen<br />
für den Preiswettbewerb im Optionsmodell<br />
vorgeben. Zu klären ist, in welcher Weise die<br />
Krankenkassen ihren Versicherten Preisnachlässe für die<br />
Wahrnehmung des Optionstarifes gewähren dürfen.<br />
Eine politisch leicht zu vermittelnde Lösung mag darin<br />
gesehen werden, den Beitragssatz im Optionstarif abzusenken.<br />
Zum einen erforderte dies allerdings eine Abkehr<br />
von dem Prinzip des einheitlichen Beitragssatzes, zu dem<br />
der Gesetzgeber gerade erst im Zuge der Gesundheitsreform<br />
2007 zurückkehrt. Zum anderen würden hierdurch<br />
die verzerrenden Wirkungen der GKV-Finanzierungsmodalitäten<br />
auch in den Optionstarif getragen. Problematisch<br />
ist insbesondere der Umstand, dass die gesetzliche<br />
Krankenversicherung neben ihrer primären Aufgabe, die<br />
unmittelbaren Vermögensrisiken einer Erkrankung auf<br />
die Versicherten umzulegen, zusätzlich auch Teile des<br />
Vermögensausgleichs im Sozialsystem als eine sekundäre<br />
Umverteilungsaufgabe wahrnimmt. Die Beiträge zur gesetzlichen<br />
Krankenversicherung bemessen sich folglich<br />
proportional zu den Erwerbseinkommen ihrer Mitglieder<br />
und es werden die Kinder gesetzlich Versicherter sowie<br />
erwerbslose Ehegatten aus der Sicht der Beitragszahler<br />
kostenlos mitversichert. Die sich innerhalb des Systems<br />
ergebenden vielfältigen Transferströme sind nicht notwendigerweise<br />
an der Bedürftigkeit der jeweiligen Personenkreise<br />
orientiert und in keiner Weise an den individuellen<br />
Kostenrisiken, die jeder Versicherte auf die<br />
Versichertengemeinschaft überträgt. Zudem werden weder<br />
andere Einkommensarten als die Erwerbseinkommen<br />
noch die Mitglieder der privaten Krankenversicherungen