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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/10140<br />

ligt ist, da sich die Psychiatrie vom somatischen Krankenhausmarkt<br />

aus verschiedenen Gründen abgrenzt. Die<br />

Monopolkommission hält eine Abgrenzung nach Fachabteilungen<br />

in vielen Zusammenhängen für nicht zielgenau.<br />

Sie schlägt jedoch vor, allein diejenigen DRG-Fallgruppen<br />

in die Marktabgrenzung mit einzubeziehen, in denen<br />

mindestens zwei der beteiligten Häuser ein Minimum an<br />

Fällen abgerechnet haben. Diese Abgrenzung führt nach<br />

Ansicht der Monopolkommission zu einer besseren Eingrenzung<br />

des von dem Zusammenschluss betroffenen Bereiches.<br />

63.* Im Berichtszeitraum hat das Bundeskartellamt<br />

seine Marktabgrenzung im Energiesektor modifiziert und<br />

an aktuelle Marktentwicklungen angepasst. Die Monopolkommission,<br />

die sich bereits in ihrem letzten Hauptgutachten<br />

für eine Modifizierung ausgesprochen hat,<br />

begrüßt dieses Vorgehen des Bundeskartellamtes. Allerdings<br />

moniert sie, dass diese Marktabgrenzung nicht das<br />

gesamte Marktgeschehen abzubilden vermag. So ist sie<br />

der Meinung, dass dem Regelenergiemarkt nicht ausreichend<br />

Beachtung geschenkt und die Distributionsstufe zu<br />

wenig differenziert betrachtet wird. Die Monopolkommission<br />

hätte eine Fundierung der Analysen des Bundeskartellamtes<br />

mit quantitativen ökonomischen Verfahren<br />

unterstützt, weil sie darin einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn<br />

gesehen hätte. Auch die aktuelle Diskussion zur<br />

Abgrenzung eines einheitlichen Wärmemarktes, dem der<br />

Heizenergieträger Gas hinzuzurechnen wäre, könnte von<br />

einer solchen Fundierung profitieren. Die Monopolkommission<br />

schlägt vor, bei der Marktabgrenzung im Gassektor<br />

dahingehend zu unterscheiden, welcher wettbewerbspolitischen<br />

Maßnahme sie als Grundlage dient. Sie<br />

plädiert für eine weite Marktabgrenzung bei der Verwendung<br />

harter strukturpolitischer Elemente, wie der eigentumsrechtlichen<br />

Entflechtung, und sieht eine etwas engere,<br />

rein auf den Gasmarkt bezogene Abgrenzung als<br />

hinreichend im Rahmen der Fusionskontrolle und der<br />

Missbrauchsaufsicht an. Die eigentumsrechtliche Entflechtung<br />

stellt einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte<br />

der Unternehmen dar und bedarf von daher<br />

nach Auffassung der Monopolkommission eines sehr sensitiven<br />

Vorgehens und einer umfassenden Analyse sämtlicher<br />

Wettbewerbskräfte. Daher plädiert sie hier für die<br />

tendenziell weitere Marktabgrenzung. Darüber hinaus beleuchtet<br />

die Monopolkommission die veränderte Sicht<br />

des Bundeskartellamtes auf die Wettbewerbsbeziehungen<br />

der verschiedenen Vertriebsschienen im Lebensmitteleinzelhandel.<br />

64.* Die Monopolkommission hat die materielle Prüfung<br />

der Wettbewerbsbedingungen in verschiedenen Zusammenschlussverfahren<br />

durch das Bundeskartellamt genauer<br />

untersucht. Im Zusammenschlussverfahren der<br />

amerikanischen Unternehmen Coherent und Excel, die in<br />

der Produktion von Laser- und Präzisionsoptikprodukten<br />

tätig sind, hat das Budeskartellamt den Zusammenschluss<br />

untersagt, weil er auf dem Markt für sealed-off RF CO 2<br />

Laser bis 600 W zu einer marktbeherrschenden Stellung<br />

führe. Zwar hielten die Beteiligten nach einem Zusammenschluss<br />

hohe Marktanteile auf diesem Markt, auffällig<br />

war jedoch, dass bei Lasern bis 100 W zuletzt mehrere<br />

kleine Unternehmen in den Markt eingetreten sind. Die<br />

Monopolkommission hat daher moniert, dass in diesem<br />

Fall der Wettbewerb durch Randanbieter genauer zu prüfen<br />

gewesen wäre, da dieser theoretisch geeignet sein<br />

könnte, die marktbeherrschende Stellung der Beteiligten<br />

zu erodieren. Die Monopolkommission stellt jedoch auch<br />

fest, dass die Marktzutritte vor allem das Segment für Laser<br />

niedriger Leistungsstärke betreffen und allein aufgrund<br />

der Marktstellung im Bereich der leistungsstärkeren<br />

Laser keine andere Entscheidung möglich gewesen<br />

wäre.<br />

65.* Untersagt hat das Bundeskartellamt auch den Zusammenschluss<br />

der Hörgerätehersteller Phonak und GN<br />

ReSound, da dieser zur Entstehung eines marktbeherrschenden<br />

Oligopols führe. Das Bundeskartellamt zeigt,<br />

dass durch Verflechtung der Anbieter über verschiedene<br />

Verbände, Gemeinschaftsunternehmen und durch Patenttausch<br />

ein weitgehendes Parallelverhalten der bestehenden<br />

Oligopolanbieter bereits vorliegt und mit GN Re-<br />

Sound nun der einzige preisaktive Wettbewerber in das<br />

Oligopol integriert würde. Es konnte überzeugend dargelegt<br />

werden, dass der bestehende Oligopolverbund über<br />

eine hohe Markttransparenz verfügt, wirksame Sanktionsmechanismen<br />

besitzt und eine disziplinierende<br />

Nachfragemacht als Gegengewicht hier nicht existiert.<br />

Die Monopolkommission begrüßt, dass das Kartellamt<br />

seine Untersuchung stark im Hinblick auf die strategischen<br />

Möglichkeiten der Akteure aufbaut, nach denen<br />

sich mögliche Wettbewerbsprozesse zukünftig ergeben.<br />

66.* Eine Zunahme der Konzentration hat es auch im<br />

Luftverkehr gegeben. So hat das Bundeskartellamt im<br />

Berichtszeitraum die Akquisitionen von dba und LTU<br />

durch Air Berlin freigegeben. Die angemeldete Übernahme<br />

von Condor befindet sich noch in der Prüfung. Bereits<br />

bei der Übernahme der LTU war auffällig, dass sich<br />

durch den Zusammenschluss hohe Konzentrationen auf<br />

einigen Mittelstreckenrouten nach Spanien ergaben. Das<br />

Bundeskartellamt stützt seine Freigabeentscheidung jedoch<br />

sehr stark auf die niedrigen Marktzutrittsschranken<br />

im Luftverkehr, die es potenzieller Konkurrenz einfach<br />

ermöglichen, auf den betroffenen Strecken in Konkurrenz<br />

zu den Beteiligten zu treten. Die Monopolkommission<br />

hält einen stark generalisierenden Verweis auf den potenziellen<br />

Wettbewerb im Luftverkehr jedoch nicht für<br />

angebracht. Bei einem Verweis auf den potenziellen Wettbewerb<br />

sind die Eintrittswahrscheinlichkeiten und Möglichkeiten<br />

einzelner Wettbewerber genau darzustellen. So<br />

kann in Anlehnung an den Beschluss Ryanair/Aer Lingus<br />

der Europäischen Kommission beispielsweise zwischen<br />

den Markteintrittsbarrieren von Wettbewerbern unterschieden<br />

werden, die auf einer Seite der betroffenen Strecke<br />

bereits eine Basis besitzen, und solchen, die eine solche<br />

Basis erst aufbauen oder Punkt-zu-Punkt-Verkehre<br />

anbieten müssten.<br />

67.* Der Trend, dass die Stromerzeuger verstärkt nachgelagerte<br />

Unternehmen akquirieren, wurde durch das<br />

Bundeskartellamt unterbunden. Die beiden Fälle E.ON/<br />

Stadtwerke Eschwege sowie RWE/Saar Ferngas haben<br />

diesbezüglich zu einer Abkehr geführt. Die Monopol-

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