Deutscher Bundestag Unterrichtung
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/10140<br />
ligt ist, da sich die Psychiatrie vom somatischen Krankenhausmarkt<br />
aus verschiedenen Gründen abgrenzt. Die<br />
Monopolkommission hält eine Abgrenzung nach Fachabteilungen<br />
in vielen Zusammenhängen für nicht zielgenau.<br />
Sie schlägt jedoch vor, allein diejenigen DRG-Fallgruppen<br />
in die Marktabgrenzung mit einzubeziehen, in denen<br />
mindestens zwei der beteiligten Häuser ein Minimum an<br />
Fällen abgerechnet haben. Diese Abgrenzung führt nach<br />
Ansicht der Monopolkommission zu einer besseren Eingrenzung<br />
des von dem Zusammenschluss betroffenen Bereiches.<br />
63.* Im Berichtszeitraum hat das Bundeskartellamt<br />
seine Marktabgrenzung im Energiesektor modifiziert und<br />
an aktuelle Marktentwicklungen angepasst. Die Monopolkommission,<br />
die sich bereits in ihrem letzten Hauptgutachten<br />
für eine Modifizierung ausgesprochen hat,<br />
begrüßt dieses Vorgehen des Bundeskartellamtes. Allerdings<br />
moniert sie, dass diese Marktabgrenzung nicht das<br />
gesamte Marktgeschehen abzubilden vermag. So ist sie<br />
der Meinung, dass dem Regelenergiemarkt nicht ausreichend<br />
Beachtung geschenkt und die Distributionsstufe zu<br />
wenig differenziert betrachtet wird. Die Monopolkommission<br />
hätte eine Fundierung der Analysen des Bundeskartellamtes<br />
mit quantitativen ökonomischen Verfahren<br />
unterstützt, weil sie darin einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn<br />
gesehen hätte. Auch die aktuelle Diskussion zur<br />
Abgrenzung eines einheitlichen Wärmemarktes, dem der<br />
Heizenergieträger Gas hinzuzurechnen wäre, könnte von<br />
einer solchen Fundierung profitieren. Die Monopolkommission<br />
schlägt vor, bei der Marktabgrenzung im Gassektor<br />
dahingehend zu unterscheiden, welcher wettbewerbspolitischen<br />
Maßnahme sie als Grundlage dient. Sie<br />
plädiert für eine weite Marktabgrenzung bei der Verwendung<br />
harter strukturpolitischer Elemente, wie der eigentumsrechtlichen<br />
Entflechtung, und sieht eine etwas engere,<br />
rein auf den Gasmarkt bezogene Abgrenzung als<br />
hinreichend im Rahmen der Fusionskontrolle und der<br />
Missbrauchsaufsicht an. Die eigentumsrechtliche Entflechtung<br />
stellt einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte<br />
der Unternehmen dar und bedarf von daher<br />
nach Auffassung der Monopolkommission eines sehr sensitiven<br />
Vorgehens und einer umfassenden Analyse sämtlicher<br />
Wettbewerbskräfte. Daher plädiert sie hier für die<br />
tendenziell weitere Marktabgrenzung. Darüber hinaus beleuchtet<br />
die Monopolkommission die veränderte Sicht<br />
des Bundeskartellamtes auf die Wettbewerbsbeziehungen<br />
der verschiedenen Vertriebsschienen im Lebensmitteleinzelhandel.<br />
64.* Die Monopolkommission hat die materielle Prüfung<br />
der Wettbewerbsbedingungen in verschiedenen Zusammenschlussverfahren<br />
durch das Bundeskartellamt genauer<br />
untersucht. Im Zusammenschlussverfahren der<br />
amerikanischen Unternehmen Coherent und Excel, die in<br />
der Produktion von Laser- und Präzisionsoptikprodukten<br />
tätig sind, hat das Budeskartellamt den Zusammenschluss<br />
untersagt, weil er auf dem Markt für sealed-off RF CO 2<br />
Laser bis 600 W zu einer marktbeherrschenden Stellung<br />
führe. Zwar hielten die Beteiligten nach einem Zusammenschluss<br />
hohe Marktanteile auf diesem Markt, auffällig<br />
war jedoch, dass bei Lasern bis 100 W zuletzt mehrere<br />
kleine Unternehmen in den Markt eingetreten sind. Die<br />
Monopolkommission hat daher moniert, dass in diesem<br />
Fall der Wettbewerb durch Randanbieter genauer zu prüfen<br />
gewesen wäre, da dieser theoretisch geeignet sein<br />
könnte, die marktbeherrschende Stellung der Beteiligten<br />
zu erodieren. Die Monopolkommission stellt jedoch auch<br />
fest, dass die Marktzutritte vor allem das Segment für Laser<br />
niedriger Leistungsstärke betreffen und allein aufgrund<br />
der Marktstellung im Bereich der leistungsstärkeren<br />
Laser keine andere Entscheidung möglich gewesen<br />
wäre.<br />
65.* Untersagt hat das Bundeskartellamt auch den Zusammenschluss<br />
der Hörgerätehersteller Phonak und GN<br />
ReSound, da dieser zur Entstehung eines marktbeherrschenden<br />
Oligopols führe. Das Bundeskartellamt zeigt,<br />
dass durch Verflechtung der Anbieter über verschiedene<br />
Verbände, Gemeinschaftsunternehmen und durch Patenttausch<br />
ein weitgehendes Parallelverhalten der bestehenden<br />
Oligopolanbieter bereits vorliegt und mit GN Re-<br />
Sound nun der einzige preisaktive Wettbewerber in das<br />
Oligopol integriert würde. Es konnte überzeugend dargelegt<br />
werden, dass der bestehende Oligopolverbund über<br />
eine hohe Markttransparenz verfügt, wirksame Sanktionsmechanismen<br />
besitzt und eine disziplinierende<br />
Nachfragemacht als Gegengewicht hier nicht existiert.<br />
Die Monopolkommission begrüßt, dass das Kartellamt<br />
seine Untersuchung stark im Hinblick auf die strategischen<br />
Möglichkeiten der Akteure aufbaut, nach denen<br />
sich mögliche Wettbewerbsprozesse zukünftig ergeben.<br />
66.* Eine Zunahme der Konzentration hat es auch im<br />
Luftverkehr gegeben. So hat das Bundeskartellamt im<br />
Berichtszeitraum die Akquisitionen von dba und LTU<br />
durch Air Berlin freigegeben. Die angemeldete Übernahme<br />
von Condor befindet sich noch in der Prüfung. Bereits<br />
bei der Übernahme der LTU war auffällig, dass sich<br />
durch den Zusammenschluss hohe Konzentrationen auf<br />
einigen Mittelstreckenrouten nach Spanien ergaben. Das<br />
Bundeskartellamt stützt seine Freigabeentscheidung jedoch<br />
sehr stark auf die niedrigen Marktzutrittsschranken<br />
im Luftverkehr, die es potenzieller Konkurrenz einfach<br />
ermöglichen, auf den betroffenen Strecken in Konkurrenz<br />
zu den Beteiligten zu treten. Die Monopolkommission<br />
hält einen stark generalisierenden Verweis auf den potenziellen<br />
Wettbewerb im Luftverkehr jedoch nicht für<br />
angebracht. Bei einem Verweis auf den potenziellen Wettbewerb<br />
sind die Eintrittswahrscheinlichkeiten und Möglichkeiten<br />
einzelner Wettbewerber genau darzustellen. So<br />
kann in Anlehnung an den Beschluss Ryanair/Aer Lingus<br />
der Europäischen Kommission beispielsweise zwischen<br />
den Markteintrittsbarrieren von Wettbewerbern unterschieden<br />
werden, die auf einer Seite der betroffenen Strecke<br />
bereits eine Basis besitzen, und solchen, die eine solche<br />
Basis erst aufbauen oder Punkt-zu-Punkt-Verkehre<br />
anbieten müssten.<br />
67.* Der Trend, dass die Stromerzeuger verstärkt nachgelagerte<br />
Unternehmen akquirieren, wurde durch das<br />
Bundeskartellamt unterbunden. Die beiden Fälle E.ON/<br />
Stadtwerke Eschwege sowie RWE/Saar Ferngas haben<br />
diesbezüglich zu einer Abkehr geführt. Die Monopol-