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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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Drucksache 16/10140 – 304 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />

wartete, dass O 2 nach der Fusion die Allianz Starmap zugunsten<br />

von FreeMove verlassen oder jedenfalls weniger<br />

bereit wäre, internationalen Roaming-Verkehr mit Nichtmitgliedern<br />

von FreeMove auszutauschen. Dies würde erhebliche<br />

Kostensteigerungen für Unternehmen vor allem<br />

im Vereinigten Königreich bewirken, wo nach der Übernahme<br />

mit Ausnahme von Vodafone kein von FreeMove<br />

unabhängiger internationaler Roaming-Anbieter verbleiben<br />

würde.<br />

Um die Befürchtungen der Europäischen Kommission<br />

auszuräumen, sagte Telefónica zu, aus der Allianz Free-<br />

Move auszutreten und bis 2011 nicht mehr einzutreten.<br />

Zuvor hatte die Europäische Kommission einen Zusagenvorschlag<br />

abgelehnt, wonach O 2 für zwei Jahre aus der<br />

Starmap-Allianz austreten und für diese Zeit auch nicht<br />

Mitglied bei FreeMove werden sollte. Diesen Vorschlag<br />

hielt die Wettbewerbsbehörde für unzureichend, obwohl<br />

Tefefónica die Errichtung einer „firewall“ im Hinblick<br />

auf Informationen zu den Roaming-Aktivitäten von O 2<br />

zugesagt hatte. Die Europäische Kommission sah es nicht<br />

als gewährleistet an, dass keine sensiblen Geschäftsdaten<br />

von O 2 an Telefónica gelangen könnten. Vielmehr ließe<br />

die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen<br />

zwischen den beiden Unternehmen genügend Raum für<br />

die Übermittlung von sensiblen Daten.<br />

764. Die Monopolkommission teilt die restriktive Haltung<br />

der Europäischen Kommission zu Vorkehrungen, die<br />

auf die Unterbindung von Informationstransfers innerhalb<br />

eines Unternehmens gerichtet sind. Ihrer Ansicht nach ist<br />

die Einhaltung derartiger Verpflichtungen nicht wirksam<br />

zu beobachten. Ein effektives Monitoring muss schon an<br />

der Fülle von – auch informellen – Zusammentreffen und<br />

Kontakten zwischen den Mitarbeitern der verschiedenen<br />

Unternehmensteile scheitern. Bedenklich stimmt in diesem<br />

Zusammenhang darüber hinaus die lange Frist von<br />

acht Jahren, in denen die Informationsübermittlung verhindert<br />

werden soll.<br />

3.6.5 Leitlinien zu Abhilfemaßnahmen<br />

765. Im April 2007 hat die Europäische Kommission<br />

den Entwurf einer Mitteilung zu Abhilfemaßnahmen vorgelegt,<br />

mit dem die seit 2001 geltenden Leitlinien überarbeitet<br />

werden. Anlass zu dieser Überarbeitung gab im<br />

Wesentlichen die Studie der Europäischen Kommission<br />

über Abhilfemaßnahmen aus dem Jahr 2005, die bedeutende<br />

Mängel der bisherigen Zusagenpraxis aufgedeckt<br />

hat. Bei dieser Gelegenheit soll ferner die neuere Rechtsprechung<br />

und Behördenpraxis in den Leitlinien Berücksichtigung<br />

finden. Das vorgelegte Dokument ist sowohl<br />

umfassender als auch detaillierter als die geltenden Leitlinien.<br />

Die darin zum Ausdruck kommende Grundhaltung<br />

der Europäischen Kommission gegenüber Verpflichtungszusagen<br />

erscheint restriktiver. Insbesondere wird<br />

den Zusammenschlussparteien eine größere Verantwortung<br />

für die Geeignetheit und Umsetzbarkeit der angebotenen<br />

Zusagen auferlegt. Diese spiegelt sich in einer<br />

weitgehenden Informationspflicht wider, die mit der Einführung<br />

eines neuen Formulars, der Form RM, einhergeht.<br />

Daneben betont die Europäische Kommission die<br />

Risiken und Probleme bei der Umsetzung von Zusagen<br />

und legt der Möglichkeit zur Kontrolle auferlegter Abhilfemaßnahmen<br />

besonderes Gewicht bei.<br />

Außerdem bekräftigt die Europäische Kommission die<br />

Vorteile von Veräußerungszusagen. Verhaltensorientierte<br />

Abhilfemaßnahmen sieht sie nur als ausnahmsweise geeignet<br />

an, um festgestellte Wettbewerbsbedenken auszuräumen.<br />

Die Europäische Kommission unterstreicht daneben<br />

die Bedeutung des ausgewählten Erwerbers sowie<br />

der Lebensfähigkeit des zu veräußernden Objekts. Besonderes<br />

Gewicht legt die Europäische Kommission auf sog.<br />

Upfront-Buyer- und Fix-it-first-Lösungen. Bei Upfront-<br />

Buyer-Lösungen verpflichten sich die Parteien, den Vollzug<br />

des genehmigten Zusammenschlusses so lange auszusetzen,<br />

bis eine bindende Vereinbarung mit einem geeigneten<br />

Erwerber abgeschlossen wurde. Die Fix-it-first-<br />

Lösung setzt noch früher an, indem die Beteiligten eine<br />

bindende Vereinbarung mit dem Erwerber noch während<br />

des laufenden Fusionskontrollverfahrens treffen.<br />

766. Die Monopolkommission begrüßt die Initiative der<br />

Europäischen Kommission insbesondere vor dem Hintergrund<br />

der Defizite, die die erwähnte Studie hervorgebracht<br />

hat. Ein strengerer Ansatz bei der Entgegennahme<br />

von Zusagen erscheint notwendig, da sich in der Vergangenheit<br />

nur etwa die Hälfte der Abhilfemaßnahmen als<br />

wirkungsvoll erwiesen hat. Positiv wertet die Monopolkommission<br />

die Einstellung der Europäischen Kommission<br />

zu Veräußerungszusagen. Sie sind struktureller Natur<br />

und daher in der Regel am ehesten in der Lage, Wettbewerbsbedenken<br />

infolge eines Zusammenschlusses zu<br />

beseitigen. Die Monopolkommission teilt ferner die Bedenken<br />

der Europäischen Kommission gegenüber verhaltensorientierten<br />

Abhilfemaßnahmen. Für zu wenig<br />

kritisch hält sie dagegen die Ausführungen zu Zugangsverpflichtungen.<br />

Die Europäische Kommission räumt<br />

zwar ein, dass eine einzelne derartige Maßnahme häufig<br />

nicht genügen dürfte, um die Befürchtungen der Wettbewerbsbehörde<br />

auszuräumen. Sie regt daher umfassendere<br />

Verpflichtungen in Form von Maßnahmepaketen an.<br />

Nach Auffassung der Monopolkommission werden indes<br />

die mit Zugangsverpflichtungen verbundenen Nachteile,<br />

vor allem das Diskriminierungspotenzial der Parteien,<br />

kaum angesprochen. Damit wird der vorgelegte Entwurf<br />

den Ergebnissen der Studie aus dem Jahr 2005 nicht gerecht,<br />

wonach Zugangsmaßnahmen die am wenigsten erfolgreiche<br />

Art der Abhilfemaßnahme sind.<br />

Zuzustimmen ist der Europäischen Kommission, wenn<br />

sie die Bedeutung des richtigen Erwerbers für den Erfolg<br />

der Abhilfemaßnahme unterstreicht. Außerdem unterstützt<br />

die Monopolkommission die Initiative der Europäischen<br />

Kommission, verstärkt auf Upfront-Buyer- und<br />

Fix-it-first-Lösungen zurückzugreifen. Die Monopolkommission<br />

hat bereits in der Vergangenheit mehrfach<br />

den stärkeren Einsatz von Upfront-Buyer-Lösungen gefordert.<br />

Unter anderem wird auf diese Weise sichergestellt,<br />

dass die Fusion nur vollzogen wird, wenn sich<br />

überhaupt ein fähiger Erwerber für das Veräußerungspaket<br />

findet. Des Weiteren gewährleistet eine Upfront-<br />

Buyer-Zusage, dass die Zusammenschlussparteien alles

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