Deutscher Bundestag Unterrichtung
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Drucksache 16/10140 – 304 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />
wartete, dass O 2 nach der Fusion die Allianz Starmap zugunsten<br />
von FreeMove verlassen oder jedenfalls weniger<br />
bereit wäre, internationalen Roaming-Verkehr mit Nichtmitgliedern<br />
von FreeMove auszutauschen. Dies würde erhebliche<br />
Kostensteigerungen für Unternehmen vor allem<br />
im Vereinigten Königreich bewirken, wo nach der Übernahme<br />
mit Ausnahme von Vodafone kein von FreeMove<br />
unabhängiger internationaler Roaming-Anbieter verbleiben<br />
würde.<br />
Um die Befürchtungen der Europäischen Kommission<br />
auszuräumen, sagte Telefónica zu, aus der Allianz Free-<br />
Move auszutreten und bis 2011 nicht mehr einzutreten.<br />
Zuvor hatte die Europäische Kommission einen Zusagenvorschlag<br />
abgelehnt, wonach O 2 für zwei Jahre aus der<br />
Starmap-Allianz austreten und für diese Zeit auch nicht<br />
Mitglied bei FreeMove werden sollte. Diesen Vorschlag<br />
hielt die Wettbewerbsbehörde für unzureichend, obwohl<br />
Tefefónica die Errichtung einer „firewall“ im Hinblick<br />
auf Informationen zu den Roaming-Aktivitäten von O 2<br />
zugesagt hatte. Die Europäische Kommission sah es nicht<br />
als gewährleistet an, dass keine sensiblen Geschäftsdaten<br />
von O 2 an Telefónica gelangen könnten. Vielmehr ließe<br />
die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen<br />
zwischen den beiden Unternehmen genügend Raum für<br />
die Übermittlung von sensiblen Daten.<br />
764. Die Monopolkommission teilt die restriktive Haltung<br />
der Europäischen Kommission zu Vorkehrungen, die<br />
auf die Unterbindung von Informationstransfers innerhalb<br />
eines Unternehmens gerichtet sind. Ihrer Ansicht nach ist<br />
die Einhaltung derartiger Verpflichtungen nicht wirksam<br />
zu beobachten. Ein effektives Monitoring muss schon an<br />
der Fülle von – auch informellen – Zusammentreffen und<br />
Kontakten zwischen den Mitarbeitern der verschiedenen<br />
Unternehmensteile scheitern. Bedenklich stimmt in diesem<br />
Zusammenhang darüber hinaus die lange Frist von<br />
acht Jahren, in denen die Informationsübermittlung verhindert<br />
werden soll.<br />
3.6.5 Leitlinien zu Abhilfemaßnahmen<br />
765. Im April 2007 hat die Europäische Kommission<br />
den Entwurf einer Mitteilung zu Abhilfemaßnahmen vorgelegt,<br />
mit dem die seit 2001 geltenden Leitlinien überarbeitet<br />
werden. Anlass zu dieser Überarbeitung gab im<br />
Wesentlichen die Studie der Europäischen Kommission<br />
über Abhilfemaßnahmen aus dem Jahr 2005, die bedeutende<br />
Mängel der bisherigen Zusagenpraxis aufgedeckt<br />
hat. Bei dieser Gelegenheit soll ferner die neuere Rechtsprechung<br />
und Behördenpraxis in den Leitlinien Berücksichtigung<br />
finden. Das vorgelegte Dokument ist sowohl<br />
umfassender als auch detaillierter als die geltenden Leitlinien.<br />
Die darin zum Ausdruck kommende Grundhaltung<br />
der Europäischen Kommission gegenüber Verpflichtungszusagen<br />
erscheint restriktiver. Insbesondere wird<br />
den Zusammenschlussparteien eine größere Verantwortung<br />
für die Geeignetheit und Umsetzbarkeit der angebotenen<br />
Zusagen auferlegt. Diese spiegelt sich in einer<br />
weitgehenden Informationspflicht wider, die mit der Einführung<br />
eines neuen Formulars, der Form RM, einhergeht.<br />
Daneben betont die Europäische Kommission die<br />
Risiken und Probleme bei der Umsetzung von Zusagen<br />
und legt der Möglichkeit zur Kontrolle auferlegter Abhilfemaßnahmen<br />
besonderes Gewicht bei.<br />
Außerdem bekräftigt die Europäische Kommission die<br />
Vorteile von Veräußerungszusagen. Verhaltensorientierte<br />
Abhilfemaßnahmen sieht sie nur als ausnahmsweise geeignet<br />
an, um festgestellte Wettbewerbsbedenken auszuräumen.<br />
Die Europäische Kommission unterstreicht daneben<br />
die Bedeutung des ausgewählten Erwerbers sowie<br />
der Lebensfähigkeit des zu veräußernden Objekts. Besonderes<br />
Gewicht legt die Europäische Kommission auf sog.<br />
Upfront-Buyer- und Fix-it-first-Lösungen. Bei Upfront-<br />
Buyer-Lösungen verpflichten sich die Parteien, den Vollzug<br />
des genehmigten Zusammenschlusses so lange auszusetzen,<br />
bis eine bindende Vereinbarung mit einem geeigneten<br />
Erwerber abgeschlossen wurde. Die Fix-it-first-<br />
Lösung setzt noch früher an, indem die Beteiligten eine<br />
bindende Vereinbarung mit dem Erwerber noch während<br />
des laufenden Fusionskontrollverfahrens treffen.<br />
766. Die Monopolkommission begrüßt die Initiative der<br />
Europäischen Kommission insbesondere vor dem Hintergrund<br />
der Defizite, die die erwähnte Studie hervorgebracht<br />
hat. Ein strengerer Ansatz bei der Entgegennahme<br />
von Zusagen erscheint notwendig, da sich in der Vergangenheit<br />
nur etwa die Hälfte der Abhilfemaßnahmen als<br />
wirkungsvoll erwiesen hat. Positiv wertet die Monopolkommission<br />
die Einstellung der Europäischen Kommission<br />
zu Veräußerungszusagen. Sie sind struktureller Natur<br />
und daher in der Regel am ehesten in der Lage, Wettbewerbsbedenken<br />
infolge eines Zusammenschlusses zu<br />
beseitigen. Die Monopolkommission teilt ferner die Bedenken<br />
der Europäischen Kommission gegenüber verhaltensorientierten<br />
Abhilfemaßnahmen. Für zu wenig<br />
kritisch hält sie dagegen die Ausführungen zu Zugangsverpflichtungen.<br />
Die Europäische Kommission räumt<br />
zwar ein, dass eine einzelne derartige Maßnahme häufig<br />
nicht genügen dürfte, um die Befürchtungen der Wettbewerbsbehörde<br />
auszuräumen. Sie regt daher umfassendere<br />
Verpflichtungen in Form von Maßnahmepaketen an.<br />
Nach Auffassung der Monopolkommission werden indes<br />
die mit Zugangsverpflichtungen verbundenen Nachteile,<br />
vor allem das Diskriminierungspotenzial der Parteien,<br />
kaum angesprochen. Damit wird der vorgelegte Entwurf<br />
den Ergebnissen der Studie aus dem Jahr 2005 nicht gerecht,<br />
wonach Zugangsmaßnahmen die am wenigsten erfolgreiche<br />
Art der Abhilfemaßnahme sind.<br />
Zuzustimmen ist der Europäischen Kommission, wenn<br />
sie die Bedeutung des richtigen Erwerbers für den Erfolg<br />
der Abhilfemaßnahme unterstreicht. Außerdem unterstützt<br />
die Monopolkommission die Initiative der Europäischen<br />
Kommission, verstärkt auf Upfront-Buyer- und<br />
Fix-it-first-Lösungen zurückzugreifen. Die Monopolkommission<br />
hat bereits in der Vergangenheit mehrfach<br />
den stärkeren Einsatz von Upfront-Buyer-Lösungen gefordert.<br />
Unter anderem wird auf diese Weise sichergestellt,<br />
dass die Fusion nur vollzogen wird, wenn sich<br />
überhaupt ein fähiger Erwerber für das Veräußerungspaket<br />
findet. Des Weiteren gewährleistet eine Upfront-<br />
Buyer-Zusage, dass die Zusammenschlussparteien alles