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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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Drucksache 16/10140 – 302 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />

ligten überschnitt sich auf 35 Flugstrecken von und nach<br />

Irland. Auf 22 dieser Strecken wäre mit dem Zusammenschluss<br />

ein Monopol der neuen Unternehmenseinheit entstanden,<br />

auf den verbleibenden 13 Strecken wären Marktanteile<br />

von über 60 Prozent erreicht worden. Die<br />

Europäische Kommission stellte außerdem fest, dass die<br />

Zusammenschlussparteien aufgrund ähnlicher Geschäftsmodelle<br />

und ihrer jeweiligen Basis auf dem Dubliner<br />

Flughafen engste Wettbewerber darstellten. Sie folgerte,<br />

dass der Zusammenschluss sowohl den aktuellen Wettbewerb<br />

auf den Strecken, die beide Parteien bedienen, als<br />

auch den potenziellen Wettbewerb auf den Strecken, die<br />

nur von einer Partei bedient werden, beseitigen würde.<br />

Vor diesem Hintergrund boten die Parteien mehrere Zusagen,<br />

darunter auch die Abgabe von Slots, an. Diese bezog<br />

sich zum einen auf die Strecke Dublin-London/Heathrow<br />

und war auf British Airways und Air France als mögliche<br />

Erwerber beschränkt. Weitere Slots betrafen Strecken von<br />

und nach Dublin, Cork und Shannon, die auf sonstige<br />

Fluggesellschaften übertragen werden sollten. Zu dieser<br />

Zusage traten – verhaltensorientierte – Verpflichtungen<br />

hinzu, wie beispielsweise das Versprechen, künftig die<br />

Preise von Aer Lingus um mindestens 10 Prozent zu senken<br />

und auf den Kerosin-Aufschlag zu verzichten.<br />

Ryanair bot außerdem an, den Erwerb von Aer Lingus<br />

nicht durchzuführen, bevor ein Käufer für die Slots am<br />

Dubliner Flughafen gefunden worden war.<br />

758. Nach Auffassung der Europäischen Kommission<br />

können die angebotenen Abhilfemaßnahmen die wettbewerblichen<br />

Bedenken nicht ausräumen. Die Kommission<br />

kritisiert zum einen die unklaren und widersprüchlichen<br />

Formulierungen in den Unterlagen. Ryanair hatte die Vorschläge<br />

in Form verschiedener Briefe und Anhänge übermittelt<br />

und nicht den von der Europäischen Kommission<br />

bereitgestellten Mustertext genutzt. Die Wettbewerbsbehörde<br />

hielt insbesondere die Ausführungen zur Abgabe<br />

von Slots auf der Strecke Dublin-London/Heathrow und<br />

zum upfront-buyer für wenig detailliert, unklar oder sogar<br />

widersprüchlich.<br />

Zum anderen erklärt die Europäische Kommission die<br />

Zusagen inhaltlich für unzureichend. Sie führt hierzu näher<br />

aus, dass die Verpflichtung der Slot-Abgabe wie in<br />

anderen Zusammenschlussfällen von Fluggesellschaften<br />

dazu dienen soll, den Markteintritt zu erleichtern. Vor diesem<br />

Hintergrund ermögliche das Angebot von Slots zwar<br />

Wettbewerb, könne aber – anders als die Veräußerung von<br />

Unternehmen oder Unternehmensteilen – nicht absichern,<br />

dass Wettbewerb auch tatsächlich eintrete. Im Einzelnen<br />

kritisierte die Europäische Kommission, dass auf vielen<br />

der betroffenen Strecken kein Mangel an Slots bestehe.<br />

Zudem beziehe sich eine Reihe der angebotenen Slots<br />

nicht auf Strecken, die als wettbewerbsbedenklich aufgefallen<br />

seien und beträfen nur zweitrangige Flughäfen, an<br />

denen potenzielle Erwerber kein Interesse hätten. Außerdem<br />

reiche die Anzahl der zur Verfügung gestellten Slots<br />

nicht aus. Daneben habe eine klare Mehrheit der Befragten<br />

die Slot-Abgabe nicht als geeignet angesehen, um einen<br />

Markteintritt auszulösen. Vielmehr seien fast alle<br />

Wettbewerber nach wie vor zurückhaltend bezüglich eines<br />

Marktzutritts. Dies sei nur bezüglich der Strecke Du-<br />

blin-London/Heathrow anders, wo sowohl British Airways<br />

als auch Air France Interesse an einem Erwerb<br />

geäußert hätten. Mit einem solchen Erwerb wäre zwar<br />

eine Ausdehnung des bestehenden Angebots verbunden,<br />

die Europäische Kommission zweifelte aber auch insofern<br />

an der Wirksamkeit der Zusage. Es handele sich<br />

nämlich bei keinem der beiden Wettbewerber um eine<br />

Billiglinie, von der künftig besonders niedrige Preise zu<br />

erwarten seien. Ferner stellten weder British Airways<br />

noch Air France besonders enge Wettbewerber der Parteien<br />

dar. Nicht auszuschließen sei zudem, dass die insofern<br />

angebotene Slot-Anzahl zu gering ausfalle.<br />

759. Die Europäische Kommission entwickelt mit dieser<br />

Entscheidung ihre Praxis zum Abbau von Marktzugangshindernissen<br />

im Wege der Slot-Abgabe fort. Die<br />

Entscheidung ist in mehrerer Hinsicht zu begrüßen. Zum<br />

einen erkennt die Europäische Kommission ausdrücklich<br />

die Notwendigkeit an, dass Slots auf den wettbewerblich<br />

relevanten Strecken und in ausreichender Menge angeboten<br />

werden müssen. Zutreffend ist zum anderen ihre Feststellung,<br />

wonach sich Abhilfemaßnahmen in Form der<br />

Slot-Vergabe dort nicht eignen, wo solche Rechte bereits<br />

in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Eine<br />

weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer entsprechenden<br />

Abhilfemaßnahme stellt das Interesse von Wettbewerbern<br />

an einer Übernahme der Slots dar. Der Fall Air<br />

France/KLM, in dem es trotz derartiger Interessenbekundungen<br />

über einen längeren Zeitraum hinweg nicht zu einer<br />

Übertragung gekommen ist, zeigt zwar, dass selbst<br />

solche Bekundungen keine Gewähr für einen Marktzutritt<br />

darstellen. Fehlt es jedoch von vornherein an einem Erwerbsinteresse,<br />

kann eine entsprechende Zusage auf keinen<br />

Fall als geeignet angesehen werden. Daneben ist in<br />

jedem Fall zu prüfen, ob sonstige Marktzutrittsschranken<br />

existieren. Von solchen Zutrittsschranken geht die Europäische<br />

Kommission im vorliegenden Fall aus: Zunächst<br />

handele es sich bei beiden Parteien um Billigflieger, die<br />

jeweils Punkt-zu-Punkt-Geschäftsmodelle verfolgten.<br />

Daneben verfügten die Parteien jeweils über eine starke<br />

Basis an demselben Flughafen, die keiner der Wettbewerber<br />

aufweisen könne. Da diese Hindernisse durch die angebotenen<br />

Zusagen nicht aufgehoben würden, schließt<br />

die Europäische Kommission, dass eine Absenkung der<br />

Marktzutrittsbarrieren durch die Abgabe von Slots nicht<br />

mit ausreichender Sicherheit zu einem Marktzutritt führen<br />

werde.<br />

3.6.4 Verhaltensorientierte<br />

Abhilfemaßnahmen<br />

760. Vorwiegend verhaltensorientierte Abhilfemaßnahmen<br />

hat die Europäische Kommission während des Berichtszeitraums<br />

nur in relativ wenigen Fällen auferlegt. In<br />

dem Verfahren Axalto/Gemplus produzieren beide Parteien<br />

Chip-Karten für Mobiltelefone, Zahlungskarten und<br />

Ausweise und bieten darüber hinaus die entsprechende<br />

Software und Dienstleistungen an. Die SIM-Kartenverwaltung<br />

erfolgt über sog. Over-the-Air(OTA)-Plattformen.<br />

Die Europäische Kommission äußerte Wettbewerbsbedenken,<br />

weil durch den Zusammenschluss zwei<br />

umfangreiche Bestände an Patenten zusammengeführt

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