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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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Drucksache 16/10140 – 30 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />

Konzentration ergab sich gegenüber der Vorperiode im<br />

Kredit- und Versicherungsgewerbe. Dagegen sank die<br />

Bedeutung der Großunternehmen im Handel und im Verkehrs-<br />

und Dienstleistungsgewerbe. Entgegen der gesamtwirtschaftlichen<br />

Entwicklung verringerte sich die<br />

Anzahl der von den Großunternehmen zur Verfügung gestellten<br />

Arbeitsplätze.<br />

Tendenziell rückläufig sind ebenfalls die Beteiligungsverflechtungen<br />

sowie die personellen Verbindungen unter<br />

den „100 Größten“, was zu einer Auflösung des Großteils<br />

des Netzwerks aus gegenseitigen Verflechtungen führte.<br />

Der leichte Anstieg der Kapitalbeteiligungen resultiert im<br />

Wesentlichen aus Veränderungen in der Zusammensetzung<br />

des Untersuchungskreises. Die Anzahl der Verflechtungen<br />

über Gemeinschaftsunternehmen verringerte sich<br />

im Berichtszeitraum ebenso wie die Beteiligung der<br />

Großunternehmen an den dem Bundeskartellamt angezeigten<br />

Zusammenschlüssen und der Zahl der Freigabeentscheidungen.<br />

IV. Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende<br />

Unternehmen und<br />

Zusammenschlusskontrolle<br />

53.* Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht hat das Bundeskartellamt<br />

im Berichtszeitraum mehrere Verfahren mit<br />

kartellrechtlicher Bedeutung geführt. Traditionell stellt<br />

der Energiesektor einen Schwerpunkt der Arbeiten des<br />

Bundeskartellamtes dar. Im Berichtszeitraum hat die Novellierung<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes auf die Amtspraxis<br />

Einfluss genommen. Mit Beginn der Regulierung<br />

der Gas- und Elektrizitätsnetze nach den Vorschriften des<br />

novellierten EnWG durch die Bundesnetzagentur entfällt<br />

die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes, Missbrauchsfälle<br />

beim Netzzugang und Netzanschluss nach nationalem<br />

Recht gemäß § 111 EnWG zu ahnden. Der Schwerpunkt<br />

der Kartellamtstätigkeit liegt nunmehr in den nicht<br />

regulierten Beschaffungs-, Erzeugungs- und Absatzmärkten.<br />

Das Bundeskartellamt hat wegen des Verdachts des<br />

Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung unter<br />

anderem Verfahren gegen langfristige Gaslieferverträge<br />

mit Weiterverteilern und gegen die Berücksichtigung bestimmter<br />

Kostenelemente auf der Grundlage des CO 2-<br />

Emmissionshandels bei der Strompreisbildung geführt.<br />

Die Monopolkommission sieht in der Untersagung von<br />

langfristigen Gaslieferverträgen ein wirksames Instrument<br />

der Wettbewerbsförderung, rät allerdings dazu, die<br />

Wirkungen auf die Anreizstrukturen der Ferngasunternehmen<br />

zu beachten und nach Ablauf der Untersagungsbefristung<br />

sorgfältig zu prüfen, ob die dann gültige<br />

Marktsituation eine erneute Untersagung erfordert. Die<br />

Monopolkommission erkennt die Anstrengungen des<br />

Bundeskartellamtes an, dem marktmächtigen Duopol aus<br />

E.ON und RWE einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden<br />

Stellung nachzuweisen. Sie ist aber dennoch<br />

der Auffassung, dass sich ein erhöhtes Preisniveau im<br />

Stromsektor nicht anhand der Einpreisung der CO 2-Zertifikate<br />

nachweisen lässt. Die Monopolkommission ist der<br />

Auffassung, dass die Einpreisung aus ökonomischer Sicht<br />

nicht nur legitim, sondern für die Funktionsfähigkeit des<br />

CO 2-Zertifikatehandels grundsätzlich auch zwingend not-<br />

wendig ist und der Argumentation des Bundeskartellamtes<br />

nicht ausnahmslos zugestimmt werden kann.<br />

54.* Im Februar 2006 schloss das Bundeskartellamt ein<br />

Missbrauchsverfahren gegen Soda-Club, einen Hersteller<br />

von Besprudelungsgeräten für die Trinkwasserherstellung,<br />

ab. Das Unternehmen hatte versucht, Wettbewerber<br />

von der Befüllung der für das Endgerät benötigten CO 2-<br />

Zylinder auszuschließen, indem es die Behälter nur zur<br />

Miete an die Endkunden abgab. Die Klage gegen den Beschluss<br />

wurde zwischenzeitlich durch Entscheidungen<br />

des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen.<br />

Die Monopolkommission stellt bei diesem<br />

Verfahren heraus, dass es sich auch um eine Abschottung<br />

eines Sekundärmarktes handelte, da der Befüllmarkt ein<br />

Teilmarkt des Marktes für die Zylinder darstellt. Eine solche<br />

Konstellation ist auf verschiedenen Märkten, beispielsweise<br />

dem für Drucker und Druckerpatronen,<br />

bekannt. Im Verhalten einer Kopplung von Primär- und<br />

Sekundärprodukt muss jedoch noch kein Missbrauch zu<br />

sehen sein, wenn es sich um eine Konstellation handelt,<br />

die zu Wohlfahrtsgewinnen führt. Die Monopolkommission<br />

ist der Meinung, dass die Abschottung eines Sekundärmarktes<br />

unter engen Voraussetzungen aus ökonomischen<br />

Erwägungen nicht zu beanstanden ist. Diese<br />

Voraussetzungen sind ein aktiver Wettbewerb auf dem<br />

Primärmarkt und die Segmentierung der Nachfrager in<br />

Gruppen, die von einem reziproken Verhältnis von nachgefragter<br />

Menge und Preiselastizität geprägt sind. Im untersuchten<br />

Missbrauchsfall lagen diese Voraussetzungen<br />

jedoch nicht vor.<br />

55.* In einem Verfahren gegen das Unternehmen „Praktiker<br />

Baumärkte GmbH“ ahndete das Bundeskartellamt<br />

eine unbillige Behinderung im Vertikalverhältnis zwischen<br />

Franchisenehmern und Franchisegebern. Das Unternehmen,<br />

das sowohl Regiebetriebe unterhält als auch<br />

eigene Franchisenehmer beliefert, hatte einigen Franchisenehmern<br />

eine 100prozentige Bezugspflicht der Baumarktwaren<br />

über Praktiker auferlegt und gleichzeitig die<br />

Einkaufsvorteile, die es erzielte, nicht an die Franchisenehmer<br />

weitergegeben. Durch dieses Vorgehen konnten<br />

die Praktiker-Regiebetriebe deutlich günstiger anbieten,<br />

als es den Franchisenehmern des Unternehmens möglich<br />

war. Im Januar 2008 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf<br />

den Beschluss des Bundeskartellamtes aufgehoben.<br />

Die Monopolkommission sieht in dem Verhalten von<br />

Praktiker nur bedingt eine Wettbewerbsbeschränkung, da<br />

der Verhaltensspielraum von Praktiker als Franchisegeber<br />

in der hart umkämpften Branche weiterhin durch die<br />

Konkurrenz dritter Wettbewerber kontrolliert wird. Allerdings<br />

besteht zum Teil ein Wettbewerbsverhältnis von<br />

Regiebetrieben und Franchisenehmern auf denselben<br />

räumlichen Märkten; dort ist auch zum Teil die Gefahr einer<br />

Preis-Kosten-Schere gegeben. Im Rahmen der letzten<br />

Änderung des GWB ist in § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 das<br />

Verbot einer solchen Spreizung der Abgabepreise als Regelbeispiel<br />

einer unbilligen Behinderung aufgenommen<br />

worden. Die Monopolkommission hält die Änderung jedoch<br />

nur begrenzt für sinnvoll, da dem Franchisegeber<br />

weiterhin Möglichkeiten bleiben, die im Markt verbleibenden<br />

Renten abzuschöpfen, gleichzeitig aber befürchtet

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