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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode – 299 – Drucksache 16/10140<br />

Fälle entzogen sich laut Europäischer Kommission einer<br />

näheren Beurteilung. Während sich der Erwerb von Anteilen<br />

an Gemeinschaftsunternehmen durch die jeweiligen<br />

Partner als besonders wirkungsvoll herausstellte, kam<br />

Verpflichtungen zur Gewährung des Zugangs zu Infrastruktur<br />

oder Technologie die geringste Wirksamkeit zu.<br />

Im April 2007 hat die Europäische Kommission den Entwurf<br />

von überarbeiteten Leitlinien zu Abhilfemaßnahmen<br />

vorgelegt, mit dem sie vornehmlich auf die festgestellten<br />

Defizite, aber auch auf die neuere Rechtsprechung reagiert.<br />

Die Bemühungen der Europäischen Kommission,<br />

gewisse Mängel bei der Entgegennahme von Zusagen abzustellen,<br />

spiegeln sich ebenfalls in der jüngeren Entscheidungspraxis<br />

wider.<br />

3.6.1 Veräußerungszusagen<br />

748. Während des Berichtszeitraums hat die Europäische<br />

Kommission eine ganze Reihe von bedingten Freigaben<br />

mit Veräußerungszusagen verbunden. Deren strukturelle<br />

Natur macht sie grundsätzlich besonders geeignet,<br />

um Wettbewerbsbedenken im Rahmen von Zusammenschlüssen<br />

zu beseitigen. Dieses Ziel kann allerdings nur<br />

dann erreicht werden, wenn das Veräußerungsobjekt hinsichtlich<br />

Inhalt, Umfang, Lebensfähigkeit etc. zutreffend<br />

ausgewählt worden ist. In dem Verfahren Universal/BMG<br />

Music Publishing bestehen Zweifel, ob die auferlegte<br />

Veräußerungsverpflichtung ausreicht, um die von der<br />

Europäischen Kommission festgestellten Wettbewerbsprobleme<br />

zu beseitigen. 181 Die Europäische Kommission<br />

befürchtete insbesondere, dass durch den Zusammenschluss<br />

die Marktmacht von Universal auf dem Markt für<br />

Online-Rechte erheblich wachsen würde und einseitige<br />

Preiserhöhungen gegenüber den Online-Musikanbietern<br />

möglich würden. Zuvor hatte die Wettbewerbsbehörde<br />

unter anderem geprüft, an wie vielen Chart-Hits die Parteien<br />

(Co-)Verlagsrechte und/oder Tonträgerrechte hielten.<br />

Sie war zu dem Ergebnis gekommen, dass Universal<br />

vor dem Zusammenschluss den Zugang zu durchschnittlich<br />

40 bis 41 Prozent der Chart-Hits kontrollierte. Dieser<br />

Anteil würde sich aufgrund des Zusammenschlusses auf<br />

49 bis 50 Prozent erhöhen. Die Europäische Kommission<br />

gab den Parteien daher auf, mehrere ihrer Musikkataloge<br />

zu veräußern, was dazu führen sollte, dass Universal in<br />

allen betroffenen Ländern nicht mehr als 50 Prozent der<br />

Kontrollbeteiligungen hielt. Die Europäische Kommission<br />

führte in diesem Zusammenhang aus, dass die auf<br />

der Grundlage von Chart-Hits vorgenommene Schätzung<br />

lediglich eine Annäherung der Marktposition der neuen<br />

Unternehmenseinheit darstelle. Es sei daher nicht erforderlich,<br />

dass durch das Verpflichtungspaket ein wesentlicher<br />

Teil der Zunahme rückgängig gemacht werde oder<br />

alle von BMG veröffentlichten Chart-Hits kompensiert<br />

würden. Wichtig sei allerdings, dass das Verpflichtungspaket<br />

eine bestimmte Anzahl von Chart-Hits enthalte, die<br />

in allen betreffenden Mitgliedstaaten erfolgreich gewesen<br />

seien.<br />

181 Vgl. Tz. 680 ff.<br />

749. Nach Auffassung der Monopolkommission sind<br />

die Auswirkungen der dargestellten Abhilfemaßnahme<br />

nur schwer zu prognostizieren. Zwar kann der Europäischen<br />

Kommission beigepflichtet werden, soweit diese<br />

auf die Bedeutung der Chart-Hits in dem Verpflichtungspaket<br />

hinweist. Ob die entgegengenommenen Zusagen allerdings<br />

tatsächlich verhindern können, dass Online-<br />

Musikanbieter künftig höhere Preise zahlen müssen, erscheint<br />

fraglich. Dagegen spricht, dass in Österreich, der<br />

Tschechischen Republik und Deutschland die Kontrollanteile<br />

Universals selbst nach durchgeführter Veräußerung<br />

von 50 auf 54 Prozent bzw. von 43 auf 48,5 und von<br />

47 auf 50 Prozent steigen werden. Hinzu kommt die<br />

schon bislang starke Abhängigkeit der Online-Musikanbieter<br />

vom Zugang zu den Musikverlagsrechten von<br />

Universal und BMG sowie den Tonträgerrechten von<br />

Universal. Nach den Feststellungen der Europäischen<br />

Kommission ist für die Online-Anbieter der Zugang zu<br />

den Katalogen der großen Musikverlage besonders wichtig<br />

und höchstens ein großer Verlag verzichtbar. Vor diesem<br />

Hintergrund dürfte die Identität des Erwerbers maßgebend<br />

für die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme sein.<br />

Es wäre darauf zu achten, dass die kleineren Verlage zum<br />

Zuge kommen, denn der Erwerb seitens eines der großen<br />

Verlage würde möglicherweise erneute Wettbewerbsbedenken<br />

auslösen.<br />

3.6.2 Abbau von Marktzutrittsschranken im<br />

Energiebereich<br />

750. Während des Berichtszeitraums hat die Europäische<br />

Kommission nach Einleitung der Hauptprüfphase<br />

zwei bedingte Freigabeentscheidungen im Energiebereich<br />

– in den Fällen Dong/Elsam/Energi E2 sowie Gaz de<br />

France (GdF)/Suez – erlassen. In dem Verfahren Dong/<br />

Elsam/ Energi E2 erwirbt der etablierte staatliche Gasversorger<br />

in Dänemark unter anderem die beiden traditionellen<br />

regionalen dänischen Stromerzeuger Elsam und<br />

Energi E2. Während auf den untersuchten Strommärkten<br />

keine wettbewerblichen Bedenken auftraten, stellte die<br />

Europäische Kommission auf mehreren dänischen Märkten<br />

der Gasversorgungskette eine Verstärkung der beherrschenden<br />

Stellung von Dong fest. Die Europäische<br />

Kommission befürchtete zum einen, dass die neue Unternehmenseinheit<br />

imstande wäre, nach dem Zusammenschluss<br />

die Speicher- und Flexibilitätskosten ihrer Wettbewerber<br />

in die Höhe zu treiben. Außerdem wäre durch<br />

das Vorhaben aktueller und potenzieller Wettbewerb auf<br />

verschiedenen Gasmärkten der Einzelhandels- und Großhandelsebene<br />

eliminiert worden. Um die Wettbewerbsbedenken<br />

auszuräumen, verpflichtete sich Dong zum<br />

Verkauf der größeren seiner beiden dänischen Gasspeicheranlagen.<br />

Darüber hinaus sagte Dong zu, über einen<br />

Zeitraum von sieben Jahren Gasmengen in Höhe von<br />

10 Prozent der jährlichen Gasnachfrage in Dänemark an<br />

die Wettbewerber zu versteigern.<br />

751. Ebenfalls unter Bedingungen und Auflagen genehmigte<br />

die Europäische Kommission den Erwerb von Suez<br />

durch GdF. Der Zusammenschluss wirkte sich auf verschiedenen<br />

Gas- und Strommärkten in Belgien und<br />

Frankreich sowie auf dem französischen Fernwärmemarkt<br />

aus. Für problematisch hielt die Wettbewerbsbe-

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