Deutscher Bundestag Unterrichtung
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode – 295 – Drucksache 16/10140<br />
Effizienzgewinnen auseinander. Nach Auffassung der<br />
Parteien kommt es durch die Netzintegration zu einer besseren<br />
Auslastung der Kapazitäten, was bei der neuen Unternehmenseinheit<br />
zu einer höheren Fixkostendegression<br />
führen werde. Im Einzelnen führt T-Mobile aus: Durch<br />
die bessere Ausstattung mit Frequenzspektrum infolge<br />
des Zusammenschlusses verursache der Ausbau des eigenen<br />
Netzes bei T-Mobile geringere Kosten als bei einer<br />
geringeren Frequenzausstattung. Ferner reduziere sich<br />
durch den Zusammenschluss der Kostenaufwand für die<br />
notwendige Erneuerung und Verbesserung der Infrastruktur.<br />
Die Zahl der Funkzellen könne reduziert und die<br />
Dienstleistungsqualität verbessert werden. Schließlich<br />
führe der Zusammenschluss zu einer Verringerung der<br />
Kosten pro Kunde für die Kundenbetreuung und Verwaltung.<br />
Die Europäische Kommission hält dem entgegen,<br />
dass es sich bei den von T-Mobile angesprochenen Effizienzvorteilen<br />
um die Reduktion von Fixkosten, insbesondere<br />
für den Aufbau und die Unterhaltung des Netzes,<br />
handele. Die Wahrscheinlichkeit, dass derartige Kosteneinsparungen<br />
an die Verbraucher weitergegeben würden,<br />
sei geringer als bei der Einsparung von variablen und<br />
Grenzkosten. Darüber hinaus gehe die Erhöhung der<br />
Kundenzahl, mit der T-Mobile die Verringerung von fixen<br />
Kosten je Kunde begründe, gerade mit einer Verminderung<br />
der Anreize für T-Mobile einher, neue Kunden durch<br />
preisaggressive Angebote anzulocken.<br />
733. Wie in früheren Entscheidungen hat die Europäische<br />
Kommission den Einwand von Effizienzgewinnen<br />
auch hier kurz abgehandelt. Aus der vorliegenden Entscheidung<br />
geht nur holzschnittartig hervor, was die Parteien<br />
im Einzelnen vorgetragen haben. Die Begründung,<br />
die die Europäische Kommission liefert, steht allerdings<br />
im Einklang mit den Ausführungen in den Horizontal-<br />
Leitlinien. In Randziffer 80 heißt es zutreffenderweise,<br />
dass bei der Ermittlung der Frage, ob Effizienzvorteile zu<br />
Nettovorteilen für die Verbraucher führen, Rückgänge bei<br />
den variablen und den Grenzkosten stärker ins Gewicht<br />
fallen als eine Senkung der Fixkosten, da erstere grundsätzlich<br />
eher zu niedrigeren Preisen zugunsten der Verbraucher<br />
führen. Nach Ansicht der Monopolkommission<br />
ist jedoch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass<br />
die Leitlinien eine Weitergabe von Effizienzen, die auf<br />
Fixkosten beruhen, nicht prinzipiell ausschließen. Fraglich<br />
ist daher, ob eine derart kurze Begründung wie im<br />
vorliegenden Fall den von den Parteien vorgebrachten<br />
Argumenten gerecht wird.<br />
734. In dem Verfahren Inco/Falconbridge, in dem es um<br />
verschiedene Märkte für Nickel- und Kobaltprodukte<br />
ging, hat sich die Europäische Kommission erstmals in<br />
einem Zweite-Phase-Verfahren ausführlich mit den möglichen<br />
Effizienzen eines Zusammenschlusses auseinandergesetzt.<br />
175 Die Parteien hatten vorgetragen, dass der<br />
Zusammenschluss Effizienzgewinne mit sich bringen<br />
würde, die insbesondere aus der räumlichen Nähe ihrer<br />
jeweiligen Minen und Verarbeitungsbetriebe im kanadischen<br />
Sudbury-Becken resultierten. Nach Auffassung der<br />
175 Vgl. Tz. 639 ff., 675 ff., 693 ff.<br />
Parteien würde der Zusammenschluss zu einer Optimierung<br />
der Bereiche Abbau und Verarbeitung führen. Dadurch<br />
ließe sich die Produktion zu geringeren Kosten<br />
nachhaltig und langfristig steigern, wovon auch die Nickelkunden<br />
profitieren würden. Insgesamt veranschlagten<br />
die Parteien die Effizienzgewinne nach der Kapitalwertmethode<br />
auf 2,3 Mrd. US-Dollar.<br />
735. Die Europäische Kommission stellt in ihrer Entscheidung<br />
zunächst fest, dass nach der Fusionskontrollverordnung<br />
und den Horizontal-Leitlinien die Möglichkeit<br />
besteht, dass die durch eine Fusion bewirkten<br />
Effizienzgewinne den Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation<br />
und insbesondere einem möglichen Schaden<br />
für die Verbraucher entgegenwirken, der ansonsten<br />
eintreten könnte. Typische Effizienzvorteile eines Zusammenschlusses<br />
könnten Kosteneinsparungen, die Einführung<br />
neuer Produkte oder die Verbesserung von Produkten<br />
und Dienstleistungen darstellen. Die Europäische<br />
Kommission macht darüber hinaus deutlich, dass den Zusammenschlussparteien<br />
die Darlegungs- und Beweislast<br />
für die Existenz derartiger Effizienzen obliegt. Die Parteien<br />
müssten die möglichen Effizienzen detailliert darlegen<br />
und sie begründen, quantifizieren sowie möglichst<br />
durch interne Studien stützen. Die Parteien treffe außerdem<br />
die Verpflichtung nachzuweisen, dass die Effizienzen<br />
direkt den Kunden zugute kommen, und zwar auf den<br />
Märkten, die von dem Zusammenschluss in negativer<br />
Weise betroffen sind. Schließlich müssten die Parteien<br />
belegen, dass die Effizienzgewinne nicht auf andere<br />
– weniger wettbewerbsschädliche – Weise erreicht werden<br />
können.<br />
Die Europäische Kommission sieht es im vorliegenden<br />
Fall als wahrscheinlich an, dass die von den Parteien vorgebrachten<br />
Effizienzgewinne eintreten werden. Wegen<br />
der zu erwartenden Synergieeffekte würde die neue Unternehmenseinheit<br />
wahrscheinlich in der Lage sein, die<br />
Kosten in gewissem Maße zu senken. Die Parteien hätten<br />
die Effizienzvorteile außerdem quantifiziert und durch<br />
mehrere Studien nachvollziehbar begründet. Allerdings<br />
hält es die Europäische Kommission weder für hinreichend<br />
erwiesen, dass sich diese Vorteile nur im Wege der<br />
geplanten Fusion erreichen lassen noch dass sie an die<br />
Verbraucher auf den betroffenen Märkten weitergegeben<br />
werden. Zum einen könnten die dargelegten Synergieeffekte<br />
auch auf weniger wettbewerbsbeeinträchtigende<br />
Weise, etwa mittels eines Joint Venture bei Abbau und<br />
Verarbeitung, herbeigeführt werden. Eine solche Konstellation<br />
hätte den Vorteil gegenüber dem geplanten Zusammenschluss,<br />
dass die Parteien in den Bereichen Raffination<br />
und Marketing weiter im Wettbewerb miteinander<br />
stünden. Zum anderen geht die Europäische Kommission<br />
davon aus, dass die zu erwartenden Effizienzgewinne<br />
nicht hauptsächlich den Abnehmern auf den Märkten zugute<br />
kommen werden, auf denen wettbewerbsrechtliche<br />
Bedenken bestehen. Die Effizienzgewinne würden voraussichtlich<br />
nur in den vorgelagerten Bereichen des Abbaus<br />
und der Verarbeitung von Nickelprodukten erzielt,<br />
nicht aber im letzten Glied der Nickelproduktionskette.<br />
Ein erheblicher Anteil der Endprodukte werde indes nicht<br />
auf den drei relevanten Märkten verkauft, auf die sich die