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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode – 295 – Drucksache 16/10140<br />

Effizienzgewinnen auseinander. Nach Auffassung der<br />

Parteien kommt es durch die Netzintegration zu einer besseren<br />

Auslastung der Kapazitäten, was bei der neuen Unternehmenseinheit<br />

zu einer höheren Fixkostendegression<br />

führen werde. Im Einzelnen führt T-Mobile aus: Durch<br />

die bessere Ausstattung mit Frequenzspektrum infolge<br />

des Zusammenschlusses verursache der Ausbau des eigenen<br />

Netzes bei T-Mobile geringere Kosten als bei einer<br />

geringeren Frequenzausstattung. Ferner reduziere sich<br />

durch den Zusammenschluss der Kostenaufwand für die<br />

notwendige Erneuerung und Verbesserung der Infrastruktur.<br />

Die Zahl der Funkzellen könne reduziert und die<br />

Dienstleistungsqualität verbessert werden. Schließlich<br />

führe der Zusammenschluss zu einer Verringerung der<br />

Kosten pro Kunde für die Kundenbetreuung und Verwaltung.<br />

Die Europäische Kommission hält dem entgegen,<br />

dass es sich bei den von T-Mobile angesprochenen Effizienzvorteilen<br />

um die Reduktion von Fixkosten, insbesondere<br />

für den Aufbau und die Unterhaltung des Netzes,<br />

handele. Die Wahrscheinlichkeit, dass derartige Kosteneinsparungen<br />

an die Verbraucher weitergegeben würden,<br />

sei geringer als bei der Einsparung von variablen und<br />

Grenzkosten. Darüber hinaus gehe die Erhöhung der<br />

Kundenzahl, mit der T-Mobile die Verringerung von fixen<br />

Kosten je Kunde begründe, gerade mit einer Verminderung<br />

der Anreize für T-Mobile einher, neue Kunden durch<br />

preisaggressive Angebote anzulocken.<br />

733. Wie in früheren Entscheidungen hat die Europäische<br />

Kommission den Einwand von Effizienzgewinnen<br />

auch hier kurz abgehandelt. Aus der vorliegenden Entscheidung<br />

geht nur holzschnittartig hervor, was die Parteien<br />

im Einzelnen vorgetragen haben. Die Begründung,<br />

die die Europäische Kommission liefert, steht allerdings<br />

im Einklang mit den Ausführungen in den Horizontal-<br />

Leitlinien. In Randziffer 80 heißt es zutreffenderweise,<br />

dass bei der Ermittlung der Frage, ob Effizienzvorteile zu<br />

Nettovorteilen für die Verbraucher führen, Rückgänge bei<br />

den variablen und den Grenzkosten stärker ins Gewicht<br />

fallen als eine Senkung der Fixkosten, da erstere grundsätzlich<br />

eher zu niedrigeren Preisen zugunsten der Verbraucher<br />

führen. Nach Ansicht der Monopolkommission<br />

ist jedoch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass<br />

die Leitlinien eine Weitergabe von Effizienzen, die auf<br />

Fixkosten beruhen, nicht prinzipiell ausschließen. Fraglich<br />

ist daher, ob eine derart kurze Begründung wie im<br />

vorliegenden Fall den von den Parteien vorgebrachten<br />

Argumenten gerecht wird.<br />

734. In dem Verfahren Inco/Falconbridge, in dem es um<br />

verschiedene Märkte für Nickel- und Kobaltprodukte<br />

ging, hat sich die Europäische Kommission erstmals in<br />

einem Zweite-Phase-Verfahren ausführlich mit den möglichen<br />

Effizienzen eines Zusammenschlusses auseinandergesetzt.<br />

175 Die Parteien hatten vorgetragen, dass der<br />

Zusammenschluss Effizienzgewinne mit sich bringen<br />

würde, die insbesondere aus der räumlichen Nähe ihrer<br />

jeweiligen Minen und Verarbeitungsbetriebe im kanadischen<br />

Sudbury-Becken resultierten. Nach Auffassung der<br />

175 Vgl. Tz. 639 ff., 675 ff., 693 ff.<br />

Parteien würde der Zusammenschluss zu einer Optimierung<br />

der Bereiche Abbau und Verarbeitung führen. Dadurch<br />

ließe sich die Produktion zu geringeren Kosten<br />

nachhaltig und langfristig steigern, wovon auch die Nickelkunden<br />

profitieren würden. Insgesamt veranschlagten<br />

die Parteien die Effizienzgewinne nach der Kapitalwertmethode<br />

auf 2,3 Mrd. US-Dollar.<br />

735. Die Europäische Kommission stellt in ihrer Entscheidung<br />

zunächst fest, dass nach der Fusionskontrollverordnung<br />

und den Horizontal-Leitlinien die Möglichkeit<br />

besteht, dass die durch eine Fusion bewirkten<br />

Effizienzgewinne den Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation<br />

und insbesondere einem möglichen Schaden<br />

für die Verbraucher entgegenwirken, der ansonsten<br />

eintreten könnte. Typische Effizienzvorteile eines Zusammenschlusses<br />

könnten Kosteneinsparungen, die Einführung<br />

neuer Produkte oder die Verbesserung von Produkten<br />

und Dienstleistungen darstellen. Die Europäische<br />

Kommission macht darüber hinaus deutlich, dass den Zusammenschlussparteien<br />

die Darlegungs- und Beweislast<br />

für die Existenz derartiger Effizienzen obliegt. Die Parteien<br />

müssten die möglichen Effizienzen detailliert darlegen<br />

und sie begründen, quantifizieren sowie möglichst<br />

durch interne Studien stützen. Die Parteien treffe außerdem<br />

die Verpflichtung nachzuweisen, dass die Effizienzen<br />

direkt den Kunden zugute kommen, und zwar auf den<br />

Märkten, die von dem Zusammenschluss in negativer<br />

Weise betroffen sind. Schließlich müssten die Parteien<br />

belegen, dass die Effizienzgewinne nicht auf andere<br />

– weniger wettbewerbsschädliche – Weise erreicht werden<br />

können.<br />

Die Europäische Kommission sieht es im vorliegenden<br />

Fall als wahrscheinlich an, dass die von den Parteien vorgebrachten<br />

Effizienzgewinne eintreten werden. Wegen<br />

der zu erwartenden Synergieeffekte würde die neue Unternehmenseinheit<br />

wahrscheinlich in der Lage sein, die<br />

Kosten in gewissem Maße zu senken. Die Parteien hätten<br />

die Effizienzvorteile außerdem quantifiziert und durch<br />

mehrere Studien nachvollziehbar begründet. Allerdings<br />

hält es die Europäische Kommission weder für hinreichend<br />

erwiesen, dass sich diese Vorteile nur im Wege der<br />

geplanten Fusion erreichen lassen noch dass sie an die<br />

Verbraucher auf den betroffenen Märkten weitergegeben<br />

werden. Zum einen könnten die dargelegten Synergieeffekte<br />

auch auf weniger wettbewerbsbeeinträchtigende<br />

Weise, etwa mittels eines Joint Venture bei Abbau und<br />

Verarbeitung, herbeigeführt werden. Eine solche Konstellation<br />

hätte den Vorteil gegenüber dem geplanten Zusammenschluss,<br />

dass die Parteien in den Bereichen Raffination<br />

und Marketing weiter im Wettbewerb miteinander<br />

stünden. Zum anderen geht die Europäische Kommission<br />

davon aus, dass die zu erwartenden Effizienzgewinne<br />

nicht hauptsächlich den Abnehmern auf den Märkten zugute<br />

kommen werden, auf denen wettbewerbsrechtliche<br />

Bedenken bestehen. Die Effizienzgewinne würden voraussichtlich<br />

nur in den vorgelagerten Bereichen des Abbaus<br />

und der Verarbeitung von Nickelprodukten erzielt,<br />

nicht aber im letzten Glied der Nickelproduktionskette.<br />

Ein erheblicher Anteil der Endprodukte werde indes nicht<br />

auf den drei relevanten Märkten verkauft, auf die sich die

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