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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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Drucksache 16/10140 – 280 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />

men, welche die Musikverlage mit ihren jeweiligen<br />

Chart-Hits machen. Auf dieser Grundlage halten die<br />

Zusammenschlussbeteiligten auf den untersuchten nationalen<br />

Märkten 20 bis 40 Prozent der Anteile. Nach Auffassung<br />

der Europäischen Kommission bilden die so ermittelten<br />

Marktanteile die Stärke der verschiedenen<br />

Verlage jedoch nicht genau ab, weil vernachlässigt werde,<br />

dass für die Verwertung eines Musiktitels sämtliche Inhaber<br />

von (Co-)Verlagsrechten und Tonträgerrechten<br />

zustimmen müssen. Co-Verlagsrechte entstehen, wenn<br />

ein Lied gemeinsam von mehreren Autoren geschrieben<br />

wird, die bei verschiedenen Verlagen unter Vertrag stehen.<br />

Die Europäische Kommission folgt deshalb dem<br />

Konzept der „Kontrollbeteiligungen“ und prüft, an wie<br />

vielen Chart-Hits die Parteien solche Co-Verlagsrechte<br />

und/oder Tonträgerrechte halten. Sie kommt zu dem Ergebnis,<br />

dass Universal vor dem Zusammenschluss den<br />

Zugang zu durchschnittlich 40 bis 41 Prozent der Chart-<br />

Hits kontrollierte. Dieser Anteil erhöhe sich aufgrund des<br />

Zusammenschlusses auf 49 bis 50 Prozent. 152 Daraus folgert<br />

die Europäische Kommission, dass auf bestimmten<br />

nationalen Märkten nach der Fusion deutlich weniger<br />

Möglichkeiten für Online-Musikanbieter bestehen, das<br />

Repertoire von Universal durch ein oder mehrere andere<br />

Repertoires zu substituieren. Die Europäische Kommission<br />

räumt ein, dass schon vor dem Zusammenschluss die<br />

Möglichkeit von Online-Musikveranstaltern, eine wirtschaftliche<br />

Online-Plattform für Musik ohne das Repertoire<br />

von Universal anzubieten, in gewissen Ländern<br />

eingeschränkt sei. Nach der Fusion werde diese Einschränkung<br />

jedoch noch stärker ausfallen. Das Vorhaben<br />

wurde daher nur unter Bedingungen und Auflagen freigegeben.<br />

Unter anderem mussten die Parteien mehrere ausgewählte<br />

Musikkataloge, die eine Reihe von Chart-Hits<br />

enthielten, veräußern.<br />

681. Im vorliegenden Fall hat die Europäische Kommission<br />

zu Recht festgestellt, dass die Marktposition der Parteien<br />

stärker ist, als es die Marktanteile erwarten lassen.<br />

Aufgrund des besonderen Umstandes, dass eine Verwertung<br />

von Musiktiteln nur auf der Basis von allen Co-Verlagsrechten<br />

sowie Tonträgerrechten möglich ist, stellt die<br />

Wettbewerbsbehörde zutreffenderweise auf andere Kriterien,<br />

insbesondere die „Kontrollanteile“ der Parteien und<br />

ihrer Wettbewerber, ab. Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang<br />

ferner, dass die Europäische Kommission<br />

selbst einräumt, dass die ermittelten Anteile lediglich Näherungswerte<br />

für die Stärke der Parteien darstellen, die<br />

nur einen Ausgangspunkt für die weitere Analyse bilden.<br />

3.4.1.3 Keine Marktführerschaft<br />

682. Mit Entscheidung vom 26. April 2006 hat die Europäische<br />

Kommission das Zusammenschlussvorhaben<br />

der T-Mobile Austria GmbH und der Tele.ring Unternehmensgruppe<br />

gemäß Artikel 8 Abs. 2 FKVO unter Zusagen<br />

freigegeben. Die Entscheidung ist von besonderer<br />

152 Die Kontrollbeteiligungen ergeben in der Summe mehr als<br />

100 Prozent, weil sowohl Co-Verlagsrechte als auch Tonträgerrechte<br />

in die Berechnung eingehen.<br />

Bedeutung, weil die neue Unternehmenseinheit trotz erheblicher<br />

Marktanteilsadditionen nicht Marktführer wird,<br />

sondern auf dem zweiten Platz hinter dem größten Anbieter<br />

Mobilkom verbleibt. Fallkonstellationen wie diese gaben<br />

vor einigen Jahren Anlass für eine Diskussion über<br />

mögliche Lücken der Fusionskontrollverordnung und<br />

führten zu einer Änderung des Untersagungskriteriums<br />

durch die Verordnung 139/2004. Der Zusammenschluss<br />

gilt als erster Anwendungsfall des SIEC-Tests in Bezug<br />

auf eine solche „Lücke“. Die Europäische Kommission<br />

konzentriert sich bei ihrer wettbewerblichen Beurteilung<br />

auf die nicht koordinierten Effekte des Zusammenschlusses;<br />

auf mögliche koordinierte Effekte geht sie nur ganz<br />

kurz ein. Darüber hinaus ist der Fall von besonderem Interesse,<br />

weil die Parteien Effizienzgesichtspunkte geltend<br />

gemacht haben. Diese werden von der Europäischen<br />

Kommission – mit sehr knapper Begründung – zurückgewiesen.<br />

153<br />

683. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht der österreichische<br />

Markt für die Erbringung von mobilen Telekommunikationsdienstleistungen<br />

für Endkunden. Die<br />

Europäische Kommission vertritt die Auffassung, dass<br />

der geplante Zusammenschluss aufgrund nicht koordinierter<br />

Effekte zu einer erheblichen Behinderung des<br />

wirksamen Wettbewerbs auf dem betroffenen Markt führen<br />

würde. Die Wettbewerbsbehörde berücksichtigt bei<br />

ihrer Einschätzung die Marktanteilsverteilung und die<br />

Rolle von Tele.ring als „maverick“. Außerdem geht sie<br />

ausführlich auf die Anreize zu aggressiven Preisangeboten<br />

sowie auf die zu erwartenden Kapazitätsrückgänge<br />

ein. Die Europäische Kommission hält einen spürbaren<br />

Einfluss des Zusammenschlusses auf die Preise für wahrscheinlich,<br />

wenn auch nicht in Form erhöhter Preise, so<br />

doch dadurch, dass die Preise nicht mehr wie in der Vergangenheit<br />

spürbar zurückgehen würden.<br />

Nach den Ermittlungen der Europäischen Kommission<br />

betreiben auf dem österreichischen Markt vier Unternehmen<br />

Mobiltelefonienetze sowohl auf der Basis der<br />

GSM- als auch der UMTS-Technologie, nämlich Mobilkom,<br />

T-Mobile, ONE und Tele.ring. Daneben bietet H3G,<br />

eine Tochter von Hutchison, Dienstleistungen ausschließlich<br />

im UMTS-Netz an. Dieses Netz deckt derzeit allerdings<br />

nur 50 Prozent der Bevölkerung und einen noch<br />

wesentlich kleineren Teil Österreichs in geografischer<br />

Hinsicht ab; eine Vollabdeckung erreicht H3G durch Inlandsroaming-Abkommen<br />

mit Mobilkom. Alle fünf<br />

Unternehmen stellen ihren Kunden eine umfassende<br />

Dienstleistungspalette zur Verfügung. Zusätzlich zu den<br />

Netzbetreibern sind reine Diensteanbieter auf dem Markt<br />

tätig, die allerdings nach Ansicht der Kommission nur<br />

eine sehr begrenzte Rolle spielen. Die Europäische Kommission<br />

ermittelt für das Jahr 2005 folgende Marktanteile:<br />

Mobilkom hält 35 bis 45 Prozent, T-Mobile 20 bis<br />

30 Prozent, Tele.ring 10 bis 20 Prozent (gemeinsam<br />

30 bis 40 Prozent), ONE 15 bis 25 Prozent und H3G weniger<br />

als 5 Prozent.<br />

153 Vgl. Tz. 732 ff.

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