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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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Drucksache 16/10140 – 266 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />

von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils<br />

mehr als 25 Mio. Euro betragen und der gemeinschaftsweite<br />

Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen<br />

jeweils 100 Mio. Euro übersteigen. Außerdem<br />

gilt auch insoweit die Zwei-Drittel-Regelung. Die Zuständigkeit<br />

der Europäischen Kommission kann sich daneben<br />

aus einer Verweisung nach Artikel 4 Abs. 5 oder<br />

nach Artikel 22 FKVO ergeben. Eine Verweisung nach<br />

Artikel 4 Abs. 5 FKVO resultiert aus einem Antrag der<br />

Zusammenschlussparteien, während eine Verweisung<br />

nach Artikel 22 FKVO auf Initiative eines oder mehrerer<br />

Mitgliedstaaten erfolgt.<br />

624. Betrachtet man die Zweite-Phase-Verfahren im gegenwärtigen<br />

Berichtszeitraum, ergibt sich für die Begründung<br />

der Zuständigkeit Brüssels folgendes Bild: 121 Aufgrund<br />

des Artikel 1 Abs. 2 FKVO fallen die sieben<br />

Zusammenschlussvorhaben Sea-Invest/EMO-EKOM,<br />

Thales/ Finmeccanica/AAS/Telespazio, Sony/BMG sowie<br />

T-Mobile Austria/Tele.ring, Inco/Falconbridge, Gaz<br />

de France/Suez und SFR/Télé2 in den Zuständigkeitsbereich<br />

der Europäischen Kommission. Für vier Fälle ist die<br />

Europäische Kommission gemäß Artikel 1 Abs. 3 FKVO<br />

zuständig, nämlich Cargill/Degussa Food Ingredients sowie<br />

Dong/Elsam/Energie E2, Universal/ BMG Music Publishing<br />

und Ryanair/Aer Lingus. Nach Artikel 22 FKVO<br />

gelangten die zwei Verfahren Glatfelder/Crompton und<br />

Omya/Huber auf Antrag der Mitgliedstaaten in die Jurisdiktion<br />

der Europäischen Kommission. In den drei Fällen<br />

Travelport/Worldspan, Metso/Aker Kvaerner und Kronospan/Constantia<br />

wurde die Zuständigkeit Brüssels durch<br />

einen Antrag der Parteien gemäß Artikel 4 Abs. 5 FKVO<br />

eröffnet.<br />

625. Die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden<br />

folgt in erster Linie aus den mitgliedstaatlichen<br />

Regelungen und wird durch die Artikel 1 Abs. 2 und 3<br />

FKVO begrenzt. Die nationalen Wettbewerbsbehörden<br />

sind auch dann zuständig, wenn ein Zusammenschlussvorhaben<br />

zwar ursprünglich gemeinschaftsweite Bedeutung<br />

hatte, aber auf Betreiben der Parteien (Artikel 4<br />

Abs. 4 FKVO) oder eines Mitgliedstaates (Artikel 9<br />

FKVO) verwiesen wird. Im gegenwärtigen Berichtszeitraum<br />

hat die Europäische Kommission 18 Verfahren gemäß<br />

Artikel 4 Abs. 4 FKVO vollständig, einen weiteren<br />

Fall nur teilweise an die nationalen Wettbewerbsbehörden<br />

abgegeben. Auf der Grundlage von Artikel 9 FKVO wurden<br />

zwei Verfahren – TCCC/CCHBC/Traficante und<br />

Carrefour/Ahold Polska – vollständig an die italienische<br />

und die polnische Wettbewerbsbehörde verwiesen. In den<br />

Fällen Aggregate Industries/Foster Yeoman und Alfa<br />

Acciai/Cronimet/Remondis/TSR Group kam es zur teilweisen<br />

Verfahrensabgabe an das Vereinigte Königreich<br />

und Deutschland. Soweit die Zuständigkeit für diese Vorhaben<br />

bei der Europäischen Kommission verblieb, erließ<br />

sie Entscheidungen nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b FKVO.<br />

Den Verweisungsantrag Bulgariens in dem Fall AIG Ca-<br />

121 Bei Redaktionsschluss waren 17 Zweite-Phase-Verfahren veröffentlicht.<br />

In der Entscheidung Ineos/BP Dormagen macht die Europäische<br />

Kommission keine Angaben zur Zuständigkeit.<br />

pital Partners/Bulgarian Telecommunications Company<br />

beschied die Europäische Kommission abschlägig und<br />

führte die Prüfung selbst durch. Sie beendete das Verfahren<br />

ebenfalls mit einer Entscheidung nach Artikel 6<br />

Abs. 1 lit. b FKVO.<br />

3.2.1 Ausschließliche Zuständigkeit der<br />

Europäischen Kommission<br />

626. Nach Artikel 21 Abs. 2 FKVO ist die Europäische<br />

Kommission ausschließlich dafür zuständig, die wettbewerbsrechtlichen<br />

Auswirkungen von Zusammenschlüssen<br />

mit gemeinschaftsweiter Bedeutung zu beurteilen.<br />

Gemäß Artikel 21 Abs. 3 FKVO wenden die Mitgliedstaaten<br />

ihr nationales Wettbewerbsrecht nicht auf derartige<br />

Zusammenschlüsse an. Nach Abs. 4 der Vorschrift<br />

sind die Mitgliedstaaten jedoch befugt, geeignete Maßnahmen<br />

zum Schutz anderer berechtigter Interessen zu<br />

treffen, sofern die Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen<br />

und den übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts<br />

vereinbar sind. Als berechtigte Interessen in<br />

diesem Sinn gelten gemäß Artikel 21 Abs. 4 FKVO die<br />

öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln.<br />

Alle Maßnahmen zum Schutz anderer Interessen<br />

sind der Europäischen Kommission mitzuteilen,<br />

die innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden muss, ob<br />

das geltend gemachte Interesse mit den allgemeinen<br />

Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts<br />

vereinbar ist. In den Verfahren E.ON/<br />

Endesa und Enel/Acciona/Endesa hat die Europäische<br />

Kommission insgesamt drei Entscheidungen wegen Verstoßes<br />

gegen Artikel 21 FKVO erlassen.<br />

627. Am 16. März 2006 hat E.ON sein Vorhaben,<br />

Endesa im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots<br />

zu erwerben, in Brüssel angemeldet. Am 25. April 2006<br />

genehmigte die Europäische Kommission den Zusammenschluss<br />

in der ersten Verfahrensphase ohne Bedingungen<br />

und Auflagen. Einige Tage, nachdem E.ON sein<br />

Angebot für Endesa bekannt gegeben hatte, erließ die<br />

spanische Regierung ein Gesetz, mit dem die Aufsichtsbefugnisse<br />

der Energieregulierungsbehörde CNE ausgeweitet<br />

wurden. In Anwendung dieses Gesetzes machte<br />

die CNE den Zusammenschluss E.ON/Endesa von einer<br />

Reihe von Auflagen abhängig und verpflichtete E.ON unter<br />

anderem zur Veräußerung bestimmter Vermögenswerte.<br />

Daraufhin erließ die Europäische Kommission im<br />

September 2006 eine Verfügung nach Artikel 21 FKVO<br />

gegen Spanien. Die spanische Regierung habe gegen<br />

Artikel 21 FKVO verstoßen, weil die Entscheidung der<br />

CNE ohne vorherige <strong>Unterrichtung</strong> und ohne Billigung<br />

der Europäischen Kommission erlassen worden sei. Außerdem<br />

werde der Zusammenschluss von einer Reihe von<br />

Auflagen abhängig gemacht, die den Bestimmungen des<br />

EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit<br />

zuwiderliefen. Aufgrund dieser Entscheidung<br />

war Spanien verpflichtet, die Auflagen unverzüglich<br />

aufzuheben.<br />

Im November 2006 legte das spanische Ministerium für<br />

Industrie, Tourismus und Handel im Rahmen des verwaltungsrechtlichen<br />

Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Ent-

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