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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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Drucksache 16/10140 – 264 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />

wurf einer Bekanntmachung zu Abhilfemaßnahmen<br />

vor. 115<br />

615. Während des Berichtszeitraums wurden laut Statistik<br />

der Europäischen Kommission insgesamt 758 Zusammenschlussvorhaben<br />

in Brüssel angemeldet. Auf das Jahr<br />

2006 entfielen 356 Notifizierungen, die restlichen 402<br />

Anmeldungen erfolgten 2007. Im Vergleich zu dem vorangegangenen<br />

Berichtszeitraum mit 562 Fällen stieg die<br />

Zahl der Anmeldungen um fast 200, d. h. um circa<br />

35 Prozent. Die Fallzahlen übertreffen selbst die „Fusionswelle“<br />

in den Jahren 2000 und 2001, in denen immerhin<br />

schon 665 Vorhaben notifiziert worden waren.<br />

616. Im Berichtszeitraum erfolgten neun Anträge der<br />

Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 FKVO auf Verweisung<br />

an die nationalen Wettbewerbsbehörden. Die Europäische<br />

Kommission gab den Anträgen jeweils zweimal teilweise<br />

und vollständig statt. In einem Fall verweigerte die Kommission<br />

die Verweisung. 116 Die Mitgliedstaaten haben<br />

sieben Mal von der Möglichkeit des Artikel 22 FKVO<br />

Gebrauch gemacht und eine Verweisung an die Brüsseler<br />

Wettbewerbsbehörde beantragt. Davon waren fünf Anträge<br />

erfolgreich, einen Antrag lehnte die Europäische<br />

Kommission ab.<br />

Mit der letzten Reform der Fusionskontrollverordnung erlangten<br />

die zusammenschlussbeteiligten Unternehmen<br />

die Befugnis, selbst die Verweisung ihres Vorhabens zu<br />

beantragen. Nach Artikel 4 Abs. 4 FKVO können sie um<br />

die Abgabe eines Falles, der ursprünglich in die Zuständigkeit<br />

der Europäischen Kommission fallen würde, an<br />

einen Mitgliedstaat bitten. Artikel 4 Abs. 5 FKVO eröffnet<br />

hingegen die Möglichkeit, einen ursprünglich nationalen<br />

Fall in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission<br />

zu verlagern. Den betroffenen Mitgliedstaaten<br />

steht jeweils ein Vetorecht zu, mit dem der Wechsel der<br />

Zuständigkeit verhindert werden kann. Während des Berichtszeitraums<br />

haben die Parteien 18 Anträge auf Verweisung<br />

an eine nationale Wettbewerbsbehörde gestellt.<br />

Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission kamen<br />

derartigen Ersuchen 18 Mal vollständig und einmal<br />

teilweise nach. Die Übertragung der Zuständigkeit wurde<br />

in keinem Fall verweigert. Fast verdoppelt hat sich die<br />

Zahl der Anträge nach Artikel 4 Abs. 5 FKVO. Während<br />

die Zusammenschlussparteien im letzten Berichtszeitraum<br />

48 Anträge auf Verweisung an die Europäische<br />

Kommission gestellt haben, stieg die Zahl in den Jahren<br />

2006/2007 auf 89 an. In ebenfalls 89 Fällen wurde die<br />

Übertragung der Zuständigkeit akzeptiert, nur in zwei<br />

Fällen wurde sie abgelehnt.<br />

115 Draft revised Commission Notice on remedies acceptable under the<br />

Merger Regulation, 24. April 2007, http://ec.europa.eu/comm/com<br />

petition/mergers/legislation/merger_remedies.html.<br />

116 Die Zahl der während des Berichtszeitraums eingegangenen Anträge<br />

nach Artikel 9 FKVO muss nicht mit der Zahl der im Berichtszeitraum<br />

getroffenen Entscheidungen nach Artikel 9 FKVO übereinstimmen.<br />

Zum Teil beziehen sich Entscheidungen auf Anträge aus dem<br />

vorigen Berichtszeitraum, zum Teil werden die in 2007 gestellten<br />

Anträge erst in 2008 entschieden. Dasselbe gilt auch für Anträge<br />

nach Artikel 22 sowie 4 Abs. 4 und 5 FKVO.<br />

617. Aus den genannten Zahlen ergibt sich, dass die von<br />

den Mitgliedstaaten ausgehenden Artikel 9-Anträge<br />

nochmals an Bedeutung verloren haben. Im Vergleich<br />

zum vorigen Berichtszeitraum mit elf Verweisungsersuchen<br />

ging die Zahl weiter zurück. Die Zahl der Ersuchen<br />

der Mitgliedstaaten nach Artikel 22 FKVO ist mit sieben<br />

hingegen leicht gestiegen (2004/2005: 5 Anträge). Dies<br />

gilt auch für die Fälle, in denen die Parteien um Verfahrensabgabe<br />

an die Mitgliedstaaten gebeten haben (2004/<br />

2005: 16 Anträge, 2006/2007: 18 Anträge). Stark gestiegen<br />

ist hingegen die Zahl der Anträge nach Artikel 4<br />

Abs. 5 FKVO, nämlich von 48 auf 89. Offenbar nehmen<br />

immer mehr Unternehmen die Möglichkeit wahr, die Prüfung<br />

ihrer Vorhaben von Brüssel vornehmen zu lassen,<br />

obwohl sie die Umsatzschwellen des Artikel 1 FKVO<br />

nicht erreichen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang<br />

zudem, dass die Mitgliedstaaten trotz der Häufigkeit dieser<br />

Verweisungsanträge kaum von ihrem Vetorecht Gebrauch<br />

machen: Nur in zwei Fällen wurde eine Verweisung<br />

abgelehnt. Dies ist um so erstaunlicher vor dem<br />

Hintergrund, dass der Verweisungstatbestand des Artikel<br />

4 Abs. 5 FKVO noch im Gesetzgebungsverfahren auf<br />

teilweise erheblichen Widerstand der nationalen Wettbewerbsbehörden<br />

gestoßen war.<br />

618. In der ersten Verfahrensphase traf die Europäische<br />

Kommission 722 Entscheidungen. In keinem Fall kam es<br />

zu einer Ablehnung der Brüsseler Zuständigkeit nach<br />

Artikel 6 Abs. 1 lit. a FKVO. In 691 Fällen verneinte die<br />

Europäische Kommission ernsthafte wettbewerbliche Bedenken<br />

und schloss das Verfahren mit einer Entscheidung<br />

nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b FKVO ohne Bedingungen und<br />

Auflagen ab. 31 Zusammenschlussvorhaben führten zu<br />

erheblichen Wettbewerbsproblemen und wurden nur unter<br />

Zusagen erlaubt. Im Verhältnis zum vorigen Berichtszeitraum<br />

ist die Zahl der bedingungslosen Freigaben<br />

leicht gestiegen, die Zahl der Genehmigungen unter Bedingungen<br />

und Auflagen leicht gefallen.<br />

619. Vermehrt hat die Europäische Kommission das<br />

vereinfachte Verfahren genutzt. Während diese Verfahrensart<br />

im letzten Berichtszeitraum 214 Mal zur Anwendung<br />

kam, waren in den Jahren 2006/2007 schon 445,<br />

also mehr als doppelt so viele Fälle betroffen. Selbst unter<br />

Berücksichtigung der stark gestiegenen Gesamtzahl von<br />

Anmeldungen lässt sich noch eine beträchtliche Ausbreitung<br />

des vereinfachten Verfahrens feststellen. In der vermehrten<br />

Anwendung des vereinfachten Verfahrens dürfte<br />

das Bestreben der Europäischen Kommission zum Ausdruck<br />

kommen, ihre Ressourcen vorrangig auf die<br />

schwierigeren Fälle zu konzentrieren und im Gegenzug<br />

unproblematische Vorhaben schnell zu beenden. Angesichts<br />

der gestiegenen Fallzahlen ist diese Tendenz zwar<br />

durchaus nachvollziehbar, allerdings bleibt zu bedenken,<br />

dass die Zunahme der Fälle auch auf die von der Europäischen<br />

Kommission initiierten Zuständigkeitsregeln des<br />

Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 4 Abs. 5 FKVO zurückgehen.<br />

Hier tritt ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen<br />

dem Bestreben nach erweiterten Zuständigkeiten<br />

einerseits und den begrenzten personellen Ressourcen andererseits<br />

zutage, die einen zügigen Verfahrensabschluss<br />

in einer Vielzahl der Fälle erfordern. Angesichts dieses

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